Der Bundesvertrag

Artikel des Bundes und der beständigen Vereinigung zwischen den Staaten New-Hampshire, Massachusetts-Bay, Rhode Island mit Providence Plantations, Connecticut, New-York, New-Jersey, Pennsylvania, Delaware, Maryland, Virginia, North-Carolina, South-Carolina und Georgia

("The Articles of Confederation")

gegeben im Kongreß am 15. November 1777

geändert durch
Beschluß des Kongresses vom 9. Juli 1778 (in Betreff auf die Beschleunigung der Ratifikation)

Artikel I. Der Titel dieser Verbindung soll sein: "Die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika."

Artikel II. Jeder Staat behält seine Souveränität, Freiheit und Unabhängigkeit, und jegliche Gewalt, Gerichtsbarkeit und Rechte, die nicht ausdrücklich durch gegenwärtiges Bündniß den Vereinigten Staaten im versammelten Kongreß übertragen wird.

Artikel III. Genannte Staaten vereinigen sich durch gegenwärtige Akte in einen festen Freundschaftsbund zu gemeinsamer Vertheidigung, zur Erhaltung ihrer Freiheiten und zum gegenseitigen wie allgemeinen Besten: sie verbinden sich, einer dem andern beizustehen, gegen alle Gewaltthätigkeit, mit welcher alle oder einer von ihnen bedroht werden möchte, so wie gegen alle Angriffe, in Bezug auf Religion, Souveränität, den Handel oder unter welchem Vorwand sie auch geschehen.

Artikel IV. § 1. Zu besserer Sicherung des guten Vernehmens und gegenseitiger Freundschaft zwischen dem Volke der verschiedenen Unionsstaaten, sollen die freien Bewohner eines jeden dieser Staaten (ausgenommen Bettler, Landstreicher und diejenigen, die sich dem Laufe der Justiz entziehen), zu allen Gerechtsamen und Privilegien freier Bürger in den verschiedenen Staaten berechtigt sein; und das Volk jedes Staates soll freien Ein- und Auszug zu und aus jedem andern Staat haben, in denselben all' dieselben Vorrechte zu Handel und Gewerben genießen, und den nämlichen Verpflichtungen, Auflagen und Einschränkungen unterworfen sein, wie dessen eigentliche besondere Bewohner; unter der Bedingung jedoch, daß solche Einschränkungen sich nicht dahin erstrecken, daß dadurch die in einem Staat eingebrachten Effekten verhindert würden, in einem andern Staat, welchen der Eigenthümer bewohnt, ausgeführt zu werden; auch daß keinerlei Auflagen, Abgaben oder Beschränkungen durch irgend einen Staat auf Effekten gelegt werden, die Eigenthum der Vereinigten Staaten, oder eines einzelnen Staates derselben sind.

§ 2. Wenn irgend Jemand, der in einem dieser Staaten des Verraths, der Felonie oder eines andern wichtigen Verbrechens überführt oder angeklagt ist, sich der Gerechtigkeit entziehen und in irgend einem andern Staate betreten werden sollte, so soll er auf Verlangen des Gouverneurs, oder der ausübenden Gewalt des Staates, aus welchem er entwichen, ausgeliefert und in den Staat zurückgebracht werden, welchem die Gerichtsbarkeit über sein Verbrechen zusteht.

§ 3. Volle Glaube soll in jedem dieser Staaten den Aktenstücken, schriftlichen Urkunden, und Protokollen der Gerichtshöfe und Magistrate jedes andern Staates beigemessen werden.

Artikel V. § 1. Zu zweckmäßiger Führung des allgemeinen Interesses der Vereinigten Staaten, sollen auf diejenige Art, wie die Gesetzgebung eines jeden Staates anordnen wird, Abgeordnete ernannt werden, welche sich alljährlich am ersten Montag im November im Kongreß versammeln sollen. Dabei wird jedoch einem jeden dieser Staaten die Macht vorbehalten, seine Abgeordneten, oder einige von ihnen zu jeder Zeit im Jahre zurückberufen, und andere an ihre Stelle senden zu können.

§ 2. Kein Staat soll im Kongreß durch weniger als zwei, noch durch mehr als sieben Mitglieder vertreten werden; und Niemand soll für länger als drei Jahre innerhalb sechs Jahren zum  Abgeordneten erwählt werden können; auch soll ein Abgeordneter kein Amt, das von den Vereinigten Staaten abhängig, bekleiden, für welches er oder ein anderer zu seinem Nutzen Besoldung, Gebühren oder sonstige Vortheile bezieht.

§ 3. Jeder Staat soll seine Abgeordneten während der Zeit der Sitzungen, und so lange sie als Mitglieder des Ausschusses dieser Staaten handeln, selbst erhalten.

§ 4. Bei der Abstimmung über Fragen in den Vereinigten Staaten, soll im versammelten Kongreß ein jeder Staat nur eine Stimme haben.

§ 5. Die Freiheit der Rede und Debatten im Kongreß, soll in keinem Gerichtshof oder einem andern Ort außer dem Kongreß, einer Anklage unterworfen noch angefochten werden können; und die Mitglieder des Kongresses sollen nicht persönlich angehalten, oder inhaftirt werden können, während der Zeit ihrer Hin- und Rückreise, oder ihrer Gegenwart am Kongreß, ausgenommen wegen Verrätherei, Felonie oder Friedensbruch.

Artikel VI. § 1. Ohne Einwilligung der im Kongreß vereinigten Staaten soll kein Staat insbesondere Gesandtschaften absenden oder empfangen, noch in irgend eine Konferenz, Uebereinkunft, Bündniß oder Vertrag mit einem Könige, Fürsten oder Staate treten dürfen; auch soll Niemand, der ein besoldetes oder Ehrenamt von den Vereinigten Staaten oder einem Einzelnen derselben bekleidet, von wem es auch sei, von keinem Könige, Fürsten oder fremden Staate, Geschenke, Emolumente oder Titel annehmen; auch sollen weder die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten, noch einzelne derselben, irgend einen Adelstitel ertheilen können.

§ 2. Weder zwei noch mehrere Staaten sollen unter sich irgend einen Vertrag, eine Konföderation oder Bündniß abschließen können, ohne Zustimmung der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten, und es müssen in diesem Falle genau die Ursachen und Zwecke nahmhaft gemacht werden, wegen welcher dieselben eingegangen sind, und die Zeit, wie lange sie dauern sollen.

§ 3. Kein Staat soll Imposten oder Zölle auflegen dürfen, die den Stipulationen der Verträge entgegen sind, welche die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten mit irgend  einem Könige, Fürsten oder Staate zufolge gewisser, bereits durch den Kongreß den Höfen von Frankreich oder Spanien vorgeschlagenen Verträge, eingegangen haben.

§ 4. Kein Staat soll in Friedenszeiten Kriegsschiffe halten dürfen, mit Ausnahme der Anzahl, welche der versammelte Kongreß der Vereinigten STaaten zu Vertheidigung eines solchen Staats oder seines Handels für nötig erachtet, noch gleicherweise mehr bewaffnete Streitkräfte halte, als nach dem Urtheil der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten erforderlich sind, zur Vertheidigung solchen Staaten benöthigten Forst; doch soll jeder Staat allezeit eine wohlgeordnete disciplinirte, hinreichend bewaffnete und ausgerüstete Miliz im Gange haben, und sich mit einer gehörigen Anzahl von Feldstücken und Zelten versehen, und dazu eine geeignete Menge von Waffen, Schießbedarf und Feldgeräth verschiedener Art, beständig zum Gebrauch fertig halten.

§ 5. Kein Staat soll ohne Genehmigung der Vereinigten, im Kongreß versammelten Staaten, sich in einen Krieg einlassen; es sei denn, daß ein solcher Staat von einem Feinde überfallen würde, oder zuverlässige Nachricht hätte, daß eine oder die andere indianische Nation entschlossen wäre, in solch' einem Staate einzufallen, oder wo die Gefahr so drohend ist, daß sie den Verzug bis dahin nicht zuließe, wo die im Kongreß versammelten Vereinigten STaaten darüber berathen hätten; auch soll kein Staat irgend Fahrzeuge oder bewaffneten Schiffe auf den Kriegsfuß setzen, auch nicht Kaperbriefe oder andere Befehle zu Repressalien ertheilen, ausgenommen nach einer vorhergegangenen Kriegserklärung der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten, und auch alsdann nur gegen das Königreich oder den Staat, und gegen die Unterthanen des Reiches oder Staates, gegen welchen der Krieg erklärt wurde, und unter solchen Anordnungen und Regeln, wie solche von den im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten festgesetzt werden, es sei denn, daß solch ein Staat durch Seeräuber angegriffen würde, in welchem Falle Kriegsschiffe für diese Zeit ausgerüstet, und so lange gehalten werden  dürfen, als die Gefahr dauert, oder bis die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten anders darüber verfügen.

Artikel VII. Wenn irgend ein Staat eine Landmacht zur gemeinsamen Vertheidigung zusammenzieht, so sollen alle Offiziere vom oder unter dem Rang eines Obersten, von der Gesetzgebung desjenigen Staates, der die Streitkräfte gesammelt hat, oder in der Art, wie solch ein Staat es anordnen wird, angestellt, und alle erledigten Stellen durch den Staat, welcher die erste Anordnung getroffen hat, wieder besetzt werden.

Artikel VIII. Alle Kriegskosten und alle anderen Ausgaben, welche für die gemeinsame Vertheidigung oder zum allgemeinen Besten geschehen, und durch die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten bewilligt sind, werden aus dem gemeinschaftlichen Schatz bestritten, zu welchem die verschiedenen Staaten im Verhältniß des Werthes der Ländereien beitragen, die in jedem Staate irgend Jemand eingeräumt, oder ihm vermessen sind, und nach dem Maßstabe, wie solches Land und dessen Bebauung, und die darauf verwendeten Verbesserungen abgeschätzt wurden, und zwar, wie es die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten demgemäß von Zeit zu Zeit anordnen und bestimmen werden. Die Taxen zur Aufbringung dieses Beitrags sollen unter Autorität und Leitung der gesetzgebenden Gewalt eines jeden Staates, wie sie während der Zeit im Kongreß der Vereinigten Staaten beschlossen wurden, auferlegt und erhoben werden.

Artikel IX. § 1. Die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten sollen das alleinige und ausschließliche Recht haben, über Krieg und Frieden zu entscheiden (die im Artikel VI. angezeigten Fälle ausgenommen), Gesandte abzusenden und zu empfangen, Verträge und Bündnisse abzuschließen; mit dem Vorbeding jedoch, daß kein Handelsvertrag abgeschlossen werde, wodurch die gesetzgebenden Gewalten der resp. Staaten abgehalten würden, Ausländern eben solche Abgaben und Zölle aufzulegen, wie solche das eigene Volk des Landes entrichten muß, oder das Verbot der Aus- und Einfuhr von Gütern und Waaren zu hindern, was sie auch für Namen haben mögen. Der Kongreß soll das alleinige und ausschließliche Recht haben, die Grundsätze zu bestimmen, nach welchen man in allen Fällen die Rechtmäßigkeit der zu Lande und zu Wasser gemachten Prisen beurtheilt, und die Art, in welcher diese, von der im Dienst der Vereinigten Staaten stehenden Land- oder Seemacht errungenen Prisen, verteilt oder überlassen werden sollen; ferner das Recht, Kaperbriefe in Friedenszeiten zu verleihen; Gerichtshöfe zu bestellen zur Untersuchung von Seeräubereien, oder auf offener See begangenen Felonien, oder auch zur Annahme und letzten Appellationsentscheidung in allen Fällen über gemachten Prisen, unter der Bedingung, daß kein Mitglied des Kongresses als Richter in einem dieser Gerichtshöfe ernannt werden könne.

§ 2. Die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten sollen auch in letzter Instanz alle Erörterungen und Streitigkeiten entscheiden, welche zwischen zweien oder mehreren Staaten, über die Gränzen, die Gerichtsbarkeit oder was sonst für einen Gegenstand, entweder bereits entstanden sind oder noch entstehen können, und diese Befugniß soll immer in folgender Art ausgeübt werden:

Allemal, wenn die gesetzgebende oder vollziehende Gewalt, oder ein gesetzlich Bevollmächtigter irgend eines in Streitigkeiten mit einem anderen begriffenen Staat, dem Kongreß eine Klageschrift übergibt, in welcher der streitige Gegenstand bestimmt und um Gehör gebeten wird, so soll auf Befehl des Kongresses der gesetzgebenden oder vollziehenden Macht des andern im Streit liegenden Staats die angebrachte Klage mitgeteilt, und beiden ein Tag zum Erscheinen der Partheien oder deren gesetzlich Bevollmächtigte bestimmt werden, wo, durch vereinigte Zustimmung, Kommissäre oder Richter zu ernennen sind, die einen Gerichtshof bilden, und die streitigen Punkte erwägen und entscheiden sollen. Wenn sich die Bevollmächtigten über die Wahl der Richter nicht vereinigen können, so soll der Kongreß drei Personen aus jedem der Vereinigten Staaten benennen, und aus der Liste dieser Personen soll eine jede Parthei abwechselnd, die Bittsteller zuerst, einen Namen aus der Liste ausstreichen, bis daß die Zahl auf 13 vermindert ist. Von dieser Zahl sollen nicht weniger als 7, und nicht mehr als 9 Namen, wie der Kongreß es anordnen wird, in Gegenwart desselben durch das Loos gezogen werden. - Die Personen, deren Namen durch das Loos herausgekommen sind, oder wenigstens fünf von ihnen, sollen die Kommissäre oder Richter zum Abhören und endlicher Entscheidung der Streitsache sein, und der Spruch hierbei soll allezeit nach der Mehrheit der Stimmen der gegenwärtigen Richter abgefaßt werden. Würde eine oder die andere Parthei nicht am bestimmten Tage erscheinen, ohne solche Ursachen zu haben, die der Kongreß als gültig erachten könnte, oder aber, wenn sie zugegen ist, die Liste der Richter anzunehmen, und eine Wahl unter denselben zu treffen, sich weigern, so soll der Kongreß nichtsdestoweniger drei Personen aus jedem Staat ernennen, und der Sekretär des Kongresses soll anstatt der abwesenden oder verweigernden Parthei das Ausschießen der Namen besorgen. Urtheil und Gutachten dieses, in vorgeschriebener Art eingesetzten Gerichtshofs, soll letzt und entscheidend sein, und so eine der Partheien sich weigern sollte, die Autorität eines solchen gerichtshofs anzuerkennen, oder zu erscheinen, oder seine Ansprüche und Sache zu vertheidigen, soll dennoch der gedachte Gerichtshof sein Urtheil fällen, oder sein Gutachten abgeben, und dieses gleicherweise entscheidend sein. Gutachten, Spruch und andere Verhandlungen sind in beiden Fällen dem Kongreß zu übergeben, und zur Sicherheit der betreffenden Partheien den Akten des Kongresses einverleiben. Dabei ist noch die Vorkehrung zu treffen, daß jeder Kommissär, vor Einnahme seiner Richterstelle, in die Hände eines der obersten Richter des höchsten Gerichtshofes, oder des obern Gerichtshofes desjenigen Staats, in dessen Gebiet die Sache untersucht und vorgenommen werden soll, einen Eid ablegt, "daß er den fraglichen Gegenstand rechtlich und wahrhaftig, nach seiner besten Einsicht, sonder Gunst und Gewogenheit oder Hoffnung auf Belohnung hören, untersuchen und entscheiden wolle."

Ein Vorbehalt sein noch, daß kein Staat kraft eines solchen Spruchs, eines Theils seines Gebietes zum Nutzen der Vereinigten Staaten beraubt werden könne.

§ 3. Bei Streitigkeiten, welche das Privatrecht auf Ländereien betreffen, die unter verschiedenen Rechtstiteln von zweien oder mehr Staaten in Anspruch genommen wurden, deren Gerichtsbarkeit, so weit sie diese Ländereien und die Staaten betrifft, die solche Rechtstitel gegeben haben, zwar entschieden ist, wo aber diese Rechtstitel, oder einer von ihnen, um deßhalb zurückgenommen werden sollen, weil sie vor der Berichtigung der Gerichtsbarkeit gegeben worden sind, sollen diese Streitigkeiten auf die, von einer oder der andern Parthei an den Kongreß der Vereinigten Staaten gerichteten Vorstellung, schließlich entschieden werden, so weit das thunlich ist, und zwar in derselben Art und Weise, wie es vorher hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten über die Territorialgerichtsbarkeit zwischen den verschiedenen Staaten vorgeschrieben werden.

§ 4. Der Kongreß der Vereinigten Staaten soll auch das alleinige und ausschließliche Recht und die Mach haben, den Münzfuß und den Werth der unter seiner oder der Autorität der respektiven Staaten geprägten Münzen zu regulieren; die Größe der Maße und der Gewichte im ganzen Umfange der Vereinigten Staaten bestimmen; den Handel und alle Angelegenheiten mit den Indianern, die nicht Mitglieder eines oder des andern Staates sind, zu leiten, doch so, daß das Recht der Gesetzgebung, welches jedem Staat innerhalb seiner Grenzen zusteht, dadurch nicht übertreten oder verletzt werden; ferner: Postämter von einem Staate zum andern und im ganzen Umfange der Vereinigten Staaten zu bestimmen und einzurichten, und so viel Postgeld für die durch dieselben gehenden Briefe und Papiere zu fordern, als zur Bestreitung des Kostenaufwandes besagter Postämter erforderlich sein dürfte; ferner alle Offiziere der Landmacht im Dienste der Vereinigten Staaten , ausgenommen die Offiziere der Regimenter (der einzelnen Staaten), ebenso alle Offiziere der Seemacht anzustellen, und allen und jeden Beamten im Dienste der Vereinigten Staaten Bestallung zu ertheilen; Gesetze und Verordnungen zur Befehligung und Regulirung der gedachten Land- und Seemacht zu geben, und ihre Operationspläne zu bestimmen und anzuordnen.

§ 5. Die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten sollen ermächtigt sein, einen Ausschuß zu ernennen, der während der Vakanz des Kongresses seines Sitzungen hält, sich "Ausschuß (Committee) der Staaten" nennt, und aus einem Abgeordneten von jedem Staate besteht; - ferner, solche andere Ausschüsse und Civilbeamte zu ernennen, als zum Betrieb allgemeiner, unter seiner Leitung stehenden Angelegenheiten für nöthig erachtet wird; sodann einen aus ihrer Mitte zum Präsidenten einzusetzen, doch so, daß Niemandem gestattet werden, länger als ein Jahr in einem zeitraum von drei Jahren das Amt eines Präsidenten zu bekleiden; ferner, die Summen festzustellen, die zum Dienst der Vereinigten Staaten aufgebracht werden sollen, die Verwendung dieser Summen anzuordnen, und dieselben zur BEstreitung öffentlicher Ausgaben anzuweisen; ferner Anleihen zu machen oder Kreditscheine auf die Vereinigten Staaten in Kurs zu setzen, worüber alle sechs Monate ein Rechenschaftsbericht über die geliehene Geldsumme oder die kontrahirten Anleihen den resp. Staaten gegeben werden soll; eine Flotte zu bauen und auszurüsten, sich über die Zahl der Streitkräfte zu Lande zu vereinigen und von jedem Staat den ihn treffenden Theil, nach Verhältniß der Zahl seiner weißen Bewohner in Anspruch zu nehmen; diese Forderung soll verbindlich sein, und so wie sie gestellt worden, soll die Gesetzgebung eines jeden STaats die Offiziere der Regimenter ernennen, die Mannschaften ausheben, kleiden, bewaffnen und soldatisch auf Kosten der Vereinigten Staaten zum Feldzug ausrüsten, und die also bekleideten, bewaffneten und ausgerüsteten Offiziere und Mannschaften sollen zur festgesetzten Zeit an den, vom Kongreß der Vereinigten Staaten bestimmten, für passend befundenen Ort marschieren. Wenn es aber die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten im Betracht gewisser Umstände für passender finden sollten, daß daß einer der Staaten keine Mannschaften oder eine geringere Zahl, ein anderer Staat dagegen eine größere Anzahl als seine gesetzlich bestimmte, stellen sollte, so soll die Ueberzahl gestellt, mit Offizieren versehen, bekleidet, bewaffnet und auf den Kriegsfuß, ganz wie die eigentliche Quota eines solchen Staats ausgerüstet werden, es sei denn, daß die Gesetzgebung eines solchen Staats, nach ihrem Erachten, keine solche außerordentliche Zahl mit Sicherheit für den Staat außerhalb missen könnte, in welchem Falle dieser Staat nur so viele Offiziere, Mannschaften, Kleidung, Waffen und Munition in außerordentlicher Zahl aufbringen soll, als er nach seinem Urtheil mit Sicherheit missen kann; und die so bekleideten, bewaffneten und ausgerüsteten Offiziere und Mannschaften sollen an den bestimmten Ort und innerhalb der, von dem Kongreß der Vereinigten Staaten angegebenen Zeit marschieren.

§ 6. Die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten sollen sich nie in einen Krieg einlassen, noch Kaper- oder Repressalienbriefe in Friedenszeiten ertheilen, noch in irgend Verträge oder Bündnisse eingehen, noch Geld prägen lassen, noch einen Münzfuß festsetzen, noch die Summen und Ausgaben, welche zur Vertheidigung und Wohlfahrt der Vereinigten Staaten oder eines derselben nöthig sind, festsetzen, noch Kreditscheine erlassen, noch Geld auf den Kredit der Vereinigten Staaten aufnehmen, noch Geld anweisen, noch über die Zahl der zu bauenden oder zu kaufenden Kriegsschiffe, oder die Zahl der aufzubringenden Land- oder Seetruppen übereinkommen, noch einen Oberbefehlshaber der Landarmee oder der Flotte bestimmen, wenn nicht neun Staaten übereinstimmend sind. Auch soll über keine, einen andern Punkt betreffende Frage, es sei denn über Vertagung von einem Tag zum andern, eine Bestimmung getroffen werden, wenn nicht eine Stimmenmehrheit der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten stattfindet.

§ 7. Der Kongreß der Vereinigten Staaten soll die Macht haben, sich auf irgend eine Zeit im Jahr, und nach irgend einem Platz innerhalb der Vereinigten Staaten zu vertagen, doch darf diese Vertagung nicht auf eine längere Zeit als sechs Monate geschehen; er soll das Tagebuch seiner Verhandlungen monatlich veröffentlichen, mit Ausnahme solcher Verhandlungen, die sich auf die Verträge, Bündnisse oder militärischen Operationen beziehen, und nach seinem eigenen Urtheile eine Geheimhaltung erfordern. Die bejahenden und verneinenden Abstimmungen der Abgeordneten jedes Staats über aufgestellte Fragen, sollen, auf Verlangen irgend eines Abgeordneten durch Ja und Nein in das Protokoll der Verhandlungen eingetragen werden; und die Abgeordneten eines Staats oder irgend einer derselben sollen auf dessen oder deren Verlangen mit einer Abschrift des gedachten Protokolls versehen werden, mit Ausnahme der schon oben gedachten Theile, um sie den gesetzgebenden Körpern der einzelnen Staaten vorzulegen.

Artikel X. Der Ausschuß der Staaten, oder je neun Mitglieder desselben, sollen ermächtigt sein, so lange der Kongreß keine Sitzungen hält und nicht beisammen ist, die Gewalten des Kongresses auszuüben, mit welchen ihn die im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten, unter Beistimmung von neun Staaten, von Zeit zu Zeit zu bekleiden, für gut finden werden; jedoch soll besagtem Ausschuß niemals die Gewalt überwiesen werden können, zu deren Ausübung, kraft dieser Bundesartikel, im versammelten Kongreß die Beistimmung von neun Staaten erforderlich ist.

Artikel XI. Tritt Canada diesem Bunde bei und fügt es sich den Maßregeln der Vereinigten Staaten, so soll es in die Union aufgenommen werden, und und zu allen Vortheilen derselben berechtigt sein. Keiner anderen Kolonie soll jedoch dieses Recht gestattet werden, es sei denn, daß deren Zutritt durch neun Staaten genehmigt wird.

Artikel XII. Alle durch oder unter Autorität des Kongresses vor der Zusammenkunft der Vereinigten Staaten in Umlauf gebrachten Kreditscheine, aufgeborgten Gelder und kontrahirten Schulden sollen in Folge gegenwärtigen Bundesvertrags als eine Belastung der Vereinigten Staaten angesehen und anerkannt werden, für deren Bezahlung und Abtragung die gedachten Vereinigten Staaten sich hiermit feierlich verbürgen.

Artikel XIII. Jeder Staat unterwirft sich den Beschlüssen der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten in allen Punkten, deren Entscheidung ihnen durch gegenwärtigen Bundesvertrag überlassen worden ist. Und die Artikel dieses Bundesvertrages sollen unverbrüchlich von jedem Staat gehalten werden, und die Union soll für alle Zeiten dauern. Auch soll keine Aenderung in der Folge an irgend einem Artikel vorgenommen werden, wofern nicht eine solche Abänderung im Kongreß der Vereinigten Staaten bewilligt und von der Gesetzgebung eines jeden Staates insbesondere bestätigt worden ist.

    Diese Bundesartikel sollen dem gesetzgebenden Behörden aller dieser Vereinigten Staaten zur Begutachtung vorgelegt werden und wenn sie diesen zustimmen können, so werden sie ihre Abgeordneten ermächtigen, diese Artikel im Kongreß der Vereinigten Staaten zu bestätigen, welche dann nach deren Bestätigung in Wirkung treten werden.

Diese Bestimmung über die Vorlegung der Artikel zur Bestätigung an die einzelnen Parlamente wurde am 9. Juli 1778 durch Beschluß des Kongresses sowie durch die zuerst unterzeichnenden Abgeordneten von neun Staaten (die hier als Bevollmächtigte der Staaten handelten), wurden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Und da es nun dem höchsten Lenker der Welt gefallen hat, die Herzen der gesetzgebenden Behörden der Staaten, die wir resp. im Kongreß repräsentiren geneigt zu machen, besagte Bundesartikel und immerwährende Union gut zu heißen, und zu deren Bestätigung uns zu ermächtigen: so sei hiermit kund und zu wissen, daß wir unterzeichnete Abgeordnete, kraft der uns zu diesem Ende verliehenen Macht und Gewalt, im Namen und zu Nutz und Frommen unserer respektiven Bevollmächtigter, alle und jede Artikel dieses Bundesvertrags und immerwährender Vereinigung, so wie alle und jede darinnen enthaltenen Gegenstände und Sachen völlig und gänzlich bestätigen und bekräftigen. Und ferner geloben wir hierdurch feierlichst, und verpfänden hiermit das Wort unserer resp. Vollmachtgeber, daß sie sich den Beschlüssen der im Kongreß versammelten Vereinigten Staaten in allen Punkten, deren Entscheidung ihnen durch gegenwärtiges Bündniß übertragen wurde, unterwerfen, verharren und ihnen gehorchen wollen; und daß alle Artikel durch die von uns resp. repräsentirten Staaten unverletzlich beobachtet werden, und die Vereinigung immerwährend sein soll.

    Zur Urkund dessen haben wir uns im Kongreß eigenhängig hier unterzeichnet.

    Gegeben zu Philadelphia, im Staate Pennsylvania, am 9. Juli im Jahres unseres Herrn 1778, und im dritten Jahre der Unabhängigkeit Amerika's.

Für New-Hampshire:
Josiah Bartlett; - John Wentworth jr.

Für Massachusetts-Bay:
John Hancock; - Samuel Adams; - Elbridge Gerry; Francis Dana; - James Lowell; - Damuel Holton.

Für Rhode-Island an Providence Plantations:
William Ellery; - Henry Merchant; - John Collins.

Für Connecticut:
Roger Sherman; - Samuel Huntington; - Oliver Wolcott; - Titus Hosmer; - Andrew Adams.

Für New-York:
James Duane; - Francis Lewis; - William Duer; - Governor Morris..

Für New-Jersey:
John Witherspoon; - Nathaniel Scudder.

Für Pennsylvania:
Robert Morris; - Daniel Roberdeau; - Jonathan Bayard Smitz; - William Clingan; - Joseph Reed..

Für Delaware:
Thomas M'Kean; - John Dickinson; - Nicholas Vandyke.

Für Maryland:
John Hanson; - Daniel Carroll.
(am 1. März 1781 unterschrieben)

Für Virginia:
Richard Henry Lee; - John Banister; - Thomas Adams; John Harvey; - Francis Lightfoot Lee.

Für North-Carolina:
John Penn; - Cornelius Hartnett; - John Williams.

Für South-Carolina:
Henry Lawrence; - William Henry Drayton; - John Matthews; - Richard Hudson; - Thomas Heward jr.

Für Georgia:
John Walton; - Edward Telfair; - Edward Longworthy."

Der vorstehende Bundesvertrag (allgemein als "Articles of Confederation" bekannt;  Übersetzung samt Rechtschreibung stammt aus dem Jahre 1849) war der eigentliche Gründungsvertrag der Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn dieser nicht als eigentliche Gründung angesehen wurde, sondern die Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776. Der Bundesvertrag schuf eine Konföderation (also einen Staatenbund, keinen Bundesstaat), der nur über wenige Befugnisse verfügte, aber dadurch, daß insbesondere Äußeres und Verteidigung zur Zuständigkeit des Bundes erklärte, wurde er nach außen hin als Einheit betrachtet.

Nachdem bereits die Ratifikation des Vertrags (als Vorlage des Kontinentalkongresses), die als dringlich behandelt wurde, aber durch Streitigkeiten unter den Staaten sich bis zum 1. März 1781 (Ratifikation durch South Carolina am 5.2.1778, Connecticut am 12.2.1778, New York am 16.2.1778, Rhode Island am 18.2.1778, Georgia am 26.2.1778, New Hampshire am 4.3.1778, Pennsylania am 5.3.1778, Massachusetts am 10.3.1778, North-Carolina am 25.4.1778, Virginia am 16.12.1778, Delaware am ..., New Jersey am ... und Maryland am 1.3.1781), also um über drei Jahre, war auch der Bestand dieses Vertrags nach der Anerkennung der Unabhängigkeit durch Großbritannien 1783 dadurch gefährdet, daß einerseits die Staaten, nach dem Wegfall des gemeinsamen Feindes, immer mehr gegen Bestimmungen des Kontinentalkongresses handelten, es andererseits Bestrebungen für einen neuen Bundesvertrag mit einer Bundesexekutive gab. Zur Erreichung des letzteren wurde dann durch neun Staaten in einer Konferenz, der "Annapolis Convention", (die eigentlich die Handelspolitik debattieren sollte) am 14. September 1786 vorgeschlagen, im Mai 1787 in Philadelphia zusammentreten zu lassen, um den Bundesvertrag zu reformieren und den Erfordernissen anzupassen.

Nachdem ab Februar 1787 von den einzelnen Staaten ihre Delegierten für den Philadelphia-Konvent ernannt wurden, trat dieser am 25. Mai 1787 zusammen, wählte den früheren Oberbefehlshaber der Armee im Unabhängigkeitskrieg, George Washington zu seinem Vorsitzenden und tagte nicht öffentlich. Nach nur dreimonatigen intensiven Verhandlungen stimmen die Delegierten von zwölf Staaten im Konvent am 17. September 1787 dem Entwurf für eine Verfassung der Vereinigten Staaten (Original) zu und bringen diesen Entwurf vor den (Kontinental-)Kongreß, der am 28. September 1787 beschließt, den Verfassungsentwurf unverändert den gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zur Ratifikation vorzulegen.

Die Verfassung sieht in ihrem Artikel VII. zwar vor, daß die Verfassung nach der Ratifikation von neun Staaten in Kraft treten soll (und damit am 21. Juni 1788 in Kraft getreten wäre), da jedoch der Artikel XIII. des Bundesvertrages von 1777 Einstimmigkeit vorsieht, wartete der Kontinentalkongreß auf weitere Ratifizierungen. Nachdem North-Carolina und Rhode-Island (wegen des Fehlens von Grundrechten; in Rhode-Island lehnt das Volk in direkter Abstimmung ab) die Ratifikation aber ablehnen, beschloß der Kontinentalkongreß am 13. September 1787 auf der Grundlage der Verfassung (und nicht des Bundesvertrags), daß der Tag der Wahl der Wahlmänner für die Wahl des Präsidenten am ersten Mittwoch im Januar 1789, die Wahl des Präsidenten durch die Wahlmänner am ersten Mittwoch im Februar 1789 und die erstmalige Einberufung von Repräsentantenhaus und Senat der Vereinigten Staaten am  ersten Mittwoch im  März 1789 (4. März) stattfinden sollte, womit die Verfassung in Wirkung treten sollte (und auch in Kraft getreten ist). Kleine Geschichte am Rande: das Repräsentantenhaus war erst am 1. April, der Senat erst am 6. April 1789 erstmals beschlußfähig, so daß die Urkunden über die Wahl des Präsidenten erst am 6. April 1789 geöffnet werden konnten und somit feststand, daß George Washington zum ersten Präsidenten gewählt war; er trat erst am 30. April 1789 sein Amt an; sonderbar ist, daß Vizepräsident John Adams bereits am 21. April 1789 erstmals den Vorsitz im Senat übernahm; siehe die Protokolle des Repräsentantenhauses und des Senates aus dieser Zeit).

Hinweis: In den "Ausgewählten Urkunden zur außerdeutschen Verfassungsgeschichte seit 1776 von Prof. Dr. W. Altmann" aus dem Jahr 1913 sind unter Nr. 3 als Articles of Confederation between the United States eine 16 Artikel umfassende Urkunde vom 4. Oktober 1776 abgedruckt; diese ist  in den Protokollen des Kontinentalkongresses nicht zu finden, so daß davon ausgegangen werden muß, daß dieser Abdruck eine der vielen (vielleicht der erste) Entwurf zu diesen Artikeln war, nicht aber die endgültigen und in Kraft getretenen.


Quellen:
Traugott Bromme, Die Verfassungen der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, ...., Hoffmannsche Verlags-Buchhandlung 1849
Die Amerikanische Revolution 1754-1791, dtv Dokumente, 1987
© 2. März  2003 - 16. Februar 2006
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