Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik
(Grundgesetz)
vom 21. Januar 1937
geändert durch
...
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. März 1948
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27. Mai 1949
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 7. Juli 1950
Erlasse des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17. April 1951
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. März 1952
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27. August 1953
Erlasse des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 2. Juni 1954
...
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30. Januar 1958
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27. Dezember 1958
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26. November 1959
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27. Oktober 1960
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16. Dezember 1961
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25. Juli 1962
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20. Dezember 1962
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5. April 1963
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25. Dezember 1963
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11. Juni 1964
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18. Dezember 1964
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9. Juli 1965
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17. Dezember 1965
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17. August 1966
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17. Dezember 1966
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12. April 1967
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18 Oktober 1967
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. Dezember 1968
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30. Juli 1969
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 24. Dezember 1969
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 1. Juli 1970
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18. Dezember 1970
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9. Dezember 1971
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30. Juni 1972
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26. Dezember 1972
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 31. Juli 1973
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 15. Juli 1975
Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11. Dezember 1975
...
aufgehoben durch
Verfassung der RSFSR vom 12. April 1978
I. Kapitel.
Der Gesellschaftsaufbau.
Artikel 1. Die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.
Artikel 2. Die politische Grundlage der RSFSR bilden die Sowjets der Deputierten der Werktätigen, gefestigt im Ergebnis der Sturzes der Kapitalisten und Gutsherren und der Errichtung der Diktatur des Proletariats.
Artikel 3. Alle Macht in der RSFSR gehört den Werktätigen von Stadt und Land in gestalt der Sowjets der Deputierten der Werktätigen.
Artikel 4. Die ökonomische Grundlage der RSFSR bilden das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionsinstrumenten, gefestigt im Ergebnis der Beseitigung des kapitalistischen Wirtschaftssystems, der Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsinstrumenten und -die Abschaffung der Ausbeutung des Menschen.
Artikel 5. Das sozialistische Eigentum der RSFSR hat die Form von Staatseigentum (Gemeingut des Volkes), die Form des genossenschaftlichen Eigentums (Kolchosen als gemeinschaftliches Privateigentum oder genossenschaftliches Gemeineigentums).
Artikel 6. Der Boden, seine Schätze, die Gewässer, die Waldungen, die Werke, die Fabriken, die Gruben, die Bergwerke, das Eisenbahn-, Wasser- und Luftverkehrswesen, die Banken, das Post- und Fernmeldewesen, die vom Staat organisierten landwirtschaftlichen Großbetriebe (Sowjetgüter (Sowchosen), Maschinenstationen u. dgl.) sowie der Grundbestand an Wohnhäusern in den Städten und Industrieorten als Kommunaleigentum sind Staatseigentum, das heißt Gemeingut des Volkes.
Artikel 7. Die gesellschaftseigenen Betriebe in den Kollektivwirtschaften und den genossenschaftlichen Organisationen mit ihrem lebenden und toten Inventar, die von den Kollektivwirtschaften und den genossenschaftlichen Organisationen hergestellten Erzeugnisse, ebenso wie ihre gesellschaftseigenen Baulichkeiten bilden das gesellschaftliche, sozialistische Eigentum der Kollektivwirtschaften und der genossenschaftlichen Organisationen.
Jeder Bauernhof in der Kollektivwirtschaft (Kolchose) hat außer dem Grundeinkommen aus dem gesellschaftseigenen kollektivwirtschaftlichen Betrieb in persönlicher Nutzung ein kleines Stück Hofland und als persönliches Eigentum eine Nebenwirtschaft auf dem Hofland, ein Wohnhaus, Nutzvieh, Geflügel und landwirtschaftliches Kleininventar - und gemäß dem Statut des landwirtschaftlichen Artels.
Artikel 8. Der Boden, die Kollektivwirtschaften innehaben, wird ihnen zu unentgeltlicher und unbefristeter Nutzung, das heißt für ewig, urkundlich zuerkannt.
Artikel 9. Neben dem sozialistischen Wirtschaftssystem in der RSFSR herrschenden Wirtschaftsform, ist die auf persönliche Arbeit beruhende und eine Ausbeutung fremder Arbeit ausschließende kleine Privatwirtschaft von Einzelbauern und Kleingewerbetreibenden gesetzlich zugelassen.
Artikel 10. Das persönliche Eigentumsrecht der Bürger an ihren selbsterarbeiteten Einkünften und Ersparnissen, am Wohnhaus und an der häuslichen Nebenwirtschaft, an den Hauswirtschafts- und Haushaltungsgegenständen, an den Gegenständen des persönlichen Bedarfs und Komforts, ebenso wie das Erbrecht an dem persönlichen Eigentum der Bürger werden durch das Gesetz geschützt.
Artikel 11. Das Wirtschaftsleben der RSFSR wird durch den staatlichen Volkswirtschaftsplan im Interesse der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums, der stetigen Hebung des materiellen und des kulturellen Niveaus der Werktätigen, der Festigung der Unabhängigkeit der UdSSR und der Steigerung ihrer Wehrfähigkeit bestimmt und gelenkt.
Artikel 12. Die Arbeit ist in der RSFSR Pflicht und Ehrensache eines jeden arbeitsfähigen Bürgers nach dem Grundsatz: "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen."
In der RSFSR wird der Grundsatz des Sozialismus verwirklicht: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung."
II.
Kapitel.
Der Staatsaufbau.
Artikel 13. Um die gegenseitige Hilfe sowohl auf
ökonomischem und politischem Gebiet als auch auf dem Gebiete der Verteidigung zu
verwirklichen, hat sich die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik freiwillig
mit den gleichberechtigten Sozialistischen Sowjetrepubliken:
der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Sozialistischen Sowjetrepublik Georgien,
der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Turkmenischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Tadschikischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik,
in dem Bundesstaat - der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - vereinigt.
Infolgedessen sichert die RSFSR der UdSSR in Gestalt ihrer obersten Staats- und Verwaltungsorgane diejenigen Rechte zu, die Art. 14 der Verfassung der UdSSR vorsieht.
Außerhalb der im Artikel 14 der Verfassung der UdSSR gezogenen Grenzen übt die RSFSR die Staatsgewalt selbständig aus und bewahrt vollständig ihre souveränen Rechte.
Artikel 14. Die Russische Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht aus den Regionen (Kraj): Asow-Schwarzes Meer, Ferner Osten, Westsibirien, Krasnojarsk, der Nordkaukasus; den Gebieten (Oblasti): Woronesh, Ostsibirien, Gorki, West, Iwanowo, Kalinin, Kirow, Samara, Kursk, Leningrad, Moskau, Omsk, Orenburg, Saratow, Swerdlowsk, Nord, Stalingrad, Tscheljabinsk, Jaroslawl; den Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken: der Tatarischen, der Baschkirischen, der Daghestanischen, der Burjat-Mongolischen, der Kabardinisch-Balkarischen, der Karelischen, der Kalmyckischen, der Karelischen, der der Komi, der der Krim, der Marijischen, der Mordwinischen, der Wolgadeutschen, der Nord-Ossetischen, der Udmurtischen, der Tschetschenisch-Inguschischen, Tschkalow, der Jakutischen; den Autonomen Gebieten: dem Adygejischen, dem Jüdischen, dem Karatschajischen, dem Oirotischen, dem Chakassischen, dem Tscherkessischen.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30.
Januar 1958 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. "
Artikel 15. Der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt.
Artikel 16. Das Gebiet der RSFSR kann ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden.
Artikel 17. Die Gesetze der UdSSR haben auf dem Gebiet der RSFSR Rechtskraft.
Artikel 18. Jeder Bürger der RSFSR ist Bürger der UdSSR.
Bürger aller übrigen Unionsrepubliken haben auf dem Gebiet der RSFSR die gleichen Rechte wie Bürger dieser Republik.
Artikel 19. Zur Kompetenz der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik in Gestalt
ihrer obersten Organe der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung gehören:
a) Beschließung der Verfassung der RSFSR und die Kontrolle über ihre
Einhaltung;
b) Bestätigung der Verfassungen der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken;
c) mit Bestätigung des Obersten Sowjets der UdSSR neue Gebiete und Regionen
sowie neue autonome Republiken und autonome Gebiete der RSFSR errichten;
d) Festsetzung der Grenzen des Territoriums der Autonomen Sozialistischen
Sowjetrepubliken und der autonomen Gebiete,
e) Festlegung der Grenzen der Gebiete, Regionen und Bezirke,
f) Gesetzgebung der RSFSR,
g) Schutz der staatlichen Sicherheit und der Rechte der Bürger;
h) Bestätigung des Volkswirtschaftsplans der RSFSR;
i) Bestätigung des Staatshaushalts der RSFSR;
j) Festlegung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der UdSSR der staatlichen
und örtlichen Steuern, Abgaben und nichtsteuerlichen Einkünfte;
k) Leitung zur
Verwirklichung des Staatshaushalts der autonomen Republiken und der örtlichen Haushalte;
l) Leitung des Versicherungs- und Sparwesens;
m) Verwaltung der Banken, der Industriebetriebe, der Landwirtschafts- und
Handelsbetriebe und Organisationen, sowie die Leitung der örtlichen Industrie;
n) Kontrolle und Aufsicht über die Verwaltung der Betriebe, die
der Union unterstellt sind;
o) Festlegung der Bodennutzung,der Nutzung der
Bodenschätze, der Waldungen und der Gewässer;
p) Leitung der Wohnungs- und Kommunalwirtschaft,
q) Wegebau sowie Leitung des örtlichen Verkehrs und Transports;
r) Arbeitsgesetzgebung
s) Verwaltung des Gesundheitswesens;
t) Angelegenheiten des Sozialversicherungswesens;
u) Leitung des elementaren, mittleren und höheren Bildungswesens;
v) Leitung der kulturellen und wissenschaftlichen Organisationen und
Einrichtungen der RSFSR, Verwaltung der kulturellen und
wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen von allgemeiner Bedeutung;
w) Leitung und Organisierung der physischen Kultur und des Sports;
x) das Gerichtswesen der RSFSR;
y) Erteilung der Staatsbürgerschaft der RSFSR;
z) Amnestie und Begnadigung für von den Gerichten
der RSFSR Verurteilten.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 erhielt der Artikel 19 lit. h) folgende Fassung:
" "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5.
April 1963 erhielt der Artikel 19 lit. i) folgende
Fassung:
" "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 erhielt der Artikel 19 lit. h)
folgende Fassung:
" "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom
18. Dezember 1970 erhielt der Artikel 19 lit. x) folgende
Fassung:
" "
Artikel 20. Jede autonome Republik hat seinen eigene Verfassung, die in vollkommener Übereinstimmung mit der Verfassung der RSFSR und der Verfassung der UdSSR ausgearbeitet und beschlossen wird.
Artikel 21. Gesetze der RSFSR sind auf dem Gebiet der autonomen Republiken verbindlich. Das Recht der Autonomen Republik der RSFSR ist Recht der RSFSR.
Artikel 22. Das oberste Organ der Staatsgewalt der RSFSR ist der Oberste Sowjet der RSFSR.
Artikel 23. Der Oberste Sowjet der RSFSR übt alle Rechte aus, die der RSFSR gemäß Artikel 13 und 19 der Verfassung der RSFSR zustehen, sofern sich nicht auf Grund der Verfassung in den Kompetenzbereich der dem Obersten Sowjets der RSFSR rechenschaftspflichtigen Organen der RSFSR fallen: das Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR, des Rats der Volkskommissare der RSFSR und der Volkskommissariate der RSFSR.
Artikel 24. Die gesetzgebende Gewalt der RSFSR wird ausschließlich durch den Obersten Sowjet der RSFSR ausgeübt.
Artikel 25. Der Oberste Sowjet der RSFSR wird von den Bürgern der RSFSR auf vier Jahre nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Deputierter auf 150 000 Einwohner.
Artikel 26. Ein Gesetz gilt als beschlossen, wenn es vom Obersten Sowjet der RSFSR mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen ist.
Artikel 27. Die vom Obersten Sowjet der RSFSR angenommenen Gesetze werden mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Sekretärs des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR veröffentlicht.
Artikel 28. Der Oberste Sowjet der RSFSR wählt den Vorsitzenden des Obersten Sowjets der RSFSR und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.
Artikel 29. Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der RSFSR leitet die Sitzungen des Obersten Sowjets der RSFSR und handhabt dessen Geschäftsordnung.
Artikel 30. Die Tagungen des Obersten Sowjets der RSFSR werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR zweimal im Jahr einberufen.
Außerordentliche Tagungen werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR nach seinem Ermessen oder auf Verlangen eines Drittels der Deputierten des Obersten Sowjets einberufen.
Artikel 31. Der Oberste Sowjet der RSFSR wählt ein Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR, bestehend aus dem Vorsitzenden der Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR, 17 Stellvertretern des Vorsitzenden, jeweils ein Stellvertreter für jede autonome Republik, dem Sekretär des Präsidiums und 20 Mitgliedern des Präsidiums.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
"Artikel 31. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
"Artikel 31. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12.
April 1967 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
"Artikel 31. "
Artikel 32. Das Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR ist dem Obersten Sowjet der RSFSR für seine ganze Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
Artikel 33. Das Präsidium des Obersten Sowjets der
RSFSR:
a) beruft die Tagungen des Obersten Sowjets der RSFSR ein;
b) gibt Erlasse heraus und legt die geltenden Gesetze der RSFSR aus;
c) nimmt eine allgemeine Volksbefragung (Referendum) vor;
d) hebt Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der
RSFSR, der Räte der Volkskommissare der autonomen Republiken, sowie die
Verordnungen und Verfügungen der Sowjets der Deputierten der Werktätigen der
Gebiete (Regionen) und der Sowjets der Deputierten der autonomen Gebiete auf, falls sie dem Gesetz nicht entsprechen;
e) nimmt in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der RSFSR auf Vorschlag des Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der
RSFSR - unter nachträglicher Einholung der Bestätigung des Obersten Sowjets der
RSFSR - Amtsenthebungen und Ernennungen einzelner Volkskommissare der RSFSR vor;
f) verleiht Ehrentitel der Estnischen SSR;
g) hat das Recht zur Begnadigung von durch Gerichte der RSFSR Verurteilten.
Artikel 34. Der Oberste Sowjet der RSFSR wählt eine Mandatskommission, die die Vollmachten der Deputierten des Obersten Sowjets der RSFSR prüft.
Auf Antrag der Mandatskommission entscheidet der Oberste Sowjet der RSFSR, ob die Vollmachten der einzelnen Deputierten anerkannt werden oder ihre Wahl für ungültig erklärt werden soll.
Artikel 35. Der Oberste Sowjet der RSFSR setzt, wenn er es für notwenig erachtet, Untersuchungs- und Revisionskommissionen für jede beliebige Frage ein.
Alle Institutionen und Amtspersonen sind verpflichtet, den Forderungen dieser Kommissionen nachzukommen und ihnen die notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen.
Artikel 36. Kein Deputierter des Obersten Sowjets der RSFSR kann ohne Zustimmung des Obersten Sowjets der RSFSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der RSFSR ohne die Zustimmung des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR gerichtlich zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.
Artikel 37. Nach Ablauf der Vollmachten des Obersten Sowjets der RSFSR schreibt das Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR Neuwahlen aus, die nicht später als zwei Monate nach Ablauf der Vollmachten des Obersten Sowjets der RSFSR stattfinden müssen.
Artikel 38. Nach Ablauf der Vollmachten des Obersten Sowjets der RSFSR behält das Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR seine Vollmachten bis zur Bildung eines neuen Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR durch den neugewählten Obersten Sowjet der RSFSR.
Artikel 39. Der neugewählte Oberste Sowjet der RSFSR wird vom Präsidium des früheren Obersten Sowjets der RSFSR nicht später als ein Monat nach den Wahlen einberufen.
Artikel 40. Der Oberste Sowjet der RSFSR bildet die Regierung der RSFSR - den Rat der Volkskommissare der RSFSR.
Artikel 41. Das oberste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der RSFSR ist der Rat der Volkskommissare der RSFSR.
Artikel 42. Der Rat der Volkskommissare der RSFSR ist dem Obersten Sowjet der RSFSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der RSFSR dem Präsidium des Obersten Sowjets der RSFSR verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 43. Der Rat der Volkskommissare der RSFSR erläßt Verordnungen und Verfügungen auf Grund und in Ausführung der geltenden Gesetze der UdSSR und der RSFSR, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und überwacht ihre Durchführung.
Artikel 44. Die Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der RSFSR sind für das ganze Gebiet der RSFSR verbindlich.
Artikel 45. Der Rat der Volkskommissare der
RSFSR:
a) vereinigt und lenkt die Arbeit der Republikskommissariate und der
Unions-Republiks-Volkskommissariate der RSFSR und den anderen ihm
unterstellten wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen; er kontrolliert
die einzelnen Volkskommissariate;
b) stellt den Volkswirtschaftsplan der RSFSR auf;
c) stellt den Staatshaushalt der RSFSR und den Plan der örtlichen
Haushalte der Estnischen SSR auf;
d) trifft Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der
Staatsinteressen und zur Wahrung der Rechte der Bürger;
e) lenkt und prüft die Arbeit der Räte der Volkskommissare der autonomen
Republiken sowie der Vollzugsausschüsse der Gebiets- und Regionssowjets und der
Sowjets der Deputierten der Werktätigen;
f) bildet, falls notwendig, Sonderkomitees und Hauptverwaltungen beim Rat der
Volkskommissare der RSFSR für Angelegenheiten des Aufbaus der
Wirtschaft und der Kultur.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5.
April 1963 erhielt der Artikel 45 lit. a folgende Fassung:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 erhielt der Artikel 45 lit. a folgende Fassung:
" ".
Artikel 46. Der Rat der Volkskommissare der RSFSR hat das Recht, die Beschlüsse und Verfügungen der Vollzugsausschüsse der Gebiets- und Regionssowjets und der Sowjets der Deputierten der Werktätigen der autonomen Gebiete aufzuheben und die Beschlüsse und Verfügungen der der Räte der Volkskommissare der autonomen Republiken sowie der Gebiets- und Regionssowjets und der Sowjets der Deputierten der Werktätigen der autonomen Gebiete auszusetzen.
Der Rat der Volkskommissare der RSFSR hat das Recht, die Anordnungen und Instruktionen der Volkskommissare der RSFSR zu widerrufen.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:
"Artikel 46. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5.
April 1963 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:
"Artikel 46. "
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:
"Artikel 46. "
Artikel 47. Der Rat der Volkskommissariate der
RSFSR wird vom Obersten Sowjet der RSFSR gebildet und besteht
aus:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der RSFSR;
den Stellvertretern des Vorsitzenden des Rates der
Volkskommissariate der RSFSR;
dem Vorsitzenden der Staatlichen Planungskommission der RSFSR;
den Volkskommissaren der RSFSR:
Nahrungsmittelindustrie
Elektrizitätsindustrie
Forstindustrie
Landwirtschaft
Getreideanbau- und viehhaltende Höfe
Finanzen
Dienstleistungen
Innere Angelegenheiten
Justiz
Gesundheit
Bildung
Örtliche Industrie
Örtliche Wirtschaft
Soziale Fürsorge
Erntekommissar
Kunstvorsitzender
übergeordnete Volkskommissare.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20.
Dezember 1962 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5.
April 1963 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Dezember 1963 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Dezember 1964 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Juli 1965 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
August 1966 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12.
April 1967 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 1.
Juli 1970 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26.
Dezember 1972 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11.
Dezember 1975 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 48. Die Regierung der RSFSR oder ein Volkskommissar der RSFSR sind verpflichtet, an sie gerichtete Anfragen eines Deputierten des Obersten Sowjets der RSFSR spätestens in drei Tagen mündlich oder schriftlich zu beantworten.
Artikel 49. Die Volkskommissare der RSFSR leiten die in den Kompetenzbereich der RSFSR fallenden Zweige der Staatsverwaltung.
Artikel 50. Die Volkskommissare der RSFSR erlassen innerhalb des Kompetenzbereichs der betreffenden Volkskommissariats Anordnungen und Instruktionen auf Grund und in Ausführung der geltenden Gesetze der UdSSR und der RSFSR, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und des Rates der Volkskommissare der RSFSR sowie der Anordnungen und Instruktionen der Unions-Republiks-Volkskommissariate der UdSSR und überwachen ihre Durchführung.
Artikel 51. Die Volkskommissariate der RSFSR sind entweder Republiks-Volkskommissariate oder Unions-Republiks-Volkskommissariate.
Artikel 52. Die Unions-Republiks-Volkskommissariate der RSFSR leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung der RSFSR, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl der in den vom Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR bestätigten Verzeichnis vermerkten Betriebe, wobei sie sowohl dem Rat der Volkskommissare der RSFSR als auch den entsprechenden Unions-Republiks-Volkskommissare der UdSSR untergeordnet sind.
Artikel 53. Die Republiks-Kommissariate der RSFSR leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung, indem sie unmittelbar dem Rat der Volkskommissare der RSFSR untergeordnet.
Artikel 54. Zu den Unions-Republiks-Volkskommissariaten der
RSFSR gehören:
Nahrungsmittelindustrie
Elektrizitätsindustrie
Forstindustrie
Lebensmittel
Getreideanbau- und viehhaltende Höfe
Finanzen
Dienstleistungen
Innere Angelegenheiten
Justiz
Gesundheit.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26.
November 1959 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20.
Dezember 1962 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 5.
April 1963 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Dezember 1963 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Juli 1965 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
August 1966 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 23.
Dezember 1966 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12.
August 1967 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 24.
Dezember 1969 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Dezember 1970 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30.
Juni 1972 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 31.
Juli 1973 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 15.
Juli 1975 wurde der Artikel 54 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 55. Zu den Republiks-Volkskommissariaten gehören:
Bildung
Örtliche Industrie
Örtliche Wirtschaft
Soziale Fürsorge.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20.
Dezember 1962 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Dezember 1963 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Juli 1965 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
August 1966 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 23.
Dezember 1966 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12.
August 1967 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30.
Juli 1969 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 24.
Dezember 1969 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30.
Juli 1971 wurde der Artikel 55 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom ?
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 55a. ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom ?
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 55b. ".
V.
Kapitel.
Die obersten Organe der Staatsgewalt der Autonomen Sozialistischen
Sowjetrepubliken.
Artikel 56. Das oberste Organ der Staatsgewalt der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Oberste Sowjet der ASSR.
Artikel 57. Der Oberste Sowjet der ASSR wird nach den, aufgrund der Verfassung der ASSR gegebenen Normen der auf vier Jahre gewählt.
Artikel 58. Die gesetzgebende Gewalt der ASSR wird ausschließlich durch den Obersten Sowjet der ASSR ausgeübt.
Artikel 59. Der Oberste
Sowjet der ASSR
a) beschließt die Verfassung
der ASSR und legt diese zur Bestätigung dem Obersten Sowjet der RSFSR vor;
b) Einteilung der Autonomen Republik in Bezirke und Festlegung der Grenzen
der Bezirke und Städte und Vorlage zur Bestätigung beim Obersten Sowjet der
RSFSR;
c) bestätigt den Volkswirtschaftsplan und den Haushalt der Autonomen Republik;
d) Ehrung von Bürgern der Autonomen Republik.
Artikel 60. Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik wählt ein Präsidium des Obersten Sowjets, bestehend aus dem Vorsitzenden der Präsidiums des Obersten Sowjets der ASSR, seinen Stellvertretern und Mitgliedern des Präsidiums des Obersten Sowjets der ASSR.
Artikel 61. Das Präsidium des Obersten Sowjets der Autonomen Republik ist dem Obersten Sowjet der Autonomen Republik für seine ganze Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
Artikel 62. Die Befugnisse des Präsidiums des Obersten Sowjets der Autonomen Republik werden von der Verfassung der ASSR bestimmt.
Artikel 63. Zur Erledigung der Geschäfte des Obersten Sowjets der Autonomen Republik wählt dieser einen Vorsitzenden des Obersten Sowjets der ASSR und seine Stellvertreter.
Artikel 64. Der Oberste Sowjet der Autonomen Republik bildet die Regierung der Autonomen Republik - den Rat der Volkskommissare der ASSR.
VI.
Kapitel.
Die Regierungen der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Artikel 65. Das oberste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der ASSR ist der Rat der Volkskommissare der ASSR.
Artikel 66. Der Rat der Volkskommissare der Autonomen Republik ist dem Obersten Sowjet der ASSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets der ASSR dem Präsidium des Obersten Sowjets der ASSR verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 67. Der Rat der Volkskommissare der Autonomen Republik erläßt Verordnungen und Verfügungen auf Grund und in Ausführung der geltenden Gesetze der UdSSR, der RSFSR und der Autonomen Republik, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR und überwacht ihre Durchführung.
Artikel 68. Der Rat der Volkskommissare der Autonomen Republik hat das Recht, die Beschlüsse und Verfügungen der Volkskommissare der ASSR, die Beschlüsse und Verfügungen der Vollzugsausschüsse der Bezirks-, Stadt- und Gebietssowjets und der Sowjets der Deputierten der Werktätigen aufzuheben und die Beschlüsse und Verfügungen der der Bezirks-, Stadt- und Gebietssowjets auszusetzen.
Artikel 69. Der Rat der Volkskommissariate der
Autonomen Republik wird vom Obersten Sowjet der Autonomen Republik gebildet und besteht
aus:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare der Autonomen
Republik;
den Stellvertretern des Vorsitzenden des Rates der
Volkskommissare;
dem Vorsitzenden der Staatlichen Planungskommission;
den Volkskommissaren:
Landwirtschaft
Finanzen
Dienstleistungen
Innere Angelegenheiten
Justiz
Gesundheit
Bildung
Örtliche Industrie
Örtliche Wirtschaft
Soziale Fürsorge
Chef der Verkehrsbetriebe
Erntekommissar
Kunstvorsitzender
und zusätzlich und in Übereinstimmung mit den Eigenschaften
der Wirtschaft, mit Zustimmung des Obersten Sowjets der RSFSR, folgende
Kommissare:
Nahrungsmittelindustrie
Elektrizitätswirtschaft
Forstindustrie.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 16.
Dezember 1961 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20.
Dezember 1962 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Dezember 1963 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11.
Juni 1964 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Juli 1965 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
August 1966 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 12
April 1967 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19.
Dezember 1968 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 30.
Juli 1969 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 1.
Juli 1970 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Dezember 1970 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Dezember 1971 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26.
Dezember 1972 wurde der Artikel 69 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 70. Die Volkskommissare der Autonomen Republik leiten gemäß der Verfassung der RSFSR und der ASSR, die in den Kompetenzbereich der Autonomen Republik fallenden Zweige der Staatsverwaltung.
Artikel 71. Die Volkskommissare der Autonomen Republik leiten erlassen innerhalb des Kompetenzbereichs der betreffenden Volkskommissariats Anordnungen und Instruktionen auf Grund und in Ausführung der geltenden Gesetze der UdSSR, der RSFSR und der ASSR, der Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR, der RSFSR und der ASSR sowie der Anordnungen und Instruktionen der Volkskommissariate der RSFSR.
Artikel 72. Die Volkskommissariate der Autonomen Republik leiten den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung, indem sie unmittelbar dem Rat der Volkskommissare der RSFSR und der ASSR untergeordnet sind.
VII.
Kapitel.
Die Regierung der Autonomen Gebiete.
Artikel 73. Die Regierungen der Autonomen Gebiete sind die Sowjets der Deputierten der Autonomen Gebiete.
Artikel 74. Die Sowjets der Deputierten der Autonomen Gebiete werden von den Bürgern der Autonomen Gebiete gemäß und aufgrund der Verfassung der RSFSR auf zwei Jahre gewählt.
Artikel 75. Als oberste vollziehende und verfügende Organ des Autonomen Gebiets wird vom Sowjet der Deputierten des Autonomen Gebiets ein Exekutivkomitee gewählt.
Artikel 76. Der Sowjet der Deputierten der Arbeiter jedes Autonomen Gebiets legt dem Obersten Sowjet der UdSSR einen "Bericht über die Lage des Autonomen Gebiets" vor, in dem die Lage der Völker des Autonomen Gebiets betrachtet werden.
VIII.
Kapitel.
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt.
Artikel 77. Die Organe der Staatsgewalt in den Regionen, Gebieten, Autonomen Gebieten, nationalen Bezirken, Bezirken, Distrikten, Städten, Siedlungen und Dörfern sind die Sowjets der Deputierten der Werktätigen.
Artikel 78. Die Sowjets der Deputierten der Werktätigen der Regionen und Gebieten, nationalen Bezirken, Bezirke, der Städte, Stadtbezirke, der Siedlungen und der Dörfer werden jeweils von den Werktätigen der Region, des Gebiets, des nationalen Bezirks, des Bezirks, der Stadt, der Stadtbezirke, der Siedlung und des Dorfes auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Artikel 79. Die Sowjets der Deputierten der Werktätigen (der Region, des Gebiets, des Bezirks, der Stadt, der Siedlung und des Dorfes) leiten den kulturpolitischen und wirtschaftlichen Aufbau auf ihrem Gebiet, stellen den örtlichen Haushalt auf, leiten die Tätigkeit der ihnen untergeordneten Verwaltungsorgane, gewährleisten den Schutz der staatlichen Ordnung, fördern die Verstärkung der Wehrfähigkeit des Landes und sichern die Einhaltung der Gesetze und die Wahrung der Rechte der Bürger.
Artikel 80. Die Sowjets der Werktätigen fassen Beschlüsse und erlassen Verfügungen im Rahmen der ihnen durch die Gesetze der UdSSR, der RSFSR und der Autonomen Republik gewährten Rechte.
Artikel 81. Die vollziehenden und verfügenden Organe der Regionssowjets, der Gebietssowjets sowie der Sowjets der Deputierten der Werktätigen der nationalen Bezirke, der Bezirks, der Städte, der Siedlungen und der Dörfer sind die von ihnen gewählten Vollzugsausschüsse, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Artikel 82. Die vollziehenden und verfügenden Organe der Sowjets der Deputierten der Werktätigen in kleineren Dörfern (Stanitsa, Gutshöfe) sind der von den Sowjets des Deputierten der Werktätigen gewählte Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Sekretär.
Artikel 83. Die Vollzugsausschüsse der Sowjets der Deputierten der Werktätigen (Region, Gebiet, Bezirk, Stadt, Siedlung, Dorf) leiten auf Grund der Beschlüsse der entsprechenden Sowjets der Deputierten der Werktätigen und der beigeordneten Staatsorgane der kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Aufbau in ihrer Verwaltungsgebieten.
Artikel 84. Die Tagungen der Regions- und Gebietssowjets werden von den Vollzugsausschüssen mindestens viermal im Jahr einberufen.
Artikel 85. Die Tagungen der Sowjets der Distrikte werden von den Distrikts-Vollzugsausschüssen nicht weniger als sechsmal im Jahr einberufen.
Artikel 86. Die Tagungen der Stadtsowjets und die Sowjets der Deputierten der Werktätigen der Dörfer werden von den Vollzugsausschüssen mindestens einmal im Monat einberufen.
Artikel 87. Die Regions- und Gebietssowjets und die Sowjets der Deputierten der Werktätigen in den nationalen Distrikten, Distrikten und Städten wählen für die Zeit ihrer Tagungen zwecks Leitung ihrer Sitzungen einen Vorsitzenden und einen Sekretär.
Artikel 88. Der Vorsitzende des Sowjets der Deputierten der Werktätigen in den Dörfern und Siedlungen beruft und leitet deren Sitzungen.
Artikel 89. Die Vollzugsorgane der Sowjets der Deputierten der Werktätigen sind verpflichtet, an sie gerichtete Anfragen eines Deputierten des Sowjets der Werktätigen direkt zu beantworten.
Artikel 90. Die übergeordneten Vollzugsausschüsse der Sowjets der Deputierten der Werktätigen haben das Recht, die Beschlüsse und Verfügungen der untergeordneten Vollzugsausschüsse aufzuheben sowie die Beschlüsse und Verfügungen der untergeordneten Sowjets der Deputierten der Werktätigen auszusetzen.
Artikel 91. Die übergeordneten Sowjets der Deputierten der Werktätigen haben das Recht, die Beschlüsse und Verfügungen der untergeordneten Sowjets der Deputierten der Werktätigen und ihrer Vollzugsausschüsse aufzuheben.
Artikel 92. Die Gebietssowjets bilden die folgenden Abteilungen bei den Verwaltungsausschüssen:
Land
Finanzen
Dienstleistungen
Gesundheit
Bildung
Örtliche Industrie
Sonstige Angelegenheiten
Soziale Sicherheit
Verkehr
Allgemeine Angelegenheiten
Kunst
Planungskommission
Personalangelegenheiten beim Vorsitzenden des
Verwaltungsorgans
und zusätzlich in Übereinstimmung mit der Wirtschaft im Gebiet (der Region) und
mit Zustimmung der Unions-Republiks-Volkskommissare für Leichtindustrie, für
Nahrungsmittelindustrie, für Forstindustrie und für Getreideanbau- und Vieh
haltende Landwirtschaft werden vom Gebietssowjet folgende Abteilungen bei
den Verwaltungsausschüssen gebildet:
Leichtindustrie
Nahrungsmittelindustrie
Holzindustrie
Getreideanbau- und Vieh haltende Landwirtschaft.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 20.
Dezember 1962 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 9.
Juli 1965 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Oktober 1967 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19.
Dezember 1968 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 1.
Juli 1970 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Dezember 1970 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26.
Dezember 1972 wurde der Artikel 92 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 93. Der Rat der Volkskommissare der RSFSR und das Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten der RSFSR können aufgrund der Gesetze der UdSSR und der RSFSR bei den Vollzugsausschüssen der Regionen und Gebiete Abteilungen oder Verwaltungen bilden.
Der Rat bzw. das Kommissariat ernennen bei den Vollzugsauschüssen der Regionen und Gebieten ihre Bevollmächtigten.
Artikel 94. Die Abteilungen der Vollzugsausschüsse der Regions- und Gebietssowjets sind sowohl den Regions- und Gebietssowjets und seinem Vollzugsausschuss als auch dem entsprechenden Volkskommissariat der RSFSR untergeordnet.
Artikel 95. Die Bezirkssowjets der Deputierten der Werktätigen der Bezirke bilden auf Grund der Gesetze und Verordnungen der höchsten Organe der Staatsgewalt der RSFSR und der Regions- und Gebietssowjets Abteilungen und Verwaltungen.
Artikel 96. Die Bezirkssowjets der Deputierten der
Werktätigen der Bezirke bilden die folgenden Abteilungen und Verwaltungen:
Land
Bildung
Finanzen
Dienstleistungen
Gesundheit
Soziale Sicherheit
Allgemeine Angelegenheiten
Verkehr
Planungskommission
Personalangelegenheiten beim Vorsitzenden des
Verwaltungsorgans
und zusätzlich in Übereinstimmung mit der Wirtschaft im Bezirk und mit
Zustimmung des Regions- oder Gebietssowjet werden vom Bezirkssowjet der
Deputierten der Werktätigen folgende Abteilungen bei den Verwaltungsausschüssen
gebildet:
Kommunal- und örtliche Industrie.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19.
Dezember 1968 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 24.
Dezember 1969 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26.
Dezember 1972 wurde der Artikel 96 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 97. Das Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten der RSFSR kann aufgrund der Gesetze der RSFSR bei den Vollzugsausschüssen der Bezirke Abteilungen oder Verwaltungen bilden.
Artikel 98. Die Beamten der Bezirkssowjets der Deputierten der Arbeiter sind in ihrer Tätigkeit den Bezirkssowjets und ihren Vollzugsorganen und der zuständigen Vollzugsabteilung des Vollzugsorgans des Regions- oder Gebietssowjet untergeordnet.
Artikel 99. Die Bezirkssowjets der Deputierten der
Werktätigen der Städte bilden die folgenden Abteilungen und Verwaltungen:
Finanzen
Verschiedene Angelegenheiten
Dienstleistungen
Gesundheit
Bildung
Soziale Sicherheit
Allgemeine Angelegenheiten
Planungskommission
Personalangelegenheiten beim Vorsitzenden des
Verwaltungsorgans
und zusätzlich in Übereinstimmung mit der Industrie der Stadt und der
Stadtbezirke werden vom Sowjet der Deputierten der Werktätigen der Städte
folgende Abteilungen bei den Verwaltungsausschüssen gebildet:
Örtliche Industrie
Land.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 25.
Juli 1962 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 17.
Dezember 1965 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 18.
Oktober 1967 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19.
Dezember 1968 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
" ".
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 24.
Dezember 1969 wurde der Artikel 99 wie folgt geändert:
" ".
Artikel 100. Die Abteilungen der Vollzugsausschüsse der Stadtsowjets der Deputierten der Werktätigen sind in ihrer Tätigkeit sowohl dem Stadtsowjet der Deputierten der Werktätigen und seinem Vollzugsausschuß als auch den entsprechenden Abteilungen des Vollzugsausschusses des Bezirkssowjets der Deputierten der Werktätigen untergeordnet.
Artikel 101. Die Abteilungen der Vollzugsausschüsse der Stadtsowjets der Deputierten der Werktätigen in Moskau und Leningrad sind in ihrer Tätigkeit sowohl dem Stadtsowjet der Deputierten der Werktätigen in Moskau bzw. in Leningrad und seinem Vollzugsausschuß als auch dem Rat der Volkskommissare der RSFSR untergeordnet.
Artikel 102. Die Sowjets der Deputierten der Werktätigen der nationalen Bezirke und ihrer Vollzugsorgane sind gemäß dem Bezirksgesetz und den "Bestimmungen bezüglich der nationalen Bezirke sowie der Entscheidungen des Regions- oder Gebietssowjets" verantwortlich.
Die "Lage der nationalen Distrikte" wird im Obersten Sowjet der RSFSR beraten.
IX.
Kapitel.
Der Haushalt der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik.
Artikel 103. Den Staatshaushalt der RSFSR stellt der Rat der Volkskommissare der RSFSR auf und legt ihn dem Obersten Sowjet der RSFSR zur Bestätigung vor.
Der vom Obersten Sowjet der RSFSR bestätigte Staatshaushalt der RSFSR wird zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht.
Artikel 104. Der Oberste Sowjet der RSFSR wählt eine Haushaltskommission, die ihren Beschluß über den Staatshaushalt der RSFSR dem Obersten Sowjet vorlegt.
Artikel 105. Der vom Obersten Sowjet der RSFSR bestätigte Bericht über die Ausführung des Staatshaushalts wird zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht.
Artikel 106. Die Haushalte der Autonomen Republiken und deren Bezirken, die Haushalte der autonomen Gebiete, Bezirke und nationalen Bezirke, der Städte, Siedlungen und Dörfer umfassen Einkommen von der örtlichen Wirtschaft, Anteile von den in ihren Gebieten erzielten Staatseinnahmen sowie auch Einnahmen von örtlichen Steuern und Gebühren, deren Höhe die Gesetze der UdSSR und der RSFSR festlegen.
X.
Kapitel.
Gericht und Staatsanwaltschaft.
Artikel 107. Die Rechtsprechung wird in der RSFSR vom Obersten Gericht der RSFSR, den Obersten Gerichten der Autonomen Republiken, den Regions- und Gebietsgerichten, den Gerichten der Autonomen Gebiete, Bezirke, den Nationalgerichten, den Distriktsgerichten, von den durch Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR zu errichtenden besonderen Gerichten der UdSSR sowie von den Volksgerichten ausgeübt.
Artikel 108. Die Verhandlung findet vor allen Gerichten mit Ausnahme der durch Gesetz besonders vorgesehenen Fälle unter Mitwirkung von Volksbeisitzern statt.
Artikel 109. Das Oberste Gericht der RSFSR ist das höchste Gerichtsorgan der RSFSR. Dem Obersten Gericht obliegt die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichtsorgane der RSFSR, der Autonomen Republiken und der Autonomen Regionen.
Artikel 110. Das Oberste Gericht der RSFSR wird vom Obersten Sowjet der RSFSR auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Artikel 111. Die Obersten Gerichte der Autonomen Republiken werden von den Obersten Sowjets der Autonomen Republiken auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Artikel 112. Die Distrikts- und Landgerichte der Autonomen Gebiete, die Nationalgerichte und die Distriktsgerichte werden von den Regions- oder Gebietssowjets der Werktätigen, den Sowjets der Deputierten der Werktätigen der Autonomen Gebiete, oder der Sowjets der Deputierten der Werktätigen der nationalen Bezirke auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Artikel 113. Die Volksrichter der Bezirksvolksgerichte werden von den Bürgern des Bezirks auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1960 erhielt der Artikel 113 folgende Fassung:
"Artikel 113. "
Artikel 114. Das Gerichtsverfahren in der RSFSR geht in russischer Sprache oder in der Sprache der autonomen Republik, der Autonomen Region oder des Autonomen Bezirks vor sich, wobei Personen, die dieser Sprache nicht mächtig sind, volle Akteneinsicht mit Hilfe eines Dolmetschers sowie das Recht, sich vor Gericht der Muttersprache zu bedienen, gewährleistet werden.
Artikel 115. Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der RSFSR öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 116. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 117. Die oberste Aufsicht über die genaue Durchführung der Gesetze durch alle Volkskommissariate der RSFSR und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der RSFSR obliegt dem Staatsanwalt der UdSSR direkt oder mittels dem Staatsanwalt der RSFSR.
Artikel 118. Der Staatsanwalt der RSFSR wird vom Staatsanwalt der UdSSR auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Artikel 119. Die Staatsanwälte bei einem Land- oder Distriktsgericht und die Staatsanwälte der Autonomen Republiken und der Autonomen Gebiete werden vom Staatsanwalt der UdSSR auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Artikel 120. Die Staatsanwälte der nationalen Bezirke, der Regionen und der Städte werden mit Zustimmung des Staatsanwalts der RSFSR vom Staatsanwalt der UdSSR auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Artikel 121. Die Organe der Staatsanwaltschaft üben ihre Funktionen unabhängig von jeglichen örtlichen Organen aus und sind nur dem Staatsanwalt der UdSSR unterstellt.
XI.
Kapitel.
Die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger.
Artikel 122. Die Bürger der RSFSR haben das Recht auf Arbeit, das heißt das Recht auf garantierte Beschäftigung mit Entlohnung nach Quantität und Qualität ihrer Arbeit.
Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch die sozialistische Organisation der Volkswirtschaft, das stetige Wachstum der Produktionskräfte der Sowjetgesellschaft, die Beseitigung der Möglichkeit von Wirtschaftskrisen und Liquidierung der Arbeitslosigkeit.
Artikel 123. Die Bürger der RSFSR haben das Recht auf Erholung.
Das Recht auf Erholung wird gewährleistet durch Reduzierung der Arbeitszeit für die überwiegende Mehrheit der Arbeiter auf bis zu sieben Stunden; durch Festsetzung eines vollbezahlten jährlichen Urlaubs für Arbeiter und Angestellte und durch das in den Dienst der Werktätigen gestellte umfassende Netz von Sanatorien, Erholungsheimen und Klubs.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1962 erhielt Artikel 123 Abs. 2
folgende Fassung;
"Das Recht auf Erholung wird gewährleistet durch die Festlegung des
siebenstündigen Arbeitstages für Arbeiter und Angestellte und die Verkürzung des
Arbeitstages auf sechs Stunden für eine Reihe von Berufen mit schweren
Arbeitsbedingungen und auf 4 Stunden in Betriebsabteilungen mit besonders
schweren Arbeitsbedingungen; durch Festsetzung eines vollbezahlten jährlichen
Urlaubs für Arbeiter und Angestellte und durch das in den Dienst der Werktätigen
gestellte umfassende Netz von Sanatorien, Erholungsheimen und Klubs."
Artikel 124. Die Bürger der RSFSR haben das Recht auf materielle Sicherung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Invalidität.
Dieses Recht wird gewährleistet durch die umfassende Entwicklung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf Staatskosten, durch unentgeltliche ärztliche Hilfe für die Werktätigen, durch das den Werktätigen zur Verfügung gestellte umfassende Netz von Kurorten.
Artikel 125. Die Bürger der RSFSR haben das Recht auf Bildung.
Dieses Recht wird gewährleistet durch die allgemeine Grundschulpflicht, durch die Unentgeltlichkeit der Bildung, durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten, durch Erteilung des Schulunterrichts in der Muttersprache, durch Organisierung unentgeltlicher Produktions-, technischer und agronomischer Schulung der Werktätigen in den Betrieben, auf den Sowjetgütern und in den Kollektivwirtschaften.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom
26. November 1959 erhielt Artikel
125 Abs. 2
folgende Fassung:
"Dieses Recht wird gewährleistet durch die allgemeine Achtjahrschulpflicht,
durch umfassende Entwicklung der allgemeinen polytechnischen Mittelschulbildung,
der technischen Fachbildung, des Fachschulwesens und der Hochschulbildung auf
der Grundlage der Verbindung des Unterrichts mit dem Leben, mit der Produktion,
durch die größtmögliche Entwicklung des Abend- und Fernunterrichts, durch die
Unentgeltlichkeit jeglichen Unterrichts, durch das System der staatlichen
Stipendien, durch Erteilung des Schulunterrichts in der Muttersprache, durch
Organisierung unentgeltlicher Produktions-, technischer und agronomischer
Schulung der Werktätigen in den Betrieben, auf den Sowjetgütern und in den
Kollektivwirtschaften."
Artikel 126. Der Frau stehen in der RSFSR auf allen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens die gleichen Rechte wie dem Manne zu.
Die Möglichkeit zur Ausübung dieser Rechte wird der Frau dadurch gewährleistet, daß sie dem Manne gleichgestellt ist im Recht auf Arbeit, auf Entlohnung, auf Erholung, auf Sozialversicherung und Bildung, ferner durch staatlichen Schutz der Interessen von Mutter und Kind, durch Gewährung eines vollbezahlten Schwangerschaftsurlaubs, durch das umfassende Netz von Entbindungsheimen, Kinderkrippen und -gärten.
Artikel 127. Die Gleichberechtigung der Bürger der RSFSR auf sämtlichen Gebiete des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, unabhängig von ihrer Nationalität und Rasse, ist unverbrüchliches Gesetz.
Jede wie immer geartete direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder umgekehrt eine Festlegung direkter oder indirekter Bevorzugung von Bürgern mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Nationalität ebenso wie jegliche Propagierung eines rassenmäßigen oder nationalen Ausschließlichkeitsanspruchs oder eines Rasse- oder Nationalitätenhasses und der Mißachtung einer Rasse oder einer Nationalität werden gesetzlich geahndet.
Artikel 128. Zur Gewährleistung der Gewissensfreiheit für die Bürger sind in der RSFSR die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Die Freiheit antireligiöser Propaganda und die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen werden allen Bürgern zuerkannt.
Artikel 129. In Übereinstimmung mit den Interessen der
Werktätigen und zur Festigung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern der
RSFSR durch das Gesetz garantiert:
a) die Redefreiheit;
b) die Pressefreiheit;
c) die Kundgebungs- und Versammlungsfreiheit;
d) die Freiheit der Durchführung von Straßenumzügen und -demonstrationen.
Diese Rechte der Bürger werden dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen die Druckereien, Papiervorräte, öffentlichen Gebäude, Straßen, das Post- und Fernmeldewesen und andere materielle Bedingungen, die zur Ausübung dieser Rechte notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 130. In Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zur Entwicklung der organisatorischen Selbsttätigkeit und politischer Aktivität der Volksmassen wird den Bürgern der RSFSR das Recht gewährleistet, sich in gesellschaftlichen Organisationen zu vereinigen: in den Gewerkschaften, genossenschaftlichen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sport- und Verteidigungsorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften; die aktivsten und bewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiterklasse, vereinigen sich freiwillig in der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiken), die der Vortrupp der Werktätigen in ihrem Kampf für den Aufbau der kommunistischen Gesellschaft ist und den leitenden Kern aller Organisationen der Werktätigen, der gesellschaftlichen sowohl wie der staatlichen, bildet.
Artikel 131. Den Bürgern der RSFSR wird die Unverletzlichkeit der Person gewährleistet. Niemand kann anders als auf Gerichtsbeschluß oder mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft verhaftet werden.
Artikel 132. Die Unverletzlichkeit der Wohnung der Bürger und das Briefgeheimnis werden durch Gesetz geschützt.
Artikel 133. Die RSFSR gewährt den Bürgern ausländischer Staaten, die wegen Verfechtung der Interessen der Werktätigen oder wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen Teilnahme am nationalen Befreiungskampf verfolgt werden, das Asylrecht.
Artikel 134. Jeder Bürger der RSFSR ist verpflichtet, die Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik einzuhalten, die Gesetze zu befolgen, die Arbeitsdisziplin zu wahren, seinen gesellschaftlichen Pflichten ehrlich nachzukommen, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu achten.
Artikel 135. Jeder Bürger der Estnischen SSR ist verpflichtet, das gesellschaftliche sozialistische Eigentum als heilige und unantastbare Grundlage der Sowjetordnung, als Quelle des Reichtums und der Macht der Heimat, als Quelle des wohlhabenden und kulturvollen Lebens aller Werktätigen zu hüten und zu festigen.
Personen, die sich am gesellschaftlichen sozialistischen Eigentum vergreifen, sind Feinde des Volkes.
Artikel 136. Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
Der Militärdienst in den Reihen der Roten Armee der Arbeiter und Bauern ist Ehrenpflicht der Bürger der RSFSR.
Artikel 137. Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht eines jeden Bürgers der RSFSR. Vaterlandsverrat - Verletzung des Fahneneides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates, Spionage - wird als schwerste Freveltat mit aller Strenge des Gesetzes geahndet.
Artikel 138. Die Wahl der Deputierten zu allen Sowjets der Deputierten der Werktätigen - zum Obersten Sowjet der RSFSR, zu den Regions- und Gebietssowjets, den Obersten Sowjets der Autonomen Republiken, zu den Sowjets der Werktätigen der nationalen Bezirke, der Bezirke, der Städte und der Dörfer (Stanitsa, Siedlungen, Ortschaften, Gutshöfe) - erfolgt durch die Wähler auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Artikel 139. Die Deputierten werden in allgemeiner Wahl gewählt: alle Bürger der RSFSR, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind, unabhängig von ihrer Rasse und Nationalität, von Geschlecht, Glaubensbekenntnis, Bildungsgrad, Ansässigkeit, sozialer Herkunft, Vermögenslage und früherer Tätigkeit, berechtigt, an den Wahlen der Deputierten teilzunehmen, mit Ausnahme von Personen, die in einem durch das Gesetz festgelegten Verfahren als geisteskrank befunden worden sind.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Dezember 1958 wurde dem Artikel 107
folgender Absatz angefügt:
"Zum Deputierten des Obersten Sowjets der RSFSR kann jeder Bürger der
RSFSR gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig
von seiner Rasse und Nationalität, von Geschlecht, Glaubensbekenntnis,
Bildungsgrad, Ansässigkeit, sozialer Herkunft, Vermögenslage und früherer
Tätigkeit."
Artikel 140. Die Deputierten werden in gleicher Wahl gewählt: Jeder Bürger hat eine Stimme; alle Bürger nehmen an den Wahlen auf gleicher Grundlage teil.
Artikel 141. Die Frauen genießen die gleichen Recht zu wählen und gewählt zu werden wie die Männer.
Artikel 142. Die der Roten Armee der Arbeiter und Bauern angehörenden Bürger genießen das gleiche Recht zu wählen und gewählt zu werden, wie alle übrigen Bürger.
Artikel 143. Die Deputierten werden in direkter Wahl gewählt: die Wahl zu allen Sowjets der Deputierten der Werktätigen, vom Dorf- und Stadtsowjet der Deputierten der Werktätigen bis hinauf zum Obersten Sowjet der RSFSR, erfolgt unmittelbar durch die Bürger in direkter Wahl.
Artikel 144. Die Abstimmung bei den Wahlen der Deputierten ist geheim.
Artikel 145. Die Wahlen zu den
Deputierten der Werktätigen in der RSFSR findet in Wahlkreisen statt, die nach
folgenden Normen abgegrenzt werden:
im Territorium eines Sowjets, das Teil einer Region oder
eines Gebiets ist: ein Deputierter für mindestens 15000 aber nicht mehr als
40000 Einwohner;
im Territorium eines Autonomen Gebiets: ein Deputierter für
mindestens 1500, aber nicht mehr als 2000 Einwohner;
im Territorium eines Nationalen Bezirks, das Teil eines
Gebiets ist: ein Deputierter für mindestens 100, aber nicht mehr als 500
Einwohner;
im Territorium eines Bezirks, der Teil eines Gebiets ist: ein
Deputierter für mindestens 2000, aber nicht mehr als 10000 Einwohner;
im Territorium eines Bezirks, der Teil einer Region ist: ein
Deputierter für mindestens 100, aber nicht mehr als 1000 Einwohner;
in Moskau und Leningrad: ein Deputierter für 3000 Einwohner;
im Territorium eines Dorfsowjets, der Teil eines Bezirks oder
einer Siedlung ist: ein Deputierter für mindestens 100, aber nicht mehr als 250
Einwohner.
Die Wahlbestimmungen für die Deputierten jedes Regions- oder Gebietssowjet, für die Deputierten der Sowjets der Werktätigen der autonomen Gebiete und der anderen nationalen Verwaltungsgebiete, der Bezirke und der Städte werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels durch das Gesetz der RSFSR über die Wahlen der Deputierten zu den Sowjets der Werktätigen festgelegt.
Die Wahlbestimmungen für die Deputierten der Obersten Sowjets der Autonomen Republiken werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.
Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 27.
Oktober 1958 erhielt der Artikel 145 folgende Fassung:
"Artikel 145. Die Wahlen zu den Sowjets der
Deputierten der Werktätigen der Regionen, Gebiete, Bezirke, Städte und Dörfer in
der RSFSR finden in Wahlkreisen nach Normen statt, die in dem Gesetz der RSFSR über die Wahlen der örtlichen Sowjets der Deputierten der
Werktätigen der RSFSR festgelegt sind."
Artikel 146. Die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen erfolgt nach Wahlkreisen.
Das Recht, Kandidaten aufzustellen, wird den gesellschaftlichen Organisationen und den Vereinigungen der Werktätigen gewährleistet: den kommunistischen Parteiorganisationen, den Gewerkschaften, Genossenschaften, Jugendorganisationen, Kulturvereinigungen.
Artikel 147. Jeder Deputierte ist verpflichtet, den Wählern über seine Arbeit und über die Arbeit der Sowjets der Deputierten der Werktätigen Rechenschaft abzulegen, und kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Wähler in dem durch das Gesetz festgelegten Verfahren abberufen werden.
XIII. Kapitel.
Wappen, Flagge, Hauptstadt.
Artikel 148. Das Staatswappen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht aus Sichel und Hammer in Gold, gekreuzt mit nach unten gekehrten Stielen, auf einem sonnenüberstrahlten, von Ähren umrahmten roten Untergrund mit der Aufschrift: "Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik" und "Proletarier aller Länder, vereinigt euch !"
Artikel 149. Die Staatsflagge der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht aus einem roten, rechteckigen Tuch , in der linken oberen Ecke des roten Tuches steht in goldenen Buchstaben: "RSFSR".
Artikel 150. Die Hauptstadt der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik ist die Stadt Moskau.
XIV.
Kapitel.
Das Verfahren zur Änderung der Verfassung.
Artikel 151. Eine Änderung der Verfassung der RSFSR kann nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Obersten Sowjets der RSFSR erfolgen.
Quellen:
www.constitution.garant.ru
(russisch)
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 12 N. F. (1963), S. 295ff.
teilweise eigene Übersetzung
©
17.
August 2007 - 19. August 2007