vom 11. Mai 1925
geändert durch
Gesetz vom 18. November 1926,
Gesetz vom 15. April 1927,
Gesetz vom 18. Mai 1929,
Gesetz vom 4. März 1931 und
Gesetz vom 23. Januar 1935
ersetzt durch
das Grundgesetz der RSFSR vom 21.
Januar 1937
(wiedergegeben ist der ursprüngliche Wortlaut der Verfassung; Änderungen unbekannt)
Artikel 1. Die vorliegende Verfassung (das Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik geht aus von den Grundbestimmungen der von dem III. Allrussischen Sowjetkongress Sowjet angenommenen Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes, sowie von den Grundlagen der von dem V. Allrussischen Sowjetkongress angenommenen Verfassung (des Grundgesetzes) der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und hat die Aufgabe, die Diktatur des Proletariats zur Unterdrückung der Bourgeoisie, zur Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und zur Verwirklichung des Kommunismus, bei dem es weder eine Klasseneinteilung noch eine Staatsgewalt geben wird, zu gewährleisten.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 1 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 2. Die Russische Republik ist ein auf der Grundlage der Föderation der nationalen Sowjetrepubliken aufgebauter sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Die gesamte Macht in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gehört den Sowjets der Arbeiter-, Bauern-, Kosaken- und Rotarmistendeputierten.
Artikel 3. Träger der oberster Macht in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik ist der Allrussische Kongress der Sowjets und in den Zeitabschnitten zwischen den Sowjetkongressen das Allrussische Zentralexekutivkomitee der Sowjets.
Gemäß dem, in der vom X. Allrussischen Kongress der Sowjets angenommenen Entschließung über die Bildung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Ausdruck gekommenen Willen der Völker der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik tritt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei und übergibt der Union gemäß Artikel 1. der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die auf die Leitung der Organe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bezüglichen Vollmachten.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 3 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 4. Um den Werktätigen wirkliche Gewissensfreiheit zu sichern, wird die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt und allen Bürgern das Recht religiöser oder antireligiöser Propaganda zuerkannt.
Artikel 5. Um den Werktätigen wirkliche Freiheit der Meinungsäußerung zu sichern, beseitigt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik die Abhängigkeit der Presse vom Kapital, gibt alle technischen und materiellen Mittel zur Herausgabe von Zeitungen, Broschüren, Büchern und allen anderen Druckerzeugnissen in die Hände der Arbeiterklasse und der Bauernschaft und sichert ihre freie Verbreitung im ganzen Lande.
Artikel 6. Um den Werktätigen wirkliche Versammlungsfreiheit zu sichern, erkennt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik den Bürgern der Sowjetrepublik das Recht zu. Versammlungen, Meetings, Demonstrationen usw. frei zu veranstalten, und stellt der Arbeiterklasse und der Bauernschaft alle zur Abhaltung von Volksversammlungen geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 7. Um den Werktätigen wirkliche Vereinsfreiheit zu sichern, läßt, nach der Niederwerfung der ökonomischen und politischen Macht der besitzenden Klassen und der dadurch erfolgten Beseitigung aller in der Ausnutzung der Organisations- und Aktionsfreiheit für die Arbeiter und Bauern noch bis jetzt in der bürgerlichen Gesellschaft bestehenden Hindernisse, die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik den Vereinigungen und Organisationen der Arbeiter und Bauern Unterstützung zuteil werden.
Artikel 8. Um den Werktätigen wirklichen Zugang zum Wissen zu sichern, macht es sich die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik zur Aufgabe, ihnen eine vollständige, allseitige und unentgeltliche Schulbildung zu gewährleisten.
Artikel 9. Die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik erklärt die Arbeit als die Pflicht aller Bürger der Republik.
Artikel 10. Zur vollständigen Erhaltung der Errungenschaften der großen Arbeiter- und Bauernrevolution erklärt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes als die Pflicht aller Bürger der Republik und führt die allgemeine Wehrpflicht ein. Das Ehrenrecht, die Revolution mit der Waffe in der Hand zu verteidigen, wird lediglich den Werktätigen gewährt; den nichtwerktätigen Elementen wird die Ausübung anderer Militärpflichten auferlegt.
Artikel 11. Die Russische Föderative Sozialistische Sowjetrepublik gewährt alle in der Verfassung und Gesetzgebung der Republik für die Bürger der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik festgesetzten Rechte auch allen auf dem Gebiete der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik weilenden Bürgern der anderen verbündeten Sowjetrepubliken.
Ausgehend von der Solidarität der Werktätigen aller Nationen gewährt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik auf Grund der Verordnungen der obersten Organe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den auf dem Gebiet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik zu Arbeitszwecken sich aufhaltenden und der Arbeiterklasse wie auch der keine fremde Arbeitskräfte ausnutzenden Bauernschaft angehörenden Ausländern alle politischen Rechte.
Artikel 12. Die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik gewährt allen ihrer politischen Tätigkeit oder ihrer religiösen Überzeugungen wegen verfolgten Ausländern das Asylrecht.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 12 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 13. Ohne Rücksicht auf Rassen- oder Nationalzugehörigkeit erklärt die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik von der Gleichberechtigung aller Bürger ausgehend, jede Unterdrückung nationaler Minderheiten oder Beschränkung ihrer Gleichberechtigung oder sogar Festsetzung oder Zulassung irgendwelcher (direkter oder indirekter) Vorrechte für einzelne Nationalitäten mit den Grundgesetzen der Republik für völlig unvereinbar und räumt den einzelnen Nationalitäten, nach Bestätigung der entsprechenden Beschlüsse ihrer Sowjetkongresse durch die obersten Organe der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, das Recht auf Absonderung in autonome sozialistische Sowjetrepubliken und Gebiete ein.
Den Bürgern der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik wird das Recht zur freien Benutzung der Muttersprache auf den Kongressen, vor den Gerichten, in der Verwaltung und im öffentlichen Leben eingeräumt. Den nationalen Minderheiten wird das Recht auf Schulunterricht in der Muttersprache garantiert.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 13 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 14. Geleitet von den Interessen der Werktätigen entzieht die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik einzelnen Personen und einzelnen Gruppen die von ihnen zum Nachteil der Interessen der sozialistischen Revolution ausgenutzten Rechte.
Artikel 15. Der gesamte Grund und Boden, die Waldungen, Bodenschätze und Gewässer, gleichfalls die Fabriken und Werke, die Eisenbahn-, Wasser- und Lufttransport- sowie die sonstigen Verkehrsmittel sind auf Grund besonderer durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die obersten Organe der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik erlassenen Gesetze das Eigentum des Arbeiter- und Bauernstaates.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 15 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Kapitel II
Die Kompetenzen des Allrussischen Sowjetkongresses
und des Allrussischen Zentralexekutivkomitees
Artikel 16. Zur ausschließlichen Kompetenz des Allrussischen
Sowjetkongresses gehören:
a) Festsetzung, Ergänzung und grundlegende Änderungen der
Verfassung (des Grundgesetzes) der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik und endgültige Bestätigung der auf den Tagungen
des Allrussischen Zentralexekutivkomitees in dem Zeitabschnitt zwischen
den Allrussischen Sowjetkongressen angenommenen teilweisen Abänderungen
der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik,
b) endgültige Bestätigung der Verfassungen der autonomen
sozialistischen Sowjetrepubliken.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 16 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 17. Zur Kompetenz des Allrussischen Sowjetkongresses
und des Allrussischen Zentralexekutivkomitees der Sowjets gehören
alle Fragen allgemeiner staatlicher Bedeutung, wie:
a) allgemeine Leitung der gesamten Politik und Volkswirtschaft der
Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;
b) Festsetzung der Grenzen der, der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik angehörenden autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken,
Bestätigung ihrer Verfassungen, wie auch Schlichtung der Streitfragen
zwischen den autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken selbst und anderen
Teilen der Föderation;
c) allgemeine administrative Einteilung des Territoriums der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und Bestätigung der
Länder- und Gebietsvereinigungen;
d) Festsetzung eines mit der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken übereinstimmenden Planes für die gesamte Volkswirtschaft
sowie für deren einzelne Zweige auf dem Gebiete der Russischen Sozialistischen
Föderativen Sowjetrepublik.
e) Bestätigung des Budgets der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik als Teil des einheitlichen Budgets der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken;
f) Festsetzung von mit der Verfassung und der Gesetzgebung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken übereinstimmenden staatlichen
und lokalen Steuern, Gebühren und anderen nichtsteuerlichen Einkünften,
sowie Abschluß von äußeren und inneren Anleihen der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;
g) oberste Kontrolle über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben
der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;
h) Bestätigung der Gesetzbücher (Codes) der Russischen Sozialistischen
Föderativen Sowjetrepublik auf der Grundlage der Verfassung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
i) das allgemeine sowie teilweise Amnestierecht auf dem Territorium
der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik;
k) Aufhebung der die vorliegende Verfassung oder die Verordnungen der
obersten Organe der, der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik
verletzenden Verordnungen der Sowjetkongresse der autonomen sozialistischen
Sowjetrepubliken und der autonomen Gebiete wie auch anderer lokaler Sowjetkongresse.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 17 wie
folgt geändert:
- die Ziffer b) erhielt folgende Fassung:
"Änderung unbekannt"
- die Ziffer c) erhielt folgende Fassung:
"Änderung unbekannt"
- die Ziffer i) erhielt folgende Fassung:
"Änderung unbekannt"
Artikel 18. Außer den oben angeführten Fragen gehören, in Übereinstimmung mit der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, auch andere Fragen zur Kompetenz des Allrussischen Sowjetkongresses und des Allrussischen Zentralexekutivkomitees.
Artikel 19. Die Verordnungen der obersten Organe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben für das Gebiet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik innerhalb der im Grundgesetz (Verfassung) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken angegebenen Beschränkungen sowie auf die der Kompetenz der Union unterliegenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Kraft. Über diese Ausnahmen hinaus haben keine Organe außer dem Allrussischen Sowjetkongress, dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee, dessen Präsidium und dem Sowjet der Volkskommissare das Recht, gesetzgebende Akte von allgemeinstaatlicher Bedeutung für die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik vorzunehmen.
TEIL III
Aufbau der Sowjetmacht
Artikel 20. Der Allrussische Sowjetkongress setzt sich nach Art. 25 der von dem V. Allrussischen Sowjetkongress angenommenen Verfassung (Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aus den Vertretern der Sowjets der Städte und städtischen Siedlungen (ein Delegierter auf fünfundzwanzigtausend Wähler) und aus den Vertretern der Gouvernements- und Provinz-Sowjetkongresse (ein Delegierter auf einhundertfünfundzwanzigtausend Einwohner) zusammen.
Anmerkung: Falls der Gouvernements-Sowjetkongreß nicht vor dem Allrussischen Kongress stattfindet, werden die Delegierten hierfür unmittelbar von den Kreis-Sowjetkongressen entsandt.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 20 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 20 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 21. Der Allrussische Sowjetkongress wählt das Allrussische Zentralexekutivkomitee der Sowjets in vom Sowjetkongress festgesetzter Mitgliederzahl.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 21 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 22. Der Allrussische Sowjetkongress wird von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee einmal jährlich einberufen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 22 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 23. Ein außerordentlicher Allrussischer Sowjetkongress wird von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee nach eigenem Ermessen, wie auch auf Verlangen der Sowjets und Sowjetkongresse von mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik zählenden Ortschaften einberufen.
Artikel 24. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee der Sowjets ist gemäß den Art. 3, 17 und 18 der vorliegenden Verfassung das oberste gesetzgebende, verfügende und kontrollierende Organ der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik.
Artikel 25. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee erläßt Gesetzbücher (Codes), Dekrete und Verordnungen aus eigener Initiative, prüft und bestätigt ferner von dem Sowjet der Volkskommissare eingebrachte Gesetzvorlagen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 25 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 26. Alle die allgemeinen Normen des politischen und wirtschaftlichen Lebens der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bestimmenden, ferner grundsätzliche Änderungen in der bestehenden Praxis der Staatsorgane der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik herbeiführende Dekrete und Verordnungen, wie auch das Budget der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik müssen dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee der Sowjets zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.
Artikel 27. In dem Zeitabschnitt zwischen den Tagungen des Allrussischen Zentralexekutivkomitees ist das von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee gewählte Präsidium des Allrussischen Zentralexekutivkomitees das oberste gesetzgebende, verfügende und kontrollierende Machtorgan der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 27 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 28. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee der Sowjets gibt die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeiter- und Bauernregierung und aller Organe der Sowjetmacht der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik an, faßt die Arbeit der Gesetzgebung und Verwaltung zusammen, bestimmt den Wirkungskreis des Präsidiums des Allrussischen Zentralexekutivkomitees und des Sowjets der Volkskommissare, überwacht die Respektierung der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und die Ausführung aller Verordnungen des Allrussischen Sowjetkongresses und der obersten Organe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Artikel 29. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee wird von dem Präsidium des Allrussischen Zentralexekutivkomitees zu Tagungen einberufen. Außerordentliche Tagungen werden auf Initiative des Präsidiums des Allrussischen Zentralexekutivkomitees, auf Antrag des Sowjets der Volkskommissare, auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Allrussischen Zentralexekutivkomitees oder auf Verlangen der Zentralexekutivkomitees von mindestens sechs autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken einberufen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 29 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 30. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee bildet den Sowjet der Volkskommissare für die allgemeine Verwaltung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und Volkskommissariate zur Leitung einzelner Verwaltungszweige.
Artikel 31. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee ist dem Allrussischen Sowjetkongress, dem es über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und über die allgemeine Politik sowie über einzelne Fragen Bericht zu erstatten hat, verantwortlich.
Artikel 32. Dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gehören als Mitglieder an der Vorsitzende des Sowjets der Volkskommissare, sein Stellvertreter und die in Art. 37 der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik angeführten Volkskommissare. ferner die im Wege der Unionsgesetzgebung ernannten und gemäß der Verordnung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees oder dessen Präsidium beratende oder beschließende Stimme besitzenden Bevollmächtigten der Unions-Volkskommissariate.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 32 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 32 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 33. Dem Sowjet der Volkskommissare liegt die allgemeine Leitung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik ob.
Artikel 34. Der Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik erläßt im Rahmen der ihm von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee eingeräumten Rechte und auf Grund des in diesem Artikel erlassenen Statuts über den Sowjet der Volkskommissare für das ganze Territorium der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik verbindliche Dekrete und Verordnungen.
Artikel 35. Der Sowjet der Volkskommissare ist dem Allrussischen Sowjetkongreß und dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee verantwortlich.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 35 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 36. Jede Verordnung des Sowjets der Volkskommissare kann durch das Allrussische Zentralexekutivkomitee der Sowjets oder dessen Präsidium aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 36 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
D. Die Volkskommissariate der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik
Artikel 37. Zur unmittelbaren Leitung der einzelnen zu den Kompetenzen
des Sowjets der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik gehörenden Zweige der Staatsverwaltung werden folgende
12 Volkskommissariate gebildet:
Der Oberste Volkswirtschaftsrat,
das Volkskommissariat für Handel.
das Volkskommissariat für Arbeitswesen,
das Volkskommissariat für Finanzen,
die Arbeiter- und Bauern-Inspektion,
das Statistische Zentralamt
das Volkskommissariat für innere Angelegenheiten
das Volkskommissariat für Justiz,
das Volkskommissariat für Bildungswesen,
das Volkskommissariat für Gesundheitswesen,
das Volkskommissariat für Landwirtschaft,
das Volkskommissariat für soziale Fürsorge.
Durch Gesetz vom 18. November 1926 wurde der Artikel 37
wie folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 15. April 1927 wurde der Artikel 37 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 37 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 37 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 38. Die dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee, dessen Präsidium und dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik untergeordneten Volkskommissariate für Handel, Finanzrat, Arbeitswesen, der Oberste Volkswirtschaftsrat die Arbeiter- und Bauerninspektion und das statistische Zentralamt der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik führen in ihrer Tätigkeit die Direktiven der entsprechenden Volkskommissariate der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken aus.
Durch Gesetz vom 18. November 1926 wurde der Artikel 38
wie folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 15. April 1927 wurde der Artikel 38 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 38 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 38 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 38 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 39. An der Spitze der einzelnen Volkskommissariate stehen die Mitglieder des Sowjets der Volkskommissare - die Volkskommissare.
Artikel 40. Bei jedem Volkskommissar wird unter dessen Vorsitz ein Kollegium gebildet, dessen Mitglieder von dem Sowjet der Volkskommissare bestätigt werden.
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 40 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 41. Der Volkskommissar ist berechtigt, über alle für das betreffende Volkskommissariat zuständigen Fragen allein Beschlüsse zu fassen. Ist das Kollegium mit einem Beschluss des Volkskommissars nicht einverstanden, so kann das Kollegium, ohne Außerkraftsetzung des Beschlusses, gegen diesen bei dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik oder dem Präsidium des Allrussischen Zentralexekutivkomitees der Sowjets Einspruch erheben. Das gleiche Einspruchsrecht besitzen auch die einzelnen Mitglieder des Kollegiums.
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 41 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 42. Die Volkskommissare sind für ihre Arbeit dem Sowjet der Volkskommissare und dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee und dessen Präsidium verantwortlich.
Artikel 43. Verfügungen der Volkskommissariate der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik können, falls sie nicht auf den genauen Vorschriften des Allrussischen Zentralexekutivkomitees. dessen Präsidiums oder des Sowjets der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik beruhen, von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee, dessen Präsidium, dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und durch die gleichnamigen Volkskommissariate der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken aufgehoben werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 43 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Kapitel IV
Die autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken und
Gebiete.
Artikel 44. Die Organe der Staatsgewalt werden in den autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken und in den autonomen Gebieten auf Grund der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aus den Ortssowjets, ihren Kongressen, Exekutivkomitees, Gebiets- und zentralen Vollzugsausschüssen gebildet.
Die Grundgesetze (Verfassungen) der autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken werden von ihren Sowjetkongressen angenommen, dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee zur Bestätigung vorgelegt und dem Allrussischen Sowjetkongress zur endgültigen Bestätigung eingereicht.
Anmerkung: Die Statuten über die autonomen Gebiete werden von ihren Sowjetkongressen angenommen und von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee bestätigt.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 44 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 45. Das höchste Organ der Staatsgewalt innerhalb der Grenzen des Territoriums einer jeden autonomen sozialistischen Sowjetrepublik sind die Sowjetkongresse der Republik, und in dem Zeitabschnitte zwischen den Kongressen der von ihnen gewählte Exekutivkomitee, dessen Rechte durch die Verfassung einer jeden autonomen sozialistischen Sowjetrepublik bestimmt werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 45 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 46. Die Zentralexekutivkomitees der autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken und die Gebietsvollzugsausschüsse der autonomen Gebiete wählen aus ihrer Mitte Präsidien, die in dem Zeitabschnitte zwischen den Tagungen der zentralen Exekutivkomitees oder Gebietsvollzugsausschüsse die höchsten Machtorgane auf dem Territorium der betreffenden Republik oder des betreffenden Gebiets darstellen.
Artikel 47. Die Zentralexekutivkomitees der autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken bilden ihre Vollzugsorgane - die Sowjets der Volkskommissare - aus: dem Vorsitzenden des Sowjets der Volkskommissare und den Volkskommissaren für innere Angelegenheiten, Bildungswesen, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, soziale Fürsorge, ferner aus den Volkskommissaren der Vereinigten Volkskommissariate der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik: für Finanzen, Arbeitswesen. Handel, Arbeiter- und Bauerninspektion, dem Obersten Volkswirtschaftsrat und dem statistischen Zentralamts.
Je nach den lokalen Verhältnissen haben die Zentralexekutivkomitees der autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken das Recht, die Zahl der Volkskommissariate zu verringern und dementsprechend die Zusammensetzung des Sowjets der Volkskommissare zu ändern.
Durch Gesetz vom 18. November 1926 wurde der Artikel 47
wie folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 15. April 1927 wurde der Artikel 47 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 47 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 47 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 48. Im Rahmen der den autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken eingeräumten Rechte nehmen die Zentralexekutivkomitees dieser Republiken für das Territorium der betreffenden autonomen sozialistischen Sowjetrepublik verbindliche gesetzgebende Akte vor.
Artikel 49. Die oberste Macht innerhalb der Grenzen eines Territoriums Land, Gebiet, Gouvernement, Provinz, Kreis, Rayon oder Amtsbezirk - ist im Rahmen seines Kompetenzbereiches der Sowjetkongress.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 49 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 49 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 50. An den Sowjetkongressen der Länder, Gebiete, Gouvernements, Provinzen, Kreise, Rayons oder Amtsbezirke nehmen Vertreter sämtlicher auf dem Territorium der betreffenden Verwaltungseinheit befindlichen Sowjets teil.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 50 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 50 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 51. Die Sowjetkongresse setzen sich in Übereinstimmung
mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik aus dem Jahre 1918 und mit den Verordnungen des VII. Allrussischen
Sowjetkongresses folgendermaßen zusammen:
a) in Ländern und Gebieten - aus Vertretern der Sowjets der Städte
und städtischen Siedlungen, sowie der außerhalb der städtischen
Siedlungen gelegenen Fabriken und Werke, wobei von den städtischen
Sowjets ein Delegierter auf fünftausend Wähler und von den Provinzkongressen
ein Delegierter auf fünfundzwanzigtausend Einwohner gewählt wird:
b) in den Gouvernements - aus Vertretern der Sowjets der Städte
und städtischen Siedlungen, sowie der außerhalb der städtischen
Siedlungen gelegenen Fabriken und Werke und der Kreissowjetkongresse, wobei
von den städtischen Sowjets ein Delegierter auf zweitausend Wähler
und von den Kreiskongressen ein Delegierter auf zehntausend Einwohner gewählt
wird;
c) in den Provinzen aus Vertretern der Sowjets der Städte und
städtischen Siedlungen sowie der außerhalb der städtischen
Siedlungen gelegenen Fabriken und Werke und der Dorfsowjets, wobei von
den städtischen Sowjets ein Delegierter auf tausend Wähler und
von den Rayons-Sowjetkongressen ein Delegierter auf fünftausend Einwohner
gewählt wird;
d) in den Kreisen - aus Vertretern der Sowjets der Städte und
städtischen Siedlungen, der im Kreise gelegenen Fabriken und Werke
und der Dorfsowjets, wobei von den städtischen Sowjets ein Delegierter
auf zweihundert Wähler und von den Amtsbezirk-Sowjetkongressen ein
Delegierter auf tausend Einwohner, jedoch nicht mehr als dreihundert Delegierte
für den Kreis gewählt werden.
e) in den Rayons und Amtsbezirken aus den Vertretern aller Sowjets
des Rayons oder Amtsbezirks, wobei ein Delegierter auf dreihundert Einwohner,
.jedoch nicht mehr als hundertfünfzig Delegierte für den Rayon
oder den Amtsbezirk gewählt werden.
Anmerkung: In Ausnahmefällen wird dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee das Recht eingeräumt, die im vorliegendem Artikel festgesetzten Normen der Vertretung für einzelne Ortschaften in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen abzuändern.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 51 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 51 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 52. Die Sowjetkongresse tagen ordentlich und außerordentlich.
Die ordentlichen Sowjetkongresse werden einmal jährlich einberufen,
die außerordentlichen Sowjetkongresse
a) auf Antrag der übergeordneten Sowjetkongresse oder ihrer Vollzugsausschüsse,
b) von den für ihr Territorium zuständigen Vollzugsorganen
der Sowjetmacht - den Vollzugsausschüssen - sowohl auf eigene Initiative,
wie auch auf Verlangen der Sowjets von mindestens einem Drittel der Bevölkerung
des betreffenden Rayons.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 52 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 52 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 53. Die Sowjetkongresse wählen ihre Vollzugsorgane - die Vollzugsausschüsse -‚ deren Mitgliederzahl für die Sowjetkongresse einer jeden administrativen territorialen Einheit durch Verordnung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees oder dessen Präsidiums bestimmt wird.
Artikel 54. Die Vollzugsausschüsse werden von den Sowjetkongressen gewählt und sind in dem Zeitabschnitt zwischen den Kongressen das oberste Organ der Sowjetmacht auf dem betreffenden Territorium: sie sind ihren Kongressen verantwortlich und unterstehen dem übergeordneten Vollzugsausschuß, dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee und dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 54 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 55. Zur Leitung der gesamten laufenden Verwaltungsarbeit des entsprechenden Territoriums und zur Durchführung der Verordnungen und Dekrete der Zentralmacht wählen die Vollzugsausschüsse Präsidien deren Mitgliederzahl für jede administrative territoriale Einheit vor dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium bestimmt wird.
Artikel 56. In dem Zeitabschnitt zwischen den Sitzungen der Vollzugsausschüsse genießen die Präsidien der Vollzugsausschüsse deren Rechte und sind den Vollzugsausschüssen verantwortlich.
Artikel 57. Zur Ausführung aller in der Kompetenz der örtlichen Gewalt liegenden Arbeiten und zur Durchführung der Verordnungen der übergeordneten Vollzugsausschüsse und der Zentralmacht bilden die Vollzugsausschüsse der Länder, Gebiete, Gouvernements, Provinzen und Kreise auf der von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium festgesetzten Grundlage Sektionen.
Auflösung oder Vereinigung von bestehenden Sektionen der Vollzugsausschusse wie auch Bildung neuer erfolgt auf Verordnung des Sowjets der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und wird von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium bestätigt.
Anmerkung: Bei den Rayons- oder Amtsbezirksvollzugsausschüssen können Sektionen oder Abteilungen mit Erlaubnis des Gouvernementsvollzugsausschusses oder dessen Präsidiums gebildet werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 57 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 57 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 58. Die Sektionen der Vollzugsausschüsse unterstehen den letzteren und ihren Präsidien und sind verpflichtet, alle Vorschriften und Aufträge des Vollzugsausschusses und dessen Präsidiums wie auch der entsprechenden Sektion des übergeordneten Vollzugsausschusses auszuführen, desgleichen sind die Sektionen der Länder-, Gebiets- und Gouvernementsvollzugsausschüsse verpflichtet, die Vorschriften und Aufträge der entsprechenden Volkskommissariate der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auszuführen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 58 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 59. Die Deputiertensowjets werden folgendermaßen
gebildet:
a) in den Städten wird ein Deputierter auf je tausend Einwohner
gewählt, jedoch mindestens fünfzig und höchstens tausend
Deputierte,
b) in ländlichen Siedlungen (Dörfer, Kirchdörfer, Stanizen,
Flecken, Städte mit weniger als zehntausend Einwohnern, Aule, Gehöfte
usw.) wird ein Deputierter auf je hundert Einwohner gewählt, jedoch
mindestens drei und höchstens fünfzig Deputierte für jeden
Dorfsowjet.
Anmerkung: Eine Abänderung der im vorliegenden Artikel festgesetzten Vertretungsnormen wird auf Verordnung des Allrussischen Zentralexekutivkomitees vorgenommen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 59 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 60. Für die laufenden Arbeiten der Sowjets wählen die Deputierten in den Städten nach von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium festgesetzten Richtlinien aus ihrer Mitte das Vollzugsorgan.
Artikel 61. Bei dem Dorfsowjet kann auf den vom Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium festgesetzten Grundlagen ein Vollzugsausschuß gebildet werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 61 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 62. Die Deputiertensowjets werden von dem Vollzugsausschuß oder dem Vorsitzenden des Sowjets aus eigener Initiative, wie auch auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Sowjetmitglieder einberufen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 62 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 63. Die Mitglieder der Deputiertensowjets sind verpflichtet, ihren Wählern regelmäßig Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Artikel 64. Die Organe der Sowjetmacht in den Ländern, Gebieten,
Gouvernements, Provinzen, Kreisen, Rayons und Amtsbezirken - die Vollzugsausschüsse
und deren Präsidien - und die Deputiertensowjets haben folgende Aufgaben:
a) Ergreifung aller Maßnahmen zur kulturelle:; und wirtschaftlichen
Hebung des betreffenden Territoriums,
b) Aufstellung und Bestätigung der lokalen Budgets:
c) Durchführung aller Verordnungen der entsprechenden höheren
Organe der Sowjetregierung;
d) Entscheidung aller lokalen Fragen des betreffenden Territoriums:
e) Zusammenfassung der gesamten Sowjettätigkeit innerhalb der
Grenzen des betreffenden Territoriums:
f) Wahrung der revolutionären Rechtsbeständigkeit, sowie
Schutz der Staatsordnung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
innerhalb der Grenzen des betreffenden Territoriums:
g) Erörterung von Fragen von allgemeiner staatlicher Bedeutung
aus eigener Initiative wie auch auf Aufforderung übergeordneter Vollzugsausschüsse.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 64 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 64 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 65. Die Sowjetkongresse und deren Vollzugsausschüsse üben die Kontrolle über die Tätigkeit der untergeordneten lokalen Sowjets und deren Vollzugsorgane aus.
Die Verordnungen der lokalen Kongresse können nur durch die übergeordneten Kongresse und deren Vollzugsausschüsse, durch das Allrussische Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium aufgehoben werden.
Die Verordnungen der Vollzugsausschüsse und ihrer Präsidien können von den Kongressen, von denen sie gewählt wurden, wie auch von den übergeordneten Kongressen, Vollzugsausschüssen, deren Präsidien, dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee, dessen Präsidium und von dem Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik aufgehoben werden.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 65 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 66. Die Länder- und Gebietsvollzugsausschüsse oder deren Präsidien, wie auch die Gouvernementsvollzugsausschüsse haben nur in Ausnahmefällen nach der von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee bestimmten Ordnung das Recht, die Durchführung von Verordnungen der Volkskommissariate der Russischen Sozialistischen Sowjetrepublik auf eigene Verantwortung zu unterbrechen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 66 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 67. Die Provinz- und Kreisvollzugsausschüsse können die Durchführung von Verordnungen der Sektionen oder der ihnen entsprechenden Organe der Länder-, Gebiets- oder Gouvernementsvollzugsausschüsse nur in Ausnahmefällen bei offenbarer Nichtübereinstimmung einer Verfügung mit den Verordnungen des Allrussischen Zentralexekutivkomitees, seines Präsidiums, des Sowjets der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik oder des Landes-, Gebiets- oder Gouvernementsvollzugsausschusses unter unverzüglicher Benachrichtigung des Landes-, Gebiets- oder Gouvernementsvollzugsausschusses und des Leiters der betreffenden Sektion einstellen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 67 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Durch Gesetz vom 4. März 1931 wurde der Artikel 67 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 68. Das Recht, für den Sowjet zu wählen und
gewählt zu werden, genießen, unabhängig vom Geschlecht,
Glaubensbekenntnis, Rasse, Nationalität, Ansässigkeit u. s. w.
folgende Bürger der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik,
die bis zum Tage der Wahlen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben:
a) Alle ihren Lebensunterhalt durch produktive und gemeinnützige
Arbeit erwerbende Personen, wie auch im Haushalt tätige und dadurch
den erstgenannten die Möglichkeit zur produktiven Arbeit sichernde
Personen;
b) die Rotarmisten und Roten Matrosen der Roten Arbeiter- und Bauern-Armee
und -Flotte;
c) die zu den in den Punkten a und b des vorliegenden Artikels aufgezählten
Kategorien gehörigen Bürger, die durch irgendeinen Umstand ihre
Arbeitsfähigkeit verloren haben.
Anmerkung. Von Personen, die nicht Bürger der Russischen Sozialistischen .Föderativen Sowjetrepublik sind, genießen die in Art. 11 der vorliegenden Verfassung genannten Personen das aktive und passive Wahlrecht.
Artikel 69. Weder wählen noch gewählt werden dürfen,
auch wenn sie zu einer der oben erwähnten Kategorien gehören:
a) Personen. die zwecks Erzielung von Gewinn Lohnarbeiter dingen
b) Personen, die von arbeitslosem Einkommen leben, wie z. B. von Kapitalzinsen,
Einnahmen aus Unternehmen, Erträgen aus Vermögen usw.;
c) Privatkaufleute, Handels- und kommerzielle Vermittler;
d) Mönche und Diener der religiösen Kulte aller Bekenntnisse
und Sekten, wenn sie diesen Dienst berufsmäßig ausüben;
e) Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des besonderen
Gendarmeriekorps und der Ochrana-Abteilungen, Mitglieder des ehemaligen
russischen Herrscherhauses, sowie Personen, die früher die Tätigkeit
der Polizei, der Gendarmerie und der Strafexpeditionen geleitet haben;
f) auf vorgeschriebenem Wege für geisteskrank oder irrsinnig erklärte
Personen;
g) Personen, die wegen eigennütziger oder entehrender Verbrechen
bestraft sind, auf die Dauer einer vom Gesetz vorgeschriebenen oder durch
Gerichtsbeschluss festgesetzten Frist.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 69 wie
folgt geändert:
- die Ziffer d) erhielt folgende Fassung:
"Änderung unbekannt"
- die Ziffer c) erhielt folgende Fassung:
"Änderung unbekannt"
Artikel 70. Die Wahlen werden an den von den lokalen Sowjets oder deren Vollzugsausschüssen festgesetzten Tagen vorgenommen.
Artikel 71. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Wahlen wird ein die Unterschriften der Mitglieder der Wahlkommission tragendes Protokoll aufgenommen.
Artikel 72. Der Wahlmodus wie auch die Teilnahme der Gewerkschaftsverbände und anderer Arbeiterorganisationen an den Wahlen wird von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee oder dessen Präsidium bestimmt.
C. Prüfung und Ungültigkeitserklärung der Wahlen und Abberufung der Deputierten.
Artikel 73. Die Prüfung der Richtigkeit der Wahlen für die Sowjets wird von den Wahlkommissionen, die Prüfung der Richtigkeit der Mandate der Delegierten für die Sowjetkongresse durch die Mandatskommissionen vorgenommen.
Artikel 74. Bei unrichtig vorgenommenen Wahlen wird die Frage der Ungültigkeitserklärung von dem nächsthöheren Organ der Sowjetmacht entschieden. Die höchste Instanz für die Kassation der Sowjetwahlen ist das Allrussische Zentralexekutivkomitee und dessen Präsidium.
Artikel 75. Die Wähler haben das Recht, ihren in den Sowjet entsandten Deputierten jederzeit abzuberufen und Neuwahlen vorzunehmen.
Artikel 76. Alle staatlichen Einnahmen und Ausgaben der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, die Einnahmen und Ausgaben ihrer autonomen Republiken mitinbegriffen, werden in einem allgemeinen Staatsbudget zusammengefaßt.
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 76 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 77. Das Budget der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gehört in Übereinstimmung mit der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den in der Unionsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen dem einheitlichen Staatsbudget der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Bestandteil an.
Artikel 78. Die Verteilung der Ausgaben und der auf dem Territorium der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik erzielten Einnahmen auf den Haushalt der Union und den Haushalt der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik wird gleichfalls im Wege der Unionsgesetzgebung festgesetzt.
Artikel 79. Das Budget der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik wird von dem Sowjet der Volkskommissare geprüft, von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee bestätigt und gemäß der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an die gesetzgebenden Organe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Aufnahme in das einheitliche Staatsbudget der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken weitergeleitet.
Artikel 80. Die staatlichen Einnahmen und Ausgaben der, der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik angehörenden autonomen sozialistischen Sowjetrepubliken werden nach Annahme durch die Sowjets der Volkskommissare und die Zentralexekutivkomitees dieser Republiken und nach Prüfung durch den Sowjet der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee als Bestandteile des Budgets der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bestätigt.
Durch Gesetz vom 23. Januar 1935 wurde der Artikel 80 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 81. Keine einzige Ausgabe aus den Mitteln der Staatskasse darf ohne eine Kreditanweisung im Staatshaushalt oder ohne Erlass einer besonderen Verordnung der gesetzgebenden Organe der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik erfolgen.
Artikel 82. Alle Budgetausgaben der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden gemäß den Voranschlägen und ihren direkten Bestimmungen getätigt.
Artikel 83. Alle lokalen Einnahmen und Ausgaben werden im Wege der Unions- und Republiksgesetzgebung zu lokalen Budgets zusammengefaßt.
Artikel 84. Die Ortsbudgets werden von den betreffenden Sowjetkongressen, oder, in zutreffenden Fällen, von den Vollzugsausschüssen unter allgemeiner Kontrolle der betreffenden Zentralorgane der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik geprüft und bestätigt.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 84 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Artikel 85. Die Rechnungslegung über die Durchführung des Budgets der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik wird von dem Allrussischen Zentralexekutivkomitee bestätigt.
Artikel 86. Im Wege der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden zur Deckung der auf Grund dieser Gesetzgebung aus den Ortsmitteln zu bestreitenden Ausgaben den Ortsbudgets Einnahmen aus Steuern und anderen Quellen zugewiesen.
Kapitel VIII
Wappen, Flagge und Hauptstadt der Russischen Sozialistischen
Föderativen Sowjetrepublik.
Artikel 87. Das Staatswappen der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik besteht aus goldener Sichel und goldenem Hammer, die kreuzweise
mit den Handgriffen nach unten auf rotem Hintergrunde in Sonnenstrahlen
angebracht und von einem Ährenkranz umgeben sind, mit der Aufschrift:
a) R. S. F. S. R. und
b) Proletarier aller Länder, vereinigt euch!
Artikel 88. Die Staatsflagge der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik besteht aus einem roten (purpurroten) Fahnentuch, an dessen oberer inneren Ecke, am Flaggenstock, die goldenen Buchstaben R.S.F.S.R. angebracht sind.
Artikel 89. Der Regierungssitz der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik ist die Stadt Moskau.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1929 wurde der Artikel 89 wie
folgt geändert:
"Änderung unbekannt"
Unterzeichnet:
Präsident des XII. Allrussischen Sowjetkongresses
M. Kalinin.
Sekretär des XII. Allrussischen Sowjetkongresses
A. Kisselew.
11. Mai 1925