vom 23. April 1906
(Svod Band I. Teil I)
Artikel 2. Das Großfürstentum Finnland, welches einen unabtrennbaren Teil des Russischen Staates bildet, wird in seinen inneren Angelegenheiten durch besondere Institutionen auf Grund einer besonderen Gesetzgebung verwaltet.
hierzu existierte in Finnland eine andere Auffassung.
Artikel 3. Die russische Sprache ist die allgemeine Staatssprache und ist obligatorisch in der Armee, der Flotte und bei allen staatlichen und kommunalen Behörden. Der Gebrauch der Ortssprachen und Dialekte in staatlichen und kommunalen Einrichtungen wird durch besondere Gesetze bestimmt.
hierzu u.a. die Kaiserliche Verordnung vom 1. Oktober 1905 über den Gebrauch der polnischen Sprache im Warschauer Lehrkreis; Kaiserliche Verordnung vom 1. Mai 1905 die Einführung der polnischen und litauischen Sprache als Unterrichtsgegenstand in den Schulen der neun westrussischen Gouvernement; Beschluß des Staatsrats vom 19. April 1906 über den Gebrauch der deutschen Sprache im Schulunterricht in Schulen Estlands, Livlands und Kurlands.
Erstes Kapitel.
Vom Wesen der Obersten Selbstherrschenden Gewalt
Artikel 4. Dem Kaiser von Allrußland gehört die Oberste Selbstherrschende Gewalt. Seiner Gewalt nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Gewissenspflicht zu gehorchen, befiehlt Gott Selbst.
Artikel 5. Die Person Seiner Majestät des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich.
Artikel 6. Dieselbe Oberste Selbstherrschende Gewalt gehört Ihrer Majestät der Kaiserin, wenn die Thronfolge in der hierfür eingesetzten Ordnung an eine weibliche Person gelangt; aber Ihr Gatte gilt nicht als Herrscher; er genießt Ehrenrechte und Privilegien gleich den Gattinen der Herrscher außer dem Titel.
Artikel 7. Seine Majestät der Kaiser übt die gesetzgebende Gewalt im Verein mit dem Staatsrat und der Staatsduma aus.
hierzu auch Artikel 86
Artikel 8. Seiner Majestät dem Kaiser gehört die Initiative in allen Gegenständen der Gesetzgebung. Einzig auf Seine Initiative können die Staatsgrundgesetze einer Revision im Staatsrate und der Staatsduma unterliegen.
hierzu auch Artikel 107
Artikel 9. Seine Majestät der Kaiser bestätigt (sanktioniert) die Gesetze und ohne Seine Bestätigung (Sanktion) kann kein Gesetz seine Vollendung haben.
Artikel 10. Die Gewalt der Verwaltung gehört ihrem Gesamtumfange in den Grenzen des gesamten Russischen Staates Seiner Majestät dem Kaiser. In der Obersten Verwaltung wirkt seine Gewalt unmittelbar, in der untergeordneten Verwaltung dagegen wird ein bestimmter Grand der Gewalt von Ihm, dem Gesetz entsprechend, den zuständigen Behörden und Personen, welche in seinem Namen und nach seinen Befehlen handeln, anvertraut.
Artikel 11. Seine Majestät der Kaiser erläßt im Wege der Obersten Verwaltung, den Gesetzen entsprechend, Verordnungen (Ukase) zum Zwecke der Einrichtung und Inbetriebsetzung der verschiedenen Teile der Staatsverwaltung, desgleichen Befehle, die zur Ausführung der Gesetze notwendig sind.
Artikel 12. Seine Majestät der Kaiser ist der oberste Leiter aller äußeren Beziehungen des Russischen Staates zu fremdländischen Mächten. Er bestimmt auch die Richtung der internationalen Politik des Russischen Staates.
Artikel 13. Seine Majestät der Kaiser erklärt den Krieg und schließt Frieden, desgleichen Verträge mit fremdländischen Staaten.
Artikel 14. Seine Majestät der Kaiser ist der herrschende Führer der russischen Armee und Flotte. Ihm gehört die Oberste Befehlshaberschaft über alle Land- und Seestreitkräfte des Russischen Staates. Er bestimmt die Organisation der Armee und der Flotte und erläßt Verordnungen und Befehle bezüglich der Dislokation der Truppen, ihrer Versetzung in der Kriegszustand, ihrer Ausbildung, des Dienstganges der Beamten der Armee und der Flotte und überhaupt in Bezug auf alles, was sich auf die Organisation der Streitkräfte und der Verteidigung des Russischen Staates bezieht. Seine Majestät der Kaiser setzt im Wege der Obersten Verwaltung gleichfalls die Beschränkungen in Bezug auf das Wohnrecht und den Erwerb unbeweglichen Eigentums in Gegenden fest, welche Festungsrayons und Stützpunkte für die Armee und die Flotte bilden.
hierzu auch die Artikel 96, 97, 117 und 119
Artikel 15. Seine Majestät der Kaiser erklärt Gegenden (Distrikte) in Kriegs- oder Ausnahmezustand.
hierzu auch Artikel 83
Artikel 16. Seiner Majestät dem Kaiser gehört das Recht der Münzprägung und der Bestimmung ihrer äußeren Gestalt.
Artikel 17. Seine Majestät der Kaiser ernennt und entläßt den Vorsitzenden des Ministerrates, die Minister und die Hauptchefs der besonderen Verwaltungen, desgleichen auch die übrigen Amtspersonen, wenn für letztere vom Gesetz keine andere Ernennungs- und Entlassungsordnung festgesetzt ist.
Artikel 18. Seine Majestät der Kaiser setzt im Wege der Obersten Verwaltung in Bezug auf die Angestellten des Staates diejenigen Einschränkungen fest, die durch die Anforderungen des Staatsdienstes hervorgerufen werden.
Artikel 19. Seine Majestät der Kaiser verleiht Titel, Orden und andere staatliche Auszeichnungen, sowie Standesrechte. Von Ihm unmittelbar werden auch die Bedingungen und der Weg der Verleihung von Titeln, Orden und Auszeichnungen bestimmen.
Artikel 20. Seine Majestät der Kaiser erläßt unmittelbar Verordnungen (Ukase) und Befehle sowohl in Bezug auf die Güter, welche Sein persönliches Eigentum ausmachen, als auch in Bezug auf die Güter, welche Kaiserliche Güter heißen und welche, stets dem jeweilig Regierenden Kaiser angehörend, nicht testamentarisch vererbt werden können, nicht der Erbteilung und anderen Formen der Entäußerung unterliegen. Sowohl die ersteren als die letzteren Güter sind der Zahlung von Steuern und Gebühren nicht unterworfen.
Artikel 21. Seiner Majestät dem Kaiser als Haupt des Kaiserlichen Hauses gehört kraft des Statutes der Kaiserlichen Familie die Verfügung über die Krongüter (Udel). Von Ihm wird auch die Organisation der unter der Verwaltung des Ministers des Kaiserlichen Hofes stehenden Anstalten und Institute, sowie die Verwaltungsordnung derselben bestimmt.
neben den in Artikel 115 der Verfassung geregelten Apanagen verfügte der Kaiser damit ohne öffentliche Rechnungslegung über den Etat des Ministeriums des Kaiserlichen Hofes von (1909) 12.781.296 Rubeln, die Einkünfte aus dem Domänenbesitz (ca. 8 Mio. ha Land, davon 5.7 Mio. ha Wald) von 20 Mio. Rubeln (1896), die Einnahmen aus dem "Kabinett des Kaisers", das aus Bergwerksbesitz, Porzellan- und Glasfabriken, Edelsteinschleifereien sowie dem Tribut der sibirischen Fremdvölker besteht, den Zehnmillionenfonds aus dem Staatshaushalt, der für unvorhergesehene Ausgaben gedacht war und über den Etat der Kaiserlichen Kanzleien mit 1.272.059 Rubeln (1909).
Artikel 22. Die gerichtliche Gewalt wird im Namen Seiner Majestät des Kaisers durch die vom Gesetz eingesetzten Gerichte, deren Beschlüsse im Namen der Kaiserlichen Majestät zur Ausführung gebracht werden, ausgeübt.
bereits seit der Gerichtsreform von 1864 wurde in Russland die gerichtliche Gewalt unabhängigen Richtern und Gerichten übertragen.
Artikel 23. Seiner Majestät dem Kaiser gehört die Begnadigung Verurteilter, die Strafmilderung und allgemeine Verzeihung für Personen, die verbrecherische Handlungen begangen haben, unter Einstellung der gerichtlichen Verfolgung gegen dieselben und unter Befreiung von Gericht und Bestrafung, sowie im Monarchischen Gnadenwege der Erlaß staatlichen Forderungen und allgemein die Gewährung von Gnadenerweisen in besonderen Fällen, die nicht unter die Wirkung der allgemeinen Gesetze fallen, wenn hierdurch niemandes durch das Gesetz geschützte Interessen und bürgerliche Rechte verletzt werden.
Artikel 24. Die Verordnungen und Befehle Seiner Majestät des Kaisers, die im Wege der Obersten Verwaltung oder unmittelbar von Ihm erlassen werden, werden von dem Vorsitzenden des Ministerrats oder dem zuständigen Minister oder Hauptchef einer besonderen Verwaltung gegengezeichnet und vom Dirigierenden Senat veröffentlicht.
der Artikel wurde als "lex imperiecta" bezeichnet, da es nicht selten war, daß kaiserliche Verordnungen auch ohne Gegenzeichnung veröffentlicht wurden.
Das Zweite und Dritte Kapitel der Verfassung geht größtenteils auf ein Gesetz von 1797 zurück.
Artikel 25. Der Kaiserliche Allrussische Thron ist erblich in dem gegenwärtig glücklich herrschenden kaiserlichen Hause.
Artikel 26. Von dem Kaiserlich Allrussischen Thron sind unzertrennbar: der Thron des Zarentums Polen und der Thron des Großfürstentums Finnland.
Artikel 27. Beide Geschlechter haben das Recht auf die Thronfolge; aber vorzugsweise gehört dieses Recht dem männlichen Geschlecht nach der Ordnung der Erstgeburt, jedoch nach dem Erlöschen der letzten männlichen Linie geht die Thronfolge auf die weibliche Linie nach dem Rechte der Vertretung über.
Artikel 28. Demnach gehört die Thronfolge vor allen dem ältesten Sohne des regierenden Kaisers, und nach ihm seiner gesamten männlichen Deszendenz.
Artikel 29. Nach dem Erlöschen dieser männlichen Deszendenz geht die Thronfolge auf das Geschlecht des zweiten Sohnes des Kaisers und auf seine männliche Deszendenz über; nach dem Erlöschen der zweiten männlichen Linie geht die Thronfolge auf das Geschlecht des dritten Sones über und so weiter.
Artikel 30. Wenn die letzte männliche Deszendenz der Söhne des Kaisers erlischt, bleibt die Thronfolge in demselben Geschlecht, jedoch in der weiblichen Linie desjenigen, welcher zuletzt regiert hat, als der dem Throne am nächsten stehenden, und folgt innerhalb derselben der gleichen Ordnung mit dem Vorzuge der männlichen Person vor der weiblichen, aber hierbe verliert diejenige weibliche Person, von der das Recht unmittelbar ausgegangen ist, niemals ihr Recht.
unter dem "Kaiser" ist in Artikel 30 der Stammvater der letzten männlichen Linie des kaiserlichen Gesamthauses, also Kaiser Paul I. (1796 bis 1801) gemeint.
Artikel 31. Nach dem Erlöschen dieses Geschlechts geht die Thronfolge auf das Geschlecht des ältesten Sohnes des Kaiser-Stammvaters, auf die weibliche Linie über, in welcher die nächste Verwandte des zuletzt regiert habenden Geschlechts dieses Sohnes, in der von ihm oder seinem Sohne absteigenden ältesten oder aber, falls absteigende Linien nicht vorhanden sind, in der seitlichen Linie, den Thron erbt, und falls diese Verwandte nicht vorhanden sind, diejenige männliche oder weibliche Person, die ihre Stelle vertritt, wobei wie oben das männliche dem weiblichen vorgezogen wird.
Artikel 32. Nach dem Erlöschen auch dieser Geschlechter geht die Thronfolge auf das weibliche Geschlecht der übrigen Söhne des Kaisers-Stammvaters über, wobei sie derselben Ordnung folgt, und danach auf das Geschlecht der ältesten Tochter des Kaisers-Stammvaters, auf ihre männliche Deszendenz, nach dem Erlöschen derselben auf ihre weibliche Ordnung, folgend, die für die weiblichen Linien der Söhne des Kaisers festgesetzt ist.
Artikel 33. Nach dem Erlöschen der männlichen und weiblichen Deszendenz der ältesten Tochter des Kaisers-Stammvaters geht die Thronfolge auf die männliche und dann auf die weibliche Deszendenz der zweiten Tochter der Kaisers-Stammvaters über und so weiter.
Artikel 34. Die jüngere Schwester, auch wenn sie Söhne haben sollte, nimmt der älteren, auch wenn sie unverheiratet sein sollte, das Thronfolgerecht nicht, der jüngere Bruder jedoch folgt vor seinen älteren Schwestern auf dem Throne.
Artikel 35. Wenn die Thronfolge an eine solche weibliche Linie gelangt, die schon auf einem anderen Throne herrscht, so wird der thronfolgenden Person anheimgestellt Glauben und Thron zu wählen und zugleich mit dem Thronfolger den anderen Glauben und Thron zu abdizieren, wenn ein solcher Thron mit dem Glauben verbunden ist; wenn aber eine Glaubensabdikation nicht stattfindet, so folgt diejenige Person auf dem Throne, welche danach ordnungsgemäß die nächste ist.
siehe Artikel 63, der für den russischen Kaiser den orthodoxen Glauben für verbindlich erklärt; einer Personalunion zwischen Rußland und anderen Staaten stand trotzdem nichts im Wege, außer für den anderen Thron ein anderer Glauben für verbindlich erklärt war.
Artikel 36. Kinder, die aus einem Ehebündnis einer Person der Kaiserlichen Familie mit einer Person, die nicht eine entsprechende Würde besitzt, das ist keinem regierenden oder standesherrlichen Hause angehört, entsprossen sind, haben kein Recht der Thronfolge.
das Recht der "morganatischen" oder nicht standesmäßigen Ehe war den Mitgliedern des Kaiserhauses durch kaiserliche Verordnung vom 23. März 1889 ganz verboten, nachdem erst am 20. März 1820 die Kinder aus nicht standesmäßigen Ehen kaiserlicher Prinzen von der Thronfolgeordnung ausgeschlossen wurden.
Artikel 37. Unter der Geltung der oben dargestellten Regeln über die Thronfolge wird der Person, welche das Recht auf den Thron hat, freigestellt, denselben zu abdizieren, wenn die Umstände so sind, daß danach keinerlei Schwierigkeit in der weiteren Thronfolge entsteht.
Artikel 38. Eine derartige Abdiktation gilt, wenn sie publiziert und zum Gesetz erhoben ist, als unwiderruflich.
Abdikation = Abdankung; nach dem Tode Kaiser Alexanders I. am 16. November (1.Dezember) 1825 war sein jüngerer Bruder Konstantin thronfolgeberechtigt; da dieser sich jedoch weigerte, den Thron zu besteigen, übernahm am 24. Dezember 1825 ein weiterer Bruder, Nikolaus, den Thron.
Artikel 39. Der Kaiser oder die Kaiserin, welche auf dem Throne folgen, verpflichten sich bei der Thronbesteigung und Salbung die oben aufgestellten Gesetze über die Thronfolge heilig zu beachten.
Drittes Kapitel.
Von der Volljährigkeit des Kaisers, von der Regentschaft
und Vormundschaft.
Artikel 40. Die Volljährigkeit wird für Kaiser beiderlei Geschlechts und für den Kaiserlichen Thronfolger auf sechzehn Jahre festgesetzt.
die allgemeine Volljährigkeit in Russland lag bei 21 Jahren; für Großfürsten und Großfürstinnen sowie für die Fürsten und Fürstinnen kaiserlichen Geblüts mit dem Titel Hoheit war die Volljährigkeit bei 20 Jahren bzw. bei dem Tage der Verehelichung.
Artikel 41. Bei der Thronbesteigung des Kaisers vor diesem Alter wird bis zu seiner Volljährigkeit eine Regentschaft und Vormundschaft errichtet.
Artikel 42. Regentschaft und Vormundschaft werden entweder in einer Person verbunden, oder getrennt errichtet, so daß der einen die Regentschaft, der anderen die Vormundschaft übertragen wird.
Artikel 43. Die Bestimmung des Regenten und Vormundes, sowohl verbunden in einer Person, als auch getrennt in zwei Personen, hängt von dem Willen und Ermessen des regierenden Kaisers ab, der zur größten Sicherheit diese Wahl für den Fall seines Ablebens treffen soll.
der Kaiser ist bei dieser Wahl nicht auf die Mitglieder des Kaiserhauses beschränkt, allerdings wurde jedesmal der nächstälteste Bruder des Kaisers ernannt.
Artikel 44. Wenn bei Lebzeiten des Kaisers eine solche Bestimmung nicht erfolgt ist, so kommt nach seinem Ableben, die Regentschaft des Reiches und die Vormundschaft über die Person des Kaisers in der Minderjährigkeit dem Vater oder der Mutter zu; Stiefvater und Stiefmutter sind jedoch ausgeschlossen.
Artikel 45. Wenn weder Vater noch Mutter vorhanden sind, so kommt die Regentschaft und Vormundschaft dem in der Thronfolge nächsten volljährigen Verwandten beiderlei Geschlechts, des minderjährigen Kaisers zu.
Artikel 46. Gesetzliche Gründe zur Unfähigkeit für
Regentschaft und Vormundschaft sind:
1) Wahnsinn, wenn auch nur ein zeitweiliger;
2) wenn Verwitwete während der Regentschaft und Vormundschaft
eine zweite Ehe eingehen.
Artikel 47. Dem Regenten des Staates wird ein Regentschaftsrat zur Seite gesetzt, und wie der Regent nicht ohne Rat, so kann der Rat nicht ohne Regent bestehen.
Artikel 48. Den Rat bilden sechs Personen der beiden ersten Rangklassen, nach Wahl des Regenten, der auch die anderen bei eintretendem Wechsel ernennt.
Artikel 49. Personen männlichen Geschlechts der Kaiserlichen Familie können nach Wahl des Regenten in diesem Rate sitzen, aber nicht in der Zahl der sechs Personen, die ihn ausmachen.
Artikel 50. In den Regentschaftsrat werden ohne Ausnahme alle Geschäfte eingebracht, die der Entscheidung des Kaisers selbst unterliegen und alle, welche sowohl an ihn als auch an seinen Rat eingehen; aber die Vormundschaft berührt der Rat nicht.
Artikel 51. Der Regent hat die entscheidende Stimme.
Artikel 52. Die Errichtung des Rates und die Wahl der Mitglieder desselben tritt ein mangels einer anderen Verfügung des abgeschiedenen Kaisers; denn diesem müssen die Umstände und die Menschen bekannt sein.
Viertes Kapitel.
Von der Thronbesteigung und von dem Untertaneneid.
Artikel 53. Nach dem Ableben des Kaisers besteigt sein Nachfolger den Thron kraft des Thronfolgegesetzes selbst, welches ihm dieses Recht zueignet. Die Thronbesteigung des Kaisers wird vom Tage des Ablebens seines Vorgängers an gerechnet.
Artikel 54. In der Botschaft über die Thronbesteigung wird zugleich auch der gesetzliche Thronfolger verkündet, wenn die Person, welcher nach dem Gesetz die Thronfolge zukommt, existiert.
Artikel 55. Die Untertanentreue gegen den Kaiser, der die Regierung angetreten hat, und seinen gesetzlichen Thronfolger, wenn er in der Botschaft auf nicht genannt sein sollte, wird durch den Eid des gesamten Volkes bekräftigt.
Artikel 56. Ein jeder leistet den Eid nach seinem Glauben und religiösen Gesetz.
Anmerkung I. Nachdem der Dirigierende Senat das eidliche Versprechen in der festgesetzten Form hat drucken lassen, versendet er dasselbe in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren an alle Behörden überhaupt, sowohl an die Militär- als auch die Zivilbehörden, wobei er darüber auch der Heiligsten Synode, zwecks entsprechender Verfügung von seiten derselben, Mitteilung macht. - Ein jeder wird von seiner Obrigkeit vereidigt in den Kathedralen, Klöstern oder Gemeindekirchen, je nachdem es am passendsten ist; die in Haft befindlichen, aber noch nicht zum Verlust der bürgerlichen Rechte Verurteilten werden von der Obrigkeit derjenigen Stellen, wo sie inhaftiert sind, zum Eide gebracht. Andersgläubige werden da, wo es keine Kirche ihres Bekenntnisses gibt, in den Kollegialämtern vereidigt, unter Anwesenheit der Mitglieder des Kollegiums. - Ein jeder, der die Untertanentreue beeidet hat, unterschreibt, wenn er schreiben kann, den Druckbogen, nach welchem er geschworen hat. Diese Bogen werden in der Folge von allen Obrigkeiten und Behörden dem Dirigierenden Senat zugestellt.
Anmerkung II. Vereidigt werden überhaupt alle Untertanen männlichen Geschlechts jeden Ranges und Standes, welche das Alter von 12 Jahren erreicht haben.
Artikel 57. Nach der Thronbesteigung wird die geheiligte Krönung und Salbung nach dem Tirus der Orthodoxen Griechisch-Russischen Kirche vollzogen. Die Zeit für diesen feierlichen Akt wird nach Allerhöchstem Wohlermessen bestimmt und im voraus zur Kenntnis des gesamten Volkes verkündet.
Artikel 58. Gemeinsam mit dem Kaiser beteiligt sich, mit seiner Erlaubnis, an dieser geheiligten Handlung auch seine Erhabenste Gemahlin. Wenn aber die Krönung des Kaisers vor seiner Verehelichung erfolgen sollte, so wird in der Folge die Krönung seiner Gemahlin nur mit seiner besonderen Genehmigung vollzogen.
Anmerkung I. Der geheiligte Akt der Krönung und Salbung wird in der Moskauer Uspenskij-Kathedrale in Gegenwart der höchsten Staats-Behörden und Kollegien, die nach Allerhöchster Bestimmung hierzu berufen werden, vollzogen. - Die Krönung der Keiser von Allrußland als Zaren von Polen ist in einem geheiligten Akt einbeschlossen; die Abgeordneten des Zarentums Polen werden zugleich mit den Abgeordneten der übrigen Teile des Reichs zur Teilnahme an dieser Feierlichkeit einberufen.
Anmerkung II. Der Kaiser spricht, vor der Vollziehung dieses geheiligten Aktes, nach Gewohnheit der alten christlichen Herrscher und Seiner Gottgekrönten Vorfahren, zum Gehör seiner treuen Untertanen das Symbol des Orthodox-Katholischen Glaubens und darauf, nach Bekleidung mit dem Purpur und nachdem er sich die Krone aufgelegt und das Zepter und den Reichsapfel ergriffen hat, ruft er kniefällig den Zaren der Zaren in einem hierfür festgesetzten Gebete an: daß er ihn anleiten, weise machen und lenken möge in dem großen Dienen, als einen Zaren und Richter für das Allrussische Zarentum, daß die dem Göttlichen Throne innewohnende Weisheit mit ihm und daß sein Herz in der Hand Gottes sein möge, um alles einzurichten zum Nutzen der in seine Hand gegebenen Menschen und zum Ruhme Gottes, damit er auch am Tage Seines Gerichts Ihm unbeschämt Antwort geben könne.
Sechstes Kapitel.
Von dem Titel seiner Kaiserlichen Majestät und von
dem Staatswappen
Artikel 59. Der volle Titel der Kaiserlichen Majestät ist der folgende:
Allrussland umfasst das Gebiet des eigentlichen Russlands, Weißrusslands, Kleinrussland (Ukraine) und Rotrussland (Galizien, Südpolen).
Artikel 60. In gewissen, durch das Gesetz bestimmten Fällen, wird dieser Titel der Kaiserlichen Majestät abgekürzt dargestellt:
In anderen, gleichfalls durch das Gesetz bestimmten Fällen wird der kurze Titel der Kaiserlichen Majestät in folgender Gestalt gebraucht:
Artikel 61. Das russische Staatswappen ist der schwarze, zweiköpfige Adler in goldenem Schuld, gekrönt von zwei kaiserlichen Kronen, über welchen sich eine dritte ebensolche Krone in größerer Gestalt mit zwei flatternden Bandenden des Ordens des heiligen Apostels Andreas des Erstberufenen befindet. Der Staatsadler hält einen goldenen Szepter und Reichsapfel. Auf der Brust des Adlers ist das Wappen von Moskau: im Purpurschilde der heilige Großmärtyrer und Siegesträger Georg, zu Roß, mit goldenem Speer eine Drachen tötend.
Im großen Staatssiegel ist das Schild mit dem oben beschriebenen zweiköpfigen Adler von dem Helm des heiligen Großfürsten Alexander von der Newa bekrönt und von der Kette des Ordens des heiligen Apostels Andreas des Erstberufenen umgeben; an seinen Seiten sind die Abbildungen des heiligen Erzherrführers Michael und des heiligen Erzengels Gabriel; über dem ganzen ist ein goldener, mit zweiköpfigen Adlern besäter und mit Hermelin unterlegter Baldachin mit der Inschrift: Mit uns ist Gott; über dem Baldachin ist die Kaiserliche Krone und die Staatsstandarte. Rings um den Schild werden dargestelt das Geschlechtswappen Seiner Kaiserlichen Majestät und die Wappen der Zarentümer von Kasan, Astrachan, Polen, Sibirien, der Chersonesus Taurica und von Georgien, und der Großfürstentümer von Kiew, Wladimir, Nowgorod und Finnland; über dem Baldachin sind, auf sechs Schilden, die vereinigten Wappen aller übrigen Fürstentümer und Gebiete, die in dem vollen Kaiserlichen Titel (Art. 59) erwähnt werden. Dieser volle Titel der kaiserlichen Majestät wird auf die Ränder des Siegels gesetzt.
In dem mittleren Staatssiegel befinden sich dieselben Abbildungen wie auf dem großen; ausgenommen sind nur die Staatsstandarte und die sechs oberen Schilde über dem Baldachin mit den vereinigten Wappen der Fürstentümer und Gebiete. Auf den Rändern ist der Kaiserliche Titel in abgekürzter Gestalt (Artikel 60 Absatz 1).
Das kleine Staatssiegel ist im allgemeinen dem mittleren ähnlich, aber in ihm sind nicht die Abbildungen der heiligen Erzengel und des Geschlechswappens Seiner Kaiserlichen Majestät, und die den Hauptschild umgebenden Wappen der Zarentümer und der Großfürstentümer befinden sich auf den Flügeln des Adlers. Auf den Rändern des Siegels ist der Kaiserliche Titel in kurzer Gestalt (Artikel 60 Absatz 2).
Anmerkung. Die ausführliche Beschreibung des Staatswappens und des Staatssiegels in allen Gestalten und die Regeln über ihren Gebrauch befinden sich in einer besonderen Beilage. (Beilage I).
Artikel 62. Der im Russischen Reiche an erster Stelle stehende und herrschende Glaube ist der Christliche, Orthodoxe, Katholische, Östlicher Konfession.
Artikel 63. Der den Allrussischen Thron besitzende Kaiser kann keinerlei anderen Glauben bekennen, als den Orthodoxen.
Artikel 64. Der Kaiser als christlicher Herrscher ist der oberste Verteidiger und Beschützer der Dogmen des herrschenden Glaubens, und Aufrechterhalter der Rechtgläubigkeit und jeglicher guten Ordnung in der heiligen Kirche. - In diesem Sinne wird der Kaiser in dem Akt über die Thronfolge vom 5. April 1797 das Haupt der Kirche genannt.
kirchenrechtlich war die Heiligste Dirigierende Synode 1721 als Nachfolgerin des Patriarchen von ganz Russland das Haupt der Kirche; siehe Artikel 65.
Artikel 65. In der Kirchenverwaltung wirkt die Selbstherrschende Gewalt vermittelst der durch sie eingesetzten Heiligsten Dirigierenden Synode.
die Heiligste Dirigierende Synode bestand aus sieben ständigen und einer nicht weiter bestimmten Anzahl sonstiger Mitglieder, die der Kaiser aus den Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen berufen hat; den Vorsitz führte der Metropolit von Novgorod und St. Petersburg. Die Synode unterstand dem staatlichem Aufsichtsorgan "Oberprokurator der Heiligsten Dirigierenden Synode"; der im Verlauf der Jahre seit 1721 immer größeren Einfluß auf die Orthodoxe Kirche erhielt, bis ihm schließlich die Kanzlei der Synode und damit die gesamte Geschäftsführung der Kirche unterstand, er war somit das eigentliche Haupt der Kirche, während die Synode faktisch nur noch ein beratendes geistliches Kollegium war. Der Oberprokurator stand im Ministerrang.
Artikel 66. Alle nicht zur herrschenden Kirche gehörenden Untertanen des Russischen Staates, die geborenen Untertanen und die in die Untertanenschaft aufgenommenen, auch die Ausländer, die im Russischen Dienst stehen, oder zeitweilig in Rußland sich aufhalten, genießen überall die freie Ausübung ihres Glaubens und Gottesdienstes nach den Gebräuchen ihres Glaubens.
Artikel 67. Die Glaubensfreiheit wird nicht nur Christen ausländischer Konfessionen, sondern auch den Juden, Mohammedanern und Heiden zugeeignet: damit alle Völker, die in Rußland sind, den Allmächtigen Gott in verschiedenen Sprachen nach dem Gesetz und Bekenntnis ihrer Urväter preisen, indem sie das Regieren der russischen Monarchen segnen und den Schöpfer des Weltalls um Vermehrung des Wohlergehens und Befestigung des Reiches auflehnen.
der Genuss der staatsbürgerlichen Rechte war mit einer Ausnahme von dem religiösen Bekenntnis unabhängig; diese Ausnahme betraf die Juden.
Artikel 68. Die kirchlichen Angelegenheiten der Christen ausländischer Konfessionen und der Andersgläubigen im Russischen Reich werden von ihren geistlichen Behörden und von besonderen Behörden, die durch die Oberste Gewalt hierzu bestimmt sind, verwaltet.
Anmerkung. Die Regeln für die Aufrechterhaltung der Glaubensduldsamkeit und ihre Grenzen sind ausführlich in den entsprechenden Reglements verzeichnet.
Achtes Kapitel.
Von den Rechten und Pflichten der Russischen Untertanen
Artikel 69. Die Bedingungen des Erwerbs der Rechte der russischen Untertanenschaft, gleichwie die ihres Verlustes, werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 70. Die Verteidigung des Thrones und des Vaterlandes ist die heilige Pflicht jedes russischen Untertanen. Die männliche Bevölkerung unterliegt ohne Unterschied der Stände der Militärpflicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.
Artikel 71. Die russischen Untertanen sind verpflichtet, die von dem Gesetz festgestellten Steuern und Gebühren zu zahlen, sowie die Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zu übernehmen.
Artikel 72. Niemand kann für eine verbrecherische Handlung anders als in der durch das Gesetz bestimmten Ordnung verfolgt werden.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 72 faktisch unwirksam.
Artikel 73. Niemand kann in Haft gehalten werden, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 73 faktisch unwirksam.
Artikel 74. Niemand kann vor Gericht gestellt und bestraft werden, außer für verbrecherische Handlungen, welche von den zur Zeit der Begehung dieser Handlungen gültig gewesenen Strafgesetzen vorgesehen sind, wenn hierbei neu erlassene Gesetze die von den Schuldigen begangenen Handlungen nicht aus der Zahl der verbrecherischen Handlungen ausscheiden.
Artikel 75. Die Wohnung eines Jeden ist unantastbar. Die Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Wohnung ohne Genehmigung des Hausherrn ist nicht zulässig, außer in den Fällen und in der Ordnung, die durch das Gesetz bestimmt sind.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 75 faktisch unwirksam.
Artikel 76. Jeder russische Untertan hat das Recht, den Wohnort und die Beschäftigung frei zu wählen, Güter zu erwerben und zu veräußern und ungehindert über die Grenzen des Staates zu gehen. Die Beschränkungen in diesen Rechten sind in besonderen Gesetzes festgesetzt.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 76 faktisch unwirksam.
Artikel 77. Das Eigentum ist unantastbar. Die Zwangsenteignung unbeweglicher Güter, wenn dies für irgend einen staatlichen oder öffentlichen Nutzen notwendig ist, ist nicht anders als gegen eine gerechte und angemessene Entschädigung zulässig.
Artikel 78. Die russischen Untertanen haben das Recht, Versammlungen zu Zwecken, die den Gesetzen nicht entgegen sind, friedlich und ohne Waffen zu veranstalten. Durch das Gesetz werden bestimmt die Bedingungen, unter welchen Versammlungen stattfinden können, die Ordnung ihrer Schließung, sowie die Ortsbeschränkungen für Versammlungen.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 78 faktisch unwirksam.
Artikel 79. Jeder kann in den durch das Gesetz festgesetzten Grenzen mündlich und schriftlich seine Gedanken ausdrücken, sowie sie auf dem Wege des Druckes oder durch andere Mittel verbreiten.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 79 faktisch unwirksam.
Artikel 80. Die russischen Untertanen haben das Recht, Vereine und Verbände zu Zwecken, die den Gesetzen nicht entgegen sind, zu bilden. Die Bedingungen der Bildung von Vereinen und Verbänden, die Ordnung ihrer Betätigung, die Bedingungen und die Ordnung der Verleihung der Rechte einer juristischen Person an sie, sowie die Ordnung der Schließung von Vereinen und Verbänden werden durch das Gesetz bestimmt.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 80 faktisch unwirksam.
Artikel 81. Die russischen Untertanen genießen Glaubensfreiheit. Die Bedingungen des Gebrauchs dieser Freiheit werden durch das Gesetz bestimmt.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 81 faktisch unwirksam; siehe auch das Siebente Kapitel
Artikel 82. Die Rechte der russischen Untertanen genießen die in Rußland verweilenden Ausländer unter Beachtung der durch das Gesetz festgesetzten Beschränkungen.
durch die Übernahme des vorkonstitutionellen Rechts als Gesetze war der Artikel 82 faktisch unwirksam.
Artikel 83. Die Ausnahmen von der Gültigkeit der in diesem Kapitel dargelegten Bestimmungen in Bezug auf Distrikte, die in Kriegs- oder Ausnahmezustand erklärt sind, sind durch besondere Gesetze bestimmt.
Artikel 84. Das Russische Reich wird regiert auf den festen Grundlagen von Gesetzen, die in der festgesetzten Ordnung erlassen sind.
diese Bestimmung galt nicht für das Großfürstentum Finnland; siehe Artikel 2.
Artikel 85. Die Kraft der Gesetze ist gleich verbindlich für alle russischen Untertanen ohne Ausnahme und die im russischen Staate verweilenden Ausländer.
Artikel 86. Kein neues Gesetz kann ohne Zustimmung des Staatsrates und der Staatsduma erfolgen und ohne Bestätigung (Sanktion) Seiner Majestät des Kaisers in Kraft treten.
Artikel 87. Während des Aufhörens der Arbeiten der Staatsduma, wenn außergewöhnliche Umstände die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hervorrufen werden, welche die Beratung auf gesetzgeberischem Wege erfordert, wird der Ministerrat hierüber bei Seiner Majestät dem Kaiser unmittelbar vorstellig. Diese Maßnahme kann jedoch keine Änderungen weder in die Staatsgrundgesetze, noch in die Organisationsgesetze des Staatsrates oder der Staatsduma, noch in die Bestimmungen über die Wahlen zum Rate oder zur Duma hineintragen. Die Geltung einer solchen Maßnahme hört auf, wenn von dem zuständigen Minister oder Hauptchef einer besonderen Verwaltung nicht im Laufe der ersten zwei Monate nach dem Wiederbeginn der Arbeiten der Staatsduma ein der getroffenen Maßnahme entsprechender Gesetzentwurf in die Staatsduma eingebracht wird oder wenn die Staatsduma oder der Staatsrat ihn nicht annehmen.
siehe aber die Kaiserliche Verordnung vom 3. Juni 1907, die erheblich in das Wahlrecht zur Staatsduma eingriff.
Artikel 88. Gesetze, die für irgend einen Distrikt oder Teil der Bevölkerung besonders erlassen sind, werden durch ein neues Gesetz nicht aufgehoben, wenn in ihm eine solche Aufhebung nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Artikel 89. Jedes Gesetz hat nur für die Zukunft Kraft, außer den Fällen, wo im Gesetze selbst bestimmt ist, daß seine Kraft sich auch auf die vorhergehende Zeit erstreckt oder daß es nur die Bestätigung und Erläuterung des Sinnes eines früheren Gesetzes ist.
Artikel 90. Die allgemeine Aufbewahrung der Gesetze liegt bei dem Dirigierenden Senat. Daher müssen alle Gesetze im Original oder in beglaubigten Abschriften in den Dirigierenden Senat eingebracht werden.
der Dirigierende Senat, der auf Peter den Großen zurückging, bestand aus 8 Kollegien, die voneinander unabhängig, aber im Namen des Gesamtsenates Erlasse (Ukase) für die Verwaltung erließ. Jedes Kollegium bestand aus einer Anzahl von Senatoren, die höchste Beamte waren und vom Kaiser ernannt wurden. Das Erste Departement war für die Aufbewahrung und Publikation der Gesetze zuständig.
Artikel 91. Die Gesetze werden in der festgesetzten Ordnung durch den Dirigierenden Senat zur allgemeinen Kenntnis veröffentlicht und werden vor der Veröffentlichung nicht zur Ausführung gebracht.
die Publikation der Gesetze erfolgte auf Befehl des Kaisers, welcher dem Senat durch den Justizminister übermittelt wurde. Die Veröffentlichung erfolgte in der nach Bedarf herausgegebenen "Sammlung von Gesetzen und Verfügungen der Regierung"
Artikel 92. Gesetzgeberische Bestimmungen unterliegen nicht der Veröffentlichung, wenn die Ordnung, in der sie erlassen sind, nicht den Satzungen dieser Grundgesetze entspricht.
Artikel 93. Nach der Veröffentlichung erhält das Gesetz verbindliche Kraft von dem dafür in dem Gesetze selbst bestimmten Zeitpunkte an, bei Nichtfestsetzung eines solchen Zeitpunktes - von dem Tage an, wo das Blatt, der Senatsausgabe, in dem das Gesetz abgedruckt ist, am Orte eintrifft. In dem Gesetze selbst, welches erlassen wird, kann auf seine Inkraftsetzung vor der Veröffentlichung auf telegraphischem Wege oder durch Eilboten verwiesen sein.
Artikel 94. Ein Gesetz kann nicht anders als nur durch die Kraft eines Gesetzes aufgehoben werden. Daher behält das bestehende Gesetz, solange es nicht positiv durch ein neues Gesetz aufgehoben ist, seine volle Kraft.
Artikel 95. Niemand kann sich mit Unkenntnis des Gesetzes ausreden, wenn es in der festgesetzten Ordnung veröffentlicht worden ist.
Artikel 96. Bestimmungen über das Frontdienst-, technische und wirtschaftliche Ressort, sowie Satzungen und Instruktionen für Behörden und Amtspersonen der Militär- und der Kriegsmarinebehörde werden nach Begutachtung durch den Militärrat und den Admiralitätsrat, je nach Zuständigkeit, unmittelbar Seiner Majestät dem Kaiser vorgelegt, wenn nur diese Bestimmungen, Satzungen und Instruktionen sich speziell auf die erwähnten Behörden allen beziehen, nicht Gegenstände allgemeiner Gesetze betreffen und keine neue Ausgabe aus der Staatskasse hervorrufen oder wenn die von ihnen hervorgerufene neue Ausgabe von den Ersparnissen gedeckt wird, welche im Etat des Kriegs- oder Marineministeriums, je nach Zuständigkeit, zu erwarten sind. Dagegen ist die Vorlegung der bezeichneten Bestimmungen, Satzungen und Instruktionen zur Allerhöchsten Bestätigung in dem Falle, wo die neue Ausgabe nicht von den erwähnten Ersparnissen gedeckt werden kann, nur zulässig, nachdem in der festgesetzten Ordnung die Anweisung eines entsprechenden Kredits erbeten worden ist.
Artikel 97. Bestimmungen für die Ressorts des Militärgerichts und des Kriegsmarinegerichtes werden in der Ordnung erlassen, die in den Zusammenstellungen (Svods) der Militär- und der Kriegsmarinebestimmungen festgesetzt sind.
Zehntes Kapitel.
Von dem Staatsrat und der Staatsduma und der Art ihrer
Betätigung
Artikel 98. Der Staatsrat und die Staatsduma werden alljährlich durch Verordnungen Seiner Majestät des Kaisers einberufen.
Artikel 99. Die Dauer der alljährlichen Arbeiten des Staatsrates und der Staatsduma und die Termine der Unterbrechung ihrer Arbeiten im Laufe eines Jahres werden durch Verordnungen Seiner Majestät des Kaisers bestimmt.
Artikel 100. Der Staatsrat wird aus Allerhöchst ernannten und aus gewählten Mitgliedern gebildet. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Staatsrates, die von der Allerhöchsten Gewalt aus der Zahl seiner Mitglieder auf Grund Allerhöchster Ernennung zum Sitz im Staatsrate berufen werden, darf die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder des Staatsrates nicht übersteigen.
der Staatsrat besteht neben, vom Kaiser ernannten Mitglieder aus, von der Geistlichkeit der Orthodoxen Russischen Kirche (3 von der Mönchsgeistlichkeit, 3 von der weltlichen Geistlichkeit), von den Gouvernements-Semstowoversammlungen bzw. den Großgrundbesitzern (1 pro Gouvernement; außer in den zehn polnischen Gouvernements; dort werden nur 6 gewählt), von den Adelsgesellschaften derjenigen Gouvernements, in welchen Adelswahlen stattfinden (18), von der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften und den Kaiserlich-Russischen Universitäten (St. Petersburg, Moskau, Kasan, Jurjev-Dorpat, Kiev, Charkov, Odessa, Warschau, Tonsk, Saratov insgesamt 6 Mitglieder) und von dem Handels- und Manufakturrat, seiner Moskauer Abteilung, den Handels- und Manufakturkomitees, den Börsenkomitees und den Kaufmannsvorständen (insgesamt 12 Mitglieder) auf 9 Jahre gewählten Mitgliedern.
Artikel 101. Die Staatsduma wird aus Mitgliedern gebildet, die von der Bevölkerung des Russischen Reiches auf den Grundlagen, die in den Gesetzessatzungen über die Wahlen der Duma bezeichnet sind, für fünf Jahre gewählt werden.
Artikel 102. Der Staatsrat prüft die Vollmachten seiner gewählten Mitglieder. In gleicher Weise prüft die Staatsduma die Vollmachten ihrer Mitglieder.
Artikel 103. Mitglied des Staatsrates und der Staatsduma kann ein und dieselbe Person gleichzeitig nicht sein.
Artikel 104. Der Bestand der gewählten Mitglieder des Staatsrates kann vor Ablauf der Vollmachtenfrist dieser Mitglieder durch einen neuen Bestand ersetzt werden auf Grund einer Verordnung seiner Majestät des Kaisers, durch welche auf die Neuwahlen der Mitglieder des Rates angesetzt werden.
Artikel 105. Die Staatsduma kann vor Ablauf der fünfjährigen Dauer der Vollmachten ihrer Mitglieder durch eine Verordnung Seiner Majestät des Kaisers aufgelöst werden. Durch dieselbe Verordnung werden die Neuwahlen zur Duma und ihre Einberufungszeit festgelegt.
Artikel 106. Der Staatsrat und die Staatsduma genießen in Angelegenheiten der Gesetzgebung die gleichen Rechte.
Artikel 107. Dem Staatsrat und der Staatsduma wird in der in ihren Statuten bestimmten Ordnung anheimgestellt, Anträge (Entwürfe) auf Aufhebung oder Abänderung geltender und den Erlaß neuer Gesetze zu stellen, mit Ausnahme der Staatsgrundgesetze, für deren Revision die Initiative einzig Seiner Majestät dem Kaiser zusteht.
Artikel 108. Dem Staatsrat und der Staatsduma wird in der in ihren Statuten bestimmten Ordnung anheimgestellt, sich an die Minister und die Hauptchefs der besonderen Verwaltungen, die nach dem Gesetz dem Dirigierenden Senat unterstehen, mit Anfragen (Interpellationen) anläßlich solcher ihrerseits oder seitens der ihnen unterstellten Personen und Behörden erfolgten Handlungen, welche ungesetzmäßig erscheinen, zu wenden.
Artikel 109. Der Kompetenz des Staatsrates und der Staatsduma und ihrer Diskusion in der in ihren Statuten bestimmten Ordnung unterstehen diejenigen Angelegenheiten, die in den Statuten des Rates und der Duma genannt sind.
siehe auch Art. 89.
Artikel 110. Die gesetzgeberischen Anträge (Entwürfe) werden in der Staatsduma beraten und gelangen nach ihrer Zustimmung in den Staatsrat. Gesetzgeberische Anträge, die auf die Initiative des Staatsrates entworfen sind, werden im Staatsrat beraten und gelangen nach seiner Zustimmung in die Duma.
hinsichtlich von unterschiedlichen Ansichten von Staatsrat und Staatsduma galt gemäß den Organisationsgesetzen von Staatsduma und Staatsrat: Wenn die Staatsduma, ohne einen auf die Initiative des Staatsrates entworfenen und von ihm angenommenen Gesetzentwurf abzulehnen, es für notwendig erachtet, Änderungen an ihm vorzunehmen, so kann die Angelegenheit zwecks neuer Beratung auf Beschluß der Duma entweder an den Staatsrat zurückgegeben oder in eine besondere Kommission, die aus der gleichen Zahl von Mitgliedern des Staatsrates und der Staatsduma nach Wahl des Rates und der Duma besteht, weitergegeben werden. In der Kommission führt eines ihrer Mitglieder nach Wahl der Kommission selbst den Vorsitz. Aus der Kommission gelangt die Angelegenheit mit dem Gutachten der Kommission an den Staatsrat und geht dann den vorgeschriebenen Gang weiter. Dasselbe kann der Staatsrat mit jedem von der Duma angenommenen Gesetzentwurf tun, sein Recht bezieht sich also nicht nur auf Initiativentwürfe der Duma, sondern auch auf die von der Staatsduma angenommenen Regierungsvorlagen.
siehe auch Art. 114.
Artikel 111. Gesetzentwürfe, die von dem Staatsrat oder der Staatsduma nicht angenommen worden sind, gelten als abgelehnt.
Artikel 112. Gesetzentwürfe, die auf die Initiative des Staatsrates oder der Staatsduma entworfen sind und denen die Allerhöchste Bestätigung (Sanktion) nicht zuteil geworden ist, können nicht im Laufe derselben Session zur gesetzgeberischen Beratung eingebracht werden. Gesetzentwürfe, die auf die Initiative des Staatsrates oder der Staatsduma entworfen sind und von einer dieser Körperschaften abgelehnt worden sind, können im Laufe derselben Session zur gesetzgeberischen Beratung eingebracht werden, wenn hierzu ein Allerhöchster Befehl ergeht.
Artikel 113. Die Gesetzentwürfe, die in die Staatsduma gelangt und sowohl von ihr als auch von dem Staatsrate angenommen worden sind, sowie die Gesetzentwürfe, die auf die Initiative des Staatsrates entworfen sind und sowohl von ihm als auch von der Staatsduma angenommen worden sind, werden Seiner Majestät dem Kaiser von dem Vorsitzenden des Staatsrates vorgelegt.
Artikel 114. Bei der Beratung des Staatshaushaltes unterliegen die Zahlungsposten auf Grund der Staatsschulden und anderer von dem Russischen Staate unternommenen Verpflichtungen weder die Streichung noch der Kürzung.
Artikel 115. Die Posten für die Ausgaben des Ministeriums des Kaiserlichen Hofes mit den in seiner Verwaltung stehenden Instituten unterliegen bis zu der Höhe, welche die Anweisungen des Staatshaushaltes für das Jahr 1906 nicht überschreitet, nicht der Beratung des Staatsrates und der Staatsduma. In gleicher Weise unterliegen nicht ihrer Beratung solche Änderungen der bezeichneten Posten, welche bedingt sind durch das Statut der Kaiserlichen Familie, entsprechend den in ihr vorgegangenen Veränderungen.
der Etat des Ministeriums des Kaiserlichen Hofes
betrug im Jahre 1906 12.281.296 Rubel; die Unterhaltskosten der
Kaiserlichen Theater, der Akademie der Künste, der Archäologischen
Kommission und des Museums Kaiser Alexanders III. zusätzlich 3.578.299
Rubel.
Nach dem Statut der Kaiserlichen Familie betrug
die jährliche Apanage für die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe, den
Thronfolger, dessen Gemahlin und Kindern, sowie den jüngeren Söhnen
und Töchtern des Kaisers bis zur Mündigkeit oder Verehelichung
jeweils 200.000 Rubel, der Thronfolger erhält außer dem Unterhalt
seines Hofes 100.000 Rubel, seine Gemahlin 50.000 Rubel, deren Kinder
je 20.000 Rubel, die übrigen Kinder des Kaisers je 33.000 Rubel. Die
Großfürstinnen und Fürstinnen Kaiserlichen Geblüts
erhielten außerdem an Mitgift: die Töchter und Enkelinnen eines
Kaisers je eine Million Rubel, die Urenkelinnen und Ururenkelinnen je 100.000
Rubel, die Abkömmlinge kaiserlicher Urenkel und die weiteren Grade
je 30.000 Rubel.
Diese Zahlungen unterliegen nicht dem parlamentarischen
Bewilligungs- und Kontrollrecht.
Artikel 116. Wenn der Staatshaushaltsetat nicht bis zum Beginn der Voranschlagsperiode bestätigt wird, so bleibt der letzte in der festgesetzten Ordnung bestätigte Etat mit nur denjenigen Änderungen, welche durch die Ausführung der nach seiner Bestätigung ergangenen Gesetzgebungsakte bedingt sind, in Kraft. Bis zur Publikation des neuen Haushaltes werden auf Grund von Beschlüssen des Ministerrates zur Verfügung der Ministerien udn Hauptverwaltungen allmählich Geldanweisungen im Umfange des tatsächlichen Bedürfnisses eröffnet, die jedoch für den Monat in ihrer Gesamtheit nicht ein Zwölftel der Gesamtsumme der Haushaltsausgaben überschreiten.
Artikel 117. Außerordentliche überetatsmäßige Geldanweisungen für die Bedürfnisse der Kriegszeit und für die besonderen dem Kriege vorausgehenden Vorbereitungen werden in allen Ressorts auf dem Wege der Obersten Verwaltung auf den im Gesetze bestimmten Grundlagen eröffnet.
Artikel 118. Die Staatsanleihen zur Deckung der etatsmäßigen wie der überetatsmäßigen Ausgaben werden in derjenigen Ordnung genehmigt, welche für die Bestätigung des Staatshaushaltsetats der Einnahmen und Ausgaben festgesetzt ist. Die Staatsanleihen zur Deckung der Ausgaben in den Fällen und in dem Umfange, die in dem Artikel 116 vorgesehen sind, und gleicherweise die Anleihen zur Deckung der Ausgaben, die auf Grund des Artikels 117 bestimmt werden, werden von Seiner Majestät dem Kaiser im Wege der Obersten Verwaltung genehmigt. Die Zeit und die Bedingungen der Ausführung der Staatsanleihen werden im Wege der Obersten Verwaltung bestimmt.
Artikel 119. Wenn nach rechtzeitiger Einbringung der Vorlagen über die Anzahl der zur Ergänzung des Heeres und der Flotte erforderlichen Mannschaften in die Staatsduma das Gesetz über diesen Gegenstand nicht bis zum 1. Mai in der festgesetzten Ordnung erlassen wird, so wird durch eine Verordnung Seiner Majestät des Kaisers die erforderliche Anzahl von Mannschaften, jedoch nicht mehr als im Vorjahre, zum Militärdienste einberufen.
Elftes Kapitel.
Von dem Ministerrat, den Ministern und den Hauptchefs
der besonderen Verwaltungen.
Artikel 120. Die Leitung und die Vereinheitlichung der Handlungen der Minister und der Hauptchefs der besonderen Verwaltungen sowohl in den Gegenständen der Gesetzgebung als auch in denen der obersten Staatsverwaltung wird nach den im Gesetz bestimmten Grundsätzen dem Ministerrate übertragen.
siehe hierzu die Kaiserliche Verordnung betreffend den Ministerrat vom 19. Oktober 1905
Artikel 121. Die Minister und die Hauptchefs der besonderen Verwaltungen haben nur dann das Recht, an der Abstimmung in dem Staatsrate und in der Staatsduma teilzunehmen, wenn sie Mitglieder dieser Körperschaften sind.
Artikel 122. Die Verordnungen, Instruktionen und Verfügungen, die von dem Ministerrate, den Ministern und den Hauptchefs der besonderen Verwaltungen gleichwie anderen hierzu gesetzlich befugten Behörden erlassen werden, dürfen den Gesetzen nicht widersprechen.
Artikel 123. Der Vorsitzende des Ministerrats, die Minister und die Hauptchefs der besonderen Verwaltungen sind Seiner Majestät dem Kaiser für den allgemeinen Gang der Staatsverwaltung verantwortlich. Jeder von ihnen im besonderen ist für seine Handlungen und Verfügungen verantwortlich.
eine Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Parlament ist damit ausgeschlossen.
Artikel 124. Für verbrecherische Handlungen im Amte unterstehen der Vorsitzende des Ministerrates, die Minister und die Hauptchefs der besonderen Verwaltungen der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach den im Gesetze bestimmten Grundsätzen.