Organisationsgesetz des Politischen Konsultativrates
beschlossen vom Politischen Konsultativrat am 27. September 1949
aufgehoben durch die
Verfassung vom 20. September1954
Art. 1. Der Politische Konsultativrat des chinesischen Volkes (nachfolgend PKR) ist die Organisation der demokratischen Einheitsfront des gesamten chinesischen Volkes. Er hat das Ziel, durch die Zusammenfassung aller demokratischen Parteien und Volksvereinigungen alle demokratischen Klassen und alle Rassen in ganz China zu vereinigen, mit gemeinsamen Kräften die neue Demokratie zu verwirklichen, sich dem Imperialismus, dem Feudalismus und dem bürokratischen Kapitalismus entgegenzustellen, das reaktionäre Regime der Kuomintang zu stürzen, die offenen oder verborgen noch vorhandenen restlichen Kräfte der Gegenrevolution zu beseitigen, die Wunden des Krieges zu heilen, die Unternehmen des Volkes auf den Gebieten der Wirtschaft, der Kultur und der Erziehung wiederherzustellen und zu entwickeln, die nationale Verteidigung zu festigen und uns mit den Nationen und Staaten der Welt, die uns als berechtigt behandeln, zu vereinen, um so eine unabhängige, demokratische, friedliche, einige, reihe und starke chinesische Volksrepublik, die von der Arbeiterklasse geführt wird, auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht und eine volksdemokratische Alleinherrschaft ist, zu errichten und zu kräftigen.
2. Kapitel: Teilnehmende Gruppen und Vertreter
Art. 2. Alle demokratischen Parteien und Volksvereinigungen, die den Vorschriften des Artikels 1 dieses Organisationsgesetzes zustimmen, können mit Genehmigung des Nationalkomitees des PKR Teilnehmer am PKR werden. Einzel-Personen, die auf Grund eines Beschlusses des Nationalkomitees des PKR eine Einladung erhalten haben, können ebenfalls an der Vollversammlung des PKR teilnehmen und dürfen zu Mitgliedern des Nationalkomitees gewählt werden.
Art. 3. Die Gruppen, die Zahl und die Vertreter, die an einer jeden Vollversammlung des PKR teilnehmen, werden von dem Nationalkomitee des vorangehenden PKR nach Beratung bestimmt. Jedoch erfolgt die Bestimmung für die erste Vollversammlung durch den Vorbereitenden Ausschuß des PKR nach Beratung.
Art. 4. Alle teilnehmenden Gruppen und Vertreter sind verpflichtet, sämtliche von der Vollversammlung oder dem Nationalkomitee des PKR angenommenen Beschlüsse anzuerkennen und auszuführen. Wenn eine am PKR teilnehmende demokratische Partei oder Volksvereinigung einem von der Vollversammlung oder dem Nationalkomitee angenommenen Beschluß nicht zustimmt, so hat sie ihn nach dem demokratischen Grundsatz, daß die Minderheit sich der Mehrheit zu fügen hat, zu respektieren und darf ihm nicht zuwiderhandeln. Sie darf sich aber ihre abweichende Ansicht vorbehalten, um sie auf der nächsten Tagung zur (erneuten) Erörterung vorzuschlagen. Weicht sie von einem wichtigen Beschluß in grundsätzlicher Weise ab, so steht es ihr frei, ihren Rücktritt vom PKR anzumelden.
Art. 5. Wenn am PKR teilnehmende Gruppen oder Vertreter, oder wenn Mitglieder des Nationalkomitees dem Organisationsgesetz, den Allgemeinen Richtlinien oder einem wichtigen Beschluß des Politischen Konsultativrates zuwiderhandeln, so können sie in schweren Fällen, je nachdem für wie schwer die Vollversammlung bzw. das Nationalkomitee die Umstände ansieht, mit einer Verwarnung, mit dem Ausschluß des Einzelvertreters, mit dem Verlust der Mitgliedschaft eines Vertreters oder mit dem Entzug der Berechtigung zur Teilnahme der Gruppe oder sonstwie gemaßregelt werden. Wenn die von einer Maßregelung des Nationalkomitees betroffene Partei mit ihr nicht einverstanden ist, so kann sie bei der nächsten Vollversammlung des PKR eine Klage anhängig machen.
3. Kapitel: Die Vollversammlung.
Art. 6. Die Vollversammlung des PKR tritt alle drei Jahre einmal zusammen. Sie wird von dem Nationalkomitee einberufen. Das Nationalkomitee kann, wenn es dies für erforderlich hält, die Einberufung vorverlegen oder hinausschieben. Die erste Tagung der Vollversammlung wird von dem Vorbereitenden Ausschuß des PKR einberufen.
Art. 7.
Die Vollversammlung des PKR hat folgende Aufgaben:
1. Festsetzung und Änderung des Gesetzes über die Organisation des PKR.
2. Festsetzung und Änderung des von allen am PKR teilnehmenden demokratischen
Parteien und Volksvereinigungen gemeinsam zu respektierenden neu-demokratischen
Programms, das ist der allgemeinen Richtlinien für den Politischen Volksrat.
3. Bis zum Zusammentritt einer auf allgemeinen Wahlen beruhenden
Nationalversammlung die Ausübung folgender Befugnisse der Nationalversammlung:
a) Festsetzung und Änderung des Organisationsgesetzes für die
Zentrale Volksregierung der Chinesischen Volksrepublik.
b) Wahl der Mitglieder des Zentralregierungsausschusses der
Chinesischen Volksrepublik und Übertragung der Befugnisse zur Ausübung der
Staatsgewalt an diesen Ausschuß. Vorschläge an den Zentralregierungsausschuß für
Beschlüsse über die grundlegende Politik oder wichtige Maßnahmen betreffend die
Volksrevolution im Reich und den Aufbau des Staates.
4. Für die Zeit nach dem Zusammentritt der aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden
Nationalversammlung: Vorschläge an die Nationalversammlung oder an den
Zentralregierungsausschuß über die grundlegende Politik oder wichtige Maßnahmen
zum Aufbau des Staates.
5. Wahl des Nationalkomitees des PKR.
Art. 8. Die Sitzungen der Vollversammlung des PKR dürfen erst eröffnet werden, wenn mehr als die Hälfte der zur Teilnahme zugelassenen Vertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vertreter.
Art. 9. Die Vollversammlung des PKR setzt einen Vorstand ein, der von der Vollversammlung gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils von jeder einzelnen Vollversammlung bestimmt.
Art. 10. Die Vollversammlung des PKR bestellt einen Sekretär, der von der Vollversammlung gewählt wird, sowie mehrere stellvertretende Sekretäre, die von dem Vorstand gewählt und ernannt werden. Dem Sekretär und seinen Stellvertretern untersteht das Sekretariat.
Art. 11. Die Vollversammlung des PKR kann alle Arten von Ausschüssen einsetzen, deren Organisation gesondert bestimmt wird.
Art. 12. Die Geschäftsordnung der Vollversammlung des PKR wird von seinem Vorstand festgesetzt.
4. Kapitel: Das Nationalkomitee.
Art. 13.
Für die Zeit nach Beendigung der Tagungen der Vollversammlung des PKR wird
ein Nationalkomitee eingesetzt. Seine Aufgaben sind:
1. Garantie der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des
Nationalkomitees.
2. Beratungen und Beschlußvorschläge an die Zentralregierungskommission.
3. Unterstützung der Regierung bei den Arbeiten zur Mobilisierung des Volkes für
die Teilnahme an der Revolution und bei den Arbeiten zum Aufbau des Staates.
4. Beratung und Vorschläge über die Listen der am Politischen Volksrat
teilnehmenden Gruppen für die Kandidaten bei den Wahlen für die
Nationalversammlung.
5. Beratung und Festsetzung der Gruppen; Zahl und Vertreter, die an der nächsten
Vollversammlung des PKR teilnehmen, sowie die Einberufung der nächsten
Vollversammlung.
6. Leitung der Arbeiten der örtlichen demokratischen Einheitsfront.
7. Beratung und Regelung sonstiger Angelegenheiten der inneren Zusammenarbeit im
PKR.
Art. 14. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Nationalkomitees des PKR werden von der Vollversammlung des Politischen Konsultativrates gewählt. Ihre Zahl wird jeweils von jeder Vollversammlung neu festgesetzt. Das Nationalkomitee tritt halbjährlich einmal zu Tagungen zusammen, die von der Ständigen Geschäftskommission des Nationalkomitees einberufen werden. Die Ständige Geschäftskommission kann, wenn sie es für notwendig hält, die Einberufung vorverlegen oder hinausschieben.
Art. 15. Das Nationalkomitee des PKR wählt aus seiner Mitte eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern für die Ständige Geschäftskommission, einen Vorsitzenden und mehrere Stellvertretende Vorsitzende, die zusammen die Ständige Geschäftskommission bilden und die Obliegenheiten dieser Kommission erledigen.
Art. 16. Das Nationalkomitee des PKR bestellt einen Sekretär, der von dem Nationalkomitee gewählt wird, sowie mehrere Stellvertretende Sekretäre, die von der Ständigen Geschäftskommission ausgewählt und ernannt werden. Dem Sekretär und den Stellvertretenden Sekretären untersteht das Sekretariat.
Art. 17. Die Geschäftsordnung des Nationalkomitees des PKR wird von seiner Ständigen Geschäftskornmission festgesetzt.
5. Kapitel: Örtliche Konsultativräte.
Art. 18. Auf Beschluß des Nationalkomitees des PKR können für die zentralen Städte, für wichtige Territorien und für einzelne Provinzen örtliche PKRäte eingesetzt werden als Beratungsorgane der demokratischen Parteien und Volksverbände in dem betreffenden Bezirk und zur Garantie für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
Art. 19. Die Verordnungen über die Organisation der örtlichen PKRäte werden von dem Nationalkomitee des PKR festgesetzt bzw. genehmigt.
Art. 20. Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald es von der Vollversammlung des PKR durch Beschluß genehmigt worden ist.