Organisationsgesetz der Zentralen Volksregierung der Chinesischen Volksrepublik
beschlossen vom Politischen Konsultativrat am 27. September 1949
aufgehoben durch die
Verfassung vom 20. September1954
Art. 1. Die chinesische Volksrepublik ist ein Staat mit volksdemokratischer Alleinherrschaft, der von der Arbeiterklasse geführt wird, auf der Grundlage des Bündnisses zwischen Arbeitern und Bauern beruht und alle demokratischen Klassen und alle im chinesischen Staatsgebiet vorhandenen Rassen umfaßt.
Art. 2. Die Regierung der chinesischen Volksrepublik ist eine nach dem volksdemokratischen Prinzip der Konzentrierung auf Grund der Volksvertreterversammlung gebildete Regierung.
Art. 3. Bis zum Zusammentritt einer auf allgemeinen Wahlen beruhenden Nationalversammlung übt die Vollversammlung des Politischen Konsultativrates die Befugnisse der Nationalversammlung aus, bestimmt das Organisationsgesetz der Zentralen Volksregierung der Chinesischen Volksrepublik, wählt den Zentralregierungsausschuß und erteilt diesem die Befugnisse zur Ausübung der Staatsgewalt.
Art. 4. Der Zentralregierungsausschuß vertritt die Chinesische Volksrepublik nach außen und leitet im Innern die Regierungsgewalt des Staates.
Art. 5. Der Zentralregierungsausschuß bildet den Regierungshof, der das höchste Organ für die Erledigung der Regierungsgeschäfte des Staates ist, den Ausschuß für die Volksrevolutionären Militärangelegenheiten, der das höchste Befehlsorgan für die militärischen Angelegenheiten des Staates ist, sowie den Obersten Volksgerichtshof und das Oberste Volksstaatsanwaltsbüro, die die höchsten Organe der Rechtspflege bzw. der Staatsanwaltschaft im Staate sind.
2. Kapitel: Der Zentralregierungsausschuß.
Art. 6. Der Zentralregierungsausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden der Zentralen Volksregierung, sechs Stellvertretenden Vorsitzenden und 56 Mitgliedern, sämtlich gewählt von der Vollversammlung des Politischen Konsultativrates, sowie aus dem Generalsekretär zusammen, welch letzterer von dem Zentralregierungsausschuß aus seiner Mitte gewählt wird.
Art. 7. Der Zentralregierungsausschuß übt gemäß
den Allgemeinen Richtlinien, die von der Vollversammlung des Politischen
Konsultativrates aufgestellt sind, folgende Befugnisse aus:
1 . Festsetzung und Interpretation der Staatsgesetze, Verkündung der
Rechtsverordnungen sowie Überwachung ihrer Durchführung.
2. Festsetzung der Regierungspolitik.
3. Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse oder Verordnungen des Regierungshofes,
die mit Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Staates in Widerspruch stehen.
4. Ratifikation, Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abkommen zwischen der
Chinesischen Volksrepublik und ausländischen Staaten.
5. Regelung der Fragen von Krieg und Frieden.
6. Genehmigung und Änderung des Haushaltsvoranschlages und der
Haushaltsabrechnung des Staates.
7. Verkündung von Allgemeinen sowie Sonder-Amnestien des Staates.
8. Festsetzung und Verleihung von staatlichen Auszeichnungen und Ehrungen;
Festsetzung und Verleihung von Ehrentiteln.
9. Ernennung und Entlassung folgender Regierungsmitglieder:
a) Ernennung und Absetzung des Präsidenten, der
Vizepräsidenten, der Mitglieder, des Generalsekretärs und des Stellvertretenden
Generalsekretärs des Regierungshofes, der Vorsitzenden, Stellvertretenden
Vorsitzenden und Mitglieder aller (Regierungs-)Kommissionen, der Minister und
Vizeminister, des Präsidenten und Vizepräsidenten der Wissenschaftlichen
Akademie, der Leiter und Stellvertretenden Leiter aller Zentralbüros und des
Präsidenten und Vizepräsidenten der Bank.
b) Auf Vorschlag des Regierungshofes Ernennung und Entlassung
bzw. Genehmigung der Ernennung und Entlassung der Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden und wichtigen Verwaltungsbeamten der
Volksregierungen der Großen Verwaltungsbezirke (Territorien), der Provinzen und
der Städte.
c) Ernennung und Absetzung der Botschafter, Gesandten und
Bevollmächtigten Minister im Ausland.
d) Ernennung und Absetzung der Vorsitzenden,
Stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses für
Volksrevolutionäre Militärangelegenheiten, der Oberbefehlshaber und
Stellvertretenden Oberbefehlshaber der Volksbefreiungsarmeen, des Chefs des
Generalstabs und dessen Stellvertreters sowie des Vorstehers und
Stellvertretenden Vorstehers der Allgemeinen Politischen Abteilung.
e) Ernennung und Absetzung des Präsidenten, des
Vizepräsidenten und der Mitglieder des Obersten Volksgerichtshofes und des
Obersten Volksstaatsanwaltsbüros.
10. Vorbereitung und Einberufung der Nationalversammlung.
Art. 8. Der Vorsitzende der Zentralen Volksregierung führt bei den Versammlungen des Zentralregierungsausschusses den Vorsitz und leitet die Arbeiten des Zentralregierungsausschusses.
Art. 9. Der Stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Zentralregierungsausschusses unterstützen den Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Aufgaben.
Art. 10. Der Zentralregierungsausschuß tritt alle zwei Monate einmal zu Sitzungen zusammen. Seinem Vorsitzenden obliegt die Einberufung. Er kann die Einberufung zu Sitzungen vorverlegen oder hinausschieben, wenn dies notwendig ist, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Zentralregierungsausschusses es beantragen, oder wenn der Regierungshof es verlangt. Die Sitzungen des Zentralregierungsausschusses dürfen erst eröffnet werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; zur Annahme seiner Beschlüsse ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 11. Der Zentralregierungsausschuß richtet eine Geschäftsstelle ein und kann erforderlichenfalls auch weitere ihm unterstehende Arbeitsbüros errichten.
Art. 12. Die Verordnung über die Organisation des Zentralregierungsausschusses wird von ihm selbst festgesetzt.
3. Kapitel: Der Regierungshof.
Art. 13. Der Regierungshof besteht aus einem Präsidenten, mehreren Vizepräsidenten, einem Generalsekretär und einer bestimmten Anzahl von Politischen Räten, die sämtlich von dem Zentralregierungsausschuß ernannt werden. Die Politischen Räte können gleichzeitig Vorsitzende oder Mitglieder von Generalkommissionen oder Kommissionen (der Regierung) oder Minister sein.
Art. 14. Der Regierungshof ist dem Zentralregierungsausschuß gegenüber verantwortlich und berichtet ihm über seine Arbeit. Während der Zeiten zwischen den Sitzungen des Zentralregierungsausschusses ist der Regierungshof dem Vorsitzenden des Zentralregierungsausschusses gegenüber verantwortlich und berichtet ihm über seine Arbeit.
Art. 15. Der Regierungshof übt auf Grund und in
Durchführung der Allgemeinen Richtlinien des Politischen Konsultativrates, der
Staatsgesetze, der Rechtsverordnungen sowie der vom Zentralregierungsausschuß
aufgestellten Regierungsfolgende Befugnisse aus:
1. Bekanntmachung von Beschlüssen und Verordnungen sowie Oberwachung von deren
Durchführung.
2. Aufhebung oder Änderung aller Beschlüsse oder Verordnungen der
Generalkommissionen, Ministerien, Kommissionen, Zentralbüros, der Akademie, der
Bank sowie aller Stufen von Volksregierungen, die mit Gesetzen oder
Rechtsverordnungen des Staates oder mit Beschlüssen oder Verordnungen des
Regierungshofes in Widerspruch stehen.
3. Vorschläge zur Beschlußfassung an den Zentralregierungsausschuß.
4. Zusammenfassung, Vereinheitlichung und Regelung der gegenseitigen Beziehungen
zwischen den einzelnen Generalkommissionen, Ministerien, Kommissionen, Akademie,
Zentralbüros, Bank und sonstigen untergeordneten Organen sowie deren innerer
Organisation und ihrer sämtlichen Arbeiten.
5. Arbeitsanweisungen an sämtliche örtlichen Volksregierungen im ganzen Reich.
6. Ernennung und Absetzung bzw. Genehmigung der Ernennung und Absetzung aller
wichtigen Verwaltungsbeamten in den Kreisen, Städten und höheren
[Verwaltungseinheiten], soweit sie außerhalb der Vorschriften des Art. 7 Ziffer
9 b fallen.
Art. 16. Der Präsident des Regierungshofes steht sämtlichen Geschäften des Regierungshofes vor. Die Vizepräsidenten und der Generalsekretär unterstützen ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Art. 17. Der Regierungshof tritt jede Woche einmal zu einer Sitzung zusammen, deren Einberufung dem Präsidenten des Regierungshofes obliegt. Der Präsident kann die Einberufung der Versammlung vorverlegen oder hinausschieben, wenn es [ihm] notwendig erscheint, oder wenn mindestens ein Drittel der Politischen Räte es verlangen. Die Versammlungen des Regierungshofes dürfen nur eröffnet werden, wenn mehr als die Hälfte der Politischen Räte anwesend sind; Beschlüsse bedürfen zur Annahme der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Politischen Räte. Die Beschlüsse und Verordnungen des Regierungshofes sind gültig, wenn sie von dem Präsidenten allein unterzeichnet sind, oder wenn sie außer von dem Präsidenten noch von dem Leiter der beteiligten Generalkommission, des Ministeriums, der Kommission, der Akademie, des Zentralbüros oder der Bank gegengezeichnet worden sind.
Art. 18. (1) Der Regierungschef errichtet eine
Generalkommission
a) für Politik und Gesetze, eine Generalkommission für Finanzen und Wirtschaft,
eine Generalkommission für Kultur und Erziehung und eine Generalkommission für
das Zensorat sowie folgende Ministerien, Kommissionen, Akademie, Zentralbüros
und Bank, die hinsichtlich der staatlichen Verwaltungsangelegenheiten sämtlich
der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterstehen:
Ministerium des Innern - Ministerium des Äußern - Zentralbüro
für Information - Ministerium für öffentliche Sicherheit - Ministerium für
Finanzen - Volksbank - Ministerium für Handel - Zentralbüro für Seezoll -
Ministerium für Schwerindustrie - Ministerium für Brennstoffindustrie -
Ministerium für Textilindustrie - Ministerium für Lebensrnittelindustrie -
Ministerium für Leichtindustrie (mit Ausnahme der unter die vier vorstehenden
Ministerien fallenden Industrien) - Ministerium für Eisenbahnen - Ministerium
für Post und Telegrafie - Ministerium für Verkehr - Ministerium für
Landwirtschaft - Ministerium für Forsten und Landkultivierung - Ministerium für
Wasserbau - Ministerium für Arbeit - Ministerium für Kultur - Ministerium für
Erziehung - Wissenschaftliche Akademie - Zentralbüro für Nachrichtenwesen -
Zentralbüro für Verlagswesen - Ministerium für Gesundheitswesen - Ministerium
für Justiz - Kommission für Gesetzgebung - Kommission für Rasseangelegenheiten
(Minderheiten) - Kommission für Angelegenheiten der Auslandschinesen.
(2) Die Generalkommission für Politik und Gesetze leitet die Arbeiten der Ministerien für Inneres, öffentliche Sicherheit und Justiz sowie der Kommissionen für Gesetzgebung und für Rasseangelegenheiten.
(3) Die Generalkornmission für Finanzen und Wirtschaft leitet die Arbeiten der Ministerien für Finanzen, Handel, Schwerindustrie, Brennstoffindustrie, Textilindustrie, Lebensmittelindustrie, Leichtindustrie, Eisenbahnen, Post und Telegrafie, Verkehr, Landwirtschaft, Forsten und Landkultivierung, Wasserbau und Arbeit sowie der Volksbank und des Zentralbüros für Seezoll.
(4) Die Generalkommission für Kultur und Erziehung leitet die Arbeiten der Ministerien für Kultur, Erziehung und Gesundheitswesen, der Wissenschaftlichen Akademie sowie der Zentralbüros für Nachrichtenwesen und für Verlagswesen.
(5) Zur Förderung der Arbeiten kann jede der mit leitenden Befugnissen ausgestatteten Generalkommissionen für die ihr unterstehenden Ministerien, Kommissionen, Akademie, Zentralbüros oder Bank sowie für die diesen unterstehenden Organisationen Beschlüsse und Verordnungen erlassen und deren Durchführung überwachen.
(6) Der Generalkommission für Zensorat obliegt es, die Regierungsbehörden und die öffentlichen Beamten daraufhin zu überwachen, ob sie ihre Amtspflichten erfüllen.
Art. 19. Die Ministerien, Kommissionen, die Akademie, die Zentralbüros und die Bank können jede innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs Beschlüsse und Verordnungen erlassen und deren Durchführung überwachen.
Art. 20. Der Regierungshof errichtet ein Sekretariat, das die laufenden Geschäfte erledigt, die Akten und das Siegel verwahrt sowie andere Angelegenheiten wahrnimmt.
Art. 21. Die Verordnungen über die Organisation des Regierungshofes sowie der einzelnen Generalkommissionen, Ministerien, Kommissionen, der Wissenschaftlichen Akademie, der Zentralbüros, der Bank und des Sekretariats werden von der Zentralkommission festgesetzt oder von ihr genehmigt.
Art. 22. Die Generalkommissionen, Ministerien, Kommissionen, die Akademie, die Zentralbüros, die Bank und das Sekretariat können, wenn es notwendig ist, durch Beschluß des Zentralregierungsausschusses vermehrt, vermindert oder zusammengelegt werden.
4. Kapitel: Der Ausschuß für Volksrevolutionäre Militärangelegenheiten.
Art. 23. Dem Ausschuß für Volksrevolutionäre Militärangelegenheiten obliegt die einheitliche Zuständigkeit und die Befehlsgewalt für die Volksbefreiungsarmeen und die sonstigen militärischen Streitkräfte im gesamten Reich.
Art. 24. Der Ausschuß für Volksrevolutionäre Militärangelegenheiten besteht aus einem Vorsitzenden, mehreren Stellvertretenden Vorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern.
Art. 25. Organisation, Zuständigkeit und Umfang der Befehlsgewalt des Ausschusses für Volksrevolutionäre Militärangelegenheiten werden von dem Zentralregierungsausschuß festgesetzt.
5. Kapitel: Der Oberste Volksgerichtshof und das Oberste Volksanwaltsbüro.
Art. 26. Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Gerichtsorgan im Reich. Ihm obliegt die Leitung und Überwachung der richterlichen Arbeit der Gerichtsbehörden aller Stufen im Reich.
Art. 27. Der Oberste Volksgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, mehreren Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern.
Art. 28. Dem Obersten Staatsanwaltsbüro obliegen die höchsten staatsanwaltschaftlichen Aufgaben der Überwachung, daß die Regierungsorgane, die öffentlichen Beamten und die Staatsangehörigen im gesamten Reich die Gesetze streng befolgen.
Art. 29. Das Oberste Staatsanwaltsbüro besteht aus einem Präsidenten, mehreren Vizepräsidenten und einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern.
Art. 30. Die Verordnungen über die Organisation des Obersten Volksgerichtshofs und des Obersten Volksstaatsanwaltsbüros werden von dem Zentralregierungsausschuß festgesetzt.
6. Kapitel: Das Recht zur Änderung und zur Interpretation dieses Organisationsgesetzes.
Art. 31. Das Recht zur Änderung dieses Organisationsgesetzes steht der Vollversammlung des Politischen Volksrates und während der Zeiten, zu denen die Vollversammlung nicht zusammengetreten ist, dem Zentralregierungsausschuß zu. Das Recht zur Interpretation dieses Organisationsgesetzes steht dem Zentralregierungsausschuß zu.