Verfassung der Republik China

beschlossen von der Nationalversammlung am 25. Dezember 1946;
verkündet von der Nationalregierung am 1. Januar 1947,
in Kraft getreten am 1. Dezember 1947

Geltungsbereich seit 1949 auf die chinesische Provinz Taiwan beschränkt aber bis 1975 völkerrechtlich als Verfassung Chinas anerkannt

geändert infolge
der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 22. April 1991
(beschlossen auf der 2. ausserordentl. Sitzung der I. Nationalversammlung, verkündet am 1. Mai 1991)
der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 27. Mai 1992
(beschlossen auf der 1. ausserordentl. Sitzung der II. Nationalversammlung, verkündet am 28. Mai 1992)
der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 28. Juli 1994
(beschlossen auf der 4. ausserordentl. Sitzung der II. Nationalversammlung, verkündet am 1. August 1994)
der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 18. Juli 1997
(beschlossen auf der 2. Sitzung der III. Nationalversammlung, verkündet am 21. Juli 1997)
der Änderung der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 2. September 1999 (beschlossen auf der 4. Sitzung der III. Nationalersammlung, verkündet am 15. September 1998)
der Verfassungsinterpretation Nr. 499 des Rates der Obersten Richter vom 24. März 2000
(Änderung der Ergänzenden Artikel vom 2. September 1999 für verfassungswidrig und nichtig erklärt)
der Änderung der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 24. April 2000
(beschlossen auf der 5. Sitzung der III. Nationalersammlung, verkündet am 25. April 2000)
der Änderung der Ergänzenden Artikel zur Verfassung vom 7. Juni 2005
(verkündet am 10. Juni 2005)

Präambel

Die Nationalversammlung der Republik China erläßt, kraft ihres von der Gesamtheit aller Staatsbürger erhaltenen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Lehren, die Dr. Sun Yatsen mit der Gründung der Republik China hinterlassen hat, und in dem Willen, die Staatsgewalt zu festigen, die Rechte des Volkes zu schützen, die Sicherheit und Ordnung der Gesellschaft zu gewährleisten und das Wohl des Volkes zu mehren, hiermit diese Verfassung, die im ganzen Land verkündet und allzeit von jedermann geachtet werden soll.

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Die Republik China, begründet auf den Drei Volksprinzipien, ist eine demokratische Republik des Volkes, durch das Volk und für das Volk.

Artikel 2. Die Souveränität der Republik China ruht in der Gesamtheit ihrer Staatsbürger.

Artikel 3. Staatsbürger der Republik China ist, wer die Staatsbürgerschaft der Republik China besitzt.

Artikel 4. Das Staatsgebiet der Republik China in seinen bestehenden Grenzen darf nur durch einen Beschluß der Nationalversammlung geändert werden.

Artikel 5. Alle Volksgruppen der Republik China sind gleichberechtigt.

Artikel 6. Die Nationalflagge der Republik China ist rot mit einer weißen Sonne im linken blauen Obereck.

II. Rechte und Pflichten des Volkes

Artikel 7. Alle Staatsbürger der Republik China, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer sozialen Stellung oder ihrer Parteizugehörigkeit, sind vor dem Gesetz gleich.

Hinsichtlich der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau siehe auch Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung

Artikel 8. Die Freiheit der Person wird gewährleistet. Eine Person darf nur durch eine  richterliche oder polizeiliche Behörde oder gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren festgenommen und in Haft gehalten werden, es sei denn, sie wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf frischer Tat ergriffen. Eine Person darf nur durch ein Gericht gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vernommen und verurteilt werden. Gegen eine Festnahme, Inhaftierung, Vernehmung oder Verurteilung, die nicht gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erfolgt, kann Widerstand geleistet werden.

Wird eine Person wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten, muß die Behörde, die die Festnahme oder Inhaftierung vorgenommen hat, sie und einen von ihr bestimmten Verwandten oder Freund schriftlich über die Gründe für ihre Festnahme oder Freiheitsentziehung unterrichten und sie innerhalb von 24 Stunden einem zuständigen Gericht vorführen.

Sie oder jede andere Person kann das zuständige Gericht ersuchen, die Behörde. die die Festnahme oder Inhaftierung vorgenommen hat, anzuweisen, die genannte Person innerhalb von 24 Stunden dem Gericht vorzuführen. Das Gericht darf das im vorangegangenen Absatz genannte Ersuchen nicht ablehnen noch darf es die Behörde. die die Festnahme oder Freiheitsentziehung vorgenommen hat, vorher anweisen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm darüber Bericht zu erstatten. Die betreffende Behörde darf die Ausführung der gerichtlichen Anordnung zur Vorführung der genannten Person vor Gericht weder verweigern noch hinauszögern.

Wird eine Person von einer Behörde gesetzwidrig festgenommen oder in Haft gehalten, kann sie oder jede andere Person eine gerichtliche Untersuchung verlangen. Das Gericht darf ein solches Verlangen nicht zurückweisen und muß innerhalb von 24 Stunden die Handlungsweise der Behörde, die die Verhaftung oder Freiheitsentziehung vorgenommen hat, untersuchen und die Angelegenheit dem Gesetz entsprechend regeln.

Artikel 9. Niemand, ausgenommen die Angehörigen der Streitkräfte im aktiven Dienst, darf einem Verfahren vor einem Militärgericht unterworfen werden.

Artikel 10. Das Volk genießt Freizügigkeit des Wohnsitzes und des Wohnungswechsels.

Artikel 11. Das Volk genießt Freiheit der Rede, der Lehre, der Schrift und der Veröffentlichung.

Artikel 12. Das Volk genießt Freiheit des geheimen Brief und Nachrichtenaustauschs.

Artikel 13. Das Volk genießt Freiheit des religiösen Bekenntnisses.

Artikel 14. Das Volk genießt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

hinsichtlich des Verbots verfassungswidriger Parteien siehe Zusatzartikel 5 Absatz 5.

Artikel 15. Das Recht des Volkes auf Leben, Arbeit und Eigentum wird gewährleistet.

Artikel 16. Das Volk hat das Recht, Petitionen und Beschwerden einzureichen sowie Klage vor Gericht zu erheben.

Artikel 17. Das Volk hat das Recht der Wahl, der Abwahl, der Initiative und des Referendums.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 17 durch den Zusatzartikel 10 Absatz 11 ergänzt.

Artikel 18. Das Volk hat das Recht, öffentliche Prüfungen abzulegen und öffentliche Ämter zu bekleiden.

Artikel 19. Das Volk hat die Pflicht, Steuern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Artikel 20. Das Volk hat die Pflicht, Wehrdienst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Artikel 21. Das Volk hat das Recht und die Pflicht zu allgemeiner Schulbildung.

Artikel 22. Alle anderen Rechte und Freiheiten des Volkes, die der sozialen Ordnung oder dem öffentlichen Wohl nicht zuwiderlaufen, werden durch die Verfassung gewährleistet.

Artikel 23. Alle in den vorangegangenen Artikeln genannten Rechte und Freiheiten dürfen nicht durch Gesetze eingeschränkt werden, es sei denn, sie sind notwendig, um die Einschränkung der Freiheit anderer zu verhindern, eine drohende Krise abzuwenden, die soziale Ordnung zu bewahren oder das öffentliche Wohl zu fördern.

Artikel 24. Jeder Amtsträger, der gesetzwidrig die Freiheit oder die Rechte einer Person verletzt, muß dafür, neben einem Disziplinarverfahren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung tragen. Die geschädigte Person kann für den erlittenen Schaden Entschädigung vom Staat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Teil II. durch den Zusatzartikel 10 Absatz 7 (Rechte der behinderten Menschen) und durch den Zusatzartikel 11 (Rechte und Pflichten in den Beziehungen zu den Einwohnern des Festlandes (=Volksrepublik China) ergänzt.

III. Die Nationalversammlung

Artikel 25. Die Nationalversammlung übt gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung die politische Gewalt im Namen des ganzen Volkes aus.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 25 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 26. Die Nationalversammlung setzt sich aus folgenden Delegierten zusammen:
1. In jedem Kreis, jeder Stadt und in jedem Gebiet gleichen Ranges wird ein Delegierter gewählt. Übersteigt die Bevölkerung eines der genannten Gebiete 500.000 Einwohner, wird für jeweils 500 000 weitere Einwohner ein weiterer Delegierter gewählt. Welche Gebiete den gleichen Rang wie ein Kreis oder eine Stadt haben, regelt ein Gesetz.
2. In jedem mongolischen Bund werden vier Delegierte, in jedem mongolischen Banner wird ein Abgeordneter gewählt.
3. Die Zahl der Delegierten, die in Tibet gewählt werden, regelt ein Gesetz.
4. Die Zahl der Delegierten, die von den verschiedenen Volksgruppen der Grenzregionen gewählt werden, regelt ein Gesetz.
5. Die Zahl der Delegierten, die von ständig im Ausland ansässigen Staatsbürgern gewählt werden, regelt ein Gesetz.
6. Die Zahl der Delegierten, die von Berufsgruppen gewählt werden, regelt ein Gesetz.
7. Die Zahl der Delegierten, die von Frauengruppen gewählt werden, regelt ein Gesetz.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 26 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 1 ersetzt.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 26 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 27. Die Nationalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
2. Abwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
3. Änderungen der Verfassung;
4. Abstimmung über Vorlagen zur Änderung der Verfassung, die vom Legislativ-Yuan vorgelegt werden.

Die Nationalversammlung erläßt zu den Rechten der Initiative und des Referendums, außer in den in Punkt 3 und 4 aufgeführten Fällen. Bestimmungen und führt sie aus, nachdem die Hälfte aller Kreise und Städte von ihren Rechten auf Initiative und Referendum Gebrauch gemacht hat.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 27 Absatz 1 Punkt 1 und 2 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 3 ersetzt und die Punkte 3 und 4 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 3 ergänzt.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 27 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 28. Die Delegierten der Nationalversammlung werden auf sechs Jahre gewählt.

Die Amtszeit der Delegierten jeder Nationalversammlung endet am Tag des Zusammentritts der nachfolgenden Nationalversammlung.

Kein Inhaber eines öffentlichen Amtes darf in dem Gebiet, in dem er dieses Amt bekleidet, in die Nationalversammlung gewählt werden.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 28 Absatz 1 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 6 ersetzt.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 28 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 29. Die Nationalversammlung wird vom Präsidenten so einberufen, daß sie neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit zusammentritt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 29 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 4 ersetzt.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 29 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 30. Die Nationalversammlung wird zu einer Sondersitzung einberufen, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
1. Zur Nachwahl von Präsident oder Vizepräsident gemäß Artikel 49 dieser Verfassung;
2. nach Einleitung eines Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten aufgrund eines Beschlusses des Kontroll-Yuan;
3. nach einem Vorschlag zur Verfassungsänderung auf Beschluß des Legislativ-Yuans;
4. auf Antrag von mindestens zwei Fünftel der Delegierten.

Soll eine Sondersitzung gemäß Punkt 1 oder 2 einberufen werden, wird die Mitteilung über die Einberufung vom Vorsitzenden des Legislativ-Yuan herausgegeben; soll sie gemäß Punkt 3 oder 4 stattfinden, wird sie durch den Präsidenten einberufen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 29 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 4 ersetzt; siehe auch die Ergänzung in Zusatzartikel 1 Absatz 5.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 30 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 31. Die Nationalversammlung tritt am Sitz der Nationalregierung zusammen.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 31 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 32. Ein Delegierter der Nationalversammlung darf außerhalb der Nationalversammlung nicht für eine Äußerung oder eine Entscheidung, die er während einer Sitzung getan hat, zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 32 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 33. Ein Delegierter der Nationalversammlung darf während der Sitzungsperiode ohne Zustimmung der Nationalversammlung nicht festgenommen oder in Haft gehalten werden, es sei denn er wird auf frischer Tat ergriffen.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 33 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 34. Die Organisation der Nationalversammlung. die Wahl und Abwahl ihrer Delegierten sowie die Verfahren, durch die sie ihre Aufgaben wahrnimmt, regelt ein Gesetz.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 34 durch den Zusatzartikel 1 Absatz 8 ersetzt; siehe auch die Ergänzung in Zusatzartikel 1 Absatz 7; hinsichtlich der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Nationalversammlung siehe Zusatzartikel 8 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 34 außer Anwendung gesetzt.

IV. Der Präsident

Artikel 35. Der Präsident ist das Oberhaupt des Staates und vertritt die Republik China gegenüber dem Ausland.

Artikel 36. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Land-, See- und Luftstreitkräfte des ganzen Landes.

Artikel 37. Der Präsident verkündet, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Gesetze und erläßt Verordnungen. Sie werden vom Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan allein oder zusammen mit den zuständigen Ministern oder Vorsitzenden einer Kommission gegengezeichnet.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 37 durch den Zusatzartikel 2 Absatz 2 ergänzt.

Artikel 38. Der Präsident hat, gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung, das Recht, völkerrechtliche Verträge zu schließen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Artikel 39. Der Präsident verhängt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, das Kriegsrecht, er benötigt dazu die Zustimmung oder Bestätigung des Legislativ-Yuan.

Erachtet es der Legislativ-Yuan für nötig, ersucht er durch einen Beschluß den Präsidenten um Aufhebung des Kriegsrechts.

Artikel 40. Der Präsident hat, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, das Recht, eine allgemeine Amnestie und Begnadigungen zu gewähren, Strafen zu erlassen und bürgerliche Ehrenrechte zurückzuerstatten.

Artikel 41. Der Präsident ernennt und entläßt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Beamte und Offiziere.

Artikel 42. Der Präsident verleiht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Auszeichnungen und Orden.

Artikel 43. Erfordern während der sitzungsfreien Zeit des Legislativ-Yuan Naturkatastrophen, Epidemien oder schwere nationale Finanz- oder Wirtschaftskrisen dringende Maßnahmen, erläßt der Präsident auf Beschluß des Rates des Exekutiv-Yuan und gemäß dem Gesetz über Notverordnungen die zur Bewältigung der Lage notwendigen Notverordnungen. Diese müssen innerhalb eines Monats nach Erlaß dem Legislativ-Yuan zur Bestätigung vorgelegt werden. Verweigert der Legislativ-Yuan die Bestätigung, verlieren die Notverordnungen umgehend ihre Gültigkeit.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 46 durch den Zusatzartikel 2 Absatz 3 geändert.

Artikel 44. In Streitfällen zwischen zwei oder mehreren Yuan, ausgenommen solchen über die Bestimmungen dieser Verfassung, beruft der Präsident eine Konferenz der Vorsitzenden der betroffenen Yuan ein, um eine Einigung herbeizuführen.

Artikel 45. Jeder Staatsbürger der Republik China, der das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, kann zum Präsidenten oder zum Vizepräsidenten gewählt werden.

Artikel 46. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten regelt ein Gesetz.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 46 durch den Zusatzartikel 2 Absatz 1 ersetzt.

Artikel 47. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 47 durch den Zusatzartikel 2 Absatz 6 ersetzt.

Artikel 48. Der Präsident leistet bei seinem Amtsantritt folgenden Eid:
„Ich schwöre feierlich und aufrichtig vor dem Volk des gesamten Landes, daß ich die Verfassung wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen, das Wohl des Volkes mehren, den Staat schützen und das Vertrauen des Volkes in keiner Weise mißbrauchen werde. Sollte ich diesen Eid brechen, so bin ich bereit, mich strenger Bestrafung durch den Staat zu unterwerfen. Dies schwöre ich.“

Artikel 49. Wird das Amt des Präsidenten vakant, folgt ihm der Vizepräsident bis zur Beendigung der Amtszeit des Präsidenten im Amte nach. Werden sowohl das Amt des Präsidenten als auch das des Vizepräsidenten vakant, so nimmt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan die Befugnisse des Präsidenten wahr und ruft, gemäß Artikel 30 dieser Verfassung, eine Sondersitzung der Nationalversammlung zur Wahl eines neuen Präsidenten und eines neuen Vizepräsidenten ein. Diese bleiben im Amt, bis die vom früheren Präsidenten nicht zu Ende geführte Amtszeit beendet ist. Ist der Präsident nicht im Stande, seinen Amtspflichten nachzukommen, nimmt der Vizepräsident seine Befugnisse wahr. Sind weder Präsident noch Vizepräsident im Stande, ihren Amtspflichten nachzukommen, nimmt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan ihre Befugnisse wahr.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 49 durch den Zusatzartikel 2 Absatz 7 ersetzt; siehe auch  Zusatzartikel 2 Absatz 6, der den Fall der Nachwahl des Vizepräsidenten regelt.

Artikel 50. Der Präsident wird an dem Tag, an dem seine Amtszeit endet, seiner Amtspflichten entbunden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Präsident gewählt oder haben der gewählte Präsident und Vizepräsident ihr Amt noch nicht angetreten, nimmt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan die Befugnisse des Präsidenten wahr.

Artikel 51. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan darf die Befugnisse des Präsidenten nicht länger als drei Monate wahrnehmen.

Artikel 52. Der Präsident kann nicht strafrechtlich verfolgt werden, ohne zuvor seiner Amtspflichten entbunden worden zu sein, außer wenn er der Rebellion oder des Verrats schuldig geworden ist.

weitere Bestimmungen zum Präsidenten und Rechte des Präsidenten siehe Zusatzartikel 2 Absätze 4 (Nationaler Sicherheitsrat), 5 (Auflösungsrecht für den Legislativ-Yuan), 9(Abwahl) und 10 (Entlassung aus dem Amt), sowie Zusatzartikel 4 Absatz 5 (Amtsenthebungsverfahren vor dem Legislativ-Yuan) der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

V. Die Regierung

Artikel 53. Der Exekutiv-Yuan ist das höchste Regierungsorgan des Staates.

Artikel 54. Der Exekutiv-Yuan besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Anzahl von Ministern und Vorsitzenden der Kommissionen sowie einer Anzahl von Ministern ohne Portefeuille.

Artikel 55. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird vom Präsidenten vorgeschlagen und, mit Zustimmung des Legislativ-Yuan, ernannt. Tritt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan während der sitzungsfreien Zeit des Legislativ-Yuan zurück oder wird sein Amt vakant, nimmt der stellvertretende Vorsitzende des Exekutiv-Yuan seine Befugnisse in seinem Namen wahr. Der Präsident muß jedoch innerhalb von 40 Tagen eine Sitzung des Legislativ-Yuan beantragen, um seine Zustimmung für den von ihm vorgeschlagenen Nachfolger im Amt des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan einzuholen. Solange der Legislativ-Yuan seine Zustimmung noch nicht gegeben hat, werden die Befugnisse des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan vorübergehend vom stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan wahrgenommen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 55 durch den Zusatzartikel 3 Absatz 1 ersetzt.

Artikel 56. Der stellvertretende Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister und Vorsitzenden der Kommissionen sowie die Minister ohne Portefeuille werden auf Vorschlag des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan vom Präsidenten ernannt.

Artikel 57. Der Exekutiv-Yuan ist dem Legislativ-Yuan gemäß folgenden Bestimmungen Rechenschaft schuldig:
1. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan hat die Pflicht, dem Legislativ-Yuan Bericht über die Richtlinien seiner Politik und deren Ausführung zu erstatten. Während der Sitzungen des Legislativ-Yuan haben dessen Abgeordnete das Recht, den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, die Minister und die Vorsitzenden der Kommissionen zu befragen.
2. Stimmt der Legislativ-Yuan in einer wichtigen Angelegenheit mit der Handlungsweise des Exekutiv-Yuan nicht überein, kann er auf eigenen Beschluß den Exekutiv-Yuan um eine Änderung dieser Handlungsweise ersuchen. Der Exekutiv-Yuan kann mit Zustimmung des Präsidenten den Legislativ-Yuan ersuchen, über seinen Beschluß erneut zu beraten. Wenn bei erneuter Beratung zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten des Legislativ-Yuan den ursprünglichen Beschluß aufrechterhalten, muß der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan diesem Beschluß Folge leisten oder von seinem Amt zurücktreten.
3. Erachtet der Exekutiv-Yuan die Ausführung eines vom Legislativ-Yuan beschlossenen Gesetzes, eines Haushaltsgesetzes oder eines Vertrages für außerordentlich schwierig, kann er mit Zustimmung des Präsidenten innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Gesetz dem Exekutiv-Yuan zugeleitet wurde, den Legislativ-Yuan ersuchen, erneut darüber zu beraten. Halten bei erneuter Beratung zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten des Legislativ-Yuan den Beschluß über die Vorlage aufrecht, muß der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan diesem Beschluß Folge leisten oder von seinem Amt zurücktreten.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 57 durch den Zusatzartikel 3 Absatz 2 ersetzt.

Artikel 58. Der Exekutiv-Yuan bildet einen Rat, der sich aus dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Ministern und Vorsitzenden der Kommissionen sowie den Ministern ohne Portefeuille zusammensetzt. Sein Vorsitzender ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan.

Gesetzesvorlagen und Haushaltsentwürfe, Vorlagen über Kriegsrecht, Amnestien, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Verträge und andere wichtige Angelegenheiten, die im Legislativ-Yuan eingebracht werden müssen, ferner Vorlagen, die alle Ministerien und Kommissionen gemeinsam betreffen, werden vom Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, den Ministern oder den Vorsitzenden der Kommissionen dem Rat des Exekutiv-Yuan zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 59. Der Exekutiv-Yuan bringt drei Monate vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres beim Legislativ-Yuan den Haushaltsentwurf für das kommende Haushaltsjahr ein.

Artikel 60. Der Exekutiv-Yuan legt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kontroll-Yuan Rechnung.

Artikel 61. Die Organisation des Exekutiv-Yuan regelt ein Gesetz.

Bestimmungen über die Bediensteten und weiteren Einrichtungen des Exekutiv-Yuan sind im Zusatzartikel 3 Absätze 3 (Befugnisse, Errichtung, Gesamtzahl der Bediensteten) und 4 (Organisation, Struktur und Zahl der Bediensteten einer Einrichtung) der Ergänzenden Artikel zur Verfassung enthalten.

VI. Die Gesetzgebung

Artikel 62. Der Legislativ-Yuan ist das höchste gesetzgebende Organ des Staates. Er setzt sich den aus vom Volk gewählten Abgeordneten zusammen und übt die gesetzgebende Gewalt im Namen des Volkes aus.

Artikel 63. Der Legislativ-Yuan hat das Recht, über Gesetzesvorlagen und Haushaltsentwürfe sowie über Vorlagen, die die Erklärung des Kriegsrechts, Amnestien, Kriegserklärungen, Friedens- und Vertragsschlüsse sowie andere wichtige Angelegenheiten des Staates betreffen, zu entscheiden.

Artikel 64. Die Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden gemäß folgenden Bestimmungen gewählt:
1. In jeder Provinz und in jeder regierungsunmittelbaren Stadt mit einer Bevölkerung von weniger als drei Millionen Einwohnern werden fünf Abgeordnete gewählt. In Gebieten, deren Bevölkerung drei Millionen Einwohner übersteigt, wird für jede weitere Million Einwohner ein Abgeordneter gewählt.
2. Abgeordnete, die von den mongolischen Verbänden und Bannern gewählt werden.
3. Abgeordnete, die in Tibet gewählt werden.
4. Abgeordnete, die von den verschiedenen Volksgruppen der Grenzgebiete gewählt werden.
5. Abgeordnete, die von ständig im Ausland ansässigen Staatsbürgern gewählt werden.
6. Abgeordnete, die von Berufsgruppen gewählt werden.

Die Wahl der Abgeordneten des Legislativ-Yuan sowie die Zahl der unter Punkt 2 bis 6 aufgeführten Abgeordneten regelt ein Gesetz. Den jeweiligen Anteil der Frauen unter den Abgeordneten wird ebenfalls gesetzlich bestimmt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 64 durch den Zusatzartikel 4 Absätze 1 und 2 geändert und ergänzt.

Artikel 65. Die Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden auf drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Ihre Wahl soll drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode abgeschlossen werden.

hinsichtlich der Auflösung des Legislativ-Yuan und deren Folgen siehe Zusatzartikel 2 Absatz 5 (Auflösungsrecht des Präsidenten) und Zusatzartikel 4 Absätze 3 (Vertagung bei Auflösung) und 4 (Zusammentreten des aufgelösten Legislativ-Yuan beim Erlaß von Notverordnungen) der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

Artikel 66. Der Legislativ-Yuan hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die aus und von den Abgeordneten des Legislativ-Yuan gewählt werden.

Artikel 67. Der Legislativ-Yuan bildet Ausschüsse aller Art. Die Ausschüsse sollen Angehörige der Regierung und betroffene Privatpersonen zur Anhörung vorladen.

Artikel 68. Der Legislativ-Yuan hat zwei Sitzungsperioden pro Jahr und tritt auf eigenes Betreiben zusammen. Die erste Sitzungsperiode dauert von Februar bis Ende Mai, die zweite Sitzungsperiode von September bis Ende Dezember. Falls nötig, kann die Sitzungsperiode verlängert werden.

Artikel 69. Der Legislativ-Yuan tritt bei Vorliegen eines der nachstehenden Sachverhalte zu einer Sondersitzung zusammen:
1. Auf Ersuchen des Präsidenten;
2. Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel seiner Abgeordneten.

Artikel 70. Der Legislativ-Yuan darf keine Anträge zur Erhöhung des vom Exekutiv-Yuan eingebrachten Haushaltsentwurfes stellen.

Artikel 71. Vorsitzende der Yuan, Minister und Vorsitzende der Kommissionen können an Sitzungen des Legislativ-Yuan, die ihren Aufgabenbereich betreffen, teilnehmen und ihre Auffassung vertreten.

Artikel 72. Vom Legislativ-Yuan verabschiedete Gesetzesvorlagen werden dem Präsidenten und dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan zugeleitet. Der Präsident verkündet sie innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt, oder er verfährt mit ihnen gemäß Artikel 57 dieser Verfassung.

Artikel 73. Ein Abgeordneter des Legislativ-Yuan darf außerhalb des Yuan nicht für eine Äußerung oder eine Abstimmung, die er im Yuan getan hat, zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 74. Ein Abgeordneter des Legislativ-Yuan darf nicht ohne Genehmigung des Legislativ-Yuan festgenommen oder in Haft gehalten werden, es sei denn er wird auf frischer Tat ergriffen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 74 durch den Zusatzartikel 4 Absatz 6 ersetzt.

Artikel 75. Kein Abgeordneter des Legislativ-Yuan darf gleichzeitig ein Regierungsamt bekleiden.

Artikel 76. Die Organisation des Legislativ-Yuan regelt ein Gesetz.

hinsichtlich des Amtsenthebungsverfahrens durch den Legislativ-Yuan siehe Zusatzartikel 4 Absatz 5, hinsichtlich der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Legislativ-Yuan siehe Zusatzartikel 8 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

VII. Die Rechtsprechung

Artikel 77. Der Judikativ-Yuan ist das höchste Rcchtsprechungsorgan des Staates. Er ist zuständig für Rechtsfälle des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Verwaltungsrechts sowie für Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte.

Artikel 78. Der Judikativ-Yuan legt die Verfassung aus und hat die Befugnis. über die verbindliche Auslegung von Gesetzen und Verordnungen zu entscheiden.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 78 durch den Zusatzartikel 5 Absatz 4 ergänzt; hinsichtlich des Verbots verfassungswidriger Parteien siehe Zusatzartikel 5 Absatz 5.

Artikel 79. Der Judikativ-Yuan hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Präsidenten vorgeschlagen und, mit Zustimmung des Kontroll-Yuan, ernannt werden. Der Judikativ-Yuan verfügt über eine Anzahl von Obersten Richtern, die über die in Artikel 78 dieser Verfassung genannten Angelegenheiten Recht sprechen. Sie werden vom Präsidenten vorgeschlagen und, mit Zustimmung des Kontroll-Yuan, ernannt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 79 durch den Zusatzartikel 5 Absatz 1 ersetzt; siehe aber Übergangsbestimmungen in Zusatzartikel 5 Absätze 1 (Inkrafttreten) und 3 (Übergangsbestimmung bei erster Ernennung).

Artikel 80. Richter stehen über den Parteien. Sie sprechen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig und ohne jegliche Einmischung Recht.

Artikel 81. Richter bekleiden ihr Amt auf Lebenszeit. Kein Richter darf seines Amtes enthoben werden, außer wenn er eine Straftat begangen hat, einer Disziplinarmaßnahme unterworfen wurde oder ihm die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen wurde. Kein Richter darf, ausgenommen in den vom Gesetz bestimmten Fällen, von seinem Amt suspendiert oder versetzt werden oder eine Gehaltskürzung erfahren.

hinsichtlich der Amtszeit der Obersten Richter siehe aber  Zusatzartikel 5 Absatz 2 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

Artikel 82. Die Organisation des Judikativ-Yuan und der Gerichte der verschiedenen Stufen regelt ein Gesetz.

hinsichtlich der finanziellen Sicherung der Unabhängigkeit des Exekutiv-Yuan siehe  Zusatzartikel 5 Absatz 6 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung.

VIII. Das Prüfungswesen

Artikel 83. Der Prüfungs-Yuan ist das höchste Prüfungsorgan des Staates. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die Prüfungen, Einstellungen, Auswahl und Ernennung von Beamten, Leistungsbewertungen, Staffelung der Gehälter, Beförderungen und Versetzungen, Sicherheit, Auszeichnung, Unterstützung im Sterbefall, Pensionierung und Pensionszahlung betreffen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 83 durch den Zusatzartikel 6 Absatz 1 ersetzt

Artikel 84. Der Prüfungs-Yuan hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Anzahl von Mitgliedern. Sie werden vom Präsidenten vorgeschlagen und, mit Zustimmung des Kontroll-Yuan, ernannt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 84 durch den Zusatzartikel 6 Absatz 2 ersetzt

Artikel 85. Die Auswahl der Staatsbeamten erfolgt durch ein System offener kompetitiver Prüfungen und, gemäß den für die Provinzen und Gebiete festgelegten Quoten, in regionalen Prüfungen. Niemand darf in den Staatsdienst berufen werden, ohne sich durch eine Prüfung qualifiziert zu haben.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 85 durch den Zusatzartikel 6 Absatz 3 geändert.

Artikel 86. Folgende Qualifikationen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch Prüfungen ermittelt und aktenkundig niedergelegt:
1. Die Qualifikationen zur Beschäftigung im Staatsdienst;
2. Die Qualifikationen für Ausbildungs- und technische Berufe.

Artikel 87. Der Prüfungs-Yuan muß zu Angelegenheiten, die seinen Kompetenzbereich betreffen, Gesetzesvorlagen im Legislativ-Yuan einbringen.

Artikel 88. Die Mitglieder des Prüfungs-Yuan stehen über den Parteien und üben ihr Amt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus.

Artikel 89. Die Organisation des Prüfungs-Yuan regelt ein Gesetz.

IX. Die Kontrolle

Artikel 90. Der Kontroll-Yuan ist das höchste Kontrollorgan des Staates. Er verfügt über die Rechte der Zustimmung, der Einleitung von Amtsenthebungsverfahren. des Tadels von Beamten sowie der Rechnungsprüfung.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 90 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 1 ersetzt; hinsichtlich der Zuständigkeit der Amtsenthebung des Präsidenten und Vizepräsidenten siehe aber Zusatzartikel 4 Absatz 5.

Artikel 91. Der Kontroll-Yuan setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Parlamenten der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte. den lokalen Parlamenten der Mongolei und Tibets sowie den Organisationen der Auslandschinesen gewählt werden. Ihre Zahl wird durch folgende Bestimmungen festgelegt:
1. Fünf Abgeordnete aus jeder Provinz;
2. Zwei Abgeordnete aus jeder regierungsunmittelbaren Stadt;
3. Acht Abgeordnete aus den mongolischen Verbänden und Bannern;
4. Acht Abgeordnete aus Tibet;
5. Acht Abgeordnete der ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 91 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 2 ersetzt.

Artikel 92. Der Kontroll-Yuan hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, sie werden aus und von seinen Abgeordneten gewählt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 92 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 2 ersetzt.

Artikel 93. Die Abgeordneten des Kontroll-Yuan werden auf sechs Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 93 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 2 ersetzt.

Artikel 94. Der Kontroll-Yuan übt sein verfassungsmäßiges Recht auf Zustimmung durch einen Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 94 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 95. Zur Ausübung seiner Kontrollbefugnisse fordert der Kontroll-Yuan den Exekutiv-Yuan, seine Ministerien und seine Kommissionen auf, ihm Verordnungen und andere relevante Aktenstücke zur Einsichtnahme zu überlassen.

Artikel 96. Der Kontroll-Yuan setzt Ausschüsse ein, die der Organisation des Exekutiv-Yuan, seiner Ministerien und Kommissionen entsprechen, um deren gesamte Tätigkeit zu untersuchen und sie auf etwaige Gesetzwidrigkeiten oder Pflichtversäumnisse hin zu prüfen.

Artikel 97. Der Kontroll-Yuan schlägt, auf der Grundlage der Untersuchungen und Beschlüsse seiner Ausschüsse, korrigierende Maßnahmen vor und leitet diese Vorschläge den zuständigen Ministerien und Kommissionen zu, um sie auf die Notwendigkeit von Verbesserungen aufmerksam tu machen. Befindet der Kontroll-Yuan einen Beamten der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung eines Pflichtversäumnisses oder einer Gesetzwidrigkeit für schuldig, spricht er einen Tadel aus oder leitet ein Amtsenthebungsverfahren ein. Handelt es sich um einen Verstoß gegen das Strafrecht, wird der Fall an ein Gericht weitergeleitet.

Artikel 98. Ein Amtsenthebungsverfahren gegen einen Beamten der Zentralregierung oder einer der lokalen Regierungen wird auf Vorschlag eines oder mehrerer Abgeordneter des Kontroll-Yuan und nach Untersuchung und Beschluß von mindestens neun seiner Abgeordneten eingeleitet.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 98 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 3 ersetzt.

Artikel 99. Leitet der Kontroll-Yuan ein Amtsenthebungsverfahren wegen eines Pflichtversäumnisses oder einer Gesetzwidrigkeit gegen ein Mitglied des Judikativ-Yuan oder des Legislativ-Yuan ein, gelten die in Artikel 95, 97 und 98 dieser Verfassung aufgeführten Bestimmungen.

siehe auch Zusatzartikel 7 Absatz 3.

Artikel 100. Ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten des Kontroll-Yuan und nach Untersuchung und Beschluß der Mehrheit seiner Abgeordneten eingeleitet. Dieser Beschluß wird der Nationalversammlung vorgelegt.

hinsichtlich der Amtsenthebung des Präsidenten und Vizepräsidenten siehe aber Zusatzartikel 4 Absatz 5.

Artikel 101. Ein Abgeordneter des Kontroll-Yuan darf nicht für eine Äußerung oder eine Entscheidung, die er im Yuan getan hat, außerhalb des Yuan zur Verantwortung gezogen werden.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 101 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 6 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 102. Ein Abgeordneter des Kontroll-Yuan darf nicht ohne Genehmigung des Kontroll-Yuan festgenommen oder in Haft gehalten werden, es sei denn er wird auf frischer Tat ergriffen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 102 durch den Zusatzartikel 7 Absatz 6 aufgehoben.

Artikel 103. Kein Abgeordneter des Kontroll-Yuan darf gleichzeitig ein weiteres öffentliches Amt bekleiden oder einen Beruf ausüben.

hinsichtlich der Unabhängigkeit der Mitglieder des Kontroll-Yuan siehe auch Zusatzartikel 7 Absatz 5.

Artikel 104. Der Kontroll-Yuan setzt einen Obersten Rechnungsprüfer ein, der vom Präsidenten vorgeschlagen und, mit Zustimmung des Legislativ-Yuan, ernannt wird.

Artikel 105. Der Oberste Rechnungsprüfer schließt innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung durch den Exekutiv-Yuan die Rechnungsprüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab und legt dem Legislativ-Yuan einen Bericht darüber vor.

Artikel 106. Die Organisation des Kontroll-Yuan regelt ein Gesetz.

hinsichtlich des Amtsenthebungsverfahrens gegen Mitglieder des Kontroll-Yuan siehe Zusatzartikel 7 Absatz 4.

X. Die Kompetenzen der Zentralregierung und der lokalen Regierungen

Artikel 107. In folgenden Bereichen übt die Zentralregierung die Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz aus:
1. Auswärtige Angelegenheiten;
2. Landesverteidigung und militärische Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen;
3. Staatsbürgerschaftsrecht, Strafrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht;
4. Rechtsprechung;
5. Luftfahrt, Nationalstraßen, staatliche Eisenbahnen, Schiffahrt sowie Post- und Fernmeldewesen;
6. Finanzen und Steuereinkünfte der Zentralregierung;
7. Die Abgrenzung der Steuereinnahmen zwischen der Zentralregierung, den Provinzen und den Kreisen;
8. Staatliche Wirtschaftsunternehmen;
9. Währungswesen und Staatsbanken;
10. Maße und Gewichte;
11. Außenhandelspolitik;
12. Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten, die Ausländer oder das Ausland betreffen;
13. Andere, die Zentralregierung betreffende Angelegenheiten, gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung.

Artikel 108. In folgenden Bereichen besitzt die Zentralregierung Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz, kann die Ausführung jedoch an Provinzen oder Kreise delegieren:
1. Allgemeine Prinzipien der Selbstverwaltung der Provinzen und Kreise;
2. Einteilung der Verwaltungsgebiete;
3. Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau und Handel;
4. Erziehungswesen;
5. Bank- und Münzwesen;
6. Schiffahrt und Hochseefischerei;
7. Öffentliche Dienstleistungsbetriebe;
8. Genossenschaftliche Einrichtungen;
9. Zwei oder mehrere Provinzen übergreifender Wasser- und Landverkehr;
10. Zwei oder mehrere Provinzen übergreifende Wasserwirtschafts-, Wasserstraßen-, Landwirtschafts- und Viehzuchtbetriebe;
11. Überprüfung, Einstellung, Überwachung und Sicherheit der Beamten der Zentralregierung und der Lokalregierungen;
12. Bodenrecht;
13. Arbeitsrecht und sonstige Sozialgesetzgebung;
14. Erhebung öffentlicher Steuern, Zölle und Gebühren;
15. Volkszählungen und Statistik;
16. Siedlungswesen und Bodenkultivierung;
17. Polizeiwesen;
18. Öffentliches Gesundheitswesen;
19. Nothilfe, Sterbegeld und Arbeitslosenunterstützung;
20. Erhaltung historischer Schriftstücke, Gegenstände und Stätten von kultureller Bedeutung.

In den oben aufgeführten Angelegenheiten müssen die Provinzen eigene Gesetze erlassen, soweit diese nicht im Widerspruch zu nationalen Gesetzen stehen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 108 Absatz 1 Punkt 1 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 109. In den folgenden Angelegenheiten besitzen die Provinzen die Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz, können die Ausführung jedoch an die Kreise delegieren:
1. Erziehungswesen. Gesundheitswesen, Industrie und Verkehrswesen der Provinzen;
2. Bewirtschaftung und Verfügung über Provinzialbesitz;
3. Verwaltung kreisfreier Städte;
4. Provinzeigene Einrichtungen;
5. Genossenschaftseinrichtungen der Provinzen;
6. Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Fischereiwesen und Viehzucht der Provinzen;
7. Finanzen und Steuereinkünfte der Provinzen;
8. Schulden der Provinzen;
9. Banken der Provinzen;
10. Polizeiwesen der Provinzen;
11. Wohltätigkeits- und öffentliches Fürsorgewesen der Provinzen;
12. Weitere Angelegenheiten. die gemäß nationalen Gesetzen an die Provinzen delegiert werden.

Betrifft eine der oben aufgeführten Angelegenheiten zwei oder mehrere Provinzen. muß sie, soweit vom Gesetz nicht anders bestimmt, von den betreffenden Provinzen gemeinsam geregelt werden.

Reichen die finanziellen Mittel einer Provinz für die Regelung der in Punkt 1 aufgeführten Angelegenheiten nicht aus, erhält sie auf Beschluß des Legislativ-Yuan Unterstützung aus Mitteln der Zentralnegierung.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 109 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 110. In den folgenden Angelegenheiten besitzen die Kreise die Gesetzgebungs- und Ausführungskompetenz:
1. Erziehungswesen, Gesundheitswesen, Industrie und Verkehrswesen der Kreise;
2. Bewirtschaftung und Verfügung über Kreiseigentum;
3. Kreiseigene Einrichtungen;
4. Genossenschaftliche Einrichtungen der Kreise;
5. Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Fischereiwesen und Viehzucht der Kreise;
6. Finanzen und Steuereinkünfte der Kreise;
7. Schulden der Kreise;
8. Banken der Kreise;
9. Polizeiwesen und Verteidigung der Kreise;
10. Wohltätigkeits- und öffentliches Fürsorgewesen der Kreise;

Betrifft eine der oben aufgeführten Angelegenheiten zwei oder mehrere Kreise, muß sie, soweit vom Gesetz nicht anders bestimmt, von den betreffenden Kreisen gemeinsam geregelt werden.

Artikel 111. Angelegenheiten, die in den Artikeln 107. 108. 109 und 110 nicht aufgeführt sind. fallen unter die Kompetenz der Zentralregierung, sofern sie die gesamte Nation betreffen, unter diejenige der Provinzen, sofern sie die Provinzen betreffen, und unter diejenige der Kreise, sofern sie die Kreise betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Legislativ-Yuan.

XI. Aufbau der lokalen Regierungen

1. Abschnitt: Die Provinzen

Artikel 112. Die Provinz ruft eine Provinzversammlung ein, die gemäß den Allgemeinen Prinzipien der Selbstverwaltung der Provinzen und Kreise ein Gesetz über die Selbstverwaltung der Provinz beschließt; dieses Gesetz darf nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen.

Die Organisation der Provinzversammlung und die Wahl ihrer Abgeordneten regelt ein Gesetz.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 112 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 113. Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Provinzen soll folgende Bestimmungen enthalten:
1. Die Provinz richtet einen Landtag ein, die Abgeordneten werden von der Bevölkerung der Provinz gewählt;
2. Die Provinz richtet eine Provinzregierung ein, ihr steht ein Gouverneur vor. Der Gouverneur wird von der Bevölkerung der Provinz gewählt;
3. Die Beziehungen zwischen der Provinz und den Kreisen.
Die Gesetzgebungskompetenz der Provinz wird vom Landtag ausgeübt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 113 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 114. Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Provinz wird nach seiner Verabschiedung dem Judikativ-Yuan zugeleitet. Erachtet der Judikativ-Yuan einen oder mehrere seiner Bestandteile für verfassungswidrig, erklärt er die betreffenden Artikel für ungültig.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 114 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 115. Treten beim Vollzug des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Provinz wegen eines Artikels schwerwiegende Hindernisse auf, erfaßt der Judikativ-Yuan zunächst die Ansichten der betroffenen Parteien. Danach bilden die Vorsitzenden von Exekutiv-Yuan, Legislativ-Yuan, Judikativ-Yuan, Prüfungs-Yuan und Kontroll-Yuan eine Kommission unter der Leitung des Vorsitzenden des Judikativ-Yuan, die einen Plan zu ihrer Lösung vorlegt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 115 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 116. Gesetze und Bestimmungen der Provinzen, die in Widerspruch zu nationalem Recht stehen, sind ungültig.

Artikel 117. Ist es zweifelhaft, ob Gesetze und Bestimmungen der Provinzen in Widerspruch zu nationalem Recht stehen, entscheidet der Judikativ-Yuan.

Artikel 118. Die Selbstverwaltung der regierungsunmittelbaren Städte regelt ein Gesetz.

Artikel 119. Der Aufbau der lokalen Selbstverwaltung der mongolischen Verbände und Banner regelt ein Gesetz.

Artikel 120. Die Autonomie Tibets soll gewährleistet werden.

hinsichtlich der, seit 1949/50 bestehenden kuriosen Situation, daß neben der, nach Taiwan geflüchteten Zentralregierung auch eine Provinzregierung für Taiwan bestand, wurde durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung beseitigt; der Zusatzartikel 9 Absätze 2 und 3 enthält Bestimmungen über Gouverneur und Provinzparlament Taiwans. Seither ist die Republik China, die nur noch über die Provinz Taiwan herrscht, faktisch ein zentralistischer Staat.

2. Abschnitt: Die Kreise

Artikel 121. Die Kreise verwalten sich selbst.

Artikel 122. Der Kreis ruft eine Kreisversammlung ein, die gemäß den Allgemeinen Prinzipien der Selbstverwaltung der Provinzen und Kreise ein Gesetz über die Selbstverwaltung des Kreises beschließt. Dieses Gesetz darf nicht im Widerspruch zur Verfassung und zum Gesetz über die Selbstverwaltung der Provinz stehen.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 115 durch den Zusatzartikel 9 Absatz 1 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 123. Die Bevölkerung des Kreises übt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten, die die Selbstverwaltung betreffen, die Rechte auf Initiative und Referendum aus; gegenüber dem Landrat und anderen Angehörigen der Selbstverwaltung des Kreises die Rechte der Wahl und Abwahl.

Artikel 124. Der Kreis richtet einen Kreistag ein, seine Mitglieder werden von der Bevölkerung des Kreises gewählt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Kreises wird vom Kreistag ausgeübt.

Artikel 125. Bestimmungen der Kreise, die in Widerspruch zu nationalem Recht stehen, sind ungültig.

Artikel 126. Der Kreis richtet eine Kreisregierung mit einem Landrat ein, der wird von der Bevölkerung des Kreises gewählt wird.

Artikel 127. Der Landrat leitet die Selbstverwaltung des Kreises und führt die Aufgaben durch, die von der Zentral- oder Provinzregierung delegiert wurden.

Artikel 128. Die Bestimmungen über die Kreise werden entsprechend auf die Städte angewandt.

XII. Wahl, Abwahl, Initiative und Referendum

Artikel 129. Die verschiedenen Arten von Wahlen, die diese Verfassung festlegt, werden, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, durch allgemeine, gleiche, direkte und geheime Stimmabgabe durchgeführt.

Artikel 130. Wahlberechtigt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist jeder Bürger der Republik China, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Wählbar gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist, soweit diese Verfassung und Gesetze nichts anderes bestimmen, jeder Bürger, der das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 131. Alle Kandidaten für Wahlen, die diese Verfassung festlegt, führen ihren Wahlkampf öffentlich.

Artikel 132. Einschüchterungen und Vorteilsgewährungen bei Wahlen sind strengstens verboten. Über Rechtsstreitigkeiten, die aus Wahlen entstehen, entscheiden die Gerichte.

Artikel 133. Ein Gewählter kann, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, in seinem Wahlkreis wieder abgewählt werden.

Artikel 134. Die Zahl der in den verschiedenen Wahlen zu wählenden Frauen und das jeweilige Verfahren regelt ein Gesetz.

Artikel 135. Die Zahl der Delegierten der Nationalversammlung aus Gebieten des Landesinneren mit besonderen Lebensweisen und Gebräuchen und deren Wahl regelt ein Gesetz.

Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 (geänd. Zusatzartikel 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung) wurde der Art. 135 außer Anwendung gesetzt.

Artikel 136. Die Ausübung des Rechtes auf Initiative und Referendum regelt ein Gesetz.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Teil XII. durch den Zusatzartikel 10 Absatz 11 ergänzt.

XIII. Grundlegende Aufgaben des Staates

1. Abschnitt: Landesverteidigung

Artikel 137. Die Landesverteidigung der Republik China strebt die Wahrung der nationalen Sicherheit und die Erhaltung des Weltfriedens an.

Die Organisation der Landesverteidigung regelt ein Gesetz.

Artikel 138. Die Land-, See- und Luftstreitkräfte des ganzen Landes sind frei von jeder Bindung an Personen, Regionen oder Parteien, loyal gegenüber der Nation und schützen das Volk.

Artikel 139. Keine Partei oder Person darf die Streitkräfte als Instrument im politischen Kampf einsetzen.

Artikel 140. Angehörige der Streitkräfte im aktiven Dienst dürfen nicht gleichzeitig ein ziviles Amt bekleiden.

2. Abschnitt: Außenpolitik

Artikel 141. Die Außenpolitik der Republik China pflegt im Geiste von Unabhängigkeit und Selbstbestimmung auf der Grundlage der Prinzipien von Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit gutnachbarschaftliche Beziehungen zu anderen Staaten, achtet Verträge und die Charta der Vereinten Nationen, um die Rechte der im Ausland ansässigen Staatsbürger zu schützen, internationale Zusammenarbeit und Gerechtigkeit zu fördern und den Weltfrieden zu sichern.

3. Abschnitt: Volkswirtschaft

Artikel 142. Die Wirtschaft der Nation soll sich am Prinzip der Volkswohlfahrt orientieren, den Ausgleich der Bodenrechte und die Beschränkung des Privatkapitals verwirklichen, um Ausgewogenheit und ausreichende Mittel für Staatsfinanzen und Lebenshaltung der Bevölkerung zu erlangen.

Artikel 143. Grund und Boden innerhalb des Staatsgebietes der Republik China gehören der Gesamtheit der Bürger. Privater Grundbesitz, der legal erworben wurde, wird gesetzlich geschützt und beschränkt. Grund und Boden in Privatbesitz wird seinem Wert entsprechend besteuert und kann von der Regierung seinem Wert entsprechend erworben werden.

Bodenschätze und natürliche Energiequellen, die zum Wohl der Allgemeinheit wirtschaftlich genutzt werden können, gehören dem Staat, auch wenn sie sich auf Grund und Boden in Privatbesitz befinden.

Steigt der Wert des Grundbesitzes ohne Einsatz eigener Arbeit oder eigenen Kapitals, belegt ihn der Staat mit einer Wertzuwachssteuer. Ihre Erträge sollen dem gesamten Volk zugute kommen.

Bei der Verteilung und Neuordnung des Landbesitzes unterstützt der Staat Bauern auf Eigenland und Personen, die ihren Grundbesitz selbst nutzen, und legt den Umfang eines angemessenen Landbesitzes fest.

Artikel 144. Öffentliche Einrichtungen und andere Monopolbetriebe werden grundsätzlich von der öffentlichen Hand betrieben; soweit es die gesetzlichen Bestimmungen erlauben, können sie durch Privatpersonen betrieben werden.

Artikel 145. Privatvermögen und Privatunternehmen, die vom Staat als schädlich für Staatsfinanzen oder Lebenshaltung des Volkes angesehen werden, werden durch Gesetz eingeschränkt.

Genossenschaftliche Einrichtungen werden vom Staat gefördert und unterstützt.

Produktionsbetriebe und Außenhandelsunternehmen in Privatbesitz werden vom Staat gefördert, beraten und unterstützt.

Artikel 146. Der Staat soll Wissenschaft und Technik nutzen, um die Wasserwirtschaft zu entwickeln, die Produktivität der Bodens zu steigern, die Bedingungen der Landwirtschaft zu verbessern, Pläne für die Nutzung von Grund und Boden zu erarbeiten, landwirtschaftliche Ressourcen zu erschließen und die Mechanisierung der Landwirtschaft voranzutreiben.

Artikel 147. Um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Provinzen zu erreichen, unterstützt die Zentralregierung arme Provinzen ohne ausreichende Ressourcen nach eigenem Ermessen.

Um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Kreise zu erreichen, unterstützt die Provinzregierung arme Kreise ohne ausreichende Ressourcen nach eigenem Ermessen.

Artikel 148. Der freie Austausch aller Waren auf dem Staatsgebiet der Republik China wird gewährleistet.

Artikel 149. Finanzinstitute werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Staat beaufsichtigt.

Artikel 150. Der Staat soll im gesamten Staatsgebiet Finanzeinrichtungen zur Unterstützung der allgemeinen Bevölkerung bei Arbeitslosigkeit gründen.

Artikel 151. Der Staat fördert und schützt die Wirtschaftsunternehmen der ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Teil XIII. Abschnitt 3 durch den Zusatzartikel 10 Absätze 1 (Förderung von Wissenschaft und Technologie, Nutzung der Wasserressourcen, wirtschaftliche Zusammenarbeit), 2 (Umweltschutz), 3 (Mittelstandsförderung) und 4 (staatliche Finanzeinrichtungen) geändert und ergänzt.

4. Abschnitt: Soziale Sicherheit

Artikel 152. Der Staat sorgt für angemessene Arbeitsmöglichkeiten für die arbeitsfähige Bevölkerung.

Artikel 153. Um Lebenshaltung und produktive Fertigkeiten von Arbeiter und Bauern zu verbessern, erläßt der Staat Gesetze und ergreift Maßnahmen zu ihrem Schutz.

Arbeitenden Frauen und Kindern wird besonderer Schutz gemäß ihrem Alter und ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.

Artikel 154. Arbeit und Kapital sollen auf der Grundlage der Prinzipien von Harmonie und Zusammenarbeit die produktiven Unternehmen weiterentwickeln.. Schlichtungs- und Schiedsverfahren in Streitfällen zwischen Arbeit und Kapital regelt ein Gesetz.

Artikel 155. Der Staat richtet ein Sozialversicherungswesen ein, um die soziale Wohlfahrt zu fördern. Alten. Kranken und Behinderten, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, sowie den Opfern von Naturkatastrophen wird angemessene Unterstützung durch den Staat gewährt.

Artikel 156. Der Staat schützt die Mutterschaft und ergreift Maßnahmen zur Fürsorge für Mutter und Kind, um das Fundament der Existenz und der Entwicklung des Volkes zu sichern.

Artikel 157. Um die Volksgesundheit zu fördern, richtet der Staat im gesamten Staatsgebiet Einrichtungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes ein.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Teil XIII. Abschnitt 4 durch den Zusatzartikel 10 Absätze 5 (Förderung der allgemeinen Kranzenversicherung, Forschung und Entwicklung der modernen und traditionellen Medizin) und 6 (Gleichberechtigung der Frau) geändert und ergänzt.

5. Abschnitt: Erziehung und Kultur

Artikel 158. Erziehung und Kultur sollen bei den Bürgern Nationalgefühl, den Geist der Selbstverwaltung, Moral, körperliche Tüchtigkeit sowie Wissen und Fertigkeiten auf den Gebieten der Wissenschaft und des täglichen Lebens fördern und entwickeln.

Artikel 159. Alle Bürger genießen gleiche Möglichkeiten der Erziehung und Ausbildung.

Artikel 160. Alle Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten eine kostenlose Grundschulerziehung. Kinder armer Familien erhalten Lehrmaterial von der Regierung.

Bürger, die das Schulalter überschritten und noch keine Grundschulerziehung genossen haben, erhalten kostenlosen Unterricht und Lehrmaterial von der Regierung.

Artikel 161. Die Regierungen aller Ebenen sollen zahlreiche Stipendien stiften, um Schülern mit ausgezeichneten Leistungen und guter Führung die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.

Artikel 162. Die öffentlichen und privaten Kultur- und Erziehungseinrichtungen des Landes werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Staat beaufsichtigt.

Artikel 163. Der Staat soll auf eine ausgewogene Entwicklung der Erziehung in den verschiedenen Gebieten des Landes achten und die soziale Bildung fördern, um die kulturelle Bildung der Bürger zu heben. Grenzregionen und arme Gebiete ohne ausreichende Ressourcen erhalten bei ihren Ausgaben für Erziehung und Kultur Unterstützung aus den Mitteln der Zentralregierung; ihre bedeutenden Einrichtungen für Erziehung und Kultur werden von der Zentralregierung unterhalten oder von ihr finanziell unterstützt.

Artikel 164. Ausgaben für Erziehung, Wissenschaft und Kultur dürfen nicht weniger als 15 Prozent des Haushalts der Zentralregierung. nicht weniger als 25 Prozent des Haushalts der Provinzen und nicht weniger als 35 Prozent des Haushalts der Städte und Kreise betragen. Stiftungen und Stiftungsvermögen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erzieherischen und kulturellen Zwecken dienen, werden geschützt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 164 durch den Zusatzartikel 10 Absatz 8 ersetzt.

Artikel 165. Der Staat soll die Lebenshaltung der in Erziehung, Wissenschaft, und Kultur Tätigen schützen und ihr Einkommen gemäß der volkswirtschaftlichen Entwicklung anheben.

Artikel 166. Der Staat soll wissenschaftliche Entdeckungen und Erfindungen belohnen, historische Stätten und Gegenstände von kultureller oder künstlerischer Bedeutung schützen.

Artikel 167. Der Staat belohnt oder unterstützt folgende Einrichtungen oder Einzelpersonen:
1. Erziehungseinrichtungen im Inland, die von Privatpersonen mit herausragendem Erfolg geführt werden.
2. Erziehungseinrichtungen im Ausland, die von dort lebenden Staatsbürgern mit herausragendem Erfolg geführt werden.
3. Personen, die Entdeckungen und Erfindungen auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet gemacht haben.
4. Personen, die lange und mit herausragendem Erfolg in Erziehungsberufen waren.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Artikel 164 durch den Zusatzartikel 10 Absatz 8 ersetzt.

Durch die Ergänzenden Artikel zur Verfassung wurde der Teil XIII. Abschnitt 5 durch den Zusatzartikel 10 Absätze 8 (Finanzierung von Bildung, Wissenschaft und Kultur), 9 (pluralistische Kultur, Schutz der Ureinwohner) und 10 (Schutz der Einwohner von Kinmen und Matsu) geändert und ergänzt.

6. Abschnitt: Grenzregionen

Artikel 168. Der Status der verschiedenen Volksgruppen in den Grenzregionen soll vom Staat gesetzlich geschützt werden, ihren Selbstverwaltungseinrichtungen wird besondere Unterstützung gewährt.

Artikel 169. Erziehung, Kultur, Verkehrswesen, Wasserwirtschaft, Gesundheitswesen und andere kulturelle und soziale Einrichtungen der verschiedenen Volksgruppen in den Grenzregionen soll der Staat aktiv organisieren und in ihrer Entwicklung fördern. Er schützt und fördert die Nutzung von Grund und Boden entsprechend den jeweiligen klimatischen Bedingungen, der Bodenbeschaffenheit und den Lebensgewohnheiten der Bewohner.

XIV. Vollzug und Änderung der Verfassung

Artikel 170. Der Begriff „Gesetz“ in dieser Verfassung bezeichnet jedes Gesetz, das vom Legislativ-Yuan beschlossen und vom Präsidenten verkündet worden ist.

Artikel 171. Gesetze, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, sind ungültig.

Im Zweifel, ob ein Gesetz im Widerspruch zur Verfassung steht, entscheidet der Judikativ-Yuan.

Artikel 172. Verordnungen, die im Widerspruch zur Verfassung oder Gesetzen stehen, sind ungültig.

Artikel 173. Die Verfassung wird vom Judikativ-Yuan ausgelegt.

Artikel 174. Eine Änderung der Verfassung wird gemäß einem der folgenden Verfahren vorgenommen:
1. Auf Vorschlag eines Fünftels der Delegierten der Nationalversammlung, bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegierten und auf Beschluß von drei Vierteln der anwesenden Delegierten wird die Verfassung geändert.
2. Auf Vorschlag eines Viertels der Abgeordneten des Legislativ-Yuan, bei Anwesenheit von drei Vierteln der Abgeordneten und auf Beschluß von drei Vierteln der anwesenden Abgeordneten wird ein Antrag zur Änderung der Verfassung ausgearbeitet und der Nationalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Dieser Vorschlag zur Verfassungsänderung wird ein halbes Jahr vor Zusammentreten der Nationalversammlung öffentlich bekanntgemacht.

Artikel 175. Verfahren zur Ausführung der in dieser Verfassung bestimmten Angelegenheiten regelt, falls nötig, ein Gesetz.

Vorbereitende Maßnahmen zur Inkraftsetzung dieser Verfassung werden von der Verfassungsgebenden Nationalversammlung beschlossen.

 

Die vorstehende Verfassung der Republik China (seit 1949/50 nur auf Taiwan noch gültig) wurde in seinem Wortlaut formal nie geändert (wie die US-amerikanische Verfassung auch). Sie wird nicht in ihrem Wortlaut, sondern durch spätere Zusatzartikel zur Verfassung verändert. Die erste Änderung waren die "Übergangsbestimmungen während der Dauer der kommunistischen Rebellion" vom 18. April 1948; gleichzeitig wurde über das ganze Land der Kriegszustand gemäß Artikel 39 der Verfassung verhängt. Durch den Verlust des Festlandes konnten außerdem die nationalen Wahlen (Nationalversammlung, Legislativ-Yuan) nicht stattfinden, so dass die Erste Nationalversammlung und der Erste Legislativ-Yuan von 1948 bis 1991 amtierten, was zu einer dauernden Vormachtstellung der "Staatspartei" Kuo-min-tang führte, die bei den ersten Wahlen 1948 eine überragende Mehrheit erhielt.

Diese Übergangsbestimmungen von 1948, die einen Teil der Verfassung faktisch außer Kraft setzten, wurden durch die "Ergänzungsartikel (1 bis 10) zur Verfassung der Republik China" vom 22. April 1991 (in Kraft ab 1. Mai 1991) ersetzt.

 

Die Verfassung der Republik China hat einige Besonderheiten, die auf die "Vier Prinzipien des Volkes" und die "Fünf-Gewalten-Lehre" des Dr. Sun Yat-sen zurückgehen.
- Die Nationalversammlung repräsentiert das Volk und nimmt die vier Prinzipien des Volkes wahr, das sind die Rechte zur Wahl, zum Volksbegehren, zum Volksentscheid und zur Absetzung der Staatsbeamten. Seit 1990 sind auf Taiwan diese Rechte direkt dem Volke übertragen worden ohne die Nationalversammlung als deren Vertreter.
- der Präsident ist Staatsoberhaupt mit einigen gewichtigen Befugnissen der vollziehenden Gewalt.
- der Exekutiv-Yuan ist die vollziehende Gewalt, also die Regierung.
- der Legislativ-Yuan ist die gesetzgebende Gewalt, also das Parlament.
- der Judikativ-Yuan ist die richterliche Gewalt.
- der Prüfungs-Yuan ist für ordnungsgemäße Prüfungen für alle Staatsbeamten zuständig.
- der Kontroll-Yuan ist für Amtsenthebung aller staatlicher Beamten und Bediensteter und für die Rechnungsprüfung zuständig.

Die vielfach als Zweikammer-Parlament (Nationalversammlung und Legislativ-Yuan) ist so nicht richtig, da jedes Organ andere Aufgaben hat und erst durch die Veränderungen der Verfassung teilweise miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten. Während die Nationalversammlung als außerordentliches Staatsorgan, die Gesamtheit der Staatsbürger, und das waren im Jahr 1946 immerhin ca. 600 Millionen Menschen, der an der Wahl bzw. Zusammensetzung vieler ordentlicher Staatsorgane beteiligt war, ist und bleibt der Legislativ-Yuan das einzige Organ der einfachen Gesetzgebung.

Die Änderung von 1997, verstärkt durch die Änderung 2000, hat das Organgefüge immer mehr auf die, uns bekannten drei Gewalten verändert.  So wird der Kontroll-Yuan nicht mehr indirekt durch die Provinzparlamente gewählt, sondern eben so wie die Mitglieder des Prüfungs-Yuans vom Präsidenten mit Zustimmung der Nationalversammlung (ab 2000: des Legislativ-Yuan) ernannt und dadurch zwar weiter unabhängige, aber doch ernannte, nicht mehr gewählte Organe. Die Rechte der Nationalversammlung wurden soweit eingeschränkt, dass diese nur noch, auf Vorschlag des Legislativ-Yuans, Verfassungsänderungen beschließt, über die Änderung des Staatsgebiets zu befinden hat und über die Absetzung des Präsidenten und Vizepräsidenten entscheidet und ist damit ähnlich dem Organ ist, das in Bulgarien als "Große Nationalversammlung" bezeichnet ist.  

Hinweis: "Yuan" wird im allgemeinen mit "Rat" übersetzt.


Quelle: Die Verfassung der Republik China, herausgegeben vom Goverment Information Office der Republik China, 1997
Verfassung in Englisch (per Seiten des Präsidenten der Republik China)
© 22. Februar 2002 - 15. Februar 2006
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