vom 18. Juli 1997
geändert durch
Beschluss der Nationalversammlung vom 2.
September 1999
(beschlossen auf der 4. Sitzung der III.
Nationalersammlung, verkündet am 15. September 1998)
die Verfassungsinterpretation Nr. 499 des Rates der Obersten Richter vom 24.
März 2000
(Änderung der Ergänzenden Artikel vom 2.
September 1999 für verfassungswidrig und nichtig erklärt)
Beschluss der Nationalversammlung vom 24. April 2000
(beschlossen auf der 5. Sitzung der III.
Nationalersammlung, verkündet am 25. April 2000)
Vorschlag des Legislativ-Yuan vom 23. August 2004 und Beschluss der
Nationalversammlung vom 7. Juni 2005
(verkündet am 10. Juni 2005)
Um den Erfordernissen vor der nationalen Wiedervereinigung zu entsprechen, werden in der Verfassung der Republik China in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 1 Punkt 3 und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung die nachstehenden Artikel hinzugefügt:
Artikel 1. Delegierte der Nationalversammlung
werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewählt, ungeachtet
der Bestimmungen in den Artikeln 26 und 135 der Verfassung:
1. In jeder regierungsunmittelbaren Stadt, in jedem Kreis und jeder
Stadt im freien Gebiet werden zwei Delegierte gewählt. Überschreitet
die Bevölkerung jedoch die Zahl von 100.000 Einwohnern, wird jeweils
für weitere 100.000 Einwohner ein zusätzlicher Delegierter gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregion im freien
Gebiet wählen jeweils drei Delegierte.
3. Ständig im Ausland ansässige Staatsbürger der
Republik China wählen zwanzig Delegierte.
4. Achtzig Delegierte werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.
Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt nach Punkt 1 zustehen, zwischen fünf und zehn, soll eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Zahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden. Die nach den Punkten 3 und 4 des obigen Absatzes zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben; von jeweils vier Kandidaten, die eine politische Partei hierdurch erringt, ist ein Mandat für einen weiblichen Kandidaten zu reservieren.
Die Befugnisse der Nationalversammlung sind wie folgt, ungeachtet
der Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 1 Punkt 1 und Punkt 2 der Verfassung:
1. Sie wählt gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Ergänzenden
Artikel zur Verfassung den Vizepräsidenten, wenn dessen Amt neu zu
besetzen ist.
2. Sie strengt gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Ergänzenden
Artikel zur Verfassung die Abwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
an.
3. Sie beschließt gemäß Artikel 2 Absatz 10 der
Ergänzenden Artikel zur Verfassung über ein vom Legislativ-Yuan
vorgeschlagenes Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten und
den Vizepräsidenten.
4. Sie ändert gemäß Artikel 27 Absatz 1 Punkt 3
und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung die Verfassung.
5. Sie stimmt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Punkt 4 und Artikel
174 Punkt 2 der Verfassung über die vom Legislativ-Yuan vorgelegten
Vorschläge zur Änderung der Verfassung ab.
6. Sie stimmt gemäß Artikel 5 Absatz 1 ‚Artikel 6Absatz
2 und Artikel 7 Absatz 2 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung der
Ernennung von Staatsbeamten zu, die vom Präsidenten vorgeschlagen
wurden.
Die Nationalversammlung tritt zusammen, um die sich aus den Punkten 1 und 4 bis 6 ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, oder sie wird vom Präsidenten einberufen, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Zur Erfüllung der sich aus den Punkten 2 und 3 ergebenden Aufgaben wird sie vom Sprecher der Nationalversammlung einberufen; die Bestimmungen in den Artikeln 29 und 30 der Verfassung finden keine Anwendung.
Tritt die Nationalversammlung zusammen, kann sie den Bericht des Präsidenten zur Lage der Nation entgegennehmen, über nationale Angelegenheiten beraten und Vorschläge unterbreiten. Ist die Nationalversammlung länger als ein Jahr nicht mehr zusammengetreten, beruft der Präsident eine außerordentliche Sitzung zum obengenannten Zweck ein, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 30 der Verfassung.
Die Delegierten der Nationalversammlung werden alle vier Jahre gewählt. Die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung finden keine Anwendung.
Die Nationalversammlung hat einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Diese sind von den Delegierten der Nationalversammlung aus ihren Reihen zu wählen. Der Sprecher vertritt die Nationalversammlung nach außen und leitet ihre Sitzungen.
Die Vorgehensweise, nach der die Nationalversammlung ihre Befugnisse ausübt, wird von der Nationalversammlung selbst bestimmt. Die Bestimmungen in Artikel 34 der Verfassung finden keine Anwendung.
Durch Beschluß der Nationalversammlung vom 24. April
2000 erhielt der Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Gemäß dem Verhältniswahlrecht
werden dreihundert Delegierte der Nationalversammlung gewählt und
zwar innerhalb drei Monaten nach dem Ablauf einer sechsmonatigen Periode,
die der Veröffentlichung eines Vorschlags des Legislativ-Yuan für
einen Zusatz zur Verfassung oder zur Änderung des Staatsgebiets, oder
innerhalb von drei Monaten nach einem Antrag des Legislativ-Yuan auf Amtsenthebung
des Präsidenten oder des Vizepräsidenten folgt. Die Bestimmungen
in den Artikeln 26, 28 und 135 der Verfassung finden keine Anwendung. Die
Wahl der Delegierten gemäß der Verhältniswahl wird durch
ein Gesetz bestimmt.
Die Befugnisse der Nationalversammlung
sind wie folgt, ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 4, 27 Absatz
1 Punkt 1 bis 3, 27 Absatz 2 und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung:
1. Sie stimmt gemäß Artikel 27 Absatz
1 Punkt 4 und Artikel 174 Punkt 2 der Verfassung über die vom Legislativ-Yuan
vorgelegten Vorschläge zur Änderung der Verfassung ab.
2. Sie stimmt gemäß Artikel 4 Absatz
5 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung auf Vorschlag des Legislativ-Yuan
über die Ändeurng des Staatsgebiets ab.
3. Sie beschließt gemäß Artikel
2 Absatz 10 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung über ein vom
Legislativ-Yuan vorgeschlagenes Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten
und den Vizepräsidenten.
Die Nationalversammlung tritt innerhalb
von 10 Tagen nach der Bestätigung des Wahlergebnisses selbsttätigzusammen
und ihre Session, die nicht länger als einen Monat sein. Die Bestimmungen
in den Artikeln 29 und 30 der Verfassung finden keine Anwendung.
Die Amtszeit der Delegierten der Nationalversammlung
endet mit dem letzten Tag des Zusammentritts. Die Bestimmungen in Artikel
28 der Verfassung finden keine Anwendung. Die Amtszeit der Delegierten
der Dritten Nationalversammlung endet am 19. Mai 2000. Das Organgesetz
der Nationalversammlung ist innerhalb zwei Jahren entsprechend der Anpassung
der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu ändern."
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni
2005 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Die Wähler des freien Gebiets der Republik China werden,
innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der
Veröffentlichung des vom Gesetzgebenden Yuan angenommenen Vorschlags zur
Ergänzung der Verfassung oder der Änderung des Staatsgebiets, in geheimer Wahl
durch Volksentscheid befinden. Die Bestimmungen der Artikel 4 und Artikel 174
der Verfassung soll unbeachtet bleiben.
Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 34 und der Artikel 135 der Verfassung finden
bis auf weiteres keine Anwendung."
Artikel 2. Beginnend mit der Wahl des neunten Präsidenten und Vizepräsidenten im Jahr 1996 werden Präsident und Vizepräsident von der gesamten Bevölkerung des freien Gebietes der Republik China gewählt. Die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten lassen sich gemeinsam registrieren und werden auf den Stimmzetteln als Paar geführt. Das Paar, das die meisten Stimmen auf sich vereint, gewinnt die Wahl. Bürger des freien Gebiets der Republik China, die im Ausland leben, dürfen in die Republik China zurückkehren, um ihr Wahlrecht auszuüben. Dies wird durch ein entsprechendes Gesetz geregelt.
Anordnungen des Präsidenten zur Ernennung oder Abberufung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder von Staatsbeamten, die von der Nationalversammlung oder dem Legislativ-Yuan im Einklang mit der Verfassung bestätigt wurden, sowie Anordnungen zur Auflösung des Legislativ-Yuan bedürfen nicht der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Die Bestimmungen in Artikel 37 der Verfassung finden keine Anwendung.
Der Präsident kann auf Beschluß des Rates des Exekutiv-Yuan Notverordnungen verkünden und alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Volkes oder zur Abwendung ernsthafter finanzieller oder wirtschaftlicher Krisen notwendig sind, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 43 der Verfassung. Solche Verordnungen sind jedoch innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Verkündung dem Legislativ-Yuan zur Bestätigung vorzulegen. Verweigert der Legislativ-Yuan die Bestätigung, verlieren die Notverordnungen umgehend ihre Gültigkeit.
Zur Festlegung wichtiger politischer Maßnahmen für die nationale Sicherheit kann der Präsident einen Nationalen Sicherheitsrat und ein diesem nachgeordnetes Büro für Nationale Sicherheit einrichten. Die Organisation dieser Einrichtungen regelt ein Gesetz.
Der Präsident kann innerhalb von zehn Tagen nach einem vom Legislativ-Yuan verabschiedeten Mißtrauensvotum gegen den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan die Auflösung des Legislativ-Yuan verkünden, nachdem er sich mit dessen Vorsitzendem beraten hat. Der Präsident darf den Legislativ-Yuan jedoch nicht auflösen, solange das Kriegsrecht oder Notverordnungen in Kraft sind. Nach der Auflösung des Legislativ-Yuan sind innerhalb von 60 Tagen Wahlen zur Bestimmung neuer Abgeordneter abzuhalten. Der neue Legislativ-Yuan tritt innerhalb von zehn Tagen nach der Bestätigung der Wahlergebnisse selbsttätig zusammen und beginnt ab diesem Datum eine neue Wahlperiode.
Die Amtszeit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig; die Bestimmungen in Artikel 47 der Verfassung finden keine Anwendung.
Wird das Amt des Vizepräsidenten vakant, nominiert der Präsident innerhalb von drei Monaten einen Kandidaten und beruft eine außerordentliche Sitzung der Nationalversammlung zur Wahl eines neuen Vizepräsidenten ein; er übt sein Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit aus.
Werden sowohl das Amt des Präsidenten als auch das des Vizepräsidenten vakant, so nimmt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan die Befugnisse des Präsidenten und des Vizepräsidenten wahr, und es werden gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt; sie üben ihr Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit aus. Die Bestimmungen in Artikel 49 der Verfassung finden keine Anwendung.
Eine Abwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten muß von einem Viertel aller Delegierten der Nationalversammlung eingebracht und mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Delegierten der Nationalversammlung vorgeschlagen werden. Abgewählt ist, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten des freien Gebietes der Republik China ihre Stimmen abgegeben haben und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen dafür sind.
Der Präsident oder Vizepräsident wird aus seinem Amt entlassen, wenn ein vom Legislativ-Yuan der Nationalversammlung vorgeschlagenes Amtsenthebungsverfahren gegen ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten der Nationalversammlung verabschiedet wird.
Durch Beschluß der Nationalversammlung vom 24. April
2000 wurde der Artikel 2 wie folgt geändert:
- Absatz 6 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Präsident und der Vizepräsident
können nur einmal für eine direkt anschließende Amtszeit
gewählt werden; die Bestimmungen in Artikel 47 der Verfassung finden
keine Anwendung."
- Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"Wird das Amt des Vizepräsidenten vakant,
nominiert der Präsident innerhalb von drei Monaten einen Kandidaten
und der Legislativ-Yuan wählt einen neuen Vizepräsidenten; er
übt sein Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit aus."
- Absatz 9 erhielt folgende Fassung:
"Eine Abwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
muß von einem Viertel aller Abgeordneten des Legislativ-Yuan eingebracht
und mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Abgeordneten des Legislativ-Yuan
vorgeschlagen werden. Abgewählt ist, wenn mehr als die Hälfte
aller Wahlberechtigten des freien Gebietes der Republik China ihre Stimmen
abgegeben haben und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
dafür sind."
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni
2005 wurde der Art. 2 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "der Nationalversammlung oder" gestrichen.
- der Abs. 10 (letzter Abs.) erhielt folgende Fassung:
"Der Präsident oder Vizepräsident wird aus seinem Amt entlassen, wenn ein vom
Legislativ-Yuan den Obersten Richtern des Judikativ-Yuan als Verfassungsgericht
die Entscheidung vorgelegt und bestätigt wird; die abgesetzte Person wird ab
diesem Zeitpunkt von allen seinen Amtspflichten entbunden."
Artikel 3. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird vom Präsidenten ernannt. Wenn der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan zurücktritt oder das Amt vakant wird, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende des Exekutiv-Yuan vorübergehend das Amt des Vorsitzenden. bis der Präsident einen Nachfolger ernannt hat. Die Bestimmungen in Artikel 55 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
Der Exekutiv-Yuan ist dem Legislativ-Yuan gemäß den nachstehenden
Bestimmungen verantwortlich. Die Bestimmungen in Artikel 57 der Verfassung
finden bis auf weiteres keine Anwendung.
1. Der Exekutiv-Yuan ist verpflichtet, dem Legislativ-Yuan Bericht
über die Richtlinien seiner Politik und deren Ausführung zu erstatten.
Während der Sitzungen des Legislativ-Yuan haben dessen Abgeordnete
das Recht, Fragen an den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und die Leiter
der Ministerien und sonstiger dem Exekutiv-Yuan unterstellter Behörden
zu richten
2. Erachtet der Exekutiv-Yuan die Ausführung eines vom Legislativ-Yuan
beschlossenen Gesetzes, eines Haushaltsgesetzes oder eines völkerrechtlichen
Vertrages für außerordentlich schwierig, kann er innerhalb von
zehn Tagen, nachdem der Beschluß dem Exekutiv-Yuan zugeleitet worden
ist, mit Zustimmung des Präsidenten den Legislativ-Yuan ersuchen,
erneut darüber zu beraten. Der Legislativ-Yuan entscheidet hierüber
innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Gesuches. Befindet sich der Legislativ-Yuan
in den Parlamentsferien, tritt er selbsttätig innerhalb von sieben Tagen
zusammen und kommt spätestens 15 Tage nach Sitzungsbeginn zu einer
Entscheidung. Kommt der Legislativ-Yuan innerhalb der genannten Fristen
zu keiner Entscheidung, wird der ursprüngliche Beschluß unwirksam.
Halten bei erneuter Beratung mehr als die Hälfte aller Abgeordneten
des Legislativ-Yuan an dem ursprünglichen Beschluß fest, muß
der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan unverzüglich dem Beschluß
Folge leisten.
3. Der Legislativ-Yuan kann mit den Unterschriften von mehr als einem
Drittel seiner Abgeordneten ein Mißtrauensvotum gegen den Vorsitzenden
des Exekutiv-Yuan einbringen. 72 Stunden nach dem Einbringen des Mißtrauensvotums
findet innerhalb von 48 Stunden eine offene Abstimmung statt. Unterstützen
mehr als die Hälfte der Abgeordneten des Legislativ-Yuan das Mißtrauensvotum,
muß der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan innerhalb von zehn Tagen seinen
Rücktritt einreichen. Er kann gleichzeitig den Präsidenten ersuchen,
den Legislativ-Yuan aufzulösen. Scheitert das Mißtrauensvotum,
darf der Legislativ-Yuan innerhalb eines Jahres kein neues Mißtrauensvotum
gegen denselben Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan anstrengen.
Befugnisse, Gründungsprozeduren und Gesamtzahl der Bediensteten von staatlichen Einrichtungen können durch ein Rahmengesetz geregelt werden.
Organisation, Struktur und Zahl der Bediensteten einer Einrichtung werden je nach politischem oder betrieblichem Bedarf im Einklang mit dem im vorigen Absatz genannten Gesetz festgelegt.
Artikel 4. Beginnend mit der Vierten Wahlperiode
werden die 225 Abgeordneten des Legislativ-Yuan gemäß den folgenden
Bestimmungen gewählt, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 64 der
Verfassung.
1. In den regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen und Städten
im freien Gebiet werden 168 Abgeordnete gewählt. In jedem Kreis und
jeder Stadt wird mindestens ein Abgeordneter gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregionen im freien Gebiet
wählen jeweils vier Abgeordnete.
3. Die ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger wählen
acht Abgeordnete.
4. 41 Abgeordnete werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.
Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.
Nach der Auflösung des Legislativ-Yuan durch den Präsidenten und vor der Amtseinführung der neu gewählten Abgeordneten gilt der Legislativ-Yuan als in den Parlamentsferien befindlich.
Erläßt der Präsident nach der Auflösung des Legislativ-Yuan eine Notverordnung, tritt der Legislativ-Yuan innerhalb von drei Tagen selbsttätig zusammen und bestätigt sie innerhalb von sieben Tagen nach Sitzungsbeginn. Erläßt er die Notverordnung jedoch nach der Wahl der neuen Abgeordneten des Legislativ-Yuan, bestätigen sie die neuen Abgeordneten nach ihrer Amtseinführung. Verweigert der Legislativ-Yuan die Bestätigung, verliert die Notverordnung ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Ein Amtsenthebungsverfahren des Legislativ-Yuan gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten wegen Landesverrats oder Rebellion wird auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des Legislativ-Yuan und nach Beschluß mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der Abgeordneten des Legislativ-Yuan der Nationalversammlung vorgelegt. Die Bestimmungen in den Artikeln 90 und 100 der Verfassung sowie in Artikel 7 Absatz 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung finden keine Anwendung.
Ein Abgeordneter des Legislativ-Yuan darf während der Sitzungsperiode nicht ohne Zustimmung des Legislativ-Yuan festgenommen oder in Haft gehalten werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat ergriffen. Die Bestimmungen in Artikel 74 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
Durch Beschluß der Nationalversammlung vom 24. April
2000 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Sobald der Legislativ-Yuan jedes Jahr zusammentritt,
kann sie den Bericht des Präsidenten zur Lage der Nation entgegennehmen."
- nach dem bisherigen Absatz 3 wurde folgender
Absatz eingefügt:
"Das Staatsgebiet der Republik China, wie es
mit den existierenden nationalen Grenzen definiert ist, kann nur auf Vorschlag
von einem Viertel aller Mitglieder des Legislativ-Yuan, angenommen von
drei Vierteln der Mitglieder des Legislativ-Yuan, bei der Anwesenheit von
mindestens drei Vierteln aller seiner Mitglieder durch einen Beschluß
der Nationalversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Delegierten
bei der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Delegierter verändert
werden."
- im bisherigen Absatz 5 wurden die Worte "wegen
Landesverrats oder Rebellion" gestrichen.
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni
2005 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Beginnend mit der Siebenten Wahlperiode hat der Legislativ-Yuan
113 Mitglieder, die 4 Jahre im Amt sind und bei jeder Erneuerungswahl wieder
gewählt werden können. Die Wahl der Mitglieder des Legislativ-Yuan hat
vollständig binnen drei Monaten vor Ablauf dieser Zeit in Übereinstimmung mit
den folgenden Vorschriften und ungeachtet der Beschränkungen aus Art. 64 und
Art. 65 der Verfassung:
1. 73 Mitglieder werden in den regierungsunmittelbaren Städten
(Special Municipalities),
Kreisen und Städten im freien Gebiet gewählt. Mindestens ein Mitglied ist von
jedem Kreis und jeder Stadt zu wählen.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregionen im freien Gebiet wählen
jeweils drei Abgeordnete.
3. insgesamt 34 Mitglieder werden im nationalen Wahlkreis und von den im Ausland
ansässigen Staatsbürger gewählt.
Die gemäß dem Unterabsatz 1 des vorangegangenen Absatzes erwähnten Mitglieder
sollen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerung jeder regierungsunmittelbaren
Stadt, jedes Kreises und jeder Stadt gewählt werden, die in Wahlkreis abgeteilt
sind, so dass die Zahl der Wahlkreise und die Zahl der zu wählenden Mitglieder
gleich ist. Die gemäß Unterabsatz 3 zu wählenden Mitglieder werden mittels
Listen der Parteien im Verhältnis der bei der Wahl von jeder Partei erreichten
Stimmen gewählt, wobei nur solche Listen berücksichtigt werden, die mindestens 5
% aller abgegebenen Stimmen erhalten haben; die Zahl der weiblichen gewählten
Mitglieder darf nicht geringer sein als die Hälfte der Gesamtzahl der
Mitglieder.
Sobald der Legislativ-Yuan jedes Jahr zusammentritt, kann sie den Bericht des
Präsidenten zur Lage der Nation entgegennehmen.
Nach der Auflösung des
Legislativ-Yuan durch den Präsidenten und vor der Amtseinführung der neu
gewählten Abgeordneten gilt der Legislativ-Yuan als in den Parlamentsferien
befindlich.
Das Staatsgebiet der Republik China, wie es mit den existierenden nationalen
Grenzen definiert ist, kann nur auf Vorschlag von einem Viertel aller Mitglieder
des Legislativ-Yuan, in einem Referendum während eines Zeitraums von sechs
Monaten nach der Veröffentlichung des Vorschlags von den Wählern des freien
Gebiets der Republik China unter Berücksichtigung der Anzahl der gültigen
Stimmen mit einer Mehrheit von mindestens der Hälfte aller Wähler angenommen
werden.
Erläßt der Präsident nach der Auflösung des Legislativ-Yuan eine Notverordnung,
tritt der Legislativ-Yuan innerhalb von drei Tagen selbsttätig zusammen und
bestätigt sie innerhalb von sieben Tagen nach Sitzungsbeginn. Erläßt er die
Notverordnung jedoch nach der Wahl der neuen Abgeordneten des Legislativ-Yuan,
bestätigen sie die neuen Abgeordneten nach ihrer Amtseinführung. Verweigert der
Legislativ-Yuan die Bestätigung, verliert die Notverordnung ab diesem Zeitpunkt
ihre Gültigkeit.
Ein Amtsenthebungsverfahren des Legislativ-Yuan gegen den Präsidenten oder den
Vizepräsidenten wird auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des
Legislativ-Yuan und nach Beschluß mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der
Abgeordneten des Legislativ-Yuan den Obersten Richtern des Judikativ-Yuans zur
Entscheidung vorgelegt. Die Bestimmungen in den Artikeln 90 und 100 der
Verfassung sowie in Artikel 7 Absatz 1 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung
finden keine Anwendung.
Ein Abgeordneter des Legislativ-Yuan darf während der Sitzungsperiode nicht ohne
Zustimmung des Legislativ-Yuan festgenommen oder in Haft gehalten werden, es sei
denn, er wird auf frischer Tat ergriffen. Die Bestimmungen in Artikel 74 der
Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung."
Artikel 5. Der Judikativ-Yuan verfügt über 15 Oberste Richter, von denen einer als Vorsitzender und einer als stellvertretender Vorsitzender des Judikativ-Yuan fungiert. Die Obersten Richter werden vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt. Diese Regelung tritt ab dem Jahr 2003 in Kraft. Die Bestimmungen in Artikel 79 der Verfassung finden keine Anwendung.
Für jeden Obersten Richter des Judikativ-Yuan gilt, unabhängig von der Wahlperiode, eine individuelle Amtszeit von acht Jahren. Eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Für die Obersten Richter, die als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Judikativ-Yuan fungieren, gilt diese Garantie der Amtszeit nicht.
Von den Obersten Richtern, die im Jahr 2003 vom Präsidenten nominiert werden, bleiben acht, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Judikativ-Yuan, vier Jahre im Amt. Die übrigen Obersten Richter bleiben acht Jahre im Amt. Die Bestimmungen des vorigen Absatzes über die Amtsdauer finden keine Anwendung.
Die Obersten Richter des Judikativ-Yuan bilden, neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 78 der Verfassung, ein Verfassungsgericht, das über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auflösung verfassungswidriger politischer Parteien befindet.
Eine politische Partei gilt als verfassungswidrig, wenn ihre Ziele oder Aktivitäten den Fortbestand der Republik China oder die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung gefährden.
Der Exekutiv-Yuan darf an dem jährlich vom Judikativ-Yuan vorgelegten Haushaltsplan weder Streichungen noch Kürzungen vornehmen; er kann ihn jedoch mit einer Stellungnahme versehen und in den Haushaltsentwurf der Zentralregierung einbringen, der dem Legislativ-Yuan zur Beratung vorgelegt wird.
Durch Beschluß der Nationalversammlung vom 24. April
2000 erhielt der Artikel 5 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Judikativ-Yuan verfügt über 15
Oberste Richter, von denen einer als Vorsitzender und einer als stellvertretender
Vorsitzender des Judikativ-Yuan fungiert. Die Obersten Richter werden vom
Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung des Legislativ-Yuan, ernannt.
Diese Regelung tritt ab dem Jahr 2003 in Kraft. Die Bestimmungen in Artikel
79 der Verfassung finden keine Anwendung. Die Bestimmungen in Artikel 81
der Verfassung und der entsprechenden Regelungen über die lebenslange
Amtszeit und das Gehalt gelten nicht für die Obersten Richter, die
vorher nicht das Amt eines Richters bekleidet haben."
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni
2005 erhielt der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 folgende Fassung:
"Der Judikativ-Yuan verfügt über 15 Oberste Richter. Die 15 Obersten
Richter, einschließlich des von ihnen selbst gewählten Präsidenten und des
Vizepräsidenten des Judikativ-Yuans, werden vom Legislativ-Yuan nominiert und
mit deren Zustimmung vom Präsidenten der Republik ernannt."
Artikel 6. Der Prüfungs-Yuan ist das höchste
Prüfungsorgan des Staates, ihm obliegen die nachstehend aufgeführten
Aufgaben; die Bestimmungen in Artikel 83 der Verfassung finden keine Anwendung:
1. Abhalten von Prüfungen;
2. Auswahl, Schutz, Hinterbliebenenfürsorge sowie Pensionierung
von Beamten; und
3. Alle Rechtsangelegenheiten, die die Einstellung, Entlassung, Leistungsbewertung,
Gehaltseinstufung, Beförderung, Versetzung, Belobigung und Auszeichnung
von Beamten betreffen.
Der Prüfungs-Yuan besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern, die alle vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt werden; die Bestimmungen in Artikel 84 der Verfassung finden keine Anwendung.
Die Bestimmungen in Artikel 85 der Verfassung über die Durchführung von Prüfungen in verschiedenen Gebieten und die Festlegung von Personalquoten für verschiedene Provinzen und Gebiete finden keine Anwendung.
Durch Beschluß vom 24. April 2000 erhielt
der Artikel 6 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Prüfungs-Yuan besteht aus einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern,
die alle vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung des Legislativ-Yuan,
ernannt werden; die Bestimmungen in Artikel 84 der Verfassung finden keine
Anwendung."
Artikel 7. Der Kontroll-Yuan ist das höchste Kontrollorgan des Staates, er übt die Rechte der Einleitung von Amtsenthebungsverfahren, des Tadels von Beamten sowie der Rechnungsprüfung aus; die Bestimmungen in den Artikeln 90 und 94 der Verfassung über die Ausübung des Zustimmungsrechts finden keine Anwendung.
Der Kontroll-Yuan hat 29 Mitglieder, von denen eines als Vorsitzender und ein weiteres als stellvertretender Vorsitzender fungieren; für alle gilt eine Amtszeit von sechs Jahren. Alle Mitglieder werden vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt. Die Bestimmungen in den Artikeln 91 bis 93 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
Ein Amtsenthebungsverfahren gegen einen Beamten in der Zentralregierung oder einer Lokalregierung oder gegen ein Mitglied des Judikativ- oder Prüfungs-Yuan wird auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Kontroll-Yuan und nach Untersuchung und Beschluß von mindestens neun Mitgliedern des Kontroll-Yuan einge-leitet, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 98 der Verfassung.
Bei einem Amtsenthebungsverfahren des Kontroll-Yuan gegen Angehörige des Kontroll-Yuan wegen eines Pflichtversäumnisses oder eines Rechtsverstoßes finden die Bestimmungen in Artikel 95 und in Artikel 97 Absatz 2 der Verfassung sowie des vorigen Absatzes Anwendung.
Die Mitglieder des Kontroll-Yuan üben ihr Amt überparteilich und unabhängig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus.
Die Bestimmungen in den Artikeln 101 und 102 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
hinsichtlich der Amtsenthebung des Präsidenten und Vizepräsidenten siehe aber Zusatzartikel 4 Absatz 5.
Durch Beschluß vom 24. April 2000 erhielt
der Artikel 7 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Kontroll-Yuan hat 29 Mitglieder, von denen
eines als Vorsitzender und ein weiteres als stellvertretender Vorsitzender
fungieren; für alle gilt eine Amtszeit von sechs Jahren. Alle Mitglieder
werden vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung des Legislativ-Yuan,
ernannt. Die Bestimmungen in den Artikeln 91 bis 93 der Verfassung finden
bis auf weiteres keine Anwendung."
Artikel 8. Diäten und Aufwandsentschädigung der Delegierten der Nationalversammlung und der Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden durch ein Gesetz geregelt. Mit Ausnahme der allgemeinen jährlichen Anpassung treten Bestimmungen, die allein zur Erhöhung von Diäten und Aufwandsentschädigungen dienen, erst mit Beginn der darauffolgenden Wahlperiode der Nationalversammlung oder des Legislativ-Yuan in Kraft.
Durch Beschluß vom 24. April 2000 erhielt
der Artikel 8 folgende Fassung:
"Artikel 8. Diäten und Aufwandsentschädigung
der Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden durch ein Gesetz geregelt.
Mit Ausnahme der allgemeinen jährlichen Anpassung treten Bestimmungen,
die allein zur Erhöhung von Diäten und Aufwandsentschädigungen
dienen, erst mit Beginn der darauffolgenden Wahlperiode des Legislativ-Yuan
in Kraft. Die Entschädigung für die versammelten Delegierten
der Nationalversammlung werden durch Gesetz geregelt."
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni 2005 wurde der Art. 8 Satz 3 (letzter Satz) aufgehoben.
Artikel 9. Das lokale Regierungssystem in Provinzen
und Kreisen soll nachfolgende Bestimmungen enthalten, die durch die Einführung
entsprechender Gesetze umzusetzen sind, ungeachtet der Bestimmungen in
Artikel 108 Absatz 1 Punkt 1, sowie den Artikeln 109, 112 bis 115 und 122
der Verfassung.
1. Eine Provinz hat eine aus neun Mitgliedern bestehende Provinzregierung,
von denen eines als Provinzgouverneur fungiert. Alle Mitglieder werden
vom Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan nominiert und vom Präsidenten ernannt.
2. Eine Provinz hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Provinzrat.
Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan nominiert und
vom Präsidenten ernannt.
3. Ein Kreis hat einen Kreisrat, dessen Mitglieder von der Bevölkerung
des Kreises gewählt werden.
4. Die Gesetzgebungsbefugnisse, die einem Kreis zustehen, werden vom
Kreisrat ausgeübt.
5. Ein Kreis hat eine Kreisregierung, der ein Landrat vorsteht. Er
wird von der Bevölkerung des Kreises gewählt.
6. Regelung der Verhältnisse zwischen der Zentralregierung und
den Provinz- und Kreisregierungen.
7. Eine Provinz führt die Anordnungen des Exekutiv-Yuan aus und
überwacht die von den Kreisen verwalteten Angelegenheiten.
Die Amtsperiode der Abgeordneten des Zehnten Provinzparlaments der Provinz Taiwan und des ersten gewählten Gouverneurs der Provinz Taiwan endet am 20. Dezember 1998. Die Wahl der Abgeordneten des Provinzparlaments der Provinz Taiwan und des Gouverneurs der Provinz Taiwan wird nach dem Ende der Amtsperiode des Zehnten Provinzparlaments der Provinz Taiwan und des ersten gewählten Gouverneurs der Provinz Taiwan ausgesetzt.
Im Anschluß an die Aussetzung der Wahl der Abgeordneten des Provinzparlaments der Provinz Taiwan sind des Gouverneurs der Provinz Taiwan können die Veränderungen hinsichtlich der Funktionen, Aufgaben und Organisation der Provinzregierung der Provinz Taiwan durch ein Gesetz geregelt werden.
Durch Beschluß vom 24. April 2000 wurdet
der Artikel 9 wie folgt geändert:
- Absatz 2 wurde gestrichen.
- der Absatz 3 wird Absatz 2 und erhielt folgende Fassung:
"Die Bestimmungen über die Funktionen, Aufgaben
und Organisation der Provinzregierung der Provinz Taiwan werden durch ein
eigenes Gesetz geregelt."
Artikel 10. Der Staat fördert die Entwicklung von Wissenschaft und Technologie sowie Investitionen in diesen Bereichen; er unterstützt den Ausbau der Industrie, treibt die Modernisierung von Landwirtschaft und Fischerei voran, mißt der Erschließung und Nutzung der Wasserressourcen große Bedeutung bei und verstärkt die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Dem Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts soll die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet werden wie der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung.
Der Staat unterstützt und schützt das Überleben und die Entwicklung von privaten kleinen und mittleren Unternehmen.
Der Staat betreibt regierungseigene Finanzorganisationen nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Betriebsführung. Leitung, Personal, Budget, Jahresabschluß und Rechnungsprüfung der regierungseigenen Finanz-Organisationen können durch ein eigenes Gesetz geregelt werden.
Der Staat fördert die allgemeine Krankenversicherung und unterstützt Forschung Lind Entwicklung sowohl in der modernen als auch in der traditionellen Medizin.
Der Staat schützt die Würde der Frau und ihre persönliche Sicherheit, eliminiert Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und fördert die grundlegende Gleichheit zwischen den Geschlechtern.
Der Staat gewährt körperlich und geistig behinderten Menschen Schutz in den Bereichen Versicherung, medizinische Versorgung, behindertengerechte Baumaßnahmen, Erziehung und Ausbildung, Arbeitsförderung, Unterstützung und Erleichterung im täglichen Leben. Er unterstützt sie auch dabei, selbständig zu werden und sich zu entwickeln.
Die Finanzierung von Bildung, Wissenschaft. Kultur sind vor allem der allgemeinen Schulpflicht genießt Priorität, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 164 der Verfassung.
Der Staat bejaht eine pluralistische Kultur, er bewahrt und fördert aktiv die Entwicklung der Sprache und Kultur der Ureinwohner.
Der Staat gewährleistet gemäß den Wünschen der ethnischen Gruppen die Stellung der Ureinwohner und ihr Recht zur politischen Mitbestimmung. Er schützt, unterstützt und fördert sie ebenfalls in den Bereichen Bildung und Kultur, Transport und Gewässerschutz, Gesundheitsvorsorge und medizinische Versorgung, Wirtschaft und Landnutzung sowie soziale Fürsorge. Die dazu nötigen Maßnahmen werden durch ein Gesetz geregelt. Derselbe Schutz und dieselbe Unterstützung gelten für die Einwohner der Gebiete von Kinmen und Matsu.
Der Staat schützt die Rechte der ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger auf politische Mitbeteiligung.
Durch Beschluß vom 24. April 2000 wurde
der Artikel 10 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 7 wurden folgende Absätze
eingefügt:
"Der Staat gewährt nachdrücklich Sozialhilfe,
Wohlfahrt, Arbeit für die Bürger, Sozialversicherung, Medizinische
und Gesundsheitsversorgung und andere soziale Wohlfahrtsdienste. Die Priorität
liegt bei einem Fonds für Sozialhilfe und bei der Arbeit für
die Bürger.
Der Staat garantiert den Armeeangehörigen,
in Respekt für ihren Beitrag für die Gesellschaft, Arbeit, medizinische
Versorgung und Lebensunterhalt nach dem Austritt aus der Armee."
Artikel 11. Rechte und Pflichten in den Beziehungen zwischen den Einwohnern des freien Gebietes und denen Festlandchinas und weitere Angelegenheiten zwischen ihnen können gesondert in einem Gesetz geregelt werden.
Durch Beschluss der Nationalversammlung vom 7. Juni
2005 wurde an dieser Stelle folgender Artikel angefügt:
"Artikel 12. Eine Änderung der Verfassung kann auf Vorschlag eines
Viertels aller Mitglieder des Legislativ-Yuans, und mit Zustimmung von
mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder initiiert werden, wenn
mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Legislativ-Yuan bei der Sitzung
anwesend sind; dieser Vorschlag muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab
der Veröffentlichung des Vorschlags in einer Volksabstimmung mit mehr als der
Hälfte der gültigen Stimmen aller Wähler im freien Bereich der Republik China
sanktioniert werden. Die Bestimmungen des Artikels 174 der Verfassung findet
keine Anwendung."