vom 28. Juli 1994
ersetzt durch die
Ergänzenden Artikel vom 18. Juli 1997
Um den Erfordernissen vor der nationalen Wiedervereinigung zu entsprechen, werden in der Verfassung der Republik China in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 1 Punkt 3 und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung die nachstehenden Artikel hinzugefügt:
Artikel 1. Delegierte der Nationalversammlung werden gemäß
den nachstehenden Bestimmungen gewählt, ungeachtet der Bestimmungen
in den Artikeln 26 und 135 der Verfassung:
1. In jeder regierungsunmittelbaren Stadt, in jedem Kreis und jeder
Stadt im freien Gebiet werden zwei Delegierte gewählt. Überschreitet
die Bevölkerung jedoch die Zahl von 100.000 Einwohnern, wird jeweils
für weitere 100.000 Einwohner ein zusätzlicher Delegierter gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregion im freien
Gebiet wählen jeweils drei Delegierte.
3. Ständig im Ausland ansässige Staatsbürger der
Republik China wählen zwanzig Delegierte.
4. Achtzig Delegierte werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.
Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Delegierten werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.
Die Befugnisse der Nationalversammlung sind wie folgt, ungeachtet
der Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 1 Punkt 1 und Punkt 2 der Verfassung:
1. Sie wählt gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Ergänzenden
Artikel zur Verfassung den Vizepräsidenten, wenn dessen Amt neu zu
besetzen ist.
2. Sie strengt gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Ergänzenden
Artikel zur Verfassung die Abwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
an.
3. Sie beschließt gemäß Artikel 2 Absatz 10 der
Ergänzenden Artikel zur Verfassung über ein vom Kontroll-Yuan
vorgeschlagenes Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten und
den Vizepräsidenten.
4. Sie ändert gemäß Artikel 27 Absatz 1 Punkt 3
und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung die Verfassung.
5. Sie stimmt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Punkt 4 und Artikel
174 Punkt 2 der Verfassung über die vom Legislativ-Yuan vorgelegten
Vorschläge oder durch Volksinitiative zur Änderung der Verfassung
ab.
6. Sie stimmt gemäß Artikel 4 Absatz 1 ‚ Artikel 5 Absatz
2 und Artikel 6 Absatz 2 der Ergänzenden Artikel zur Verfassung der
Ernennung von Staatsbeamten zu, die vom Präsidenten vorgeschlagen
wurden.
Die Nationalversammlung tritt zusammen, um die sich aus den Punkten 1 und 4 bis 6 ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, oder sie wird vom Präsidenten einberufen, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Zur Erfüllung der sich aus den Punkten 2 und 3 ergebenden Aufgaben wird sie vom Sprecher der Nationalversammlung oder, solange das Amt des Sprechers noch nicht besetzt ist, vom Präsidenten des Legislativ-Yuan einberufen; die Bestimmungen in den Artikeln 29 und 30 der Verfassung finden keine Anwendung.
Tritt die Nationalversammlung zusammen, kann sie den Bericht des Präsidenten zur Lage der Nation entgegennehmen, über nationale Angelegenheiten beraten und Vorschläge unterbreiten. Ist die Nationalversammlung länger als ein Jahr nicht mehr zusammengetreten, beruft der Präsident eine außerordentliche Sitzung zum obengenannten Zweck ein, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 30 der Verfassung.
Die Delegierten der Nationalversammlung werden, beginnend mit der Dritten Nationalversammlung, alle vier Jahre gewählt. Die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung finden keine Anwendung.
Das Amt der Delegierten der Zweiten Nationalversammlung läuft am 19. Mai 1996 ab und das Amt der Delegierten der Dritten Nationalversammlung beginnt am 20. Mai 1996. Die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung finden keine Anwendung.
Beginnend mit der Dritten Nationalversammlung hat die Versammlung einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher, die von den Delegierten der Nationalversammlung aus ihren Reihen zu wählen sind. Der Sprecher vertritt die Nationalversammlung nach außen und leitet ihre Sitzungen.
Die Vorgehensweise, nach der die Nationalversammlung ihre Befugnisse ausübt, wird von der Nationalversammlung selbst bestimmt. Die Bestimmungen in Artikel 34 der Verfassung finden keine Anwendung.
Artikel 2. Beginnend mit der Wahl des neunten Präsidenten und Vizepräsidenten im Jahr 1996 werden Präsident und Vizepräsident von der gesamten Bevölkerung des freien Gebietes der Republik China gewählt. Die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten lassen sich gemeinsam registrieren und werden auf den Stimmzetteln als Paar geführt. Das Paar, das die meisten Stimmen auf sich vereint, gewinnt die Wahl. Bürger des freien Gebiets der Republik China, die im Ausland leben, dürfen in die Republik China zurückkehren, um ihr Wahlrecht auszuüben. Dies wird durch ein entsprechendes Gesetz geregelt.
Anordnungen des Präsidenten zur Ernennung oder Abberufung von Staatsbeamten, die von der Nationalversammlung oder dem Legislativ-Yuan im Einklang mit der Verfassung bestätigt wurden, bedürfen nicht der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Die Bestimmungen in Artikel 37 der Verfassung finden keine Anwendung.
Anordnungen zur Abberufung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan werden erst dann gültig, wenn der Legislativ-Yuan einem neuen Vorschlag für dieses Amt zugestimmt hat.
Der Präsident kann auf Beschluß des Rates des Exekutiv-Yuan Notverordnungen verkünden und alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Volkes oder zur Abwendung ernsthafter finanzieller oder wirtschaftlicher Krisen notwendig sind, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 43 der Verfassung. Solche Verordnungen sind jedoch innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Verkündung dein Legislativ-Yuan zur Bestätigung vorzulegen. Verweigert der Legislativ-Yuan die Bestätigung, verlieren die Notverordnungen umgehend ihre Gültigkeit.
Zur Festlegung wichtiger politischer Maßnahmen für die nationale Sicherheit kann der Präsident einen Nationalen Sicherheitsrat und ein diesem nachgeordnetes Büro für Nationale Sicherheit einrichten. Die Organisation dieser Einrichtungen regelt ein Gesetz.
Die Amtszeit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten beträgt, beginnend mit dem Neunten Präsidenten, vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig; die Bestimmungen in Artikel 47 der Verfassung finden keine Anwendung.
Wird das Amt des Vizepräsidenten vakant, nominiert der Präsident innerhalb von drei Monaten einen Kandidaten und beruft eine außerordentliche Sitzung der Nationalversammlung zur Wahl eines neuen Vizepräsidenten ein; er übt sein Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit aus.
Werden sowohl das Amt des Präsidenten als auch das des Vizepräsidenten vakant, so nimmt der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan die Befugnisse des Präsidenten und des Vizepräsidenten wahr, und es werden gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt; sie üben ihr Amt bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit aus. Die Bestimmungen in Artikel 49 der Verfassung finden keine Anwendung.
Eine Abwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten muß von einem Viertel aller Delegierten der Nationalversammlung eingebracht und mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Delegierten der Nationalversammlung vorgeschlagen werden. Abgewählt ist, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten des freien Gebietes der Republik China ihre Stimmen abgegeben haben und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen dafür sind.
Der Präsident oder Vizepräsident wird aus seinem Amt entlassen, wenn ein vom Kontroll-Yuan der Nationalversammlung vorgeschlagenes Amtsenthebungsverfahren gegen ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten der Nationalversammlung verabschiedet wird.
Artikel 3. Die Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden gemäß
den folgenden Bestimmungen gewählt, ungeachtet der Bestimmungen in
Artikel 64 der Verfassung.
1. In den Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten im
freien Gebiet werden zwei Abgeordnete gewählt. Überschreitet
die Bevölkerung die Zahl von 200.000 Einwohnern, so wird für
weitere 100.000 Einwohner jeweils ein Abgeordneter, im Falle daß
die Zahl der Bevölkerung eine Million überschreitet, jeweils
für weitere 200.000 Einwohnern ein zusätzlicher Abgeordneter
gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregionen im freien
Gebiet wählen jeweils drei Abgeordnete.
3. Die ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger
wählen sechs Abgeordnete.
4. 30 Abgeordnete werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.
Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.
Artikel 4. Der Judikativ-Yuan hat einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Anzahl von Obersten Richtern. Die Obersten Richter werden vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt. Die Bestimmungen in Artikel 79 der Verfassung finden keine Anwendung.
Die Obersten Richter des Judikativ-Yuan bilden, neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 78 der Verfassung, ein Verfassungsgericht, das überAngelegenheiten im Zusammenhang mit derAuflösung verfassungswidriger politischer Parteien befindet.
Eine politische Partei gilt als verfassungswidrig, wenn ihre Ziele oder Aktivitäten den Fortbestand der Republik China oder die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung gefährden.
Artikel 5. Der Prüfungs-Yuan ist das höchste Prüfungsorgan
des Staates, ihm obliegen die nachstehend aufgeführten Aufgaben; die
Bestimmungen in Artikel 83 der Verfassung finden keine Anwendung:
1. Abhalten von Prüfungen;
2. Auswahl, Schutz, Hinterbliebenenfürsorge sowie Pensionierung
von Beamten; und
3. Alle Rechtsangelegenheiten, die die Einstellung, Entlassung,
Leistungsbewertung, Gehaltseinstufung, Beförderung, Versetzung, Belobigung
und Auszeichnung von Beamten betreffen.
Der Prüfungs-Yuan besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Anzahl von Mitgliedern, die alle vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt werden; die Bestimmungen in Artikel 84 der Verfassung finden keine Anwendung.
Die Bestimmungen in Artikel 85 der Verfassung über die Durchführung von Prüfungen in verschiedenen Gebieten und die Festlegung von Personalquoten für verschiedene Provinzen und Gebiete finden keine Anwendung.
Artikel 6. Der Kontroll-Yuan ist das höchste Kontrollorgan des Staates, er übt die Rechte der Einleitung von Amtsenthebungsverfahren, des Tadels von Beamten sowie der Rechnungsprüfung aus; die Bestimmungen in den Artikeln 90 und 94 der Verfassung über die Ausübung des Zustimmungsrechts finden keine Anwendung.
Der Kontroll-Yuan hat 29 Mitglieder, von denen eines als Vorsitzender und ein weiteres als stellvertretender Vorsitzender fungieren; für alle gilt eine Amtszeit von sechs Jahren. Alle Mitglieder werden vom Präsidenten nominiert und, mit Zustimmung der Nationalversammlung, ernannt. Die Bestimmungen in den Artikeln 91 bis 93 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
Ein Amtsenthebungsverfahren gegen einen Beamten in der Zentralregierung oder einer Lokalregierung oder gegen ein Mitglied des Judikativ- oder Prüfungs-Yuan wird auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Kontroll-Yuan und nach Untersuchung und Beschluß von mindestens neun Mitgliedern des Kontroll-Yuan einge-leitet, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 98 der Verfassung.
Bei einem Amtsenthebungsverfahren des Kontroll-Yuan gegen Angehörige des Kontroll-Yuan wegen eines Pflichtversäumnisses oder eines Rechtsverstoßes finden die Bestimmungen in Artikel 95 und in Artikel 97 Absatz 2 der Verfassung sowie des vorigen Absatzes Anwendung.
Ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten oder Vizepräsidenten wird auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Kontroll-Yuan auf Beschuß von zwei Dritteln seiner Mitglieder eingeleitet. Dieser Beschluß wird der Nationalversammlung ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 10 0der Verfassung vorgelegt.
Die Mitglieder des Kontroll-Yuan üben ihr Amt überparteilich und unabhängig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus.
Die Bestimmungen in den Artikeln 101 und 102 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.
Artikel 7. Diäten und Aufwandsentschädigung der Delegierten der Nationalversammlung und der Abgeordneten des Legislativ-Yuan werden durch ein Gesetz geregelt.
Mit Ausnahme der allgemeinen jährlichen Anpassung treten Bestimmungen, die allein zur Erhöhung von Diäten und Aufwandsentschädigungen dienen, erst mit Beginn der darauffolgenden Wahlperiode der Nationalversammlung oder des Legislativ-Yuan in Kraft.
Artikel 8. Das lokale Regierungssystem in Provinzen und Kreisen
soll nachfolgende Bestimmungen enthalten, die durch die Einführung
entsprechender Gesetze umzusetzen sind, ungeachtet der Bestimmungen in
Artikel 108 Absatz 1 Punkt 1, sowie den Artikeln 112 bis 115 und 122 der
Verfassung.
1. Eine Provinz hat eine Provinzversammlung und ein Kreis hat einen
Kreisrat. Die Mitglieder der Provinzversammlung und des Kreistags werden
von der Bevölkerung der ensprechenden Provinz und von der Bevölkerung
des entsprechenden Kreises gewählt.
2. Die Gesetzgebungsbefugnisse, die einer Provinz und solche, die
einem Kreis zustehen, werden von der entsprechenden Provinzversammlung
und dem entsprechenden Kreisrat ausgeübt.
3. Eine Provinz hat eine Provinzregierung mit einem Provinzgouverneur.
Ein Kreis hat eine Kreisregierung, der ein Landrat vorsteht. der Provinzgouverneur
und der Landrat werden von der Bevölkerung der entsprechenden Provinz
und von der Bevölkerung des entsprechenden Kreises gewählt.
4. Regelung der Verhältnisse zwischen der Zentralregierung
und den Provinz- und Kreisregierungen.
5. Eine Provinz führt die Anordnungen des Exekutiv-Yuan aus
und überwacht die von den Kreisen verwalteten Angelegenheiten.
3. In a province, there shall be a provincial government with a provincial
governor. In a county, there shall be a county government with a county
magistrate. The provincial governor and the county magistrate shall be
elected by the people of the province and the people of the county, respectively.
4. The relationship between the province and the county.
5. Die Sebstverwaltung einer Provinz erfolgt unter der Aufsicht
des Exekutiv-Yuan, während die Selbstverwaltung eines Kreises unter
der Aufsicht der Provinzregierung steht.
Artikel 10. Der Staat fördert die Entwicklung von Wissenschaft und Technologie sowie Investitionen in diesen Bereichen; er unterstützt den Ausbau der Industrie, treibt die Modernisierung von Landwirtschaft und Fischerei voran, mißt der Erschließung und Nutzung der Wasserressourcen große Bedeutung bei und verstärkt die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Dem Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts soll die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet werden wie der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung.
Der Staat betreibt regierungseigene Finanzorganisationen nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Betriebsführung. Leitung, Personal, Budget, Jahresabschluß und Rechnungsprüfung der regierungseigenen Finanz-Organisationen können durch ein eigenes Gesetz geregelt werden.
Der Staat fördert die allgemeine Krankenversicherung und unterstützt Forschung Lind Entwicklung sowohl in der modernen als auch in der traditionellen Medizin.
Der Staat schützt die Würde der Frau und ihre persönliche Sicherheit, eliminiert Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und fördert die grundlegende Gleichheit zwischen den Geschlechtern.
Der Staat gewährt körperlich und geistig behinderten Menschen Schutz in den Bereichen Versicherung, medizinische Versorgung, Erziehung, Ausbildung, Arbeitsförderung, Unterstützung und Erleichterung im täglichen Leben. Er unterstützt sie auch dabei, selbständig zu werden und sich zu entwickeln.
Der Staat gewährleistet gemäß den Wünschen der ethnischen Gruppen die Stellung der Ureinwohner und ihr Recht zur politischen Mitbestimmung. Er schützt, unterstützt und fördert sie ebenfalls in den Bereichen Bildung und Kultur, Transport und Gewässerschutz, Gesundheitsvorsorge und medizinische Versorgung, Wirtschaft und Landnutzung sowie soziale Fürsorge. Die dazu nötigen Maßnahmen werden durch ein Gesetz geregelt. Derselbe Schutz und dieselbe Unterstützung gelten für die Einwohner der Gebiete von Kinmen und Matsu.
Der Staat schützt die Rechte der ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger auf politische Mitbeteiligung.
Artikel 10. Rechte und Pflichten in den Beziehungen zwischen den Einwohnern des freien Gebietes und denen Festlandchinas und weitere Angelegenheiten zwischen ihnen können gesondert in einem Gesetz geregelt werden.