Ergänzende Artikel zur Verfassung der Republik China

vom 22. April 1991

ersetzt durch die
Ergänzenden Artikel vom 28. Mai 1992

Um den Erfordernissen vor der nationalen Wiedervereinigung zu entsprechen, werden in der Verfassung der Republik China in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 1 Punkt 3 und Artikel 174 Punkt 1 der Verfassung die nachstehenden Artikel hinzugefügt:

Artikel 1. Delegierte der Nationalversammlung werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewählt, ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 26 und 135 der Verfassung:
1. In jeder regierungsunmittelbaren Stadt, in jedem Kreis und jeder Stadt im freien Gebiet werden zwei Delegierte gewählt. Überschreitet die Bevölkerung jedoch die Zahl von 100.000 Einwohnern, wird jeweils für weitere 100.000 Einwohner ein zusätzlicher Delegierter gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregion im freien Gebiet wählen jeweils drei Delegierte.
3. Ständig im Ausland ansässige Staatsbürger der Republik China wählen zwanzig Delegierte.
4. Achtzig Delegierte werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.

Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.

Artikel 2. Abgeordnete des Legislativ-Yuan werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewählt, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 64 der Verfassung:
1. In den Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten im freien Gebiet werden zwei Abgeordnete gewählt. Überschreitet die Bevölkerung die Zahl von 200.000 Einwohnern, so wird für weitere 100.000 Einwohner jeweils ein Abgeordneter, im Falle daß die Zahl der Bevölkerung eine Million überschreitet, jeweils für weitere 200.000 Einwohnern ein zusätzlicher Abgeordneter gewählt.
2. Die Ureinwohner des Flachlandes und der Bergregionen im freien Gebiet wählen jeweils drei Abgeordnete.
3. Die ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger wählen sechs Abgeordnete.
4. 30 Abgeordnete werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.

Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.

Artikel 3. Die Mitglieder des Kontroll-Yuan werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen von den Parlamenten der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städten gewählt; die Bestimmungen in Artikeln 91 der Verfassung findet keine Anwendung.
1. die Provinz Taiwan im freien Gebiet wählen 25 Mitglieder;
2. jede regierungsunmittelbare Stadt wählt 10 Mitglieder;
3. die ständig im Ausland ansässigen Staatsbürger wählen zwei Abgeordnete.
4. 5 Mitglieder werden in einem nationalen Wahlkreis gewählt.

Die nach den Punkten 3 und 4 zu wählenden Mandate werden in Anwendung des Verhältniswahlrechts unter den politischen Parteien vergeben. Liegt die Anzahl der Mandate, die einer regierungsunmittelbaren Stadt, einem Kreis oder einer Stadt gemäß Punkt 1 zustehen, oder die Anzahl der gemäß Punkt 3 oder 4 zu wählenden, von einer politischen Partei errungenen Mandate zwischen fünf und zehn, soll jeweils eines dieser Mandate für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden; übersteigt die Anzahl der Mandate zehn, soll von jeweils zehn weiteren Mandaten eines für einen weiblichen Kandidaten reserviert werden.

El numero de miembros de Asamblea Provincial que pueden ser elegidos al Yuan de Control se limita a dos; el numero de miembros de cada consejo municipal que pueden ser elegidos al Yuan de Control se limita a uno.

Artikel 4. La eleccion de los miembros de la Asamblea Nacional, el Yuan Legislativo, y el Yuan de Control, o la destitucion de tales miembros, se debera llevar a cabo de conformidad con las estipulaciones de la Ley de Elecciones y Revocacion de Funcionarios Publicos. Los miembros que representen a los ciudadanos chinos que residan en el extranjero y los miembros que representen a la circunscripcion a escala nacional deberan ser elegidos mediante una representacion proporcional de listas de partido.

Artikel 5. Die Mitglieder der Zweiten Nationalversammlung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 im Amt. Das Mandat der Mitglieder der Zweiten Nationalversammlung beginnt, gemäß dem Artikel 29 der Verfassung, am 1. Januar 1992, das des achten Präsidenten beginnt vor 1996. Die Bestimmungen in Artikel 28 der Verfassung finden bis auf weiteres keine Anwendung.

Los miembros adicionales de la Asamblea Nacional elegidos en Taiwan de acuerdo con las Disposiciones Temporales Efectivas durante el Periodo de Movilizacion Nacional para la Supresion de la Rebelion Comunista deberan ejercer sus poderes oficiales junto con los miembros de la Segunda Asamblea Nacional, hasta el 31 de enero de 1993.

Los miembros del Segundo Yuan Legislativo y los miembros del Segundo Yuan de Control deberan ser elegidos antes del 31 de enero de 1993 y comenzar a ejercer sus poderes oficiales el 1o. de febrero de 1993.

Artikel 6. Una sesion extraordinaria de la Asamblea Nacional debera ser convocada por el Presidente antes de que transcurran tres meses despues de la eleccion de los miembros de la Segunda Asamblea Nacional, de manera que esta pueda ejercer los poderes garantizados por el Articulo 27, Seccion 1, Parrafo 3 de la Constitucion.

Artikel 7. Der Präsident kann auf Beschluß des Rates des Exekutiv-Yuan Notverordnungen verkünden und alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Staates oder des Volkes oder zur Abwendung ernsthafter finanzieller oder wirtschaftlicher Krisen notwendig sind, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 43 der Verfassung. Solche Verordnungen sind jedoch innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Verkündung dein Legislativ-Yuan zur Bestätigung vorzulegen. Verweigert der Legislativ-Yuan die Bestätigung, verlieren die Notverordnungen umgehend ihre Gültigkeit.

Artikel 8. Si cualesquiera leyes originalmente destinadas a ser aplicadas unicamente durante el Periodo de Movilizacion Nacional para la Supresion de la Rebelion Comunista no han sido reformadas al termino del Periodo de Movilizacion Nacional para la Supresion de la Rebelion Comunista, dichas leyes deberan seguir en efecto hasta el 31 de julio de 1992.

Artikel 9. Para determinar las principales estrategias de seguridad nacional, el Presidente puede establecer el Consejo de Seguridad Nacional y su organismo subsidiario, la Oficina de Seguridad Nacional.

Der Exekutiv-Yuan kann eine zentrale Verwaltung für die Beamten errichten.

Las organizaciones mencionadas en los dos parrafos anteriores deberan ser establecidas segun la ley. Antes de que se complete el proceso legislativo, los estatutos organizativos actuales deberan seguir en vigor hasta el 31 de diciembre de 1993.

Artikel 10. Rechte und Pflichten in den Beziehungen zwischen den Einwohnern des freien Gebietes und denen Festlandchinas und weitere Angelegenheiten zwischen ihnen können gesondert in einem Gesetz geregelt werden.

 


Quelle: Die Verfassung der Republik China, herausgegeben vom Government Information Office der Republik China, 1997
Verfassung in Englisch (per Seiten des Präsidenten der Republik China)
© 22. Februar 2002 - 2. Februar 2006
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