Organisationsgesetz des Staates Mandschuko

vom 9. März 1932

aufgehoben durch
Organisationsgesetz vom 1. März 1934

 

Kapitel I.
Der Staatschef.

Art. 1. Der mandschurische Staat wird vom Staatschef regiert.

Art. 2. Der Staatschef vertritt den Staat Mandschuko.

Art. 3. Der Staatschef ist dem ganzen Volk verantwortlich.

Art. 4. Der Staatschef wird vom ganzen Volk ernannt.

Art. 5. Der Staatschef übt mit Unterstützung des Gesetzgebungshofes die Gesetzgebungsgewalt aus.

Art. 6. Der Staatschef beaufsichtigt und kontrolliert den Staatsrat und übt die vollziehende Gewalt aus.

Art. 7. Der Staatschef läßt gemäß den Gesetzen von den Gerichten die Justizhoheit ausüben.

Art. 8. Zur Aufrechterhaltung und Förderung des allgemeinen Friedens und Wohlergehens oder zur Durchführung der Gesetze erläßt der Staatschef Verordnungen oder veranlaßt deren Erlaß. Durch Verordnung kann aber kein Gesetz geändert werden.

Art. 9. Der Staatschef kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder zur Beseitigung eines außergewöhnlichen Notstandes, wenn eine Zusammenberufung des Gesetzgebungshofes unmöglich ist, mit Zustimmung des Staatsrats Notverordnungen erlassen, die die gleiche Kraft wie Gesetze haben. Diese Verordnungen müssen aber bei der nächsten Sitzung dem Gesetzgebungsamt mitgeteilt werden.

Art. 10. Der Staatschef regelt das Beamtensystem, ernennt und entläßt die Beamten und setzt ihr Gehalt fest, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

Art. 11. Der Staatschef erklärt den Krieg, schließt Frieden und schließt die internationalen Verträge ab.

Art. 12. Der Staatschef befehligt das Heer, die Flotte und die Luftflotte.

Art. 13. Der Staatschef ordnet Amnestien an, gewährt Begnadigungen, Strafnachlaß und Rehabilitationen.

Kapitel II.
Der Staatsrat.

Art. 14. Der Staatsrat wird von den Staatsräten gebildet.

Art. 15. Über folgende Angelegenheiten unterbreitet der Staatsrat dem Staatschef nach Empfang von deren Pläne seine Ansichten:
1. Gesetze,
2. Verordnungen,
3. Haushaltsplan,
4. internationale Verträge und Übereinkommen mit anderen Staaten sowie im Namen des Staatschefs nach außen abgegebene Erklärungen,
5. die Ernennung und Entlassung der wichtigen Beamten,
6. sonstige wichtige Staatsgeschäfte.

Art. 16. Der Staatsrat kann dem Staatschef über wichtige Staatsangelegenheiten seine Ansicht unterbreiten.

Kapitel III.
Der Gesetzgebungshof.

Art. 17. Die Organisation des Gesetzgebungshofs wird durch ein Gesetz gesondert geregelt.

Art. 18. Alle Angelegenheiten über Gesetze, Haushaltsplan und sonstige die Staatskasse belastende Verträge bedürfen der Beratung durch den Gesetzgebungshof.

Art. 19. Der Gesetzgebungshof kann der Regierung über Staatsangelegenheiten Vorschläge unterbreiten.

Art. 20. Der Gesetzgebungshof kann Eingaben von einzelnen Bürgern annehmen und erledigen.

Art. 21. Der Gesetzgebungshof wird von dem Staatschef alljährlich einberufen. Die Dauer seiner ordentlichen Tagungen beträgt einen Monat. Erforderlichenfalls kann der Staatschef aber eine Verlängerung der Frist gewähren.

Art. 22. Der Gesetzgebungshof kann seine Versammlungen nicht eröffnen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Gesamtzahl seiner Mitglieder anwesend sind.

Art. 23. Die beratenden Beschlüsse des Gesetzgebungshofs werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 24. Die Versammlungen des Gesetzgebungshofs sind öffentlich. Sie können aber geheim abgehalten werden, wenn es die Regierung verlangt oder wenn es der Gesetzgebungshof beschließt.

Art. 25. Die von dem Gesetzgebungshof beschlossenen Gesetze, Haushaltspläne und sonstigen die Staatskasse belastenden Verträge werden durch den Staatschef genehmigt, veröffentlicht und in Kraft gesetzt.

Lehnt der Gesetzgebungshof einen Gesetzentwurf, einen Haushaltsplan oder einen sonstigen die Staatskasse belastenden Vertrag ab, so kann er unter Angabe der Gründe zur erneuten Beschlußfassung vorgelegt werden. Ist das Ergebnis unverändert, so kann die Entscheidung des Staatsrats eingeholt werden.

Art. 26. Die Mitglieder des Gesetzgebungshofs sind für die innerhalb des Hofes gemachten Äußerungen und Abstimmungen außerhalb des Hofes nicht verantwortlich.

Kapitel IV.
Die Regierung.

Art. 27. In den Händen der Regierung liegt im Auftrag des Staatschefs die gesamte Staatsverwaltung.

Art. 28. Die Regierung setzt sich aus den Ministern für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten, für die Wehrmacht, für Finanzen, für Industrie, für Verkehr, für Justiz und für Kultur und Erziehung zusammen.

Art. 29. Die Regierung hat einen Ministerpräsidenten und Minister für jedes Ministerium.

Die Minister tragen die Verantwortung für die von ihnen geführten Geschäfte.

Art. 30. Der Ministerpräsident und die Minister können den Sitzungen des Gesetzgebungshofs jederzeit beiwohnen und in ihnen das Wort ergreifen. Sie können aber nicht an den Abstimmungen teilnehmen.

Art. 31. Alle die Staatsangelegenheiten betreffenden Erlasse, Schreiben, Gesetze und Verordnungen müssen von dem Ministerpräsidenten gegengezeichnet werden.

Durch Erlass vom 5. Oktober 1932 erhielt der Art. 31 folgende Fassung:
"Art. 31. Alle die Staatsangelegenheiten betreffenden Erlasse, Schreiben, Gesetze und Verordnungen müssen von dem Ministerpräsidenten und dem, die Angelegenheit betreffenden Minister gegengezeichnet werden."

Kapitel V.
Die Gerichte.

Art. 32. Die Gerichte entscheiden gemäß den Gesetzen die Prozesse in Zivil- und Strafsachen. Das Verwaltungsstreitverfahren und andere besondere Prozeßverfahren werden gesondert durch Gesetz geregelt.

Art. 33. Der Aufbau der Gerichte und die Qualifikationen der Richter werden durch Gesetz geregelt.

Art. 34. Die Richter sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

Art. 35. Ein Richter darf, außer auf Grund einer strafrechtlichen oder disziplinaren Verurteilung, nicht aus seinem Amt entlassen werden, noch darf er gegen seinen Willen von seinem Amt suspendiert, versetzt oder in seinem Gehalt gekürzt werden.

Art. 36. Die Verfahren vor den Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten kann aber die Öffentlichkeit kraft Gesetzes oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses aufgehoben werden.

Kapitel VI.
Der Kontrollhof.

Art. 37. Dem Kontrollhof obliegt die Kontrolle und die Rechnungsprüfung.

Aufbau und Aufgaben des Kontrollhofs werden durch Gesetz gesondert geregelt.

Art. 38. Der Kontrollhof besteht aus Kontroll- und Rechnungsbeamten.

Art. 39. Die Kontroll- und Rechnungsbeamten können, außer auf Grund eines Strafurteils oder einer Disziplinarverfügung, nicht entlassen werden noch gegen ihren Willen von ihrem Amt suspendiert, versetzt oder im Gehalt gekürzt werden.

Zusatzbestimmung.

Art. 40. Dieses Gesetz tritt am 9. März des 1. Jahres Tatung (1932) in Kraft.

Das Organisationsgesetz wurde im Jahr 1934 nur hinsichtlich der Staatsform geändert, ansonsten verblieb es fast wortwörtlich bei den Bestimmungen der Verfassung.

 


Quelle: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, MPI 1935
eigene Übersetzung mit Hilfe des Verfassungstextes von 1934

© 13. Februar 2006
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