Verfassung der Republik Indien

vom 26. November 1949
in Kraft getreten am 26. Januar 1950

geändert durch
siehe Änderungsindex
 

Wir, das Volk Indiens, feierlich entschlossen, Indien als souveräne, demokratische Republik zu konstituieren und allen seinen Bürgern soziale, wirtschaftliche und politische Gerechtigkeit, Freiheit des Denkens, der Meinungsäußerung, des Glaubens und der religiösen Verehrung, Gleichheit der rechtlichen Stellung und der Möglichkeiten zu sichern und unter ihnen die Brüderlichkeit zur Wahrung der Würde des Einzelnen und der Einheit der Nation zu fördern, nehmen an, erlassen und geben uns hierdurch in unserer Verfassunggebenden Versammlung am heutigen 26. Tag des Monats November 1949 folgende Verfassung.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden in der Präambel die Worte "als souveräne, demokratische Republik" mit Wirkung vom 3. Januar 1977 ersetzt durch: als souveräne, sozialistische, säkulare, demokratische Republik"

Teil I.
Die Union und ihr Gebiet.

Artikel 1. Name und Gebiet der Union. (1) Indien, d. h. Bharat, ist eine Staaten-Union.

(2) Die Staaten und Gebiete derselben sind die Staaten und Gebiete, die in den Teilen A, B und C des ersten Anhangs aufgeführt sind.

(3) Das Gebiet Indiens besteht aus
a. den Gebieten der Staaten,
b. den Gebieten, die im Teil D des ersten Anhangs aufgeführt sind, und
c. anderen Gebieten, die noch erworben werden können.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 1 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Staaten und Gebiete derselben sind die Staaten und Gebiete, die im ersten Anhang aufgeführt sind."
- der Abs. 3 Buchst. b erhielt folgende Fassung:
"b. den Unionsgebieten, die im ersten Anhang aufgeführt sind, und"

Artikel 2. Aufnahme und Errichtung neuer Staaten. Das Parlament kann durch Gesetz neue Staaten in die Union aufnehmen oder unter solchen Bedingungen und Voraussetzungen einrichten, die es für angemessen hält.

Durch Gesetz vom 22. Februar 1975 (35. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. März 1975 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2a. Sikkim als mit der Union assoziierter Staat. Sikkim, in dem Gebietsumfang wie im zehnten Anhang aufgeführt, wird unter den, in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen und Bestimmungen, wird mit der Union assoziiert."

Durch Gesetz vom 16. Mai 1975 (36. Amendment) wurde der Artikel 2a mit Wirkung vom 26. April 1975 aufgehoben.

Artikel 3. Bildung neuer Staaten und Änderung des Gebiets, der Grenzen oder Namen bestehender Staaten. Das Parlament kann durch Gesetz
a. einen neuen Staat bilden durch Abtrennung von Gebieten eines Staates oder durch Vereinigung von zwei oder mehr Staaten oder Teilen von Staaten oder durch Vereinigung eines Gebietes mit einem Teil eines Staates;
b. das Gebiet jedes Staates vergrößern;
c. das Gebiet jedes Staates verkleinern;
d. die Grenzen jedes Staates verändern;
e. den Namen jedes Staates ändern.

Ein Gesetzentwurf dazu wird in einem Hause des Parlaments nur auf Empfehlung des Präsidenten eingebracht; und der Gesetzentwurf wird, wenn er die Grenzen eines oder mehrerer Staaten betrifft, die im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt sind oder den Namen eines oder mehrerer Staaten betrifft, der Gesetzgebenden Versammlung des betreffenden Staates oder jeder der betreffenden Staaten zur Stellungnahme vermittels des Präsidenten vorgelegt.

Durch Gesetz vom 24. Dezember 1955 (5. Amendment) erhielt der Artikel 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 24. Dezember 1955 folgende Fassung:
"Ein Gesetzentwurf dazu wird in einem Hause des Parlaments nur auf Empfehlung des Präsidenten eingebracht; und der Gesetzentwurf wird, wenn er das Gebiet, die Grenzen oder den Namen eines oder mehrerer Staaten betrifft, die im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt sind, der Gesetzgebenden Versammlung des Staates oder jeder der Staaten durch den Präsidenten zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm bestimmten Zeit überwiesen."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 3 Abs. 2 die Worte "die im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt sind, " mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 27. August 1966 (18. Amendment) wurden mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Erklärungen angefügt:
"Erklärung 1. In this article in clauses (a) to (e), "State" includes a Union territory, but in the proviso, "State" does not include a Union territory.
Erklärung II. The power conferred on Parliament by clause (a) includes the power to form a new State or Union territory by uniting a part of any State or Union territory to any other State or Union territory."

Artikel 4. Gemäß Artikel 2 und 3 erlassene Gesetze zur Änderung oder Ergänzung bestimmter Angelegenheiten des ersten oder vierten Anhangs.  (1) Jedes Gesetz, auf das sich Artikel 2 oder Artikel 3 bezieht, hat alle notwendigen Bestimmungen für die Ergänzung des ersten und vierten Anhangs zu enthalten, um die Bestimmungen des Gesetzes zu verwirklichen; es kann auch solche Ergänzungs- und Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich Bestimmungen über die Vertretung im Parlament und in der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates oder den Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten, die von einem solchen Gesetz betroffen werden), wie sie das Parlament für nötig hält.

(2) Keines der oben genannten Gesetze gilt als Abänderung dieser Verfassung nach Artikel 368.

Teil II.
Staatsbürgerschaft.

Artikel 5. Staatsbürgerschaft beim Inkrafttreten dieser Verfassung. Mit der Verkündung dieser Verfassung wird jede Person indischer Staatsbürger, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet Indiens hat und
a. auf dem Gebiet Indiens geboren wurde; oder
b. von der ein Elternteil auf dem Gebiet Indiens geboren wurde; oder
c. die nicht weniger als fünf Jahre vor der Verkündung der Verfassung auf dem Gebiet Indiens ordnungsgemäß wohnhaft war.

Artikel 6. Recht auf die Staatsbürgerschaft bestimmter Personen, wo aus Pakistan nach Indien eingewandert sind. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 5 gilt eine Person, die aus dem Gebiet, das jetzt zu Pakistan gehört, nach Indien eingewandert ist, mit der Verkündung dieser Verfassung als indischer Staatsbürger, wenn
a. sie oder einer ihrer Elternteile oder ihrer Großelternteile in Indien, wie es durch das Gesetz über die Regierung Indiens von 1935 in seiner ursprünglichen Fassung definiert wurde, geboren wurde;
b. i. eine solche Person vor dem 19. Juli 1948 eingewandet ist und sie seit dem Zeitpunkt dieser Einwanderung ordnungsgemäß auf dem gebiet Indiens wohnhaft ist; oder
   ii. eine solche Person am oder nach dem 19. Juli 1948 eingewandet ist und sie von einem Beamten, der zu diesem Zweck von der Regierung des Dominions Indien ernannt war, als Bürger Indiens registriert worden ist auf Grund eines von ihr an diesen Beamten gestellten Antrags vor dem Inkrafttreten der Verfassung in der Form und Art, wie sie durch jene Regierung vorgeschrieben war;
dabei wird vorausgesetzt, daß keine Person auf diese Weise registriert worden ist, wenn sie nicht mindestens sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung auf dem Gebiet Indiens gewohnt hat.

Artikel 7. Recht auf die Staatsbürgerschaft bestimmter Personen aus Pakistan. Ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 5 und 6 gilt eine Person, die nach dem 1. März 1947 vom Gebiet Indiens nach dem Gebiet, das jetzt zu Pakistan gehört, ausgewandert ist, nicht als indischer Staatsbürger. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf eine Person, die, nachdem  sie in das Gebiet gezogen war, das jetzt zu Pakistan gehört, nach dem Gebiet Indiens mit einer Erlaubnis zur Wiederansiedlung oder dauernden Rückkehr zurückkehrte, die auf gesetzlicher Grundlage ausgestellt wurde; jede solche Person gilt nach Artikel 6 Buchstabe b als Einwanderer in das Gebiet Indiens nach dem 19. Juli 1948.

Artikel 8. Recht auf die Staatsbürgerschaft bestimmter Personen indischer Abstammung, die außerhalb Indiens wohnen. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 5 gilt jede Person, die selbst oder deren Eltern oder Großeltern in Indien, wie es durch das Gesetz über die Regierung Indiens von 1935 in seiner ursprünglichen Fassung definiert wurde, geboren sind und die ordnungsgemä0 in einem Lande außerhalb Indiens, wie es oben definiert worden ist, wohnt, als indischer Staatsbürger, wenn sie durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter Indiens in dem Lande, in dem sie sich gerade aufhält, als indischer Staatsbürger registriert wurde, und zwar auf Grund eines entsprechenden, von ihr gestellten Antrages an den betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertreter entweder vor oder nach der Verkündung dieser Verfassung in der Form und Art, wie sie durch die Regierung des Dominions Indien oder der indischen Regierung vorgeschrieben ist.

Artikel 9. Personen mit fremder Staatsbürgerschaft werden nicht indische Staatsbürger. Eine Person ist nicht indischer Staatsbürger nach Artikel 5 oder gilt nicht als solcher nach Artikel 6 oder Artikel 8, wenn sie freiwillig die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben hat.

Artikel 10. Fortdauer der Rechte auf die Staatsbürgerschaft. Jede Person, die nach einer der vorangegangenen Bestimmungen dieses Teils indischer Staatsbürger ist oder als solcher angesehen wird, bleibt vorbehaltlich eines Gesetzes, das durch das Parlament erlassen werden kann, weiterhin Staatsbürger.

Artikel 11. Gesetzliche Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft. Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Teils beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Parlaments, Bestimmungen über den Erwerb oder die Beendigung der Staatsbürgerschaft und alle die Staatsbürgerschaft betreffenden Angelegenheiten zu erlassen.

Teil III.
Grundrechte.

Allgemeines.

Artikel 12. Definition. In diesem  Teil schließt der Ausdruck "der Staat", wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, die Regierung und das Parlament Indiens, die Regierung und die Gesetzgebende Körperschaft jedes Staates der Union sowie alle lokalen und anderen Behörden innerhalb des Gebietes von Indien oder unter der Kontrolle der indischen Regierung ein.

Artikel 13. Den Grundrechten widersprechende Gesetze und ihre Aufhebung. (1) Alle Gesetze, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung auf dem Gebiet Indiens in Kraft sind, sind insoweit ungültig, als sie mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar sind, jedoch nur im Umfang dieser Unvereinbarkeit.

(2) Der Staat darf kein Gesetz erlassen, das die Rechte, die durch diesen Teil verliehen werden, entweder aufhebt oder beschränkt; jedes Gesetz, das im Widerspruch zu dieser Bestimmung erlassen wird, ist im Umfang dieses Widerspruchs ungültig.

(3) In diesem Artikel schließt, wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert,
a. der Ausdruck "Gesetz" jede Verordnung, Anordnung, Ortsstatut, Vorschrift, Reglement, Bekanntmachung, Sitte oder Brauch ein, die innerhalb des Gebietes von Indien die Kraft von Gesetzen haben.
b. Der Ausdrück "Gesetze, die in Kraft sind" schließt Gesetze ein, die von einer Gesetzgebenden Körperschaft oder einer anderen befugten Autorität innerhalb des Gebietes Indiens vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erlassen und vorher nicht widerrufen worden sind, ungeachtet dessen, daß ein solches Gesetz oder ein Teil desselben dann entweder gar nicht oder nur in besonderen Gebieten zur Ausführung gelangt sein sollte.

Durch Gesetz vom 5. November 1971 (23. Amendment) wurde dem Artikel 13 folgender Absatz angefügt:
"(4) Nothing in this article shall apply to any amendment of this Constitution made under article 368."

Recht auf Gleichheit.

Artikel 14. Gleichheit vor dem Gesetz. Der Staat darf keiner Person die Gleichheit vor dem Gesetz oder den gleichen Schutz durch die Gesetze innerhalb des indischen Gebietes verweigern.

Artikel 15. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste, des Geschlechts oder des Geburtsorts. (1) Der Staat darf keine Person aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste, des Geschlechts oder des Geburtsortes benachteiligen.

(2) Kein Bürger darf nur aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste des Geschlechts oder des Geburtsortes der Rechtsunfähigkeit, Haftbarkeit, Einschränkung oder einer Bedingung unterworfen sein hinsichtlich
a. des Zutritts zu Geschäften, öffentlichen Restaurants, Hotels und öffentlichen Vergnügungsstätten; oder
b. des Gebrauchs von Brunnen, Wasserbehältern, Badestellen, Straßen und öffentlichen Erholungsplätzen, die entweder ganz oder teilweise durch Staatsmittel erhalten oder für den Allgemeingebrauch bestimmt sind.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß der Staat besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder erläßt.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde dem Artikel 15 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgender Absatz angefügt:
"(4) Dieser Artikel oder Absatz 2 des Artikels 29 schließt nicht aus, daß der Staat besondere Bestimmungen für die Förderung sozial und kulturell zurückgebliebener Gruppe von Staatsbürgern oder im Anhang eingetragener Kasten und im Anhang eingetragener Stämme erläßt."

Durch Gesetz vom 20. Januar 2006 (93. Amendment) wurde dem Artikel 15 mit Wirkung vom ? folgender Absatz angefügt:
"(5) Nothing in this article or in sub-clause (g) of clause (1) of article 19 shall prevent the State from making any special provision, by law, for the advancement of any socially and educationally backward classes of citizens or for the Scheduled Castes or the Scheduled Tribes in so far as such special provisions relate to their admission to educational institutions including private educational institutions, whether aided or unaided by the State, other than the minority educational institutions referred to in clause (1) of article 30."

Artikel 16. Gleichheit bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst. (1) Allen Bürgern werden die gleichen Möglichkeiten zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei Ernennungen gewährt.

(2) Kein Bürger darf nur aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste, des Geschlechts, der Herkunft, des Geburts- oder des Wohnortes von der Wählbarkeit ausgeschlossen oder hinsichtlich einer Beschäftigung oder eines Staatsamtes benachteiligt werden.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß das Parlament Gesetze erläßt, die bezüglich einer oder mehreren Arten von Beschäftigungen oder Staatsämtern in Staaten die im ersten Anhang aufgeführt sind als Bedingung den Wohnsitz innerhalb des jeweiligen Staates vor der Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Ernennung vorschreiben.

(4) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß der Staat Bestimmungen erläßt für das Freihalten von Stellen und Ämtern zugunsten einer zurückgebliebenen Gruppe von Bürgern, welche nach Meinung des Staates nicht hinreichend in den Staatsämtern vertreten ist.

(5) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines Gesetzes, das bestimmt, daß der Inhaber eines Amtes, das im Zusammenhang mit den Angelegenheiten einer religiösen oder konfessionellen Institution steht, oder das Mitglied einer leitenden Körperschaft einer solchen Institution, eine Person sein soll, die sich zu der betreffenden Religion bekennt oder der betreffenden Konfession angehört.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) erhielt der Artikel 16 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß das Parlament Gesetze erläßt, die bezüglich einer oder mehreren Arten von Beschäftigungen oder Staatsämtern in Staaten oder Unionsgebieten als Bedingung den Wohnsitz innerhalb des jeweiligen Staates oder Unionsgebietes vor der Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Ernennung vorschreiben."

Durch Gesetz vom 17. Juni 1995 (77. Amendment) wurde dem Artikel 16 nach dem Abs. 4 folgender Absatz mit Wirkung vom 17. Juni 1995 eingefügt:
"(4a) Nothing in this article shall prevent the State from making any provision for reservation in matters of promotion to any class or classes of posts in the services under the State in favour of the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes which, in the opinion of the State, are not adequately represented in the services under the State."

Durch Gesetz vom 9. Juni 2000 (81. Amendment) wurde dem Artikel 16 nach dem Abs. 4a folgender Absatz mit Wirkung vom 9. Juni 2000 eingefügt:
"(4b) Nothing in this article shall prevent the State from considering any unfilled vacancies of a year which are reserved for being filled up in that year in accordance with any provision for reservation made under clause (4) or clause (4A) as a separate class of vacancies to be filled up in any succeeding year or years and such class of vacancies shall not be considered together with the vacancies of the year in which they are being filled up for determining the ceiling of fifty per cent reservation on total number of vacancies of that year."

Durch Gesetz vom 4. Januar 2002 (85. Amendment) wurden im Artikel 16 Abs. 4a die Worte "in matters of promotion to any class" mit Wirkung vom 17. Juni 1995 ersetzt durch: "in matters of promotion, with consequential seniority, to any class".

Artikel 17. Verbot der Unberührbarkeit. Die "Unberührbarkeit" ist abgeschafft; ihre Ausübung in irgendeiner Form ist verboten. Die zwangsweise Durchsetzung jeder aus der "Unberührbarkeit" entspringenden Rechtsunfähigkeit ist ein Vergehen, das in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestraft wird.

Artikel 18. Verbot von Titeln. (1) Der Staat darf keinen Titel verleihen, es sei denn, er bezeichnet einen militärischen oder akademischen Rang.

(2) Ein indischer Bürger darf von einem ausländischen Staat keinen Titel annehmen.

(3) Eine Person, die nicht Staatsbürger Indiens ist, darf ohne die Zustimmung des Präsidenten von einem ausländischen Staat keinen Titel annehmen, solange sie ein bezahltes oder ein Vertrauensamt des Staates innehat.

(4) Eine Person, die ein bezahltes oder ein Vertrauensamt des Staates innehat, darf ohne die Einwilligung des Präsidenten Geschenke, Nebeneinkünfte oder ein Amt irgendwelcher Art von einem ausländischen Staat nicht annehmen.

Recht auf Freiheit.

Artikel 19. Schutz verschiedener Rechte bezüglich der Freiheit der Sprache, ect. (1) Alle Bürger haben das Recht,
a. Reden und Gedanken frei zu äußern;
b. sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln;
c. Vereinigungen oder Gesellschaften zu bilden;
d. sich frei auf dem Gebiet Indiens zu bewegen;
e. in jedem Teil Indiens zu wohnen und sich niederzulassen;
f. Eigentum zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen; und
g. jeden Beruf auszuüben oder jedes Gewerbes, jeden Handel oder jedes Geschäft zu betreiben.

(2) Die Bestimmung Buchstabe a. des Absatzes 1 beeinträchtigt die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes nicht oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die im Interesse der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstandes und der Moral sowie hinsichtlich der Mißachtung eines Gerichts und der Diffamierung oder Aufreizung zu einem Vergehen vernünftige Beschränkungen in der Ausübung des durch die genannte Bestimmung gewährten Rechtes auferlegen.

(3) Die Bestimmung Buchstabe b des genannten Absatzes beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die im Interesse der öffentlichen Ordnung vernünftige Beschränkungen in der Ausübung des durch die genannte Bestimmung gewährten Rechtes auferlegen.

(4) Die Bestimmung Buchstabe c des genannten Absatzes beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der Moral der Ausübung des durch diese Bestimmung gewährten Rechtes vernünftige Beschränkungen auferlegen.

(5) Die Bestimmungen in Buchstaben d, e und f des genannten Absatzes beeinträchtigen nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes oder schließen nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die entweder im Interesse der Allgemeinheit oder zum Schutz der Interessen eines der im Anhang aufgeführten Stämme der Ausübung der durch die genannten Bestimmungen gewährten Rechte vernünftige Beschränkungen auferlegen.

(6) Die Bestimmung Buchstabe g des genannten Absatzes beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die im Interesse der Allgemeinheit der Ausübung des durch die oben genannte Bestimmung gewährten Rechtes vernünftige Beschränkungen auferlegen; insbesondere darf keine Bestimmung in dem genannten Buchstaben die Wirksamkeit eines solchen Gesetzes beeinträchtigen oder ausschließen, daß der Staat ein solches Gesetz erläßt, das die beruflichen oder technischen Eignungen betrifft, die erforderlich sind, um einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe, Geschäft oder Handel zu betreiben.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde der Artikel 19 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Bestimmung Buchstabe a. des Absatzes 1 beeinträchtigt die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes nicht oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt, die im Interesse der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstandes und der Moral sowie hinsichtlich der Mißachtung eines Gerichts und der Diffamierung oder Aufreizung zu einem Vergehen vernünftige Beschränkungen in der Ausübung des durch die genannte Bestimmung gewährten Rechtes auferlegen."
- im Absatz 6 wurde der Teil, beginnend mit "insbesondere darf ..." ersetzt durch:
"insbesondere darf keine Bestimmung in dem genannten Buchstaben die Wirksamkeit eines solchen Gesetzes beeinträchtigen oder ausschließen, daß der Staat ein solches Gesetz erläßt, das betrifft
i. die beruflichen oder technischen Eignungen, die erforderlich sind, um einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe, Geschäft oder Handel zu betreiben; oder
ii. die Führung eines Handelsunternehmens, eines Geschäfts, Industriewerkes oder eines öffentlichen Unternehmens durch den Staat oder eine dem Staat gehörende oder von ihm kontrollierte Gesellschaft unter völligem oder teilweisem Ausschluß von Bürgern oder in anderer Weise."
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"No law in force in the territory of India immediately before the commencement of the Constitution which is consistent with the provisions of article 19 of the Constitution as amended by sub-section 1 of this section shall be deemed to be void, or over to have become void, on the ground only that, being a law which takes away or abridges the right conferred by sub-clause a of clause 1 of the said article, its operation was not saved by clause 2 of that article as originally enacted.
Explanation. In this sub-section, the expression "law in force" has the same meaning as in clause 1 of article 13 of the Constitution."

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (16. Amendment) wurde der Artikel 19 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde nach den Worten "im Interesse der" die Worte "Souveränität und der Integrität Indiens oder der" eingefügt.
- im Abs. 3 und im Abs. 4 wurden wurde jeweils nach den Worten "

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 19 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde
    - an Buchstabe e das Wort "und" hinzugefügt.
    - der Buchstabe f wurde gestrichen.
- im Abs. 5 wurden die Worte "in Buchstaben d, e und f" ersetzt durch: "in Buchstaben d und e".

Artikel 20. Schutz vor der Verurteilung wegen Straftaten. (1) Niemand darf eines Vergehens für schuldig erklärt werden, außer bei Verletzung eines Gesetzes, das zur Zeit der Tat, die als Vergehen verfolgt wird, in Kraft war; auch darf niemandem eine Strafe auferlegt werden, die höher ist als die, die nach dem Gesetz hätte verhängt werden können, das zur Zeit des Vergehens in Kraft war.

(2) Niemand darf für dasselbe Vergehen mehr als einmal verfolgt und bestraft werden.

(3) Niemand, der eines Vergehens angeklagt wird, darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen.

Artikel 21. Schutz des Lebens und der persönlichen Freiheit. Niemandem darf das Leben oder die persönliche Freiheit, außer in einem gesetzlichen Verfahren, entzogen werden.

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (86. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 12. Dezember 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 21a. Recht auf Bildung. The State shall provide free and compulsory education to all children of the age of six to fourteen years in such manner as the State may, by law, determine."

Artikel 22. Schutz vor willkürlicher Festnahme und Inhaftierung in bestimmten Fällen. (1) Niemand, der verhaftet ist, darf in Haft gehalten werden, ohne so bald wie möglich über die Gründe einer solchen Verhaftung unterrichtet zu werden; auch darf ihm nicht das Recht verweigert werden, einen Rechtsberater nach seiner Wahl zu konsultieren und von ihm verteidigt zu werden.

(2) Jede Person, die verhaftet ist und in Haft gehalten wird, ist dem nächsten Richter innerhalb von 24 Stunden nach der Inhaftnahme vorzuführen; dabei ist die Zeit nicht mitzurechnen, die für die Fahrt vom Ort der Verhaftung bis zum Gericht des Richters nötig ist; auch darf niemand länger als die genannte Zeit ohne Genehmigung eines Richters in Haft gehalten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
a. eine Person, die für die betreffende Zeit feindlicher Ausländer ist; oder
b. eine Person, die auf Grund eines Schutzgesetzes festgenommen und in Haft gehalten wird.

(4) Kein Gesetz, das Schutzhaft vorsieht, darf die Inhaftierung einer Person für einen längeren Zeitraum als drei Monate gestatten, es sei denn, daß
a. eine beratende Körperschaft, die aus Personen besteht, die Richter eines Obergerichtes sind oder gewesen sind oder fähig sind, dazu ernannt zu werden, vor dem Ablauf des genannten Zeitraumes von drei Monaten erklärt hat, daß ihrer Meinung nach hinreichender Grund für eine solche Haft vorliegt. Die Bestimmung rechtfertigt jedoch nicht die Haft einer Person über den höchstzulässigen Zeitraum hinaus, die durch ein Gesetz des Parlamentes nach Buchstabe b Absatz 7 vorgeschrieben ist;
b. eine solche Person in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines Gesetzes des Parlamentes nach Absatz 7 Buchstaben a und b inhaftiert bleibt.

(5) Wenn eine Person in Ausführung eines gesetzlich zulässigen Schutzhaftbefehls inhaftiert wird, hat die den Befehl erlassende Dienststelle der Person so bald wie möglich die Gründe mitzuteilen, die zum Erlaß des Befehls führten; es ist ihr weiterhin so bald wie möglich Gelegenheit zu geben, eine Eingabe gegen den Befehl zu machen.

(6) Absatz 5 verpflichtet eine Dienststelle, die einen solchen Befehl erlassen hat, auf den in jenem Absatz Bezug genommen wird, nicht, Tatsachen mitzuteilen, deren Mitteilung die Dienststelle als gegen das öffentliche Interesse gerichtet ansieht.

(7) Das Parlament kann durch Gesetz bestimmen:
a. die Umstände, unter denen, und die Gruppe oder Gruppen von Fällen, in denen eine Person für einen längeren Zeitraum als zwei Monate nach einem Schutzhaftgesetz inhaftiert bleiben kann, ohne die Meinung einer beratenden Körperschaft nach Absatz 4 Buchstabe a einzuholen;
b. den höchstzulässigen Zeitraum, für den eine Person in einer oder mehreren Gruppen von Fällen auf Grund eines Schutzhaftgesetzes in Haft gehalten werden kann; und
c. das Verfahren, nach dem eine beratende Körperschaft bei einer Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe a vorgehen muß.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 22 mit Wirkung vom 30. April 1979 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Kein Gesetz, das Schutzhaft vorsieht, darf die Inhaftierung einer Person für einen längeren Zeitraum als drei Monate gestatten, es sei denn, daß eine beratende Körperschaft, die aus Personen besteht, die in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Obersten Richters aus Richtern  des betreffenden Obergerichtes ernannt werden, vor dem Ablauf des genannten Zeitraumes von zwei Monaten erklärt hat, daß ihrer Meinung nach hinreichender Grund für eine solche Haft vorliegt.
    Provided that an Advisory Board shall consist of a Chairman and not less than two other members, and the Chairman shall be a serving Judge of the appropriate High Court and the other members shall be serving or retired Judges of any High Court:
    Weiterhin rechtfertigt die Bestimmung auch nicht die Haft einer Person über den höchstzulässigen Zeitraum hinaus, die durch ein Gesetz des Parlamentes nach Buchstabe a des Absatz 7 vorgeschrieben ist
Erklärung. In this clause, "appropriate High Court" means,-
i. in the case of the detention of a person in pursuance of an order of detention made by the Government of India or an officer or authority subordinate to that Government, the High Court for the Union territory of Delhi;
ii. in the case of the detention of a person in pursuance of an order of detention made by the Government of any State (other than a Union territory), the High Court for that State; and
iii. in the case of the detention of a person in pursuance of an order of detention made by the administrator of a Union territory or an officer or authority subordinate to such administrator, such High Court as may be specified by or under any law made by Parliament in this behalf."
- im Abs. 7 wurde
    - der Buchstabe a gestrichen.
    - der bisherige Buchstabe b wurde Buchstabe a.
    - der bisherige Buchstabe c wurde Buchstabe b und die Worte "Absatz 4 Buchstabe a" wurde ersetzt durch: "Absatz 4".

Schutz vor Ausbeutung.

Artikel 23. Verbot des Menschenhandels und der Zwangsarbeit. (1) Der Menschenhandel und die Zwangsarbeit sind verboten; jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist ein Vergehen, das nach den Gesetzen zu bestrafen ist.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß der Staat Zwangsdienste für öffentliche Zwecke auferlegt; bei der Auferlegung solcher Dienste darf kein Unterschied hinsichtlich der Rasse, der Kaste oder Gruppe gemacht werden.

Artikel 24. Verbot von Kunderarbeit. Kinder unter 14 Jahren dürfen in einer Fabrik, einem Bergwerk oder einem anderen gefährlichen Unternehmen nicht beschäftigt werden.

Recht auf Freiheit der Religion.

Artikel 25. Gewissensfreiheit, Freiheit des Religionsbekenntnisses und deren Ausübung und Propagierung. (1) Unter Beachtung der öffentlichen Ordnung, Moral und Gesundheit und der anderen Bestimmungen dieses Teils haben alle Personen das gleiche Recht auf Gewissensfreiheit, auf das Bekenntnis zu einer Religion und auf ihre Ausübung und Propagierung.

(2) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Gesetzes oder schließt nicht aus, daß der Staat Gesetze erläßt
a. zur Regelung oder Einschränkung wirtschaftlicher, finanzieller, politischer oder anderer weltlicher Tätigkeit, die mit der Ausübung der Religion verbunden sein kann;
b. für die soziale Fürsorge und Reformen oder die Eröffnung hinduistischer religiöser Einrichtungen öffentlichen Charakters für alle Gruppen der Hindus.

Erklärung I. Das Tragen von Kirpans (Dolch, Kurzschwert) gilt als Teil der Ausübung der Sikh-Religion.

Erklärung II.  In Absatz 2 Buchstabe b ist der Hinweis auf die Hindus so auszulegen, daß er die Personen einschleißt, die sich zur Sikh-, Jaina- oder zur buddhistischen Religion bekennen; der Hinweis auf die religiösen Einrichtungen der Hindus ist in gleicher Weise zu deuten.

Artikel 26. Freiheit zur Leitung der religiösen Angelegenheiten. Unter Beachtung der öffentlichen Ordnung, Moral und Gesundheit hat jede religiöse Konfession oder eine ihrer Sekten das Recht,
a. Einrichtungen für religiöse und wohltätige Zwecke zu bauen und zu erhalten;
b. ihre eigenen religiösen Angelegenheiten zu leiten;
c. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu besitzen und zu erwerben;
und
d. solches Eigentum in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu verwalten.

Artikel 27. Freiheit zur Steuerzahlung für die Förderung und Erhaltung einer Religion. Keine Person darf gezwungen werden, Steuern zu zahlen, die dazu bestimmt sind,die Ausgaben für die Förderung und Erhaltung einer Religion oder eines religiösen Bekenntnisses zu bestreiten.

Artikel 28. Freiheit zur Teilnahme an religiösem Unterricht oder religiöser Verehrung in bestimmten Erziehungseinrichtungen. (1) In Erziehungseinrichtungen, die vollständig aus Staatsmitteln unterhalten werden, darf kein religiöser Unterricht abgehalten werden.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Erziehungseinrichtung anzuwenden, die vom Staat verwaltet wird, aber auf Grund einer Schenkung oder Stiftung mit der Auflage errichtet wurde, religiösen Unterricht in dieser Einrichtung zu erteilen.

(3) Eine Person, die eine vom Staat anerkannte oder von ihm finanziell unterstützte Erziehungseinrichtung besucht, ist nicht verpflichtet, am Religionsunterricht teilzunehmen, der an einer solchen Einrichtung erteilt wird, oder Gottesdienste zu besuchen, die in einer solchen Einrichtung oder den dazugehörigen Gebäuden abgehalten werden, wenn nicht die Person selbst oder, falls sie minderjährig ist, ihr Erziehungsberechtigter ihre Zustimmung dazu gegeben haben.

Recht auf Kultur und Erziehung.

Artikel 29. Schutz der Interessen von Minderheiten. (1) Jede Gruppe von Bürgern, die auf indischem gebiet wohnt und eine unterschiedliche Sprache, Schrift oder eigene Kultur besitzen, hat das Recht, sich diese Besonderheiten zu bewahren.

(2) Keinem Bürger darf die Zulassung zu Erziehungseinrichtungen, die vom Staat unterhalten oder finanziell unterstützt werden, nur wegen seiner Religion, seiner Rasse, Kaste oder Sprache verwehrt werden.

Artikel 30. Recht der Minderheiten zur Bildung und Verwaltung von Bildungseinrichtungen. (1) Alle religiösen oder sprachlichen Minderheiten haben das Recht, Erziehungseinrichtungen nach ihrer Wahl einzurichten und zu verwalten.

(2) Wenn der Staat Erziehungseinrichtungen unterstützt, darf er keine deshalb benachteiligen, weil sie von einer religiösen oder sprachlichen Minderheit verwaltet werden.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde im Artikel 30 nach dem Absatz 1 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) In making any law providing for the compulsory acquisition of any property of an educational institution established and administered by a minority, referred to in clause (1), the State shall ensure that the amount fixed by or determined under such law for the acquisition of such property is such as would not restrict or abrogate the right guaranteed under that clause."

Recht auf Eigentum.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Untertitel "Recht auf Eigentum" mit Wirkung vom 20. Juni 1979 gestrichen.

Artikel 31. Zwangsenteignung. (1) Niemand darf seines Eigentums verlustig gehen, außer auf gesetzlichem Wege.

(2) Kein Eigentum, beweglich oder unbeweglich, und keine geldwerten Interessen eines Handels- oder Industrieunternehmens darf zwangsweise erworben oder enteignet werden, es sei denn für einen öffentlichen Zweck und auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch die Entschädigung für das auf diese Weise erworbene oder enteignete Eigentum regelt und entweder den Betrag der Entschädigung festsetzt oder die Prinzipien und die Art und Weise festlegt, in der die Entschädigung zu bestimmen und zu zahlen ist.

(3) Ein Gesetz nach Absatz 2, das von der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates erlassen wird, ist nicht gültig, bevor es nicht dem Präsidenten zur Beurteilung vorgelegt worden ist und dessen Zustimmung erhalten hat.

(4) Wenn ein Gesetzentwurf, der beim Inkrafttreten dieser Verfassung in der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates behandelt wird, nach Annahme durch die Gesetzgebende Körperschaft dem Präsidenten zur Beurteilung vorgelegt wird und dessen Zustimmung erhalten hat, darf das auf diese Weise befürwortete Gesetz ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung von keinem Gericht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß es den Bestimmungen des Absatzes 2 widerspricht.

(5) Absatz 2 beeinträchtigt nicht
a. die Bestimmungen eines bestehenden Gesetzes, auf welches sich die Bestimmungen des Absatzes 6 nicht beziehen oder
b. die Bestimmungen eines Gesetzes, das der Staat künftig erlassen kann, um
    i. eine Steuer oder Strafe zu erheben oder aufzuerlegen, oder
    ii. das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern oder eine Gefahr für Leben und Eigentum abzuwenden, oder
    iii. ein Übereinkommen zwischen der Regierung des Dominions Indien oder der Regierung Indiens und der Regierung eines anderen Landes über Eigentum durchzuführen, das gesetzlich als Flüchtlingseigentum angesehen wird.

(6) Jedes Gesetz eines Staates, das vor nicht länger als achtzehn Monaten vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erlassen wurde, kann innerhalb von drei Monaten von seinem Inkrafttreten an dem Präsidenten zur Zustimmung vorgelegt werden; wenn der Präsident es durch öffentliche Bekanntmachung anerkennt, darf es von keinem Gericht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß es den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels widerspricht oder den Bestimmungen des Absatzes 2 in Ziffer 299 des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 widersprochen hat.

Durch Gesetz vom 27. April 1955 (4. Amendment) wurde der Artikel 31 Abs. 2 mit Wirkung vom 27. April 1955 ersetzt durch folgende Absätze:
"(2) Kein Eigentum darf zwangsweise erworben oder enteignet werden, es sei denn für einen öffentlichen Zweck und auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch die Entschädigung für das auf diese Weise erworbene oder enteignete Eigentum regelt und entweder den Betrag der Entschädigung festsetzt oder die Prinzipien und die Art und Weise festlegt, in der die Entschädigung zu bestimmen und zu zahlen ist. Ein derartiges Gesetz darf von einem Gericht nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die durch das Gesetz vorgesehene Entschädigung nicht ausreichend ist.
(2a) Ein Gesetz, das nichts über die Übertragung des Eigentums oder des Besitzrechts an den Staat oder an eine staatliche oder staatlich kontrollierte Gesellschaft vorsieht, darf nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es für den zwangsweisen Erwerb oder die Enteignung von Eigentum gilt, ungeachtet dessen, daß es eine Person ihres Eigentums beraubt.
"

Durch Gsetz vom 20. April 1972 (25. Amendment) wurde der Artikel 31 mit Wirkung vom 20. April 1972 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) No property shall be compulsorily acquired or requisitioned save for a public purpose and save by authority of a law which provides for acquisition or requisitioning of the property for an amount which may be fixed by such law or which may be determined in accordance with such principles and given in such manner as may be specified in such law; and no such law shall be called in question in any court on the ground that the amount so fixed or determined is not adequate or that the whole or any part of such amount is to be given otherwise than in cash:
Provided that in making any law providing for the compulsory acquisition of any property of an educational institution established and administered by a minority, referred to in clause (1) of article 30, the State shall ensure that the amount fixed by or determined under such law for the acquisition of such property is such as would not restrict or abrogate the right guaranteed under that clause.
"
- nach dem Abs. 2a wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2b) Nothing in sub-clause (f) of clause (1) of article 19 shall affect any such law as is referred to in clause (2)."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 wurde der Artikel 31 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Untertitel eingefügt:

"Schutz bestimmter Gesetze"

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 31a. Sicherung bestimmter Gesetze über den Erwerb von Grundeigentum, ect. (1) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Teils darf kein Gesetz über den Erwerb von Grundeigentum durch den Staat oder irgendwelcher Rechte daran oder die Löschung oder Abänderung solcher Rechte als ungültig betrachtet werden, weil es mit Rechten unvereinbar ist, die durch diesen Teil der Verfassung gewährt werden, oder diese aufhebt oder beschränkt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf ein Gesetz, das durch die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates erlassen wurde, ohne daß ein solches Gesetz dem Präsidenten zur Beurteilung vorgelegt wurde und seine Zustimmung erhalten hat.
(2) In diesem Artikel
a. hat der Ausdruck "Grundeigentum" in jedem Gebiet dieselbe Bedeutung, die der Ausdruck oder seine jeweilige lokale Entsprechung in den bestehenden Gesetzen über den Landbesitz hat; er schließt jedes yagir, inam oder muafi oder ähnliche Übertragungen mit ein;
b. umfaßt der Ausdruck "Rechte" in bezug auf Grundeigentum alle Rechte, die dem Eigentümer gehören oder den Unter- und Nebeneigentümern oder anderen Zwischenbesitzern zustehen, sowie alle Rechte und Privilegien hinsichtlich der Einnahmen aus Landbesitz."

Durch Gesetz vom 27. April 1955 (4. Amendment) wurde der Artikel 31a mit Wirkung vom 27. April 1955 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 13 darf kein Gesetz über
a. den Erwerb von Grundeigentum durch den Staat oder irgendwelcher Rechte daran oder die Löschung oder Abänderung solcher Rechte, oder
b. die Übernahme der Verwaltung irgendwelchen Eigentums durch den Staat für eine begrenzte Zeit im öffentlichen Interesse oder zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung solchen Eigentums, oder
c. die Verschmelzung von zwei oder mehr Gesellschaften im öffentlichen Interesse oder zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung irgendeiner der Gesellschaften, oder
d. die Aufhebung oder Abänderung der Rechte der Agenten, Sekretäre und Kassenbeamten, der Verwaltungsdirektoren, Direktoren oder Leiter von Gesellschaften oder der Stimmrechte der Aktionäre, oder
e. die Aufhebung oder Abänderung der Rechte aus einem Vertrag, einem Pachtvertrag oder einer Lizenz zum Schürfen nach Bodenschätzen oder Erdöl oder die vorzeitige Beendigung oder Aufhebung eines solchen Vertrages, Pachtvertrages oder einer solchen Lizenz
als ungültig betrachtet werden, weil es mit Rechten unvereinbar ist, die durch die Artikel 14, 19 oder 31 gewährt werden, oder diese aufhebt oder beschränkt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf ein Gesetz, das durch die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates erlassen wurde, ohne daß ein solches Gesetz dem Präsidenten zur Beurteilung vorgelegt wurde und seine Zustimmung erhalten hat."
- im Abs. 2 Buchstabe a wurden nach dem Wort "Übertragungen" die Worte "und in den Staaten Madras und Travancore-Cochin auch jedes janman-Recht
(das sind besondere Unterbesitzverhältnisse am Grundeigentum, die sich oft feudalistischen Hörigkeitsverhältnissen nähern)" eingefügt.
- im Abs. 2 Buchstabe b wurden nach dem Wort "Nebeneigentümern" die Worte "raiyat, under-raiyat" eingefügt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 31a Abs. 2 Buchstabe a das Wort "Travancore-Cochin" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "Kerala".

Durch Gesetz vom 20. Juni 1964 (17. Amendment) wurde der Artikel 31a mit Wirkung vom 20. Juni 1964 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Provided further that where any law makes any provision for the acquisition by the State of any estate and where any land comprised therein is held by a person under his personal cultivation, it shall not be lawful for the State to acquire any portion of such land as is within the ceiling limit applicable to him under any law for the time being in force or any building or structure standing thereon or appurtenant thereto, unless the law relating to the acquisition of such land, building or structure, provides for payment of compensation at a rate which shall not be less than the market value thereof."
- der Abs. 2 Buchstabe a erhielt folgende Fassung:
"a. hat der Ausdruck "Grundeigentum" in jedem Gebiet dieselbe Bedeutung, die der Ausdruck oder seine jeweilige lokale Entsprechung in den bestehenden Gesetzen über den Landbesitz hat; er schließt
    i. jedes yagir, inam oder muafi oder ähnliche Übertragungen mit ein und in den Staaten Madras und Kerala jedes jenmam-Recht;
    ii. any land held under ryotwari settlement;
    iii. any land held or let for purposes of agriculture or for purposes ancillary thereto, including waste land, forest land, land for pasture or sites of buildings and other structures occupied by cultivators of land, agricultural labourers and village artisans;"

Durch Gesetz vom Dezember 1968 (The Madras State (Alteration of Name) Act, 1968, Act 53 of 1968)) wurde im Artikel 31a Abs. 2 der Ausdruck "Madras" mit Wirkung vom 14. Januar 1969 ersetzt durch "Tamil Nadu".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurden im Artikel 31a Abs. 1 die Worte "die Artikel 14, 19 oder 31" mit Wirkung vom 20. Juni 1979 ersetzt durch: "die Artikel 14 oder 19".

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 31b. Gültigkeit verschiedener Gesetze und Verordnungen. Unbeschadet des allgemeinen Inhalts der Bestimmungen in Artikel 31a gilt, daß keines der im Neunten Anhang aufgeführten Gesetze und Verordnungen oder deren Bestimmungen deswegen ungültig sind oder ungültig geworden sind, weil ein solches Gesetz, eine solche Verordnung oder Bestimmung mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar ist oder eines der Rechte aufhebt oder beschränkt, die durch ihn gewährt werden; trotz eines Urteils oder Beschlusses eines Gerichts oder anderen Tribunals in entgegengesetztem Sinne bleibt jedes der genannten Gesetze und Verordnungen vorbehaltlich der Vollmacht einer Gesetzgebenden Körperschaft bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft."

Durch Gesetz vom 20. April 1972 (25. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 20. April 1972 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 31c. Schutz von Gesetzen, die verschiedene grundsätzliche Richtlinien begründen. Saving of laws giving effect to certain directive principles.- Notwithstanding anything contained in article 13, no law giving effect to the policy of the State towards securing the principles specified in clause (b) or clause (c) of article 39 shall be deemed to be void on the ground that it is inconsistent with, or takes away or abridges any of the rights conferred by article 14, article 19 or article 31; and no law containing a declaration that it is for giving effect to such policy shall be called in question in any court on the ground that it does not give effect to such policy:
Provided that where such law is made by the Legislature of a State, the provisions of this article shall not apply thereto unless such law, having been reserved for the consideration of the President, has received his assent."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden im Artikel 31c die Worte "the principles specified in clause (b) or clause (c) of article 39" mit Wirkung vom 3. Januar 1977 ersetzt durch: "all or any of the principles laid down in Part IV"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurden im Artikel 31c die Worte "by article 14, article 19 or article 31" mit Wirkung vom 20. Juni 1979 ersetzt durch: "by article 14 or article 31".

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 31d. Schutz von Gesetzen betreffend antinationaler Tätigkeiten. (1) Notwithstanding anything contained in article 13, no law providing for-
a. the prevention or prohibition of anti-national activities; or
b. the prevention of formation of, or the prohibition of, anti-national associations,
shall be deemed to be void on the ground that it is inconsistent with, or takes away or abridges any of the rights conferred by, article 14, article 19 or article 31.
(2) Notwithstanding anything in this Constitution, Parliament shall have, and the Legislature of a State shall not have, power to make laws with respect to any of the matters referred to in sub-clause (a) or sub-clause (b) of clause (1).
(3) Any law with respect to any matter referred to in sub-clause (a) or sub-clause (b) of clause (1) which is in force immediately before the commencement of section 5 of the Constitution (Forty-second Amendment) Act, 1976, shall continue in force until altered or repealed or amended by Parliament.
(4) In this article,-
a. "association" means an association of persons;
b. "anti-national activity", in relation to an individual or association, means any action taken by such individual or association-
    i. which is intended, or which supports any claim, to bring about, on any ground whatsoever, the cession of a part of the territory of India or the secession of a part of the territory of India or which incities any individual or association to bring about such cession or secession;
    ii. which disclaims, questions, threatens, disrupts or is intended to threaten or disrupt the sovereignty and integrity of India or the security of the State or the unity of the nation;
    iii. which is intended, or which is part of a scheme which is intended, to overthrow by force the Government as by law established;
    iv. which is intended, or which is part of a scheme which is intended, to create internal disturbance or the disruption of public services;
    v.) which is intended, or which is part of a scheme which is intended, to threaten or disrupt harmony between different religious, racial, language or regional groups or castes or communities;
c. "anti-national association" means an association-
    i. which has for its object any anti-national activity;
    ii. which encourages or aids persons to undertake or engage in any anti-national activity;
    iii. the members whereof undertake or engage in any anti-national activity.
"

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 31d mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben.

Recht auf verfassungsmäßige Rechtsmittel.

Artikel 32. Rechtsmittel zur Durchsetzung der Rechte nach diesem Teil. (1) Das Recht, das Oberste Gericht durch geeignete Verfahren zur Durchsetzung der in diesem Teil gewährten Rechte anzurufen, wird gewährleistet.

(2) Das Oberste Gericht ist befugt, Direktiven oder Weisungen oder Verfügungen, einschließlich Verfügungen in der Art von habeas corpus, mandamus, prohibition, quo warranto und certiorari je nach ihrer Eignung zur Durchsetzung der in diesem Teil gewährten Rechte zu erlassen.

(3) Unbeschadet der Vollmachten, die durch Absatz 1 und 2 dem Obersten Gericht übertragen sind, kann das Parlament durch Gesetz jedes andere Gericht bevollmächtigen, innerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit alle oder eine der Vollmachten auszuüben, die nach Absatz 2 vom Obersten Gericht wahrzunehmen sind.

(4) Das Recht, das durch diesen Artikel gewährt wird, darf nicht aufgehoben werden, außer in einem Verfahren, wie es durch diese Verfassung vorgesehen ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 32a. Verfassungsmäßigkeit der Staatengesetze bleiben bei Verfahren gemäß Artikel 32 unberücksichtigt. Notwithstanding anything in article 32, the Supreme Court shall not consider the constitutional validity of any State law in any proceedings under that article unless the constitutional validity of any Central law is also in issue in such proceedings."

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 32a mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Any proceedings pending before the Supreme Court under article 32 of the Constitution immediately before the commencement of this Act may be dealt with by the Supreme Court as if the said article 32A had been omitted with effect on and from the 1st day of February, 1977."
Damit war die Änderung des Artikels 32a faktisch als von Anfang an aufgehoben, sofern noch Rechtssachen beim Obersten Gericht anhängig waren.

Artikel 33. Rechte des Parlaments zur Änderung der Rechte, die durch diesen Teil verliehen werden, im Zusammenhang mit den Streitkräften. Das Parlament kann durch Gesetz bestimmen, in welchem Ausmaße eines der in diesem Teil gewährten Rechte in seiner Anwendung auf die Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte oder der Streitkräfte, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beauftragt sind, einzuschränken oder aufzuheben ist, um die richtige Ausübung ihrer Pflichten und die Aufrechterhaltung der Disziplin zu gewährleisten.

Durch Gesetz vom 11. September 1980 (50. Amendment) erhielt der Artikel 33 mit Wirkung vom 11. September 1984 folgende Fassung:
"Artikel 33. Rechte des Parlaments zur Änderung der Rechte, die durch diesen Teil  verliehen werden, im Zusammenhang mit den Streitkräften, ect. Das Parlament kann durch Gesetz bestimmen, in welchem Ausmaße eines der in diesem Teil gewährten Rechte in seiner Anwendung auf
a. die Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte; oder
b. die Mitglieder der Streitkräfte, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beauftragt sind; oder
c. persons employed in any bureau or other organisation established by the State for purposes of intelligence or counter intelligence; or
d. persons employed in, or in connection with, the telecommunication systems set up for the purposes of any Force, bureau or organisation referred to in clauses (a) to (c),
einzuschränken oder aufzuheben ist, um die richtige Ausübung ihrer Pflichten und die Aufrechterhaltung der Disziplin zu gewährleisten."

Artikel 34. Einschränkung der Rechte, die durch diesen Teil verliehen werden, während der Gültigkeit des Standrechts in einem Gebiet. Ungeachtet einer der vorangegangenen Bestimmungen dieses Teils kann das Parlament durch Gesetz jede Person im Dienste der Union oder eines Staates oder jede andere Person von der Verantwortlichkeit entbinden für eine Handlung, die sie im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung in einem Gebiet innerhalb Indiens beging, in dem das Standrecht in Kraft oder gültig war; es kann auch jedes vollstreckte Urteil, jede verhängte Strafe, jede angeordnete Buße oder jede andere Tat, die unter Strandrecht in einem solchen Gebiet begangen wurde, bestätigen.

Artikel 35. Gesetzgebung zur Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Teils. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung hat
a. das Parlament, nicht dagegen die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates, die Vollmacht, Gesetze zu erlassen
    i. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nach Artikel 16 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 und Artikel 34 durch vom Parlament erlassene Gesetze geregelt werden können; und
    ii. hinsichtlich der Bestrafung solcher Taten, die nach diesem Teil als Vergehen gelten;
b. jedes Gesetz über die in Absatz a Unterabsatz i erwähnten Angelegenheiten oder die in Absatz a Unterabsatz ii vorgesehenen Strafen, das unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung innerhalb Indiens in Kraft ist, bleibt vorbehaltlich der Bestimmungen derselben und der Anpassungen und Abänderungen, die darin nach Artikel 372 vorgenommen werden können, weiterhin in Kraft, bis es durch das Parlament geändert, aufgehoben oder ergänzt wird.

Erklärung. In diesem Artikel haben die Worte "Gesetz, das in Kraft ist" dieselbe Bedeutung wir in Artikel 372.

Teil IV.
Hauptprinzipien der Staatspolitik.

Artikel 36. Definition. In diesem Teil hat der Ausdruck "der Staat", wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, dieselbe Bedeutung wie in Teil III.

Artikel 37. Anwendung der Grundsätze aus diesem Teil. Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht durch die Gerichte erzwingbar, doch sind die darin enthaltenen Prinzipien für die Führung des Landes grundlegend; der Staat hat die Pflicht, diese Grundsätze in der Gesetzgebung anzuwenden.

Artikel 38. Sicherung der sozialen Ordnung zum Wohl des Volkes durch den Staat. Der Staat soll danach streben, das Wohl des Volkes dadurch zu fördern, daß er so wirkungsvoll wie möglich eine soziale Ordnung sichert und schützt, in der soziale, wirtschaftliche und politische Gerechtigkeit alle Einrichtungen des nationalen Lebens erfüllt.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der bisherige Wortlaut des Artikel 38 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 zum Abs. 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) The State shall, in particular, strive to minimise the inequalities in income, and endeavour to eliminate inequalities in status, facilities and opportunities, not only amongst individuals but also amongst groups of people residing in different areas or engaged in different vocations."

Artikel 39. Verschiedene Grundsätze, die vom Staat zu befolgen sind. Der Staat soll insbesondere seine Politik darauf richten,
a. daß die Bürger, sowohl Männer als auch Frauen, das Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt haben,
b. daß der Besitz und die Kontrolle der Rohstoffquellen der Gemeinschaft so verteilt werden, daß sie dem Gemeinwohl am besten dienen,
c. daß sich im Wirtschaftssystem keine Konzentration des Reichtums und der Produktionsmittel zum Schaden der Allgemeinheit herausbildet,
d. daß gleicher Lohn für gleiche Arbeit sowohl für Männer als auch für Frauen gezahlt wird,
e. daß die Gesundheit und die Kraft der Arbeiter, Männer und Frauen, und das zarte Kinderalter nicht mißbraucht werden, daß die Bürger nicht durch wirtschaftlichen Druck zur Aufnahme von Arbeiten gezwungen werden, die nicht ihrem Alter oder ihrer Kraft entsprechen,
f. daß Kinder und Jugendliche vor Ausbeutung und vor moralischer und physischer Zerrüttung geschützt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 39 Buchstabe f mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Fassung:
"f. that children are given opportunities and facilities to develop in a healthy manner and in conditions of freedom and dignity sowie Kinder und Jugendliche vor Ausbeutung und vor moralischer und physischer Zerrüttung geschützt werden."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 39a. Gleiche Rechtsanwendung  für alle und freie Rechtshilfe. The State shall secure that the operation of the legal system promotes justice, on a basis of equal opportunity, and shall, in particular, provide free legal aid, by suitable legislation or schemes or in any other way, to ensure that opportunities for securing justice are not denied to any citizen by reason of economic or other disabilities."

Artikel 40. Organisation der Panchayats. Der Staat soll Schritte unternehmen, und die Panchayats (System der indischen Dorfverwaltung) zu organisieren und ihnen solche Vollmachten übertragen, wie sie zur Durchführung der Selbstverwaltung notwendig sind.

Artikel 41. Recht auf Arbeit, auf Bildung und, in bestimmten Fällen, auf öffentliche Unterstützung. Der Staat soll im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Entwicklung wirksame Vorsorge treffen, um das Recht auf Arbeit, auf Erziehung und auf öffentliche Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, Alter, Krankheit und Invalidität sowie in anderen Fällen unverschuldeter Not zu sichern.

Artikel 42. Vorsorge für gerechte und menschliche Arbeitsbedingungen sowie für den Mutterschutz. Der Staat soll Vorsorge treffen, um gerechte und menschliche Arbeitsbedingungen sowie den Mutterschutz zu sichern.

Artikel 43. Gesicherter Lohn, u. a. für Arbeiter. Der Staat soll sich durch eine entsprechende Gesetzgebung oder Wirtschaftsorganisation oder auf andere Weise darum bemühen, daß allen Arbeitern in der Landwirtschaft, in der Industrie oder anderen Wirtschaftszweigen Arbeit, Löhne und Arbeitsbedingungen gesichert werden, die ihnen einen auskömmlichen Lebensstandard sowie die volle Ausnutzung der Freizeit und der sozialen und kulturellen Möglichkeiten gewährleisten; insbesondere soll sich der Staat um die Förderung der Heimindustrie auf individueller oder genossenschaftlicher Grundlage in ländlichen Gebieten bemühen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 43a. Grundsatz der Mitbestimmung der Arbeiter in der Industrie. The State shall take steps, by suitable legislation or in any other way, to secure the participation of workers in the management of undertakings, establishments or other organisations engaged in any industry."

Artikel 44. Einheitliches Zivilrecht für alle Bürger. Der Staat soll sich um ein einheitliches Zivilrecht für alle Bürger auf dem Gebiet Indiens bemühen.

Artikel 45. Vorsorge für eine unentgeltlichen und obligatorischen Schulbesuch für Kinder. Der Staat soll Vorsorge treffen, um innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung den unentgeltlichen und obligatorischen Schulbesuch für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einzuführen.

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (86. Amendment) erhielt der Artikel 45 mit Wirkung vom 12. Dezember 2002 folgende Fassung:
"Artikel 45. Vorschriften zur frühkindlichen Hilfe und Bildung für Kinder im Alter unter sechs Jahren. The State shall endeavour to provide early childhood care and education for all children until they complete the age of six years."

Artikel 46. Der Staat soll mit besonderer Sorgfalt die kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der schwächeren Gruppen der Bevölkerung, insbesondere der im Anhang aufgeführten Kasten und Stämme, fördern; er soll sie vor sozialer Ungerechtigkeit und allen Formen der Ausbeutung schützen.

Artikel 47. Der Staat soll die Hebung der Ernährungsgrundlage und des Lebensstandards des Volkes und die Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens als eine seiner ersten Pflichten ansehen; insbesondere soll der Staat anstreben, den Verbrauch von berauschenden Getränken und Drogen, die der Gesundheit schädlich sind, außer für medizinische Zwecke zu unterbinden.

Artikel 48. Der Staat soll sich darum bemühen, Ackerbau und Viehzucht nach modernen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu entwickeln; er soll insbesondere Maßnahmen ergreifen, um die Aufzucht von Kühen und Kälbern und anderen Milch- und Zugtieren zu heben und zu verbessern und deren Abschlachten zu unterbinden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment)  wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 48a. Schutz und Verbesserung der Umwelt, Sicherung der Wälder und den Wildbestand. The State shall endeavour to protect and improve the environment and to safeguard the forests and wild life of the country."

Artikel 49. Der Staat ist verpflichtet, jedes Bauwerk, jeden Ort oder jeden Gegenstand von künstlerischem oder historischem Interesse, soweit durch ein Gesetz  des Parlaments die nationale Bedeutung erklärt worden ist, vor Plünderung, Beschädigung, Zerstörung, Entfernung, Verkauf usw. zu schützen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurden im Artikel 49 die Worte "durch ein Gesetz des Parlaments" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments".

Artikel 50. Der Staat soll Maßnahmen ergreifen, um im öffentlichen Dienst des Staates die Justiz von der Verwaltung zu trennen.

Artikel 51. Der Staat soll sich bemühen,
a. den internationalen Frieden und die Sicherheit zu fördern,
b. gerechte und ehrenvolle Beziehungen zwischen den Nationen zu unterhalten,
c. die Achtung vor dem Völkerrecht und den Vertragsverpflichtungen in den Beziehungen der Völker untereinander zu fördern und
d. die Schlichtung internationaler Streitkräfte durch Schiedsspruch zu fördern.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Überschrift eingefügt:

"Teil IVa.
Grundpflichen.
"

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977  folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 51a. Grundpflichten. It shall be the duty of every citizen of India-
a. to abide by the Constitution and respect its ideals and institutions, the National Flag and the National Anthem;
b. to cherish and follow the noble ideals which inspired our national struggle for freedom;
c. to uphold and protect the sovereignty, unity and integrity of India;
d. to defend the country and render national service when called upon to do so;
e. to promote harmony and the sprit of common brotherhood amongst all the people of India transcending religious, linguistic and regional or sectional diversities; to renounce practices derogatory to the dignity of women;
f. to value and preserve the rich heritage of our composite culture;
g. to protect and improve the natural environment including forests, lakes, rivers and wild life, and to have compassion for living creatures;
h. to develop the scientific temper, humanism and the sprit of inquiry and reform;
i. to safeguard public property and to abjure violence;
j. to strive towards excellence in all spheres of individual and collective activity so that the nation constantly rises to higher levels of endeavour and achievement."

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (86. Amendment) wurde dem Artikel 51a mit Wirkung vom 12. Dezember 2002 folgender Buchstabe angefügt:
"k. who is a parent or guardian to provide opportunities for education to his child or, as the case may be, ward between the age of six and fourteen years."

Teil V.
Die Union.

KAPITEL I.
DIE EXEKUTIVE.

Präsident und Vizepräsident.

Artikel 52. Der Präsident von Indien. Es gibt einen Präsidenten von Indien.

Artikel 53. Vollziehende Gewalt der Union. (1) Die Exekutivgewalt der Union liegt beim Präsidenten und wird von ihm entweder direkt oder durch ihm unterstellte Beamte in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.

(2) Ohne den vorstehenden allgemeinen Grundsatz zu beeinträchtigen, liegt das Oberkommando über die Verteidigungsstreitkräfte der Union beim Präsidenten; seine Ausübung wird durch Gesetz geregelt.

(3) Dieser Artikel
a. darf nicht so ausgelegt werden, daß dem Präsidenten Funktionen zugewiesen werden, die durch ein bestehendes Gesetz der Regierung eines Staates oder einer anderen Behörde übertragen sind, oder
b. schließt nicht aus, daß das Parlament durch Gesetz anderen Behörden als dem Präsidenten Funktionen übertragen kann.

Artikel 54. Wahl des Präsidenten. Der Präsident wird durch die Mitglieder eines Wahlkollegiums gewählt, das aus
a. den gewählten Mitgliedern beider Häuser des Parlaments und
b. den gewählten Mitgliedern der Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten besteht.

Durch Gesetz vom 12. August 1992 (70. Amendment) wurde dem Artikel 54 folgende Erklärung angefügt (noch nicht in Kraft !!!):
"Erklärung. In this article and in article 55, "State" includes the National Capital Territory of Delhi and the Union territory of Pondicherry."

Artikel 55. Verfahren bei der Wahl des Präsidenten. (1) Soweit möglich soll Einheitlichkeit bei der Vertretung der verschiedenen Staaten bei der Wahl des Präsidenten bestehen.

(2) Um eine solche Einheitlichkeit zwischen den Staaten sowie auch Gleichheit zwischen den Staaten als einem Ganzen und der Union zu sichern, wird die Zahl der Stimmen, die jedes gewählte Mitglied des Parlaments und der Gesetzgebenden Versammlung jedes Staates bei einer solchen Wahl abzugeben berechtigt ist, in folgender Weise bestimmt:
a. Jedes gewählte Mitglied der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates hat so viele Stimmen wie das Vielfache von Eintausend im Quotienten gibt, den man erhält, wenn die Bevölkerungszahl des Staates durch die Gesamtsumme der gewählten Mitglieder der Versammlung geteilt wird.
b. Wenn nach der Errechnung der genannten Vielfachen von Eintausend der Rest nicht weniger als 500 beträgt, wird die Zahl der Stimmen jedes in Unterabsatz a angeführten Mitgliedes um eine weitere Stimme vermehrt.
c. Jedes gewählte Mitglied der Häuser des Parlaments erhält so viele Stimmen, wie sich ergeben, wenn die Gesamtzahl der Stimmen, die den Mitgliedern der Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten nach Unterabsatz a und b zugewiesen wurden, durch die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder beider Häuser des Parlaments geteilt wird; Bruchzahlen, die die Hälfte überschreiten, werden als ganze gerechnet, während andere Bruchzahlen unberücksichtigt bleiben.

(3) Die Wahl des Präsidenten erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem mittels der einfachen übertragbaren Stimme; die Abstimmung bei einer solchen Wahl ist geheim.

Erklärung. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Bevölkerung" die Bevölkerungszahl, wie sie durch die letzte vorangegangene Volkszählung festgestellt wurde, deren entsprechende Zahl veröffentlicht worden sind.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt die Erklärung zum Artikel 55 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Fassung:
"Erklärung. In this article, the expression "population" means the population as ascertained at the last preceding census of which the relevant figures have been published:
    Provided that the reference in this Explanation to the last preceding census of which the relevant figures have been published shall, until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, be construed as a reference to the 1971 census."

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurde im Artikel 55, in der Bestimmung der Erklärung, die Zahl "2000" mit Wirkung vom 21. Februar 2002 ersetzt durch: "2026".

Artikel 56. Amtszeit des Präsidenten. (1) Der Präsident hat sein Amt fünf Jahre inne, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem er sein Amt antritt.

Weiter wird bestimmt:
a. Der Präsident kann seinen Rücktritt vom Amt durch eigenhändiges, an den Vizepräsidenten gerichtetes Schreiben erklären;
b. der Präsident kann wegen Verletzung der Verfassung durch Anklage vor dem Parlament nach Artikel 61 aus seinem Amt entfernt werden;
c. der Präsident bleibt ungeachtet des Ablaufs seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein Nachfolger sein Amt antritt.

(2) Jede nach Unterabsatz a des Absatzes 1 an den Vizepräsidenten gerichtete Rücktrittserklärung ist von diesem unverzüglich dem Sprecher des Volkshauses zu übermitteln.

Artikel 57. Möglichkeit der Wiederwahl. Eine Person, die das Amt des Präsidenten ausübt oder ausgeübt hat, ist unter Beachtung der anderen Bestimmungen dieser Verfassung zum Präsidenten wiederwählbar.

Artikel 58. Bedingungen für die Wahl als Präsident. (1) Als Kandidat für die Wahl zum Präsidenten darf nur aufgestellt werden, wer
a. indischer Staatsbürger ist,
b. das 35. Lebensjahr vollendet hat und
c. die Bedingungen für die Wahl zum Mitglied des Volkshauses erfüllt.

(2) Eine Person darf nicht als Kandidat für die Wahl zum Präsidenten aufgestellt werden, wenn sie ein bezahltes Amt in der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates oder einer lokalen oder anderen Behörde innehat, die der Kontrolle einer der genannten Regierungen unterstellt.

Erklärung. Der Präsident oder Vizepräsident der Union oder Gouverneur, Rajpramukh oder Unter-Rajpramukh eines Staates oder Minister der Union oder eines Staates gilt nicht als bezahlter Beamter im Sinne dieses Artikels.

Rajoramukh ist eine Amtsbezeichnung in hindi; das Amt des Rajpramukh (etwa "fürstlicher Gouverneur") war in einigen indischen Staaten (sog. B-Staaten) bis 1956 vorgesehen und zwar für ehemalige Fürstenstaaten oder Verbünde ehemaliger Fürstenstaaten, die bis 1956 verfassungsmäßig indische Staaten waren. Dieses Amt übernahm zumeist der Maharadscha des früheren Fürstenstaates oder in Verbünden ehemaliger Fürstenstaaten der Radscha des größten der verbundenen Fürstenstaaten. Mit der Neuorganisation der Staaten 1956 wurde dieses Amt vollständig abgeschafft; siehe auch Art. 366 Ziffer 21.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in der Erklärung zu Artikel 58 die Worte "Rajpramukh oder Unter-Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 59. Bedingungen zum Präsidentenamtes. (1) Der Präsident darf nicht Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates sein; falls ein Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates zum Präsidenten gewählt wird, gilt sein Sitz in diesem Hause von dem Zeitpunkt an als vakant, an dem er sein Amt als Präsident antritt.

(2) Der Präsident darf kein anderes bezahltes Amt innehaben.

(3) Der Präsident ist befugt, ohne Mietzahlung seinen Amtssitz zu benutzen; er ist auch zum Bezug solcher Bezüge, Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, wie sie durch Gesetz vom Parlament festgesetzt werden, und bis eine Regelung in dieser Hinsicht getroffen wird, ist er zum Bezug solcher Bezüge, Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, wie sie im zweiten Anhang näher dargelegt sind.

(4) Die Bezüge und Entschädigungen des Präsidenten dürfen während seiner Amtszeit nicht verringert werden.

Artikel 60. Eid oder eidesstattliche Erklärung durch den Präsidenten. Jeder Präsident und jede Person, die als Präsident amtiert oder die Funktion des Präsidenten wahrnimmt, hat vor dem Amtsantritt in Gegenwart des Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens oder in dessen Abwesenheit des dienstältesten Richters des Obersten Gerichts einen Eid oder eine eidesstaatliche Erklärung in folgender Form abzugeben und zu unterschreiben:
    "Ich, X. Y., schwöre im Namen Gottes (erkläre feierlich), daß ich das Amt des Präsidenten Indiens (oder: die Funktion des Präsidenten) getreulich wahrnehmen, nach besten Kräften die Verfassung und das Gesetz einhalten, schützen und verteidigen und ich mich selbst dem Dienst und dem Wohlergehen des indischen Volkes widmen werde."

Artikel 61. Amtsentsetzungsverfahren für den Präsidenten. (1) Wenn ein Präsident wegen der Verletzung der Verfassung vor dem Parlament angeklagt werden soll, muß die Anklage von einem Haus des Parlaments eingebracht werden.

(2) Eine solche Anklage kann nur dann eingebracht werden, wenn
a. der Antrag, eine solche Anklage einzubringen, in einer Resolution enthalten ist, die wenigstens vierzehn Tage vorher dem Haus schriftlich bekanntgegeben und von nicht weniger als einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder des Hauses unterschrieben wurde und die Absicht ankündigt, die Resolution vor das Haus zu bringen, und
b. eine solche Resolution durch die Mehrheit von nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Hauses angenommen ist.

(3) Wenn eine Anklage auf diese Weise durch ein Haus des Parlaments eingebracht ist, hat das andere Haus die Anklage zu untersuchen oder die Anklage untersuchen zu lassen; der Präsident hat das Recht, bei einer solchen Untersuchung selbst zu erscheinen und vertreten zu sein.

(4) Wenn als Ergebnis einer solchen Untersuchung eine Resolution von einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Hauses angenommen wird, das die Anklage untersuchte oder das die Anklage untersuchen ließ, und die Resolution erklärt, daß die gegen den Präsidenten eingebrachte Anklage aufrechterhalten wird, dann bewirkt eine solche Resolution, daß der Präsident aus seinem Amt von dem Zeitpunkt an zu entfernen ist, an dem diese Resolution angenommen wurde.

Artikel 62. Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten im Falle einer Vakanz und die Amtszeit der Person, die zur Beendigung der Vakanz gewählt wurde. (1) Eine Wahl zur Besetzung der durch den Ablauf der Amtszeit des Präsidenten entstehende Vakanz, muß vor Ablauf dieser Zeit beendet sein.

(2) Eine Wahl zur Besetzung einer Vakanz des Präsidentenamtes, die durch Tod, Rücktritt oder Absetzung des Präsidenten oder sonstwie entstanden ist, hat so bald wie möglich nach diesem Ereignis stattzufinden, in keinem Falle aber später als sechs Monate vom Zeitpunkt des Eintretens der Vakanz an gerechnet; die Person, die gewählt wird, um die Vakanz zu besetzen, ist vorbehaltlich der Bedingungen in Artikel 56 berechtigt, das Amt für die volle Zeit von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Amtsantritts an auszuüben.

Artikel 63. Vizepräsident von Indien. Es gibt einen Vizepräsidenten von Indien.

Artikel 64. Der Vizepräsident ist von Amts wegen Vorsitzender des Staatenrates. Der Vizepräsident ist von Amts wegen Vorsitzender des Staaten-Rates und darf kein anderes bezahltes Amt innehaben. Während der Zeit, in der der Vizepräsident als Präsident amtiert oder die Funktion des Präsidenten nach Artikel 65 wahrnimmt, und er daher die Pflichten des Amtes des Vorsitzenden des Staaten-Rates nicht ausführt, ist er nicht berechtigt, das Gehalt oder eine Entschädigung, die dem Vorsitzenden des Staaten-Rates nach Artikel 97 gezahlt werden, zu empfangen.

Artikel 65. Ausübung der Funktion des Präsidenten oder Wahrnehmung von dessen Aufgaben während einer Amtsvakanz oder während der Abwesenheit des Präsidenten durch den Vizepräsidenten. (1) Wenn das Amt des Präsidenten durch Tod, Rücktritt oder Absetzung oder auf andere Weise vakant wird, amtiert der Vizepräsident als Präsident bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein neuer, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Teils gewählter Präsident sein Amt antritt.

(2) Wenn der Präsident nicht in der Lage ist, seine Funktion wegen Abwesenheit, Krankheit oder aus einem anderen Grunde auszuüben, nimmt der Vizepräsident seine Funktionen bis zu dem Zeitpunkt wahr, an dem der Präsident seine Amtstätigkeit wieder aufnimmt.

(3) Der Vizepräsident besitzt während der Zeit, in der er als Präsident tätig ist oder dessen Funktionen wahrnimmt, alle Vollmachten und Immunitäten des Präsidenten und ist zum Bezug der Vergütungen, Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, die das Parlament durch Gesetz festgesetzt hat; bis eine Bestimmung in dieser Hinsicht getroffen ist, bezieht er die Vergütungen, Entschädigungen und Vergütungen, die im zweiten Anhang aufgeführt sind.

Artikel 66. Wahl des Vizepräsidenten. (1) Der Vizepräsident wird durch die Mitglieder beider Häuser des Parlaments in einer gemeinsamen Sitzung nach dem Verhältniswahlsystem mittels der einfachen übertragbaren Stimme gewählt; die Abstimmung bei einer solchen Wahl ist geheim.

(2) Der Vizepräsident darf nicht Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates sein; falls ein Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates zum Vizepräsidenten gewählt wird, gilt sein Sitz in diesem Hause von dem Zeitpunkt an als vakant, an dem er sein Amt als Vizepräsident antritt.

(3) Als Kandidat für die Wahl zum Vizepräsidenten darf nur aufgestellt werden, wer
a. indischer Staatsbürger ist,
b. das 35. Lebensjahr vollendet hat und
c. die Bedingungen für die Wahl zum Mitglied des Staaten-Rates erfüllt.

(4) Als Kandidat für die Wahl zum Vizepräsidenten darf nicht aufgestellt werden, wer ein bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates oder einer lokalen oder anderen Behörde, die der Kontrolle einer der genannten Regierungen untersteht, innehat.

Erklärung.

Der Präsident oder Vizepräsident der Union oder Gouverneur, Rajpramukh oder Unter-Rajpramukh eines Staates oder Minister der Union oder eines Staates gilt nicht als bezahlter Beamter im Sinne dieses Artikels.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in der Erklärung zu Artikel 6 die Worte "Rajpramukh oder Unter-Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1961 (11. Amendment) wurden im Artikel 66 Abs. 1 die Worte "durch die Mitglieder beider Häuser des Parlaments in einer gemeinsamen Sitzung" mit Wirkung vom 19. Dezember 1961 ersetzt durch: "durch die Mitglieder einer Wahlversammlung, die aus den Mitgliedern beider Häuser des Parlaments besteht, "

Artikel 67. Amtszeit des Vizepräsidenten. Der Vizepräsident hat sein Amt fünf Jahre inne, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem er sein Amt antritt.

Weiter wird bestimmt:
a. Der Vizepräsident kann seinen Rücktritt vom Amt durch eigenhändiges, an den Präsidenten gerichtetes Schreiben erklären;
b. der Vizepräsident kann durch eine Resolution des Staaten-Rates seines Amtes enthoben werden, die durch eine Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder des Staaten-Rates angenommen und vom Volkshaus gebilligt wird; eine solche Resolution darf nur dann eingebracht werden, wenn mindestens vierzehn Tage vorher eine Erklärung über die Absicht abgegeben wurde, eine solche Resolution einzubringen,
c. der Vizepräsident bleibt ungeachtet des Ablaufs seiner Amtszeit solange im Amt, bis sein Nachfolger sein Amt antritt.

Artikel 68. Zeitpunkt der Wahl des Vizepräsidenten im Falle einer Vakanz und die Amtszeit der Person, die zur Beendigung der Vakanz gewählt wurde. (1) Eine Wahl zur Besetzung der durch den Ablauf der Amtszeit des Vizepräsidenten entstehenden Vakanz muß vor Ablauf dieser Zeit beendet sein.

(2) Eine Wahl zur Besetzung einer Vakanz des Vizepräsidentenamtes, die durch Tod, Rücktritt oder Absetzung des Vizepräsidenten oder sonstwie entstanden ist, hat so bald wie möglich nach dem Eintreten der Vakanz stattzufinden; die Person, die gewählt wird, um die Vakanz zu besetzen, ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 67 berechtigt, das Amt für die volle Zeit von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Amtsantritts an auszuüben.

Artikel 69. Eid oder eidesstattliche Versicherung des Vizepräsidenten. Jeder Vizepräsident hat, bevor er sein Amt antritt, vor dem Präsidenten oder einer von diesem dazu ernannten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in folgender Form abgeben und zu unterschreiben:
    Ich, X. Y., schwöre im Namen Gottes (erkläre feierlich), daß ich der Verfassung Indiens, wie sie durch das Gesetz festgelegt ist, treu und ergeben sein werde und daß ich getreulich die Pflichten ausüben werde, die ich auf mich nehme."

Artikel 70. Ausübung der Funktionen des Präsidenten bei unvorhergesehen Ereignissen. Das Parlament kann angemessene Bestimmungen erlassen, die die Ausübung der Funktionen des Präsidenten bei einem Ereignis regeln, das in diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist.

Artikel 71. Bestimmungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. (1) Alle Zweifel und Streitfragen, die im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten entstehen, sind durch das Oberste Gericht, dessen Spruch endgültig ist, zu untersuchen und zu entscheiden.

(2) Wenn die Wahl einer Person zum Präsidenten oder Vizepräsidenten durch das Oberste Gericht für ungültig erklärt wird, sind die Maßnahmen, die von ihm in Ausübung und Durchführung der Vollmachten und Pflichten des Präsidenten oder Vizepräsidenten, je nachdem wie der Fall liegt, am oder vor dem Tage der Entscheidung des Obersten Gerichtes ausgeführt wurden, nicht auf Grund dieser Erklärung ungültig.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament durch Gesetz jede Angelegenheit regeln, die mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten im Zusammenhang steht.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1961 (11. Amendment) wurde dem Artikel 71 mit Wirkung vom 19. Dezember 1961 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Wahl einer Person als Präsident oder Vizepräsident darf nicht aufgrund einer bestehenden Vakanz unter den Mitgliedern des Wahlkollegiums, das zur Wahl aufgerufen ist, aus welchen Grunde diese auch immer besteht, in Frage gestellt werden."

Durch Gesetz vom 10. August 1975 (39. Amendment) erhielt der Artikel 71 mit Wirkung vom 10. August 1975 folgende Fassung:
"Artikel 71. Bestimmungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. (1) Subject of the provisions of this Constitution, Parliament may by law regulate any matter relating to or connected with the election of a President or Vice-President, including the grounds on which such election may be questioned:
    Provided that the election of a person as President or Vice-President shall not be called in question on the ground of the existence of any vacancy for whatever reason among the members of the electoral college electing him.

(2) All doubts and disputes arising out of or in connection with the election of a President or Vice-President shall be inquired into and decided by such authority or body and in such manner as may be provided for by or under any law referred to in clause (1).
(3) The validity of any such law as is referred to in clause (1) and the decision of any authority or body under such law shall not be called in question in any court.
(4) If the election of a person as President or Vice-President is declared void under any such law as is referred to in clause (1), acts done by him in the exercise and performance of the powers and duties of the office of President or Vice-President, as the case may be, on or before the date of such declaration shall not be invalidated by reason of that declaration."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) erhielt der Artikel 71 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgende Fassung (Wiederherstellung des Wortlautes vor der Änderung von 1975):
"Artikel 71. Bestimmungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. (1) Alle Zweifel und Streitfragen, die im Zusammenhang mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten entstehen, sind durch das Oberste Gericht, dessen Spruch endgültig ist, zu untersuchen und zu entscheiden.
(2) Wenn die Wahl einer Person zum Präsidenten oder Vizepräsidenten durch das Oberste Gericht für ungültig erklärt wird, sind die Maßnahmen, die von ihm in Ausübung und Durchführung der Vollmachten und Pflichten des Präsidenten oder Vizepräsidenten, je nachdem wie der Fall liegt, am oder vor dem Tage der Entscheidung des Obersten Gerichtes ausgeführt wurden, nicht auf Grund dieser Erklärung ungültig.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament durch Gesetz jede Angelegenheit regeln, die mit der Wahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten im Zusammenhang steht.
(4) Die Wahl einer Person als Präsident oder Vizepräsident darf nicht aufgrund einer bestehenden Vakanz unter den Mitgliedern des Wahlkollegiums, das zur Wahl aufgerufen ist, aus welchen Grunde diese auch immer besteht, in Frage gestellt werden."

Artikel 72. Vollmacht des Präsidenten zur Begnadigung, Strafaussetzung sowie Milderung und Erlaß von Strafen. (1) Der Präsident hat die Vollmacht, Begnadigungen, Strafaussetzungen sowie Milderung und Erlaß von Strafen auszusprechen oder das Urteil gegen jede Person, die eines Vergehens für schuldig befunden wurde, auszusetzen, die Strafe herabzusetzen oder zu erlassen
a. in allen Fällen, in denen die Strafe oder das Urteil durch ein Kriegsgericht ausgesprochen wurde;
b. in allen Fällen, in denen die Strafe oder das Urteil wegen eines Vergehens gegen ein Gesetz ausgesprochen wurde, das eine Angelegenheit betirfft, auf die sich die Exekutive der Union erstreckt;
c. in allen Fällen, in denen das Urteil ein Todesurteil ist.

(2) Die Bestimmung Unterabsatz a des Absatzes 1 berührt nicht die durch Gesetz auf einen Offizier der bewaffneten Streitkräfte der Union übertragene Vollmacht, ein Urteil des Kriegsgerichts auszusetzen, die Strafe herabzusetzen oder zu erlassen.

(3) Unterabsatz c des Absatzes 1 berührt nicht die durch den Gouverneur oder Rajparmukh eines Staates nach einem jetzt gültigen Gesetz auszuübende Vollmacht, ein Todesurteil auszusetzen, die Todesstrafe umzuwandeln oder zu erlassen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 72 die Wort "oder Rajoramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 73. Umfang der Exekutivgewalt der Union. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verfassung erstreckt sich die Exekutivgewalt der Union auf:
a. Angelegenheiten, für die das Parlament die Vollmacht hat, Gesetze zu erlassen, und
b. auf die Ausübung solcher Rechte, Vollmachten und Gerichtsbarkeit, wie sie die Regierung Indiens auf Grund eines Vertrages oder einer Übereinkunft durchzuführen hat.

Die Exekutivgewalt nach Unterabsatz a im Gebiet eines Staates, der im Teil A oder Teil B des Ersten Anhangs aufgeführt ist, bezieht sich nicht auf Angelegenheiten, für die auch die Gesetzgebende Körperschaft des Staates das Recht hat, Gesetze zu erlassen, außer wenn es ausdrücklich in dieser Verfassung oder in einem vom Parlament erlassenen Gesetz vorgesehen ist.

(2) Wenn das Parlament keine andere Regelung trifft, kann ein Staat und jeder Beamte oder jede Behörde eines Staates ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels weiterhin solche Exekutivgewalt oder Funktionen in Angelegenheiten ausüben, für die das Parlament die Vollmacht zum Erlaß von Gesetzen für diesen Staat hat, wie sie der Staat, der Beamte oder die Behörde unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung ausüben konnte.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde im Artikel wurden im Artikel 73 Absatz 1 die Worte ", der im Teil A oder Teil B des Ersten Anhangs aufgeführt ist, " mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Der Ministerrat.

Artikel 74. Ministerrat zur Unterstützung und Beratung des Präsidenten. (1) Es gibt einen Ministerrat mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze, der den Präsidenten bei der Ausübung seiner Funktionen unterstützt und berät.

(2) Die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Ratschlag dem Präsidenten durch Minister gegeben wurde, ist nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchung.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 74 Absatz 1 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Fassung:
"(1) Es gibt einen Ministerrat mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze, der den Präsidenten bei der Ausübung seiner Funktionen unterstützt und berät, und die der Präsident in Übereinstimmung mit diesem Rat ausübt."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde dem Artikel 74 Absatz 1 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that the President may require the Council of Ministers to reconsider such advice, either generally or otherwise, and the President shall act in accordance with the advice tendered after such reconsideration."

Artikel 75. Weitere Bestimmungen für die Minister. (1) Der Ministerpräsident wird vom Präsidenten ernannt; die übrigen Minister werden vom Präsidenten auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt.

(2) Die Minister üben ihr Amt so lange aus, wie sie das Vertrauen des Präsidenten besitzen.

(3) Der Ministerrat ist als Ganzes dem Volkshaus verantwortlich.

(4) Vor dem Amtsantritt eines Ministers hat im der Präsident den Amtseid und den Eid auf Wahrung des Amtsgeheimnisses in der Form abzunehmen, wie sie im dritten Anhang festgesetzt ist.

(5) Ein Minister, der in sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht Mitglied eines Hauses des Parlaments ist, darf nach Ablauf dieser Periode nicht mehr Minister sein.

(6) Die Gehälter und Entschädigungen der Minister werden von Zeit zu Zeit durch Gesetz vom Parlament festgesetzt; bis das Parlament sie festgesetzt hat, gelten die im zweiten Anhang festgesetzten Gehälter und Entschädigungen.

Durch Gesetz vom 1. Januar 2004 (91. Amendment) wurden im Artikel 75 nach dem Abs. 1 folgende Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingefügt:
"(1a) The total number of Ministers, including the Prime Minister, in the Council of Ministers shall not exceed fifteen per cent. of the total number of members of the House of the People.
(1b) A member of either House of Parliament belonging to any political party who is disqualified for being a member of that House under paragraph 2 of the Tenth Schedule shall also be disqualified to be appointed as a Minister under clause (1) for duration of the period commencing from the date of his disqualification till the date on which the term of his office as such member would expire or where he contests any election to either House of Parliament before the expiry of such period, till the date on which he is declared elected, whichever is earlier."

Der Generalanwalt für Indien.

Artikel 76. Generalanwalt für Indien. (1) Der Präsident ernennt eine Person, die die Bedingungen für die Ernennung zum Richter des Obersten Gerichts erfüllt, zum Generalanwalt für Indien.

(2) Der Generalanwalt hat die Pflicht, die indische Regierung in allen Rechtsfragen zu beraten und solche weiteren Aufgaben rechtlicher Natur auszuführen, wie sie ihm von Zeit zu Zeit durch den Präsidenten übertragen und zugewiesen werden; er hat auch die Aufgaben auszuführen, die ihm von der Verfassung oder auf Grund eines gültigen Gesetzes zugewiesen sind.

(3) In Ausübung seiner Pflichten hat der Generalstaatsanwalt das Recht auf Zutritt zu allen Gerichten auf indischem Gebiet.

(4) Der Generalanwalt übt sein Amt solange aus, wie er das Vertrauen des Präsidenten besitzt; er erhält eine Vergütung, wie sie vom Präsidenten bestimmt wird.

Führung der Regierungsgeschäfte.

Artikel 77. Führung der Geschäfte der Regierung von Indien. (1) Alle Maßnahmen der Exekutive werden im Namen des Präsidenten ausgeführt.

(2) Verordnungen und andere Urkunden, die im Namen des Präsidenten ausgefertigt und ausgeführt werden, sind in solcher Form zu beglaubigen, wie es vom Präsidenten geregelt wird; die Gültigkeit einer so beglaubigten Verordnung oder Urkunde darf nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sie nicht vom Präsidenten selbst ausgefertigt und ausgeführt wurde.

(3) Der Präsident stellt Regeln für die reibungslose Abwicklung des Geschäftsganges der indischen Regierung und für die Aufteilung der genannten Geschäfte unter die Minister auf.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde dem Artikel 77 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Absatz angefügt:
"(4) No court or other authority shall be entitled to require the production of any rules made under clause (3) for the more convenient transaction of the business of the Government of India."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 77 Absatz 4 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Artikel 78. Pflichten des Ministerpräsidenten in bezug auf die Unterbreitung von Informationen an den Präsidenten. Der Ministerpräsident ist verpflichtet:
a. dem Präsidenten alle Entscheidungen des Ministerrates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Union und alle Vorschläge für die Gesetzgebung zu unterbreiten;
b. dem Präsidenten solche Informationen über die Verwaltung der Angelegenheiten der Union und über die Vorschläge für die Gesetzgebung zu geben, wie sie der Präsident für erforderlich hält; und
c. wenn es der Präsident wünscht, jede Sache dem Ministerrat zur Beratung vorzulegen, über die ein Minister bereits eine Entscheidung getroffen hat, die aber noch nicht vom Ministerrat beraten wurde.

KAPITEL II.
DAS PARLAMENT.

Allgemeines.

Artikel 79. Bildung des Parlaments. Es gibt ein Parlament der Union, das aus dem Präsidenten und zwei Häusern, dem Staaten-Rat (Rajya Sabha, Concil of States) und dem Volkshaus (Lok Sabha, House of the people), besteht.

Artikel 80. Zusammensetzung des Staaten-Rates. (1) Der Staaten-Rat besteht aus:
a. zwölf Mitgliedern, die vom Präsidenten nach Absatz 3 ernannt werden, und
b. nicht mehr als 238 Vertretern der Staaten.

(2) Die Verteilung der Sitze im Staaten-Rat, die durch die Vertreter der Staaten zu besetzen sind, erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, die darüber im vierten Anhang enthalten sind.

(3) Die Mitglieder, die vom Präsidenten nach Unterabsatz a des Absatzes 1 ernannt werden, sollen solche Personen sein, die spezielles Wissen oder praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Literatur, der Wissenschaften, der Kunst oder des Sozialwesens haben.

(4) Die Vertreter jedes Staates im Staaten-Rat, der in den Teilen A oder B des ersten Anhangs aufgeführt ist, werden von den gewählten Mitgliedern der Gesetzgebenden Versammlung des Staates nach dem Verhältniswahlsystem mittels der einfachen übertragbaren Stimme gewählt.

(5) Die Vertreter der Staaten, die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführt sind, werden in der Weise gewählt, wie es das Parlament durch Gesetz vorschreibt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 80 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 Bst. b wurden die Worte "und Unionsgebiete" angefügt.
- im Abs. 2 wurden nach den Worte "Vertreter der Staaten" die Worte "und der Unionsgebiete" eingefügt.
- im Abs. 4 wurden die Worte ", der in den Teilen A oder B des ersten Anhangs aufgeführt ist," gestrichen.
- im Abs. 5 wurden die Worte "der Staaten, die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführt sind, " ersetzt durch: "der Unionsgebiete".

Durch Gesetz vom 22. Februar 1975 (35. Amendment) wurden im Artikel 80 Abs. 1 die einleitenden Worte "Der Staaten-Rat besteht aus:" mit Wirkung vom 1. März 1975 ersetzt durch: "Unter Beachtung der  Bestimmungen des § 4 des zehnten Anhangs besteht der Staaten-Rat aus:"

Durch Gesetz vom 16. Mai 1975 (36. Amendment) erhielten die einleitenden Worte im Artikel 80 Abs. 1 folgende Fassung: "Der Staaten-Rat besteht aus:"

Artikel 81. Zusammensetzung des Volkshauses. (1)
a. Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 2 und der Artikel 82 und 331 besteht das Volkshaus aus nicht mehr als 500 Mitgliedern, die in direkter Wahl in der Staaten durch die Wähler gewählt werden.
b. Gemäß Buchstabe a sollen die Staaten in Wahlbezirke eingeteilt, gruppiert oder geformt werden und die Zahl der zu wählenden Mitglieder in jedem Wahlbezirk soll so errechnet werden, dass auf ein zu wählendes Mitglied nicht mehr als 750 000 Einwohner aber nicht weniger als 500 000 Einwohner entfallen.
c. Das Verhältnis zwischen der Zahl der zu wählenden Mitglieder eines jeden Wahlbezirks und der Bevölkerung dieses Wahlbezirks, wie sie bei der letzten Volkszählung, deren Ziffern veröffentlicht wurden, ermittelt wurde, soll, soweit durchführbar im ganzen Gebiet Indiens dasselbe sein.

(2) Die Vertretung der, zum Gebiet Indiens gehörenden, aber nicht zu einem Staat gehörenden Gebiete im Volkshaus erfolgt so, wie es das Parlament durch Gesetz vorschreibt.

(3) Nach jeder Volkszählung ist die Verteilung der Sitze im Volkshauses auf die verschiedenen Wahlbezirke neu festzusetzen und die Behörde, die diese Neuverteilung durchführt, und die Art und Weise der Neuverteilung kann das Parlament durch Gesetz bestimmen.

Eine solche Neuverteilung berührt die Vertretung im Volkshaus bis zur Auflösung des dann bestehenden Hauses nicht.

Durch Gesetz vom 1. Mai 1953 (2. Amendment) wurden im Artikel 81 Abs. 1 Bst. b die Worte "nicht mehr als 750 000 Einwohner aber" mit Wirkung vom 1. Mai 1953 gestrichen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 81 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 81. Zusammensetzung des Volkshauses. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 331 besteht das Volkshaus aus
a. nicht mehr als 500 Mitgliedern, die direkt in den Wahlbezirken der Staaten gewählt werden, und
b. nicht mehr als 20 Mitgliedern, die die Unionsgebiete vertreten und in der Weise gewählt werden, wie es das Parlament durch Gesetz regelt.
(2) Für die Durchführung der Bestimmungen des Unterabsatzes a des Absatzes 1 wird
a. jedem Staat eine solche Zahl von Sitzen im Volkshaus zugeteilt, daß das Verhältnis zwischen dieser Zahl und der Bevölkerungszahl des Staates, soweit durchführbar, das gleiche in allen Staaten ist, und
b. jeder Staat in der Weise in Wahlkreise eingeteilt, daß das Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl jedes Wahlbezirks und der diesem zugeteilten Sitze, soweit durchführbar, das gleiche im ganzen Staat ist.
(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Bevölkerung" die Bevölkerung, wie sie bei der letzten Volkszählung, deren Ziffern veröffentlicht wurden, ermittelt wurde."

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1962 (14. Amendment) wurde im Artikel 81 Abs. 1 Bst. b die Zahl "20" mit Wirkung vom 28. Dezember 1962 ersetzt durch: "25".

Durch Gesetz vom 17. Oktober 1973 (31. Amendment) wurde der Artikel 81 mit Wirkung vom 17. Oktober 1973 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Bst. a wurde die Zahl "500" ersetzt durch: "525".
- im Abs. 1 Bst. b wurde die Zahl "25" ersetzt durch: "20".
- Dem Abs. 2 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that the provisions of sub-clause (a) of this clause shall not be applicable for the purpose of allotment of seats in the House of the People to any State so long as the population of that State does not exceed six millions."

Durch Gesetz vom 22. Februar 1975 (35. Amendment) wurden im Artikel 81 Abs. 1 die Worte "Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 331" mit Wirkung vom 1. März 1975 ersetzt durch: "Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 331 und des § 4 des zehnten Anhangs"

Durch Gesetz vom 16. Mai 1975 (36. Amendment) wurden im Artikel 81 Abs. 1 die Worte "und des § 4 des zehnten Anhangs" mit Wirkung vom 26. April 1975 gestrichen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde dem Artikel 81 Abs. 3 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that the reference in this clause to the last preceding census of which the relevant figures have been published shall, until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, be construed as a reference to the 1971 census."

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurden im Artikel 81 Abs. 3 mit Wirkung vom 21. Februar 2002 die Zahl "2000" ersetzt durch: "2026"; außerdem wurden die Worte "be construed as a reference to the 1971 census" ersetzt durch:
"be construed,
i. for the purposes of sub-clause (a) of clause (2) and the proviso to that clause, as a reference to the 1971 census; and
ii. for the purposes of sub-clause (b) of clause (2) as a reference to the 1991 census.".

Durch Gesetz vom 22. Juni 2003 (87. Amendment) wurden im Artikel 81 Abs. 3 die Zahl "1991" mit Wirkung vom 22. Juni 2003 ersetzt durch: "2001".

Artikel 82. Sonderbestimmungen über die Vertretung der Staaten nach Teil C und Gebiete außerhalb von Staaten. Ungeachtet der Bestimmungen in  Absatz 1 des Artikels 81 kann das Parlament durch Gesetz über die Vertretung jedes Staates, der im Teil 3 des ersten Anhangs aufgeführt ist oder jedes Gebietes, das Teil des Gebietes von Indien ist, aber nicht zu dem Gebiet eines Staates gehört, auf einer Grundlage oder in der Weise vorschreiben, die den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprechen muß.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 82 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung (faktisch Aufhebung des bisherigen Artikels und Ersetzung durch eine Bestimmung des bisherigen Artikel 81 Abs. 3):
"Artikel 82. Neufestsetzung nach jeder Volkszählung. Nach jeder Volkszählung ist die Verteilung der Sitze im Volkshaus und die Einteilung jedes Staates in Wahlbezirke neu festzusetzen und die Behörde, die diese Neuverteilung durchführt, und die Art und Weise der Neuverteilung kann das Parlament durch Gesetz bestimmen.
Eine solche Neuverteilung berührt die Vertretung im Volkshaus bis zur Auflösung des dann bestehenden Hauses nicht."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden dem Artikel 82 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Bestimmungen angefügt:
"Provided further that such readjustment shall take effect from such date as the President may, by order, specify and until such readjustment takes effect, any election to the House may be held on the basis of the territorial constituencies existing before such readjustment:
Provided also that until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, it shall not be necessary to readjust the allocation of seats in the House of the People to the States and the division of each State into territorial constituencies under this article."

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurde der Artikel 82 mit Wirkung vom 21. Februar 2002 wie folgt geändert:
- die Zahl "2000" wurde ersetzt durch: "2026".
- die Worte "readjust the allocation of seats in the House of the People to the States and the division of each State into territorial constituencies under this article" wurden ersetzt durch:
"readjust -
i. the allocation of seats in the House of the People to the State as readjusted on the basis of the 1971 census; and
ii. the division of each State into territorial constituencies as may be readjusted on the basis of the 1991 census,
under this article."

Durch Gesetz vom 22. Juni 2003 (87. Amendment) wurden im Artikel 83, 3. Bestimmung zur Erklärung, die Zahl "1991" mit Wirkung vom 22. Juni 2003 ersetzt durch: "2001".

Artikel 83. Dauer der Häuser des Parlaments. (1) Der Staaten-Rat ist nicht der Auflösung unterworfen; möglichst ein Drittel seiner Mitglieder scheidet nach Ablauf jedes zweiten Jahres so bald wie möglich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus, die dazu vom Parlament durch Gesetz erlassen werden.

(2) Das Volkshaus besteht, wenn es nicht vorher aufgelöst wird, nicht länger als fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt seines ersten Zusammentritts an; der Ablauf dieser fünfjährigen Periode bewirkt die Auflösung des Hauses, doch kann der genannte Zeitraum während der Dauer einer Notstandserklärung vom Parlament durch Gesetz um einen Zeitraum verlängert werden, der ein Jahr nicht übersteigen und sich in keinem Falle über eine Periode von sechs Monaten nach Erlöschen der Wirksamkeit der Notstandserklärung hinaus erstrecken darf.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 83 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "fünf Jahre" ersetzt durch: "sechs Jahre".
- zum Absatz 2 wurde folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"(2) The amendments made by sub-section (1) to clause (2) of article 83 shall apply also to the House of the People in existence on the date of coming into force of this section without prejudice to the power of Parliament with respect to the extension of the duration of that House under the proviso to that clause."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 83 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert (der ursprüngliche Wortlaut wurde wieder hergestellt):
- im Abs. 2 Satz 1 wurden die Worte "sechs Jahre" ersetzt durch: "fünf Jahre".
- zum Absatz 2 wurde folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"(2) The amendments made by sub-section (1) to clause (2) of article 83 shall apply also to the House of the People in existence on the date of coming into force of this section without prejudice to the power of Parliament with respect to the extension of the duration of that House under the proviso to that clause."

Artikel 84. Bedingungen für die Mitgliedschaft im Parlament. Zur Wahl ins Parlament ist geeignet, wer
a. indischer Staatsbürger ist;
b. im Falle der Wahl in den Staaten-Rat mindestens 30 Jahre und im Falle der Wahl in das Volkshaus mindestens 25 Jahre alt ist und
c. alle diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die vom Parlament durch Gesetz vorgeschrieben werden.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (16. Amendment) erhielt der Artikel 84 Bst. a mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgende Fassung:
"a. is a citizen of India, and makes and subscribes before some person authorized in that behalf by the Election Commission an oath or affirmation according to the form set out for the purpose in the Third Schedule; "

Artikel 85. Sitzungsperioden des Parlaments, Vertagung und Auflösung. (1) Das Parlament kommt in jedem Jahr mindestens zwei Mal zu einer Sitzung zusammen und zwischen der letzten Sitzung in einer Sitzungsperiode und dem Zeitpunkt, der für die erste Sitzung in der neuen Sitzungsperiode vorgesehen ist, dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 kann der Präsident von Zeit zu Zeit
a. beide Häuser des Parlaments oder ein Haus zu einer Sitzung zu solcher Zeit und an einem solchen Ort zusammenzurufen, wie er es für geeignet hält;
b. die Häuser des Parlament vertagen,
c. das Volkshaus aufzulösen.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) erhielt der Artikel 85 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgende Fassung:
"Artikel 85. (1) Der Präsident hat von Zeit zu Zeit jedes Haus des Parlaments zu einer Sitzung zu solcher Zeit und an einem solchen Ort zusammenzurufen, wie er es für geeignet hält; zwischen der letzten Sitzung in einer Sitzungsperiode und dem Zeitpunkt, der für die erste Sitzung in der neuen Sitzungsperiode vorgesehen ist, dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.
(2) Der Präsident kann von Zeit zu Zeit
a. beide Häuser des Parlaments oder ein Haus vertagen,
b. das Volkshaus auflösen."

Artikel 86. Recht des Präsidenten, Ansprachen und Botschaften an die Häuser des Parlaments zu richten. (1) Der Präsident kann vor jedem Haus des Parlaments oder vor beiden Häusern gemeinsam eine Ansprache halten und zu diesem Zweck die Anwesenheit der Mitglieder verlangen.

(2) Der Präsident kann an jedes Haus des Parlaments Botschaften richten, die entweder einen im Parlament zur Debatte stehenden Gesetzentwurf oder andere Angelegenheiten betreffen; ein Haus, an das eine derartige Botschaft gerichtet ist, hat mit der gebotenen Beschleunigung jede in der Botschaft behandelte Angelegenheit zu erörtern.

Artikel 87. Ansprache des Präsidenten zur Eröffnung jeder Sitzungsperiode. (1) Zu Beginn jeder Sitzungsperiode soll der Präsident vor beiden Häusern des Parlaments in gemeinsamer Sitzung eine Ansprache halten und das Parlament von den Gründen dieser Einberufung in Kenntnis setzen.

(2) Durch die Geschäftsordnung jedes Hauses ist Vorsorge dafür zu treffen, daß für die Diskussion der in der Rede erwähnten Angelegenheiten Zeit zur Verfügung steht und daß einer solcher Diskussion Vorrang vor den anderen Geschäften des Hauses gebührt.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde der Artikel 87 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Zu Beginn jeder Sitzungsperiode" ersetzt durch: "Zu Beginn der ersten Sitzung nach jeder allgemeinen Wahl zum Volkshaus und zu Beginn der ersten Sitzung jedes Jahres".
- im Abs. 2 wurden die Worte "und daß einer solchen Diskussion Vorrang vor den anderen Geschäften des Hauses gebührt" gestrichen.

Artikel 88. Rechte der Minister und des Generalanwalts in Bezug auf die Häuser des Parlaments. Jeder Minister und der Generalanwalt Indiens haben das Recht, in den Verhandlungen jedes Hauses, jeder gemeinsamen Sitzung der Häuser und jeder Kommission des Parlaments, zu deren Mitglied sie ernannt werden können, zu sprechen oder daran teilzunehmen; sie sind aber auf Grund dieses Artikels nicht zur Abstimmung berechtigt.

Vertretung des Parlaments.

Artikel 89. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Staaten-Rates. (1) Der Vizepräsident Indiens ist von Amts wegen Vorsitzender des Staaten-Rates.

(2) Der Staaten-Rat wählt so bald wie möglich ein Mitglied des Rates zum Stellvertretenden Vorsitzenden; sobald das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden vakant wird, wählt der Rat ein anderes Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 90. Berufung und Rücktritt von und Entfernung aus dem Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Mitglied, das als Stellvertretender Vorsitzender des Staaten-Rates amtiert,
a. hat sein Amt aufzugeben, wenn er nicht mehr Mitglied des Rates ist;
b. kann jederzeit durch eigenhändiges Schreiben an den Vorsitzenden von seinem Amt zurücktreten; und
c. kann aus seinem Amt durch eine Resolution des Rates abberufen werden, die von der Mehrheit aller Mitglieder des Rates gebilligt wird; eine solche Resolution muß mindestens vierzehn Tage vorher angekündigt werden.

Artikel 91. Gewalt des Stellvertretenden Vorsitzenden oder anderer Personen, welche das Amt des Vorsitzenden ausüben. (1) Für die Zeit der Vakanz des Amtes des Vorsitzenden oder für die Dauer der zeit, in der der Vizepräsidenten als Präsident amtiert oder dessen Funktionen wahrnimmt, werden die Pflichten dieses Amtes durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch sein Amt vakant ist, durch ein Mitglied des Staaten-Rates, das zu diesem Zweck ernannt werden kann, ausgeübt.

(2) Während der Abwesenheit des Vorsitzenden von einer Sitzung des Staaten-Rates amtiert der Stellvertretende Vorsitzende als Vorsitzender oder, wenn auch er abwesend ist, eine Person, die nach der Geschäftsordnung des Rates bestimmt werden kann, oder, wenn eine solche Person nicht anwesend ist, eine andere Person, die vom Rat bestimmt werden kann.

Artikel 92. Verhinderung des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden während eine Resolution zu deren Abberufung angekündigt ist. (1) Während einer Sitzung des Staaten-Rates, bei der eine Resolution über die Entfernung des Vizepräsidenten aus seinem Amt erörtert wird, darf der Vorsitzende oder, falls eine Resolution über die Entfernung des Stellvertretenden Vorsitzenden aus seinem Amt erörtert wird, darf der Stellvertretende Vorsitzende, auch wenn er anwesend ist, nicht den Vorsitz führen; die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 91 finden auf jede derartige Sitzung in demselben Ma0e Anwendung wie auf eine andere Sitzung, bei der der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende abwesend ist.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, bei den Verhandlungen des Staaten-Rates das Wort zu ergreifen oder sonstwie an den Verhandlungen teilzunehmen, wenn eine Resolution über die Entfernung des Vizepräsidenten aus seinem Amt zur Debatte steht; er ist aber ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 100 nicht berechtigt, über eine solche Resolution oder über eine andere Angelegenheit in diesen Verhandlungen mit abzustimmen.

Artikel 93. Sprecher und Stellvertretender Sprecher des Volkshauses. Das Volkshaus hat so bald wie möglich zwei Mitglieder des Hauses zum Sprecher beziehungsweise Stellvertretenden Sprecher zu wählen; so oft das Amt des Sprechers oder des Stellvertretenden Sprechers vakant wird, wählt das Haus ein anderes Mitglied zum Sprecher oder Stellvertretenden Sprecher.

Artikel 94. Berufung und Rücktritt von und Entfernung aus dem Amt des Sprechers und des Stellvertretenden Sprechers. Ein Mitglied, das als Sprecher oder Stellvertretender Sprecher im Volkshaus amtiert,
a. hat sein Amt aufzugeben, wenn es nicht mehr Mitglied des Volkshauses ist;
b. kann jederzeit seinen Rücktritt vom Amt durch eigenhändiges Schreiben erklären, das im Falle des Sprechers an den Stellvertretenden Sprecher und im Falle des Stellvertretenden Sprechers an den Sprecher zu richten ist;
c. kann aus seinem Amt durch eine Resolution des Volkshauses abberufen werden, die von der Mehrheit aller Mitglieder des Hauses gebilligt wird.
    Eine solche Resolution muß mindestens vierzehn Tage vorher angekündigt werden.
    Wenn das Volkshaus aufgelöst wird, darf der Sprecher sein Amt nicht früher aufgeben als unmittelbar vor der ersten Sitzung des Volkshauses nach der Auflösung.

Artikel 95. Gewalt des Stellvertretenden Sprechers oder anderer Personen, welche das Amt des Sprechers ausüben. (1) Während das Amt des Sprechers vakant ist, werden die Pflichten des Amtes durch den Stellvertretenden Sprecher wahrgenommen oder, wenn auch das Amt des Stellvertretenden Sprechers vakant ist, durch ein Mitglied des Volkshauses, das der Präsident zu diesem Zweck ernennen kann.

(2) Während der Abwesenheit des Sprechers von einer Sitzung des Volkshauses amtiert als Sprecher der Stellvertretende Sprecher oder, wenn auch er abwesend ist, eine Person, die nach der Geschäftsordnung des Hauses bestimmt werden kann, oder, wenn eine solche Person nicht anwesend ist, eine andere Person, die vom Haus bestimmt werden kann.

Artikel 96. Verhinderung des Sprechers oder des Stellvertretenden Sprechers während eine Resolution zu deren Abberufung angekündigt ist. (1) Während einer Sitzung des Volkshauses, bei der eine Resolution über die Entfernung des Sprechers aus seinem Amt erörtert wird, darf der Sprecher oder, falls eine Resolution über die Entfernung des Stellvertretenden Sprechers aus seinem Amt erörtert wird, der Stellvertretende Sprecher, auch wenn er anwesend ist, nicht den Vorsitz führen; die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 95 finden auf jede derartige Sitzung in demselben Maße Anwendung wie auf eine andere Sitzung, bei der der Sprecher oder der Stellvertretende Sprecher abwesend ist.

(2) Der Sprecher hat das REcht, bei den Verhandlungen des Volkshauses das Wort zu ergreifen und sonstwie an den Verhandlungen teilzunehmen, wenn eine Resolution über seine Entfernung aus dem Amt im Haus erörtert wird; er ist ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 100 berechtigt, über eine solche Resolution oder eine andere Angelegenheit in einer solchen Verhandlung im ersten Wahlgang mit abzustimmen, jedoch nicht im Falle einer Stimmengleichheit.

Artikel 97. Gehalt und Entschädigungen des  Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Sprechers und des Stellvertretenden Sprechers. An den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Staaten-Rates und an den Sprecher und Stellvertretenden Sprecher des Volkshauses werden die Gehälter und Entschädigungen gezahlt, die vom Parlament durch Gesetz festgesetzt werden; bis eine Regelung in dieser Hinsicht getroffen wird, sind die Gehälter und Bezüge zu zahlen, die im zweiten Anhang aufgeführt sind.

Artikel 98. Sekretariat des Parlaments. (1) Jedes Haus des Parlaments besitzt ein eigenes Verwaltungssekretariat; dies schließt nicht aus, daß für beide Häuser gemeinsame Dienststellen geschaffen werden.

(2) Das Parlament kann durch Gesetz die Einstellung von Personen für das Verwaltungssekretariat jedes Hauses des Parlaments sowie die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit regeln.

(3) Bis das Parlament Regelungen nach Absatz 2 getroffen hat, kann der Präsident nach Beratung mit dem Sprecher des Volkshauses oder dem Vorsitzenden des Staaten-Rates Vorschriften über die Einstellung von Personen für das Verwaltungssekretariat des Volkshauses oder des Staaten-Rates und über die Arbeitsbedingungen erlassen; jede so erlassene Vorschrift ist unter Beachtung der Bestimmungen der nach dem genannten Absatz erlassenen Gesetze wirksam.

Führung der Geschäfte.

Artikel 99. Treueeid der Mitglieder. Jedes Mitglied des Parlaments hat, bevor es seinen Sitz einnimmt, vor dem Präsidenten oder einer von ihm dazu ernannten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in der zu diesem Zweck im dritten Anhang aufgeführten Form abzulegen bzw. abzugeben und zu unterschreiben.

Artikel 100. Beschlüsse der Häuser, Gewalt der Häuser, ungeachtet einer Vakanz in der Mitgliedschaft oder fehlender Mindestanzahl der Mitglieder, zu beraten. (1) Wenn nichts anderes in dieser Verfassung vorgesehen ist, werden alle Fragen in einer Sitzung eines Hauses des Parlaments oder einer gemeinsamen Sitzung der Häuser mit Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, außer dem Sprecher oder der Person, die als Sprecher oder Vorsitzender tätig ist, entscheiden. Der Vorsitzende oder der Sprecher oder die Person, die als solcher tätig ist, entschieden. Der Vorsitzende oder der Sprecher oder die Person, die als solcher tätig ist, stimmen im ersten Wahlgang nicht mit ab; sie stimmen aber entscheidend bei Stimmengleichheit mit ab.

(2) Jedes Haus des Parlaments ist befugt, ungeachtet einer Vakanz in der Mitgliedschaft zu handeln; alle Verhandlungen im Parlament sind gültig, auch wenn später festgestellt wird, da eine nicht berechtigte Person an der Sitzung teilgenommen, mit abgestimmt oder sich sonstwie an den Verhandlungen beteiligt hat.

(3) Bis das Parlament durch Gesetz eine andere Regelung vornimmt, beträgt die beschlußfähige Zahl der Mitglieder zur Konstituierung einer Versammlung eines Hauses des Parlaments ein zehntel der Gesamtmitgliederzahl des Hauses.

(4) Wenn während der Sitzung eines Hauses keine beschlußfähige Zahl von Mitgliedern anwesend ist, muß der Vorsitzende oder der Sprecher oder die Person, die als solcher tätig ist, entweder das Haus vertagen oder die Sitzung so lange aussetzen, bis eine beschlußfähige Zahl von Mitgliedern anwesend ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden im Artikel 100 die Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 100 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt.

Nichteignung zur Mitgliedschaft.

Artikel 101. Aufgabe eines Sitzes. (1) Niemand darf Mitglied beider Häuser des Parlaments sein; das Parlament hat durch Gesetz Vorsorge dafür zu treffen, daß eine Person, die zum Mitglied beider Häuser gewählt wird, ihren Sitz in dem einen oder anderen Hause aufgibt.

(2) Niemand darf zugleich Mitglied des Parlaments und der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, der im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt ist, sein; falls eine Person sowohl zum Mitglied des Parlaments als auch zum Mitglied eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines dieser Staaten gewählt ist, bleibt ihr Sitz im Parlament so lange vakant, wie es in den vom Präsidenten erlassenen Vorschriften festgesetzt wird, es sei denn, sie hat vorher ihren Sitz in der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates aufgegeben.

(3) Der Sitz eines Mitgliedes wird vakant, wenn
a. für dieses Mitglied eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 102 zutrifft, oder
b. das Mitglied auf seinen Sitz durch eigenhändiges Schreiben an den Vorsitzenden oder Sprecher verzichtet.

(4) Wenn das Mitglied eines Hauses des Parlaments für die Dauer von 60 Tagen allen Versammlungen des Hauses ohne dessen Erlaubnis fernbleibt, kann das Haus seinen Sitz für vakant erklären.

Bei der Errechnung des genannten Zeitraums vom 60 Tagen darf die Zeit, in der das Haus vertagt war oder für länger als vier aufeinanderfolgende Tage seine Beratungen ausgesetzt hat, nicht berücksichtigt werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 101 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- die Worte ", der im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt ist, " wurde gestrichen.
- die Worte "eines dieser Staaten" wurde ersetzt durch: "eines Staates".

Durch Gesetz vom 19. Mai 1974 (33. Amendment) wurde der Artikel 101 Abs. 3 mit Wirkung vom 19. Mai 1974 wie folgt geändert:
- der Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. resigns his seat by writing under his hand addressed to the Chairman or the Speaker, as the case may be, and his resignation is accepted by the Chairman or the Speaker, as the case may be,"
- nach dem Buchstaben b wurde folgende Bestimmung eingefügt:
"Provided that in the case of any resignation referred to in sub- clause (b), if from information received or otherwise and after making such inquiry as he thinks fit, the Chairman or the Speaker, as the case may be, is satisfied that such resignation is not voluntary or genuine, he shall not accept such resignation."

Durch Gesetz vom 15. Februar 1985 (52. Amendment) wurden im Artikel 101 Abs. 3 Buchstabe b die Worte "Absatzes 1 des Artikels 102" mit Wirkung vom 1. März 1985 ersetzt durch: "Absatzes 1 oder Absatzes 2 des Artikels 102".

Artikel 102. Eignungseigenschaften der Mitgliedschaft. (1) Zur Wahl in ein Haus des Parlaments oder zur Mitgliedschaft desselben ist nicht geeignet, wer
a. ein bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates innehat, wobei ein solches Amt ausgenommen ist, das durch Gesetz des Parlaments seinen Inhaber als nicht ungeeignet erklärt;
b. geistesgestört ist und von einem zuständigen Gericht als geistesgestört erklärt ist;
c. noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit entlastet ist;
d. kein indischer Staatsbürger ist oder freiwillig die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates angenommen hat oder in irgendeiner Form Bindungen an einen fremden Staat anerkennt;
e. durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments für ungeeignet erklärt worden ist.

(2) Für die Durchführung dieses Artikels ist anzunehmen, daß ein Minister der Union oder eines Staates kein bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates inne hat.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 102 Abs. 1 Bst. a mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 folgende Fassung:
"a. ein solches bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates innehat, das durch Gesetz des Parlaments seinen Inhaber als nicht ungeeignet erklärt;"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 102 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt.

Durch Gesetz vom 15. Februar 1985 (52. Amendment) wurde der Artikel 102 mit Wirkung vom 1. März 1985 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "(2) Für die Durchführung dieses Artikels" ersetzt durch: "Erklärung. Für die Durchführung dieses Absatzes".
- nach dem bisherigen Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Eine Person ist ungeeignet, Mitglied eines der Häuser des Parlaments zu sein, wenn diese gemäß dem zehnten Anhang für ungeeignet erklärt worden ist."

Artikel 103. Entscheidungen über Fragen zur Eignung eines Mitglieds. (1) Wenn die Frage entsteht, ob auf ein Mitglied eines Hauses des Parlaments eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 102 zutrifft, ist diese Frage dem Präsidenten zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.

(2) Bevor der Präsident seine Entscheidung in einer derartigen Frage fällt, hat er die Meinung der Wahlkommission einzuholen und im Sinne dieser Meinung zu handeln.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 103 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Fassung:
"Artikel 103. Entscheidungen über Fragen zur Eignung. (1) Wenn die Frage entsteht,
a. ob auf ein Mitglied eines Hauses des Parlaments eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 102 zutrifft,
b. as to whether a person, found guilty of a corrupt practice at an election to a House of Parliament under any law made by Parliament, shall be disqualified for being chosen as, and for being, a member of either House of Parliament, or of a House of the Legislature of a State, or as to the period for which he shall be so disqualified, or as to the removal of, or the reduction of the period of, such disqualification,
ist diese Frage dem Präsidenten zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.

(2) Before giving any decision on any such question, the President shall consult the Election Commission and the Election Commission may, for this purpose, make such inquiry as it thinks fit."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) erhielt der Artikel 103 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgende Fassung:
"Artikel 103. Entscheidungen über Fragen zur Eignung eines Mitglieds. (1) Wenn die Frage entsteht, ob auf ein Mitglied eines Hauses des Parlaments eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 102 zutrifft, ist diese Frage dem Präsidenten zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.
(2) Bevor der Präsident seine Entscheidung in einer derartigen Frage fällt, hat er die Meinung der Wahlkommission einzuholen und im Sinne dieser Meinung zu handeln."

Artikel 104. Strafe für die Beteiligung an Sitzungen und Beschlüssen vor der Ablegung des Treueeids gemäß Artikel 99 oder er nicht befugt oder ungeeignet ist. Wer als Mitglied eines Hauses des Parlaments an den Sitzungen teilnimmt und abstimmt, bevor er die Bestimmungen des Artikels 99 erfüllt hat, oder weiß, daß er für die Mitgliedschaft im Parlament nicht geeignet ist oder es ihm durch ein Gesetz des Parlaments verboten ist, so zu handeln, ist für jeden Tag, an dem er an Sitzungen teilnimmt oder abstimmt, mit einer Strafe von 500 Rupien zu belegen, die zugunsten der Union einzuziehen sind.

Vollmachten, Privilegien und Immunitäten des Parlaments und seiner Mitglieder.

Artikel 105. Befugnisse, Vorrechte, ect. der Häuser des Parlaments, von deren Mitgliedern und deren Ausschüssen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung des Parlaments besteht Redefreiheit im Parlament.

(2) Kein Mitglied des Parlaments unterliegt einem gerichtlichen Verfahren wegen seiner Ausführungen oder Abstimmungen im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse; auch darf niemand wegen der mit Ermächtigung eines Hauses des Parlaments vorgenommenen Veröffentlichung eines Berichtes, eines Protokolls, eines Abstimmungsergebnisses oder einer Verhandlung zur Verantwortung gezogen werden.

(3) In anderer Beziehung sind die Vollmachten, Privilegien und Immunitäten jedes Hauses des Parlaments und der Mitglieder und Ausschüsse jedes Hauses derart festgelegt, wie sie von Zeit zu Zeit durch das Parlament durch Gesetz festgelegt werden; bis zu ihrer Festlegung gelten jene, wie sie für das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreiches und seine Mitglieder und Ausschüsse bei Inkrafttreten dieser Verfassung galten.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind auf Personen, die nach der Verfassung das Recht haben, in den Verhandlungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse zu sprechen oder in anderer Weise daran teilzunehmen, ebenso anzuwenden wie auf die Mitglieder des Parlaments.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 105 Abs. 3 mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 folgende Fassung:
"(3) In other respects, the powers, privileges and immunities of each House of Parliament, and of the members and the committees of each House, shall be those of that House, and of its members and committees, at the commencement of section 21 of the Constitution (Forty-second Amendment) Act, 1976, and as may be evolved by such House of Parliament from time to time."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 105 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt, jedoch wurden im Abs. 3 die Worte "wie sie für das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreiches und seine Mitglieder und Ausschüsse bei Inkrafttreten dieser Verfassung galten" ersetzt durch: "wie sie für das betreffende Haus und seine Mitglieder und Ausschüsse unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Artikels 15 des Verfassungs- (44. Zusatz) Gesetz, 1978 galten".

Artikel 106. Gehälter und Entschädigungen der Mitglieder. Die Mitglieder beider Häuser des Parlaments sind berechtigt, solche Gehälter und Entschädigungen zu beziehen, wie sie von Zeit zu Zeit vom Parlament durch Gesetz festgesetzt werden; bis eine solche Festlegung erfolgt, sind sie berechtigt, Entschädigungen in solcher Höhe und unter solchen Bedingungen zu beziehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung an Mitglieder der Verfassunggebenden Versammlung des Indischen Dominions zu zahlen waren.

Gesetzgebungsverfahren.

Artikel 107. Vorschriften über die Einbringung und Verabschiedung von Gesetzen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 109 und 117 über Finanzgesetze und andere die Finanzen betreffende Gesetze kann ein Gesetzentwurf in jedes Haus des Parlaments eingebracht werden.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 108 und 109 gilt ein Gesetzentwurf erst dann von den Häusern des Parlaments als angenommen, wenn er von beiden Häusern ohne Abänderung oder mit solchen Abänderungen, die von beiden Häusern gebilligt wurden, angenommen worden ist.

(3) Ein Gesetzentwurf, der noch im Parlament behandelt wird, verfällt nicht wegen einer Vertagung der Häuser.

(4) Ein Gesetzentwurf, der noch im Staaten-Rat behandelt wird, aber noch nicht vom Volkshaus verabschiedet worden ist, verfällt nicht wegen einer Auflösung des Volkshauses.

(5) Ein Gesetzentwurf, der noch im Volkshaus behandelt wird oder nach Verabschiedung durch das Volkshaus im Staaten-Rat behandelt wird, verfällt unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 108 bei einer Auflösung des Volkshauses.

Artikel 108. Gemeinsame Sitzung beider Häuser in bestimmten Fällen. (1) Wenn nach der Annahme eines Gesetzentwurfs durch ein Haus und nach seiner Überweisung an das andere Haus
a. der Entwurf durch das andere Haus abgelehnt wird, oder
b. die Häuser sich über die Abänderungen zum Entwurf nicht endgültig geeinigt haben, oder
c. der Entwurf nach mehr als sechs Monaten nach Eingang im anderen Haus nicht angenommen worden ist,
kann der Präsident, sofern der Entwurf nicht durch Auflösung des Volkshauses hinfällig geworden ist, beide Häuser durch eine Botschaft, falls sie tagen, oder durch öffentliche Bekanntmachung, falls sie nicht tagen, von seiner Absicht unterrichten, sie zur Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzurufen. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf einen Gesetzentwurf über Finanzfragen.

(2) Bei der Berechnung des Zeitraumes von sechs Monaten nach Absatz 1 bleibt die Zeit unberücksichtigt, in der das Haus, auf das sich Unterabsatz c bezieht, sich für mehr als vier aufeinanderfolgende Tage vertagt hat.

(3) Wenn der Präsident nach Absatz 1 seine Absicht bekanntgemacht hat, die Häuser zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzurufen, darf kein Haus den Gesetzentwurf weiter behandeln; der Präsident kann zu jeder Zeit nach dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung die Häuser zu einer gemeinsamen Sitzung zu dem in der Bekanntmachung angeführten Zweck zusammenrufen; wenn er so verfährt, treten die Häuser demgemäß zusammen.

(4) Wenn auf der gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser der Gesetzentwurf mit den etwaigen Zusätzen, denen in gemeinsamer Mehrheit zugestimmt worden ist, von der Mehrheit der gesamten anwesenden und abwesenden Mitglieder beider Häuser angenommen wurde, gilt er als von beiden Häusern angenommen. In einer gemeinsamen Sitzung
a. dürfen, falls der Entwurf nach Annahme durch ein Haus vom anderen Haus mit Zusätzen nicht angenommen und an das erste Haus zurückverwiesen wurde, nur solche Abänderungen zum Entwurf vorgeschlagen werden, wie sie durch die Verzögerung der Annahme des Gesetzentwurfs notwenig geworden sind;
b. dürfen, falls der Gesetzentwurf auf diesem Wege angenommen und zurückverwiesen wurde, nur solche vorher erwähnten Abänderungen sowie solche zum Entwurf vorgeschlagen werden, die für Angelegenheiten wichtig sind, über die sich die Häuser nicht einigen konnten.
    Die Entscheidung der den Vorsitz führenden Person über die Zulässigkeit der in diesem Absatz angeführten Zusätze ist endgültig.

(5) Eine gemeinsame Sitzung über die Verabschiedung eines Gesetzentwurfs kann nach diesem Artikel ungeachtet einer Auflösung des Volkshauses stattfinden, wenn die Auflösung eingetreten ist, nachdem der Präsident seine Absicht bekanntgegeben hatte, die Häuser zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenzurufen.

Artikel 109. Sonderverfahren in Bezug auf Finanzgesetze. (1) Der Entwurf eines Finanzgesetzes darf nicht im Staaten-Rat eingebracht werden.

(2) Nach der Annahme des Entwurfs eines Finanzgesetzes durch das Volkshaus ist er an den Staaten-Rat zur Beschlußfassung weiterzuleiten; der Entwurf ist vom Staaten-Rat innerhalb eines Zeitraumes von vierzehn Tagen - gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs des Entwurfs - mit seinen Empfehlungen an das Volkshaus zurückzugeben; das Volkshaus kann danach alle oder nur eine der Empfehlungen des Staaten-Rates annehmen oder ablehnen.

(3) Wenn das Volkshaus eine der Empfehlungen des Staaten-Rates annimmt, gilt der Entwurf des Finanzgesetzes als von beiden Häusern mit den Zusätzen angenommen, die vom Staaten-Rat empfohlen und vom Volkshaus angenommen wurden.

(4) Wenn das Volkshaus keine der Empfehlungen des Staaten-Rates annimmt, gilt der Entwurf als von beiden Häusern in der Form angenommen, wie er vom Volkshaus ohne einen der vom Staaten-Rat empfohlenen Zusätze angenommen wurde.

(5) Wenn der Entwurf eines Finanzgesetzes vom Volkshaus angenommen, dem Staaten-Rat zur Beschlußfassung zugeleitet und dem Volkshaus nicht innerhalb des genannten Zeitraums von vierzehn Tagen wieder zurückgegeben wurde, gilt er als von beiden Häusern nach Ablauf des genannten Zeitraums in der Form angenommen, in der er vom Volkshaus angenommen wurde.

Artikel 110. Deklaration "Finanzgesetz". (1) Zur Durchführung dieses Kapitels gilt ein Entwurf als Entwurf eines Finanzgesetzes, wenn er Bestimmungen enthält, die sich mit allen oder mit einer der folgenden Angelegenheiten beschäftigen:
a. Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Abänderung oder anderweitige Regelung einer Steuer;
b. Regelung der Geldaufnahme oder Abgabe einer Garantieerklärung durch die Regierung Indiens oder Ergänzung eines Gesetzes über finanzielle Verpflichtungen, die von der Regierung Indiens übernommen worden sind oder übernommen werden sollen;
c. Aufsicht über den Vereinigten Fonds oder den Reservefonds Indiens für unvorhergesehene Ausgaben sowie die Geldbewegungen eines solchen Fonds;
d. Verwendung von Geldern des Vereinigten Fonds Indiens;
e. Bestimmung einer Ausgabe als Ausgabe zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens oder Erhöhung des Betrages einer solchen Ausgabe;
f. Eingang von Geldern zugunsten des Vereinigten Fonds Indiens oder des Kontos für öffentliche Gelder Indiens oder die Aufsicht über solche Gelder und ihre Ausgabe oder die Revision der Konten der Union oder eines Staates; oder
g. Angelegenheiten, die mit einem der in den Unterabsätzen a bis f näher bestimmten Fälle verbunden sind.

(2) Ein Entwurf gilt nicht schon deshalb als Entwurf eines Finanzgesetzes, weil er die Auferlegung von Geldstrafen oder ähnlichen Strafen vorsieht oder die Forderung oder Zahlung von Gebühren für Lizenzen oder von Gebühren für geleistete Dienste regelt oder die Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Abänderung oder anderweitige Regelung einer Steuer durch eine lokale Behörde oder eine Körperschaft für lokale Zwecke betrifft.

(3) Wenn die Frage auftaucht, ob ein Entwurf ein Entwurf eines Finanzgesetzes ist oder nicht, ist die Entscheidung des Sprechers des Volkshauses darüber endgültig.

(4) Auf jedem Entwurf eines Finanzgesetzes, der nach Artikel 109 dem Staaten-Rat übergeben und nach Artikel 111 dem Präsidenten zur Zustimmung überreicht wird, ist die Beglaubigung des Sprechers des Volkshauses zu vermerken, daß es sich um einen Entwurf eines Finanzgesetzes handelt.

Artikel 111. Zustimmung zum Gesetz. Wenn ein Entwurf von den beiden Häusern des Parlaments angenommen worden ist, muß er dem Präsidenten überreicht werden; der Präsident hat zu erklären, ob er dem Entwurf zustimmt oder ihm seine Zustimmung versagt.

Der Präsident kann den Entwurf, nachdem er ihm zur Zustimmung vorgelegt worden ist, und sofern es kein Entwurf eines Finanzgesetzes ist, so bald wie möglich an die beiden Häuser mit einer Botschaft zurückzugeben, in der er sie ersucht, den Entwurf oder einzelne seiner Bestimmungen noch einmal zu beraten und insbesondere die von ihm empfohlene Abänderungen zu erörtern. Wenn ein Entwurf auf diese Weise zurückgegeben wird, haben die Häuser ihn demgemäß noch einmal zu beraten; falls der Entwurf von den Häusern mit oder ohne Abänderungen angenommen und dem Präsidenten zur Genehmigung vorgelegt wird, darf der Präsident seine Zustimmung nicht versagen.

Verfahren in finanziellen Angelegenheiten.

Artikel 112. Jährlicher Finanzbericht. (1) Der Präsident veranlaßt, daß beiden Häusern des Parlament sein Bericht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben der indischen Regierung für jedes Rechnungsjahr vorgelegt wird; dieser Bericht wird in diesem Teil als "jährlicher Finanzbericht" bezeichnet.

(2) Die veranschlagten Ausgaben, die im jährlichen Finanzbericht enthalten sind, haben getrennt auszuweisen:
a. die notwendigen Summen zur Bestreitung der Ausgaben, die nach der Verfassung Ausgaben zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens sind; und
b. die notwendigen Summen zur Bestreitung anderer Ausgaben aus dem Vereinigten Fonds Indiens.
    Ausgaben aus dem Einkommenskonto sind von anderen Ausgaben getrennt aufzuführen.

(3) Folgende Ausgaben gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens:
a. die Bezüge und Entschädigungen des Präsidenten und andere Ausgaben, die sich aus seinem Amt ergeben;
b. die Gehälter und Entschädigungen des Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Staaten-Rates und des Sprechers und Stellvertretenden Sprechers des Volkshauses;
c. Schuldforderungen, für die die indische Regierung aufkommen muß, einschließlich Zinsen, Tilgungs- und Amortisationszahlungen, sowie andere Ausgaben, die sich aus der Aufnahme von Anleihen ergeben und den Schuldendienst und die Rückzahlung von Schulden betreffen;
d. i. Die Gehälter, Entschädigungen und Pensionen, die an die Richter des Obersten Gerichts zu zahlen sind;
    ii. die Pensionen, die an die Richter des Bundesgerichtshofes zu zahlen sind;
    iii. die Pensionen, die an die Richter eines Obergerichts zu zahlen sind, die die Rechtsprechung in einem zum Territorium Indiens gehörenden Gebiet ausübt oder von dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Rechtsprechung in dem Gebiet Indiens ausübte, das zu einer Provinz, die zu einem im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staat umgewandelt wurde, gehörte;
e. das Gehalt, die Entschädigungen und die Pension, die an die Staatlichen Rechnungsprüfer und den Präsidenten der Rechnungskammer zu zahlen sind;
f. jede notwendige Summe, um den Verpflichtungen aus dem Urteil oder dem Schiedsspruch eines Gerichtes oder Schiedsgerichtes nachzukommen;
g. jede andere Ausgabe, die nach der Verfassung oder einem Gesetz des Parlaments zu Lasten des Vereinigten Fonds geht.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 112 Abs. 3 Bst. d. iii. die Worte "einer Provinz, die zu einem im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staat umgewandelt wurde," mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "einer Gouverneur-Provinz des Dominions Indien".

Artikel 113. Verfahren im Parlament mit Bezug auf den Vereinigten Fonds. (1) Die veranschlagten Haushaltsmittel zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens unterliegen nicht der Abstimmung des Parlaments. Dieser Absatz darf aber nicht so ausgelegt werden, daß damit die Diskussion über diese Haushaltsmittel in einem Hause des Parlaments ausgeschlossen ist.

(2) Diejenigen Veranschlagungen, die sich auf andere Ausgaben beziehen, sind in Form von Anforderungen von Zuschüssen dem Volkshaus zu unterbreiten; das Volkshaus ist befugt, Zuschüsse zu bewilligen oder zu versagen oder eine Anforderung unter Herabsetzung der darin aufgeführten Summe zu bewilligen.

(3) Es darf kein Zuschuß, außer auf Empfehlung des Präsidenten angefordert werden.

Der Vereinigte Fonds, engl. "Consolidated Fund" ist in Indien (wie in Großbritannien auch) eine Art ständiger, bestehender Haushalt neben dem ordentlichen Haushalt. Er wird nicht, wie der ordentliche Haushalt jedes Jahr beschlossen sondern läuft dauernd fort (z. B. für Gehaltszahlungen) und die Regierung kann aus diesem Fonds die laufenden Ausgaben auch (im Rahmen der allgemeinen Gesetze) zahlen, wenn es noch keinen ordentlichen Haushalt gibt (Gegensatz hierzu ist z. B. die USA). Die kontinentaleuropäischen Staaten haben zwar keinen solchen Fonds, haben aber andere verfassungsrechtliche Bestimmungen erlassen, um zwingende laufende Ausgaben auch ohne Haushalt ausgeben zu dürfen (z. B. Art. 111 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 273 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

Artikel 114. Bewilligungsgesetze. (1) Nach Bewilligung der Zuschüsse gemäß Artikel 113 durch das Volkshaus ist so bald wie möglich ein Gesetzentwurf einzubringen, der die Bestimmung aller Gelder aus dem Vereinigten Fonds Indiens regelt, um die erforderlichen Zahlungen zu leisten:
a. die Zuschüsse, die vom Volkshaus genehmigt werden, und
b. die Ausgaben zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens, die aber auf keinen Fall die vorher in dem Bericht an das Parlament genannte Summe übersteigen dürfen.

(2) Zu einer solchen Vorlage in einem Hause des Parlaments darf kein Zusatz eingebracht werden, der bewirken würde, daß sich die Summe oder die Zweckbestimmung eines bewilligten Zuschusses oder die Summe einer Ausgabe zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens verändert; die Entscheidung der den Vorsitz führenden Person darüber, ob ein Zusatz nach diesem Artikel unzulässig ist, ist endgültig.

(3) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 115 und 116 darf kein Geld dem Vereinigten Fonds Indiens entnommen werden, außer für den Verwendungszweck, der durch ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels erlassenes Gesetz festgelegt wurde.

Artikel 115. Ergänzende, zusätzliche oder erhöhte Zuschüsse. (1) Der Präsident muß,
a. falls sich ergibt, daß die Summe, die nach einem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 114 erlassenen Gesetz für einen bestimmten Dienstzweig im laufenden Rechnungsjahr ausgegeben werden durfte, für das betreffende Jahr unzureichend ist, oder falls sich während des laufenden Rechnungsjahres die Notwendigkeit ergibt, für einen neuen Dienstzweig, der im jährlichen Finanzbericht für das betreffende Jahr nicht vorgesehen war, ergänzende oder zusätzliche Ausgaben anzufordern, oder
b. falls während eines Rechnungsjahres für einen Dienstzweig mehr Geld verbraucht wurde, als für dieses Jahr und für diesen Dienstzweig bewilligt war,
veranlassen, daß beiden Häusern des Parlaments ein weiterer Bericht vorgelegt wird, der die veranschlagte Höhe der Ausgabe angibt, oder er muß veranlassen, daß dem Volkshaus eine Anforderung für den Mehrbetrag vorgelegt wird.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 112, 113 und 114 gelten für jeden derartigen Bericht und für jede Ausgabe oder Geldanforderung sowie für jedes Gesetz, das Gelder aus dem Vereinigten Fonds Indiens zur Begleichung solcher Ausgaben oder Zuschüsse auf Grund einer solchen Anforderung nach dem jährlichen Finanzbericht und der darin aufgeführten Ausgaben bewilligt, oder für eine Anforderung von Zuschüssen und für das Gesetz, das Gelder aus dem Vereinigten Fonds Indiens zur Begleichung solcher Ausgaben oder Zuschüsse bewilligt.

Artikel 116. Abstimmungen über Mittelbewilligungen im voraus, über Kredite und außergewöhnliche Mittelbewilligungen. (1) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels ist das Volkshaus befugt:
a. jede Mittelbewilligung im voraus vorzunehmen, soweit sie sich auf veranschlagte Ausgaben für einen Teil des Rechnungsjahres bezieht und das Verfahren nach Artikel 113 für die Abstimmung über eine solche Bewilligung und die Annahme des Gesetzes nach den Bestimmungen des Artikels 114 hinsichtlich jener Ausgaben noch nicht abgeschlossen ist;
b. eine Mittelbewilligung vorzunehmen, um einer unvorhergesehenen Forderung an die Geldmittel Indiens entsprechen zu können, wenn die Geldanforderung wegen der Größe oder des unbestimmten Charakters der Leistung mit den Einzelheiten, wie sie gewöhnlich in einem jährlichen Finanzbericht gegeben werden, nicht aufgeführt werden kann;
c. eine außergewöhnliche Mittelbewilligung vorzunehmen, die nicht zu den laufenden Leistungen eines Rechnungsjahres gehören.

Das Parlament ist befugt, die Abhebung von Geldern aus dem Vereinigten Fonds Indiens für die vorgenannten Bewilligungen durch Gesetz zu genehmigen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 113 und 114 gelten für jede Mittelbewilligung nach Absatz 1 und für jedes Gesetz, das nach diesem Absatz erlassen wird; sie gelten auch für eine Mittelbewilligung hinsichtlich der im jährlichen Finanzbericht erwähnten Ausgaben und für das Gesetz, das Gelder aus dem Vereinigten Fonds Indiens zur Begleichung dieser Ausgaben bewilligt.

Artikel 117. Besondere Vorschriften wie für Finanzgesetze. (1) Ein Gesetzentwurf oder ein Zusatzantrag, der sich auf einen der in den Unterabsätzen a bis f des Absatzes 1 des Artikels 110 aufgeführten Fälle bezieht, darf nur auf Empfehlung des Präsidenten eingebracht werden; sie dürfen nicht im Staaten-Rat eingebracht werden. Eine solche Empfehlung ist für die Einbringung eines Zusatzantrages, der die Ermäßigung oder Abschaffung einer Steuer vorsieht, nicht erforderlich.

(2) Ein Gesetzentwurf oder ein Zusatzantrag braucht die vorgenannten Bedingungen nicht zu erfüllen, wenn er die Verhängung von Geldstrafen und ähnlichen Strafen vorsieht oder die Forderung oder Zahlung von Gebühren für Lizenzen oder von Gebühren für geleistete Dienste regelt oder die Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Änderung oder anderweitige Regelung einer Steuer durch eine lokale Behörde oder eine Körperschaft für lokale Zwecke betrifft.

(3) Ein Gesetzentwurf, der, falls erlassen und in Kraft gesetzt, Ausgaben aus dem Vereinigten Fonds Indiens zur Folge haben würde, darf von einem Haus des Parlaments nur dann angenommen werden, wenn der Präsident dem Hause die Erörterung des Entwurfs empfohlen hat.

Allgemeines Verfahren.

Artikel 118. Verfahrensregeln. (1) Jedes Haus des Parlaments kann Regeln aufstellen, die unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung das Verfahren und die Führung seiner Geschäfte ordnen.

(2) Bis Regeln nach Absatz 1 aufgestellt sind, gelten die Verfahrensregeln und die Geschäftsordnung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung für die Gesetzgebende Körperschaft des Dominions Indien gültig waren, auch für das Parlament unter Beachtung der Änderungen und Anpassungen, wie sie von dem Vorsitzenden des Staaten-Rates oder dem Sprecher des Volkshauses vorgenommen werden.

(3) Nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Staaten-Rates und dem Sprecher des Volkshauses kann der Präsident Regeln über das Verfahren für eine gemeinsame Sitzung der beiden Häuser und für die Verbindungen zwischen ihnen aufstellen.

(4) In einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser des Parlaments führt der Sprecher des Volkshauses oder in seiner Abwesenheit eine solche Person den Vorsitz, die nach den Verfahrensregeln gemäß Absatz 3 bestimmt worden ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde im Artikel 118 Abs. 1 nach den Worten "das Verfahren" die Klammer "(einschließlich der Zahl der Mitglieder, die eine Sitzung des Hauses verlangen können)" mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 eingefügt.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 102 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt.

Artikel 119. Gesetzliche Verfahrensbestimmungen in Bezug auf finanzielle Geschäfte. Das Parlament kann zum Zwecke des pünktlichen Abschlusses der Finanzgeschäfte durch Gesetz das Verfahren und die Geschäftsführung in jedem Hause des Parlaments hinsichtlich einer Finanzangelegenheit oder hinsichtlich des Verwendungszwecks von Mitteln aus dem Vereinigten Fonds Indiens regeln; falls und soweit eine Bestimmung eines so erlassenen Gesetzes nicht mit einer Regelung vereinbar ist, die durch ein Haus des Parlaments nach Absatz 1 des Artikels 118 getroffen wurde, oder mit einer Regelung oder Geschäftsordnung, die nach Absatz 2 des betreffenden Artikels für das Parlament gültig ist, gilt die Bestimmung des Gesetzes.

Artikel. 120. Im Parlament zu verwendende Sprachen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen im Teil XVII, aber unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 348, sind die Verhandlungen im Parlament in Hindi oder in Englisch zu führen. Der Vorsitzende des Staaten-Rates oder der Sprecher des Volkshauses oder die Person, die als Vorsitzender oder als Sprecher tätig ist, kann einem Mitglied, das sich nicht hinreichend in Hindi oder in Englisch ausdrücken vermag, gestatten, zum Hause in seiner Muttersprache zu sprechen.

(2) Wenn das Parlament durch Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt dieser Artikel nach Ablauf eines Zeitraums von fünfzehn Jahren von dem Inkrafttreten dieser Verfassung an mit der Maßgabe, daß die Worte "oder in Englisch" fortfallen".

Artikel 121. Beschränkung für die Diskussion im Parlament. Im Parlament darf eine Diskussion über das Verhalten eines Richters des Obersten Gerichts oder eines Obergerichts bei der Ausübung seiner Pflichten nur auf einen Antrag hin stattfinden, der dem Präsidenten überreicht wird und in dem um die Entfernung des Richters nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ersucht wird.

Artikel 122. Gerichte dürften nicht über Verfahrensfragen im Parlament entscheiden. (1) Die Gültigkeit eines Verfahrens im Parlament darf nicht wegen eines angeblichen Verfahrensfehlers in Frage gestellt werden.

(2) Ein Beamter oder ein Mitglied des Parlaments, dem nach dieser Verfassung Vollmachten für die Regelung des Verfahrens oder der Geschäftsführung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlament übertragen sind, ist der Rechtsprechung eines Gerichts hinsichtlich der Ausübung dieser Vollmachten nicht unterworfen.

KAPITEL III.
DIE GESETZGEBUNGSGEWALT DES PRÄSIDENTEN.

Artikel 123. Befugnis des Präsidenten, Verordnungen während der Abwesenheit des Parlaments zu erlassen. (1) Wenn zu irgendeiner Zeit, außer wenn beide Häuser des Parlaments tagen, der Präsident davon überzeugt ist, daß Umstände vorliegen, die ihm ein sofortiges Eingreifen zur Pflicht machen, kann er Verordnungen erlassen, wie er sie nach den Umständen für geboten erachtet.

(2) Eine nach diesem Artikel erlassene Verordnung hat dieselbe Kraft und Wirkung wie ein Gesetz des Parlaments; jede derartige Verordnung muß
a. beiden Häusern des Parlaments vorgelegt werden und tritt sechs Wochen nach Zusammentritt des Parlaments oder, falls schon vor Ablauf dieses Zeitraums ablehnende Resolutionen in beiden Häusern angenommen worden sind, nach der Annahme der zweiten Resolution außer Kraft; und kann
b. jederzeit vom Präsidenten zurückgezogen werden.

Erklärung. Wenn die Häuser des Parlaments zu verschiedenen Zeiten wieder zusammengerufen werden, wird der Zeitraum von sechs Wochen vom letzten Zeitpunkt an gerechnet.

(3) Falls und soweit eine Verordnung nach diesem Artikel Bestimmungen enthält, für die das Parlament nach dieser Verfassung nicht zuständig ist, ist sie nichtig.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde dem Artikel 123 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz angefügt:
"(4) Notwithstanding anything in this Constitution, the satisfaction of the President mentioned in clause (1) shall be final and conclusive and shall not be questioned in any court on any ground.".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) werde der Artikel 123 Abs. 4 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

KAPITEL IV.
DIE UNIONSGERICHTSBARKEIT.

Artikel 124. Errichtung und Verfassung des Obersten Gerichts. (1) Es gibt ein Oberstes Gericht Indiens, bestehend aus dem Präsidenten und, bis das Parlament durch Gesetz eine größere Zahl vorschreibt, höchstens sieben anderen Richtern.

(2) Jeder Richter des Obersten Gerichts wird durch eine vom Präsidenten eigenhändig unterschriebene und gesiegelte Bestallungsurkunde und nach Konsultation solcher Richter des Obersten Gerichts und der Obergerichte in den Staaten, wie es der Präsident für diesen Zweck für nötig erachtet, ernannt; der Richter amtiert bis zum Alter von 65 Jahren. Im Falle der Ernennung eines anderen Richters wird immer der Präsident des Obersten Gerichts konsultiert.

Ferner kann
a. ein Richter seinen Rücktritt vom Amt durch eigenhändiges Schreiben an den Präsidenten erklären,
b. ein Richter aus seinem Amt in der Art und Weise entfernt werden, wie es in Absatz 4 vorgesehen ist.

(3) Zur Ernennung zum Richter des Obersten Gerichts ist geeignet, wer indischer Staatsbürger ist und
a. mindestens fünf Jahre Richter eines oder mehrerer Obergerichte gewesen ist; oder
b. mindestens zehn Jahre Anwalt an einem oder mehreren Obergerichten gewesen ist; oder
c. nach der Meinung des Präsidenten ein ausgezeichneter Jurist ist.

Erklärung I. In diesem Absatz bedeutet "Obergericht" ein Obergericht, das die Gerichtsbarkeit in einem Teil Indiens ausübt oder zur Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung ausgeübt hat.

Erklärung II. Zur Durchführung der Bestimmung dieses Absatzes ist bei der Berechnung des Zeitraumes, in dem eine Person Anwalt gewesen ist, jede Zeit mit einzubeziehen, in der sie nach Aufnahme der Anwaltstätigkeit ein richterliches Amt nicht unter dem Rang eines Bezirksrichters innehatte.

(4) Ein Richter des Obersten Gerichts darf nur durch eine Verfügung des Präsidenten aus seinem Amt entfernt werden, die ergeht, nachdem dem Präsidenten von jedem Hause des Parlaments eine Adresse überreicht wurde, in der um eine solche Entfernung auf Grund erwiesenen schlechten Verhaltens oder wegen Unfähigkeit nachgesucht wird; diese Adresse muß von einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitgliedern jedes Hauses unterstützt werden.

(5) Das Parlament kann das Verfahren für die Einreichung der Adresse sowie für die Untersuchung und den Beweis des schlechten Verhaltens oder der Unfähigkeit eines Richters nach Absatz 4 durch Gesetz regeln.

(6) Jeder, der zum Richter des Obersten Gerichts ernannt wird, hat, bevor er sein Amt antritt, vor dem Präsidenten oder einer von diesem dazu beauftragten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in der Form, wie sie zu diesem Zweck im dritten Anhang festgelegt ist, abzulegen bzw. abzugeben und zu unterschreiben.

(7) Wer das Amt eines Richters des Obersten Gerichts innegehabt hat, darf nicht vor einem Gericht oder einer Behörde innerhalb Indiens auftreten oder tätig sein.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde im Artikel 124 nach dem Abs. 2 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Das, für das Amt eines Richters am Obersten Gericht erforderliche Alter wird von einer Behörde in der Weise bestimmt, wie das Parlament es durch ein Gesetz bestimmt."

Artikel 125. Besoldung u. a. der Richter. (1) An die Richter des Obersten Gerichts werden solche Gehälter gezahlt, wie sie im zweiten Anhang näher angegeben sind.

(2) Jeder Richter erhält solche Vergünstigungen und Entschädigungen und solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie von Zeit zu Zeit durch Gesetz vom Parlament festgesetzt werden; bis zu einer solchen Festsetzung erhält er solche Vergünstigungen, Entschädigungen und Rechte, wie sie im zweiten Anhang näher angegeben sind.

Nach seiner Ernennung dürfen weder die Vergünstigungen noch die Entschädigungen noch seine Urlaubs- oder Pensionsrechte zu seinem Nachteil verändert werden.

Durch Gesetz vom 14. März 1987 (54. Amendment) erhielt der Artikel 125 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1986folgende Fassung:
"(1) An die Richter des Obersten Gerichts werden solche Gehälter gezahlt, wie sie durch das Parlament durch Gesetz festgesetzt sind und, bis solche Vorschriften zu diesem Zweck erlassen wurden, wie sie im zweiten Anhang näher angegeben sind."

Artikel 126. Ernennung eines geschäftsführenden Obersten Richters. Wenn das Amt des Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens vakant ist oder der Präsident wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde nicht in der Lage ist, seine Amtspflichten auszuüben, werden diese durch denjenigen Richter des Obersten Gerichts wahrgenommen, den der Präsident zu diesem Zwecke ernennt.

Artikel 127. Ernennung von ad-hoc-Richtern. (1) Wenn keine beschlußfähige Anzahl von Richtern des Obersten Gerichts vorhanden ist, um eine Sitzung des Gerichts abzuhalten oder fortzusetzen, kann der Präsident des Obersten Gerichts Indiens mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten und nach Konsultationen des Präsidenten des betreffenden Obergerichts schriftlich die Anwesenheit eines Richters eines Obergerichts als ad-hoc-Richter bei den Verhandlungen für eine solche Zeit anordnen, wie sie erforderlich ist; dieser Richter muß für die Ernennung zum Richter des Obersten Gerichts gehörig qualifiziert sein.

(2) Es ist die Pflicht eines auf diese Weise ernannten Richters, vorrangig vor anderen Pflichten seines Amtes an den Sitzungen des Obersten Gerichts zu der Zeit und für den Zeitraum, für den seine Anwesenheit erforderlich ist, teilzunehmen; während dieser Teilnahme genießt er alle Vollmachten und Vorrechte eines Richters des Obersten Gerichts und hat dessen Rechtsprechung und Pflichten auszuüben.

Artikel 128. Teilnahme der Richter im Ruhestand an Sitzungen des Obersten Gerichts. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Präsident des Obersten Gerichts Indiens jederzeit mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten jede Person, die das Amt eines Richters am Obersten Gericht oder am Bundesgericht ausgeübt hat, ersuchen, als Richter des Obersten Gerichts an Sitzungen teilzunehmen und entsprechend zu handeln; jede solche Person, die dazu aufgefordert wird, hat, wenn sie an den Sitzungen teilnimmt und entsprechend tätig wird, Anspruch auf diejenige Entschädigungen, die der Präsident durch Verordnung bestimmt; sie genießt auch alle Vollmachten und Vorrechte eines Richters des genannten Gerichts und hat dessen Rechtsprechung auszuüben, wird aber in anderer Beziehung nicht als Richter jenes Gerichts angesehen. Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als wäre die betreffende Person verpflichtet, als Richter jenes Gerichts an den Sitzungen teilzunehmen und tätig zu sein, wenn sie sich nicht damit einverstanden erklärt.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurden im Artikel 128 Satz 1 wurden nach dem Wort "Bundesgericht" die Worte "oder die das Amt eines Richters an einem Obergericht ausgeübt hat und zur Ernennung zum Richter des Obersten Gerichts zugelassen ist," mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 eingefügt.

Artikel 129. Oberstes Gericht als Protokollgericht. Das Oberste Gericht ist ein Protokollgericht (Court of Record; = Gericht, das nur in schriftlichem Verfahren urteilt); es besitzt alle Vollmachten eines solchen Gerichts einschließlich des Rechts der Bestrafung im Falle seiner Mißachtung oder Verächtlichmachung.

Artikel 130. Sitz des Obersten Gerichts. Das Oberste Gericht hat seinen Sitz in Delhi oder an einem anderen Ort, wie es der Präsident des Obersten Gerichts Indiens mit Einwilligung des Präsidenten von Zeit zu Zeit bestimmt.

Artikel 131. Ausschließliche Gerichtsbarkeit des Obersten Gerichts. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung hat das Oberste Gericht bei gleichzeitigem Ausschluß jedes anderen Gerichts die ausschließliche Gerichtsbarkeit in folgenden Streitfällen:
a. in Streitfällen zwischen der Regierung Indiens und einem oder mehreren Staaten; oder
b. in Streitfällen zwischen der Regierung Indiens und einem oder mehreren Staaten auf der einen Seite und einem oder mehreren Staaten auf der anderen Seite; oder
c. in Streitfällen zwischen zwei oder mehreren Staaten,
falls und insoweit der Streitfall eine Frage berührt (entweder eine Rechts- oder Tatsachenfrage), von dem das Bestehen oder der Umfang eines Rechtes abhängt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde dem Artikel 131 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Bestimmung angefügt:
"Die genannte Gerichtsbarkeit bezieht sich nicht auf einen Streitfall, der aus einer Bestimmung eines Vertrages, einer Übereinkunft, Vereinbarung, Verpflichtung, eines sanad
(=Vereinbarung zwischen der britischen Kolonialmacht und den indischen Fürsten) oder einer anderen ähnlichen Vertragsurkunde herrührt, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gültig war und nach dem Inkrafttreten weiter in Kraft blieb oder die vorsieht, daß sich die genannte Gerichtsbarkeit nicht auf einen solchen Streitfall bezieht."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 131a. Ausschließliche Gerichtsbarkeit des Obersten Gerichts in Bezug auf die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Unionsgesetzen. (1) Notwithstanding anything contained in any other provision of this Constitution, the Supreme Court shall, to the exclusion of any other court, have jurisdiction to determine all questions relating to the constitutional validity of any Central law.
(2)
Where a High Court is satisfied-
a. that a case pending before it or before a court subordinate to it involves questions as to the constitutional validity of any Central law or, as the case may be, of both Central and State laws; and
b. that the determination of such questions is necessary for the disposal of the case,
the High Court shall refer the questions for the decision of the Supreme Court.
(3) Without prejudice to the provisions of clause (2), where, on an application made by the Attorney-General of India, the Supreme Court is satisfied,-
a. that a case pending before a High Court or before a court subordinate to a High Court involves questions as to the constitutional validity of any Central law or, as the case may be, of both Central and State laws; and
b. that the determination of such questions is necessary for the disposal of the case,
the Supreme Court may require the High Court to refer the questions to it for its decision.
(4) When a reference is made under clause (2) or clause (3), the High Court shall stay all proceedings in respect of the case until the Supreme Court decides the questions so referred.
(5) The Supreme Court shall, after giving the parties an opportunity of being heard, decide the questions so referred, and may-
a. either dispose of the case itself; or
b. return the case to the High Court together with a copy of its judgment on such questions for disposal of the case in conformity with such judgment by the High Court or, as the case may be, the court subordinate to it.
"

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 131a mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Notwithstanding anything contained in sub-section (1), where immediately before the commencement of this Act any reference made by a High Court under the said article 131A is pending before the Supreme Court, the Supreme Court may, having regard to-
a. the stage at which the reference is so pending; and
b. the ends of justice,
either deal with the case as if that article had not been omitted or return the case of the High Court for disposal as if that article had been omitted with effect on and from the 1st day of February, 1977.
"
Damit war die Änderung des Artikels 131a faktisch als von Anfang an aufgehoben, sofern noch Rechtssachen beim Obersten Gericht anhängig waren.

Artikel 132. Berufung vor dem Obersten Gericht in bestimmten Berufungssachen des Obergerichts. (1) Eine Berufung gegen ein Urteil, einen Beschluß oder eine endgültige Verfügung eines Obergerichts innerhalb Indiens in einem Zivil-, Straf- oder anderen Verfahren kann beim Obersten Gericht eingelegt werden, wenn das Obergericht bescheinigt, daß der Fall eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung enthält.

(2) Wenn das Obergericht sich weigert, eine solche Bescheinigung auszustellen, kann das Oberste Gericht, falls es davon überzeigt ist, daß der Fall eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung enthält, eine Sondererlaubnis zur Berufung gegen ein solches Urteil, einen solchen Beschluß oder eine solche endgültige Verfügung erteilen.

(3) Wenn eine solche Bescheinigung oder Sondererlaubnis erteilt worden ist, kann jede an diesem Fall beteiligte Partei bei Obersten Gericht Berufung einlegen mit der Begründung, daß über eine solche Rechtsfrage falsch entschieden ist. Mit Einwilligung des Obersten Gerichts kann auch eine andere Begründung angeführt werden.

Erklärung: Nach diesem Artikel umfaßt der Ausdruck "endgültige Verfügung" einen Gerichtsbeschluß über eine Streitfrage, der, falls zugunsten des Berufungsklägers entschieden worden wäre, zur endgültigen Beilegung des Falles genügt hätte.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (44. Amendment) wurde der Artikel 132 mit Wirkung vom 1. August 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "wenn das Obergericht bescheinigt" ersetzt durch: "wenn das Obergericht unter den Bedingungen des Artikels 134a bescheinigt".
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
- im Abs. 3 wurden die Worte: "oder Sondererlaubnis" sowie Satz 2 gestrichen.

Artikel 133. Berufung vor dem Obersten Gericht in Zivilsachen des Obergerichts. (1) Eine Berufung gegen ein Urteil, einen Beschluß oder eine endgültige Verfügung in einem Zivilverfahren vor einem Obergericht innerhalb Indiens kann beim Obersten Gericht eingelegt werden, wenn das Obergericht bescheinigt,
a. daß die Summe oder der Wert des Streitgegenstandes vor dem Gericht erster Instanz und jetzt vor dem Berufungsgericht mindestens zwanzigtausend Rupien war und ist oder eine andere Summe, die zu diesem Zweck durch Gesetz des Parlaments näher angegeben wird, oder
b. daß das Urteil, der Beschluß oder die endgültige Verfügung direkt oder indirekt einen Anspruch oder eine Eigentumsfrage über die gleiche Summe oder den gleichen Wert enthält oder
c. daß der Fall zur Berufung vor dem Obersten Gericht geeignet ist.

Eine Berufung kann ferner gegen das Urteil, den Beschluß oder die endgültige Verfügung eingelegt werden, wenn in einem anderen als dem in Unterabsatz (c) erwähnten Fall die Berufung in der Entscheidung des Gerichts selbst bestätigt wird und das Obergericht weiterhin bescheinigt, daß die Berufung eine wesentliche Rechtsfrage enthält.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 132 kann jede Partei, die nach Absatz 1 vor dem Obersten Gericht Berufung einlegt, als einen der Gründe für eine solche Berufung angeben, daß über eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung der Verfassung falsch entschieden ist.

(3) Unbeachtet der Bestimmungen in diesem Artikel darf, wenn das Parlament durch Gesetz nichts anderes vorsieht, keine Berufung vor dem Obersten Gericht gegen das Urteil, den Beschluß oder die endgültige Entscheidung eines Einzelrichters eines Obergerichts eingelegt werden.

Durch Gesetz vom 22. Februar 1973 (30. Amendment) wurde der Artikel 133 mit Wirkung vom 27. Februar 1973 wie folgt geändert und ergänzt:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) An appeal shall lie to the Supreme Court from any judgment, decree or final order in a civil proceeding of a High Court in the territory of India if the High Court certifies-
a. that the case involves a substantial question of law of general importance; and
b. that in the opinion of the High Court the said question needs to be decided by the Supreme Court."
- folgende Übergangsbestimmungen zum Artikel 133 in der geänderten Fassung wurden erlassen:
"Art. 3. Sonderbestimmungen für die anhängenden Verfahren. (1) Nothing in this Act shall affect-
(a) any appeal under sub-clause (a) or sub-clause (b) or sub-clause (c) of clause (1) of article 133 of the Constitution which immediately before the commencement of this Act was pending before the Supreme Court; or
(b) any appeal preferred on or after the commencement of this Act against any judgement, decree or final order in a civil proceeding of a High Court by virtue of a certificate given by the High Court before the commencement of this Act under sub-clause (a) or sub-clause (b) or sub-clause (c) of clause (1) of article 133
and every such appeal may be heard and disposed of or, as the case may be, entertained, heard and disposed of by the Supreme Court as if this Act had not been passed .
(2) Subject to the provisions of sub-section (1), no appeal shall lie to the Supreme Court under clause (1) of article 133 of the Constitution from any judgment, decree or final order arising out of a suit or other civil proceeding which was instituted or commenced in any court before the commencement of this Act unless such appeal satisfies the provisions of that clause as amended by this Act."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurden im Artikel 133 Abs. 1 die Worte "wenn das Obergericht bescheinigt" mit Wirkung vom 1. August 1979 ersetzt durch: "wenn das Obergericht unter den Bedingungen des Artikels 134a bescheinigt".

Artikel 134. Berufung vor dem Obersten Gericht in Strafsachen. (1) Eine Berufung gegen ein Urteil, eine endgültige Verfügung oder Entscheidung in einem Strafverfahren vor einem Obergericht innerhalb Indiens kann beim Obersten Gericht eingelegt werden, wenn das Obergericht
a. bei einer Berufung einen Beschluß über die Haftentlassung einer angeklagten Person aufhebt und diese zum Tode verurteilt; oder
b. das Verfahren vor einem seiner Aufsicht unterstellten Gericht an sich gezogen und in einem solchen Prozeß die angeklagte Person für schuldig befunden und zum Tode verurteilt hat; oder
c. bescheinigt, daß der Fall für die Berufung vor dem Obersten Gericht geeignet ist.
    Eine Berufung nach Unterabsatz c muß unter Beachtung der Bestimmungen eingelegt werden, wie sie zu diesem Zweck nach Absatz 1 des Artikels 145 erlassen werden können, sowie unter Beachtung der Bedingungen und Beschränkungen zu beachten sind.

(2) Das Parlament kann dem Obersten Gericht durch Gesetz jede weitere Vollmacht übertragen, Berufungen gegen jedes Urteil, jede endgültige Verfügung oder Entscheidung in einem Strafverfahren eines Hohen Gerichts innerhalb Indiens anzunehmen und anzuhören, wobei die in einem solchen Gesetz näher angegebenen Bedingungen und Beschränkungen zu beachten sind.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde im Artikel 134 Abs. 1 Buchstabe c das Wort "bescheinigt" mit Wirkung vom 1. August 1979 ersetzt durch: "unter den Bedingungen des Artikels 134a bescheinigt".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. August 1979 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 134a. Bescheinigungen für die Berufung zum Obersten Gericht. Every High Court, passing or making a judgment, decree, final order, or sentence, referred to in clause (1) of article 132 or clause (1) of article 133, or clause (1) of article 134,-
a. may, if it deems fit so to do, on its own motion; and
b. shall, if an oral application is made, by or on behalf of the party aggrieved, immediately after the passing or making of such judgment, decree, final order or sentence,
determine, as soon as may be after such passing or making, the question whether a certificate of the nature referred to in clause (1) of article 132, or clause (1) of article 133 or, as the case may be sub-clause (c) of clause (1) of article 134, may be given in respect of that case."

Artikel 135. Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, die gemäß den bestehenden Gesetzen durch das Oberste Gericht ausgeübt werden. Bis das Parlament durch Gesetz etwas anderes bestimmt, hat das Oberste Gericht die Rechtsprechung auch in den Fällen auszuüben, auf die sich die Bestimmungen des Artikels 133 oder des Artikels 134 nicht anwenden lassen, falls die Rechtsprechung in diesen Fällen auch durch den Bundesgerichtshof unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung nach einem bestehenden Gesetz ausgeübt wurde.

Artikel 136. Sondererlaubnis für die Berufung an das Oberste Gericht. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels kann das Oberste Gericht nach seinem Ermessen die Sondererlaubnis gewähren, gegen ein Urteil, einen Beschluß, einen Erlaß, eine Entscheidung oder eine Verfügung in einem Falle oder in einer Sache, die durch ein Gericht oder ein Tribunal innerhalb Indiens erlassen wurden, Berufung einzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urteile, Erlasse, Entscheidungen oder Verfügungen, die durch ein Gericht oder ein Tribunal erlassen wurden, das durch oder auf Grund eines sich auf die bewaffneten Streitkräfte beziehenden Gesetzes gebildet wurden.

Artikel 137. Ausgesprochene Urteile oder erlassene Verfügungen des Obersten Gerichts. Unter Beachtung der Bestimmungen eines vom Parlament erlassenen Gesetzes oder der Regeln nach Artikel 145 ist das Oberste Gericht befugt, jedes von ihm ausgesprochene Urteil oder jede von ihm erlassene Verfügung nachzuprüfen.

Artikel 138. Erweiterung der Zuständigkeiten des Obersten Gerichts. (1) Das Oberste Gericht hat weiterhin die Gerichtsbarkeit in allen Sachen nach der Zuständigkeitsliste der Union, wie sie das Parlament durch Gesetz übertragen kann.

(2) Das Oberste Gericht hat weiterhin die Gerichtsbarkeit in allen Sachen, die die Regierung Indiens und die Regierung eines Staates ihm durch besondere Übereinkunft übertragen, falls das Parlament durch Gesetz die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit durch das Oberste Gericht bestimmt.

Artikel 139. Übertragung der Befugnis an den Obersten Gericht, bestimmte Verfahrensurkunden auszustellen. Das Parlament kann das Oberste Gericht durch Gesetz bevollmächtigen, Direktiven, Weisungen oder Verfügungen, einschließlich Verfügungen der Art von habeas corpus, mandamus, prohibition, quo warranto  und certiorai für andere als die in Absatz 2 des Artikels 32 erwähnten Zwecke zu erlassen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 139a. Übertragung in bestimmten Fällen. (1) If, on an application made by the Attorney-General of India, the Supreme Court is satisfied that cases involving the same or substantially the same questions of law are pending before it and one or more High Courts or before two or more High Courts and that such questions are substantial questions of general importance, the Supreme Court may withdraw the case or cases pending before the High Court or the High Courts and dispose of all the cases itself.
(2) The Supreme Court may, if it deems it expedient so to do for the ends of justice, transfer any case, appeal or other proceedings pending before any High Court to any other High Court."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) erhielt der Artikel 139a Abs. 1 mit Wirkung vom 1. August 1979 folgende Fassung:
"(1) Where cases involving the same or substantially the same questions of law are pending before the Supreme Court and one or more High Courts or before two or more High Courts and the Supreme Court is satisfied on its own motion or on an application made by the Attorney-General of India or by a party to any such case that such questions are substantial questions of general importance, the Supreme Court may withdraw the case or cases pending before the High Court or the High Courts and dispose of all the cases itself:
    Provided that the Supreme Court may after determining the said questions of law return any case so withdrawn together with a copy of its judgment on such questions to the High Court from which the case has been withdrawn, and the High Court shall on receipt thereof, proceed to dispose of the case in conformity with such judgment."

Artikel 140. Weitere Zuständigkeiten des Obersten Gerichts. Das Parlament kann durch Gesetz weitere Vollmachten dem Obersten Gericht übertragen, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Verfassung vereinbar sind und als notwendig und wünschenswert erscheinen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die ihm durch oder nach dieser Verfassung übertragene Gerichtsbarkeit wirksamer auszuüben.

Artikel 141. Die Auslegung eines Gesetzes durch das Oberste Gericht sind für alle Gerichte bindend. Das durch das Oberste Gericht ausgelegte Gesetz ist für alle Gerichte auf indischem Boden bindend.

Artikel 142. Durchführung der Beschlüsse und Verfügungen des Obersten Gerichts und Vorlage von Dokumenten ect. (1) Bei der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit kann das Oberste Gericht Beschlüsse fassen oder Verfügungen erlassen, soweit sie notwendig sind, um in einem anhängigen Verfahren volle Gerechtigkeit zu erreichen. Jeder gefaßte Beschluß oder jede erlassene Verfügung ist im gesamten Gebiet Indiens in der Weise vollstreckbar, wie es durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments vorgeschrieben wird. Bis eine Regelung zu diesem Zweck ergeht, kann der Präsident sie durch Verordnung vorschreiben.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen eines Gesetzes, das vom Parlament zu diesem Zwecke zu erlassen ist, hat das Oberste Gericht in ganz Indien alle und jede Vollmacht zum Erlaß einer Verfügung, um die Vorführung einer Person, die Vorlegung oder Beitreibung von Dokumenten oder die Untersuchung oder Bestrafung bei Verächtlichmachung des Gerichts zu sichern.

Artikel 143. Befugnisse des Präsidenten in bezug auf das Oberste Gericht. (1) Wenn der Präsident glaubt, daß eine Rechtsfrage oder Tatsache vorliegt oder entstehen kann, die von solcher Art und allgemeiner Wichtigkeit ist, daß es angebracht ist, die Stellungnahme des Obersten Gerichts darüber einzuholen, kann er die Frage dem Gericht zur Erörterung vorlegen. Das Gericht kann nach für notwendig erachteten Untersuchungen dem Präsidenten seine Ansicht darüber unterbreiten.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe i des Artikels 131 kann der Präsident der in dem genannten Buchstaben erwähnten Streitfälle dem Obersten Gericht zur Stellungnahme übergeben; das Oberste Gericht hat nach für nötig erachteten Untersuchungen dem Präsidenten seine Meinung darüber zu unterbreiten.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 143 Abs. 2 die Worte "Buchstabe i des" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen und die Worte "in dem genannten Buchstaben" wurden ersetzt durch: "in dem genannten Artikel".

Artikel 144. Pflicht der zivilen und Justizbehörden zur Unterstützung des Obersten Gerichts. Alle zivilen und Justizbehörden auf indischem Gebiet haben das Oberste Gericht zu unterstützen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 144a. Sonderbestimmungen in bezug auf die Erledigung von Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. (1) The minimum number of Judges of the Supreme Court who shall sit for the purpose of determining any question as to the constitutional validity of any Central law or State law shall be seven.
(2) A Central law or a State law shall not be declared to be constitutionally invalid by the Supreme Court unless a majority of not less than two-thirds of the Judges sitting for the purpose of determining the question as to the constitutional validity of such law hold it to be constitutionally invalid.
"

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 144a mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Any case pending before the Supreme Court immediately before the commencement of this Act may be dealt with by the Supreme Court as if the said article 144A had been omitted with effect on and from the 1st day of February, 1977."
Damit war die Änderung des Artikels 144a faktisch als von Anfang an aufgehoben, sofern noch Rechtssachen beim Obersten Gericht anhängig waren.

Artikel 145. Gerichtsverfahren, ect. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen eines vom Parlament erlassenen Gesetzes kann das Oberste Gericht von Zeit zu Zeit mit Genehmigung des Präsidenten Vorschriften für die allgemeine Regelung der Praxis und des Verfahrens des Gerichts erlassen, einschließlich
a. der Vorschriften bezüglich der Personen, die vor dem Gericht auftreten;
b. der Vorschriften über das Berufungsverfahren und andere Fragen, die mit Berufungen im Zusammenhang stehen, einschließlich der Fristen zur Vorlage der Berufungen an das Gericht;
c. der Vorschriften über das Verfahren vor dem Gericht zur Durchsetzung der Rechte, die durch Teil III gewährt werden;
d. der Vorschriften über die Berufungen nach Unterabsatz c des Absatzes 1 des Artikels 134;
e. der Vorschriften über die Nachprüfung der vom Gericht ausgesprochenen Urteile oder der von ihm erlassenen Verfügungen und über das Verfahren für diese Nachprüfung, einschließlich der Fristen zur Vorlage der Anträge auf eine solche Nachprüfung;
f. der Vorschriften über die Kosten und Nebenausgaben eines Verfahrens vor dem Gericht und über die Gebühren, die für Verfahren vor dem Gericht erhoben werden;
g. der Vorschriften über die Sicherheitsleistung;
h. der Vorschriften über die Aussetzung von Verfahren;
i. der Vorschriften, die eine schnelle Entscheidung der Berufungen vorsehen, die beim Gericht aus Leichtfertigkeit, Schikane oder zum Zwecke einer Verschleppung eingelegt zu sein scheinen;
j. der Vorschriften über das Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 des Artikels 317.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 3 können Vorschriften, die nach diesem Artikel erlassen werden, die Mindestzahl der Richter in den Kammern und die Befugnisse der Einzelrichter und der Kammern regeln.

(3) Die Mindestzahl der Richter, die an einer Sitzung zur Entscheidung eines Falles, der eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung enthält, oder an der Verhandlungen nach einer Verweisung gemäß Artikel 143 teilnehmen, beträgt fünf.

In diesen Fällen, in denen das Gericht eine Berufung nach anderen Bestimmungen als denen des Artikels 132 behandelt, das Gericht aus weniger als fünf Richtern besteht und im verlauf der Berufungsverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Berufung eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung enthält, deren Entscheidung für die Erledigung der Berufung erforderlich ist, hat es diese Frage zur Stellungnahme an ein solches Gericht zu überweisen, das so zusammengesetzt ist, wie es nach diesem Absatz zur Entscheidung über eine solche Rechtsfrage gefordert wird; nach Eingang der Stellungnahme dieses Gerichts ist über die Berufung in Übereinstimmung mit dieser Ansicht zu entscheiden.

(4) Ein Urteil ist vom Obersten Gericht nur in öffentlicher Sitzung zu verkünden; ein Bericht nach Artikel 143 darf nur in Übereinstimmung mit der Ansicht unterbreitet werden, die ebenfalls in öffentlicher Sitzung verkündet wurde.

(5) Ein Urteil und eine derartige Ansicht ist vom Obersten Gericht nur mit Zustimmung der Mehrheit der bei der Behandlung des Falles anwesenden Richter zu verkünden; jedoch darf dieser Absatz nicht so ausgelegt werden, daß ein Richter, der nicht damit einverstanden ist, daran gehindert ist, ein abweichendes Urteil oder eine abweichende Ansicht zu äußern.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 145 mit Wirkung vom 1. Februar 1977 wie folgt geändert:
- in Abs. 1 wurde nach Buchst. c folgender Buchstabe eingefügt:
"cc. die Vorschriften über das Verfahren vor einem Gericht gemäß der Artikel 131a und 139a;"
- im Abs. 2 wurden die Worte "der Bestimmungen des Absatzes 3" ersetzt durch: "der Bestimmungen des Artikels 144a und des Absatzes 3".
- im Abs. 3 wurden die Worte "beträgt fünf" ersetzt durch: "beträgt, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 144a, fünf"

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 145 mit Wirkung vom 13. April 1978 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden im Buchstaben cc die Worte "der Artikel 131a und 139a" ersetzt durch: "des Artikels 139a"
- im Abs. 2 wurden die Worte "des Artikels 144a und" gestrichen.
- im Abs. 3 wurden die Worte ", unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 144a, " gestrichen.

Artikel 146. Beamte und Angestellte und die Besoldungen des Obersten Gerichts. (12) Die Ernennungen von Beamten und Angestellten des Obersten Gerichts werden vom Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens oder von einem von ihm dazu beauftragten Richter oder Beamten wahrgenommen.

Der Präsident kann durch Anordnung fordern, daß in den in der Anordnung näher bezeichneten Fällen eine nicht schon zum Gericht gehörige Person erst nach Konsultationen der Unions-Kommission für den öffentlichen Dienst in ein mit dem Gericht im Zusammenhang stehenden Amt berufen wird.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen eines vom Parlament erlassenen Gesetzes sind die Dienstbedingungen der Beamten und Angestellten des Obersten Gerichts vom Präsidenten des Obersten Gerichts oder von einem von ihm dazu bevollmächtigten Richter oder Beamten des Gerichts in Vorschriften zu regeln.

Die nach diesem Absatz festgelegten Vorschriften bedürfen, soweit sie sich auf Gehälter, Entschädigungen, Urlaub oder Personen beziehen, der Zustimmung des Präsidenten.

(3) Die Verwaltungskosten des Obersten Gerichts, einschließlich aller Gehälter, Entschädigungen und Pensionen, die an oder in bezug auf Beamte und Angestellte des Gerichts zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens; die Gebühren und anderen Gelder, die vom Gericht eingenommen werden, sind Bestandteil dieses Fonds.

Artikel 147. Begriffsbestimmung. In diesem Kapitel und im Kapitel V des Teils VI sind Bezugnahmen auf eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung so auszulegen, daß sie die Hinweise auf eine wesentliche Rechtsfrage bezüglich der Auslegung des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 (einschließlich der Gesetzgebung, die dieses Gesetz verbessert oder ergänzt) oder einer Kabinettsorder oder Verfügung, die danach erlassen ist oder des Indischen Unabhängigkeitsgesetzes von 1947 oder jeder danach erlassenen Verfügung umfassen.

KAPITEL V.
DER RECHNUNGSPRÜFER INDIENS.

Artikel 148. Rechnungsprüfer von Indien. (1) Es gibt einen Rechnungsprüfer Indiens, der durch eine vom Präsidenten eigenhändig unterschriebene und gesiegelte Bestallungsurkunde ernannt wird; er kann in der gleichen Weise und aus den gleichen gründen wie ein Richter des Obersten Gerichts aus seinem Amt entfernt werden.

(2) Jede Person, die zum Rechnungsprüfer Indiens ernannt wird, hat vor ihrem Amtsantritt vor dem Präsidenten oder einer von ihm zu diesem Zweck ernannten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in der Art abzugeben und zu unterschreiben, wie sie für diesen Zweck im dritten Anhang festgelegt ist.

(3) Das Gehalt und die anderen Dienstbedingungen des Rechnungsprüfers werden vom Parlament durch Gesetz geregelt; bis zu ihrer gesetzlichen Regelung gelten die im zweiten Anhang festgesetzten Bestimmungen.

Weder das Gehalt des Rechnungsprüfers noch seine Rechte auf Urlaub, Pension oder Pensionsalter dürfen nach seiner Ernennung zu seinem Nachteil verändert werden.

(4) Der Rechnungsprüfer darf nach Ausscheiden aus seinem Amt kein anderweitiges Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates übernehmen.

(5) Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und eines vom Parlament erlassenen Gesetzes gelten die Dienstbedingungen für die in der indischen Revisions- und Rechnungskammer tätigen Personen sowie die Verwaltungsvollmachten des Rechnungsprüfers, wie sie vom Präsidenten nach Konsultationen des Rechnungsprüfers durch Vorschriften festgelegt werden.

(6) Die Verwaltungskosten des Amtes des Rechnungsprüfers, einschließlich aller Gehälter, Entschädigungen und Pensionen, die an oder in bezug auf die in diesem Amt tätigen Personen zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens.

Artikel 149. Befugnisse und Pflichten des Rechnungsprüfers. Der Rechnungsprüfer hat die Pflichten und Vollmachten hinsichtlich der Abrechnungen der Union, der Staaten oder jeder anderen Behörde oder Körperschaft auszuüben, wie sie von oder auf Grund eines vom Parlament erlassenen Gesetzes vorgeschrieben werden können. Bis entsprechende Bestimmungen zu diesem Zweck erlassen werden können. Bis entsprechende Bestimmungen zu diesem Zweck erlassen werden, hat er die Pflichten und Vollmachten hinsichtlich der Abrechnungen der Union und der Staaten auszuüben, wie sie dem Generalrevisor Indiens unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung hinsichtlich der Abrechnungen des Dominions Indien und der entsprechenden Provinzen übertragen waren und von ihm ausgeübt wurden.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 150. Befugnis des Rechnungsprüfers zur Bestimmung der Form der Rechnungslegung. Die Rechnungslegung der Union und der Staaten erfolgt in der vom Rechnungsprüfer Indiens mit Zustimmung des Präsidenten vorgeschriebenen Form.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 150 mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 folgende Fassung:
"Artikel 150. Form der Rechnungslegung der Union und der Staaten.  Die Rechnungslegung und der Staaten werden in der, vom Präsidenten nach Beratung mit dem Rechnungsprüfer Indiens vorgeschriebenen Form durchgeführt."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) werden im Artikel 150 die Worte "nach Beratung mit den Rechnungsprüfer" mit Wirkung vom 20. Juni 1979 ersetzt durch: "auf Vorschlag des Rechnungsprüfers Indiens".

Artikel 151. Bericht des Rechnungsprüfers. (1) Die Berichte des Rechnungsprüfers Indiens hinsichtlich der Abrechnungen der Union sind dem Präsidenten zu unterbreiten, der veranlaßt, daß sie beiden Häusern des Parlaments vorgelegt werden.

(2) Die Berichte des Rechnungsprüfers Indiens hinsichtlich der Abrechnung eines Staates sind dem Gouverneur oder dem Rajpramukh des Staates zu unterbreiten, der veranlaßt, daß sie der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates vorgelegt werden.

Staaten im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 151 Abs. 2 die Worte "oder dem Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Teil VI.
Die Staaten
, die im Teil A des ersten Anhangs aufgeführt sind.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in der Überschrift zum Teil IV die Worte ", die im Teil A des ersten Anhangs aufgeführt sind" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

KAPITEL I.
ALLGEMEINES.

Artikel 152. Definition. In diesem Teil erfaßt der Ausdruck "Staat", wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, jeden Staat, der im Teil A des ersten Anhangs aufgeführt ist.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) erhielt der Artikel 152 folgende Fassung:
"Artikel 152. Definition. In diesem Teil erfaßt der Ausdruck "Staat", wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, nicht den Staat Jammu und Kaschmir."

KAPITEL II.
DIE EXEKUTIVE.

Der Gouverneur.

Artikel 153. Die Gouverneure der Staaten. Für jeden Staat gibt es einen Gouverneur.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde dem Artikel 153 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Absatz angefügt:
"Dieser Artikel schließt nicht aus, daß eine Person zum Gouverneur in zwei oder mehr Staaten ernannt wird."

Artikel 154. Die Exekutivgewalt des Staates. (1) Die Exekutivgewalt des Staates liegt beim Gouverneur und wird von ihm direkt oder durch ihm unterstellte Beamte in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.

(2) Dieser Artikel
a. darf nicht so ausgelegt werden, daß dem Gouverneur Funktionen zugewiesen sind, die durch ein bestehendes Gesetz einer anderen Behörde übertragen sind; oder
b. schließt nicht aus, daß das Parlament oder die Gesetzgebende Körperschaft des Staates durch Gesetz einer dem Gouverneur unterstellten Behörde Funktionen überträgt.

Artikel 155. Ernennung des Gouverneurs. Der Gouverneur eines Staates wird durch eine vom Präsidenten eigenhändig unterschriebene und gesiegelte Urkunde ernannt.

Artikel 156. Die Amtszeit des Gouverneurs. (1) Der Gouverneur übt sein Amt solange aus, wie er das Vertrauen des Präsidenten genießt.

(2) Der Gouverneur kann seinen Rücktritt vom Amt durch eigenhändiges Schreiben an den Präsidenten erklären.

(3) Unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels übt der Gouverneur sein Amt für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Amtsantritts an gerechnet aus.

Trotz Ablaufs seiner Amtszeit übt ein Gouverneur sein Amt solange weiter aus, bis sein Nachfolger sein Amt antritt.

Artikel 157. Eignung für die Ernennung zum Gouverneur. Für die Ernennung zum Gouverneur darf nur ausgewählt werden, wer indischer Staatsbürger ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 158. Bedingungen des Amtes des Gouverneurs. (1) Der Gouverneur darf nicht Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines der im ersten Anhang aufgeführten Staaten sein. Falls ein Mitglied eines Hauses des Parlaments oder eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines solchen Staates zum Gouverneur ernannt wird, gilt sein Sitz in diesem Hause von dem Zeitpunkt an als vakant, an dem er sein Amt antritt.

(2) Der Gouverneur darf kein weiteres bezahltes Amt innehaben.

(3) Der Gouverneur ist befugt, ohne Mietzahlung seinen Amtssitz zu benutzen; er ist auch zum Bezug solcher Vergütungen, Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, wie sie durch Gesetz vom Parlament festgesetzt werden, und, bis eine Regelung in dieser Hinsicht getroffen wird, ist er zum Bezug solcher Vergütungen, Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, wie sie im zweiten Anhang näher dargelegt sind.

(4) Die Bezüge und Entschädigungen des Gouverneurs dürfen während seiner Amtszeit nicht verringert werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde dem Artikel 158 nach dem Absatz 3 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. November 1956 neu eingefügt:
"(3a) Wenn eine Person zum Gouverneur in zwei oder mehr Staaten ernannt worden ist, sind die dem Gouverneur zu zahlenden Bezüge und Entschädigungen so auf die Staaten zu verteilen, wie es der Präsident anordnet."

Artikel 159. Eid oder eidesstattliche Erklärung des Gouverneurs. Jeder Gouverneur und jede Person, die die Funktion eines Gouverneurs ausübt, hat vor dem Amtsantritt in Gegenwart des Präsidenten des Obergerichts, das in dem betreffenden Staat die Gerichtsbarkeit ausübt, oder in dessen Abwesenheit des dienstältesten Richters dieses Gerichts einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in folgender Form abzulegen bzw. abzugeben und zu unterschreiben:
    "Ich X. Y., schwöre im Namen Gottes (erkläre feierlich), daß ich das Amt des Gouverneurs (oder: die Funktion des Gouverneurs) im Staate (Name des Staates) getreulich wahrnehmen, nach besten Kräften die Verfassung und das Gesetz einhalten, schützen und verteidigen werde und ich mich selbst dem Dienste und dem wohlergehen des Volkes des Staates (Name des Staates) widmen werde."

Artikel 160. Ausübung der Funktionen des Gouverneurs in besonderen Fällen. Der Präsident kann ihm geeignet erscheinende Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Funktionen des Gouverneurs eines Staates im Falle eines Notstandes, für die in diesem Kapitel keine Regelung vorgesehen ist, treffen.

Artikel 161. Vollmacht des Gouverneurs, Begnadigungen usw. zu gewähren und Urteile in gewissen Fällen aufzuschieben, aufzuheben oder umzuwandeln. Der Gouverneur eines Staates hat die Vollmacht, Begnadigungen, Strafaussetzungen, Milderung und Erlaß von Strafen auszusprechen oder das Urteil gegen jede Person, die eines Vergehens für schuldig befunden wurde, auszusetzen, die Strafe herabzusetzen oder zu erlassen, soweit es eine Sache betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich der Exekutivgewalt des Staates fällt.

Artikel 162. Umfang der Exekutivgewalt eines Staates. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung erstreckt sich die Exekutivgewalt eines Staates auf die Angelegenheiten, auf die sich die Gesetzgebungsbefugnis der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates erstreckt. In solchen Angelegenheiten, die der die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates und das Parlament Gesetz erlassen können, ist die Exekutivgewalt des Staates der Exekutivgewalt, die durch die Verfassung oder ein Gesetz des Parlaments ausdrücklich der Union oder den Unionsbehörden übertragen ist, unterworfen und wird durch diese eingeschränkt.

Der Ministerrat

Artikel 163. Der Ministerrat unterstützt und berät den Gouverneur. (1) Es gibt einen Ministerrat mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze, der den Gouverneur bei der Ausübung seiner Funktionen unterstützt und berät mit Ausnahme der Fälle, in denen dieser durch oder auf Grund dieser Verfassung verpflichtet ist, seine Funktionen oder eine einzelne Funktion nach seinem Ermessen auszuüben.

(2) Wenn die Frage entsteht, ob eine Sache als Angelegenheit anzusehen ist, in der der Gouverneur durch oder auf Grund der Verfassung verpflichtet ist, nach seinem Ermessen zu handeln oder nicht, ist die nach dem Ermessen des Gouverneurs gefällte Entscheidung darüber endgültig. Die Gültigkeit einer Maßnahme des Gouverneurs darf nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß er nach seinem Ermessen hätte handeln sollen oder nicht.

(3) Die Frage, ob und gegebenenfalls welcher Ratschlag dem Gouverneur durch Minister gegeben wurde, ist nicht Gegenstand gerichtlicher Untersuchung.

Artikel 164. Andere Bestimmungen über Minister. (1) Der Ministerpräsident wird vom Gouverneur ernannt; die übrigen Minister werden vom Gouverneur auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt. Die Minister üben ihr Amt solange aus, wie sie das Vertrauen des Gouverneurs genießen.

In den Staaten Bihar, Madhya Pradesh und Orissa ist ein Minister für das Wohl der Stämme sowie der im Anhang aufgeführten Kasten und rückständigen Gruppen oder für eine andere Arbeit verantwortlich.

(2) Der Ministerrat ist als Gesamtheit der Gesetzgebenden Versammlung verantwortlich.

(3) Vor dem Amtsantritt eines Ministers hat ihm der Gouverneur den Amtseid und den Eid auf Wahrung des Amtsgeheimnisses in der Form abzunehmen, wie sie im dritten Anhang festgesetzt ist.

(4) Ein Minister, der in sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates ist, darf nach Ablauf dieser Periode nicht mehr Minister sein.

(5) Die Gehälter und Entschädigungen der Minister werden durch die Gesetzgebenden Körperschaft des Staates von Zeit zu Zeit durch Gesetz festgesetzt; bis die Gesetzgebende Körperschaft des Staates sie festgesetzt hat, gelten die im zweiten Anhang festgesetzten Gehälter und Entschädigungen.

Durch Gesetz vom 1. Januar 2004 (91. Amendment) wurden im Artikel 164 nach dem Abs. 1 folgende Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingefügt:
"(1a) The total number of Ministers, including the Chief Minister, in the Council of Ministers in a State shall not exceed fifteen per cent. of the total number of members of the Legislative Assembly of that State:
    Provided that the number of Ministers, including Chief Minister in a State shall not be less than twelve:
    Provided further that where the total number of Ministers including the Chief Minister in the Council of Ministers in any State at the commencement of the Constitution (Ninety-first Amendment) Act, 2003 exceeds the said fifteen per cent. or the number specified in the first proviso, as the case may be, then, the total number of Ministers in that State shall be brought in conformity with the provisions of this clause within six months from such date as the President may by public notification appoint.
(1b) A member of Legislative Assembly of a State or either House of the Legislature of a State having Legislative Council belonging to any political party who is disqualified for being a member of that House under paragraph 2 of the Tenth Schedule shall also be disqualified to be appointed as a Minister under clause (1) for duration of the period commencing from the date of his disqualification till the date on which the term of his office as such member would expire or where he contests any election to the Legislative Assembly of a State or either House of the Legislature of a State having Legislative Council, as the case may be, before the expiry of such period, till the date on which he is declared elected, whichever is earlier."

Durch Gesetz vom 12. Juni 2006 (94. Amendment) wurden im Artikel 164 Abs. 1 vor dem Wort "Bihar" die Worte "Chhattisgarh, Jharkhand, " eingefügt.

Der Generalanwalt des Staates.

Artikel 165. Der Generalanwalt des Staates. (1) Der Gouverneur eines jeden Staates ernennt eine Person, die die Bedingungen für die Ernennung zum Richter eines Obergerichts erfüllt, zum Generalanwalt des Staates.

(2) Der Generalanwalt hat die Pflicht, die Regierung des Staates in allen Rechtsfragen zu beraten und solche weiteren Aufgaben rechtlicher Natur auszuführen, wie sie ihm von Zeit zu Zeit vom Gouverneur übertragen und zugewiesen werden. Er hat auch die Aufgaben auszuüben, die ihm von der Verfassung oder auf Grund eines gültigen Gesetzes zugewiesen sind.

(3) Der Generalanwalt übt sein Amt solange aus, wie er das Vertrauen des Gouverneurs besitzt; er erhält eine Vergütung, wie sie vom Gouverneur bestimmt wird.

Führung der Regierungsgeschäfte

Artikel 166. Führung der Regierungsgeschäfte in einem Staat. (1) Alle Maßnahmen der Exekutive werden im Namen des Gouverneurs ausgeübt.

(2) Verordnungen und andere Urkunden, die im Namen des Gouverneurs ausgeführt und ausgefertigt werden, sind in solcher Form zu beglaubigen, wie es vom Gouverneur geregelt wird; die Gültigkeit einer so beglaubigten Verordnung oder Urkunde darf nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil sie nicht vom Gouverneur persönlich ausgeführt und ausgefertigt ist.

(3) Der Gouverneur erläßt eine Geschäftsordnung zur reibungslosen Abwicklung des Geschäftsganges der Regierung des Staates und zur Aufteilung der genannten Geschäfte unter die Minister, soweit es sich nicht um Geschäfte handelt, die der Gouverneur nach der Verfassung nach seinem Ermessen selbst entscheiden muß.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde dem Artikel 166 mit Wirkung vom 3. Januar 1976 folgender Absatz angefügt:
"(4) No court or other authority shall be entitled to require the production of any rules made under clause (3) for the more convenient transaction of the business of the Government of the State."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 166 Abs. 4 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Artikel 167. Die Pflichten des Ministerpräsidenten zur Information des Gouverneurs usw. Der Ministerpräsident eines jeden Staates ist verpflichtet:
a. dem Gouverneur des Staates alle Entscheidungen des Ministerrates über die Verwaltung der Angelegenheiten des Staates und alle Vorschläge für die Gesetzgebung zu unterbreiten;
b. solche Informationen über die Verwaltung der Angelegenheiten des Staates und über die Vorschläge für die Gesetzgebung zu geben, wie sie der Gouverneur für erforderlich hält;
c. wenn es der Gouverneur wünscht, dem Ministerrat jede Sache zur Beratung vorzulegen, über die ein Minister bereits eine Entscheidung getroffen hat, die aber noch nicht vom Ministerrat beraten wurde.

KAPITEL III.
DIE GESETZGEBENDE KÖRPERSCHAFT DES STAATES.

Allgemeines.

Artikel 168. Bildung der Gesetzgebenden Körperschaften in den Staaten. (1) In jedem Staat gibt es eine Gesetzgebende Körperschaft, die aus dem Gouverneur und
a. in den Staaten Bihar, Bombay, Madras, Punjab, die Vereinigten Provinzen und West-Bengalen aus zwei Häusern,
b. in den anderen Staaten aus einem Haus besteht.

(2) Wenn die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates aus zwei Häusern besteht, ist das eine als Gesetzgebender Rat und das andere als Gesetzgebende Versammlung zu bezeichnen, wenn sie nur aus einem Haus besteht, ist es als Gesetzgebende Versammlung zu bezeichnen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurden im Artikel 168 Abs. 1 Bst. a mit Wirkung vom 1. November 1956 nach dem Wort "Madras" das Wort "Maisur" eingefügt sowie nach dem Wort "Bombay" das Wort "Madhya Pradesh".

Durch Gesetz vom Dezember 1968 (The Madras State (Alteration of Name) Act, 1968, Act 53 of 1968)) wurde im Artikel 168 Abs. 1 der Ausdruck "Madras" mit Wirkung vom 14. Januar 1969 ersetzt durch "Tamil Nadu".

Durch Gesetz von 1973 (The Mysore State (Alteration of Name Act, 1973 Act No. 31 of 1973) wurde im Artikel 168 der Ausdruck "Maisur" mit Wirkung vom 1. November 1973 ersetzt durch: "Karnataka".

Artikel 169. Abschaffung oder Einführung von Gesetzgebenden Räten in den Staaten. (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 168 kann das Parlament durch Gesetz die Abschaffung des Gesetzgebenden Rates in einem Staat vorsehen, der einen solchen Rat besitzt, oder für die Schaffung eines solchen Rates in einem Staats Sorge tragen, der ihn noch nicht besitzt, falls die Gesetzgebende Versammlung des Staates zu diesem Zwecke eine Resolution mit der Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl der Versammlung annimmt, und zwar mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Versammlung.

(2) Jedes Gesetz nach Absatz 1 soll solche Bestimmungen für die Abänderung dieser Verfassung enthalten, wie sie nötig werden können, um den Bestimmungen des Gesetzes Wirksamkeit zu verleihen; es soll auch solche ergänzenden und notwendigen Bestimmungen enthalten, wie sie das Parlament für erforderlich hält.

(3) Die vorgenannten Gesetze gelten nicht als Abänderung dieser Verfassung nach Artikel 368.

Artikel 170. Zusammensetzung der Gesetzgebenden Versammlungen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 333 setzt sich die Gesetzgebende Versammlung aus direkt gewählten Mitgliedern zusammen.

(2) Die Vertretung jedes Wahlbezirks in der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates wird auf der Basis der Bevölkerung dieses Bezirks errechnet, wie sie bei der letzten Volkszählung, deren Ziffern veröffentlicht wurden, ermittelt wurde, so dass auf ein Mitglied nicht mehr als 75 000 Einwohner kommen sollen; ausgenommen hiervon sind die autonomen Bezirke von Assam und die Wahlbezirke der Stadt und des Landes von Shillong.

Die Gesamtzahl der Mitglieder der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates kann in keinem Fall höher als 500 und nicht niedriger als 60 sein.

(3) Das Verhältnis zwischen der Zahl der in einem Wahlbezirk des Staates zu wählenden Mitglieder und der Bevölkerung dieses Bezirks, wie sie bei der letzten Volkszählung, deren Ziffern veröffentlicht wurden, ermittelt wurde, soll, soweit durchführbar, um ganzen Gebiet des Staates dasselbe sein.

(4)  Nach jeder Volkszählung ist die Verteilung der Sitze in der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates auf die verschiedenen Wahlbezirke neu festzusetzen und die Behörde, die diese Neuverteilung durchführt, und die Art und Weise der Neuverteilung kann das Parlament durch Gesetz bestimmen.

Eine solche Neuverteilung berührt die Vertretung in der Gesetzgebenden Versammlung bis zur Auflösung der dann bestehenden Versammlung nicht.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 170 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 170. Zusammensetzung der Gesetzgebenden Versammlungen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 333 besteht die Gesetzgebende Versammlung eines Staates aus nicht mehr als 500 und nicht weniger als 60 Mitgliedern, die in direkter Wahl in den Wahlbezirken gewählt werden.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Staat in der Weise in Wahlkreise eingeteilt, daß das Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl in jedem Wahlkreis und der Zahl der ihm zugeteilten Sitze, soweit durchführbar, das gleiche im ganzen Staat ist. Die im Teil B der, der Ziffer 20 des sechsten Anhangs anhängenden Tabelle aufgeführten Stammesgebiete sind nicht Teil der Wahlbezirke, in welche der Staat Assam geteilt ist.
Erklärung. In diesem Absatz bedeutet der Ausdruck "Bevölkerung" die Bevölkerung, wie sie bei der letzten Volkszählung, deren Ziffern veröffentlicht wurden, ermittelt wurde.
(3) Nach jeder Volkszählung ist die Verteilung der Sitze in der Gesetzgebenden Versammlung jedes Staates und die Einteilung jedes Staates in Wahlbezirke neu festzulegen; die Behörde, die diese Neuverteilung durchführt, und die Art und Weise der Neuverteilung kann das Parlament durch Gesetz bestimmen; durch eine solche Neuverteilung wird die Vertretung in der Gesetzgebenden Versammlung bis zur Auflösung der dann bestehenden Versammlung nicht berührt."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 170 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- die Erklärung nach Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Erklärung. In this clause, the expression "population" means the population as ascertained at the last preceding census of which the relevant figures have been published:
    Provided that the reference in this Explanation to the last preceding census of which the relevant figures have been published shall, until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, be construed as a reference to the 1971 census."
- Der Abs. 3 wurde durch folgende Bestimmungen ergänzt:
"Provided further that such readjustment shall take effect from such date as the President may, by order, specify and until such readjustment takes effect, any election to the Legislative Assembly may be held on the basis of the territorial constituencies existing before such readjustment:
    Provided also that until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, it shall not be necessary to readjust the total number of seats in the Legislative Assembly of each State and the division of such State into territorial constituencies under this clause."

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurde der Artikel 170 mit Wirkung vom 21. Februar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 3, 3. Bestimmung der Erklärung, wurde die Zahl "2000" ersetzt durch: "2026"; außerdem wurden die Worte "readjust the total number of seats in the Legislative Assembly of each State and the division of such State into territorial constituencies under this clause" ersetzt durch:
"readjust -
i. the total number of seats in the Legislative Assembly of each State as readjusted on the basis of the 1971 census; and
ii. the division of such State into territorial constituencies as may be
readjusted on the basis of the 1991 census, under this clause.".

Durch Gesetz vom 22. Juni 2003 (87. Amendment) der Artikel 170 mit Wirkung vom 22. Juni 2003 wie folgt ersetzt:
- im Abs. 2, Erklärung, wurde die Zahl "1991" ersetzt durch: "2001".
- im Abs. 3, Erklärung, 3. Bestimmung, wurde die Zahl "1991" ersetzt durch: "2001".

Artikel 171. Zusammensetzung der Gesetzgebenden Räte. (1) Die Gesamtzahl der Mitglieder im Gesetzgebenden Rat eines Staates, der einen solchen RAt besitzt, darf ein Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder in der Gesetzgebenden Versammlung dieses Staates nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Mitglieder im Gesetzgebenden Rat beträgt in keinem Falle weniger als vierzig.

(2) Bis das Parlament durch Gesetz etwas anderes bestimmt, setzt sich der Gesetzgebende Rat eines Staates so zusammen, wie es in Absatz 3 vorgesehen ist.

(3) Von der Gesamtzahl der Mitglieder des Gesetzgebenden Rates eines Staates wird
a. annähernd ein Drittel von einer Wählerschaft gewählt, die aus Mitgliedern von Stadtverwaltungen, Distriktsbehörden und solchen anderen lokalen Behörden in dem Staate besteht, wie es das Parlament durch Gesetz näher bestimmt;
b. annähernd ein Zwölftel von einer Wählerschaft gewählt, die aus Personen besteht, die in dem Staate wohnhaft sind und vor mindestens drei Jahren an einer indischen Universität einen akademischen Grad erworben haben oder seit mindestens drei Jahren eine Qualifikation besitzen, die durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments einem akademischen Grad an einer Universität gleichgestellt ist.
c. annähernd ein Zwölftel von einer Wählerschaft gewählt, die aus Personen besteht, die mindestens drei Jahre Lehrer an solchen Erziehungseinrichtungen innerhalb des Staates mit keinem niedrigeren Bildungsstand als dem einer Oberschule waren, wie sie durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments vorgeschrieben sind;
d. annähernd ein Drittel von Mitgliedern der Gesetzgebenden Versammlung des Staates aus einem Personenkreis herausgewählt, der nicht Mitglied der Versammlung ist;
e. der Rest wird vom Gouverneur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 5 ernannt.

(4) Die Mitglieder, die nach den Unterabsätzen a, b und c des Absatzes 3 gewählt werden, sin in solchen Wahlbezirken zu wählen, wie sie durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments vorgeschrieben werden; die Wahlen nach den genannten Unterabsätzen und nach dem Unterabsatz d des genannten Absatzes werden nach dem Verhältniswahlsystem der einfachen übertragbaren Stimme abgehalten.

(5) Die Mitglieder, die vom Gouverneur nach Unterabsatz e des Absatzes 3 ernannt werden, sollen solche Personen sein, die spezielles Wissen oder praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Literatur, der Wissenschaften, der Kunst, des Genossenschaftswesens und des Sozialwesens haben.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurden im Artikel 171 Abs. 1 die Worte "darf ein Viertel" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "darf ein Drittel".

Artikel 172. Dauer der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) Jede Gesetzgebende Versammlung eines Staates besteht, wenn sie nicht vorher aufgelöst wird, höchstens fünf Jahre, gerechnet vom Tage ihres ersten Zusammentritts an; der Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren bewirkt die Auflösung des Hauses.

Doch kann der genannte Zeitraum während der Dauer einer Notstandserklärung vom Parlament durch Gesetz um einen Zeitraum verlängert werden, der ein Jahr nicht übersteigt und sich in keinem Falle über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Erlöschen der Wirksamkeit der Notstandserklärung hinaus erstrecken darf.

(2) Der Gesetzgebende Rat eines Staates ist nicht der Auflösung unterworfen; möglichst ein Drittel seiner Mitglieder scheidet nach Ablauf jedes zweiten Jahres so bald wie möglich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen aus, die dazu vom Parlament durch Gesetz erlassen werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 172 wie mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgt geändert und ergänzt:
- im Abs. 1 wurde das Wort "fünf" (2x) ersetzt durch: "sechs".
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendments made by sub-section (1) to clause (1) of article 172 shall apply also to every Legislative Assembly (including the Legislative Assembly of the State of Kerala) in existence on the date of coming in to force of this section without prejudice to the power of Parliament with respect to the extension of the duration of such Assembly under the proviso to that clause."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 172 mit Wirkung vom 6. September 1979 wie folgt geändert und ergängt:
- im Abs. 1 wurde das Wort "sechs" (2x) ersetzt durch: "fünf".
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendments made by sub-section (1) to clause (1) of article 172-
a. shall not apply to any existing State Legislative Assembly the period of existence whereof as computed from the date appointed for its first meeting to the date of coming into force of this section (both dates inclusive) is more than four years and eight months but every such Assembly shall, unless sooner dissolved, stand dissolved on the expiry of-
    i. a period of four months from the date of coming into force of this section; or
    ii. a period of six years from the date appointed for its first meeting,
whichever period expires earlier;
b. shall apply to every other existing State Legislative Assembly without prejudice to the power of Parliament with respect to the extension of duration of such Assembly under the proviso to the said clause (1).
Erklärung. I. In its application to the Legislative Assembly of the State of Sikkim referred to in clause (b) of article 371F of the Constitution, this sub-section shall have effect as if-
i. the date appointed for the first meeting of that Assembly were the 26th day of April, 1975; and
ii. the references in clause (a) of this sub-section to "four years and eight months" and "six years" were references to "three years and eight months" and "five years" respectively.
Erklärung II. In this sub-section, "existing State Legislative Assembly" means the Legislative Assembly of a State in existence on the date of coming into force of this section.
"

Artikel 173. Eignung zur Mitgliedschaft in den Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. Zur Wahl in die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates ist geeignet, wer
a. indischer Staatsbürger ist,
b. im Falle eines Staates in der Gesetzgebenden Versammlung mindestens 25 Jahre alt und im Falle eines Sitzes im Gesetzgebenden Rat mindestens 30 Jahre alt ist und
c. die Voraussetzungen erfüllt, die zu diesem Zweck durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments bestimmt werden.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (16. Amendment) erhielt der Artikel 173 Bst. a mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgende Fassung:
"a. is a citizen of India, and makes and subscribes before some person authorized in that behalf by the Election Commission an oath or affirmation according to the form set out for the purpose in the Third Schedule; "

Artikel 174. Sitzungen der Gesetzgebenden Körperschaften, Vertagungen und Auflösungen. (1) Die Versammlung oder die Gesetzgebenden Körperschaften eines Staates kommen in jedem Jahr mindestens zwei Mal zu einer Sitzung zusammen und zwischen der letzten Sitzung in einer Sitzungsperiode und dem Zeitpunkt, der für die erste Sitzung in der neuen Sitzungsperiode vorgesehen ist, dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 kann der Gouverneur von Zeit zu Zeit
a. die Versammlung oder beide Häuser zu einer Sitzung zu solcher Zeit und an einem solchen Ort zusammenzurufen, wie er es für geeignet hält;
b. die Versammlung oder beide Körperschaften vertagen,
c. die Gesetzgebende Versammlung aufzulösen.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) erhielt der Artikel 174 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgende Fassung:
"Artikel 174. Sitzungen der Gesetzgebenden Körperschaften, Vertagungen und Auflösungen. (1) Der Gouverneur hat von Zeit zu Zeit jedes Haus der Gesetzgebenden Körperschaft zu einer Sitzung zu solcher Zeit und an einem solchen Ort zusammenzurufen, wie er es für geeignet hält; zwischen der letzten Sitzung in einer Sitzungsperiode und dem Zeitpunkt, der für die erste Sitzung in der neuen Sitzungsperiode vorgesehen ist, dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen.
(2) Der Gouverneur kann von Zeit zu Zeit
a. die Versammlung oder beide Häuser vertagen,
b. die Gesetzgebende Versammlung auflösen."

Artikel 175. Recht des Gouverneurs, sich an das Haus oder die Häuser zu wenden und ihm oder ihnen Botschaften zu übermitteln. (1) Der Gouverneur kann vor der Gesetzgebenden Versammlung oder, falls ein Staat einen Gesetzgebenden Rat hat, vor jedem Haus der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates oder vor beiden Häusern zusammen eine Ansprache halten und zu diesem Zweck die Anwesenheit der Mitglieder verlangen.

(2) Der Gouverneur kann an das Haus oder an die Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates Botschaften richten, die entweder einen in der Gesetzgebenden Körperschaft zur Debatte stehenden Gesetzentwurf oder andere Angelegenheiten betreffen; ein Haus, an das eine derartige Botschaft gerichtet ist, hat mit der gebotenen Eile jede in der Botschaft behandelte Angelegenheit zu erörtern.

Artikel 176. Sonderansprache durch den Gouverneur. (1) Zu Beginn jeder Sitzungsperiode soll der Gouverneur zur Gesetzgebenden Versammlung, oder, falls ein Staat einen Gesetzgebenden Rat hat, zu beiden Häusern in gemeinsamer Sitzung eine Ansprache halten und die Gesetzgebende Körperschaft von den Gründen dieser Einberufung in Kenntnis setzen.

(2) Durch die Geschäftsordnung des Hauses oder jedes Hauses ist Vorsorge dafür zu treffen, daß für die Diskussion der in der Rede erwähnten Angelegenheiten Zeit zur Verfügung steht und daß einer solcher Diskussion Vorrang vor den anderen Geschäften des Hauses gebührt.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 wurde der Artikel 87 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Zu Beginn jeder Sitzungsperiode" ersetzt durch: "Zu Beginn der ersten Sitzung nach jeder allgemeinen Wahl zur Gesetzgebenden Versammlung und zu Beginn der ersten Sitzung jedes Jahres".
- im Abs. 2 wurden die Worte "und daß einer solchen Diskussion Vorrang vor den anderen Geschäften des Hauses gebührt" gestrichen.

Artikel 177. Rechte der Minister und des Generalanwalts hinsichtlich der Häuser. Jeder Minister und der Generalanwalt eines Staates haben das Recht, in den Verhandlungen der Gesetzgebenden Versammlung des Staates oder, falls ein Staat einen Gesetzgebenden Rat hat, beider Häuser zu sprechen oder daran teilzunehmen; auch sind sie berechtigt, in den Verhandlungen jedes Ausschusses der Gesetzgebenden Körperschaft, dessen Mitglied sie sind, zu sprechen oder daran teilzunehmen; sie sind aber auf Grund dieses Artikels nicht zur Abstimmung berechtigt.

Vertretung der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates.

Artikel 178. Der Sprecher und der Stellvertretende Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung. Jede Gesetzgebende Versammlung eines Staates hat so bald wie möglich zwei Mitglieder der Versammlung zum Sprecher bzw. Stellvertretenden Sprecher zu wählen; so oft das Amt des Sprechers oder des Stellvertretenden Sprechers vakant wird, wählt das Haus ein anderes Mitglied zum Sprecher oder zum Stellvertretenden Sprecher.

Artikel 179. Vakanz, Rücktritt und Entfernung aus den Ämtern des Sprechers und des Stellvertretenden Sprechers. Ein Mitglied, das als Sprecher oder Stellvertretender Sprecher einer Versammlung amtiert,
a. hat sein Amt aufzugeben, wenn es nicht mehr Mitglied der Versammlung ist;
b. kann jederzeit durch eigenhändiges Schreiben, das der Sprecher an den Stellvertretenden Sprecher und der Stellvertretende Sprecher an den Sprecher zu richten hat, seinen Rücktritt vom Amt erklären;
c. kann aus seinem Amt durch eine Resolution der Versammlung abberufen werden, die von der Mehrheit aller Mitglieder der Versammlung angenommen wird.

Eine Resolution gemäß Absatz c darf nur eingebracht werden, wenn sie mindestens vierzehn Tage vorher angekündigt wurde. Ferner darf der Sprecher, wenn die Versammlung aufgelöst wird, sein Amt nicht früher aufgeben als unmittelbar vor der ersten Sitzung der Versammlung nach der Auflösung.

Artikel 180. Vollmacht des Stellvertretenden Sprechers oder einer anderen Person, die Pflichten des Amtes des Sprechers auszuüben und als solcher zu handeln. (1) Solange das Amt des Sprechers vakant ist, werden die Pflichten des Amtes durch den Stellvertretenden Sprecher wahrgenommen oder, falls auch das Amt des Stellvertretenden Sprechers vakant ist, durch ein Mitglied der Versammlung, das der Gouverneur zu diesem Zweck ernennen kann.

(2) Während der Abwesenheit des Sprechers von einer Sitzung der Versammlung amtiert der Stellvertretende Sprecher als Sprecher, oder, falls auch er abwesend ist, eine Person, die nach der Geschäftsordnung der Versammlung bestimmt werden kann, oder, falls eine solche Person nicht anwesend ist, eine andere Person, die von der Versammlung bestimmt werden kann.

Artikel 181. Der Sprecher und der Stellvertretende Sprecher dürfen nicht den Vorsitz führen, solange eine Resolution über ihre Entfernung aus dem Amt beraten wird. (1) In einer Sitzung der Gesetzgebenden Versammlung, auf der eine Resolution über die Entfernung des Sprechers aus seinem Amt erörtert wird, darf der Sprecher oder, falls eine Resolution über die Entfernung des Stellvertretenden Sprechers aus seinem Amt erörtert wird, der Stellvertretende Sprecher, auch wenn er anwesend ist, nicht den Vorsitz führen. Die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 180 finden auf jede derartige Sitzung in demselben Maße Anwendung wie auf eine andere Sitzung, bei der der Sprecher oder Stellvertretende Sprecher abwesend ist.

(2) Der Sprecher hat das Recht, bei den Verhandlungen der Gesetzgebenden Versammlung das Wort zu ergreifen und sonstwie an ihren Verhandlungen teilzunehmen, während eine Resolution über seine Entfernung aus dem Amt in der Versammlung erörtert wird; er ist ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 189 berechtigt, über eine solche Resolution oder eine andere Angelegenheit während einer solchen Verhandlung im ersten Wahlgang mit abzustimmen, jedoch nicht im Falle einer Stimmengleichheit.

Artikel 182. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Gesetzgebenden Rate. Der Gesetzgebende Rat jedes Staates, der einen solchen Rat hat, wählt so bald wie möglich zwei Mitglieder des Rates zum Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden; sobald das Amt des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden vakant wird, wählt der Rat ein anderes Mitglied zum Vorsitzenden oder zum Stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 183. Vakanz, Rücktritt und Entfernung aus den Ämtern des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Mitglied, das als Vorsitzender oder Stellvertretender Vorsitzender eines Gesetzgebenden Rates amtiert,
a. hat sein Amt aufzugeben, wenn er nicht mehr Mitglied des Rates ist;
b. kann jederzeit durch eigenhändiges Schreiben, das der Vorsitzende an den Stellvertretenden Vorsitzenden und der Stellvertretende Vorsitzende an den Vorsitzenden zu richten hat, seinen Rücktritt vom Amt erklären; und
c. kann aus seinem Amt durch eine Resolution des Rates abberufen werden, die von der Mehrheit aller Mitglieder des Rates angenommen wird. Eine Resolution gemäß Absatz c darf nur eingebracht werden, wenn sie mindestens vierzehn Tage vorher angekündigt wurde.

Artikel 184. Vollmachten des Stellvertretenden Vorsitzenden oder einer anderen Person, die Pflichten des Amtes des Vorsitzenden auszuüben oder als solcher zu handeln. (1) Solange das Amt des Vorsitzenden vakant ist, werden die Pflichten des Amtes durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder, falls auch das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden vakant ist, durch ein Mitglied des Rates, das vom Gouverneur zu diesem Zweck ernannt wird, ausgeübt.

(2) Während der Abwesenheit des Vorsitzenden von einer Sitzung des Rates amtiert der Stellvertretende Vorsitzende als Vorsitzender oder, falls auch er abwesend ist, eine Person, die nach der Geschäftsordnung des Rates bestimmt wird, oder, falls eine solche Person nicht anwesend ist, ein anderes Mitglied, das vom Rat bestimmt werden kann.

Artikel 185. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht den Vorsitz führen, solange eine Resolution über ihre Entfernung aus dem Amt beraten wird. (1) In dieser Sitzung des Gesetzgebenden Rates, auf der eine Resolution über die Entfernung des Vorsitzenden aus seinem Amt erörtert wird, darf der Vorsitzende oder, falls eine Resolution über die Entfernung des Stellvertretenden Vorsitzenden aus seinem Amt erörtert wird, der Stellvertretende Vorsitzende, auch wenn er anwesend ist, nicht den Vorsitz führen. Die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 184 finden auf jede derartige Sitzung in demselben Maße Anwendung wie auf eine andere Sitzung, bei der der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende abwesend ist.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, bei den Verhandlungen des Gesetzgebenden Rates das Wort zu ergreifen und sonstwie an den Verhandlungen teilzunehmen, während eine Resolution über seine Entfernung aus dem Amt im Rat erörtert wird; er ist ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 189 berechtigt, über eine solche Resolution oder eine andere Angelegenheit während einer solchen Verhandlung im ersten Wahlgang mit abzustimmen, jedoch nicht im Falle einer Stimmengleichheit.

Artikel 186. Gehälter und Entschädigungen des Sprechers oder des Stellvertretenden Sprechers sowie des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden. An den Sprecher und Stellvertretenden Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung und an den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates werden die Gehälter und Entschädigungen gezahlt, die von der Gesetzgebenden Körperschaft durch Gesetz festgesetzt werden; bis eine Regelung in dieser Hinsicht getroffen wird, sind die im zweiten Anhang aufgeführten Gehälter und Entschädigungen zu zahlen.

Artikel 187. Sekretariat der Gesetzgebenden Körperschaft. (1) Das Haus oder jedes Haus der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates besitzt ein eigenes Verwaltungssekretariat. Dieser Absatz schließt, falls die Gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzgebenden Rat hat, nicht aus, daß für beide Häuser einer solchen Gesetzgebenden Körperschaft gemeinsame Dienststellen geschaffen werden.

(2) Die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann durch Gesetz die Einstellung von Personen für das Verwaltungssekretariat des Hauses oder der Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates sowie deren Dienstbedingungen regeln.

(3) Bis die Gesetzgebende Körperschaft des Staates Regelungen nach Absatz 2 getroffen hat, kann der Gouverneur nach Beratung mit dem Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung oder dem Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates Vorschriften über die Einstellung von Personen für das Verwaltungssekretariat der Versammlung oder des Rates und deren Dienstbedingungen erlassen; jede so erlassene Vorschrift ist unter Beachtung der Bestimmungen der nach dem genannten Absatz erlassenen Gesetze wirksam.

Führung der Geschäfte.

Artikel 188. Eid oder eidesstattliche Erklärung der Mitglieder. Jedes Mitglied der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gesetzgebenden Rates eines Staates hat, bevor es seinen Sitz einnimmt, vor dem Gouverneur oder einer von ihm dazu ernannten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in der zu diesem Zweck im dritten Anhang aufgeführten Form abzulegen bzw. abzugeben und zu unterschreiben.

Artikel 189. Abstimmung in den Häusern, Handlungsvollmacht der Häuser trotz Vakanzen und Beschlußfähigkeit. (1) Wenn nichts anderes in dieser Verfassung vorgesehen ist, werden alle Fragen in einer Sitzung eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates mit Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, außer dem Sprecher oder Vorsitzenden oder der Person, die als Sprecher oder als Vorsitzender tätig ist, entschieden. Der Vorsitzende oder der Sprecher oder die Person, die als solcher tätig ist, stimmen im ersten Wahlgang nicht mit ab; sie stimmen aber entscheidend bei Stimmengleichheit mit ab.

(2) Jedes Haus der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates ist befugt, ungeachtet einer Vakanz in der Mitgliedschaft zu handeln; alle Verhandlungen in der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates sind gültig, auch wenn später festgestellt wird, daß eine nicht dazu berechtigte Person an der Sitzung teilgenommen, mit abgestimmt oder sich sonstwie an den Verhandlungen beteiligt hat.

(3) Bis die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates durch Gesetz eine andere Regelung vornimmt, beträgt die beschlußfähige Zahl der Mitglieder zur Konstituierung einer Versammlung eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates zehn Mitglieder oder ein Zehntel der Gesamtmitgliederzahl des Hauses, je nachdem, welche Zahl größer ist.

(4) Wenn während einer Sitzung der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gesetzgebenden Rates eines Staates keine beschlußfähige Zahl von Mitgliedern anwesend ist, muß der Sprecher, der Vorsitzende oder die Person, die als solcher tätig ist, entweder das Haus vertagen oder die Versammlung so lange aussetzen, bis eine beschlußfähige Zahl von Mitgliedern anwesend ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 189 Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde die, durch das Gesetz vom 18. Dezember 1976 erfolgte Änderung des Artikels 189 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder aufgehoben.

Nichteignung zur Mitgliedschaft.

Artikel 190. Erledigung von Sitzen. (1) Niemand darf Mitglied beider Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates sein; die Gesetzgebende Körperschaft des Staates hat durch Gesetz Vorsorge dafür zu treffen, daß eine Person, die zum Mitglied beider Häuser gewählt wird, ihren Sitz in dem einen oder dem anderen Hause aufgibt.

(2) Niemand darf Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft von zwei oder mehr Staaten sein, die im ersten Anhang aufgeführt sind; falls eine Person zum Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft in zwei oder mehr Staaten gewählt wird, wird nach Ablauf eines Zeitraums, der in den vom Präsidenten erlassenen Vorschriften festgesetzt wird, der Sitz dieser Person in den Gesetzgebenden Körperschaften aller dieser Staaten vakant, es sei denn, sie hat vorher ihren Sitz in den Gesetzgebenden Körperschaften aller Staaten bis auf einen aufgegeben.

(3) Der Sitz eines Mitgliedes eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates wird vakant, wenn
a. für dieses Mitglied eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 191 zutrifft; oder
b.das Mitglied den Verzicht auf seinen Sitz durch eigenhändiges Schreiben an den Sprecher oder Vorsitzenden erklärt.

(4) Wenn ein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates für die Dauer von 60 Tagen allen Versammlungen des Hauses ohne dessen Erlaubnis fernbleibt, kann das Haus seinen Sitz für vakant erklären. Bei einer Errechnung des genannten Zeitraumes von 60 Tagen darf die Zeit, in der das Haus vertagt war oder für länger als vier aufeinanderfolgende Tage seine Beratungen ausgesetzt hat, nicht berücksichtigt werden.

Durch Gesetz vom 19. Mai 1974 (33. Amendment) wurde der Artikel 190 mit Wirkung vom 19. Mai 1974 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. resigns his seat by writing under his hand addressed to the Speaker or the Chairman, as the case may be, and his resignation is accepted by the Speaker or the Chairman, as the case may be,"
- folgende Bestimmung wurde dem Artikel 190 angefügt:
"Provided that in the case of any resignation referred to in sub- clause (b), if from information received or otherwise and after making such inquiry as he thinks fit, the speaker or the chairman, as the case may be, is satisfied that such resignation is not voluntary or genuine, he shall not accept such resignation."

Durch Gesetz vom 15. Februar 1985 (52. Amendment) wurden im Artikel 190 Abs. 3 Bst. a die Worte "des Absatzes 1 des Artikels 191" mit Wirkung vom 1. März 1985 ersetzt durch: "des Absatzes 1 oder 2 des Artikels 191".

Artikel 191. Nichteignung zur Mitgliedschaft. (1) Zur Wahl in die Gesetzgebende Versammlung oder den Gesetzgebenden Rat eines Staates oder zur Mitgliedschaft in derselben ist nicht geeignet, wer
a. ein bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines der im Anhang aufgeführten Staaten innehat, wobei ein solches Amt ausgenommen ist, das durch Gesetze der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates seinen Inhaber als nicht ungeeignet erklärt;
b. geistesgestört ist und mit einem zuständigen Gericht als geistesgestört erklärt ist;
c. noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit entlastet ist;
d. kein indischer Staatsbürger ist oder freiwillig die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates angenommen hat oder in irgendeiner Form Bindungen an einen fremden Staat anerkennt;
e. durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments für ungeeignet erklärt worden ist.

(2) Für die Durchführung dieses Artikels ist anzunehmen, daß ein Minister der Union oder eines Staates kein bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines der im ersten Anhang aufgeführten Staaten innehat.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 191 Abs. 1 Buchstabe a mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 folgende Fassung:
"a. ein solches bezahltes Amt der Regierung Indiens oder der Regierung eines der im Anhang aufgeführten Staaten innehat, das durch Gesetze der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates seinen Inhaber als nicht ungeeignet erklärt;"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde die, durch das Gesetz vom 18. Dezember 1976 erfolgte Änderung des Artikels 191 mit Wirkung vo, 20. Juni 1979 wieder aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. April 1985 (52. Amendment) wurde der Artikel 191 mit Wirkung vom 1. März 1985 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "(2) Für die Durchführung dieses Artikels" ersetzt durch: "Erklärung. Für die Durchführung dieses Absatzes".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Eine Person ist ungeeignet, Mitglied der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gesetzgebenden Rates eines Staates zu sein, wenn diese gemäß dem zehnten Anhang für ungeeignet erklärt worden ist."

Artikel 192. Entscheidung über Fragen bezüglich der Nichteignung von Mitgliedern. (1) Wenn die Frage entsteht, ob auf ein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 191 zutrifft, ist diese Frage dem Gouverneur zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.

(2) Bevor der Gouverneur seine Entscheidung in einer derartigen Frage fällt, hat er die Meinung der Wahlkommission einzuholen und im Sinne dieser Meinung zu handeln.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 192 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Fassung:
"Artikel 192. Entscheidung über Fragen bezüglich der Nichteignung von Mitgliedern. (1) Wenn die Frage entsteht,
(a) ob auf ein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 191 zutrifft, oder
(b) as to whether a person, found guilty of a corrupt practice at an election to a House of the Legislature of a State under any law made by Parliament, shall be disqualified for being chosen as, and for being a member of either House of Parliament or of a House of the Legislature of a State, or as to the period for which he shall be so disqualified, or as to the removal of, or the reduction of the period of, such disqualification,
ist diese Frage dem Gouverneur zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.

(2) Before giving any decision on any such question, the President shall consult the Election Commission and the Election Commission may, for this purpose, make such inquiry as it thinks fit."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) erhielt der Artikel 192 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgende Fassung (der ursprüngliche Wortlaut wurde wieder hergestellt):
"Artikel 192. Entscheidung über Fragen bezüglich der Nichteignung von Mitgliedern. (1) Wenn die Frage entsteht, ob auf ein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates eine der Disqualifikationsbestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 191 zutrifft, ist diese Frage dem Gouverneur zur Entscheidung vorzulegen; seine Entscheidung ist endgültig.
(2) Bevor der Gouverneur seine Entscheidung in einer derartigen Frage fällt, hat er die Meinung der Wahlkommission einzuholen und im Sinne dieser Meinung zu handeln."

Artikel 193. Strafen für die Teilnahme an Sitzungen und an Abstimmungen vor Ablegung des Eides oder Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß Artikel 188 oder bei Nichteignung. Wer als Mitglied der Gesetzgebenden Versammlung oder des Gesetzgebenden Rates eines Staates an den Sitzungen teilnimmt oder abstimmt, bevor er die Bestimmungen des Artikels 188 erfüllt hat, oder weiß, daß er für die Mitgliedschaft in den Häusern nicht geeignet ist oder es ihm durch ein Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates verboten ist, so zu handeln, ist für jeden Tag, an dem er an Sitzungen teilnimmt oder abstimmt, mit einer Strafe von 500 Rupien zu belegen, die zugunsten des Staates einzuziehen sind.

Vollmachten, Privilegien und Immunitäten der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten und ihrer Mitglieder.

Artikel 194. Vollmachten, Privilegien usw. der Häuser der Gesetzgebenden Körperschaften und ihrer Mitglieder und Ausschüsse. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung der Gesetzgebenden Körperschaft besteht Redefreiheit in der Gesetzgebenden Körperschaft jedes Staates.

(2) Kein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates unterliegt einem gerichtlichen Verfahren wegen seiner Ausführungen oder Abstimmungen in der Gesetzgebenden Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse; auch darf niemand wegen der mit Ermächtigung eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft vorgenommenen Veröffentlichung eines Berichtes, eines Protokolls, eines Abstimmungsergebnisses oder einer Verhandlung zur Verantwortung gezogen werden.

(3) In anderer Beziehung sind die Vollmachten, Privilegien und Immunitäten eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates und der Mitglieder und Ausschüsse einer solchen Körperschaft derart, wie sie von Zeit zu Zeit durch diese Körperschaft durch ein Gesetz festgestellt werden; bis zu ihrer Festlegung gelten jene, wie sie für das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreichs und seine Mitglieder und Ausschüsse bei Inkrafttreten dieser Verfassung galten.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind auf Personen, die nach der Verfassung das Recht haben, in den Verhandlungen eines Hauses der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates oder seiner Ausschüsse zu sprechen oder in anderer Weise daran teilzunehmen, ebenso anzuwenden, wie auf Mitglieder der Gesetzgebenden Körperschaft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 194 Abs. 3 mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 folgende Fassung:
"(3) In other respects, the powers, privileges and immunities of a House of the Legislature of a State, and of the members and the committees of a House of such Legislature, shall be those of that House, and of its members and Committees, at the commencement of section 34 of the Constitution (Forty-second Amendment) Act, 1976, and as may be evolved by such House of the Legislature of a State, so far as may be, in accordance with those of the House of the People, and of its members and committees where such House is the Legislative Assembly and in accordance with those of the Council of States, and of its members and committees where such House is the Legislative Council."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 194 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt, jedoch wurden im Abs. 3 die Worte "wie sie für das Unterhaus des Parlaments des Vereinigten Königreiches und seine Mitglieder und Ausschüsse bei Inkrafttreten dieser Verfassung galten" ersetzt durch: "wie sie für das betreffende Haus und seine Mitglieder und Ausschüsse unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Artikels 15 des Verfassungs- (44. Zusatz) Gesetz, 1978 galten".

Artikel 195. Gehälter und Vergütungen der Mitglieder. Die Mitglieder der Gesetzgebenden Versammlung und des Gesetzgebenden Rates eines Staates sind berechtigt, solche Gehälter und Entschädigungen zu beziehen, wie sie von Zeit zu Zeit von der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch Gesetz festgesetzt werden; bis eine solche Festsetzung erfolgt, sind sie berechtigt, Gehälter und Vergütungen in solcher Höhe und unter solchen Bedingungen zu beziehen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung an Mitglieder der Gesetzgebenden Versammlung der entsprechenden Provinz zu zahlen waren.

Gesetzgebungsverfahren.

Artikel 196. Bestimmungen über die Einbringung und Annahme von Gesetzentwürfen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 198 und 207 über Finanzgesetze und andere die Finanzen betreffende Gesetze kann ein Gesetzentwurf in jedes Haus der Gesetzgebenden Körperschaft eiens Staates, der einen Gesetzgebenden Rat besitzt, eingebracht werden.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 197 und 198 gilt ein Gesetzentwurf erst dann von den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, der einen Gesetzgebenden Rat hat, als angenommen, wenn er von beiden Häusern ohne Abänderung oder mit solchen Abänderungen, die von beiden Häusern gebilligt wurden, angenommen worden ist.

(3) Ein Gesetzentwurf, der noch in der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates behandelt wird, verfällt nicht wegen einer Vertagung des Hauses oder der Häuser.

(4) Ein Gesetzentwurf, der noch im Gesetzgebenden Rat eines Staates behandelt wird, aber noch nicht von der Gesetzgebenden Versammlung verabschiedet worden ist, verfällt nicht wegen einer Auflösung der Versammlung.

(5) Ein Gesetzentwurf, der noch in der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates behandelt wird oder nach Verabschiedung durch die Gesetzgebende Versammlung noch im Gesetzgebenden Rat behandelt wird, verfällt mit einer Auflösung der Versammlung.

Artikel 197. Beschränkung der Vollmachten des Gesetzgebenden Rates bei Gesetzentwürfen, die keine Finanzvorlagen sind. (1) Wenn nach der Annahme eines Gesetzentwurfs durch die Gesetzgebende Versammlung eines Staates, der einen Gesetzgebenden Rat hat, und nach ihrer Überweisung an den Gesetzgebenden Rat
a. der Entwurf durch den Rat abgelehnt wird oder
b. nach mehr als drei Monaten nach Eingang des Entwurfs beim Rat nicht angenommen worden ist; oder
c. der Entwurf durch den Rat mit Zusätzen angenommen wurde, denen die Gesetzgebende Versammlung nicht zustimmt,
kann die Gesetzgebende Versammlung unter Beachtung ihrer Geschäftsordnung den Entwurf in derselben oder in einer späteren Sitzung erneut mit oder ohne solche Zusätze, falls es solche gibt, wie sie durch den Gesetzgebenden Rat vorgeschlagen oder gebilligt wurden, annehmen; der so angenommene Gesetzentwurf ist dem Gesetzgebenden Rat wieder zuzuleiten.

(2) Falls ein Gesetzentwurf durch die Gesetzgebende Versammlung zum zweiten Male angenommen und dem Gesetzgebenden Rat übergeben ist und
a. der Entwurf durch den Rat abgelehnt wird oder
b. nach mehr als einem Monat nach Vorlage beim Rat von diesem nicht angenommen worden ist; oder
c. der Entwurf durch den Rat mit Zusätzen angenommen worden ist, denen die Gesetzgebende Versammlung nicht zustimmt,
kann der Gesetzentwurf als von beiden Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates in der Form als angenommen angesehen werden, in der er durch die Gesetzgebende Versammlung zum zweiten Male mit den etwaigen Zusätzen angenommen wurde, wie sie durch den Gesetzgebenden Rat vorgeschlagen und durch die Gesetzgebende Versammlung gebilligt wurden.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf den Entwurf eines Finanzgesetzes.

Artikel 198. Sonderverfahren bei Finanzvorlagen. (1) Der Entwurf eines Finanzgesetzes darf nicht in einem Gesetzgebenden Rat eingebracht werden.

(2) Nach der Annahme des Entwurfs eines Finanzgesetzes durch die Gesetzgebende Versammlung eines Staates, der einen gesetzgebenden Rat hat, ist er an den Gesetzgebenden Rat zur Beschlußfassung weiterzuleiten; der Entwurf ist vom Gesetzgebenden Rat innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen - gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs des Entwurfs - mit seinen Empfehlungen an die Gesetzgebende Versammlung zurückzugeben. Die Gesetzgebende Versammlung kann danach alle durch oder nur eine der Empfehlungen des Rates annehmen oder ablehnen.

(3) Wenn die Gesetzgebende Versammlung eine der Empfehlungen des Gesetzgebenden Rates annimmt, gilt der Entwurf des Finanzgesetz als von beiden Häusern mit den Zusätzen angenommen, die vom Gesetzgebenden Rat empfohlen und von der Gesetzgebenden Versammlung angenommen wurden.

(4)Wenn die Gesetzgebende Versammlung keine der Empfehlungen des Gesetzgebenden Rates annimmt, gilt der Entwurf des Finanzgesetzes als von beiden Häusern in der Form angenommen, wie er von der Gesetzgebenden Versammlung ohne einen der vom Gesetzgebenden Rat empfohlenen Zusätze angenommen wurde.

(5) Wenn der Entwurf eines Finanzgesetzes von der Gesetzgebenden Versammlung angenommen, dem Gesetzgebenden Rat zur Beschlußfassung zugeleitet und vom Gesetzgebenden Rat nicht innerhalb des genannten Zeitraums von vierzehn Tagen wieder zurückgegeben wurde, gilt er als von beiden Häusern nach Ablauf des genannten Zeitraums in der Form angenommen, in der er von der Gesetzgebenden Versammlung angenommen wurde.

Artikel 199. Definition der Finanzvorlagen. (1) Zur Durchführung dieses Kapitels gilt ein Entwurf als Entwurf eines Finanzgesetzes, wenn er Bestimmungen enthält, die sich mit allen oder mit einer der folgenden Angelegenheiten beschäftigen:
a. Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Abänderung oder anderweitige Regelung einer Steuer;
b. Regelung der Geldaufnahme oder Abgabe einer Garantieerklärung durch den Staat oder Ergänzung eines Gesetzes über finanzielle Verpflichtungen, die von dem Staat übernommen worden sind oder übernommen werden sollen;
c. Aufsicht über die Vereinigten Fonds oder den Reservefonds des Staates für unvorhergesehene Ausgaben sowie die Geldbewegungen eines solchen Fonds;
d. Verwendung von Geldern des Vereinigten Fonds des Staates;
e. Bestimmung einer Ausgabe als Ausgabe zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates oder Erhöhung des Betrages einer solchen Ausgabe;
f. Eingang von Geldern zugunsten des Vereinigten Fonds des Staates oder des Kontos für öffentliche Gelder des Staates oder die Aufsicht über solche Gelder und ihre Ausgaben; oder
g. Angelegenheiten, die mit einem der in den Unterabsätzen a bis f näher bestimmten Fällen verbunden sind.

(2) Ein Entwurf gilt nicht schon deshalb als Entwurf eines Finanzgesetzes, weil er die Auferlegung von Geldstrafen oder ähnlichen Strafen vorsieht oder die Forderung oder Zahlung von Gebühren für Lizenzen oder von Gebühren für geleistete Dienste regelt oder die Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Abänderung oder anderweitige Regelung einer Steuer durch eine lokale Behörde oder eine Körperschaft für lokale Zwecke betrifft.

(3) Wenn die Frage auftaucht, ob ein in der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, der einen Gesetzgebenden Rat hat, eingebrachter Gesetzentwurf ein Entwurf eines Finanzgesetzes ist oder nicht, ist die Entscheidung des Sprechers der Gesetzgebenden Versammlung eines solchen Staates darüber endgültig.

(4) Auf jedem Entwurf eines Finanzgesetzes, der nach Artikel 198 dem Gesetzgebenden Rat übergeben und dem Gouverneur nach Artikel 200 zu Billigung überreicht wird, ist die Beglaubigung des Sprechers der Gesetzgebenden Versammlung zu vermerken, daß es sich um einen Entwurf eines Finanzgesetzes handelt.

Artikel 200. Zustimmung zu Gesetzentwürfen. Wenn ein Entwurf von der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates oder, falls ein Staat einen Gesetzgebenden Rat besitzt, von beiden Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates angenommen worden ist, muß er dem Gouverneur überreicht werden; der Gouverneur hat zu erklären, ob er dem Entwurf zustimmt oder ihm seine Zustimmung versagt oder ihm zur Erörterung durch den Präsidenten zurückbehält.

Der Gouverneur kann den Entwurf, nachdem er ihm zur Zustimmung vorgelegt worden ist und sofern es kein Entwurf eines Finanzgesetzes ist, so bald wie möglich an das Haus oder an die Häuser mit einer Botschaft zurückgeben, in der er sie ersucht, den Entwurf oder einzelne seiner Bestimmungen noch einmal zu beraten und insbesondere die von ihm empfohlenen Zusätze zu erörtern. Wenn ein Entwurf auf diese Weise zurückgegeben wird, haben das Haus oder die Häuser ihn demgemäß noch einmal zu beraten und, falls der Entwurf von dem Haus oder den Häusern mit oder ohne Zusatz wieder angenommen und dem Gouverneur zur Genehmigung vorgelegt wird, darf der Gouverneur seine Zustimmung nicht versagen.

Der Gouverneur darf jedoch einem Entwurf dann nicht zustimmen, sondern muß ihn zur Erörterung durch den Präsidenten zurückbehalten, wenn er nach seiner Meinung, falls er Gesetzeskraft erklangen würde, die Befugnisse des Obergerichts derartig einschränken würde, daß die vom Gericht nach dieser Verfassung einzunehmende Stellung bedroht würde.

Artikel 201. Gesetzentwürfe, die zur Erörterung zurückgestellt werden. Wenn ein Gesetzentwurf vom Gouverneur zur Erörterung durch den Präsidenten zurückbehalten wird, hat der Präsident zu erklären, ob er der Vorlage zustimmt oder ihr seine Zustimmung versagt.

Der Präsident kann, sofern es kein Entwurf eines Finanzgesetzes ist, den Gouverneur anweisen, den Entwurf dem Haus oder den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates mit einer solchen Botschaft zurückzugeben, wie sie in der ersten Klausel des Artikel 200 erwähnt ist. Wenn ein Entwurf auf diese Weise zurückgegeben wird, haben das Haus oder die Häuser ihn demgemäß innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Eingangs einer solchen Botschaft an gerechnet noch einmal zu beraten; falls er durch das Haus oder die Häuser mit oder ohne Zusätze wieder angenommen wird, ist er dem Präsidenten erneut zur Erörterung zu unterbreiten.

Verfahren in finanziellen Angelegenheiten.

Artikel 202. Der jährliche Finanzbericht. (1) Der Gouverneur veranlaßt, daß dem Hause oder den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates ein bericht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr vorgelegt wird; dieser Bericht wird in diesem Teil als "jährlicher Finanzbericht" bezeichnet.

(2) Die veranschlagten Ausgaben, die im jährlichen Finanzbericht enthalten sind, haben getrennt auszuweisen:
a. die notwendigen Summen zur Bestreitung der Ausgaben, die nach der Verfassung Ausgaben zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates sind;
b. die notwendigen Summen zur Bestreitung anderer Ausgaben aus dem Vereinigten Fonds des Staates.
    Ausgaben aus dem Einkommenskonto sind von anderen Ausgaben getrennt aufzuführen.

(3) Folgende Ausgaben gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds jedes Staates:
a. die Bezüge und Entschädigungen des Gouverneurs und andere Ausgaben, die sich aus seinem Amt ergeben;
b. die Gehälter und Entschädigungen des Sprechers und des Stellvertretenden Sprechers der Gesetzgebenden Versammlung und, falls ein Staat einen Gesetzgebenden Rat hat, auch des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates;
c. Schuldforderungen, für die der Staat aufkommen muß, einschließlich Zinsen, Tilgungs- und Amortisationszahlungen, sowie andere Ausgaben, die sich aus der Aufnahme von Anleihen ergeben und den Schuldendienst und die Tilgung von Schulden betreffen;
d. die Gehälter und Entschädigungen der Richter der Obergerichte;
e. jede notwendige Summe, um den Verpflichtungen aus dem Urteil oder dem Schiedsspruch eines Gerichts oder Schiedsgerichts nachzukommen;
f. jede andere Ausgabe, die nach der Verfassung oder einem Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates zu Lasten des Vereinigten Fonds geht.

Artikel 203. Verfahren in der Gesetzgebenden Körperschaft bei Haushaltsvoranschlägen. (1) Die veranschlagten Haushaltsmittel zu Lasten des Vereinigten Fonds eines Staates unterliegen nicht der Abstimmung der Gesetzgebenden Versammlung. Dieser Absatz darf aber nicht so ausgelegt werden, daß damit die Diskussion über diese Haushaltsmittel in der Gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen ist.

(2) Diejenigen Veranschlagungen, die sich auf andere Ausgaben beziehen, sind in Form von Anforderungen von Zuschüssen der Gesetzgebenden Versammlung zu unterbreiten; die Gesetzgebende Versammlung ist befugt, Zuschüsse zu bewilligen oder zu versagen oder eine Anforderung unter Herabsetzung der darin aufgeführten Summe zu bewilligen.

(3) Es darf kein Zuschuß, außer auf Empfehlung des Gouverneurs, angefordert werden.

Artikel 204. Gesetzentwürfe zur Bewilligung von Geldern. (1) Nach Bewilligung der Zuschüsse gemäß Artikel 203 durch die Versammlung ist so bald wie möglich ein Gesetzentwurf einzubringen, der die Verwendung aller Gelder aus dem Vereinigten Fonds eines Staates bestimmt, um die erforderlichen Zahlungen zu leisten;
a. die Zuschüsse, die von der Versammlung genehmigt werden, und
b. die Ausgaben zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates, die aber auf keinen Fall die vorher in dem Bericht an das Haus oder an die Häuser genannte Summe übersteigen dürfen.

(2) Zu einer solchen Vorlage in dem Hause oder in einem Hause der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates darf kein Zusatz eingebracht werden, der bewirken würde, daß sich die Summe oder die Zweckbestimmung eines bewilligten Zuschusses oder die Summe einer Ausgabe zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates verändert; die Entscheidung der den Vorsitz führenden Person darüber, ob ein Zusatz nach diesem Artikel unzulässig ist, ist endgültig.

(3) Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 205 und 206 darf kein Geld dem Vereinigten Fonds des Staates entnommen werden, außer für den Verwendungszweck, er durch ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels erlassenes Gesetz festgelegt wurde.

Artikel 205. Ergänzende, zusätzliche und erhöhte Mittelbewilligungen. (1) Der Gouverneur muß,
a. falls sich ergibt, daß die Summe, die nach einem in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 204 erlassenen Gesetz für einen bestimmten Dienstzweig im laufenden Rechnungsjahr ausgegeben werden durfte, für das betreffende Jahr unzureichend ist, oder falls sich während des laufenden Rechnungsjahres die Notwendigkeit ergibt, für einen neuen Dienstzweig, der im jährlichen Finanzbericht für das betreffende Jahr nicht vorgesehen war, ergänzende oder zusätzliche Ausgaben anzufordern, oder
b. falls während eines Rechnungsjahres für einen Dienstzweig mehr Geld verbraucht wurde, als für dieses Jahr und für diesen Dienstzweig bewilligt war,
veranlassen, daß dem Haus oder den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates ein weiterer Bericht vorgelegt wird, der die veranschlagte Höhe der Ausgabe angibt, oder er muß veranlassen, daß der Gesetzgebenden Versammlung des Staates eine Anforderung für den Mehrbetrag vorgelegt wird.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 202, 203 und 204 gelten für jeden derartigen Bericht und für jede Ausgabe oder Geldanforderung sowie für jedes Gesetz, das Gelder aus dem Vereinigten Fonds des Staates zur Begleichung solcher Ausgaben oder Zuschüsse auf Grund einer solchen Anforderung nach dem jährlichen Finanzbericht und der darin aufgeführten Ausgaben bewilligt, oder für eine Anforderung von Zuschüssen und für das Gesetz, das Geld aus dem Vereinigten Fonds des Staates zur Begleichung solcher Ausgaben oder Zuschüsse bewilligt.

Artikel 206. Abstimmungen über Mittelbewilligungen, Kredite und außergewöhnliche Bewilligungen. (1) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels ist die Gesetzgebende Versammlung eines Staates befugt,
a. jede Mittelbewilligung im voraus vorzunehmen, soweit sie sich auf veranschlagte Ausgaben für einen Teil des Rechnungsjahres bezieht und das Verfahren nach Artikel 203 für die Abstimmung über eine solche Bewilligung und die Annahme des Gesetzes nach den Bestimmungen des Artikels 204 hinsichtlich jener Ausgaben noch nicht abgeschlossen ist;
b. eine Mittelbewilligung vorzunehmen, um einer unvorhergesehenen Forderung an die Geldmittel des Staates entsprechen zu können, wenn die Geldanforderung wegen der Größe oder des unbestimmten Charakters der Leistung mit den Einzelheiten, wie sie gewöhnlich in einem jährlichen Finanzbericht gegeben werden, nicht aufgeführt werden kann;
c. eine außergewöhnliche Mittelbewilligung vorzunehmen, die nicht zu den laufenden Leistungen eines Rechnungsjahres gehört.

Die Gesetzgebende Körperschaft des Staates ist befugt, die Abhebung von Geldern aus dem Vereinigten Fonds des Staates für die vorgenannten Bewilligungen durch Gesetz zu genehmigen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 203 und 204 gelten für jede Mittelbewilligung nach Absatz 1 und für jedes Gesetz, das nach diesem Absatz erlassen wird; sie gelten auch für eine Mittelbewilligung für die im jährlichen Finanzbericht angeführten Ausgaben und für das Gesetz, das Gelder aus dem Vereinigten Fonds des Staates zur Begleichung dieser Ausgaben bewilligt.

Artikel 207. Sonderbestimmungen über Finanzvorlagen. (1) Ein Gesetzentwurf oder Zusatzantrag, der sich auf einen der in den Unterabsätzen a bis f des Absatzes 1 des Artikels 199 aufgeführten Fälle bezieht, darf nur auf Empfehlung des Gouverneurs eingebracht oder beantragt werden; sie dürfen nicht im Gesetzgebenden Rat eingebracht werden. Eine solche Empfehlung ist für die Einbringung eines Zusatzantrages, der die Ermäßigung oder Abschaffung einer Steuer vorsieht, nicht erforderlich.

(2) Ein Gesetzentwurf oder ein Zusatzantrag bracht die vorgenannten Bedingungen nicht zu erfüllen, wenn er die Verhängung von geldstrafen und ähnlichen Strafen vorsieht oder die Forderung oder Zahlung von Gebühren für Lizenzen oder von Gebühren für geleistete Dienste regelt oder die Auferlegung, Abschaffung, Ermäßigung, Änderung oder anderweitige Regelung einer Steuer durch eine lokale Behörde oder eine Körperschaft für lokale Zwecke betrifft.

(3) Ein Gesetzentwurf, der, falls erlassen und in Kraft gesetzt, Ausgaben aus dem Vereinigten Fonds des Staates zur Folge haben würde, darf von einem Haus der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates nur dann angenommen werden, wenn der Gouverneur dem Hause die Erörterung des Entwurfs empfohlen hat.

Allgemeines Verfahren.

Artikel 208. Verfahrensregeln. (1) Ein Haus der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates kann Regeln aufstellen, die unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung das Verfahren und die Führung seiner Geschäfte ordnen.

(2) Bis Regeln nach Absatz 1 aufgestellt sind, gelten die Verfahrensregeln und die Geschäftsordnung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung für die Gesetzgebende Körperschaft der entsprechenden Provinz gültig waren, auch für die Gesetzgebende Körperschaft des Staates unter Beachtung der Änderungen und Anpassungen, wie sie von dem Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung oder dem Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates vorgenommen werden.

(3) In einem Staat mit einem Gesetzgebenden Rat kann der Gouverneur nach Beratung mit dem Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung und dem Vorsitzenden des gesetzgebenden Rates Regeln über das Verfahren für die Verbindungen zwischen den beiden Häusern aufstellen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde im Artikel 208 Abs. 1 nach den Worten "das Verfahren" die Klammer "(einschließlich der Zahl der Mitglieder, die eine Sitzung des Hauses verlangen können)" mit Wirkung vom 18. Dezember 1976 eingefügt.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde durch die Aufhebung der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 1976 der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 208 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wieder hergestellt.

Artikel 209. Gesetzliche Regelung des Verfahrens in der Gesetzgebenden Körperschaft bei Finanzgesetzen. Die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann zum Zwecke des pünktlichen Abschlusses der Finanzgeschäfte durch Gesetz das Verfahren und die Geschäftsführung in dem Hause oder den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates hinsichtlich einer Finanzangelegenheit oder hinsichtlich des Verwendungszweckes von Mitteln aus dem Vereinigten Fonds des Staates regeln; falls und soweit eine Bestimmung eines so erlassenen Gesetzes nicht mit einer Regelung vereinbar ist, die durch das Haus oder durch ein Haus der Gesetzgebenden Körperschaft nach Absatz 1 des Artikels 208 getroffen wurde, oder mit einer Regelung oder Geschäftsordnung, die nach Absatz 2 des genannten Artikels für die gesetzgebende Körperschaft des Staates gültig ist, gilt die Bestimmung des Gesetzes.

Artikel 210. Amtssprache in der Gesetzgebenden Körperschaft. (1) Ungeachtet der Bestimmungen im Teil XVII, aber unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 348, sind die Verhandlungen der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates in der offiziellen Sprache oder in den offiziellen Sprachen des Staates oder in Hindi oder in Englisch zu führen.

Der Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung oder der Vorsitzende des gesetzgebenden Rates oder die Person, die als Sprecher oder als Vorsitzender tätig ist, kann einem Mitglied, das sich nicht hinreichend in einer der vorgenannten Sprachen auszudrücken vermag, gestatten, zum Hause in seiner Muttersprache zu sprechen.

(2) Wenn die Gesetzgebende Körperschaft des Staates durch Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt dieser Artikel nach Ablauf eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren von dem Inkrafttreten dieser Verfassung an mit der Maßgabe, daß die Worte "oder in Englisch" fortfallen.

Artikel 211. Beschränkung der Diskussion in der Gesetzgebenden Körperschaft. In der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates darf eine Diskussion über das Verhalten eines Richters des Obersten Gerichts oder eines Obergerichts hinsichtlich der Ausübung seiner Pflichten nicht stattfinden.

Artikel 212. Gerichte dürfen keine Verhandlungen der Gesetzgebenden Körperschaft untersuchen. (1) Die Gültigkeit eines Verfahrens in der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates darf nicht wegen eines angeblichen Verfahrensfehlers in Frage gestellt werden.

(2) Kein Beamter oder kein Mitglied der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, dem nach dieser Verfassung Vollmachten für die Regelung des Verfahrens oder die Geschäftsführung oder die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gesetzgebenden Körperschaft übertragen sind, ist der Rechtsprechung eines Gerichts hinsichtlich der Ausübung dieser Vollmachten unterworfen.

KAPITEL IV.
DIE GESETZGEBUNGSGEWALT DES GOUVERNEURS.

Artikel 213. Vollmacht des Gouverneurs, während der Ferien der Gesetzgebenden Körperschaft Verordnungen zu verkünden. (1) Wenn zu irgendeiner Zeit, außer wenn die Gesetzgebende Versammlung eines Staates tagt, oder, falls es in einem Staate einen Gesetzgebenden Rat gibt, außer wenn beide Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft tagen, der Gouverneur davon überzeugt ist, daß Umstände vorliegen, die ihm ein sofortiges Eingreifen zur Pflicht machen, kann er Verordnungen erlassen, wie er sie nach den Umständen für geboten erachtet. Der Gouverneur darf eine solche Verordnung nicht ohne Anweisungen des Präsidenten erlassen, wenn
a. ein Gesetzentwurf, der dieselben Bestimmungen enthielte, nach dieser Verfassung die vorherige Billigung des Präsidenten zur Einbringung in der Gesetzgebenden Körperschaft erfordern würde; oder
b. er es für notwendig erachtet hätte, einen Gesetzentwurf, der dieselben Bestimmungen enthielte, zur Erörterung durch den Präsidenten zurückzubehalten; oder
c. ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates, das dieselben Bestimmungen enthielte, nach dieser Verfassung ungültig gewesen wäre, wenn es nicht zur Erörterung durch den Präsidenten zurückbehalten worden wäre und seine Zustimmung erhalten hätte.

(2) Eine nach diesem Artikel erlassene Verordnung hat dieselbe Geltung und Wirkung wie ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates, das durch den Gouverneur genehmigt worden ist; aber jede derartige Verordnung muß
a. der Gesetzgebenden Versammlung des Staates oder, falls ein Gesetzgebender Rat im Staat existiert, beiden Häusern vorgelegt werden; sie wird nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Wiederzusammentritt der Gesetzgebenden Körperschaft ungültig; sie wird ebenfalls ungültig, wenn vor dem Ablauf dieses Zeitraumes von der Gesetzgebenden Versammlung eine ablehnende Resolution angenommen wird, der der Gesetzgebende Rat, falls ein solcher besteht, vor oder bei ihrer Annahme zustimmt; und kann
b. jederzeit vom Gouverneur zurückgezogen werden.

Erklärung. Wenn die Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, der einen Gesetzgebenden Rat hat, zu verschiedenen Zeiten wieder zusammengerufen werden, wird der Zeitraum von sechs Wochen vom letzten Zeitpunkt an gerechnet.

(3) Falls und soweit in einer Verordnung nach diesem Artikel Bestimmungen enthalten sind, welche nicht gültig wären, wenn sie in einem vom Gouverneur genehmigten Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates verkündet worden wären, so sind sie nichtig. Dabei gilt für die Bestimmungen dieser Verfassung hinsichtlich der Wirksamkeit eines Gesetzes der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, das einem Gesetz des Parlaments oder einem bestehenden Gesetz über eine in der Konkurrierenden Liste aufgeführte Angelegenheit widerspricht, daß eine Verordnung, die gemäß diesem Artikel auf Anweisung des Präsidenten verkündet worden ist, als ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates anzusehen ist, das der Zustimmung des Präsidenten vorbehalten ist und diese erhalten hat.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde dem Artikel 213 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz angefügt:
"(4) Notwithstanding anything in this Constitution, the satisfaction of the Governor mentioned in clause (1) shall be final and conclusive and shall not be questioned in any court on any ground."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 213 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

KAPITEL V.
DIE OBERGERICHTE IN DEN STAATEN.

Artikel 214. Die Obergerichte für die Staaten. (1) In jedem Staat gibt es ein Obergericht.

(2) Gemäß dieser Verfassung besteht das Obergericht zur Ausführung der Gerichtsbarkeit in jeder Provinz, wie es unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestand, als Obergericht des betreffenden Staates fort.

(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden auf jedes Obergericht, das gemäß diesem Artikel besteht, Anwendung.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde im Artikel 214 mit Wirkung vom 1. November 1956 die Nummerierung des Absatz 1 gestrichen und die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Artikel 215. Obergerichte als Protokollgerichte. Jedes Obergericht ist ein Protokollgericht; es besitzt alle Vollmachten eines solchen Gerichts, einschließlich des Rechts der Bestrafung im Falle seiner Mißachtung oder Verächtlichmachung.

Artikel 216. Bildung der Obergerichte. Jedes Obergericht besteht aus einem Präsidenten und anderen Richtern, die der Präsident ernennt, wenn er es für notwendig hält.

Die Zahl der Richter, die so ernannt werden, kann zu keinem Zeitpunkt die Zahl übersteigen, die der Präsident von Zeit zu Zeit durch Verordnung für das betreffende Gericht festsetzt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde im Artikel 216 der Absatz 2 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 217. Ernennung der Richter des Obergerichtes und ihre Arbeitsbedingungen. (1) Jeder Richter eines Obergerichts wird vom Präsidenten eigenhändig unterschriebene und gesiegelte Bestallungsurkunde und nach Konsultationen des Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens, des Gouverneurs des Staates und, im Falle der Ernennung eines anderen Richters, des Präsidenten des Obergerichts ernannt; der Richter amtiert bis zum Alter von 60 Jahren.

Des weiteren wird verfügt:
a. Ein Richter kann durch eigenhändiges Schreiben an den Präsidenten seinen Rücktritt vom Amt erklären;
b. ein Richter kann vom Präsidenten in der Art und Weise aus seinem Amt entfernt werden, wie es in Absatz 4 des Artikels 124 für die Entfernung eines Richters des Obersten Gerichts aus seinem Amt vorgesehen ist;
c. das Amt eines Richters wird vakant, wenn er vom Präsidenten zum Richter am Obersten Gericht ernannt oder vom Präsidenten an ein anderes Obergericht auf indischem Gebiet versetzt wird.

(2) Zur Ernennung zum Richter eines Obergerichts ist geeignet, wer indischer Staatsbürger ist und
a. mindestens zehn Jahre ein richterliches Amt in Indien ausgeübt hat; oder
b. mindestens zehn Jahre Anwalt an einem oder mehreren Obergerichten in einem, im ersten Anhang aufgeführten Staat gewesen ist.

Erklärung. Zur Durchführung dieses Absatzes ist
a. bei der Berechnung des Zeitraums, in dem eine Person Anwalt an einem Obergericht gewesen ist, jede Zeit einzubeziehen, in der sie nach Aufnahme der Anwaltstätigkeit ein richterliches Amt ausgeübt hat;
b. bei der Berechnung des Zeitraumes, in dem eine Person ein richterliches Amt in Indien ausgeübt hat oder in der sie Anwalt an einem Obergericht war, ist jede Zeit mit einzubeziehen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung liegt und in der sie ein richterliches Amt in einem Gebiet innegehabt hat, das vor dem 15. August 1947 zu Indien gehörte, wie es durch das Gesetz über die Regierung Indiens von 1935 definiert wurde, oder in der sie Anwalt an einem Obergericht innerhalb dieses Gebietes war.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 217 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden dem Satz 1 folgende Worte angefügt: "; für Hilfsrichter findet Artikel 224 Anwendung"
- (Anhang) im Abs. 2 Buchstabe b wurden die Worte "in einem, im ersten Anhang aufgeführten Staat" gestrichen.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde der Artikel 217 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "60 Jahren" ersetzt durch: "62 Jahren".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Bei Fragen, die das Alter eines Richters an einem Obergericht betreffen, entscheidet der Präsident des Obergerichts nach Beratung mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens und die Entscheidung des Präsidenten ist endgültig."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 217 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- dem Abs. 2 Bst. b wurde das Wort "oder" angefügt und folgender Buchstabe wurde eingefügt:
"c. ist nach Ansicht des Präsidenten ein angesehener Jurist."
- in der Erklärung zu Abs. 2, Bst. a, wurden die Worte "ein richterliches Amt ausgeübt hat" ersetzt durch: "ein richterliches Amt oder das Amt eines Richters an einem Gericht oder einem Revisionsgericht unter der Union oder einem Staat ausgeübt hat und über Rechtskenntnisse verfügt"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 217 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Bst. b wurde das letzte Wort "oder" gestrichen und der Buchstabe c aufgehoben.
- der bisherige Buchstabe a der Erklärung zum Abs. 2 wurde zum Buchstabe aa. und vor diesem Buchstaben wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"a. in computing the period during which a person has held judicial office in the territory of India, there shall be included any period, after he has held any judicial office, during which the person has been an advocate of a High Court or has held the office of a member of a tribunal or any post, under the Union or a State, requiring special knowledge of law;"

Artikel 218. Anwendung gewisser Bestimmungen über das Oberste Gericht auf Obergerichte. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des Artikels 124 über das Oberste Gericht gelten sinngemäß für die Obergerichte; die Hinweise auf das Oberste Gericht sind als Hinweise auf die Obergerichte aufzufassen.

Artikel 219. Amtseid oder eidesstattliche Erklärung der Richter der Obergerichte. Jeder, der zum Richter eines Obergerichtes eines Staates ernannt wird, hat, bevor er sein Amt antritt, vor dem Gouverneur des Staates oder einer von ihm dazu beauftragten Person einen Eid oder eine eidesstattliche Erklärung in der Form, wie sie zu diesem zweck im dritten Anhang festgelegt ist, abzulegen bzw. abzugeben und zu unterschreiben.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 219 die Worte "eines Staates" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 220. Verbot für ständige Richter, an bestimmten Gerichten oder Behörden tätig zu sein. Wer das Amt eines Richters des Obergerichts nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung innegehabt hat, darf nicht an einem Gericht oder in einer Behörde innerhalb Indiens auftreten oder tätig sein.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 220 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 220. Einschränkung zur Amtsausübung für ständige Richter. Wer nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung das Amt eines ständigen Richters des Obergerichts innegehabt hat, darf nicht an einem Gericht oder in einer Behörde innerhalb Indiens mit Ausnahme des Obersten Gerichts und der anderen Obergerichte auftreten oder tätig sein.
Erklärung. In diesem Artikel schließt der Ausdruck "Obergericht" nicht die Obergerichte der in Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten ein, die vor dem Inkrafttreten des 7. Verfassungsänderungsgesetzes von 1956 bestanden."

Artikel 221. Gehälter der Richter ect. (1) An die Richter jedes Obergerichts werden solche Gehälter gezahlt, wie sie im zweiten Anhang näher angegeben sind.

(2) Jeder Richter erhält solche Entschädigungen und solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie von Zeit zu Zeit durch Gesetz des Parlaments festgesetzt werden; bis zu einer solchen Festsetzung erhält er solche Entschädigungen und Rechte, wie sie im zweiten Anhang angegeben sind.

Weder die Entschädigungen eines Richters noch seine Urlaubs- oder Pensionsrechte dürfen nach seiner Ernennung zu seinem Nachteil verändert werden.

Durch Gesetz vom 14. März 1987 (54. Amendment)  erhielt der Artikel 221 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1986 folgende Fassung:
"(1) An die Richter jedes Obergerichts werden solche Gehälter gezahlt, wie sie durch das Parlament durch Gesetz festgesetzt sind und, bis solche Vorschriften zu diesem Zweck erlassen wurden, wie sie im zweiten Anhang näher angegeben sind."

Artikel 222. Versetzung eines Richters von einem Obergericht an ein anderes Obergericht. (1) Der Präsident kann nach Konsultationen mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens einen Richter von einem Obergericht an ein anderes Obergericht in Indien versetzen.

(2) Der so versetzte Richter erhält während der Zeit, in der er als Richter des anderen Gerichts tätig ist, in Ergänzung zu seinem Gehalt eine Ausgleichszulage, wie sie durch Gesetz des Parlaments festgesetzt wird; bis zu einer solchen Festsetzung erhält er eine Ausgleichszulage, wie sie durch den Präsidenten durch Verordnung bestimmt wird.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 222 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde die Nummerierung "(1)" sowie die Worte "in Indien" gestrichen.
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde dem Artikel 222 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgender Absatz angefügt:
"(2) When a Judge has been or is so transferred, he shall, during the period he serves, after the commencement of the Constitution (Fifteenth Amendment) Act. 1963, as a Judge of the other High Court, be entitled to receive in addition to his salary such compensatory allowance as may be determined by Parliament by law and until so determined, such compensatory allowance as the President may by order fix.".

Artikel 223. Ernennung eines amtierenden Präsidenten des Obergerichts. Wenn das Amt des Präsidenten des Obergerichts vakant ist oder der Präsident des Obergerichts wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde nicht in der Lage ist, seine Amtspflichten auszuüben, werden diese durch denjenigen Richter des Gerichts wahrgenommen, den der Präsident zu diesem Zweck ernennt.

Artikel 224. Teilnahme von Richtern im Ruhestand an Sitzungen des Obergerichts. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Präsident des  Obergerichts eines Staates jederzeit mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten jede Person, die das Amt eines Richters am Obergericht des Staates oder jedes anderen Obergerichts ausgeübt hat, ersuchen, als Richter des Obergerichts des Staates an Sitzungen teilzunehmen und entsprechend zu handeln; jede solche Person, die dazu aufgefordert wird, hat, wenn sie an den Sitzungen teilnimmt und entsprechend tätig wird, Anspruch auf diejenige Entschädigungen, die der Präsident durch Verordnung bestimmt; sie genießt auch alle Vollmachten und Vorrechte eines Richters des genannten Gerichts und hat dessen Rechtsprechung auszuüben, wird aber in anderer Beziehung nicht als Richter jenes Obergerichts angesehen. Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als wäre die betreffende Person verpflichtet, als Richter jenes Obergerichts an den Sitzungen teilzunehmen und tätig zu sein, wenn sie sich nicht damit einverstanden erklärt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 224 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 224. Ernennung von Hilfs- und amtierenden Richtern. (1) Falls es dem Präsidenten bei einem zeitweiligen Geschäftsanfall oder zur Aufholung von Rückständen notwendig erscheint, die Zahl der Richter an einem Obergericht zeitweilig zu erhöhen, kann er gehörig qualifizierte Personen zu Hilfsrichtern an einem derartigen Gericht für eine von ihm bestimmte Zeit von höchstens zwei Jahre ernennen.
(2) Wenn ein Richter eines Obergerichts, der nicht Präsident ist, wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde seine Amtspflichten nicht ausüben kann oder vorübergehend zum Präsidenten des Obergerichts ernannt worden ist, kann der Präsident eine gehörig qualifizierte Person zum amtierenden Richter ernennen, bis der zuständige Richter seinen Dienst wieder aufnimmt.
(3) Ein Hilfsrichter oder amtierender Richter eines Obergerichts darf sein Amt nicht über das Alter von 60 Jahren hinaus ausüben."

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde im Artikel 224 Abs. 3 die Zahl "60" mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 ersetzt durch: "62".

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 224a. Teilnahme von Richtern im Ruhestand an Sitzungen des Obergerichts. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels kann der Präsident des Obergerichts eines Staates jederzeit mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten jede Person, die das Amt eines Richters am Obergericht des Staates oder jedes anderen Obergerichts ausgeübt hat, ersuchen, als Richter des Obergerichts des Staates an Sitzungen teilzunehmen und entsprechend zu handeln; jede solche Person, die dazu aufgefordert wird, hat, wenn sie an den Sitzungen teilnimmt und entsprechend tätig wird, Anspruch auf diejenige Entschädigungen, die der Präsident durch Verordnung bestimmt; sie genießt auch alle Vollmachten und Vorrechte eines Richters des genannten Gerichts und hat dessen Rechtsprechung auszuüben, wird aber in anderer Beziehung nicht als Richter jenes Obergerichts angesehen. Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als wäre die betreffende Person verpflichtet, als Richter jenes Obergerichts an den Sitzungen teilzunehmen und tätig zu sein, wenn sie sich nicht damit einverstanden erklärt."

Artikel 225. Gerichtsbarkeit der bestehenden Obergerichte. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und der Bestimmungen eines Gesetzes, das von der zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft auf Grund der ihr durch diese Verfassung übertragenen Vollmachten erlassen wurde, sind für die Obergerichte die Gerichtsbarkeit und das anzuwendende Recht und die betreffenden Vollmachten der Richter hinsichtlich der Verwaltung des Gerichts einschließlich der Vollmacht, eine Gerichtsordnung zu erlassen, und die Sitzungen des Gerichts, einschließlich der Sitzungen der Einzelrichter oder der Kammern, zu regeln, dieselben, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung bestanden.

Irgendeine Beschränkung, der die Ausübung der ursprünglichen Gerichtsbarkeit durch ein Obergericht in einer Sache betreffend das Steueraufkommen oder die bei der Steuereinziehung angeordneten oder ausgeführten Maßnahmen unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung unterworfen war, ist nicht mehr anzuwenden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde im Artikel 225 die Bestimmung (Abs. 2) mit Wirkung vom 1. Februar 1977 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde im Artikel 225 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgende Bestimmung angefügt (der ursprüngliche Wortlaut wurde wieder hergestellt):
"Irgendeine Beschränkung, der die Ausübung der ursprünglichen Gerichtsbarkeit durch ein Obergericht bei einer Sache betreffend das Steueraufkommen oder die bei der Steuereinziehung angeordneten oder ausgeführten Maßnahmen unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung unterworfen war, ist nicht mehr anzuwenden."

Artikel 226. Vollmacht der Obergerichte zum Erlaß bestimmter Verfügungen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 32 ist jedes Obergericht befugt, auf allen Gebieten, in denen es die Gerichtsbarkeit ausübt, gegen jede Person oder jede Behörde, in geeigneten Fällen auch jede Regierung, Direktiven, Weisungen oder Verfügungen, einschließlich Verfügungen in der Art von habeas corpus, mandamus, prohibition, qou warranto und certiorari zur Durchsetzung der im Teil III gewährten Rechte und für jeden anderen Zweck zu erlassen.

(2) Die einem Obergericht durch Absatz 1 übertragene Vollmacht beeinträchtigt nicht die dem Obersten Gericht durch Absatz 2 des Artikels 32 übertragene Vollmacht.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde der Artikel 226 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 wie folgt geändert:
- nach Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(1a)  Die Vollmacht nach Absatz 1 umfaßt auch das Recht des Obergerichts,  in den Gebieten, in denen es die Gerichtsbarkeit ausübt und in der die Handlung begangen wurde, Direktiven, Weisungen oder Verfügungen gegen jede Regierung, jede Behörde oder jede Person zu erlassen, ungeachtet dessen, dass der Sitz der Regierung oder der Behörde oder der Wohnsitz der Person nicht innerhalb dieses Gebietes liegt."
- im Abs. 2 wurden nach den Worten "durch Absatz 1" die Worte: "oder Absatz 1a" eingefügt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) erhielt der Artikel 226 mit Wirkung vom 1. Februar 1976 folgende Fassung:
"Artikel 226. Vollmacht der Obergerichte zum Erlaß bestimmter Verfügungen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 32 davon ausgenommen aber die Bestimmungen der Artikel 131a und 226a, ist jedes Obergericht befugt, auf allen Gebieten, in denen es die Gerichtsbarkeit ausübt, gegen jede Person oder jede Behörde, in geeigneten Fällen auch jede Regierung, Direktiven, Weisungen oder Verfügungen, einschließlich Verfügungen in der Art von habeas corpus, mandamus, prohibition, qou warranto und certiorari zur Durchsetzung der im Teil III gewährten Rechte; or
b. for the redress of any injury of a substantial nature by reason of the contravention of any other provision of this Constitution or any provision of any enactment or Ordinance or any order, rule, regulation, bye-law or other instrument made thereunder; or
c. for the redress of any injury by reason of any illegality in any proceedings by or before any authority under any provision referred to in sub-clause (b) where such illegality has resulted in substantial failure of justice
.
(2) The power conferred by clause (1) to issue directions, orders or writs to any Government, authority or person may also be exercised by any High Court exercising jurisdiction in relation to the territories within which the cause of action, wholly or in part, arises for the exercise of such power, notwithstanding that the seat of such Government or authority or the residence of such person is not within those territories.
(3) No petition for the redress of any injury referred to in sub-clause (b) or sub-clause (c) of clause (1) shall be entertained if any other remedy for such redress is provided for by or under any other law for the time being in force.
(4) No interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) shall be made on, or in any proceedings relating to, a petition under clause (1) unless-
a. copies of such petition and of all documents in support of the plea for such interim order are furnished to the party against whom such petition is filed or proposed to be filed; and
b. opportunity is given to such party to be heard in the matter.

(5) The High Court may dispense with the requirements of sub-clauses (a) and (b) of clause (4) and make an interim order as an exceptional measure if it is satisfied for reasons to be record in writing that it is necessary so to do for preventing any loss being caused to the petitioner which cannot be adequately compensated in money but any such interim order shall, if it is not vacated earlier, cease to have effect on the expiry of a period of fourteen days from the date on which it is made unless the said requirements have been complied with before the expiry of that period and the High Court has continued the operation of the interim order.
(6) Notwithstanding anything in clause (4) or clause (5), no interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) shall be made on, or in any proceedings relating to, a petition under clause (1) where such order will have the effect of delaying any inquiry into a matter of public importance or any investigation or inquiry into an offence punishable with imprisonment or any action for the execution of any work or project of public utility, or the acquisition of any property for such execution, by the Government or any corporation owned or controlled by the Government.
(7)
Die einem Obergericht durch diesen Artikel übertragene Vollmacht beeinträchtigt nicht die dem Obersten Gericht durch Absatz 2 des Artikels 32 übertragene Vollmacht."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde zur Änderung des Artikels 226 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel 58. des 42. Verfassungsänderungsgesetzes. (1) Notwithstanding anything contained in the Constitution, every petition made under article 226 of the Constitution before the appointed day and pending before any High Court immediately before that day (such petition being referred to in this section as a pending petition) and any interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) made on, or in any proceedings relating to, such petition before that day shall be dealt with in accordance with the provisions of article 226 as substituted by section 38.
(2) In particular, and without prejudice to the generality of the provisions of sub-section (1), every pending petition before a High Court which would not have been admitted by the High Court under the provisions of article 226 as substituted by section 38 if such petition had been made after the appointed day, shall abate and any interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) made on, or in any proceedings relating to, such petition shall stand vacated:
    Provided that nothing contained in this sub-section shall affect the right of the petitioner to seek relief under any other law for the time being in force in respect of the matters to which such petition relates and in computing the period of limitation, if any, for seeking such relief, the period during which the proceedings relating to such petition were pending in the High Court shall be excluded.
(3) Every interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) which was made before the appointed day, on, or in any proceedings relating to, a pending petition [not being a pending petition which has abated under sub-section (2)], and which is in force on that day, shall, unless before the appointed day copies of such pending petition and of documents in support of the plea for such interim order had been furnished to the party against whom such interim order was made and an opportunity had been given to such party to be heard in the matter, cease to have effect (if not vacated earlier),-
a. on the expiry of a period of one month from the appointed day, if the copies of such pending petition and the documents in support of the plea for the interim order are not furnished to such party before the expiry of the said period of one month; or
b. on the expiry of a period of four months from the appointed day, if the copies referred to in clause (a) have been furnished to such party within the period of one month referred to in that clause but such party has not been given an opportunity to be heard in the matter before the expiry of the said period of four months.
(4) Notwithstanding anything contained in sub-section (3), every interim order (whether by way of injunction or stay or in any other manner) which was made before the appointed day, on, or in any proceedings relating to, a pending petition [not being a pending petition which has abated under sub-section (2)], and which is in force on that day, shall, if such order has the effect of delaying any inquiry into a matter of public importance or any investigation or inquiry into an offence punishable with imprisonment or any action for the execution of any work or project of public utility, or the acquisition of any property for such execution, by the Government or any corporation owned or controlled by the Government, stand vacated.
Erklärung. In this section, "appointed day" means the date on which section 38 comes into force.
"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 226 (samt Übergangsbestimmung) mit Wirkung vom 1. August 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "in der Art von habeas corpus, mandamus, prohibition, qou warranto und certiorari
a. zur Durchsetzung der im Teil III gewährten Rechte; or
b. for the redress of any injury of a substantial nature by reason of the contravention of any other provision of this Constitution or any provision of any enactment or Ordinance or any order, rule, regulation, bye-law or other instrument made thereunder; or
c. for the redress of any injury by reason of any illegality in any proceedings by or before any authority under any provision referred to in sub-clause (b) where such illegality has resulted in substantial failure of justice" ersetzt durch:
"writs in the nature of habeas corpus, mandamus, prohibition, quo warranto and certiorari, or any of them, for the enforcement of any of the rights conferred by Part III and for any other purpose."
- die Absätze 3, 4, 5 und 6 wurden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Where any party against whom an interim order, whether by way of injunction or stay or in any other manner, is made on, or in any way proceedings relating to, a petition under clause (1), without-
a. furnishing to such party copies of such petition and all documents in support of the plea for such interim order; and
b. giving such party an opportunity of being heard,
makes an application to the High Court for the vacation of such order and furnishes a copy of such application to the party in whose favour such order has been made or the counsel of such party, the High Court shall dispose of the application within a period of two weeks from the date on which it is received or from the date on which the copy of such application is so furnished, whichever is later, or where the High Court is closed on the last day of that period, before the expiry of the next day afterwards on which the High Court is open; and if the application is not so disposed of, the interim order shall, on the expiry of that period, or, as the case may be, the expiry of the said next day, stand vacated."
- der bisherige Abs. 7 wurde zu Abs. 4.
- die Übergangsbestimmung zu Artikel 226 (Art. 58 des 42. Verfassungsänderungsgesetzes) wurde aufgehoben.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 226a. Verfassungsmäßigkeit von Unionsgesetzen bleibt bei Verfahren  nach Art. 226 unberücksichtigt. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 226 läßt das Obergericht die verfassungsmäßige Gültigkeit eines jeden Gesetzes der Union bei Verfahren gemäß Artikel 226 unberücksichtigt."

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 226a mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Jedes, bei einem Obergericht gemäß Artikel 226 liegende Verfahren kann vom Obergericht so behandelt werden, als ob der Artikel 226a mit und vom 1. Februar 1977 an aufgehoben worden wäre."

Artikel 227. Vollmacht eines Obergerichts, über alle Gerichte seines Bezirks die Aufsicht zu führen. (1) Jedes Obergericht hat die Aufsicht über alle Gerichte und Tribunale in ihrem Gebiet, in denen es die Gerichtsbarkeit ausübt.

(2) Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann das Obergericht
a. Berichte von solchen Gerichten einfordern;
b. allgemeine Vorschriften zur Regelung der Praxis und des Verfahrens solcher Gerichte erlassen; und
c. Vorschriften für die Führung der Bücher und Eintragungen und die Abfassung von Berichten durch Beamte eines solchen Gerichts herausgeben.

(3) Das Obergericht kann auch Gebührenordnungen für den Sheriff und alle Angestellten und Beamten solcher Gerichte sowie für die an diesen tätigen Anwälte und Bevollmächtigten aufstellen.

Alle Vorschriften und Gebührenordnungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 müssen mit den Bestimmungen eines noch in Kraft befindlichen Gesetzes vereinbar sein; sie bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Gouverneurs.

(4) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, daß damit einem Obergericht Vollmachten zur Oberaufsicht über ein Gericht oder Tribunal übertragen sind, das durch oder auf Grund eines Gesetzes über die bewaffneten Streitkräfte gebildet worden ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 227 mit Wirkung vom 1. Februar 1977 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jedes Obergericht hat die Aufsicht über die Gerichte und Tribunale in ihrem Gebiet hinsichtlich ihrer Appellationsgerichtsbarkeit."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Nichts in diesem Artikel darf so angesehen werden, als daß einem Obergericht eine Gerichtsbarkeit in Fragen eines Urteils eines jeden oberen Gerichts übertragen ist, welche nicht eine Appellation oder eine Revision betrifft."

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 227 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jedes Obergericht hat die Aufsicht über alle Gerichte und Tribunale in ihrem Gebiet, in denen es die Gerichtsbarkeit ausübt."
- der Abs. 5 wurde aufgehoben.

Artikel 228. Überweisung gewisser Fälle an Obergerichte. Wenn das Obergericht davon überzeugt ist, daß ein vor einem ihm nachgeordneten Gericht anhängiger Fall eine wichtige Rechtsfrage bezüglich der Auslegung dieser Verfassung enthält, deren Entscheidung für die Erledigung des Falles wichtig ist, hat es den Fall vor diesem Gericht abzuziehen und es kann
a. den Fall entweder selbst erledigen oder
b. die genannte Rechtsfrage entscheiden und den Fall zusammen mit einer Abschrift seines Urteils über diese Frage wieder an das Gericht zurückgeben, von dem er abgezogen war; das genannte Gericht hat nach Eingang des Urteils das Verfahren fortzusetzen und über den Fall in Übereinstimmung mit dem ergangenen Urteil zu entscheiden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden im Artikel 228 die Worte "vor diesem Gericht abzuziehen und es kann" die Worte "unter den Bestimmungen des Artikels 131a" mit Wirkung vom 1. Februar 1977 eingefügt.

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurden im Artikel 228 die Worte "unter den Bestimmungen des Artikels 131a" mit Wirkung vom 13. April 1978 gestrichen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Februar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 228a. Ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Staatsgesetzen. (1) No High Court shall have jurisdiction to declare any Central law to be constitutionally invalid.
(2) Subject to the provisions of article 131A, the High Court may determine all questions relating to the constitutional validity of any State law.
(3) The minimum number of Judges who shall sit for the purpose of determining any question as to the constitutional validity of any State law shall be five:
    Provided that where the High Court consists of less than five Judges, all the Judges of the High Court may sit and determine such question.
(4) A State law shall not be declared to be constitutionally invalid by the High Court unless-
a. where the High Court consists of five Judges or more, not less than two-thirds of the Judges sitting for the purpose of determining the validity of such law, hold it to be constitutionally invalid; and
b. where the High Court consists of less than five Judges, all the Judges of the High Court sitting for the purpose hold it to be constitutionally invalid.
(5) The provisions of this article shall have effect notwithstanding anything contained in this Part.
Erklärung. In computing the number of Judges of a High Court for the purposes of this article, a Judge who is disqualified by reason of personal or pecuniary bias shall be excluded."

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurde der Artikel 228a mit Wirkung vom 13. April 1978 aufgehoben und folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Jedes, bei einem Obergericht liegende Verfahren kann vom Obergericht so behandelt werden, als ob der Artikel 228a mit und vom 1. Februar 1977 an aufgehoben worden wäre."

Artikel 229. Beamte und Angestellte sowie die Ausgaben der Obergerichte. (1) Die Ernennungen von Beamten und Angestellten eines Obergerichts werden vom Präsidenten des Gerichts oder von einem von ihm dazu beauftragten Richter oder Beamten wahrgenommen.

Der Gouverneur des Staates, in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat, kann durch Anordnung fordern, daß in den in der Anordnung näher bezeichneten Fällen eine nicht schon zum Gericht gehörige Person erst nach Konsultation der Staatlichen Kommission für den öffentlichen Dienst in ein mit dem Gericht in Zusammenhang stehenden Amt berufen wird.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen eines von der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates erlassenen Gesetzes sind die Dienstbedingungen der Beamten und Angestellten eines Obergerichts vom Präsidenten des Gerichts oder von einem von ihm dazu bevollmächtigten Richter oder Beamten des Gerichts in Vorschriften zu regeln.

Die nach diesem Absatz festgelegten Vorschriften bedürfen, soweit sie sich auf Gehälter, Entschädigungen, Urlaub und Pensionen beziehen, der Zustimmung des Gouverneurs des Staates, in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat.

(3) Die Verwaltungskosten eines Obergerichts, einschließlich aller Gehälter, Entschädigungen und Pensionen, die an oder in bezug auf Beamte und Angestellte des Gerichts zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates; die Gebühren und anderen Gelder, die vom Gericht eingenommen werden, sind Bestandteil dieses Fonds.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in den Bestimmungen des jeweils zweiten Unterabsatzes des Absatzes 1 und des Absatzes 2 des Artikels 229 jeweils die Worte ", in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 230. Erweiterung oder Ausschluß der Gerichtsbarkeit der Obergerichte. Das Parlament kann durch Gesetz
a. die Gerichtsbarkeit eines Obergerichts auf jeden, im ersten Anhang aufgeführten Staat und auf jedes, nicht innerhalb eines Staates befindliches Gebiet, in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat, ausweiten, oder
b. das Gebiet eines jeden, im ersten Anhang aufgeführten Staat und jedes, nicht innerhalb eines Staates befindliches Gebiet, in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat, von der Gerichtsbarkeit des Obergerichts ausschließen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 230 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 230. Erweiterung der Gerichtsbarkeit der Obergerichte auf die Unionsgebiete. (1) Das Parlament kann durch Gesetz die Gerichtsbarkeit eines Obergerichts auf jedes Unionsgebiet ausdehnen oder jedes Unionsgebiet davon ausschließen.
(2) Wenn das Obergericht eines Staates die Gerichtsbarkeit über ein Unionsgebiet ausübt, gilt, daß
a. diese Verfassung nicht so auszulegen ist, als wäre die Gesetzgebende Körperschaft des Staates bevollmächtigt, diese Gerichtsbarkeit auszuweiten, einzuschränken oder abzuschaffen; und
b. die Bezugnahme auf den Gouverneur in Artikel 227 hinsichtlich der Vorschriften und Gebührenordnungen für nachgeordnete Gerichte als Bezugnahme auf den Präsidenten auszulegen ist."

Artikel 231. Einschränkung der Befugnisse der Gesetzgebenden Körperschaften von Staaten, Gesetz in bezug auf die Gerichtsbarkeit des Obergerichts in einem Staat, der eine Gerichtsbarkeit außerhalb dieses Staates ausübt. Wenn das Obergericht eines Staates die Gerichtsbarkeit über ein Gebiet außerhalb dieses Staates ausübt, in dem das Obergericht seinen Hauptsitz hat, kann in dieser Verfassung nicht so ausgelegt werden,
a. als wäre die Gesetzgebende Körperschaft des Staates, in welchem der Staat seinen Hauptsitz hat, bevollmächtigt, diese Gerichtsbarkeit auszuweiten, einzuschränken oder abzuschaffen;
b. als wäre die Gesetzgebende Körperschaft eines in Teil A oder in Teil B des ersten Angangs aufgeführten Staates, dessen Gebiet betroffen ist, bevollmächtigt, diese Gerichtsbarkeit abzuschaffen;
c. als wäre die Gesetzgebende Körperschaft an der Ausübung der Befugnis gehindert, Gesetze für solche Gebiete, die unter ihre Zuständigkeit fallen, zu erlassen, die gemäß den Vorschriften des Unterabsatzes b betroffen sind, welche die Gerichtsbarkeit des Gerichts in Bezug auf dieses Gebiet betreffen, als wenn das Gericht seinen Hauptsitz in diesem Gebiete hätte.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 231 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 231. Errichtung eines Obergerichts für zwei oder mehrere Staaten. (1) Ungeachtet der vorangegangenen Besitmmungen dieses Kapitels kann das Parlament durch Gesetz ein gemeinsames Obergericht für zwei oder mehrere Staaten oder für zwei oder mehr Staaten und ein Unionsgebiet bilden.
(2) Hinsichtlich eines solchen Obergerichts gilt, daß
a. die Bezugnahme auf den Gouverneur des Staates in Artikel 217 als Bezugnahme auf die Gouverneure aller Staaten, in denen das Obergericht Gerichtsbarkeit ausübt, auszulegen ist;
b. die Bezugnahme auf den Gouverneur in Artikel 227 hinsichtlich der Vorschriften und Gebührenordnungen für nachgeordnete Gerichte als Bezugnahme auf den Gouverneur des Staates auszulegen ist, in dem die nachgeordneten Gerichte bestehen; und
c. die Bezugnahme auf den Staat in den Artikeln 219 und 229 als Bezugnahme auf den Staat auszulegen ist, in dem das Obergericht seinen Sitz hat.
Falls der Sitz sich in einem Unionsgebiet befindet, sind die Bezugnahmen in den Artikeln 219 und 229 auf den Gouverneur, die Kommission für den öffentlichen Dienst, die Gesetzgebende Körperschaft und den Vereinigten Fonds des Staates als Bezugnahmen auf den Präsidenten, die Unions-Kommisison für den öffentlichen Dienst, das Parlament und den Vereinigten Fonds Indiens auszulegen."

Artikel 232. Definition. Während ein Obergericht die Gerichtsbarkeit über mehr als einen, im ersten Anhang aufgeführten Staat oder über einen Staat und ein Gebiet, das nicht Teil eines Staates ist, ausübt, so sind
a. die Bezugnahmen in diesem Kapitel bei den Richtern des Obergerichts auf den Gouverneur, als Bezugnahme auf den Gouverneur des Staates auszulegen, in dem das Gericht seinen Sitz hat;
b. die Bezugnahmen in diesem Kapitel auf die Befugnis des Gouverneurs, Vorschriften und Gebührenordnungen für die untergeordneten Gerichte zu erlassen, als Bezugnahme auf auf den Gouverneur oder den Rajpramukh des Staates auszulegen, in dem die nachgeordneten Gerichte bestehen, oder, in Falle, daß das Gebiet Teil eines im Teil A oder teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat ist, auf den Präsidenten; und
c. die Bezugnahme auf den Vereinigten Fonds des Staates als Bezugnahme auf den Vereinigten Fonds des Staates auszulegen ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 232 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

KAPITEL VI.
DIE NACHGEORDNETEN GERICHTE.

Artikel 233. Ernennung von Distriktsrichtern. (1) Ernennungen, Berufungen und Beförderungen von Personen zu Distriktsrichtern in einem Staat werden durch den Gouverneur des Staates nach Konsultationen des Obergerichts, das in diesem Staat die Gerichtsbarkeit ausübt, ausgesprochen.

(2) Eine Person, die sich nicht schon im Dienste der Union oder des Staates befindet, kann nur dann zum Distriktsrichter ernannt werden, wenn sie mindestens sieben Jahre Anwalt oder Bevollmächtigter war und vom Obergericht zur Ernennung empfohlen wird.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1966 (20. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 22. Dezember 1966 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 233a. Gültigkeit der Ernennungen und Urteilen, ect. von bestimmten Distriktsrichtern. Ungeachtet eines Urteils, einer Verfügung oder einer Verordnung eines Gerichts
a. i. no appointment of any person already in the judicial service of a State or of any person who has been for not less than seven years an advocate or a pleader, to be a district judge in that State, and
ii. no posting, promotion or transfer of any such person as a district judge,
made at any time before the commencement of the Constitution (Twentieth Amendment) Act, 1966, otherwise than in accordance with the provisions of article 233 or article 235 shall be deemed to be illegal or void or ever to have become illegal or void by reason only of the fact that such appointment, posting, promotion or transfer was not made in accordance with the said provisions;
b. no jurisdiction exercised, no judgment, decree, sentence or order passed or made, and no other act or proceeding done or taken, before the commencement of the Constitution (Twentieth Amendment) Act, 1966 by, or before, any person appointed, posted, promoted or transferred as a district judge in any State otherwise than in accordance with the provisions of article 223 or article 235 shall be deemed to be illegal or invalid or ever to have become illegal or invalid by reason only of the fact that such appointment, posting promotion or transfer was not made in accordance with the said provisions.".

Artikel 234. Anstellung von anderen Personen als Distriktsrichtern für den richterlichen Dienst. Die Ernennungen von Personen, außer Distriktsrichtern, für den richterlichen Dienst eines Staates werden durch den Gouverneur des Staates in Übereinstimmung mit den von ihm zu diesem zweck erlassenen Vorschriften und nach Konsultationen der Staatlichen Kommission für den öffentlichen Dienst und des Obergerichts, das die Gerichtsbarkeit in diesem Staat ausübt, ausgesprochen.

Artikel 235. Kontrolle über nachgeordnete Gerichte. Die Aufsicht über die Distriktsgerichte und deren nachgeordnete Gerichte, einschließlich der Ernennung und Beförderung von Personen, die zum richterlichen Dienst eines Staates gehören und einen niedrigeren Posten als den eines Distriktsrichters innehaben, sowie die Urlaubserteilung an solche Personen, wird dem Obergericht übertragen.

Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, daß einer solchen Person das ihr nach dem Gesetz über die Regelung der Dienstbedingungen zustehende Beschwerderecht entzogen ist oder daß das Obergericht ermächtigt ist, mit ihr anders als in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Dienstbedingungen zu verfahren.

Artikel 236. Auslegung. In diesem Kapitel umfaßt
a. der Ausdruck "Distriktsrichter" folgende Richter:
    Richter eines Stadt-Zivilgerichts, Hilfs-Distriktsrichter, Richter an vereinigten Distriktsgerichten, Gehilfen des Distriktsrichters, Gerichtsvorstand eines Untergerichts, leitende Stadtrichter, sonstige Stadtrichter, vorsitzende Richter, sonstige Richter und Hilfsrichter für periodisch zusammentretende Gerichte;
b. der Ausdruck "richterlicher Dienst" einen Dienst, der ausschließlich aus Personen besteht, die für das Amt eines Distriktsrichters oder andere zivilgerichtliche Ämter, die im Range niedriger sind als das Amt des Distriktsrichters, vorgesehen sind.

Artikel 237. Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels auf eine oder mehrere gewisse Kategorien von Beamten. Der Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachungen anordnen, daß die vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels und andere darauf beruhende Vorschriften mit Wirkung von dem von ihm zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt an für alle oder einzelne Kategorien von Beamten im Staat in demselben Umfang Gültigkeit haben wie für Personen, die zum richterlichen Dienst des Staates berufen sind, vorbehaltlich solcher Ausnahmen und Abänderungen, wie sie in der Bekanntmachung näher angegeben werden können.

Teil VII.
Die Staaten, die im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt sind.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde die Überschrift zum Teil VII mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 238. Anwendung der Bestimmungen des Teils VI auf Staaten, die im Teil B des ersten Anhangs aufgeführt sind. Die Bestimmungen des Teils VI finden auch Anwendung auf die im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten, und zwar, außer mit den folgenden Änderungen und Streichungen, ebenso wie auf die im Teil A dieses Anhangs aufgeführten Staaten:

(1) Anstelle des Wortes "Gouverneur" tritt im gesamten Teil VI, unter Ausnahme beim zweiten Mal im Unterabsatz b des Artikels 232 das Wort "Rajpramuk".

(2) Im Artikel 152 wird für den Ausdruck "Teil A" der Ausdruck "Teil B" verwendet.

(3) Die Artikel 155, 156 und 157 werden gestrichen.

(4) Im Artikel 158
- werden im Absatz 1 für die Worte "ernannt wird" die Worte "anerkannt wird" verwendet.
- der Abs. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Der Rajpramukh ist, außer daß er eine eigene Residenz am fürstlichen Sitz der Regierung des Staates besitzt, befugt, ohne Mietzahlung seinen Amtssitz zu benutzen; er ist auch zum Bezug solcher Entschädigungen und Vergünstigungen berechtigt, wie sie durch den Präsidenten durch allgemeine oder besondere Verordnung festgesetzt werden."
- im Abs. 4 werden die Worte "Bezüge und" gestrichen.

(5) Im Artikel 159 werden nach den Worten "dienstältesten Richters dieses Gerichts" die Worte: "oder auf andere Art, die vom Präsidenten hierzu festgesetzt wird," eingefügt.

(6) Im Artikel 164 Abs. 1 wird der Unterabsatz durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Im Staat Madhya Bharat ist ein Minister für das Wohl der Stämme sowie der im Anhang aufgeführten Kasten und rückständigen Gruppen oder für eine andere Arbeit verantwortlich."

(7) Im Artikel 168 wird der Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"In jedem Staat gibt es eine Gesetzgebende Körperschaft, die aus dem Rajpramukh und
- im Staat Mysore aus zwei Häusern;
- in den anderen Staaten aus einem Haus besteht."

(8) Im Artikel 186 werden an die Stelle der Worte "sind die im zweiten Anhang aufgeführten" die Worte "sind die vom Rajpramukh bestimmten" gesetzt.

(9) Im Artikel 195 werden an die Stelle der Worte "wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung an Mitglieder der Gesetzgebenden Versammlung der entsprechenden Provinz zu zahlen waren" die Worte "wie sie der Rajpramukh bestimmt" gesetzt.

(10) Im  Abs. 3 des Artikels 202
- wird anstelle des Unterabsatzes a folgende Bestimmung gesetzt:
"a. die Entschädigungen des Rajpramukhs und andere Ausgaben, die sich aus seinem Amt ergeben, und die der Präsident durch allgemeine oder besondere Verordnung festsetzt."
- werden anstelle des Unterabsatzes f folgende Bestimmungen gesetzt:
"f. im Falle des Staates Travancore-Cochin, die Summe von 5 100 000
(fifty-one lakhs) Rupien, die jährlich an den Devaswom Fonds ausbezahlt werden, der vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung im Rahmen des Paktes zwischen den Fürsten der indischen Staaten Travancore und Cochin zur Gründung des Vereinigten Staates von Travancore und Cochin errichtet wurde;
g. jede andere Ausgabe, die nach der Verfassung oder einem Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates zu Lasten des Vereinigten Fonds geht."

(11) Im Artikel 208 wird der Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(2) Bis Regeln nach Absatz 1 aufgestellt sind, gelten die Verfahrensregeln und die Geschäftsordnung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung für die Gesetzgebenden Körperschaft des entsprechenden Staaten, oder, wenn keine Gesetzgebende Körperschaft für einen Staat besteht, die Verfahrensregeln und die Geschäftsordnung, die unmittelbar vor diesem Inkrafttreten für die Gesetzgebende Versammlung in derjenigen Provinz, die der Rajpramukh des Staates zu diesem Behelf bestimmt, gültig waren, auch für die Gesetzgebende Körperschaft des Staates unter Beachtung der Änderungen und Anpassungen, wie sie der Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung oder dem Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates vorgenommen werden."

(12) Im Absatz 2 des Artikels 214 werden anstelle der Worte "jeder Provinz" die Worte "jedem Indischen Staat"

Gemäß dieser Verfassung besteht das Obergericht zur Ausführung der Gerichtsbarkeit in jeder Provinz, wie es unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestand, als Obergericht des betreffenden Staates fort.

(13) Anstelle des Artikels 221 werden die folgenden Bestimmungen gesetzt:
"Artikel 221. Gehälter der Richter ect. (1) An die Richter jedes Obergerichts werden solche Gehälter gezahlt, wie sie durch den Präsidenten nach Beratung mit dem Rajpramukh festgesetzt sind.
(2) Jeder Richter erhält solche Entschädigungen und solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie von Zeit zu Zeit durch Gesetz des Parlaments festgesetzt werden; bis zu einer solchen Festsetzung erhält er solche Entschädigungen und Rechte, wie sie der Präsident nach Beratung mit dem Rajpramukh festsetzt.
Weder die Entschädigungen eines Richters noch seine Urlaubs- oder Pensionsrechte dürfen nach seiner Ernennung zu seinem Nachteil verändert werden."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 238 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Teil VIII.
Die Staaten, die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführt sind.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Teil VIII mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Überschrift:

"Teil VIII.
Die Unionsgebiete.
"

Artikel 239. Verwaltung der im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. (1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieses Teils wird jeder im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat vom Präsidenten verwaltet, der die Verwaltung in dem ihm angemessen erscheinenden Umfang durch einen Kommissar (Chief Commissioner) oder einem Untergouverneur (Lientenant-Governor) ausüben läßt, der von ihm selbst oder von der Regierung eines angrenzenden  Staates ernannt wird.

Der Präsident verwaltet den Staat nicht durch die Regierung eines angrenzenden Staates, außer nach
a. Beratungen mit der betreffenden Regierung; und
b. der Ermittlung der Auffassung des Volkes des Staates, ob diese Verwaltung gewünscht ist; diese Ermittlung erfolgt in der Art, wie der Präsident, wie er es am besten geeignet findet.

(2) In diesem Artikel schließt die Bezugnahme auf einen Staat auch die Bezugnahme auf einen Teil dieses Staates mit ein.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 239 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 239. Verwaltung der Unionsgebiete. (1) Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen durch Gesetz des Parlaments wird jedes Unionsgebiet vom Präsidenten verwaltet, der die Verwaltung in dem ihm angemessen erscheinenden Umfang durch einen von ihm ernannten und mit Anweisungen versehenen Verwalter ausüben läßt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen in Teil VI kann der Präsident den Gouverneur eines Staates zum Verwalter eines angrenzenden Unionsgebiets ernenne; wird ein Gouverneur dazu ernannt, übt er seine Aufgaben als Verwalter unabhängig von seinem Ministerrat aus."

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1962 (14. Amendment)  wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 28. Dezember 1962 eingefügt:
"Artikel 239a. Errichtung von lokalen gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerräten oder beidem für verschiedene Unionsgebiete. (1) Das Parlament ist berechtigt, für die Unionsterritorien Himachal Pradesh, Manipur, Tripura, Goa, Daman und Diu sowie Pondicherry
a. eine Körperschaft, ob gewählt oder teilweise ernannt und teilweise gewählt, als gesetzgebende Körperschaft für das Unionsterritorium, oder
b. einen Ministerrat
oder beides, mit solcher Verfassung, solchen Befugnissen und solchen Funktionen, einzurichten, wie es für jeden Fall bestimmt werden kann.
(2) Die Gesetze, die gemäß dem Absatz 1 erlassen werden, sind nicht so anzusehen, dass sie als Abänderung dieser Verfassung nach Artikel 368 zu verstehen sind und unbeschadet dessen, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, welche diese Verfassung ändern oder die Wirkung haben, diese Verfassung zu ändern."

Durch Gesetz vom 25. Dezember 1970 (The State of Himachal Pradesh Act, 1970) wurden im Artikel 239a die Worte "Himachal Pradesh, " mit Wirkung vom 25. Januar 1971 gestrichen.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1971 (North-Eastern Areas (Reorganisation) Act, 1971) wurden im Artikel 239a die Worte "Manipur, Tripura, " mit Wirkung vom 21. Januar 1972 gestrichen.

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1971 (27. Amendment) wurden im Artikel 239a die Worte "Diu sowie Pondicherry" mit Wirkung vom 15. Februar 1972 ersetzt durch: "Diu, Pondicherry und Mizoram".

Durch Gesetz vom 3. Mai 1975 (37. Amendment) wurden im Artikel 239a die Worte "Pondicherry und Mizoram" mit Wirkung vom 3. Mai 1975 ersetzt durch: "Pondicherry, Mizoram und Arunachal Pradesh".

Durch Gesetz von 1986 (State of Mizoram Act, 1986) wurden im Artikel 239a die Worte ", Mizoram" mit Wirkung vom 20. Februar 1987 gestrichen.

Durch Gesetz vom 23. Dezember 1986 (State of Arunachal Pradesh Act, 1986) wurde im Artikel 239a die Worte "und Arunchal Pradesh" mit Wirkung vom 20. Februar 1987 gestrichen.

Durch Gesetz von 1987 (The Goa, Daman and Diu Reorganisation Act, 1987, Act No. 18 of 1987) wurde im Artikel 239a mit Wirkung vom 30. Mai 1987 das Wort "Goa, " gestrichen.

Durch Gesetz vom 13. September 2006 (The Pondicherry (Alteration of Name) Act, 2006) wurde im Artikel 239a der Name des Unionsterritoriums "Pondicherry" mit Wirkung vom 13. September 2006 ersetzt durch: "Puducherry".

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1991 (69. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Februar 1992 eingefügt:
"Artikel 239aa. Sondervorschriften in bezug auf Delhi. (1) As from the date of commencement of the Constitution (Sixty-ninth Amendment) Act, 1991, the Union territory of Delhi shall be called the National Capital Territory of Delhi (hereafter in this Part referred to as the National Capital Territory) and the administrator thereof appointed under article 239 shall be designated as the Lieutenant Governor.
(2) a. There shall be a Legislative Assembly for the National Capital Territory and the seats in such Assembly shall be filled by members chosen by direct election from territorial constituencies in the National Capital Territory.
b. The total number of seats in the Legislative Assembly, the number of seats reserved for Sceduled Castes, the division of the National Capital Territory into territorial constituencies (including the basis for such division) and all other matters relating to the functioning of the Legislative Assembly shall be regulated by law made by Parliament.
c. The provisions of articles 324 to 327 and 329 shall apply in relation to the National Capital Territory, the Leislative Assembly of the National Capital Territory and the members thereof as they apply, in relation to a State, the Legislative Assembly of a State and the members thereof respectively; and any reference in articles 326 and 329 to "appropriate Legislature" shall be deemed to be a reference to Parliament.
(3) a. Subject to the provisions of this Constitution, the Legislative Assembly shall have power to make laws for the whole or any part of the National Capital Territory with respect to any of the matters enumerated in the State List or in the Concurrent List in so far as any such matter is applicable to Union territories except matters with respect to Entries 1, 2 and 18 of the State List and Entries 64, 65 and 66 of that List in so far as they relate to the said Entries 1, 2 and 18.
b. Nothing in sub-clause (a) shall derogate from the powers of Parliament under this Constitution to make laws with respect to any matter for a Union territory or any part thereof.
c.) If any provision of a law made by the Legislative Assembly with respect to any matter is repugnant to any provision of a law made by Parliament with respect to that matter, whether passed before or after the law made by the Legislative Assembly, or of an earlier law, other than a law made by the Legislative Assembly, then, in either case, the law made by Parliament, or, as the case may be, such earlier law, shall prevail and the law made by the Legislative Assembly shall, to the extent of the repugnancy, be void:
    Provided that if any such law made by the Legislative Assembly has been reserved for the consideration of the President and has received his assent, such law shall prevail in the National Capital Territory:
    Provided further that nothing in this sub-clause shall prevent Parliament from enacting at any time any law with respect to the same matter including a law adding to, amending, varying or repealing the law so made by the Legislative Assembly.
(4) There shall be a Council of Ministers consisting of not more than ten per cent. of the total number of members in the Legislative Assembly, with the Chief Minister at the head to aid and advise the Lieutenant Governor in the exercise of his functions in relation to matters with respect to which the Legislative Assembly has power to make laws, except in so far as he is, by or under any law, required to act in his discretion:
    Provided that in the case of difference of opinion between the Lieutenant Governor and his Ministers on any matter, the Lieutenant Governor shall refer it to the President for decision and act according to the decision given thereon by the President and pending such decision it shall be competent for the Lieutenant Governor in any case where the matter, in his opinion, is so urgent that it is necessary for him to take immediate action, to take such action or to give such direction in the matter as he deems necessary.
(5) The Chief Minister shall be appointed by the President and the other Ministers shall be appointed by the President on the advice of the Chief Minister and the Ministers shall hold office during the pleasure of the President.
(6) The Council of Ministers shall be collectively responsible to the Legislative Assembly.
(7) Parliament may, by law, make provisions for giving effect to, or supplementing the provisions contained in the foregoing clauses and for all matters incidental or consequential thereto.
(8) The Provisions of article 239B shall, so far as may be, apply in relation to the National Capital Territory, the Lieutenant Governor and the Legislative Assembly, as they apply in relation to the Union territory of Pondicerry, the administrator and its Legislature, respectively; and any reference in that article to "clause (1) of article 239A" shall be deemed to be a reference to this article or article 239AB, as the case may be."

Durch Gesetz vom 12. August 1992 (70. Amendment) wurde der Artikel 239aa mit Wirkung vom 21. Dezember 1991 wie folgt geändert:
- der Wortlaut des Abs. 7 wurde Abs. 7 Buchstabe a.
- folgender Buchstabe wurde dem Abs. 7 angefügt:
"b. Any such law as is referred to in sub-clause (a) shall not be deemed to be an amendment of this Constitution for the purposes of article 368 notwithstanding that it contains any provision which amends or has the effect of amending, this Constitution."

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1991 (69. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Februar 1992 eingefügt:
"Artikel 239ab. Bestimmungen für den Fall des Fehlens der Verfassungsorgane. If the President, on receipt of a report from the Lieutenant Governor or otherwise, is satisfied-
a. that a Situation has arisen in which the administration of the National Capital Territory cannot be carried on in accordance with the provisions of article 239AA or of any law made in pursuance of that article; or
b. that for the proper administration of the National Capital Territory it is necessary or expedient so to do,
the President may by order suspend the operation of any provision of article 239AA or of all or any of the provisions of any law made in pursuance of that article for such period and subject to such conditions as may be specified in such law and make such incidental and consequential provisions as may appear to him to be necessary or expedient for administering the National Capital Territory in accordance with the provisions of article 239 and article 239AA."

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1971 (27. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Dezember 1971 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 239b. Befugnis des Verwalters, während der Dauer der Vertagung der gesetzgebenden Körperschaft Verordnungen zu erlassen. (1) If at any time, except when the Legislature of a Union territory referred to in clause (1) of article 239A is in session, the administrator thereof is satisfied that circumstances exist which render it necessary for him to take immediate action, he may promulgate such Ordinances as the circumstances appear to him to require:
    Provided that no such Ordinance shall be promulgated by the administrator except after obtaining instructions from the President in that behalf:
    Provided further that whenever the said Legislature is dissolved, or its functioning remains suspended on account of any action taken under any such law as is referred to in clause (1) of article 239A, the administrator shall not promulgate any Ordinance during the period of such dissolution or suspension.
(2) An Ordinance promulgated under this article in pursuance of instructions from the President shall be deemed to be an Act of the Legislature of the Union territory which has been duly enacted after com;oying with the provisions in that behalf contained in any such law as is referred to in clause (1) of article 239A, but every such Ordinance-
a. shall be laid before the Legislature of the Union territory and shall cease to operate at the expiration of six weeks from the reassembly of the Legislature or if, before the expiration of that period, a resolution disapproving it is passed by the Legislature, upon the passing of the resolution; and
b. may be withdrawn at any time by the administrator after obtaining instructions from the President in that behalf.
(3) If and so far as an Ordinance under this article makes any provision which would not be valid if enacted in an Act of the Legislature of the Union territory made after complying with the provisions in that behalf contained in any such law as is referred to in clause (1) of article 239A, it shall be void."

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde dem Artikel 213 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz angefügt:
"(4) Notwithstanding anything in this Constitution, the satisfaction of the administrator mentioned in clause (1) shall be final and conclusive and shall not be questioned in any court on any ground.".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 239b Abs. 4 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Artikel 240. Errichtung oder Fortbestand von lokalen gesetzgebenden Körperschaften oder beratende Körperschaften oder Ministerräte. (1) Das Parlament ist berechtigt, für jeden in Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten, die durch einen Kommissar oder einen Untergouverneur verwaltet werden,
- eine Körperschaft, ob ernannt, gewählt oder teilweise ernannt und teilweise gewählt, als gesetzgebende Körperschaft für den Staat; oder
- eine beratende Körperschaft oder einen Ministerrat
oder beides, mit solcher Verfassung, solchen Befugnissen und solchen Funkionen, einzurichten, wie es für jeden Fall durch Gesetz bestimmt wird.

(2) Die Gesetze, die gemäß dem Absatz 1 erlassen werden, sind nicht so anzusehen, dass sie als Abänderung dieser Verfassung nach Artikel 368 zu verstehen sind und unbeschadet dessen, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, welche diese Verfassung ändern oder die Wirkung haben, diese Verfassung zu ändern.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 240 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 240. Vollmacht des Präsidenten, für gewisse Unionsgebiete Vorschriften zu erlassen. (1) Der Präsident kann Vorschriften für den Frieden, den Fortschritt und die gerechte Verwaltung der Unionsgebiete
a. die Andamanen- und Nikobaren-Inseln,
b. der Lakkadiven-, Minicoy- und Amindiven-Inseln
erlassen.
(2) Jede so erlassene Vorschrift kann jedes Gesetz des Parlaments oder jedes zur fraglichen Zeit in den Unionsgebieten zur Anwendung gelangende Gesetze aufheben oder abändern; mit ihrer Verkündung durch den Präsidenten hat sie dieselbe Wirksamkeit wie ein auf jenes Gebiet anzuwendendes Gesetz des Parlaments."

Durch Gesetz vom 16. August 1961 (10. Amendment) wurde im Artikel 240 Abs. 1 Bst. b folgender Buchstabe mit Wirkung vom 11. August 1961 eingefügt:
"c. Dadra und Nagar Haveli"

Durch Gesetz vom 27. März 1962 (12. Amendment) wurde im Artikel 240 Abs. 1 Bst. c mit Wirkung vom 20. Dezember 1961 folgender Buchstabe eingefügt:
"d. Goa, Daman und Diu"

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1962 (14. Amendment) wurde der Artikel 240 Abs. 1 mit Wirkung vom 28. Dezember 1962 wie folgt geändert:
- nach dem Bst. d wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"e. Pondicherry"
- dem Absatz 1 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn für das Unionsterritorium Goa, Daman und Diu oder für Pondicherry gemäß Artikel 239a eine Körperschaft als gesetzgebende Körperschaft eingerichtet wird, hat der Präsident, vom Tage an, der für die erste Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft bestimmt ist, nicht mehr das Recht, Vorschriften für den Frieden, den Fortschritt und die gerechte Verwaltung des betreffenden Unionsterritoriums zu erlassen."

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1971 (27. Amendment) wurde der Artikel 240 mit Wirkung vom 15. Februar 1972 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach dem Bst. e folgende Buchstaben eingefügt:
"f. Mizoram;
g. Arunachal Pradesh"
- im zweiten Unterabsatz  des Abs. 1 wurden die Worte "Diu oder für Pondicherry" ersetzt durch: "Diu, für Pondicherry oder für Mizoram".
- folgender dritter Unterabsatz wird dem Abs. 1 angefügt:
"Wenn immer die Körperschaft, die als gesetzgebende Körperschaft des Unionsterritoriums von Goa, Daman und Diu, von Pondicherry oder von Mizoram eingesetzt ist, aufgelöst ist, oder ihre Funktionen wegen eines, im Absatz 1 des Artikels 239a erwähnten Vorgangs oder Gesetzes suspendiert wird, kann der Präsident während der Zeit der Auflösung oder Suspension Vorschriften für den Frieden, den Fortschritt und die gerechte Verwaltung des betreffenden Unionsterritoriums erlassen."
- im Abs. 2 wurden die Worte "jedes in den Unionsgebieten zur Anwendung gelangenden Gesetze" ersetzt durch: "jedes Gesetz in den Unionsgebieten".

Durch Gesetz von 1973 (The Laccadive, Minicoy and Amindivi Islands (Alteration of Name) Act, 1973 Act No. 34 of 1973) wurde im Artikel 240 der Ausdruck "Lakkadiven-, Minicoy- und Amindiven-Inseln" mit Wirkung vom 1. November 1973 ersetzt durch: "Lakshadweep"

Durch Gesetz vom 3. Mai 1975 (37. Amendment) wurde der Artikel 240 Abs. 1 mit Wirkung vom 3. Mai 1975 wie folgt geändert:
- im Unterabsatz 2 wurden die Worte "Pondicherry oder für Mizoram" ersetzt durch: "Pondicherry, für Mizoram oder für Arunachal Pradesh".
- im Unterabsatz 3 wurden die Worte "Pondicherry oder von Mizoram" ersetzt durch: "Pondicherry, von Mizoram oder von Arunachal Pradesh".

Durch Gesetz von 1986 (State of Mizoram Act, 1986) wurde der Artikel 240 mit Wirkung vom 20. Februar 1987 wie folgt geändert:
- der Buchstabe f wurde gestrichen.
- im Unterabsatz 2 wurden die Worte ", für Mizoram" gestrichen.
- im Unterabsatz 3 wurden die Worte ", von Mizoram" gestrichen.

Durch Gesetz vom 23. Dezember 1986 (State of Arunachal Pradesh Act, 1986) wurde der Artikel 240 mit Wirkung vom 20. Februar 1987 wie folgt geändert:
- der Buchstabe g wurde gestrichen.
- im Unterabsatz 2 wurden die Worte "für Pondicherry oder für Arunachal Pradesh" ersetzt durch: "oder für Pondicherry".
- im Unterabsatz 3 wurden die Worte "für Pondicherry oder von Arunachal Pradesh" ersetzt durch: "oder von Pondicherry" .

Durch Gesetz von 1987 (The Goa, Daman and Diu Reorganisation Act, 1987, Act No. 18 of 1987) wurde im Artikel 240 mit Wirkung vom 30. Mai 1987 das Wort "Goa, " gestrichen.

Durch Gesetz vom 13. September 2006 (The Pondicherry (Alteration of Name) Act, 2006) wurde im Artikel 240 der Name des Unionsterritoriums "Pondicherry" mit Wirkung vom 13. September 2006 ersetzt durch: "Puducherry".

Artikel 241. Obergerichte für die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. (1) Das Parlament kann durch Gesetz für einen im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat ein Obergericht einrichten oder ein Gericht in einem solchen Staat zum Obergericht für alle oder einzelne Zwecke dieser Verfassung erklären.

(2) Die Bestimmungen des Kapitels V des Teils VI finden in dem Umfang Anwendung auf jedes im Absatz 1 erwähnte Obergericht wie auf ein in Artikel 214 erwähntes Obergericht; dabei sind die Änderungen oder Ausnahmen zu beachten, die das Parlament durch Gesetz festlegt.

(3) Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und der Bestimmungen eines Gesetzes zur zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft, das auf Grund von Vollmachten erlassen wurde, die ihr durch oder auf Grund dieser Verfassung übertragen wurden, übt jedes Obergericht, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung in einem, im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat oder einem Teil davon die Gerichtsbarkeit ausübte, diese Gerichtsbarkeit in diesem Staat nach dem Inkrafttreten weiterhin aus.

(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Vollmacht des Parlaments, die Gerichtsbarkeit eines Obergerichts in jedem, im Teil A oder Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat auf einen, im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat oder einen Teil davon auszudehnen oder sie davon auszuschließen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 241 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "für die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" ersetzt durch: "für Unionsterritorien"
- im Abs. 1 wurden die Worte "für einen im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat" ersetzt durch: "für ein Unionsterritorium"
- im Abs. 1 wurden die Worte "in einem solchen Staat" ersetzt durch: "in einem solchen Gebiet".
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und der Bestimmungen eines Gesetzes zur zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft, das auf Grund von Vollmachten erlassen wurde, die ihr durch oder auf Grund dieser Verfassung übertragen wurden, übt jedes Obergericht, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des 7. Verfassungsänderungsgesetzes von 1956 in einem Unionsgebiet die Gerichtsbarkeit ausübte, diese Gerichtsbarkeit in diesem Gebiet nach dem Inkrafttreten weiterhin aus.
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Vollmacht des Parlaments, die Gerichtsbarkeit eines Obergerichts in einem Staat auf ein Unionsgebiet oder dessen Teile auszudehnen oder sie davon auszuschließen."

Artikel 242. Coorg. (1) Solange das Parlament nichts anderes vorschreibt, bleibt die Verfassung, die Befugnisse und Funktionen der gesetzgebenden Körperschaft von Coorg so bestehen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestanden hat.

(2) Die Vereinbarungen, die in Bezug auf die Steuereinnahmen in Coorg und die Ausgaben für Coorg bestehen, bleiben solange unverändert, bis andere Vorschriften zu diesem Zweck durch den Präsidenten per Verordnung erlassen werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 242 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Teil IX.
Die Gebiete, die im Teil D des ersten Anhangs aufgeführt sind und andere Gebiete, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde die Überschrift zum Teil IX aufgehoben.

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) erhielt der Teil IX mit Wirkung vom 24. April 1993 folgende Überschrift:

"Teil IX.
Die Gemeindeverwaltung (Panchayats
)."

Artikel 243. Verwaltung der im Teil D des ersten Anhangs aufgeführten Gebiete und die anderen Gebiete, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind. (1) Jedes, im Teil D des ersten Anhangs aufgeführte Gebiet und jedes andere Gebiet, das Teil des Gebiets von Indien ist, aber in diesem Anhang nicht aufgeführt ist, wird vom Präsidenten verwaltet, der die Verwaltung in dem ihm angemessen erscheinenden Umfang durch einen von ihm ernannten Kommissar (Chief Commissioner) oder einer andere Behörde ausüben läßt.

(2) Der Präsident kann Vorschriften für den Frieden und die gute Regierung eines jeden dieser Gebiete erlassen und jede so erlassene Vorschrift kann jedes Gesetz des Parlaments oder jedes zur fraglichen Zeit in den Unionsgebieten zur Anwendung gelangende Gesetz aufgeben oder abändern; mit ihrer Verkündung durch den Präsidenten hat sie dieselbe Wirksamkeit wie ein auf jenes Gebiet anzuwendendes Gesetz des Parlaments.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 243 aufgehoben; siehe hierzu auch die Bestimmung des Artikels 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment).

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde der Artikel 243 in neuer Fassung mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243. Definition. In this Part, unless the context otherwise requires,-
a. "district" means a district in a State;
b. "Gram Sabha" means a body consisting of persons registered in the electoral rolls relating to a village comprised within the area of Panchayat at the village level;
c. "Intermediate level" means a level between the village and district levels specified by the Governor of a State by public notification to be the intermediate level for the purposes of this Part;
d. "Panchayat" means an institution (by whatever name called) of self-government constituted under article 243B, for the rural areas;
e. "Panchayat area" means the territorial area of a Panchayat;
f. "population" means the population as ascertained at the last preceding census of which the relevant figures have been published;
g. "village" means a village specified by the Governor by public notification to be a village for the purposes of this Part and includes a group of villages so specified."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243a. Die Gemeindeverwaltung. A Gram Sabha may exercise such powers and perform such functions at the village level as the Legislature of a State may, by law, provide."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243b. Verfassung der Gemeinden. (1) There shall be constituted in every State, Panchayats at the village, intermediate and district levels in accordance with the provisions of this Part.
(2) Notwithstanding anything in clause (1), Panchayats at the intermediate level may not be constituted in a State having a population not exceeding twenty lakhs."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243c. Zusammensetzung der Gemeindeorgane. (1) Subject to the provisions of this Part, the Legislature of a State may, by law, make provisions with respect to the composition of Pancayats:
    Provided that the ratio between the population of the territorial area of a Panchayat at any level and the number of seats in such Panchayat to be filled by election shall, so far as practicable, be the same throughout the State.
"(2) All the seats in a Panchayat shall be filled by persons chosen by direct election from territorial constituencies in the Panchayat area and; for this purpose, each Panchayat area shall be divided into territorial constituencies in such manner that the ratio between the population of each constituency and the number of seats allotted to it shall, so far as practicable, be the same throughout the Panchayat area.
(3) The Legislature of a State may, by law, provide for the re- presentation-
a. of the Chairpersons of the Panchayats at the village level, in the Panchayats at the intermediate level or, in the case of a State not having Panchayats at the intermediate level, in the Pancayats at the district level;
b. of the Chairpersons of the Panchayats at the intermediate level, in the Panchayats at the district level;
c. of the members of the House of the People and the members of the Legislative Assembly of the State representing constituencies which comprise wholly or partly a Panchayat area at a level other than the village level, in such Panchayat;
d. of the members of the Council of States and the members of the Legislative Council of the State, where they are registered as electors within-
    i. a Panchayat area at the intermediate level, in Panchayat at the intermediate level;
    ii. a Panchayat area at the district level, in Panchayat at the district level.
(4) The Chairperson of a Panchayat and other members of a Panchayat whether or not chosen by direct election from territorial constituencies in the Panchayat area shall have the right to vote in the meetings of the Panchayats.
(5) The Chairperson of -
a. a Panchayat at the village level shall be elected in such manner as the Legislature of a State may, by law, provide; and
b. a Panchayat at the intermediate level or district level shall be elected by, and from amongst, the elected members thereof."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243d. Reservierte Sitze. (1) Seats shall be reserved for-
a. the Scheduled Castes; and
b. the Scheduled Tribes,
in every Panchayat and the number of seats of reserved shall bear, as nearly as may be, the same proportion to the total number of seats to be filled by direct election in that Panchayat as the population of the Scheduled Castes in that Panchayat area or of the Scheduled Tribes in that Panchayat area bears to the total population of that area and such seats may be allotted by rotation to different constituencies in a Panchayat.
(2) Not less than one-third of the total number of seats reserved under clause (1) shall be reserved for women belonging to the Scheduled Castes or, as the case may be, the Scheduled Tribes.
(3) Not less than one-third (including the number of seats reserved for women belonging to the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes) of the total number of seats to be filled by direct election in every Panchayat shall be reserved for women and such seats may be allotted by rotation to different constituencies in a Panchayat.
(4) The offices of the Chairpersons in the Panchayats at the village or any other level shall be reserved for the Scheduled Castes, the Scheduled Tribes and women in such manner as the Legislature of a State may, by law, provide:
    Provided that the number of offices of Chairpersons reserved for the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes in the Panchayats at each level in any State shall bear, as nearly as may be, the same proportion to the total number of such offices in the Panchayats at each level as the population of the Scheduled Castes in the State or of the Scheduled Tribes in the State bears to the total population of the State:
    Provided further that not less than one-third of the total number of offices of Chairpersons in the Panchayats at each level shall be reserved for women:
    Provided also that the number of offices reserved under this clause shall be allotted by rotation to different Panchayats at each level.
(5) The reservation of seats under clauses (1) and (2) and the reservation of offices of Chairpersons (other than the reservation for women) under clause (4) shall cease to have effect on the expiration of the period specified in article 334.
(6) Nothing in this Part shall prevent the Legislature of a State from making any provision for reservation of seats in any Panchayat or offices of Chairpersons in the Panchayats at any level in favour of backward class of citizens."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243e. Dauer der Gemeindeorgane, ect. (1) Every Panchayat, unless sooner dissolved under any law for the time being in force, shall continue for five years from the date appointed for its first meeting and no longer.
(2) No amendment of any law for the time being in force shall have the effect of causing dissolution of a Panchayat at any level, which is functioning immediately before such amendment, till the expiration of its duration specified in clause (1).
(3) An election to constitute a Panchayat shall be completed-
a. before the expiry of its duration specified in clause (1);
b. before the expiration of a period of six months from the date of its dissolution:
    Provided that where the remainder of the period for which the dissolved Panchayat would have continued is less than six months, it shall not be necessary to hold any election under this clause for constituting the Panchayat for such period.
(4) A Panchayat constituted upon the dissolution of a Panchayat before the expiration of its duration shall continue only for the remainder of the period for which the dissolved Panchayat would have continued under clause (1) had it not been so dissolved."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243f. Nichteignung zur Mitgliedschaft. (1) A person shall be disqualified for being chosen as, and for being, a member of a Panchayat-
a.  if he is so disqualified by or under any law for the time being in force for the purposes of elections to the Legislature of the State concerned:
    Provided that no person shall be disqualified on the ground that he is less than twenty-five years of age, if he has attained the age of twenty-one years;
b. if he is so disqualified by or under any law made by the Legislature of the State.
(2) If any question arises as to whether a member of a Panchayat has become subject to any of the disqualifications mentioned in clause (1), the question shall be referred for the decision of such authority and in such manner as the Legislature of a State may, by law, provide."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243g. Ermächtigungen, Amtsbefugnisse und Verantwortlichkeiten der Gemeindeorgane. Subject to the provisions of this Constitution, the Legislature of a State may, by law, endow the Panchayats with such powers and authority as may be necessary to enable them to function as institutions of self-government and such law may contain provisions for the devolution of powers and responsibilities upon Panchayats at the appropriate level, subject to such conditions as may be specified therein, with respect to-
a. the preparation of plans for economic development and social justice;
b. the implementation of schemes for economic development and social justice as may be entrusted to them including those in relation to the matters listed in the Eleventh Schedule."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243h. Ermächtigung zur Auflegung von Steuern durch und Mittelausgaben durch die Gemeindeorgane. The Legislature of a State may, by law,-
a. authorise a Panchayat to levy, collect and appropriate such taxes, duties, tolls and fees in accordance with such procedure and subject to such limits;
b. assign to a Panchayat such taxes, duties, tolls and fees levied and collected by the State Government for such purposes and subject to such conditions and limits;
c. provide for making such grants-in-aid to the Panchayats from the Consolidated Fund of the State; and
d. provide for Constitution of such Funds for crediting all moneys received, respectively, by or on behalf of the Panchayats and also for the withdrawal of such moneys therefrom,
as may be specified in the law."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243i. Verfassung der Finanzkommission zur Überprüfung der finanziellen Situation. (1) The Governor of a State shall, as soon as may be within one year from the commencement of the Constitution (Seventy-third Amendment) Act, 1992, and thereafter at the expiration of every fifth year, constitute a Finance Commission to review the financial position of the Panchayats and to make recommendations to the Governor as to-
a. the principles which should govern-
    i. the distribution between the State and the Panchayats of the net proceeds of the taxes, duties, tolls and fees leviable by the State, which may be divided between them under this Part and the allocation between the Panchayats at all levels of their respective shares of such proceeds;
    ii. the determination of the taxes, duties, tolls and fees which may be assigned to, or appropriated by, the Panchayat;
    iii. the grants-in-aid to the Panchayats from the Consolidated Fund of the State;
b. the measures needed to improve the financial position of the Panchayats;
c. any other matter referred to the Finance Commission by the Governor in the interests of sound finance of the Panchayats.
(2) The Legislature of a State may, by law, provide for the composition of the commission, the qualifications which shall be requisite for appointment as members thereof and the manner in which they shall be selected.
(3) The Commission shall determine their procedure and shall have such powers in the performance of their functions as the Legislature of the State may, by law, confer on them.
(4) The Governor shall cause every recommendation made by the Commission under this article together with an explanatory memorandum as to the action taken thereon to be laid before the Legislature of the State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243j. Rechnungsprüfung der Gemeindeorgane. The Legislature of a State may, by law, make provisions with respect to the maintenance of accounts by the Panchayats and the auditing of such accounts."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243k. Wahlen zu den Gemeindeorganen. (1) The superintendence, direction and control of the preparation of electoral rolls for, and the conduct of, all elections to the Panchayats shall be vested in a State Election Commission consisting of a State Election Commissioner to be appointed by the Governor.
(2) Subject to the provisions of any law made by the Legislature of a State, the conditions of service and tenure of office of the State Election Commissioner shall be such as the Governor may by rule determine:
    Provided that the State Election Commissioner shall not be removed from his office except in like manner and on the like grounds as a Judge of a High Court and the conditions of service of the State Election Commissioner shall not be varied to his disadvantage after his appointment.
(3) The Governor of a State shall, when so requested by the State Election Commission, make available to the State Election Commission such staff as may be necessary for the discharge of the functions con- ferred on the State Election Commission by clause (1).
(4) Subject to the provisions of this Constitution, the Legislature of a State may, by law, make provision with respect to all matters re- lating to, or in connection with, elections to the Panchayats."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243l. Regelungen für die Unionsterritorien. The provisions of this Part shall apply to the Union territories and shall, in their application to a Union territory, have effect as if the references to the Governor of a State were references to the Administrator of the Union territory appointed under article 239 and references to the Legislature or the Legislative Assembly of a State were references, in relation to a Union territory having a Legislative Assembly, to that Legislative Assembly:
    Provided that the President may, by public notification, direct that the provisions of this Part shall apply to any Union territory or part thereof subject to such exceptions and modifications as he may specify in the notification."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243m. Teil nicht anwendbar in bestimmten Gebieten. (1) Nothing in this Part shall apply to the Scheduled Areas referred to in clause (1), and the tribal areas referred to in clause (2), of article 244.
(2) Nothing in this Part shall apply to-
a. the States of Nagaland, Meghalaya and Mizoram;
b. the Hill Areas in the State of Manipur for which District Councils exist under any law for the time being in force.
(3) Nothing in this Part-
a. relating to Panchayats at the district level shall apply to the hill areas of the District of Darjeeling in the State of West Bengal for which Darjeeling Gorkha Hill Council exists under any law for the time being in force;
b. shall be construed to affect the functions and powers of the Darjeeling Gorkha Hill Council constituted under such law.
(4) Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the Legislature of a State referred to in sub-clause (a) of clause (2) may, by law, extend this Part to that State, except the areas, if any, referred to in clause (1), if the Legislative Assembly of that State passes a resolution to that effect by a majority of the total membership of that House and by a majority of not less than two-thirds of the members of that House present and voting;
b. Parliament may, by law, extend the provisions of this Part to the Scheduled Areas and the tribal areas referred to in clause (1) subject to such exceptions and modifications as may be specified in such law, and no such law shall be deemed to be an amendment of this Constitution for the purposes of article 368."

Durch Gesetz vom 8. September 2000 (83. Amendment) wurde dem Artikel 243m nach dem Abs. 3 mit Wirkung vom 8. September 2000 folgender Absatz angefügt:
"(3a) Nothing in article 243D, relating to reservation of seats for the Scheduled Castes, shall apply to the State of Arunachal Pradesh."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"Artikel 243o. Ausschluss von Gerichtsentscheidungen in Wahlangelegenheiten. Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the validity of any law relating to the delimitation of constituencies or the allotment of seats to such constituencies, made or purporting to be made under article 243k, shall not be called in question in any court;
b. no election to any Panchayat shall be called in question except by an election petition presented to such authority and in such manner as is provided for by or under any law made by the Legislature of a State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) erhielt der Teil IX mit Wirkung vom 1. Juni 1973 folgende Überschrift:

"Teil IXa.
Die Stadtverwaltung (Municipalities
)."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243 p. Definition. In this Part, unless the context otherwise requires,-
a. "Committee" means a Committee constituted under article 243S;
b. "district" means a district in a State;
c. "Metropolitan area" means an area having a population of ten lakhs or more, comprised in one or more districts and consisting of two or more Municipalities or Panchayats or other contiguous areas, specified by the Governor by public notification to be a Metropolitan area for the purposes of this Part;
d. "Municipal area" means the territorial area of a Municipality as is notified by the Governor;
e. "Municipality" means an institution of self-government constituted under article 243Q;
f. "Panchayat" means a Panchayat constituted under article 243B;
g. "population" means the population as ascertained at the last preceding census of which the relevant figures have been published."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243q, Verfassung der Stadtverwaltung. (1) There shall be constituted in every State,-
a. a Nagar Panchayat (by whatever name called) for a transitional area, that is to say, an area in transition from a rural area to an urban area;
b. a Municipal Council for a smaller urban area; and
c. a Municipal Corporation for a larger urban area,
in accordance with the provisions of this Part:
    Provided that a Municipality under this clause may not be constituted in such urban area or part thereof as the Governor may, having regard to the size of the area and the municipal services being provided or proposed to be provided by an industrial establishment in that area and such other factors as he may deem fit, by public notification, specify to be an industrial township.
(2) In this article, "a transitional area", "a smaller urban area" or "a larger urban area" means such area as the Governor may, having regard to the population of the area, the density of the population therein, the revenue generated for local administration, the percentage of employment in non-agricultural activities, the economic importance or such other factors as he may deem fit, specify by public notification for the purposes of this Part."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243r. Zusammensetzung der Stadtverwaltungsorgane. (1) Save as provided in clause (2), all the seats in a Municipality shall be filled by persons chosen by direct election from the territorial constituencies in the Municipal area and for this purpose each Municipal area shall be divided into territorial constituencies to be known as wards.
(2) The Legislature of a State may, by law, provide-
a. for the representation in a Municipality of-
    i. persons having special knowledge or experience in Municipal administration;
    ii. the members of the House of the People and the members of the Legislative Assembly of the State representing constituencies which comprise wholly or partly the Municipal area;
    iii. the members of the Council of States and the members of the Legislative Council of the State registered as electors within the Municipal area;
    iv. the Chairpersons of the Committees constituted under clause (5) of article 243S:
    Provided that the persons referred to in paragraph (i) shall not have the right to vote in the meetings of the Municipality;
(b) the manner of election of the Chairperson of a Municipality."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243s. Verfassung und Zusammensetzung der Stadtbezirksausschüsse.
(Wards Committees) (1) There shall be constituted Wards Committees, consisting of one or more wards, within the territorial area of a Municipality having a population of three lakhs or more.
(2) The Legislature of a State may, by law, make provision with respect to-
a. the composition and the territorial area of a Wards Committee;
b. the manner in which the seats in a Wards Committee shall be filled.
(3) A member of a Municipality representing a ward within the territorial area of the Wards Committee shall be a member of that Committee.
(4) Where a Wards Committee consists of-
a. one ward, the member representing that ward in the Municipality; or
b. two or more wards, one of the members representing such wards in the Municipality elected by the members of the Wards Committee,
shall be the Chairperson of that Committee.
(5) Nothing in this article shall be deemed to prevent the Legislature of a State from making any provision for the constitution of Committees in addition to the Wards Committees."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243t. Reservierung von Sitzen. (1) Seats shall be reserved for the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes in every Municipally and the number of seats so reserved shall bear, as nearly as may be, the same proportion to the total number of seats to be filled by direct election in that Municipality as the population of the Scheduled Castes in the Municipal area or of the Scheduled Tribes in the Municipal area bears to the total population of that area and such seats may be allotted by rotation to different constituencies in a Municipality.
(2) Not less than one-third of the total number of seats reserved under clause (1) shall be reserved for women belonging to the Sche- duled Castes or, as the case may be, the Scheduled Tribes.
(3) Not less than one-third (including the number of seats reserved for women belonging to the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes) of the total number of seats to be filled by direct election in every Municipality shall be reserved for women and such seats may be allotted by rotation to different constituencies in a Municipality.
(4) The officers of Chairpersons in the Municipalities shall be reserved for the Scheduled Castes, the Scheduled Tribes and women in such manner as the Legislature of a State may, by law, provide.
(5) The reservation of seats under clauses (1) and (2) and the reservation of offices of Chairpersons (other than the reservation for women) under clause (4) shall cease to have effect on the expiration of the period specified in article 334.
(6) Nothing in this Part shall prevent the Legislature of a State from making any provision for reservation of seats in any Municipality or offices of Chairpersons in the Municipalities in favour of backward class of citizens."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243u. Dauer der Stadtverwaltungsorgane. (1) Every Municipality, unless sooner dissolved under any law for the time being in force, shall continue for five years from the date appointed for its first meeting and no longer:
    Provided that a Municipality shall be given a reasonable opportunity of being heard before its dissolution.
(2) No amendment of any law for the time being in force shall have the effect of causing dissolution of a Municipality at any level, which is functioning immediately before such amendment, till the expiration of its duration specified in clause (1).
(3) An election to constitute a Municipality shall be completed,-
a. before the expiry of its duration specified in clause (1);
b. before the expiration of a period of six months from the date of its dissolution:
    Provided that where the remainder of the period for which the dissolved Municipality would have continued is less than six months, it shall not be necessary to hold any election under this clause for constituting the Municipality for such period.
(4) A Municipality constituted upon the dissolution of a Muni- cipality before the expiration of its duration shall continue only for the remainder of the period for which the dissolved Municipality would have continued under clause (1) had it not been so dissolved."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243v. Nichteignung zur Mitgliedschaft. (1) A person shall be disqualified for being chosen as, and for being, a member of a Municipality-
a. if he is so disqualified by or under any law for the time being in force for the purposes of elections to the Legislature of the State concerned:
    Provided that no person shall be disqualified on the ground that he is less than twenty-five years of age, if he has attained the age of twenty-one years;
b. if he is so disqualified by or under any law made by the Legislature of the State.
(2) If any question arises as to whether a member of a Municipality has become subject to any of the disqualifications mentioned in clause (1), the question shall be referred for the decision of such authority and in such manner as the Legislature of a State may, by law, provide."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243w. Ermächtigungen, Amtsbefugnisse und Verantwortlichkeiten der Stadtverwaltungsorgane, ect. Subject to the provisions of this Constitution, the Legislature of a State may, by law, endow-
a. the Municipalities with such powers and authority as may be necessary to enable them to function as institutions of self-government and such law may contain provisions for the devolution of powers and responsibilities upon Municipalities, subject to such conditions as may be specified therein, with respect to-
    i. the preparation of plans for economic development and social justice;
    ii. the performance of functions and the implementation of schemes as may be entrusted to them including those in relation to the matters listed in the Twelfth Schedule;
b. the Committees with such powers and authority as may be necessary to enable them to carry out the responsibilities conferred upon them including those in relation to the matters listed in the Twelfth Schedule."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243x. Ermächtigung zur Auflegung von Steuern durch und Mittelausgaben durch die Stadtverwaltungsorgane. The Legislature of a State may, by law,-
a. authorise a Municipality to levy, collect and appropriate such taxes, duties, tolls and fees in accordance with such procedure and subject to such limits;
b. assign to a Municipality such taxes, duties, tolls and fees levied and collected by the State Government for such purposes and subject to such conditions and limits;
c. provide for making such grants-in-aid to the Municipalities from the Consolidated Fund of the State; and
d. provide for constitution of such Funds for crediting all moneys received, respectively, by or on behalf of the Municipalities and also for the withdrawal of such moneys therefrom.
as may be specified in the law."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243y. Finanzkommission. (1) The Finance Commission constituted under article 243-I shall also review the financial position of the Municipalities and make recommendations to the Governor as to-
a. the principles which should govern-
    i. the distribution between the State and the Municipalities of the net proceeds of the taxes, duties, tolls and fees leviable by the State, which may be divided between them under this Part and the allocation between the Municipalities at all levels of their respective shares of such proceeds;
    ii. the determination of the taxes, duties, tolls and fees which may be assigned to, or appropriated by, the Municipalities;
    iii. the grants-in-aid to the Municipalities from the Consolidated Fund of the State;
b. the measures needed to improve the financial position of the Municipalities;
c. any other matter referred to the Finance Commission by the Governor in the interests of sound finance of the Municipalities.
(2) The Governor shall cause every recommendation made by the Commission under this article together with an explanatory memorandum as to the action taken thereon to be laid before the Legislature of the State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243z. Rechnungsprüfung der Stadtverwaltung. The Legislature of a State may, by law, make provisions with respect to the maintenance of accounts by the Municipalities and the auditing of such accounts."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243za. Wahlen zu den Stadtverwaltungsorganen. (1) The superintendence, direction and control of the preparation of electoral rolls for, and the conduct of, all elections to the Municipalities shall be vested in the State Election Commission referred to in article 243K.
(2) Subject to the provisions of this Constitution, the Legislature of a State may, by law, make provision with respect to all matters relating to, or in connection with, elections to the Municipalities."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243zb. Regelungen für die Unionsterritorien. The provisions of this Part shall apply to the Union territories and shall, in their application to a Union territory, have effect as if the references to the Governor of a State were references to the Administrator of the Union territory appointed under article 239 and references to the Legislature or the Legislative Assembly of a State were references in relation to a Union territory having a Legislative Assembly, to that Legislative Assembly:
    Provided that the President may, by public notification, direct that the provisions of this Part shall apply to any Union territory or part thereof subject to such exceptions and modifications as he may specify in the notification."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243zc. Teil nicht anwendbar in bestimmten Gebieten. (1) Nothing in this Part shall apply to the Scheduled Areas referred to in clause (1), and the tribal areas referred to in clause (2), of article 244.
(2) Nothing in this Part shall be construed to affect the functions and powers of the Darjeeling Gorkha Hill Council constituted under any law for the time being in force for the hill areas of the district of Darjeeling in the State of West Bengal.
(3) Notwithstanding anything in this Constitution, Parliament may, by law, extend the provisions of this Part to the Scheduled Areas and the tribal areas referred to in clause (1) subject to such exceptions and modifications as may be specified in such law, and no such law shall be deemed to be an amendment of this Constitution for the purposes of article 368."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243zd. Distriktplanungskommission. (1) There shall be constituted in every State at the district level a District Planning Committee to consolidate the plans prepared by the Panchayats and the Municipalitiies in the district and to prepare a draft development plan for the district as a whole.
(2) The Legislature of a State may, by law, make provision with respect to-
a. the composition of the District Planning Committees;
b. the manner in which the seats in such Committees shall be filled:
    Provided that not less than four-fifths of the total number of members of such Committee shall be elected by, and from amongst, the elected mambers of the Panchayat at the district level and of the Municipalities in the district in proportion to the ratio between the population of the rural areas and of the urban areas in the district;
c. the functions relating to district planning which may be assigned to such Committees;
d. the manner in which the Chairpersons of such Committees shall be chosen.
(3) Every District Planning Committee shall, in preparing the draft development plan,-
a. have regard to-
    i. matters of common interest between the Panchayats and the Municipalities including spatial planning, sharing of water and other physical and natural resources, the integrated development of infrastructure and environmental conservation;
    ii. the extent and type of available resources whether financial or otherwise;
b. consult such institutions and organisations as the Governor may, by order, specify.
(4) The Chairperson of every District Planning Committee shall forward the development plan, as recommended by such Committee, to the Government of the State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243ze. Stadtplanungskommission. (1) There shall be constituted in every Metropolitan area a Metropolitan Planning Committee to prepare a draft development plan for the Metropolitan area as a whole.
(2) The Legislature of a State may, by law, make provision with respect to-
a. the composition of the Metropolitan Planning Committees;
b. the manner in which the seats in such Committees shall be filled:
    Provided that not less than two-thirds of the members of such Committee shall be elected by, and from amongst, the elected members of the Municipalities and Chairpersons of the Panchayats in the Metropolitan area in proportion to the ratio between the population of the Municipalities and of the Panchayats in that area;
c. the representation in such Committees of the Government of India and the Government of the State and of such organisations and institutions as may be deemed necessary for carrying out the functions assigned to such Committees;
d. the functions relating to planning and coordination for the Metropolitan area which may be assigned to such Committees;
e. the manner in which the Chairpersons of such Committees shall be chosen.
(3) Every Metropolitan Planning Committee shall, in preparing the draft development plan,-
a. have regard to-
    i. the plans prepared by the Municipalities and the Panchayats in the Metropolitan area;
    ii. matters of common interest between the Municipalities and the Panchayats, including co-ordinated spatial planning of the area, sharing of water and other  physical and natural resources, the integrated development of infrastructure and environmental conservation;
    iii. the overall objectives and priorities set by the Government of India and the Government of the State;
    iv. the extent and nature of investments likely to be made in the Metropolitan area by agencies of the Government of India and of the Government of the State and other available resources whether financial or otherwise;
b. consult such institutions and organisations as the Governor may, by order, specify.
(4) The Chairperson of every Metropolitan Planning Committee shall forward the development plan, as recommended by such Committee, to the Government of the State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243zf. Fortbestand bereits bestehender Stadtverwaltungen. Notwithstanding anything in this Part, any provision of any law relating to Municipalities in force in a State immediately before the commencement of the Constitution (Seventy-fourth Amendment) Act, 1992, which is inconsistent with the provisions of this Part, shall continue to be in force until amended or repealed by a competent Legislature or other competent authority or until the expiration of one year from such commencement, whichever is earlier:
    Provided that all the Municipalities existing immediately before such commencement shall continue till the expiration of their duration, unless sooner dissolved by a resolution passed to that effect by the Legislative Assembly of that State or, in the case of a State having a Legislative Council, by each House of the Legislature of that State."

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. Juni 1993 eingefügt:
"Artikel 243zg. Ausschluss von Gerichtsentscheidungen in Wahlangelegenheiten. Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the validity of any law relating to the delimitation of constituencies or the allotment of seats to such constituencies, made or purporting to be made under article 243ZA shall not be called in question in any court;
b. no election to any Municipality shall be called in question except by an election petition presented to such authority and in such manner as is provided for by or under any law made by the Legislature of a State."

Teil X.
Die im Anhang eingetragenen Gebiete und die Stammesgebiete.

Artikel 244. Verwaltung der eingetragenen Gebiete und Stammesgebiete. (1) Die Bestimmungen des fünften Anhangs werden bei der Verwaltung und Kontrolle der im Anhang eingetragenen Gebiete und Stämme in jedem, im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat, mit Ausnahme des Staates Assam, angewendet.

(2) Die Bestimmungen des sechsten Anhangs werden bei der Verwaltung der Stammesgebiete im Staate Assam angewendet.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 244 die Worte ", im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde der Artikel 244 wie folgt geändert:
- im Abs 1 die Worte "mit Ausnahme des Staates Assam" ersetzt durch: "mit Ausnahme der Staaten Assam und Meghalaya".
- im Abs 2 die Worte "im Staate Assam" ersetzt durch: "in den Staaten Assam und Meghalaya".

Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurden im Artikel 244 die Worte "und Meghalaya" mit Wirkung vom 11. September 1984 jeweils ersetzt durch: ", Meghalaya und Tripura".

Durch Gesetz vom 25. September 1969 (22. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. September 1969 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 244a. Bildung eines autonomen Staates, der einige Stammesgebiete in Assam umfasst und Errichtung einer gesetzgebenden Körperschaft oder einem Ministerrat oder beidem für diesen. (1) Notwithstanding anything in this Constitution, Parliament may, by law, form within the State of Assam an autonomous State comprising (whether wholly or in part) all or any of the tribal areas specified in Part A of the table appended to paragraph 20 of the Sixth Schedule and create therefor-
(a) a body, whether elected or partly nominated and partly elected, to function as a Legislature for the autonomous State, or
(b) a Council of Ministers,
or both with such constitution, powers and functions, in each case, as may be specified in the law.
(2) Any such law as is referred to in clause (1) may, in particular,-
(a) specify the matters enumerated in the State List or the Concurrent List with respect to which the Legislature of the autonomous State shall have power to make laws for the whole or any part thereof, whether to the exclusion of the Legislature of the State of Assam or otherwise;
(b) define the matters with respect to which the executive power of the autonomous State shall extend;
(c) provide that any tax levied by the State of Assam shall be assigned to the autonomous State in so far as the proceeds thereof are attributable to the autonomous State;
(d) provide that any reference to a State in any article of this Constitution shall be construed as including a reference to the autonomous State; and
(e) make such supplemental, incidental and consequential provisions as may be deemed necessary.
(3) An amendment of any such law as aforesaid in so far as such amendment relates to any of the matters specified in sub-clause (a) or sub-clause (b) of clause (2) shall have no effect unless the amendment is passed in each House of Parliament by not less than two-thirds of the members present and voting.
(4) Any such law as is referred to in this article shall not be deemed to be an amendment of this Constitution for the purposes of article 368 notwithstanding that it contains any provision which amends or has the effect of amending this Constitution."

Teil XI.
Beziehungen zwischen der Union und den Staaten.

KAPITEL I.
BEZIEHUNGEN IN DER GESETZGEBUNG.

Verteilung der gesetzgeberischen Vollmachten.

Artikel 245. Gültigkeit der Gesetze des Parlaments und der Gesetze der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament Gesetze für das ganze Gebiet Indiens oder für ein Teilgebiet erlassen; die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann Gesetze für das ganze Gebiet des Staates oder für ein Teilgebiet erlassen.

(2) Ein vom Parlament erlassenes Gesetz ist nicht deshalb als ungültig anzusehen, weil es exterritoriale Wirkung haben würde.

Artikel 246. Inhalt der Gesetze des Parlaments und der Gesetze der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 hat das Parlament die ausschließliche Befugnis, Gesetze in bezug auf eine der in Liste I des siebenten Anhangs (in dieser Verfassung als "Unionsliste" bezeichnet) aufgeführten Angelegenheiten zu erlassen.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 hat das Parlament und unter Beachtung des Absatzes 1 auch die Gesetzgebende Körperschaft eines, im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates die Befugnis, Gesetze in bezug auf eine der in Liste III des siebenten Anhangs (in dieser Verfassung als "Konkurrierende Liste" bezeichnet) aufgeführten Angelegenheiten zu erlassen.

(3) Unter Beachtung der Absätze 1 und 2 hat die Gesetzgebende Körperschaft eines im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates die ausschließliche Befugnis, Gesetze für diese Saaten oder einzelne seiner Teile in bezug auf eine der in Liste II des siebenten Anhangs (in dieser Verfassung als "Staatenliste" bezeichnet) aufgeführten Angelegenheiten zu erlassen.

(4) Das Parlament hat die Vollmacht, Gesetze für einen Teil Indiens, der nicht zu den im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten gehört, in bezug auf irgendeine Angelegenheit zu erlassen, auch wenn dieser in der Staatenliste angegeben ist.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 246 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte ", im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" gestrichen.
- im Abs. 3 wurden die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" gestrichen.
- im Abs. 4 wurden die Worte "den im Teil A oder Tiel B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" wurde ersetzt durch: "zu einem Staat".

Artikel 247. Vollmacht des Parlaments, zusätzliche Gerichte einzurichten. Ungeachtet der Bestimmungen in diesem Kapitel kann das Parlament durch Gesetz die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur besseren Anwendung der Gesetze des Parlaments oder eines bestehenden Gesetzes hinsichtlich einer Angelegenheit, die in der Unionsliste angegeben ist, bestimmen.

Artikel 248. Verbleibende Vollmachten in der Gesetzgebung. (1) Das Parlament hat die ausschließliche Vollmacht, ein Gesetz in bezug auf eine Angelegenheit zu erlassen, die nicht in der Konkurrierenden Liste oder in der Staatenliste aufgeführt ist.

(2) Diese Vollmacht schließt auch die Vollmacht mit ein, ein Gesetz zu erlassen, das eine Steuer auferlegt, die in keiner Liste erwähnt ist.

Artikel 249. Vollmacht des Parlaments, ein Gesetz im nationalen Interesse bezüglich einer in der Staatenliste aufgeführten Angelegenheit zu erlassen. (1) Wenn der Staaten-Rat durch eine Resolution, die von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unterstützt wird, erklärt hat, daß es im nationalen Interesse notwendig oder nützlich ist, daß das Parlament Gesetze in bezug auf eine in der Staatenliste aufgeführte und in der Resolution näher angegebene Angelegenheit erläßt, hat das Parlament, ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels, das Recht, Gesetze für das ganze Gebiet Indiens oder für ein Teilgebiet in bezug auf diese Angelegenheiten zu erlassen, solange die Resolution in Kraft bleibt.

(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Resolution bleibt solange in Kraft, wie es in der Resolution näher bestimmt wird; dieser Zeitraum soll die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

Eine solche Resolution bleibt für den Zeitraum eines weiteren Jahres von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem sie sonst nach diesem Absatz außer Kraft gesetzt worden wäre, falls und sooft eine Resolution über die Verlängerung einer solchen Resolution in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise angenommen wird.

(3) Ein Gesetz des Parlaments, zu dessen Erlaß das Parlament nur nach Annahme einer Resolution nach Absatz 1 berechtigt gewesen wäre, wird in dem Umfange, in dem das Parlament nicht zuständig war, nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Außerkraftsetzung der Resolution ungültig, außer in bezug auf Dinge, die vor Ablauf des genannten Zeitraumes geschehen sind oder die zu tun unterlassen wurden.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 250. Vollmacht des Parlaments, ein Gesetz bezüglich einer in der Staatenliste aufgeführten Angelegenheit zu erlassen, wenn eine Notstandserklärung in Kraft ist. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in diesem Kapitel hat das Parlament die Befugnis, Gesetze für das ganze Gebiet Indiens oder einzelne seiner Teile in bezug auf eine in der Staatenliste aufgeführte Angelegenheit zu erlassen, wenn eine Notstandserklärung in Kraft ist.

(2) Ein Gesetz des Parlaments, zu dessen Erlaß das Parlament nur im Falle einer Notstandserklärung berechtigt gewesen wäre, wird in dem Umfang, in dem das Parlament nicht zuständig war, nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung der Wirksamkeit der Notstandserklärung ungültig, außer in bezug auf Dinge, die vor Ablauf des genannten Zeitraumes geschehen sind oder die zu tun unterlassen wurden.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 251. Unvereinbarkeit von Gesetzen des Parlaments nach Artikel 249 und 250 mit Gesetzen der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. Die Artikel 249 und 250 schränken die der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates auf Grund dieser Verfassung übertragene Befugnis, Gesetze zu erlassen, nicht ein; wenn aber eine Bestimmung eines von der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates erlassenen Gesetzes unvereinbar ist mit den Bestimmungen eines Gesetzes des Parlaments, zu dessen Erlaß das Parlament nach einem der genannten Artikel bevollmächtigt ist, hat das Gesetz des Parlaments, gleichgültig, ob es vor oder nach der Verabschiedung des Gesetzes durch die Gesetzgebende Körperschaft des Staates erlassen worden ist, den Vorrang; das Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates darf, soweit es mit dem Gesetz des Parlaments unvereinbar ist, solange nicht durchgeführt werden, wie das durch das Parlament erlassene Gesetz gültig ist.

Artikel 252. Vollmacht des Parlaments, Gesetze für zwei oder mehr Staaten mit deren Einwilligung zu erlassen, und die Annahme solcher Gesetze durch andere Staaten. (1) Falls es den gesetzgebenden Körperschaften von zwei oder mehr Staaten wünschenswert erscheint, daß eine der Angelegenheiten, in denen das Parlament nicht befugt ist, Gesetze für die Staaten zu erlassen, außer im Fall der Artikel 249 und 250, in diesen Staaten durch Gesetz des Parlaments geregelt wird, und falls entsprechende Resolutionen von allen Häusern der Gesetzgebenden Körperschaften dieser Staaten angenommen werden, hat das Parlament das Recht, ein Gesetz zu verabschieden, das die Angelegenheit entsprechend regelt; jedes auf diese Weise verabschiedete Gesetz findet in den betreffenden Staaten Anwendung; es findet auch in jedem anderen Staat Anwendung, der es zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer Resolution annimmt, die zu diesem zweck durch das Haus oder, falls es zwei Häuser gibt, durch jedes der Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft des betreffenden Staates angenommen wurde.

(2) Jedes auf diese Weise durch das Parlament erlassene Gesetz kann durch ein in gleicher Weise erlassenes Gesetz des Parlaments geändert oder aufgehoben werden; es darf aber in dem Staat, in dem es Anwendung findet, nicht durch ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 253. Gesetzgebung zum Inkrafttreten internationaler Verträge. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels hat das Parlament die Befugnis, ein Gesetz für das ganze Gebiet Indiens oder einzelne seiner Teile zu erlassen, um einen Vertrag, ein Abkommen oder eine Übereinkunft mit einem anderen Land oder mit anderen Ländern oder eine Entscheidung, die auf einer internationalen Konferenz oder von einer internationalen Vereinigung oder Körperschaft getroffen wurde, zu erfüllen.

Artikel 254. Unvereinbarkeit zwischen Gesetzen des Parlaments und Gesetzen der Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) Falls eine Bestimmung eines Gesetzes, das durch die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates erlassen wurde, mit einer Bestimmung eines vom Parlament erlassenen Gesetzes, für dessen Erlaß das Parlament zuständig ist, oder mit einer Bestimmung eines bestehenden Gesetzes in bezug auf eine Angelegenheit, die in der Konkurrierenden Liste aufgeführt ist, unvereinbar ist, hat unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 2 das Gesetz des Parlaments, das vor oder nach dem Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft eines solchen Staates erlassen sein kann, oder das bestehende Gesetz den Vorrang; das von der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates erlassene Gesetz ist ungültig, soweit es damit unvereinbar ist.

(2) Wenn ein Gesetz, das durch die Gesetzgebende Körperschaft eines im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates in bezug auf eine der Angelegenheiten erlassen ist, die in der Konkurrierenden Liste aufgeführt sind, eine Bestimmung enthält, die mit den Bestimmungen eines früheren Gesetzes des Parlaments oder eines bestehenden Gesetzes in bezug auf jene Sache unvereinbar ist, hat das Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates, wenn es zur Erörterung durch den Präsidenten vorgesehen war und dessen Zustimmung erhalten hat, in diesem Staat den Vorrang.

Dieser Absatz schließt nicht aus, daß das Parlament zu jeder Zeit ein Gesetz in bezug auf dieselbe Sache einschließlich eines Gesetzes erlassen kann, welches das Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates erweitert, ergänzt verändert oder aufhebt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 254 Abs. 2 die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 255. Die Notwendigkeit von Empfehlungen und vorhergehenden Sanktionen ist nur als Verfahrensfrage zu betrachten. Ein Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines im Teil A oder im Teil B des ersten Angangs aufgeführten Staates ist nicht deswegen ungültig, weil eine durch diese Verfassung geforderte Empfehlung oder vorhergehende Zustimmung nicht gegeben wurde, falls das Gesetz in Fällen
a. in denen die Empfehlung durch den Gouverneur vorliegen müßte, entweder durch den Gouverneur oder den Präsidenten;
b. in denen die Empfehlung des Rajpramukh vorliegen müßte, entweder durch den Rajpramukh oder den Präsidenten;
c. in denen die erforderliche Empfehlung oder vorhergehende Zustimmung des Präsidenten vorliegen müßte, durch den Präsidenten
gebilligt wurde.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 255 die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch die Aufhebung des Amtes des Rajpramukh mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Artikel 255 Buchstabe b für, nach dem 31. Oktober 1956 in Kraft getretenen Gesetze faktisch gegenstandslos.

KAPITEL II.
VERWALTUNGSMÄßIGE BEZIEHUNGEN.

Allgemeines.

Artikel 256. Verpflichtung der Staaten und der Union. Die Exekutivgewalt jedes Staates ist so auszuüben, daß die Übereinstimmung mit den Gesetzen des Parlaments und jedem bestehenden Gesetz, das in dem betreffenden Staat Anwendung findet, gesichert ist; die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich auf die Erteilung solcher Anweisungen an einen Staat, wie sie die Regierung Indiens für diesen Zweck für notwendig erachtet.

Artikel 257. Kontrolle der Union über die Staaten in gewissen Fällen. (1) Die Exekutivgewalt jedes Staates ist so auszuüben, daß sie die Ausübung der Exekutivgewalt der Union nicht behindert oder beeinträchtigt; die Exekutivg3ewalt der Union erstreckt sich auf die Erteilung solcher Anweisungen in einen Staat, wie sie die Regierung Indiens für diesen Zweck für notwendig erachtet.

(2) Die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich auch auf die Erteilung von Anweisungen an einen Staat zur Errichtung und Aufrechterhaltung von Verbindungswegen, die in der Anweisung als national bedeutsam und militärisch wichtig erklärt werden.

Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, daß damit die Vollmacht des Parlaments eingeschränkt wird, Landstraßen und Wasserstraßen zu nationalen Landstraßen und nationalen Wasserwegen zu erklären oder solche Landstraßen und nationalen Wasserwegen zu erklären oder solche Landstraßen oder Wasserwege oder Verbindungswege als militärische Bauten der Marine, des Heeres und der Luftstreitkräfte zu errichten und zu unterhalten.

(3) Die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich auch auf die Erteilung von Anweisungen an einen Staat, Maßnahmen zum Schutz der Eisenbahnen innerhalb des Staates zu ergreifen.

(4) Falls bei der Ausführung einer einem Staat nach Absatz 2 zur Errichtung und zur Aufrechterhaltung von Verbindungswegen oder nach Absatz 3 zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutze einer Eisenbahn erteilten Anweisung Kosten entstanden sind, die diejenigen übersteigen, welche bei der Ausübung der normalen Pflichten des Staates, wie eine solche Anweisung nicht erteilt wäre, entstanden wären, ist dem Staat durch die Regierung Indiens eine solche Summe für die ihm entstandenen Mehrkosten zu zahlen, wie sie vereinbart wird oder, wenn keine Einigung erzielt wird, von einem Schiedsrichter festgesetzt wird, den der Präsident des Obersten Gerichts Indiens ernennt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 257a. Unterstützung von Staaten beim Einsatz der militärischen Streitkräfte oder anderer Streitkräfte der Union. (1) The Government of India may deploy any armed force of the Union or any other force subject to the control of the Union for dealing with any grave situation of law and order in any State.
(2) Any armed force or other fore or any contingent or unit thereof deployed under clause (1) in any State shall act in accordance with such directions as the Government of India may issue and shall not, save as otherwise provided in such directions, be subject to the superintendence or control of the State Government or any officer or authority subordinate to the State Government.
(3) Parliament may, by law, specify the powers, functions, privileges and liabilities of the members of any force or any contingent or unit thereof deployed under clause (1) during the period of such deployment.
"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde der Artikel 257a mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Artikel 258. Vollmacht der Union, in gewissen Fällen der Staaten Vollmachten usw. zu übertragen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Präsident mit Zustimmung der Regierung eines Staates und mit oder ohne Auflagen dieser Regierung oder ihren Beamten Aufgaben zur Erledigung von Angelegenheiten übertragen, auf die sich die Vollmacht der Union erstreckt.

(2) Ein Gesetz des Parlaments, das in einem Staate Anwendung findet, kann ungeachtet dessen, daß es sich auf eine Angelegenheiten bezeiht, über die die Gesetzgebende Körperschaft des Staates keine Gesetze erlassen darf, dem Staat oder seinen Beamten und Behörden Vollmachten übertragen und Pflichten auferlegen oder zur Übertragung von Vollmachten und Auferlegung von Pflichten ermächtigen.

(3) Soweit auf Grund dieses Artikels einem Staat oder seinen Beamten und Behörden Vollmachten übertragen und Pflichten auferlegt wurden, ist dem Staat durch die Regierung Indiens eine solche Summe wegen der ihm infolge der Ausübung dieser Vollmachten und Pflichten entstandenen Mehrkosten zu zahlen, wie sie vereinbart wird oder, wenn keine Einigung erzielt wird, von einem Schiedsrichter festgesetzt wird, den der Präsident des Obersten Gerichts Indiens ernennt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 258a. Vollmacht der Staaten, Aufgaben auf die Union zu übertragen. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Gouverneur eines Staates mit Zustimmung der Regierung Indiens und mit oder ohne Auflagen dieser Regierung oder ihren Beamten Aufgaben in bezug auf Angelegenheiten übertragen, auf die sich die Exekutivgewalt des Staates erstreckt."

Artikel 259. Streitkräfte in den, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann ein im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat Streitkräfte fortführen und aufrechterhalten, wenn diese unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestanden haben und bis das Parlament nach diesem Inkrafttreten durch Gesetz in diesem Zusammenhang andere Vorschriften erläßt; außerdem kann der Präsident von Zeit zu Zeit allgemeine oder besondere Bestimmungen durch Verordnung erlassen.

(2) Jede dieser Streitkräfte, die gemäß Absazt 1 bezeichnet sind, bilden einen Teil der Streitkräfte der Union.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 259 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 260. Gerichtsbarkeit der Union in bezug auf Gebiete außerhalb Indiens. Die Regierung Indiens kann durch Vertrag mit der Regierung eines Gebiets, das nicht Teil Indiens ist, Verwaltungs-, Gesetzgebungs- oder Rechtsprechungsfunktionen übernehmen, die der Regierung eines solchen Gebiets übertragen sind; aber jeder derartige Vertrag ist von dem geltenden Gesetz über die Ausübung auswärtiger Gerichtsbarkeit abhängig.

Artikel 261. Öffentliche Beurkundungen, Protokolle und gerichtliche Verfahren. (1) Öffentlichen Beschlüssen, Protokollen und gerichtlichen Verfahren der Union und jedes Staates ist in ganz Indien volles Vertrauen und Anerkennung entgegenzubringen.

(2) Das Verfahren, in dem die Gültigkeit von Beschlüssen, Protokollen und Verfahren, auf die sich Absatz 2 bezieht, bewiesen wird, ist durch Gesetz des Parlaments festzusetzen.

(3) Rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse der Zivilgerichte in einem Teil Indiens sind überall in Indien nach dem Gesetz vollstreckbar.

Streitigkeiten über die Gewässer.

Artikel 262. Entscheidung von Streitigkeiten über die Gewässer der zwischenstaatlichen Flüsse und Flußtäler. (1) Das Parlament kann durch Gesetz über einen Streitfall oder eine Klage hinsichtlich des Gebrauchs, der Verteilung oder der Kontrolle der Gewässer eines zwischenstaatlichen Flusses oder Flußtales entscheiden.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament durch Gesetz bestimmen, daß weder das Oberste Gericht noch ein anderes Gericht die Gerichtsbarkeit in einem in Absatz 1 erwähnten Streitfall oder in einer solchen Klage ausüben.

Zusammenarbeit zwischen den Staaten.

Artikel 263. Bestimmungen über einen zwischenstaatlichen Rat. Falls der Präsident zu irgendeiner Zeitglaubt, daß die Errichtung eines Rates für bestimmte Aufgaben den öffentlichen Interessen dienen würde, ist er berechtigt, durch Verordnung einen solchen Rat ins Leben zu rufen und die Art der von ihm auszuübenden Pflichten, seine Organisation und sein Verfahren zu bestimmen; die Aufgaben dieses Rates sind:
a. Streitfälle, die zwischen den Staaten entstanden sind, zu untersuchen und durch Beratung zu schlichten;
b. Fragen zu untersuchen und zu diskutieren, an denen einige oder alle Staaten oder die Union und ein oder mehrere Staaten ein gemeinsames Interesse haben; oder
c. Empfehlungen zu jeder derartigen Frage, insbesondere Empfehlungen zur besseren Koordinierung der Politik und des Vorgehens in einer solchen Frage, zu geben.

Teil XII.
Finanzen, Eigentum, Verträge und Klagen.

KAPITEL I.
FINANZEN.

Allgemeines.

Artikel 264 Auslegung. In diesem Teil bedeutet, außer dass der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a. "Finanzkommission" eine nach Artikel 280 gebildete Finanzkommission;
b. "Staat", schließt einen im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat aus;
c. Bezugnahmen auf Staaten, die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführt sind, schließen Bezugnahmen auf jedes, im Teil D des ersten Anhangs aufgeführten Gebietes und jedes andere Gebiet, das Teil des Gebiets Indiens ist, aber in diesem Anhang nicht aufgeführt ist, mit ein.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) erhielt der Artikel 264 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 264. Auslegung. In diesem Teil bedeutet "Finanzkommission" eine nach Artikel 280 gebildete Finanzkommission."

Artikel 265. Steuern dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Keine Steuer darf ohne gesetzliche Ermächtigung erhoben werden.

Artikel 266. Vereinigte Fonds und Konten für öffentliche Einnahmen Indiens und der Staaten. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 267 und der Bestimmungen dieses Kapitels über die Zuweisung des ganzen oder eines Teils des Reinertrages bestimmter Steuern und Zölle an Staaten bilden alle Einnahmen der indischen Regierung, alle Anleihen dieser Regierung, die durch Ausgabe von Schatzanweisungen, durch Anleihen oder durch Vorschüsse der Bank von Indien aufgenommen werden, und alle Gelder, die von dieser Regierung als Gegenwert der Anleihen eingenommen werden, einen konsolidierten Fonds, der als der "Vereinigte Fonds Indiens" bezeichnet wird; alle Einnahme der Regierung eines Staates, alle Anleihen dieser Regierung, die durch die Ausgabe von Schatzanweisungen, durch Anleihen und durch Vorschüsse des Schatzamtes eingenommen werden, und alle Gelder, die von dieser Regierung als Gegenwert von Anleihen eingenommen werden, bilden einen konsolidierten Fonds, der als der "Vereinigte Fonds des Staates" bezeichnet wird.

(2) Alle anderen öffentlichen Gelder, die durch oder im Namen der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates eingenommen werden, sind dem Konto für öffentliche Gelder Indiens oder dem Konto für öffentliche Gelder des Staates gutzuschreiben.

(3) Aus dem Vereinigten Fonds Indiens oder dem Vereinigten Fonds eines Staates dürfen gelder nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz und für die Zwecke und in der Art und Weise, wie es in dieser Verfassung vorgeschrieben ist, verausgabt werden.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 267. Reservefonds. (1) Das Parlament kann durch Gesetz einen Reservefonds einrichten, der als "Reservefonds Indiens" bezeichnet wird; diesem Fonds sind von Zeit zu Zeit solche Summen zu überweisen, wie es durch Gesetz festgesetzt wird; dieser Fonds untersteht der Verfügungsgewalt des Präsidenten, um ihn in die Lage zu versetzen, Vorschüsse aus diesem Fonds zur Begleichung unvorhergesehener Ausgaben zu leisten, wobei die Genehmigung zu einer solchen Ausgabe durch Gesetz des Parlaments nach Artikel 115 oder Artikel 116 eingeholt werden muß.

(2) Die gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann durch Gesetz einen Reservefonds einrichten, der als "Reservefonds des Staates" bezeichnet wird; diesem Fonds sind von Zeit zu Zeit solche Summen zu überweisen, wie es durch Gesetz festgesetzt wird; dieser Fonds untersteht der Verfügungsgewalt des Gouverneurs oder des Rajpramuks des Staates, um ihn in die Lage zu versetzen, Vorschüsse aus diesem Fonds zur Begleichung unvorhergesehener Ausgaben zu leisten, wobei die Genehmigung zu einer solchen Ausgabe durch Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates nach Artikel 205 oder Artikel 206 eingeholt werden muß.

Der Absatz 2 dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 267 Abs. 2 die Worte "oder des Rajpramuks" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Verteilung der Einkünfte zwischen der Union und den Staaten.

Artikel 268. Steuern, die durch die Union auferlegt, aber von den Staaten eingezogen und verwendet werden. Stempelsteuern und Verbrauchssteuern auf medizinische und kosmetische Artikel, wie sie in der Unionsliste aufgeführt sind, werden durch die Regierung Indiens erhoben, aber sie werden eingezogen
a. in dem Falle, in dem solche Steuern in einem, im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat aufkommen, durch die Regierung Indiens;
b. in anderen Fällen durch die Staaten, in denen die Steuern aufkommen.

(2) Die Einkünfte aus einer solchen Steuer in einem Rechnungsjahr, die innerhalb eines Staates aufkommen, fließen nicht dem Vereinigten Fonds Indiens zu, sondern werden dem Staat zugewiesen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 268 Abs. 1 die Worte "im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staat" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "Unionsgebiet".

Durch Gesetz vom 15. Januar 2004 (88. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom ? folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 268a. Steuern auf Dienstleistungen, die von der Union auferlegt und von der Union und den Staaten vereinnahmt werden. (1) Taxes on services shall be levied by the Government of India and such tax shall be collected and appropriated by the Government of India and the States in the manner provided in clause (2).
(2) The proceeds in any financial year of any such tax levied in accordance with the provisions of clause (1) shall be-
a. collected by the Government of India and the States;
b. appropriated by the Government of India and the States,
in accordance with such principles of collection and appropriation as may be formulated by Parliament by law.
".

Artikel 269. Steuern, die durch die Union auferlegt und eingezogen, aber den Staaten zugewiesen werden. (1) Folgende Abgaben und Steuern werden durch die Regierung Indiens erhoben und eingezogen, aber den Staaten nach dem in Absatz 2 geregelten Verfahren zugewiesen:
a. Erbschaftssteuern auf Eigentum, mit Ausnahme landwirtschaftlichen Grund und Bodens;
b. Grundsteuer, soweit sie anderes Eigentum als landwirtschaftlichen Grund und Boden betrifft;
c. Beförderungssteuern für Güter und Personen, die durch die Eisenbahn, zu Wasser oder in der Luft befördert werden;
d. Steuern auf Eisenbahnfahrpreise und Frachten;
e. Steuern, außer Stempelsteuern, auf Geschäfte an der Effektenbörse und auf Märkten für Termingeschäfte;
f. Steuern auf den Kauf oder Verkauf von Zeitungen und auf die darin veröffentlichten Anzeigen.

(2) Die Reinerträge einer solchen Abgabe oder Steuer in einem Rechnungsjahr, außer Reinerträgen, die den im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten zugewiesen sind, fließen nicht dem Vereinigten Fonds Indiens zu, sondern werden den Staaten zugewiesen, in denen in dem betreffenden Jahr diese Abgabe oder Steuer einzuziehen war; die Reinerträge werden unter diesen Staaten nach den vom Parlament durch Gesetz festgelegten Grundsätzen verteilt.

Durch Gesetz vom 11. September 1956 (6. Amendment) wurde der Artikel 269 mit Wirkung vom 11. September 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"g. Steuern auf den Kauf oder Verkauf von Gütern außer Zeitungen, wenn der Kauf oder Verkauf im zwischenstaatlichen Handel oder Verkehr stattfindet."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Das Parlament kann durch Gesetz Grundsätze darüber festlegen, wann ein Kauf oder Verkauf von Waren im zwischenstaatlichen Handel oder Verkehr stattfindet."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 269 Abs. 2 die Worte "den im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "Unionsgebieten".

Durch Gesetz vom 2. Februar 1983 (46. Amendment) wurde der Artikel 269 mit Wirkung vom 2. Februar 1983 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"h. taxes on the consignment of goods (whether the consignment is to the person making it or to any other person), where such consignment takes place in the course of inter-State trade or commerce."
- im Abs. 3 wurden die Worte "Kauf oder Verkauf von Waren" ersetzt durch: "Kauf oder Verkauf oder Versand von Waren".

Durch Gesetz vom 9. Juni 2000 (80. Amendment) erhielt der Artikel 269 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 9. Juni 2000 folgende Fassung:
"(1) Taxes on the sale or purchase of goods and taxes on the consignment of goods shall be levied and collected by the Government of India but shall be assigned and shall be deemed to have been assigned to the States on or after the 1st day of April, 1996 in the manner provided in clause (2).
Erklärung. For the purposes of this clause; -
a. the expression “taxes on the sale or purchase of goods” shall mean taxes on sale or purchase of goods other than newspapers, where such sale or purchase takes place in the course of inter-State trade or commerce;
b. the expression “taxes on the consignment of goods” shall mean taxes on the consignment of goods (whether the consignment is to the person making it or to any other person), where such consignment takes place
takes place in the course of inter-State trade or
commerce;
(2) Die Reinerträge einer solchen Steuer in einem Rechnungsjahr, außer Reinerträgen, die den Unionsgebeiten zugewiesen sind, fließen nicht dem Vereinigten Fonds Indiens zu, sondern werden den Staaten zugewiesen, in denen in dem betreffenden Jahr diese Steuer einzuziehen war; die Reinerträge werden unter diesen Staaten nach den vom Parlament durch Gesetz festgelegten Grundsätzen verteilt."

Artikel 270. Steuern, die durch die Union auferlegt und eingezogen und zwischen der Union und den Staaten aufgeteilt werden. (1) Steuern auf das Einkommen, außer auf landwirtschaftliches Einkommen, werden durch die Regierung Indiens erhoben und eingezogen und zwischen der Union und den Staaten in dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren verteilt.

(2) Ein vorgeschriebener Prozentsatz der Reinerträge einer solchen Steuer in einem Rechnungsjahr fließt nicht dem Vereinigten Fonds Indiens zu, sondern wird den Staaten zugewiesen, in denen diese Steuer in dem betreffenden Jahr aufkommt; sie wird in der vorgeschriebenen Form und Zeit unter diese Staaten verteilt; ausgenommen bleiben solche Einkünfte, die an die im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten zu überweisen sind oder aus Steuern auf Gehälter der Union stammen.

(3) In jedem Rechnungsjahr ist für die Zwecke des Absatzes 2 ein bestimmter vorgeschriebener Prozentsatz des Reinertrages der Einkommenssteuer, ausschließlich des Reinertrages aus Steuern auf Gehälter der Union, als Reinertrag den im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten zu überweisen.

(4) In diesem Artikel bedeutet
a. "Steuern auf Einkommen" keine Körperschaftssteuer;
b. "vorgeschrieben",
    i. bis eine Finanzkommission gebildet ist, vorgeschrieben durch den Präsidenten mittels Verordnung, und
    ii. nach Bildung einer Finanzkommission, vorgeschrieben durch den Präsidenten mittels Verordnung auf Grund der Empfehlungen der Finanzkommission;
c. "Gehälter der Union" alle Gehälter und Pensionen, die aus dem Vereinigten Fonds Indiens zu zahlen sind und auf die Einkommensteuern erhoben werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anlage) wurden im Artikel 270 Abs. 2 und 3 jeweils die Worte "im Teil C des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "Unionsgebiet".

Durch Gesetz vom 9. Juni 2000 (80. Amendment) erhielt der Artikel 269 mit Wirkung vom 1. April 1996 folgende Fassung:
"Artikel 270. Steuern, die auferlegt und zwischen der Union und den Staaten aufgeteilt werden. (1) All taxes and duties referred to in the Union List, except the duties and taxes referred to in articles 268 and 269, respectively, surcharge on taxes and duties referred to in article 271 and any cess levied for specific purposes under any law made by Parliament shall be levied and collected by the Government of India and shall be distributed between the Union and the States in the manner provided in clause (2).
(2) Such percentage, as may be prescribed, of the net proceeds of any such tax or duty in any financial year shall not form part of the Consolidated Fund of India, but shall be assigned to the States within which that tax or duty is leviable in that year, and shall be distributed among those States in such manner and from such time as may be prescribed in the manner provided in clause (3).
(3) In this article, “Prescribed” means -
i. until a Finance Commission has been constituted, prescribed by the President by order, and
ii. after a Finance Commission has been constituted, prescribed by the President by order after considering the recommendations of the Finance Commission."

Durch Gesetz vom 15. Januar 2004 (88. Amendment) wurden im Artikel 270 Abs. 1 die Worte "articles 268 and 269" mit Wirkung vom ? ersetzt durch: "articles 268, 268a and 269."

Artikel 271. Zuschläge auf gewisse Steuern und Abgaben für Zwecke der Union. Ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 269 und 270 kann das Parlament zu jeder Zeit eine der in diesen Artikeln erwähnten Abgaben oder Steuern durch einen Zuschlag für die Union erhöhen; der gesamte Ertrag eines solchen Zuschlags bildet einen Teil des Vereinigten Fonds Indiens.

Artikel 272. Steuern, die durch die Union auferlegt und eingezogen werden und zwischen der Union und den Staaten aufgeteilt werden können. Verbrauchssteuern der Union, außer solchen auf medizinische und kosmetische Artikel, wie sie in der Unionsliste erwähnt sind, werden von der Regierung Indiens erhoben und eingezogen; falls das Parlament durch Gesetz eine entsprechende Regelung trifft, werden aus dem Vereinigten Fonds Indiens an die Staaten solche Summen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise gezahlt, die gleichbedeutend sind mit dem ganzen oder einem Teil des Reinertrages dieser Steuern; diese Summen werden unter den Staaten nach den durch ein solches Gesetz festgelegten Grundsätzen verteilt.

Durch Gesetz vom 9. Juni 2000 (80. Amendment) wurde der Artikel 269 mit Wirkung vom 9. Juni 2000 aufgehoben; folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Notwithstanding anything contained in sub-section (1) (=Änderung der Art. 269, 270 und 272), where any sum equivalent to the whole or any part of the net proceeds of the Union duties of excise including additional duties of excise which are levied and collected by the Government of India and which has been distributed as grants-in-aid to the States after the 1st day of April, 1996, but before the commencement of this Act, such sum shall be deemed to have been distributed in accordance with the provisions of article 270, as if article 272 had been omitted with effect from the 1st day of April, 1996.
(3) Any sum equivalent to the whole or any part of the net proceeds of any other tax or duty that has been distributed as grants-in-aid to the States after the 1st day of April, 1996 but before the commencement of this Act shall be deemed to have been distributed in accordance with the provisions of article 270.
"

Artikel 273. Zuweisungen an Stelle von Ausfuhrzöllen auf Jute und Juteprodukte. (1) Aus dem Vereinigten Fonds Indiens werden in jedem Jahr vorgeschriebene Summen als Beihilfen zu den Einnahmen an die Staaten Assam, Bihar, Orissa und Westbengalen an Stelle einer Zuteilung eines Anteils an den Reinerträgen aus den Exportzöllen aufJute und Juteprodukte gezahlt.

(2) Die vorgeschriebenen Summen werden so lange aus dem Vereinigten Fonds Indiens weitergezahlt, bis eine Exportsteuer auf Jute oder Juteprodukte von der Regierung Indiens erhoben wird oder bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(3) In diesem Artikel hat der Ausdruck "vorgeschrieben" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 270.

Artikel 274. Die vorhergehende, notwendige Empfehlung des Präsidenten bei Gesetzesvorlagen, die Steuern betreffen, an denen Staaten interessiert sind. (1) In einem Hause des Parlaments darf ein Gesetzentwurf oder Zusatzantrag, der eine der Interessen der Staaten berührende Steuer oder Abgabe auferlegt oder ändert oder die für die Gesetzgebung über die indische Einkommenssteuer festgelegte Bedeutung des Ausdrucks "landwirtschaftliche Einkommen" ändert oder die Prinzipien berührt, nach denen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels Gelder an die Staaten auszuteilen sind oder ausgeteilt werden können, oder solche in den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels erwähnten Zuschläge für die Union auferlegt, nur auf Empfehlung des Präsidenten eingebracht werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "die Interessen der Staaten berührende Steuer oder Abgabe"
a. eine Steuer oder Abgabe, deren Reinerträge ganz oder teilweise einem Staate zugeschrieben werden; oder
b. eine Steuer oder Abgabe, deren Reinerträge vorläufig aus dem Vereinigten Fonds Indiens zu zahlen sind.

Artikel 275. Zuweisungen der Union an gewisse Staaten. (1) Das Parlament kann durch Gesetz Summen festlegen, die zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens in jedem Jahr als Beihilfen zu den Einnahmen solcher Staaten zu zahlen sind, die das Parlament als unterstützungsbedürftig bezeichnet; dabei können für verschiedene Staaten unterschiedliche Summen festgesetzt werden.

Aus dem Vereinigten Fonds Indiens werden als Beihilfen zu den Einnahmen eines Staates solche einmaligen und wiederkehrenden Summen gezahlt, wie sie für diesen Staat erforderlich sind, um die Kosten solcher Entwicklungspläne zu bestreiten, die er mit Genehmigung der Regierung Indiens durchführt zur Förderung des Wohls der eingetragenen Stämme in dem Staat oder zur Hebung der Verwaltung der eingetragenen Gebiete in dem Staat auf den Stand der Verwaltung der übrigen Gebiete des Staates.

Ferner werden aus dem Vereinigten Fonds Indiens als Beihilfe zu den Einnahmen des Staates Assam Summen (einmalig und wiederkehrend) gezahlt, die gleichwertig sind
a. mit dem durchschnittlichen Mehrbetrag der Ausgaben gegenüber den Einnahmen während der zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung, der bei der Verwaltung der Stammesgebiete entstanden ist, die im Teil A der zu Paragraph 20 des sechsten Anhangs gehörenden Tabelle aufgeführt sind; und
b. mit den Kosten solcher Entwicklungspläne, die dieser Staat mit Genehmigung der indischen Regierung zur Verbesserung der Verwaltung der genannten Gebiete dieses Staates durchführt.

(2) Bis vom Parlament entsprechende Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen sind, werden die nach diesem Absatz dem Parlament übertragenen Vollmachten vom Präsidenten mittels Verordnung ausgeübt; jede nach diesem Absatz vom Präsidenten erlassene Verordnung ist unter Beachtung der vom Parlament erlassenen Bestimmungen gültig.

Nach Bildung einer Finanzkommission darf eine Verordnung nach dieser Klausel vom Präsidenten nur auf Grund der Empfehlungen der Finanzkommission erlassen werden.

Durch Gesetz vom 25. September 1969 (22. Amendment) wurde dem Artikel 275 nach dem Absatz 1 mit Wirkung vom 25. September 1969 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) On and from the formation of the autonomous State under article 244A-
(i) any sums payable under clause (a) of the second proviso to clause (1) shall, if the autonomous State comprises all the tribal areas referred to therein, be paid to the autonomous State, and, if the autonomous State comprises only some of those tribal areas, be apportioned between the State of Assam and the autonomous State as the President may, by order, specify;
(ii) there shall be paid out of the Consolidated Fund of India as grants-in-aid of the revenues of the autonomous State sums, capital and recurring, equivalent to the costs of such schemes of development as may be undertaken by the autonomous State with the approval of the Government of India for the purpose of raising the level of administration of that State to that of the administration of the rest of the State of Assam."

Artikel 276. Steuern auf Berufe, Gewerbe, Geschäfte und Beschäftigungen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen im Artikel 246 ist ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates über Steuern auf Berufe, Gewerbezweige, Geschäfte und Beschäftigungen zum Nutzen des Staates oder einer Stadtverwaltung, einer Distriktverwaltung, örtlichen Verwaltung oder anderer lokaler Behörde nicht deswegen ungültig, weil es sich auf eine Einkommenssteuer bezieht.

(2) Der Gesamtbetrag, den eine Person an den Staat oder an eine Stadtverwaltung, Distriktsverwaltung, lokale Verwaltung oder andere lokale Behörde im Staate an Steuern auf Berufe, Gewerbezweige, Geschäfte und Beschäftigungen zu zahlen hat, darf 250 Rupien im Jahr nicht übersteigen.

Falls in dem Rechnungsjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung in einem Staat oder in einer Stadtverwaltung, einer anderen Verwaltung oder Behörde eine Steuer auf Berufe, Gewerbezweige, Geschäfte und Beschäftigungen in Kraft war, deren Höhe oder deren Maximalhöhe 250 Rupien im Jahr übersteigt, wird eine solche Steuer weiterhin erhoben, bis durch Gesetz des Parlaments gegenteilige Anordnungen getroffen werden; jedes Gesetz, das hierzu vom Parlament erhassen wird, kann entweder generell oder speziell in bezug auf einen näher angegebenen Staat, eine Staat, Verwaltung oder Behörde erlassen werden.

(3) Die Befugnisse der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, Gesetze über Steuern auf Berufe, Gewerbezweige, Geschäfte oder Beschäftigungen zu erlassen, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner Weise die Befugnis des Parlaments einschränken, Gesetze über Steuern auf das Einkommen aus Berufen, Gewerbezweigen, Geschäften und Beschäftigungen zu erlassen.

Durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (60. Amendment) wurde der Artikel 276 Abs. 2 mit Wirkung vom 20. Dezember 1988 wie folgt geändert:
- die Worte "250 Rupien" wurden ersetzt durch: "2500 Rupien".
- die Bestimmung zum Abs. 2 (Unterabsatz 2) wurde aufgehoben.

Artikel 277. Vorbehalte. Alle Steuern, Abgaben oder Gebühren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gesetzmäßig von der Regierung eines Staates oder von einer Stadtgemeinde oder anderen lokalen Behörde oder Körperschaft für die Zwecke des Staates, der Stadtgemeinde, des Distrikts oder eines anderen lokalen Gebiets erhoben wurden, können auch weiterhin erhoben und für dieselben Zwecke verwandt werden, bis eine gegenteilige Bestimmung durch Gesetz des Parlaments erlassen ist, auch wenn diese Steuern, Abgaben oder Gebühren in der Unionsliste aufgeführt werden.

Artikel 278. Vereinbarung mit den im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten in Hinsicht auf verschiedene Finanzangelegenheiten. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann die Regierung Indiens unter Vorbehalt des Absatzes 2, einen Vertrag mit der Regierung eines, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat abschließen bezüglich
a. der Einziehung und Abholung aller Steuern und Zölle in einem solchen Staat, die von der Regierung Indiens erhoben werden und für die Verteilung des Erlöses davon, anders als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels;
b. der Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch die Regierung von Indien für diesen Staat in Folge des Verlustes von Einnahmen, die die Regierung der Union zur Weiterleitung der Erlöse aller Steuern und Zöllen im Rahmen dieser Verfassung erhoben hat oder aus anderen Quellen;
c. des Beitrags des Staates für die Vergütung gemäß Absatz 1 des Artikels 291 durch die Regierung von Indien;
und wenn ein solcher Vertrag abgeschlossen ist, bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels bezüglich dieses Staates solange in Kraft, wie es dieses Vertrag bestimmt.

(2) Ein gemäß Absatz 1 abgeschlossener Vertrag kann nicht länger als zehn Jahre, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an, Gültigkeit haben.

Der Präsident kann von Zeit zu Zeit nach dem Ablauf von fünf Jahren, vom Inkrafttreten des Vertrages an, diesen beenden oder ändern, wenn er es nach Prüfung des Berichts der Finanzkommission für notwendig hält, dies zu tun.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 278 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 279. Errechnung der "Reinerträge" usw. (1) In den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels bedeutet "Reinertrag" in bezug auf eine Steuer oder Abgabe den ERtrag derselben abzüglich der Kosten der Einziehung; zur Durchführung dieser Bestimmungen in der Reinertrag einer Steuer oder Abgabe oder eines Teils einer Steuer oder Abgabe, die einem Gebiet zusteht, durch den Staatlichen Rechnungsprüfer Indiens festzustellen und zu bescheinigen; seine Bescheinigung ist endgültig.

Artikel 280. Finanzkommission. (1) Der Präsident hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung und später nach Ablauf jedes fünften Jahres oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn er es für nötig hält, durch Verordnung eine Finanzkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und vier anderen vom Präsidenten zu ernennenden Mitgliedern besteht.

(2) Das Parlament kann durch Gesetz die Qualifikationsmerkmale bestimmen, die für die Ernennung zu Mitgliedern dieser Kommission erforderlich sind, sowie die Art und Weise, in der die Mitglieder auszuwählen sind.

(3) Die Kommission ist verpflichtet, dem Präsidenten Empfehlungen zu überreichen in bezug auf
a. die Verteilung des Reinertrages von Steuern, die nach diesem Kapitel zwischen der Union und den Staaten zu teilen sind oder geteilt werden können;
b. die Grundsätze, nach denen die Beihilfen zu den Einnahmen der Staaten aus dem Vereinigten Fonds Indiens zu zahlen sind; und
c. die Fortführung oder Änderung der Bedingungen eines Vertrags, die von der Regierung Indiens mit der Regierung eines, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat unter Absatz 1 des Artikels 278 oder gemäß Artikel 306 abgeschlossen wurde; und
d. jede andere Angelegenheit, die der Kommission durch den Präsidenten im Interesse einer gesunden Finanzwirtschaft übergeben wird.

(4) Die Kommission bestimmt ihre Verfahrensregeln und besitzt solche Vollmachten zur Durchführung ihrer Aufgaben, wie sie das Parlament ihre durch Gesetz  überträgt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde im Artikel 280 Abs. 3 der Buchstabe c mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen und der bisherige Buchstabe d wurde Buchstabe c.

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde dem Artikel 280 Abs. 3 nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe mit Wirkung vom 24. April 1993 eingefügt:
"bb. the measures needed to augment the Consolidated Fund of a State to supplement the resources of the Panchayats in the State on the basis of the recommendations made by the Finance Commission of the State;"

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde der Artikel 280 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Juni 1993 wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben bb wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"c. the measures needed to augment the Consolidated Fund of a State to supplement the resources of the Municipalities in the State on the basis of the recommendations made by the Finance Commission of the State."
- der bisherige Buchstabe c wurde wieder Buchstabe d.

Artikel 281. Empfehlungen der Finanzkommission. Der Präsident veranlaßt, daß jede Empfehlung, die nach den Bestimmungen dieser Verfassung von der Finanzkommission gegeben wird, zusammen mit einem erläuternden Memorandum über die dazu ergriffenen Maßnahmen jedem Hause des Parlaments vorgelegt wird.

Verschiedene Finanzbestimmungen.

Artikel 282. Ausgaben, die von der Union oder von einem Staat aus den Einnahmen bestritten werden können. Die Union oder ein Staat können Mittelbewilligungen für öffentliche Zwecke vornehmen, auch wenn der Zweck nicht derart ist, daß das Parlament oder die Gesetzgebende Körperschaft des Staates dazu Gesetze erlassen können.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 283. Überwachung usw. der Vereinigten Fonds, des Reserve-Fonds und der Gelder, die den Konten für öffentliche Einnahmen gutgeschrieben werden. (1) Die Beaufsichtigung des Vereinigten Fonds Indiens und des Reservefonds Indien, die Einzahlung von Geldern in einen solchen Fonds sowie die Abhebung von Geldern daraus, die Überwachung öffentlicher, zugunsten der Regierung Indiens eingehender Gelder, die nicht einem solchen Fonds gutgeschrieben werden, ihre Überweisung an das öffentliche Einnahmekonto Indiens und die Abhebung von Geldern aus einem solchen Konto sowie alle anderen Angelegenheiten, die mit dem Vorhergesagten in Zusammenhang stehen oder von ihm abhängig sind, sind durch Gesetz des Parlaments zu regeln; bis Bestimmungen in dieser Hinsicht ergangen sind, werden sie durch den Präsidenten mittels Verordnung geregelt.

(2) Die Beaufsichtigung des Vereinigten Fonds eines Staates und des Reservefonds eines Staates, die Einzahlung von Geldern in einen solchen Fonds sowie die Abhebung von Geldern daraus, die Überwachung öffentlicher, zugunsten der Regierung eines Staates eingehender Gelder, die nicht einem solchen Fonds gutgeschrieben werden, ihre Überweisung an das öffentliche Einnahmekonto des Staates und die Abhebung von Geldern aus einem solchen Konto und alle anderen Angelegenheiten, die mit dem Vorhergesagten in Zusammenhang stehen oder von ihm abhängig sind, sind durch Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates zu regeln; bis Bestimmungen in dieser Hinsicht ergangen sind, werden sie durch den Gouverneur oder den Rajpramukh des Staates mittels Verordnung geregelt.

Der Absatz 2 dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 283 Abs. 2 die Worte "oder den Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 284. Überwachung eingezahlter Gelder der Prozeßparteien und anderer Gelder, die durch Beamte und Gerichte eingenommen werden. Alle Gelder, die eingehen oder hinterlegt werden von
a. einem Beamten, der in Angelegenheiten der Union oder eines Staates beschäftigt ist und die Gelder in dieser Eigenschaft erhalten hat, außer wenn es sich um Steuereinnahmen oder öffentliche Gelder handelt, die durch die Regierung Indiens oder durch die Regierung des Staates erhoben oder eingenommen werden; oder
b. einem Gericht in Indien für einen Fall, eine Angelegenheit, zugunsten eines Kontos oder von Personen
sind auf das Konto für öffentliche Gelder Indiens oder auf das Konto für öffentliche Einnahmen des Staates zu überweisen.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 285. Befreiung des Eigentums der Union von der Besteuerung durch einen Staat. (1) Das Eigentum der Union ist, sofern das Parlament durch Gesetz nichts anderes bestimmt, frei von allen Steuern, die durch einen Staat oder durch eine Behörde in einem Staat erhoben werden.

(2) Bis das Parlament durch Gesetz eine andere Regelung trifft, schließt die Bestimmung in Absatz 1 nicht aus, daß eine Behörde innerhalb eines Staates eine Steuer auf das Eigentum der Union erhebt, wenn die Steuer auf dieses Eigentum unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu zahlen war oder als zu zahlen angesehen wurde, solange die betreffende Steuer in dem Staat weiterhin erhoben wird.

Artikel 286. Beschränkungen bei der Steuererhebung auf den Kauf und Verkauf von Waren. (1) Ein Gesetz eines Staates darf keine Steuer auf den Kauf oder Verkauf von Waren legen oder zu ihrer Auferlegung ermächtigen, wenn ein solcher Kauf oder Verkauf
a. außerhalb des Staates oder
b. beim Import von Waren nach Indien oder beim Export von Waren aus Indien stattfindet.

Erklärung. Zum Zweck von Unterabsatz a gilt, daß der Kauf oder Verkauf in dem Staat stattgefunden hat, aus dem die Waren tatsächlich als direkte Folge des Kaufs oder Verkaufs geliefert wurden oder zum direkten Verbrauch in diesem Staat bestimmt waren, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften für den Verkauf von Waren das Eigentum an den Waren wegen eines solchen Kaufs oder Verkaufs in einen anderen Staat gewechselt hat.

(2) Bis das Parlament durch Gesetz eine andere Regelung trifft, kann durch kein Gesetz eines Staates eine Steuer auf den Kauf oder Verkauf von Waren, deren Kauf oder Verkauf von Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel sind, auferlegen oder zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigen.

Der Präsident kann durch unmittelbare Verordnung verfügen, daß jede Steuer auf den Kauf oder Verkauf von Waren, die gesetzmäßig durch die Regierung eines Staates unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erhoben wurde, unbeschadet dessen, daß die Auferlegung dieser Steuer mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar ist, bis zum 31. März 1951 forterhoben werden darf.

(3) Kein Gesetz, das von der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates erlassen wurde, kann eine Steuer auf den Kauf oder Verkauf von solchen Waren auferlegt werden oder zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigen, die vom Parlament durch Gesetz als für die Gemeinschaft lebenswichtig erklärt wurden; das Gesetz des Staates erlangt Gültigkeit, wenn es nach Zurückstellung zur Erörterung durch den Präsidenten dessen Zustimmung erhalten hat.

Durch Gesetz vom 11. September 1956 (6. Amendment) wurde der Artikel 286  mit Wirkung vom 11. September 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der zweite Unterabsatz gestrichen.
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Das Parlament kann durch Gesetz Grundsätze darüber aufstellen, wann ein Kauf oder Verkauf von Waren in den in Absatz 1 genannten Formen vorliegt.
(3) Ein Gesetz eines Staates, das eine Steuer auf den Kauf oder Verkauf von Waren, die nach einem Gesetz des Parlaments von besonderer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel sind, legt oder zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigt, ist den vom Parlament durch Gesetz näher bestimmten Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich des Systems, der Veranschlagung und anderer Umstände der Steuererhebung unterworfen."

Durch Gesetz vom 2. Februar 1983 (46. Amendment) erhielt der Artikel 286 Abs. 3 mit Wirkung vom 2. Februar 1983 folgende Fassung:
"(3) Ein Gesetz eines Staates, das
a. das eine Steuer auf den Kauf oder Verkauf von Waren, die nach einem Gesetz des Parlaments von besonderer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel sind, oder
b. a tax on the sale or purchase of goods, being a tax of the nature referred to in sub-clause (b), sub-clause (c) or sub-clause (d) of clause (29A) of article 366,
legt oder zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigt, ist den vom Parlament durch Gesetz näher bestimmten Beschränkungen und Bedingungen hinsichtlich des Systems, der Veranschlagung und anderer Umstände der Steuererhebung unterworfen."

Artikel 287. Befreiung von der Besteuerung der Elektrizität. Sofern das Parlament durch Gesetz nichts anderes bestimmt, darf ein Gesetz eines Staates den Verbrauch von Elektrizität, die von der Regierung oder von anderen Personen produziert wird, nicht besteuern oder nicht zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigen, wenn die Elektrizität
a. durch die Regierung Indiens verbraucht wird oder der Regierung Indiens für ihren Verbrauch verkauft wurde; oder
b. beim Aufbau, bei der Aufrechterhaltung oder beim Betrieb einer Eisenbahn unterhält, verbraucht wird, oder wenn die Elektrizität jener Regierung oder Eisenbahngesellschaft zum Verbrauch beim Aufbau, bei der Aufrechterhaltung oder beim Betrieb einer Eisenbahn verkauft wurde.

Jedes Gesetz, das den Verkauf von Elektrizität besteuert oder zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigt, muß gewährleisten, daß der Preis der Elektrizität, die der Regierung Indiens zum  Verbrauch oder einer Eisenbahngesellschaft zum Verbrauch beim Aufbau, bei der Aufrechterhaltung oder beim Betrieb einer Eisenbahn verkauft wurde, um den Betrag niedriger ist, der von anderen Großverbrauchern der Elektrizität gefordert wird.

Artikel 288. Befreiung von der Besteuerung des Wassers oder der Elektrizität durch die Staaten in gewissen Fällen. (1) Sofern der Präsident durch Verordnung nichts anderes bestimmt, darf ein Gesetz eines Staates, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung gültig war, Wasser oder Elektrizität nicht besteuern oder nicht zur Auferlegung einer solchen Steuer ermächtigen, wenn das Wasser oder die Elektrizität durch eine Behörde aufgespeichert, erzeugt, verbraucht, verteilt oder verkauft wird, die durch ein bestehendes Gesetz oder durchein vom Parlament erlassenes Gesetz für die Regulierung oder Entwicklung eines zwischenstaatlichen Flusses oder Flußtales errichtet wurde.

Erklärung. Der Ausdruck "Gesetz eines Staates, das gültig war" in diesem Absatz umfaßt ein Gesetz eines Staates, das vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung angenommen oder erlassen wurde und vorher nicht widerrufen wurde, auch wenn das Gesetz oder Teile desselben dann überhaupt nicht oder in bestimmten Gebieten nicht durchgeführt wurde.

(2) Die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates kann durch Gesetz eine in Absatz 1 erwähnte Steuer auferlegen oder zu ihrer Auferlegung ermächtigen; ein derartiges Gesetz erlangt Gültigkeit, wenn es nach Zurückstellung zur Erörterung durch den Präsidenten dessen Zustimmung erhalten hat; falls ein solches Gesetz die Festsetzung der Höhe und der anderen Umstände einer solchen steuer durch Vorschriften oder Verordnungen vorsieht, die nach dem Gesetz von einer Behörde zu erlassen sind, hat das Gesetz zu bestimmen, daß vor dem Erlaß einer solchen Vorschrift oder Verordnung die vorherige Zustimmung des Präsidenten einzuholen ist.

Artikel 289. Befreiung des Eigentums und der Einnahmen eines Staates von der Besteuerung durch die Union. (1) Das Eigentum und das Einkommen eines Staates sind von der Besteuerung durch die Union befreit.

(2) Die Bestimmung in Absatz 1 schließt nicht aus, daß die Union in dem durch Gesetz des Parlaments bestimmten Umfange Steuern auferlegt oder zu ihrer Auferlegung ermächtigt, soweit sie den Handel oder Geschäfte irgendwelcher Art betreffen, die durch die Regierung eines Staates oder zugunsten derselben ausgeführt werden, oder irgendwelche Tätigkeiten betreffen, die damit verbunden sind, oder irgendwelches Eigentum betreffen, das für die Zwecke eines solchen Handels oder Geschäfts gebraucht oder in Anspruch genommen wird, oder irgendwelches Einkommen, das im Zusammenhang damit aufkommt oder daraus entsteht.

(3) Die Bestimmung in Absatz 2 findet keine Anwendung auf irgendwelchen Handel oder irgendwelche Geschäfte oder auf eine Kategorie von Handel oder Geschäften, die durch Gesetz des Parlaments als zu den gewöhnlichen Regierungsfunktionen gehörend bezeichnet werden.

Artikel 290. Angleichung bei gewissen Ausgaben und Pensionen. Soweit nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Ausgaben eines Gerichts oder einer Kommission oder die Pension, die an oder im Zusammenhang mit einer Person zu zahlen ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung unter der Krone in Indien gedient hat oder nach dem Inkrafttreten in Verbindung mit den Angelegenheiten der Union oder eines Staates tätig war, zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens oder des Vereinigten Fonds des Staates gehen, ist folgendes zu beachten: falls
a. bei einer Forderung an den Vereinigten Fonds Indiens das Gericht oder die Kommission den besonderen Belangen eines Staates dient oder die Person ganz oder teilweise im Zusammenhang mit den Angelegenheiten eines Staates tätig war, oder
b. bei einer Forderung an den Vereinigten Fonds eines Staates das Gericht oder die Kommission den besonderen Belangen der Union oder eines anderen Staates dient oder die Person ganz oder teilweise im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Union oder eines anderen Staates tätig war,
sind zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates oder des Vereinigten Fonds Indiens oder des Vereinigten Fonds des anderen Staates Zuschüsse zu den Ausgaben oder zu der Pension zu zahlen, deren Höhe zu vereinbaren ist oder, falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt, durch einen vom Präsidenten des Obersten Gerichts Indiens ernannten Schiedsrichter bestimmt wird.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 290a. Jahreszahlungen an gewisse Fonds. Eine Summe von 4,65 Millionen Rupien ist jährlich zu Lasten des Vereinigten Fonds des Staates Kerala an den Tempel-Fonds von Travancore zu zahlen; eine Summe von 1,35 Millionen Rupien ist jährlich aus dem Vereinigten Fonds des Staates Madras dem Tempel-Fonds dieses Staates zur Unterhaltung von Hindu-Tempeln und Hindu-Schreinen in den Gebieten zu zahlen, die am 1. November 1956 bei der Auflösung des Staates Travancore-Cochin in den Staat Madras überführt wurden."

Durch Gesetz vom Dezember 1968 (The Madras State (Alteration of Name) Act, 1968, Act 53 of 1968)) wurde im Artikel 290a der Ausdruck "Madras" mit Wirkung vom 14. Januar 1969 2x ersetzt durch "Tamil Nadu".

Artikel 291. Beträge für die Privatschatulle der Herrscher. (1) Wenn nach einem Vertrag oder Abkommen mit dem Herrscher eines indischen Staates vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Zahlung steuerfreier Beträge durch die Regierung des Dominions Indien an die Privatschatulle des Herrschers eines solchen Staates garantiert oder zugesichert wurde, sind
a. solche Beträge zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens zu zahlen und
b. die auf diese Weise an einen Herrscher gezahlten Beträge frei von jeder Einkommensteuer.

(2) Wo das Gebiet irgend eines vorstehend genannten indischen Staates Teil eines im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates ist, sind zu Lasten des Vereinigten Fonds dieses Staates Zuschüssen zu diesen Beträgen zu zahlen, wie es der Präsident durch Verordnung in bezug auf die Zahlungen, die von der Regierung Indiens gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gemäß Absatz 1 des Artikels 278 abgeschlossen wurde, und für welchen Zeitraum diese ausbezahlt werden, bestimmt.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 291 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben und die Nummerierung des Abs. 1 wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1971 (26. Amendment) wurde der Artikel 291 mit Wirkung vom 28. Dezember 1971 aufgehoben.

KAPITEL II.
GELDAUFNAHME.

Artikel 292. Geldaufnahme durch die Regierung Indiens. Die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich auf die Geldaufnahme unter Sicherheitsleistung durch den Vereinigten Fonds Indiens innerhalb der von Zeit zu Zeit durch Gesetz des Parlaments festgesetzten Grenzen und auf die Erteilung von Garantien innerhalb der ebenso festgesetzten Begrenzung.

Artikel 293. Geldaufnahme durch die Staaten. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erstreckt sich die Exekutivgewalt eines Staates auf die Geldaufnahme innerhalb des indischen Gebiets unter Sicherheitsleistung durch den Vereinigten Fonds des Staates innerhalb der von zeit zu Zeit durch Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates festgesetzten Grenzen und auf die Erteilung von Garantien innerhalb der so festgesetzten Begrenzung.

(2) Die Regierung Indiens kann vorbehaltlich der durch oder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments festgelegten Bestimmungen einem Staat Anleihen gewähren oder, solange die nach Artikel 292 festgesetzten Begrenzungen nicht überschritten sind, Garantien hinsichtlich der von einem Staat aufgenommenen Anleihen geben; jede Summe, die zum Zwecke der Gewährung einer solchen Anleihe benötigt wird, geht zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens.

(3) Ein Staat kann nicht ohne Zustimmung der Regierung Indiens eine Anleihe aufnehmen, wenn noch ein Teil einer Anleihe aussteht, die dem Staat durch die Regierung Indiens oder durch die ihr vorangegangene Regierung gewährt worden ist oder für die eine Garantie durch die Regierung Indiens oder die ihr vorausgegangene Regierung gegeben wurde.

(4) Eine Zustimmung nach Absatz 3 kann zu den von der Regierung Indiens für angemessen erachteten Bedingungen gegeben werden.

KAPITEL III.
EIGENTUM, VERTRÄGE, RECHTE, HAFTUNGEN, VERBINDLICHKEITEN UND PROZESSE.

Artikel 294. Übernahme von Eigentum, Vermögenswerten, Rechten, Haftungen und Verbindlichkeiten in gewissen Fällen. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung
a. gehen alles Eigentum und alle Vermögenswerte, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten in den Händen Seiner Majestät für die Zwecke der Regierung des Dominions Indien lagen, sowie alles Eigentum und alle Vermögenswerte, die vor dem Inkrafttreten in den Händen seiner Majestät für die Zwecke der Regierung jeder Gouverneursprovinz lagen, in den Besitz der Union und des betreffenden Staates über, und
b. gehen alle Rechte, alle Verpflichtungen und alle Verbindlichkeiten der Regierung des Dominions Indien und der Regierungen der Gouverneursprovinzen, ob sie nun auf Grund eines Vertrages oder anders entstanden sind, als Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten an die Regierung Indiens oder an die Regierungen der entsprechenden Staaten über.

Dabei ist jede Berichtigung zu beachten, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgten Bildung des Dominions Pakistan oder der Provinzen Westbengalen, Ostbengalen, Westpunjab und Ostpunjab gemacht wurden oder noch gemacht wird.

Artikel 295. Übernahme von Eigentum , Vermögenswerten, Haftungen und anderen Verbindlichkeiten in anderen Fällen. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung
a. gehen alles Eigentum und alle Vermögenswerte, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten in den Händen eines indischen Staates lagen, der einem der im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten entspricht, in die Hände der Union über, wenn die Zwecke für die solches Eigentum und solche Vermögenswerte unmittelbar vor dem Inkrafttreten gehalten wurden, danach Zwecke der Union geworden sind, wie sie in der Unionsliste aufgeführt sind; und
b. sind alle Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Regierung eines indischen Staates, der einem der im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten entspricht, mögen sie auf Grund eines Vertrages oder anders entstanden sein, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Regierung Indiens, wenn die Zwecke, für die solche Rechte vor dem Inkrafttreten erworben oder Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten übernommen wurden, danach Zwecke der Regierung Indiens geworden sind, wie sie in der Unionsliste enthalten sind.

Dabei ist jeder Vertrag zu beachten, den die Regierung Indiens mit der Regierung dieses Staates in dieser Hinsicht abgeschlossen hat.

(2) Unter Beachtung des Vorhergesagten ist die Regierung jedes in Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung Rechtsnachfolger der Regierung des entsprechenden indischen Staates in bezug auf alles Eigentum und alle Vermögenswerte sowie in bezug auf alle Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ob sie nun auf Grund eines Vertrages oder anders entstanden sind, mit Ausnahme derjenigen, auf die sich Absatz 1 bezieht.

Artikel 296. Eigentum, das durch Heimfall oder Verfall oder Erblosigkeit mangels eines rechtmäßigen Eigentümers entsteht. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gehört alles Eigentum innerhalb Indiens, das, falls diese Verfassung nicht in Kraft getreten wäre, Seiner Majestät oder dem Herrscher eines indischen Staates durch Heimfall oder Verfall oder Erblosigkeit mangels eines rechtmäßigen Eigentümers zugefallen wäre, dem Staat, in dem sich das Eigentum befindet, in allen anderen Fällen gehört es der Union.

Das Eigentum, das zu dem Zeitpunkt, an dem es Seiner Majestät oder dem Herrscher eines indischen Staates zugefallen wäre, im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates stand, gehört, je nachdem, ob es für die Zwecke der Union oder eines Staates benutzt oder innegehabt wurde, der Union oder dem betreffenden Staat.

Erklärung. In diesem Artikel haben die Ausdrücke "Herrscher" und "indischer Staat" dieselbe Bedeutung wie im Artikel 363.

Artikel 297. Anspruch der Union auf Schätze, die in den Territorialgewässern liegen. Aller Boden, alle Bodenschätze und anderen Werte, die innerhalb der indischen Hoheitsgewässer unter dem Ozean liegen, gehören der Union und werden für die Zwecke der Union verwendet.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurden im Artikel 297 nach den Worten "der indischen Hoheitsgewässer" die Worte "oder dem Kontinentalsockel" mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 eingefügt.

Durch Gesetz vom 27. Mai 1976 (40. Amendment) erhielt der Artikel 297 mit Wirkung vom 27. Mai 1976 folgende Fassung:
"Artikel 297. Anspruch der Union auf Schätze, die in den Territorialgewässern oder unter dem Kontinentalsockel liegen sowie auf Vorkommen aus der ausschließlichen Wirtschaftszone. (1) Aller Boden, alle Bodenschätze und anderen Werte, die innerhalb der indischen Hoheitsgewässer, dem Kontinentalsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone unter dem Ozean liegen, gehören der Union und werden für die Zwecke der Union verwendet.
(2) All other resources of the exclusive economic zone of India shall also vest in the Union and be held for the purposes of the Union.
(3) The limits of the territorial waters, the continental shelf, the exclusive economic zone, and other maritime zones, of India shall be such as may be specified, from time to time, by or under any law made by Parliament."

Artikel 298. Vollmacht, Eigentum zu erwerben. Die Exekutivgewalt der Union und jedes Staates erstreckt sich, außer daß ein Gesetz durch die entsprechende gesetzgebende Körperschaft anderes bestimmt, die Befugnis zum Erwerb von Eigentum zum Zwecke der Union oder dieses Staates durch Geldaufnahme, Verkauf, Verfügung oder Hypothek und den Abschluß von Verträgen, in welchen Fällen auch immer, und mit dem Kauf oder Erwerb von Immobilien u. a. für diese Zwecke.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 298 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 298. Befugnis zur Ausübung des Handels. Die Exekutivgewalt der Union und jedes Staates erstreckt sich auf die Durchführung des Handels oder der Geschäfte und auf den Erwerb, den Besitz und die Verfügung von Gütern und den Abschluß von jeglichen Verträgen; dabei gilt:
a. die besagte Exekutivgewalt der Union, sofern es sich nicht um solchen Handel, solche Geschäfte oder Angelegenheiten handelt, über die das Parlament Gesetze erlassen kann, unterliegt, in jedem Staat der Gesetzgebung dieses Staates;
b. die besagte Exekutivgewalt jedes Staates, sofern es sich nicht um solchen Handel, solche Geschäfte und Angelegenheiten handelt, über die die Gesetzgebende Körperschaft des Staates Gesetze erlassen kann, unterliegt der Gesetzgebung des Parlaments."

Artikel 299. Verträge. (1) Alle Verträge, die in Ausübung der Exekutivgewalt der Union oder eines Staates abgeschlossen werden, werden im Namen des Präsidenten oder des Gouverneurs des Staates abgeschlossen; alle derartigen Verträge und alle Eigentumsübertragungsverträge, die in Ausübung der Exekutivgewalt abgeschlossen werden, werden im Namen des Präsidenten oder des Gouverneurs oder des Rajpramukhs von solchen Personen und auf solche Art und Weise abgeschlossen, wie er es bestimmt und billigt.

(2) Weder der Präsident noch der Gouverneur noch der Rajpramukh sind wegen der Verträge oder Übertragungsverträge, die für die Zwecke dieser Verfassung oder eines Gesetzes, das bezüglich der Regierung Indiens vorher in Kraft war, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, persönlich haftbar; eine Person, die einen solchen Vertrag oder solchen Übertragungsvertrag im Namen des Präsidenten oder des Gouverneurs abschließt oder ausführt, ist deswegen nicht persönlich haftbar.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 299 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "oder des Rajpramukhs" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "noch der Rajpramukh" gestrichen.

Artikel 300. Prozesse und Verfahren. (1) Die Regierung Indiens kann namens der Indischen Union klagen oder verklagt werden, die Regierung eines Staates kann namens des Staates klagen oder verklagt werden und vorbehaltlich der Bestimmungen, die durch ein Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines solchen Staates erlassen werden, auf Grund von Vollmachten, die durch diese Verfassung gegeben werden, in den gleichen Fällen klagen oder verklagt werden, in denen auch das Dominion Indien und die entsprechenden Provinzen oder der entsprechende indische Staat hätten klagen oder verklagt werden können, wenn diese Verfassung nicht in Kraft getreten wäre.

(2) Wenn bei Inkrafttreten dieser Verfassung
a. gerichtliche Verfahren anhängig sind, in denen das Dominion Indien Partei ist, wird die Indische Union als an Stelle des Dominions in dieses Verfahren eingetreten angesehen;
b. gerichtliche Verfahren anhängig sind, in denen eine Provinz oder ein indischer Staat eine Partei ist, wird der entsprechende Staat als an Stelle für die Provinz oder den indischen Staat in dieses Verfahren eingetreten angesehen.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgendes Kapitel eingefügt:

"KAPITEL IV.
EIGENTUMSRECHT.
"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 300a. Personen können nicht ihres Vermögens beraubt werden, außer unter der Autorität des Gesetzes. Keine Person kann seines Vermögens beraubt werden, außer unter der Autorität des Gesetzes."

Teil XIII.
Gewerbe, Handel und Verkehr auf indischem Gebiet.

Artikel 301. Freiheit des Handels, Geschäftsverkehrs und Verkehrs. Unter Beachtung der anderen Bestimmungen dieses Teils sind Gewerbe, Handel und Verkehr in ganz Indien frei.

Artikel 302. Vollmacht des Parlaments, Handel, Geschäftsverkehr und Verkehr einzuschränken. Das Parlament kann durch Gesetz die Freiheit des Gewerbes, Handels oder des Verkehrs zwischen den Staaten oder in einem Teil des indischen Gebiets im öffentlichen Interesse einschränken.

Artikel 303. Beschränkungen der gesetzgeberischen Vollmachten der Union und der Staaten bezüglich des Handels und des Geschäftsverkehrs. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 302 ist weder das Parlament noch die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates befugt, ein Gesetz zu erlassen, das einem Staate einen Vorteil gegenüber einem anderen einräumt oder dazu ermächtigt oder Diskriminierungen zwischen den Staaten auf Grund eines Eintragung über Gewerbe und Handel in einer der im siebenten Anhang aufgeführten Listen schafft oder dazu ermächtigt.

(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 schließt nicht aus, daß das Parlament ein Gesetz erläßt, das einen Vorteil einräumt oder dazu ermächtigt oder Diskriminierungen schafft oder dazu ermächtigt, wenn durch ein solches Gesetz erklärt wird, daß die Maßnahme notwendig ist, um einer Lage gerecht zu werden, die durch Warenknappheit in einem Teil Indiens entstanden ist.

Artikel 304. Beschränkungen des Handels, Geschäftsverkehrs und des Verkehrs zwischen den Staaten. Ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 301 und 303 kann die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates durch Gesetz
a. Waren, die aus anderen Staaten eingeführt werden, besteuern, wenn gleichartige Waren in dem Staate selbst hergestellt oder produziert werden, ohne jedoch eingeführte Waren gegenüber im Staate hergestellten oder produzierten Waren diskriminierend zu behandeln;
b. der Freiheit des Handels und Verkehrs mit dem Staat oder innerhalb des Staates maßvolle Beschränkungen im öffentlichen Interesse auferlegen.

Jedoch darf kein Gesetzentwurf oder kein Zusatzantrag für die Zwecke des Absatzes b ohne die vorhergehende Zustimmung des Präsidenten eingebracht werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 304 Bst. a mit Wirkung vom 1. November 1956 nach den Worten "die aus anderen Staaten" die Worte "oder Unionsgebieten" eingefügt.

Artikel 305. Wirksamkeit der Artikel 301 und 303 auf geltende Gesetze. Die Bestimmungen in den Artikeln 301 und 303 beeinträchtigen nicht die Bestimmungen eines geltenden Gesetzes, außer insoweit, als es der Präsident durch Verordnung anders verfügt.

Durch Gesetz vom 27. April 1955 (4. Amendment) erhielt der Artikel 305 mit Wirkung vom 27. April 1955 folgende Fassung:
"Artikel 305. Vorbehalt bestehender Gesetze und Gesetze über Staatsmonopole. Die Bestimmungen in den Artikeln 301 und 303 beeinträchtigen nicht die Bestimmungen eines geltenden Gesetzes, außer insoweit, als es der Präsident durch Verordnung anders anordnet; Artikel 301 beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit eines Gesetzes, das vor dem Inkrafttreten des 4. Verfassungsänderungsgesetzes von 1955 erlassen ist, außer insoweit, als es sich auf eine in Unterabsatz ii des Absatzes 6 des Artikels 19 erwähnte Angelegenheit bezieht; auch schließt Artikel 301 nicht aus, daß das Parlament oder eine Gesetzgebende Körperschaft eines Staates ein Gesetz erläßt, das sich auf die genannte Angelegenheit bezieht."

Artikel 306. Befugnis verschiedener, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten zur Einführung von Beschränkungen von Handel und Gewerbe. Ungeachtet irgend einer Bestimmung dieses Teils oder jeder anderen Bestimmung dieser Verfassung, kann jeder, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführter Staat die, vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung erhobenen Steuern oder Abgaben auf die Einfuhr von Waren in diesen Staat aus anderen Staaten oder auf die Ausfuhr von Waren von diesem Staat in einen anderen, einziehen, wenn zu diesem Behelf ein Vertrag zwischen der Regierung Indiens und der Regierung dieses Staates abgeschlossen wurde, und kann die Erhebung und Einziehung dieser Steuern oder Abgaben in der Weise, wie es dieser Vertrag bestimmt und für einen solchen Zeitraum, der nicht über zehn Jahre vom Inkrafttreten dieser Verfassung an reicht und der in diesem Vertrag bestimmt ist, fortsetzen.

Der Präsident kann zu jeder Zeit nach dem Ablauf von fünf Jahren, von diesem Inkrafttreten an, jeden dieser Verträge beenden oder ändern, wenn er es, nach Berücksichtigung eines Berichtes der nach Artikel 280 errichteten Finanzkommission, für notwendig erachtet.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 306 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 307. Bildung einer Behörde zur Durchführung der Artikel 301 bis 304. Das Parlament kann durch Gesetz eine geeignete Behörde einrichten, um die durch die Artikel 301, 302, 303 und 304 gestellten Aufgaben zu erfüllen; es kann dieser Behörde die für notwendig befundenen Vollmachten und Pflichten übertragen.

Teil XIV.
Der öffentliche Dienst in der Union und in den Staaten.

KAPITEL I.
DER ÖFFENTLICHE DIENST.

Artikel 308. Auslegung. In diesem Teil umfaßt der Ausdruck "Staat", wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, einen im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 308 die Worte "einen im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat" mit Wirkung vom 1. November 1956 ersetzt durch: "nicht den Staat Jammu und Kaschmir".

Artikel 309. Einstellung von Personen in den Dienst der Union oder eines Staates und ihre Arbeitsbedingungen. Vorbehaltlich er Bestimmungen dieser Verfassung können Beschlüsse der zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft die Einstellung von Personen in den öffentlichen Dienst und in Ämter sowie deren Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Union oder eines Staates regeln.

Der Präsident oder eine von ihm ernannte Person in Dienstzweigen und Ämtern der Union und der Gouverneur oder der Rajpramukh eines Staates oder eine von diesen ernannte Person in Dienstzweigen und Ämtern des Staates sind befugt, Vorschriften über die Einstellung von Personen in diesen Dienstzweigen und Ämtern und über ihre Dienstbedingungen solange zu erlassen, bis entsprechende Bestimmungen durch einen Beschluß der zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft nach diesem Artikel getroffen sind; die so erlassenen Vorschriften sind vorbehaltlich der Bestimmungen eines solchen Beschlusses gültig.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 309 Abs. 2 die Worte "oder der Rajpramuk eines Staates" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 310. Amtszeit von Personen, die im Dienste der Union oder eines Staates stehen. (1) Soweit es durch diese Verfassung nicht ausdrücklich bestimmt ist, hat jede Person, die Mitglied eines Wehrdienstes, eines zivilen Dienstzweiges der Union oder eines allindischen Dienstzweiges ist oder die ein Amt im Wehrdienst oder ein ziviles Amt in der Union ausübt, ihr Amt nach dem Ermessen des Präsidenten inne; jede Person, die Mitglied eines zivilen Dienstzweiges eines Staates ist oder ein ziviles Amt in einem Staate ausübt, hat ihr Amt nach dem Ermessen des Gouverneurs oder, je nach Fall des Rajpramukhs des Staates inne.

(2) Ungeachtet der Tatsache, daß eine Person, die ein Amt des Zivildienstes der Union oder eines Staates ausübt, dieses Amt nach dem Ermessen des Präsidenten oder des Gouverneurs oder des Rajpramukhs des Staates innehat, kann, falls es der Präsident oder der Gouverneur oder der Rajpramukh für erforderlich hält, die Dienste einer Person zu sichern, die spezielle Qualifikationen besitzt, jeder Vertrag, durch den eine Person, die nicht Mitglied des Wehrdienstes, eines allindischen Dienstzweiges oder eines zivilen Dienstzweiges der Union oder eines Staates ist, mit der Ausübung eines Staatsamts beauftragt wird, Vorkehrungen für die Zahlung einer Entschädigung an sie treffen, falls das Amt vor dem Ablauf einer vereinbarten Frist abgeschafft wird oder die Person aus gründen, die nicht mit einem ungehörigen Verhalten zusammenhängen, gezwungen ist, das Amt aufzugeben.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 310 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "oder, je nach Fall des Rajpramukhs" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder des Rajpramukhs" sowie "oder der Rajpramukh" gestirchen.

Artikel 311. Entlassung, Entfernung und Degradierung von Personen, die Zivilbedienstete der Union oder eines Staates sind. (1) Eine Person, die Angehöriger eines zivilen Dienstzweiges der Union oder eines allindischen Dienstzweiges oder eines zivilen Dienstzweiges eines Staates ist oder die ein ziviles Amt der Union oder eines Staates ausübt, darf nicht durch eine Behörde entlassen oder aus ihrem Amt entfernt werden, die derjenigen, die sie eingestellt hatte, nachgeordnet ist.

(2) Eine der oben genannten Personen darf nicht entlassen, aus ihrem Amt entfernt oder im Rang herabgesetzt werden, bis ihr nicht eine vernünftige Gelegenheit gegeben ist, ihre Einwände gegen die Maßnahme vorzubringen, die gegen sie ergriffen werden soll.

Dieser Absatz wird nicht angewendet,
a. wenn eine Person entlassen, aus dem Amt entfernt oder im Rang herabgesetzt wurde wegen eines Verhaltens, das zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung führte;
b. wenn eine Behörde, die befugt ist, eine Person zu entlassen, aus ihrem Amt zu entfernen oder sie in ihrem Rang herabzusetzen, davon überzeugt ist, daß es aus bestimmten Gründen, die durch die Behörde schriftlich mitgeteilt werden, billigerweise nicht durchführbar ist, der Person eine Gelegenheit zu geben, ihre Einwände vorzubringen; oder
c. wenn der Präsident oder der Gouverneur oder der Rajpramukh davon überzeugt ist, daß es im Interesse der Sicherheit des Staates nicht ratsam ist, der Person eine solche Gelegenheit zu geben.

(3) Wenn die Frage auftaucht, ob es billigerweise durchführbar ist, einer Person nach Absatz 2 Gelegenheit zu geben, ihre Einwände vorzubringen, ist hierüber die Entscheidung der Behörde, die befugt ist, eine solche Person zu entlassen, sie aus dem Amt zu entfernen oder sie im Rang herabzusetzen, endgültig.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 311 Abs. 2 Bst. c die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) erhielten im Artikel 311 die Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgende Fassung:
"(2) Eine der oben genannten Personen darf nicht entlassen, aus ihrem Amt entfernt oder im Rang herabgesetzt werden, except after an inquiry in which he has been informed of the charges against him and given a reasonable opportunity of being heard in respect of those charges and where it is proposed, after such inquiry, to impose on him any such penalty, until he has been given a reasonable opportunity of making representation on the penalty proposes, but only on the basis of the evidence adduced during such inquiry:
    Dieser Absatz wird nicht angewendet,
    a. wenn eine Person entlassen, aus dem Amt entfernt oder im Rang herabgesetzt wurde wegen eines Verhaltens, das zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung führte;
    b. where the authority empowered to dismiss or remove a person or to reduce him in rank is satisfied that for some reason, to be recorded by that authority in writing, it is not reasonably practicable to hold such inquiry; or
    c. where the President or the Governor, as the case may be, is satisfied that in the interest of the security of the State it is not expedient to hold such inquiry.
(3) If, in respect of any such person as aforesaid, a question arises whether it is reasonably practicable to hold such inquiry as is referred to in clause (2), the decision thereon of the authority empowered to dismiss or remove such person or to reduce him in rank shall be final."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 311 Abs. 1 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "and where it is proposed, after such inquiry, to impose on him any such penalty, until he has been given a reasonable opportunity of making representation on the penalty proposed, but only on the basis of the evidence adduced during such inquiry" gestrichen.
- die Worte "Dieser Absatz wird nicht angewendet," wurden ersetzt durch:
"Provided that where it is proposed after such inquiry, to impose upon him any such penalty, such penalty may be imposed on the basis of the evidence adduced during such inquiry and it shall not be necessary to give such person any opportunity of making representation on the penalty proposed:
    Dieser Absatz wird ferner nicht angewendet,"

Artikel 312. Allindische Unionszweige. (1) Falls der Staaten-Rat durch eine Resolution, die von nicht weniger als zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitgliedern unterstützt wird, erklärt hat, daß es im nationalen Interesse notwendig oder ratsam ist, kann das Parlament ungeachtet der Bestimmungen in Teil XI durch Gesetz einen oder mehrere allindische gemeinsame Dienstzweige für die Union und die Staaten bilden und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels die Einstellung in einen solchen Dienstzweig und die Dienstbedingungen der eingestellten Personen regeln.

(2) Die Dienstzweige, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung als der indische Verwaltungsdienst und der indische Polizeidienst bekannt waren, gelten als Dienstzweige, die durch das Parlament nach diesem Artikel geschaffen wurden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 312 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "in Teil XI" ersetzt durch: "in Kapitel VI des Teils VI oder in Teil XI".
- im Abs. 2 wurde nach den Worten "allindische gemeinsame Dienstzweige" wurde folgende Klammer eingefügt: "(einschließlich des allindischen Justizdienstes)".
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(3) The all-India judicial service referred to in clause (1) shall not include any post inferior to that of a district judge as defined in article 236.
(4) The law providing for the creation of the all-India judicial service aforesaid may contain such provisions for the amendment of Chapter VI of Part VI as may be necessary for giving effect to the provisions of that law and no such law shall be deemed to be an amendment of this Constitution for the purposes of article 368."

Durch Gesetz vom 27. August 1972 (28. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 29. August 1972 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 312a. Befugnis des Parlaments, Bedingungen für die Ausübung gewisser Dienstzweige von Beamten zu ändern oder zu widerrufen. (1) Parliament may by law-
a. vary or revoke, whether prospectively or retrospectively, the conditions of service as respects remuneration, leave and pension and the rights as respects disciplinary matters of persons who, having been appointed by the Secretary of State or Secretary of State in Council to a civil service of the Crown in India before the commencement of this Constitution, continue on and after the commencement of the Constitution (Twenty-eighth Amendment) Act, 1972, to serve under the Government of India or of a State in any service or post;
b. vary or revoke, whether prospectively or retrospectively, the conditions of service as respects pension of persons who, having been appointed by the Secretary of State or Secretary of State in Council to a civil service of the Crown in India before the commencement of this Constitution, retired or otherwise ceased to be in service at any time before the commencement of the Constitution (Twenty-eighth Amendment) Act, 1972:
    Provided that in the case of any such person who is holding or has held the office of the Chief Justice or other Judge of the Supreme Court or a High Court, the Comptroller and Auditor-General of India, the Chairman or other member of the Union or a State Public Service Commission or the Chief Election Commissioner, nothing in sub-clause (a) or sub-clause (b) shall be construed as empowering Parliament to vary or revoke, after his appointment to such post, the conditions of his service to his disadvantage except in so far as such conditions of service are applicable to him by reason of his being a person appointed by the Secretary of State or Secretary of State in Council to a civil service of the Crown in India.
(2) Except to the extent provided for by Parliament by law under this article, nothing in this article shall affect the power of any legislature or other authority under any other provision of this Constitution to regulate the conditions of service of persons referred to in clause (1).
(3) Neither the Supreme Court nor any other court shall have jurisdiction in-
a. any dispute arising out of any provision of, or any endorsement on, any covenant, agreement or other similar instrument which was entered into or executed by any person referred to in clause (1), or arising out of any letter issued to such person, in relation to his appointment to any civil service of the Crown in India or his continuance in service under the Government of the Dominion of India or a Province thereof;
b. any dispute in respect of any right, liability or obligation under article 314 as originally enacted.
(4)  The provisions of this article shall have effect notwithstanding anything in article 314 as originally enacted or in any other provision of this Constitution."

Artikel 313. Übergangsbestimmung. Bis eine andere Bestimmung nach dieser Verfassung erlassen ist, bleiben alle Gesetze, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft waren und auf einen öffentlichen Dienstzweig oder ein Amt Anwendung fanden, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung als ein allindischer Dienstzweig oder als Dienstzweig oder Amt der Union oder eines Staates weiterbestanden, in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Verfassung vereinbar sind.

Artikel 314. Bestimmungen zum Schutz von Beamten gewisser Dienstzweige. Soweit es durch diese Verfassung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, verbleibt jede Person, die durch den Staatssekretär oder durch den Stellvertretenden Staatssekretär in den Staatsdienst der Krone in Indien aufgenommen wurde, bei und nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung im Staatsdienst der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates; sie ist berechtigt, von der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates, der sie dient, dieselben Dienstleitungen hinsichtlich der Vergütung, des Urlaubs und der Pension und dieselben Rechte hinsichtlich disziplinarischer Angelegenheiten oder Rechte ähnlicher Art zu erhalten wie unmittelbar vor dem Inkrafttreten, soweit es die veränderten Umstände gestatten.

Durch Gesetz vom 27. August 1972 (28. Amendment) wurde der Artikel 314 mit Wirkung vom 29. August 1972 aufgehoben.

KAPITEL II.
KOMMISSIONEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST.

Artikel 315. Kommissionen für den öffentlichen Dienst der Union und der Staaten. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gibt es eine Kommission für den öffentlichen Dienst der Union und eine Kommission für den öffentlichen Dienst für jeden Staat.

(2) Zwei oder mehr Staaten können übereinkommen, daß es nur eine Kommission für den öffentlichen Dienst für diese Staaten geben soll; falls eine entsprechende Resolution durch das Haus oder, wenn zwei Häuser bestehen, durch jedes Haus der Gesetzgebenden Körperschaft dieser Staaten angenommen ist, kann das Parlament durch Gesetz eine Vereinigte Kommission für den öffentlichen Dienst (in dieser Verfassung als Vereinigte Kommission bezeichnet) bilden, um die Belange dieser Staaten zu vertreten.

(3) Jedes derartige Gesetz kann die notwendigen weiteren Bestimmungen enthalten, um dem Zweck des Gesetzes Wirkung zu verleihen.

(4) Die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union kann, wenn sie durch den Gouverneur oder den Rajpramukh eines Staates darum ersucht wird, mit Zustimmung des Präsidenten alle oder einige Belange des Staates vertreten.

(5) Hinweise in dieser Verfassung auf die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder eine Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates sind, wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, als Hinweise auf die Kommission zu verstehen, die die Belange der Union oder die des Staates in der besonderen in Frage stehenden Angelegenheit vertritt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 315 Abs. 4 die Worte "oder den Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 316. Ernennung und Amtszeit der Mitglieder. (1) Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder einer Kommission für den öffentlichen Dienst der Union werden durch den Präsidenten und einer Kommission eines Staates durch den Gouverneur oder den Rajpramukh des Staates ernannt.

Möglichst die Hälfte der Mitglieder der Kommission für den öffentlichen Dienst soll aus Personen bestehen, die am Tage ihrer jeweiligen Ernennung auf eine mindestens zehnjährige Tätigkeit in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates zurückblicken können; bei der Berechnung des genannten Zeitraumes von zehn Jahren ist die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung mit anzurechnen, in der eine Person ein Amt unter der Krone in Indien oder in der Regierung eines indischen Staates innegehabt hat.

(2) Das Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst übt sein Amt für den Zeitraum von sechs Jahren vom Zeitpunkt seines Amtsantritts an aus oder bis er im Falle der Unionskommission das Alter von 65 Jahren und im Falle der Kommission eines Staates oder einer Vereinigten Kommission das Alter von 60 Jahren erreicht, je nachdem, welcher Fall früher eintritt; dabei gilt:
a. das Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst kann durch eigenhändiges Schreiben, das im Falle einer Unionskommission oder einer Vereinigten Kommission an den Präsidenten und im Falle der Kommission eines Staates an den Gouverneur oder den Rajpramukh des Staates zu richten ist, seinen Rücktritt vom Amt erklären;
b. das Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst kann in der im Absatz 1 bzw. im Absatz 3 des Artikels 317 vorgesehenen Art und Weise aus seinem Amt entfernt werden.

(3) Eine Person, die ihr Amt als Mitglied der Kommission für den öffentlichen Dienst ausübt, kommt nach Ablauf ihrer Dienstzeit für eine Wiederernennung zu diesem Amt nicht wieder in Betracht.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 316 Abs. 1 und 2 jeweils die Worte "oder den Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1963 (15. Amendment) wurde im Artikel 316 nach dem Abs. 1 mit Wirkung vom 5. Oktober 1963 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) If the office of the Chairman of the Commission becomes vacant or if any such Chairman is by reason of absence or for any other reason unable to perform the duties of his office, those duties shall, until some person appointed under clause (1) to the vacant office has entered or the duties thereof or, as the case may be, until the Chairman has resumed his duties, be performed by such one of the other members of the Commission as the President, in the case of the Union Commission or a Joint Commission, and the Governor of the State in the case of a State Commission, may appoint for the purpose."

Durch Gesetz vom 7. September 1976 (41. Amendment) wurde der Artikel 316 mit Wirkung vom 7. September 1976 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurde die Zahl "60" ersetzt durch: "62".
- im Abs. 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"d. rescind, in relation to any State or States, any order or orders made under this pararaph, and in consultation with the Governor of the State concerned, make fresh orders redefining the areas which are to be Scheduled Areas."

Artikel 317. Amtsenthebung und Suspendierung eines Mitgliedes einer Kommission für den öffentlichen Dienst. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 darf der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst nur durch Verfügung des Präsidenten auf Grund ungehörigen Verhaltens aus seinem Amt entfernt werden, nachdem das Oberste Gericht, an das sich das Präsident zu diesem zweck gewandt hat, die Angelegenheit in Übereinstimmung mit dem in Artikel 145 vorgeschriebenen Verfahren untersucht und berichtet hat, daß der Vorsitzende oder ein anders Mitglied aus einem solchen Grunde aus ihrem Amt entfernt werden sollte.

(2) Bei der Unionskommission oder einer Vereinigten Kommission kann der Präsident und bei der Kommission eines Staates kann der Gouverneur oder der Rajpramukh den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied der Kommission, derentwegen er sich nach Absatz 1 an das Oberste Gericht gewandt hat, von ihrem Amt suspendieren, bis der Präsident nach Empfang des Berichts das Obersten Gerichts über die Eingabe eine entsprechende Verfügung erlassen hat.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann der Präsident durch Verfügung den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst aus dem Amt entfernen, wenn der Vorsitzende oder das betreffende andere Mitglied
a. gerichtlich für zahlungsunfähig erklärt worden ist; oder
b. während seiner Amtszeit noch eine andere bezahlte Beschäftigung neben den Pflichten seines Amtes ausübt; oder
c. nach Meinung des Präsidenten sein Amt wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht weiterhin auszuüben vermag.

(4) Wenn der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied einer Kommission für den öffentlichen Dienst in irgendeiner Weise an einem Vertrag oder Abkommen, das durch oder im Namen der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates abgeschlossen wird, beteiligt oder interessiert ist oder wird oder in irgendeiner Weise am Gewinn desselben oder an einem Benefizium oder Einkommen teilhat, das ihm zusammen mit den anderen Mitgliedern einer Aktiengesellschaft oder auf andere Weise zuwächst, ist er des ungehörigen Verhaltens nach Absatz 1 schuldig.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 317 Abs. 2 die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 318. Vollmacht zum Erlaß von Vorschriften über die Dienstbedingungen der Mitglieder und des Verwaltungssekretariats der Kommission. Im Falle der Unionskommission oder einer Vereinigten Kommission kann der Präsident und im Falle der Kommission eines Staates kann der Gouverneur oder der Rajpramukh des Staates durch Anordnung
a. die Zahl der Mitglieder der Kommission und ihre Dienstbedingungen festsetzen und
b. die Zahl der Mitglieder des Verwaltungssekretariats der Kommission und ihre Dienstbedingungen regeln.

Die Dienstbedingungen eines Mitglieds einer Kommission für den öffentlichen Dienst dürfen nach seiner Ernennung nicht zu seinem Nachteil verändert werden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 318 die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 319. Verbot der Übernahme von Ämtern durch Mitglieder der Kommission nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Nach Beendigung der Amtstätigkeit
a. kommt der Vorsitzende der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union für eine weitere Beschäftigung in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates nicht in Betracht;
b. kann der Vorsitzende einer Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates zum Vorsitzenden oder zum Mitglied der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder zum Vorsitzenden einer anderen Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates ernannt werden; er kommt aber nicht in Betracht für eine andere Beschäftigung in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates;
c. kann ein anderes Mitglied der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union als der Vorsitzende zum Vorsitzenden der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder zum Vorsitzenden einer Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates ernannt werden; er kommt aber nicht in Betracht für eine andere Beschäftigung in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates;
d. kann ein anderes Mitglied der Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates als der Vorsitzende zum Vorsitzenden oder Mitglied der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder zum Vorsitzenden seiner bisherigen oder einer anderen Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates ernannt werden; er kommt aber nicht für eine andere Beschäftigung in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates in Betracht.

Artikel 320. Aufgaben der Kommissionen für den öffentlichen Dienst. (1) Die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union und des Staates ist verpflichtet, Prüfungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Union oder des betreffenden Staates durchzuführen.

(2) Die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union ist verpflichtet, wenn sie von zwei oder mehr Staaten dazu aufgefordert wird, diese Staaten bei der Planung und Durchführung von Einstellungsmaßnahmen für Dienstzweige, für die Kandidaten mit besonderen Qualifikationen benötigt werden, zu unterstützen.

(3) Die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder die Kommission für den öffentlichen Dienst des Staates ist zu konsultieren
a. in allen Angelegenheiten, die die Methoden der Einstellung in zivile Dienstzweige oder in zivile Staatsämter betreffen;
b. über die Grundsätze, die bei der Aufnahme in zivile Dienstzweige und Ämter und bei Beförderungen und Versetzungen in einem Dienstzweig in einen anderen einzuhalten sind, sowie über die Eignung der Kandidaten für solche Ernennungen, Beförderungen oder Versetzungen;
c. in allen disziplinarischen Angelegenheiten einer Person, die in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates in ziviler Eigenschaft dient, einschließlich der Eingaben und Petitionen in diesen Angelegenheiten;
d. über eine Forderung durch oder in bezug auf eine Person, die in der Regierung Indiens oder in der Regierung eines Staates oder unter der Krone Indiens oder in der Regierung eines indischen Staates in ziviler Eigenschaft dient oder gedient hat, und deren Kosten, die sie zur Abwendung gerichtlicher Verfahren auf sich genommen hat, die gegen sie wegen Handlungen eingeleitet wurden, die sie in Ausführung ihrer Dienstpflichten begangen hat oder von ihr begangen sein sollen, aus dem Vereinigten Fonds Indiens oder aus dem Vereinigten Fonds des Staates zu zahlen sind;
e. über eine Forderung auf Zuerkennung einer Pension für Verletzungen, die eine Person in der Zeit erlitten hat, in der sie in der Regierung Indiens oder der Regierung eines Staates oder unter der Krone in Indien oder in der Regierung eines indischen Staates in ziviler Eigenschaft diente, und über alle Fragen hinsichtlich der Höhe einer solchen Zuerkennung.

Die Kommission für den öffentlichen Dienst ist verpflichtet, in jeder ihr vorgelegten Angelegenheit sowie in jeder ihr vom Präsidenten bzw. vom Gouverneur oder vom Rajpramukh des Staates übergebenen Angelegenheit Ratschläge zu erteilen.

Der Präsident kann bezüglich der allindischen Dienstzweige und auch anderer Dienstzweige und Ämter in Verbindung mit der Angelegenheiten der Union und der Gouverneur oder, falls zutreffend, der Rajpramukh bezüglich anderer Dienstzweige und Ämter in Verbindung mit den Angelegenheiten eines Staates Vorschriften über Angelegenheiten erlassen, in denen es entweder generell oder in besonderen Fällen oder bei Vorliegen besonderer Umstände nicht erforderlich ist, eine Kommission für den öffentlichen Dienst zu konsultieren.

(4) Die Bestimmung in Absatz 3 fordert nicht, eine Kommission für den öffentlichen Dienst über die Art und Weise zu konsultieren, in der die Bestimmung nach Absatz 4 des Artikels 16 ausgeführt werden kann, oder über die Art und Weise, in der den Bestimmungen des Artikels 335 Wirksamkeit verliehen werden kann.

(5) Alle nach Absatz 3 durch den Präsidenten oder den Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates erlassenen Vorschriften sind so bald wie möglich nach ihrer Ausfertigung für mindestens vierzehn Tage jedem Haus des Parlaments oder dem Haus oder jedem Haus der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates vorzulegen; sie sind solchen Änderungen unterworfen, welche die beiden Häuser des Parlaments oder das Haus oder die Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates während der Sitzung, in der sie vorgelegt werden, entweder auf dem Wege des Widerrufs oder der Ergänzung vornehmen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 320 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 Unterabsatz 2 wurden die Worte "oder vom Rajpramukh" gestrichen.
- im Abs. 3 Unterabsatz 3 wurden die Worte "oder, falls zutreffend, der Rajpramukh" gestrichen.
- im Abs. 5 wurden die Worte "oder dem Rajpramukh" gestrichen.

Artikel 321. Erweigerung der Aufgaben der Kommissionen für den öffentlichen Dienst. Durch Beschluß des Parlament oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates kann die Ausübung zusätzlicher Funktionen durch die Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder die Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates bezüglich der Dienstzweige der Union oder des Staates sowie bezüglich der Dienstzweige der Union oder des Staates sowie bezüglich der Dienstzweige einer lokalen Behörde oder anderer gesetzlich konstituierter juristischer Körperschaften oder öffentlicher Institutionen bestimmt werden.

Artikel 322. Ausgaben der Kommission für den öffentlichen Dienst. Die Kosten der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union oder eines Staates, einschließlich der Gehälter, Entschädigungen und der Pensionen, die an oder in bezug auf Mitglieder der Kommission oder des Verwaltungssekretariats der Kommission zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Vereinigten Fonds Indiens oder des Vereinigten Fonds des Staates.

Artikel 323. Berichte der Kommissionen für den öffentlichen Dienst. (1) Die Unionskommission ist verpflichtet, dem Präsidenten jährlich einen Bericht über die von der Kommission geleistete Arbeit vorzulegen; nach Eingang eines solchen Berichts hat der Präsident zu veranlassen, daß eine Abschrift desselben jedem Hause des Parlaments zusammen mit einem Memorandum vorgelegt wird, das in den etwaigen Fällen, in denen die Empfehlung der Kommission nicht angenommen wurde, die Gründe für eine solche Nichtannahme erläutert.

(2) Die Kommission für den öffentlichen Dienst eines Staates ist verpflichtet, dem Gouverneur des Staates jährlich einen Bericht über die von der Kommission geleistete Arbeit vorzulegen; eine Vereinigte Kommission ist verpflichtet, dem Gouverneur jedes der Staaten, deren Belange durch die Vereinigte Kommission vertreten werden, jährlich einen Bericht über die von der Kommission in bezug auf diesen Staat geleistete Arbeit vorzulegen; in jedem Falle hat der Gouverneur oder der Rajpramukh jedes der Staaten, deren Belange durch die Vereinigte Kommission vertreten werden, jährlich einen Bericht über die von der Kommission in bezug auf diesen Staat geleistete Arbeit vorzulegen; in jedem Falle hat der Gouverneur, oder, falls zutreffend, der Rajpramukh nach Eingang eines solchen Berichtes zu veranlassen, daß eine Abschrift desselben der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates zusammen mit einem Memorandum vorgelegt wird, das in den etwaigen Fällen, in denen die Empfehlung der Kommission nicht angenommen wurde, die Gründe für eine solche Nichtannahme erläutert.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 323 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- die Worte "oder der Rajpramukh" wurden gestrichen.
- die Worte "oder, falls zutreffend, der Rajpramukh" wurden gestrichen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Teil-Überschrift gesetzt:

"Teil XIVa.
Gerichte.
"

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 323a. Verwaltungsgerichte. (1) Parliament may, by law, provide for the adjudication or trial by administrative tribunals of disputes and complaints with respect to recruitment and conditions of service of persons appointed to public services and posts in connection with the affairs of the Union or of any State or of any local or other authority within the territory of India or under the control of the Government of India or of any corporation owned or controlled by the Government.
(2) A law made under clause (1) may-
a. provide for the establishment of an administrative tribunal for the Union and a separate administrative tribunal for each State or for two or more States;
b. specify the jurisdiction, powers (including the power to punish for contempt) and authority which may be exercised by each of the said tribunals;
c. provide for the procedure (including provisions as to limitation and rules of evidence) to be followed by the said tribunals;
d. exclude the jurisdiction of all courts, except the jurisdiction of the Supreme Court under article 136, with respect to the disputes or complaints referred to in clause (1);
e. provide for the transfer to each such administrative tribunal of any cases pending before any court or other authority immediately before the establishment of such tribunal as would have been within the jurisdiction of such tribunal if the causes of action on which such suits or proceedings are based had arisen after such establishment;
f. repeal or amend any order made by the President under clause (3) of article 371D;
g. contain such supplemental, incidental and consequential provisions (including provisions as to fees) as Parliament may deem necessary for the effective functioning of, and for the speedy disposal of cases by, and the enforcement of the orders of, such tribunals.
(3) The provisions of this article shall have effect notwithstanding anything in any other provision of this Constitution or in any other law for the time being force."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 323b. Gerichte für andere Belange. (1) The appropriate Legislature may, by law, provide for the adjudication or trial by tribunals of any disputes, complaints, or offences with respect to all or any of the matters specified in clause (2) with respect to which such Legislature has power to make laws.
(2) The matters referred to in clause (1) are the following, namely:-
a. levy, assessment, collection and enforcement of any tax;
b. foreign exchange, import and export across customs frontiers;
c. industrial and labour disputes;
d. land reforms by way of acquisition by the State of any estate as defined in article 31A or of any rights therein or the extinguishment or modification of any such rights or by way of ceiling on agricultural land or in any other way;
e. ceiling on urban property;
f. elections to either House of Parliament or the House or either House of the Legislature of a State, but excluding the matters referred to in article 329 and article 329A;
g. production, procurement, supply and distribution of foodstuffs, (including edible oilseeds and oils) and such other goods as the President may, by public notification, declare to be essential goods for the purpose of this article and control of prices of such goods;
h. offences against laws with respect to any of the matters specified in sub-clauses (a) to (g) and fees in respect of any of those matters;
i. any matter incidental to any of the matters specified in sub- clauses (a) to (h).
(3) A law made under clause (1) may-
a. provide for the establishment of a hierarchy of tribunals;
b. specify the jurisdiction, powers (including the power to punish for contempt) and authority which may be exercised by each of the said tribunals;
c. provide for the procedure (including provisions as to limitation and rules of evidence) to be followed by the said tribunals;
d. exclude the jurisdiction of all courts, except the jurisdiction of the Supreme Court under article 136, with respect to all or any of the matters falling within the jurisdiction of the said tribunals;
e. provide for the transfer to each such tribunal of any cases pending before any court or any other authority immediately before the establishment of such tribunal as would have been within the jurisdiction of such tribunal if the causes of action on which such suits or proceedings are based had arisen after such establishment;
f. contain such supplemental, incidental and consequential provisions, (including provisions as to fees) as the appropriate Legislature may deem necessary for the effective functioning of, and for the speedy disposal of cases by, and the enforcement of the orders of, such tribunals.
(4) The provisions of this article shall have effect notwithstanding anything in any other provision of this Constitution or in any other law for the time being in force.
Erklärung. In this article, "appropriate Legislature", in relation to any matter, means Parliament or, as the case may be, a State Legislature competent to make laws with respect to such matter in accordance with the provisions of Part XI."

Durch Gesetz vom 5. Februar 1994 (75. Amendment) wurde der Artikel 323b Absatz 2 mit Wirkung vom 15. Mai 1994 wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben g wurde folgender Buchstabe angefügt:
"h. rent, its regulation and control and tenancy issues including the right, title and interest of landlords and tenants;"
- die bisherigen Buchstaben h und i wurden zu den Buchstaben i und j.
- im neuen Buchstaben i wurde der Hinweis auf den Buchstaben (sub-clause) "(g)" ersetzt durch: "h".
- im neuen Buchstaben j wurde der Hinweis auf den Buchstaben (sub-clause) "(h)" ersetzt durch: "i".

Teil XV.
Wahlen.

Artikel 324. Aufsicht, Anleitung und Kontrolle der Wahlen durch eine Wahlkommission. (1) Die Aufsicht, Anleitung und Kontrolle der Vorbereitung der Wahllisten für alle Wahlen zum Parlament und zur Gesetzgebenden Körperschaft jedes Staates sowie für die nach dieser Verfassung abzuhaltenden Wahlen zu den Ämtern des Präsidenten und des Vizepräsidenten und die Leitung dieser Wahlen, einschließlich der Bildung von Wahlgerichten für die Entscheidung von Zweifelsfällen und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Wahlen zum Parlament und zu den Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten oder in deren Gefolge entstehen, liegen in den Händen einer Kommission, die in dieser Verfassung als die Wahlkommission bezeichnet wird.

(2) Die Wahlkommission besteht aus dem Oberwahlkommissar und einer solchen Anzahl von anderen etwaigen Wahlkommissareen, wie sie der Präsident von Zeit zu Zeit festsetzt; die Ernennung des Oberwahlkommissars und der anderen Wahlkommissare erfolgt durch den Präsidenten unter Beachtung der Bestimmungen der Gesetze, die hierüber vom Parlament erlassen werden.

(3) Wenn auf diese Weise Wahlkommissare ernannt worden sind, wird der Oberwahlkommissar als Vorsitzender der Wahlkommission tätig.

(4) Vor jeder allgemeinen Wahl zum Volkshaus und zur Gesetzgebenden Versammlung jedes Staates und vor der ersten allgemeinen Wahl und danach vor jeder alle zwei Jahre stattfindenden Wahl zum Gesetzgebenden Rat jedes Staates, der einen solchen Rat hat, kann der Präsident nach Beratung mit der Wahlkommission so viele Gebietskommissare ernennen, wie er sie für notwendig erachtet, um die Wahlkommission bei der Ausführung der an sie nach Absatz 1 übertragenen Funktionen zu unterstützen.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetze des Parlaments werden die Dienstbedingungen und die Amtsdauer der Wahlkommissare und der Gebietskommissare durch die vom Präsidenten erlassenen Vorschriften festgelegt.

Der Oberwahlkommissar darf aus seinem Amt nur in der gleichen Art und Weise und aus den gleichen Gründen wie ein Richter des Obersten Gerichts entfernt werden; ferner dürfen die Dienstbedingungen des Oberwahlkommissars nach seiner Ernennung nicht zu seinem Nachteil verändert werden; weiterhin gilt, daß ein Wahlkommissar nur auf Empfehlung des Oberwahlkommissars aus seinem Amt entlassen werden darf.

(6) Der Präsident oder der Gouverneur oder der Rajpramukh eines Staates hat, wenn er durch die Wahlkommission dazu aufgefordert wird, der Wahlkommission oder einem Gebietskommissar ein solches Verwaltungssekretariat zur Verfügung zu stellen, wie es für die Ausübung der Funktionen, die der Wahlkommission durch Absatz 1 übertragen sind, notwendig ist.

Staaten im Sinne dieses Artikels umfasst nicht den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 324 Abs. 6 die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 11. Dezember 1966 (19. Amendment) wurden im Artikel 324 Abs. 1 die Worte ", einschließlich der Bildung von Wahlgerichten für die Entscheidung von Zweifelsfällen und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Wahlen zum Parlament und zu den Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten oder in deren Gefolge entstehen, " mit Wirkung vom 11. Dezember 1966 gestrichen.

Artikel 325. Keine Person kann aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste oder des Geschlechts von der Aufnahme in eine Wahlliste ausgeschlossen werden oder beanspruchen, aus diesen Gründen in eine besondere Wahlliste aufgenommen zu werden. Es gibt eine allgemeine Wahlliste für jeden Wahlbezirk für die Wahlen zu beiden Häusern des Parlaments und zu dem Haus oder zu den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates; keine Person kann aus Gründen der Religion, der Rasse, der Kaste oder des Geschlechts von der Aufnahme in eine solche Wahlliste ausgeschlossen werden oder beanspruchen, in eine besondere Wahlliste für einen solchen Bezirk aufgenommen zu werden.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 326. Wahlen zum Volkshaus und zu den Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten werden auf der Grundlage des Erwachsenenwahlrechts durchgeführt. Die Wahlen zum Volkshaus und zur Gesetzgebenden Versammlung jedes Staates finden auf der Grundlage des Erwachsenenwahlrechts statt, d. h., jede Person, die indischer Staatsbürger und an dem zu diesem Zweck durch oder auf Grund eines Gesetzes der entsprechenden Gesetzgebenden Körperschaft festgesetzten Stichtag nicht jünger als einundzwanzig Jahre ist und die nach dieser Verfassung oder nach einem Gesetz der entsprechenden Gesetzgebenden Körperschaft nicht in anderer Weise wegen Nichtansässigkeit, Geisteskrankheit, Verbrechen, Korruption oder illegaler Tätigkeit ungeeignet ist, hat Anspruch darauf, als Wähler bei jeder Wahl registriert zu werden.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Durch Gesetz vom 28. März 1989 (61. Amendment) wurden im Artikel 326 das Wort "einundzwanzig" mit Wirkung vom 28. März 1989 ersetzt durch: "achtzehn".

Artikel 327. Vollmacht des Parlaments, Bestimmungen für die Wahlen zu den Gesetzgebenden Körperschaften zu erlassen. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament von Zeit zu Zeit Gesetze erlassen bezüglich der Wahlen zu beiden Häusern des Parlaments oder zu dem Haus oder zu den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates oder damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, einschließlich der Vorbereitung von Wahllisten, der Abgrenzung der Wahlbezirke und aller anderen Angelegenheiten, die notwendig sind, um die ordnungsmäßige Bildung des Hauses oder der Häuser zu gewährleisten.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 328. Vollmacht der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates, Bestimmungen für die Wahlen zu solchen Körperschaften zu erlassen. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung und soweit keine Gesetze in dieser Hinsicht durch das Parlament erlassen sind, kann die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates von Zeit zu Zeit Gesetze erlassen bezüglich der Wahlen zu dem Haus oder zu den Häusern der Gesetzgebende Körperschaft des Staates oder damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, einschließlich der Vorbereitung der Wahllisten und aller anderen Angelegenheiten, die notwendig sind, um die ordnungsmäßige Bildung des Hauses oder der Häuser zu gewährleisten.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 329. Verbot der Einmischung der Gerichte in Wahlangelegenheiten. Ungeachtet der Bestimmungen in dieser Verfassung darf
a. die Gültigkeit eines nach Artikel 327 oder 328 erlassenen Gesetzes, das sich auf die Abgrenzung von Wahlbezirken oder die Zuteilung von Sitzen an diese Wahlbezirke bezieht, von keinem Gericht in Frage gestellt werden;
b. keine Wahl zu beiden Häusern des Parlaments oder zu dem Haus oder zu den Häusern der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates in Frage gestellt werden, außer durch eine Wahlpetition, die einer solchen Behörde und in solcher Weise zu übergeben ist, wie es durch oder auf Grund eines Gesetzes der zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft bestimmt wird.

Durch Gesetz vom 10. August 1975 (39. Amendment) wurden im Artikel 329 die Worte "Ungeachtet der Bestimmungen in dieser Verfassung" ersetzt durch: "Ungeachtet der Bestimmungen in dieser Verfassung, davon ausgenommen aber die Bestimmungen des Artikels 329a,".

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (44. Amendment) wurden im Artikel 329 die Worte ", davon ausgenommen aber die Bestimmungen des Artikels 329a, " mit Wirkung vom 20. Juni 1979 gestrichen.

Durch Gesetz vom 10. August 1975 (39. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 10. August 1975 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 329a. Besondere Bestimmungen zu den Wahlen des Parlaments im Fall des Premierministers und des Sprechers. (1)
Subject to the provisions of Chapter II of Part V [except sub-clause (e) of clause (1) of article 102], no election-
a. to either House of Parliament of a person who holds the office of Prime Minister at the time of such election or is appointed as Prime Minister after such election;
b. to the House of the People of a person who holds the office of Speaker of that House at the time of such election or who is chosen as the Speaker for that House after such election,
shall be called in question, except before such authority [not being any such authority as is referred to in clause (b) of article 329] or body and in such manner as may be provided for by or under any law made by Parliament and any such law may provide for all other matters relating to doubts and disputes in relation to such election including the grounds on which such election may be questioned.

(2) The validity of any such law as is referred to in clause (1) and the decision of any authority or body under such law shall not be called in question in any court.
(3) Where any person is appointed as Prime Minister or, as the case may be, chosen to the office of the Speaker of the House of the People, while an election petition referred to in clause (b) of article 329 in respect of his election to either House of Parliament or, as the case may be, to the House of the People is pending, such election petition shall abate upon such person being appointed as Prime Minister or, as the case may be, being chosen to the office of the Speaker of the House of the People, but such election may be called in question under any such law as is referred to in clause (1).
(4) No law made by Parliament before the commencement of the Constitution (Thirty-ninth Amendment) Act, 1975, in so far as it relates to election petitions and matters connected therewith, shall apply or shall be deemed ever to have applied to or in relation to the election to any such person as is referred to in clause (1) to either House of Parliament and such election shall not be deemed to be void or ever to have become void on any ground on which such elction could be declared to be void or has, before such commencement, been declared to be void under any such law and notwithstanding any order made by any court, before such commencement, declaring such elction to be void, such election shall continue to be valid in all respects and any such order and any finding on which such order is based shall be and shall be deemed always to have been void and of no effect.
(5) Any appeal or cross appeal against any such order of any court as is referred to in clause (4) pending immediately before the commencement of the Constitution (Thirty-ninth Amendment) Act, 1975, before the Supreme Court shall be disposed of in conformity with the provisions of clause (4).
(6) The provisions of this article shall have effect notwithstanding anything contained in this Constitution.
"

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (44. Amendment) wurde der Artikel 329a mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Teil XVI.
Sonderbestimmungen für einzelne Gruppen.

Artikel 330. Vorbehaltene Sitze im Volkshaus für die eingetragenen Kasten und Stämme. (1) Im Volkshaus sind Sitze vorzubehalten für
a. eingetragene Kasten;
b. eingetragene Stämme mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam; und
c. eingetragene Stämme in den autonomen Distrikten von Assam.

(2) Die Zahl der in einem Staat oder in einem Unionsgebiet nach Absatz 1 für die eingetragenen Kasten oder Stämme vorbehaltenen Sitze soll möglichst in demselben Verhältnis zur Gesamtzahl der diesem Staat im Volkshaus zugeteilten Sitze stehen, wie sich die Bevölkerung der eingetragenen Kasten in dem Staat oder Teil des Staates, für die Sitze vorbehalten sind, zur Gesamtbevölkerung des Staates verhält.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 330 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- die Worte "in dem Staat" wurden ersetzt durch: "in dem Staat bzw. dem Unionsgebiet"
- die Worte "Teil des Staates" wurden ersetzt durch: "Teil des Staates bzw. Unionsgebietes"
- die Worte "des Staates" wurden ersetzt durch: "des Staates bzw. Unionsgebietes"

Durch Gesetz vom 23. Januar 1970 (23. Amendment) wurden im Artikel 330 Abs. 1 Bst. b die Worte "mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam" mit Wirkung vom 23. Januar 1970 ersetzt durch: "mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam und in Nagaland"

Durch Gesetz vom 17. Oktober 1973 (31. Amendment) wurde der Artikel 330 mit Wirkung vom 17. Oktober 1973 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam und in Nagaland; und" ersetzt durch:
"mit Ausnahme der eingetragenen Stämme
i. in den Stammesgebieten von Assam;
ii. in Nagaland
iii. in Meghalaya;
iv. in Arunachal Pradesh;
v. in Mizoram; und
".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Notwithstanding anything contained in clause (2), the number of seats reserved in the House of the People for the Scheduled Tribes in the autonomous districts of Assam shall bear to the total number of seats allotted to that State a proportion not less than the population of the Scheduled Tribes in the said autonomous districts bears to the total population of the State."
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendment made to article 330 of the Constitution by sub-section (1) shall not affect any representation in the House of the People until the dissolution of the House of the People existing at the commencement of this Act.".

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde dem Artikel 330 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Erklärung angefügt:
"Erklärung.  In this article and in article 332, the expression "population" means the population as ascertained at the last preceding census of which the relevant figures have been published:
    Provided that the reference in this Explanation to the last preceding census of which the relevant figures have ben published shall, until the relevant figures for the first census taken after the year 2000 have been published, be construed as a reference to the 1971- census."

Durch Gesetz vom 29. April 1985 (51. Amendment) erhielt der Artikel 330 Abs. 1 Bst. b mit Wirkung vom 16. Juni 1986 folgende Fassung:
"b. eingetragene Stämme mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den autonomen Bezirken von Assam; und".

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurde im Artikel 330, in der Bestimmung der Erklärung, die Zahl "2000" mit Wirkung vom 21. Februar 2002 ersetzt durch: "2026" und die Zahl "1971" wurde ersetzt durch: "1991".

Durch Gesetz vom 22. Juni 2003 (87. Amendment) wurde im Artikel 330, in der Bestimmung der Erklärung, die Zahl "1991" mit Wirkung vom 22. Juni 2003  ersetzt durch: "2001".

Artikel 331. Vertretung der anglo-indischen Gemeinschaft im Volkshaus. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 81 kann der Präsident, wenn er der Meinung ist, daß die anglo-indische Gemeinschaft nicht hinreichend im Volkshaus vertreten ist, höchstens zwei Angehörige dieser Gemeinschaft in das Volkshaus berufen.

Dieser Artikel gilt nicht für den Staat Jammu und Kaschmir.

Artikel 332. Vorbehaltene Sitze in den Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten für eingetragene Kasten und eingetragene Stämme. (1) Für die eingetragenen Kasten und für die eingetragenen Stämme mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam, sind in der Gesetzgebenden Versammlung jedes  im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates Sitze vorbehalten.

(2) In der Gesetzgebenden Versammlung des Staates Assam sind auch Sitze für die autonomen Distrikte vorzubehalten.

(3) Die Zahl der für die eingetragenen Kasten oder eingetragenen Stämme in der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates nach Absatz 1 vorbehaltenden Sitze soll möglichst in demselben Verhältnis zur Gesamtzahl der Sitze der Versammlung stehen, wie sich die Bevölkerung der eingetragenen Kasten oder der eingetragenen Stämme in dem Staat oder dem Teil des Staates, für die Sitze vorbehalten sind, zur Gesamtbevölkerung des Staates verhält.

(4) Die Zahl der Sitze, die in der Gesetzgebenden Versammlung des Staates Assam für einen autonomen Distrikt vorbehalten sind, soll sich zur Gesamtzahl der Sitze in dieser Versammlung annähernd so verhalten, wie sich die Bevölkerung des Distrikts zur Gesamtbevölkerung des Staates verhält.

(5) Die Wahlbezirke für die Sitze, die für einen autonomen Distrikt von Assam vorbehalten sind, dürfen kein Gebiet außerhalb dieses Distriktes umfassen; eine Ausnahme besteht für den Wahlbezirk, der den Militärbezirk und Stadtbezirk Shillong umfaßt.

(6) Für die Gesetzgebende Versammlung des Staates in den Wahlbezirken des Distrikts darf nur derjenige kandidieren, der Angehöriger eines eingetragenen Stammes eines autonomen Distrikts des Staates Assam ist; eine Ausnahme besteht für den Wahlbezirk, der den Militärbezirk und Stadtbezirk Shillong umfaßt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 332  Abs. 1 die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 23. Januar 1970 (23. Amendment) wurden im Artikel 332 Abs. 1 nach dem Wort "Assam" die Worte "und in Nagaland" mit Wirkung vom 23. Januar 1970 eingefügt.

Durch Gesetz vom 17. Oktober 1973 (31. Amendment) wurden im Artikel 332 Abs 1 die Worte "Assam und in Nagaland" ersetzt durch: Assam, in Nagaland und in Meghalaya".

Durch Gesetz vom 29. April 1985 (51. Amendment) wurde der Artikel 332 mit Wirkung vom 16. Juni 1986 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den Stammesgebieten von Assam, in Nagaland und in Meghalaya" ersetzt durch: "mit Ausnahme der eingetragenen Stämme in den autonomen Bezirken von Assam".
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendment made to article 332 of the Constitution by sub-section (1) shall not affect any representation in the Legislative Assembly of the State of Nagaland or the Legislative Assembly of the State of Meghalaya until the dissolution of the Legislative Assembly of the State of Nagaland or the Legislative Assembly of the State of Meghalaya existing at the commencement of this Act.".

Durch Gesetz vom 15. September 1987 (57. Amendment) wurde der Artikel 332 mit Wirkung vom 21. September 1987 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Notwithstanding anything contained in clause (3), until the taking effect, under article 170, of the re-adjustment, on the basis of the first census after the year 2000, of the number of seats in the Legislative Assemblies of the States of Arunachal Pradesh, Meghalaya, Mizoram and Nagaland, the seats which shall be reserved for the Scheduled Tribes in the Legislative Assembly of any such State shall be,-
a. if all the seats in the Legislative Assembly of such State in existence on the date of coming into force of the Constitution (Fifty-seventh Amendment) Act, 1987 (hereafter in this clause referred to as the existing assembly) are held by members of the Scheduled Tribes, all the seats except one;
b. in any other case, such number of seats as bears to the total number of seats, a proportion not less than the number (as on the said date) of members belonging to the Scheduled Tribes in the existing Assembly bears to the total number of seats in the existing Assembly.".
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendment made to article 332 of the Constitution by sub- section (1) shall not affect any representation in the Legislative Assembly of the State of Arunachal Pradesh or the Legislative Assembly of the State of Meghalaya or the Legislative Assembly of the State of Mizoram or the Legislative Assembly of the State of Nagaland until the dissolution of the Legislative Assembly of the State of Arunachal Pradesh or the Legislative Assembly of the State of Meghalaya or the Legislative Assembly of the State of Mizoram or the Legislative Assembly of the State of Nagaland existing at the commencement of this Act.".

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1992 (72. Amendment) wurde der Artikel 332 mit Wirkung vom 5. Dezember 1992 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 3a wurde folgender Absatz neu eingefügt:
"(3b) Notwithstanding anything contained in clause (3), until the readjustment, under article 170, takes effect on the basis of the first census after the year 2000, of the number of seats in the Legis- lative Assembly of the State of Tripura, the seats which shall be reserved for the Scheduled Tribes in the Legislative Assembly shall be, such number of seats as bears to the total number of seats, a proportion not less than the number, as on the date of coming into force of the Constitution (Seventy-second Amendment) Act, 1992, of members belonging to the Scheduled Tribes in the Legislative Assembly in existence on the said date bears to the total number of seats in that Assembly."
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendment made to article 332 of the Constitution by sub- section (I) shall not affect any representation in the Legislative Assembly of the State of Tripura until the dissolution of the Legislative Assembly existing at the commencement of this Act."

Durch Gesetz vom 21. Februar 2002 (84. Amendment) wurde der Artikel 332 mit Wirkung vom 21. Februar 2002 wie folgt geändert:
- im Abs. 3a wurde die Zahl "2000" ersetzt durch: "2026".
- im Abs. 3b wurde die Zahl "2000" ersetzt durch "2026".

Durch Gesetz vom 28. September 2003 (90. Amendment) wurde dem Artikel 332 Abs. 6 mit Wirkung vom 28. September 2003 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that for elections to the Legislative Assembly of the State of Assam, the representation of the Scheduled Tribes and non-Scheduled Tribes in the constituencies included in the Bodoland Territorial Areas District, so notified, and existing prior to the constitution of the Bodoland Territorial Areas District, shall be maintained.".

Artikel 333. Vertretung der anglo-indischen Gemeinschaft in den Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 170 kann der Gouverneur oder der Rajpramukh eines Staates, wenn er der Meinung ist, daß die anglo-indische Gemeinschaft eine Vertretung in der Gesetzgebenden Versammlung des Staates braucht und nicht hinreichend darin vertreten ist, eine solche Anzahl von Angehörigen der Gemeinschaft in die Versammlung berufen, wie er es für angebracht hält.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 333 die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 23. Januar 1970 (23. Amendment) wurde der Artikel 333 mit Wirkung vom 23. Januar 1970 wie folgt geändert:
- es wurden die Worte "eine solche Anzahl von Angehörigen der Gemeinschaft in die Versammlung berufen, wie er es für angebracht hält" ersetzt durch: "einen Angehörigen der Gemeinschaft in die Versammlung berufen".
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) Nothing contained in sub-section (1) shall affect any representation of the Anglo-Indian community in the Legislative Assembly of any State existing at the commencement of this Act until the dissolution of that Assembly."

Artikel 334. Der Vorbehalt von Sitzen und die besondere Vertretung hört nach zehn Jahren auf. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Teils treten die Bestimmungen dieser Verfassung hinsichtlich
a. des Vorbehaltes der Sitze für die eingetragenen Kasten und die eingetragenen Stämme im Volkshaus und in den Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten,
b. die Vertretung der anglo-indischen Gemeinschaft im Volkshaus und in den Gesetzgebenden Versammlungen der Staaten durch Berufung
nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung außer Kraft.

Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht eine Vertretung im Volkshaus oder in der Gesetzgebenden Versammlung eines Staates bis zur Auflösung des dann existierenden Hauses oder der dann existierenden Versammlung.

Durch Gesetz vom 5. Januar 1960 (8. Amendment) wurden im Artikel 334 die Worte "zehn Jahren" mit Wirkung vom 5. Januar 1960 ersetzt durch: "20 Jahren".

Durch Gesetz vom 23. Januar 1970 (23. Amendment) wurden im Artikel 334 die Worte "20 Jahren" mit Wirkung vom 23. Januar 1970 ersetzt durch: "30 Jahren".

Durch Gesetz vom 14. April 1980 (45. Amendment) wurden im Artikel 334 die Worte "30 Jahren" mit Wirkung vom 25. Januar 1980 ersetzt durch: "40 Jahren".

Durch Gesetz vom 25. Januar 1990 (62. Amendment) wurden im Artikel 334 die Worte "40 Jahren" mit Wirkung vom 20. Dezember 1989 ersetzt durch: "50 Jahren".

Durch Gesetz vom 21. Januar 2000 (79. Amendment) wurden im Artikel 334 die Worte "50 Jahren" mit Wirkung vom 25. Januar 2000 ersetzt durch: "60 Jahren".

Artikel 335. Ansprüche der eingetragenen Kasten und der eingetragenen Stämme auf Stellen und Ämter im öffentlichen Dienst. Die Forderungen der Angehörigen der eingetragenen Kasten und der eingetragenen Stämme nach Einstellung in Dienstzweige und Ämter der Union oder eines Staates sind unter Gewährleistung der Wirksamkeit der Verwaltung zu prüfen.

Durch Gesetz vom 8. September 2000 (82. Amendment) wurde dem Artikel 335 mit Wirkung vom 8. September 2000 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that nothing in this article shall prevent in making of any provision in favour of the members of the Scheduled Castes and the Scheduled Tribes for relaxation in qualifying marks in any examination or lowering the standards of evaluation, for reservation in matters of promotion to any class or classes of services or posts in connection with the affairs of the Union or of a State."

Artikel 336. Sonderbestimmungen für die anglo-indischen Gemeinschaft bezüglich bestimmter Dienstzweige. (1) Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung sind Einstellungen von Angehörigen der anglo-indischen Gemeinschaft in Ämter der Eisenbahn, des Zolls und des Post- und Telegraphenwesens der Union auf derselben Grundlage vorzunehmen wie unmittelbar vor dem 15. August 1947; während jedes folgenden Zeitraums von je zwei Jahren ist die Zahl der den Angehörigen der genannten Gemeinschaft in den genannten Dienstzweigen vorbehaltenen Ämter möglichst um zehn Prozent der Zahl der vorbehaltenen Ämter des unmittelbar vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren zu verringern.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung entfallen derartige Vorbehalte.

(2) Die Bestimmung in Absatz 1 schließt nicht aus, daß Angehörige der anglo-indischen Gemeinschaft in andere oder zusätzliche Ämter als nach diesem Absatz für die Gemeinschaft vorbehalten eingestellt werden, falls solche Angehörigen im Vergleich zu denen anderer Gemeinschaften für die Ernennung als besonders qualifiziert befunden werden.

Artikel 337. Sonderbestimmungen über Erziehungsbeihilfen zugunsten der anglo-indischen Gemeinschaft. Während der ersten drei Rechnungsjahre nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden dieselben Mittel, falls überhaupt, durch die Union und jeden, im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat zum Nutzen der anglo-indischen Gemeinschaft für Erziehungszwecke gewährt wie in dem am 31. März 1948 abgeschlossenen Rechnungsjahr.

Während jedes folgenden Zeitraums von je drei Jahren werden die Bewilligungen um zehn Prozent geringer sein als für den unmittelbar vorangegangenen Zeitraum von drei Jahren.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden solche Bewilligungen für die anglo-indischen Gemeinschaft eingestellt.

Ferner ist kein Erziehungsinstitut berechtigt, nach diesem Artikel eine Mittelbewilligung zu erhalten, wenn nicht mindestens 40 Prozent der jährlichen Neuaufnahmen aus Angehörigen anderer Gemeinschaften als der anglo-indischen Gemeinschaft stammen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 337 die Worte ", im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 338. Sonderbeamter für eingetragene Kasten, eingetragene Stämme usw. (1) Es gibt einen Sonderbeamten für die eingetragenen Kasten und die eingetragenen Stämme, die von Präsidenten ernannt wird.

(2) Der Sonderbeamte ist verpflichtet, alle Angelegenheiten zuuntersuchen, die sich auf die nach dieser Verfassung für die eingetragenen Kasten und die eingetragenen Stämme vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen beziehen; er hat dem Präsidenten über die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen in den vom Präsidenten festgesetzten Abständen Bericht zu erstatten; der Präsident veranlaßt, daß alle Berichte dieser Art jedem Hause des Parlaments vorgelegt werden.

(3) In diesem Artikel sind die Hinweise auf die eingetragenen Kasten und eingetragenen Stämme auch als Hinweis auf andere zurückgebliebene Gruppen, die der Präsident nach Erhalt des Berichtes einer nach Absatz 1 des Artikels 340 ernannten Kommission durch Verordnung im einzelnen angibt, sowie auf die anglo-indische Gemeinschaft auszulegen.

Durch Gesetz vom 7. Juni 1990 (65. Amendment) wurde der Artikel 338 mit Wirkung vom 12. März 1992 wie folgt geändert:
- die Artikelüberschrift erhielt folgende Fassung: "Nationale Kommission für eingetragene Kasten und eingetragene Stämme. "
- die Abs. 1 und 2 wurden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) There shall be a Commission for the Scheduled Castes and Scheduled Tribes to be known as the National Commission for the Scheduled Castes and Scheduled Tribes.
(2) Subject to the provisions of any law made in this behalf by Parliament, the Commission shall consist of a Chairperson, Vice-Chairperson and five other Members and the conditions of service and tenure of office of the Chairperson, Vice-Chairperson and other Members so appointed shall be such as the President may by rule determine.
(3) The Chairperson, Vice-Chairperson and other Members of the Commission shall be appointed by the President by warrant under his hand and seal.
(4) The Commission shall have the power to regulate its own procedure.
(5) It shall be the duty of the Commission-
a. to investigate and monitor all matters relating the safeguards provided for the Scheduled Castes and Scheduled Tribes under this Constitution or under any other law for the time being in force or under any order of the Government and to evaluate the working of such safeguards;
b. to inquire into specific complaints with respect to the deprivation of rights and safeguards of the Scheduled Castes and Scheduled Tribes;
c. to participate and advise on the planning process of socio-economic development of the Scheduled Castes and Scheduled Tribes and to evaluate the progress of their development under the Union and any State;
d. to present to the President, annually and at such other times as the Commission may deem fit, reports upon the working of those safeguards;
e. to make in such reports recommendations as to the measures that should be taken by the Union or any State for the effective implementation of those safeguards and other measures for the protection, welfare and socio-economic development of the Scheduled Castes and Scheduled Tribes; and
f. to discharge such other functions in relation to the protection, welfare and development and advancement of the Scheduled Castes and Scheduled Tribes as the President may, subject to the provisions of any law made by Parliament, by rule specify.
(6) The President shall cause all such reports to be laid before each House of Parliament along with a memorandum explaining the action taken or proposed to be taken on the recommendations relating to the Union and the reasons for the non-acceptance, if any, of any of such recommendations.
(7) Where any such report, or any part thereof, relates to any matter with which any State Government is concerned, a copy of such report shall be forwarded to the Governor of the State who shall cause it to be laid before the Legislature of the State along with a memorandum explaining the action taken or proposed to be taken on the recommendations relating to the State and the reasons for the non-acceptance, if any, of any of such recommendations.
(8) The Commission shall, while investigating any matter referred to in sub-clause (a) or inquiring into any complaint referred to in sub-clause (b) of clause (5), have all the powers of a civil court trying a suit and in particular in respect of the following matters, namely:-
a. summoning and enforcing the attendance of any person from any part of India and examining him on oath;
b. requiring the discovery and production of any document;
c. receiving evidence on affidavits;
d. requisitioning any public record or copy thereof from any court or office;
e. issuing commissions for the examination of witnesses and documents;
f. any other matter which the President may, by rule, determine.
(9) The Union and every State Government shall consult the Commission on all major policy matters affecting Scheduled Castes and Scheduled Tribes."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. (10).

Durch Gesetz vom 28. September 2003 (89. Amendment) wurde der Artikel 338 mit Wirkung vom ? wie folgt geändert:
- die Artikelüberschrift erhielt folgende Fassung: "Nationale Kommission für eingetragene Kasten. "
- die Abs. 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"(1) There shall be a Commission for the Scheduled Castes to be known as the National Commission for the Scheduled Castes.
(2) Subject to the provisions of any law made in this behalf by Parliament, the Commission shall consist of a Chairperson, Vice-Chairperson and three other Members and the conditions of service and tenure of office of the Chairperson, Vice-Chairperson and other Members so appointed shall be such as the President may by rule determine."
- in den Abs. 5, 9 und 10 wurden die Worte "and Scheduled Tribes", wo immer sie auch stehen, gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. September 2003 (89. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom ? eingefügt:
"Artikel 338a. Nationale Kommission für eingetragene Stämme. (1) There shall be a Commission for the Scheduled Tribes to be known as the National Commission for the Scheduled Tribes.
(2) Subject to the provisions of any law made in this behalf by Parliament, the Commission shall consist of a Chairperson, Vice-Chairperson and three other Members and the conditions of service and tenure of office of the Chairperson, Vice-Chairperson and other Members so appointed shall be such as the President may by rule determine.
(3) The Chairperson, Vice-Chairperson and other Members of the Commission shall be appointed by the President by warrant under his hand and seal.
(4) The Commission shall have the power to regulate its own procedure.
(5) It shall be the duty of the Commission-
a. to investigate and monitor all matters relating to the safeguards provided for the Scheduled Tribes under this Constitution or under any other law for the time being in force or under any order of the Government and to evaluate the working of such safeguards;
b. to inquire into specific complaints with respect to the deprivation of rights and safeguards of the Scheduled Tribes;
c. to participate and advise on the planning process of socio-economic development of the Scheduled Tribes and to evaluate the progress of their development under the Union and any State;
d. to present to the President, annually and at such other times as the Commission may deem fit, reports upon the working of those safeguards;
e. to make in such reports recommendations as to the measures that should be taken by the Union or any State for the effective implementation of those safeguards and other measures for the protection, welfare and socio-economic development of the Scheduled Tribes; and
f. to discharge such other functions in relation to the protection, welfare and development and advancement of the Scheduled Tribes as the President may, subject to the provisions of any law made by Parliament, by rule specify.
(6) The President shall cause all such reports to be laid before each House of Parliament along with a memorandum explaining the action taken or proposed to be taken on the recommendations relating to the Union and the reasons for the non-acceptance, if any, of any of such recommendations.
(7) Where any such report, or any part thereof, relates to any matter with which any State Government is concerned, a copy of such report shall be forwarded to the Governor of the State who shall cause it to be laid before the Legislature of the State along with a memorandum explaining the action taken or proposed to be taken on the recommendations relating to the State and the reasons for the non-acceptance, if any, of any of such recommendations.
(8) The Commission shall, while investigating any matter referred to in sub-clause (a) or inquiring into any complaint referred to in sub-clause (b) of clause (5), have all the powers of a civil court trying a suit and in particular in respect of the following matters, namely:-
a. summoning and enforcing the attendance of any person from any part of India and examining him on oath;
b. requiring the discovery and production of any document;
c. receiving evidence on affidavits;
d. requisitioning any public record or copy thereof from any court or office;
e. issuing commissions for the examination of witnesses and documents;
f. any other matter which the President may, by rule, determine.
(9) The Union and every State Government shall consult the Commission on all major policy matters affecting Scheduled Tribes.
".

Artikel 339. Kontrolle der Union über die Verwaltung der eingetragenen Gebiete und das Wohl der eingetragenen Stämme. (1) Der Präsident kann jederzeit und muß nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch Verordnung eine Kommission ernennen, die über die Verwaltung der eingetragenen Gebiete und das Wohl der eingetragenen Stämme in den, im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten berichtet.

Die Verordnung kann die Zusammensetzung, die Vollmachten und das Verfahren der Kommission bestimmen und solche weiteren Bestimmungen enthalten, wie sie der Präsident für notwendig und wünschenswert hält.

(2) Die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich darauf, einem solchen Staat Anweisungen zu der Aufstellung und Durchführung von Plänen, die in der Anweisung als wichtig für das Wohl der eingetragenen Stämme in dem Staat bezeichnet werden, zu erteilen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 339 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte ", im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" gestrichen.
- im Abs. 2 wurden die Worte "einem solchen Staat" ersetzt durch: "einem Staat".

Artikel 340. Ernennung einer Kommission zur Untersuchung der Lebensbedingungen zurückgebliebener Gruppen. (1) Der Präsident kann durch Verordnung eine Kommission ernennen, die aus solchen Personen besteht, die er für geeignet hält, die Lebensbedingungen sozial und kulturell zurückgebliebener Gruppen in Indien und die Schwierigkeiten, unter denen sie zu leiden haben, zu untersuchen und Empfehlungen hinsichtlich der von der Union oder einem Staat zu unternehmenden Schritte zur Beseitigung solcher Schwierigkeiten und zur Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gruppen zu geben; ferner soll sie Empfehlungen hinsichtlich der Mittelbewilligungen geben, die zu diesem Zweck von der Union oder einem Staat gemacht werden sollten, und hinsichtlich der Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen gewährt werden sollten; die Verordnung über die Ernennung einer solchen Kommission bestimmt das Verfahren, nach dem die Kommission arbeitet.

(2) Eine so ernannte Kommission hat die ihr überwiesenen Angelegenheiten zu untersuchen und dem Präsidenten einen bericht vorzulegen, in dem sie die vorgefundenen Tatsachen darstellt und solche Empfehlungen gibt, wie sie sie für richtig hält.

(3) Der Präsident veranlaßt, daß eine Abschrift des Berichtes zusammen mit einem Memorandum, das die dazu ergriffenen Maßnahmen erläutert, jedem Hause des Parlaments vorgelegt wird.

Artikel 341. Eingetragene Kasten. (1) Der Präsident kann nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates, durch öffentliche Bekanntmachung die Kasten, Rassen oder Stämme oder die Teile oder Gruppen innerhalb von Rassen, Kasten oder Stämmen angeben, die in dem Staat für die Durchführung dieser Verfassung als eingetragene Kasten anzusehen sind.

(2) Das Parlament kann durch Gesetz in die Liste der eingetragenen Kasten, die in einer nach Absatz 1 veröffentlichten Bekanntmachung aufgeführt ist, jede Kaste, Rasse oder jeden Stamm oder jede Gruppe innerhalb einer Kaste, einer Rasse oder eines Stammes aufnehmen oder von ihr ausschließen; eine Bekanntmachung, die nach dem genannten Absatz veröffentlicht worden ist, darf nicht durch eine nachfolgende Bekanntmachung verändert werden, außer durch Gesetz des Parlaments.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurden im Artikel 341 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 die Worte "nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates" ersetzt durch: "in bezug auf einen Staat, wenn es sich um einen im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat handelt nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 341 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- nach den Worten "auf einen Staat" wurden die Worte "oder ein Unionsgebiet" eingefügt.
- die Worte "oder dem Rajpramukh" wurden gestrichen.
- die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" wurden gestrichen.
- nach den Worten "in dem Staat" wurden die Worte "oder dem Unionsgebiet" eingefügt.

Artikel 342. Eingetragene Stämme. (1) Der Präsident kann nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates, durch öffentliche Bekanntmachung die Stämme oder Stammesgemeinschaften oder Teile oder Gruppen innerhalb von Stämmen oder Stammesgemeinschaften angeben, die in dem Staat für die Zwecke dieser Verfassung als eingetragene Stämme anzusehen sind.

(2) Das Parlament kann durch Gesetz in die Liste der eingetragenen Stämme, die in einer nach Absatz 1 veröffentlichten Bekanntmachung aufgeführt ist, jeden Stamm oder jede Stammesgemeinschaft oder jeden Teil oder jede Gruppe innerhalb eines Stammes oder einer Stammesgemeinschaft aufnehmen oder von ihr ausschließen; eine Bekanntmachung, die nach dem genannten Absatz veröffentlicht worden ist, darf nicht durch eine nachfolgende Bekanntmachung verändert werden, außer durch Gesetz des Parlaments.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurden im Artikel 342 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 die Worte "nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates" ersetzt durch: "in bezug auf einen Staat, wenn es sich um einen im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat handelt nach Beratung mit dem Gouverneur oder dem Rajpramukh".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 342 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- nach den Worten "auf einen Staat" wurden die Worte "oder ein Unionsgebiet" eingefügt.
- die Worte "oder dem Rajpramukh" wurden gestrichen.
- die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten" wurden gestrichen.
- nach den Worten "in dem Staat" wurden die Worte "oder dem Unionsgebiet" eingefügt.

Teil XVII.
Die Amtssprache.

KAPITEL I.
SPRACHE DER UNION.

Artikel 343. Die Amtssprache der Union. (1) Die Amtssprache der Union ist Hindi in der Devanagari-Schrift. Die Form der Ziffern für den amtlichen Gebrauch in der Union ist die internationale Form der indischen Ziffern.

(2) Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1 soll die englische Sprache für einen Zeitraum von 15 Jahre seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung für alle amtlichen zwecke der Union weiterhin angewendet werden, für die sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung verwendet wurde.

Der Präsident kann während des genannten Zeitraumes durch Verordnung die Anwendung der Hindi-Sprache neben der englischen Sprache und der Gebrauch der Devanagari-Form der Ziffern neben der internationalen Form der indischen Ziffern für amtliche Zwecke der Union genehmigen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen in diesem Artikel kann das Parlament durch Gesetz Bestimmungen über den Gebrauch
a. der englischen Sprache oder
b. der Devanagari-Form der Ziffern
nach dem genannten Zeitraum von 15 Jahren für die im Gesetz im einzelnen angegebenen Zwecke treffen.

Artikel 344. Kommission und Ausschuß des Parlaments für die Amtssprache. (1) Der Präsident hat nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung und danach nach dem Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten durch Verordnung eine Kommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und solchen weiteren Mitgliedern besteht, die die verschiedenen, im achten Anhang aufgeführten Sprachen vertreten und die vom Präsidenten ernannt werden; die Verordnung hat auch das erfahren für die Kommission zu bestimmen.

(2) Die Kommission ist verpflichtet, dem Präsidenten Empfehlungen zu unterbreiten zu
a. dem stärkeren Gebrauch der Hindi-Sprache für die amtlichen Zwecke der Union;
b. den Beschränkungen der Anwendung der englischen Sprache für einen oder alle amtlichen Zwecke der Union;
c. der Sprache, die für alle oder einige der in Artikel 348 erwähnten Zwecke anzuwenden ist;
d. der Form der Ziffern, die für einen oder mehrere näher gekennzeichnete Zwecke der Union zu gebrauchen sind;
e. jeder anderen der Kommission vom Präsidenten überwiesenen Angelegenheiten, die die amtliche Sprache der Union und die Verkehrssprache zwischen der Union und einem Staat oder zwischen zwei Staaten und ihre Anwendung betrifft.

(3) Bei der Abfassung ihrer Empfehlungen nach Absatz 2 hat die Kommission den industriellen, kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt Indiens und die gerechten Forderungen und Interessen der Personen, die zu den nicht Hindi sprechenden Gebieten gehören, in bezug auf den öffentlichen Dienst zu beachten.

(4) Es ist ein Komitee zu bilden, das auch 30 Mitgliedern besteht, von denen 20 Mitglieder des Volkshauses und 10 Mitglieder des Staaten-Rates sind, die von den Mitgliedern des Volkshauses bzw. des Staaten-Rates nach dem Verhältniswahlsystem mittels der einfachen übertragbaren Stimme gewählt werden.

(5) Das Komitee ist verpflichtet, die Empfehlungen der nach Absatz 1 gebildeten Kommission zu prüfen und seine Meinung darüber dem Präsidenten mitzuteilen.

(6) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 343 kann der Präsident nach Prüfung des in Absatz 5 erwähnten Berichts Direktiven in Übereinstimmung mit dem ganzen Bericht oder mit Teilen desselben herauszugeben.

KAPITEL II.
REGIONALE SPRACHEN.

Artikel 345. Amtssprache oder Sprachen eines Staates. Unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 346 und 347 kann die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates durch Gesetz eine oder mehrere Sprachen, die im Staate angewendet werden, oder Hindi als die Sprache oder die Sprachen, die für alle oder einzelne amtliche Zwecke dieses Staates angewendet werden sollen, annehmen.

Bis die Gesetzgebende Körperschaft des Staates durch Gesetz eine Regelung trifft, wird die englische Sprache weiterhin für amtliche Zwecke in dem Maße innerhalb des Staates gebraucht wie unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.

Artikel 346. Amtliche Verkehrssprache zwischen zwei Staaten. Die Sprache, die zu einer gegebenen Zeit zum amtlichen Gebrauch in der Union zugelassen ist, ist die amtliche Verkehrssprache zwischen zwei Staaten und zwischen einem Staat und der Union.

Wenn jedoch zwei oder mehr Staaten übereinkommen, daß die Hindi-Sprache die amtliche Verkehrssprache zwischen ihnen sein soll, kann diese Sprache für den Verkehr angewendet werden.

Artikel 347. Sonderbestimmung bezüglich der Sprache, die durcheinen Teil der Bevölkerung eines Staates gesprochen wird. Wenn eine entsprechende Forderung vorgebracht wird,kann der Präsident, falls er davon überzeugt ist, daß ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung eines Staates wünscht, daß der Gebrauch der von ihm gesprochenen Sprache in diesem Staat oder in einem Teil desselben für die von ihm näher angegebenen Zwecke amtlich anerkannt wird.

KAPITEL III.
SPRACHE VOR DEM OBERSTEN GERICHT, VOR OBERGERICHTEN ETC.

Artikel 348. Sprache, die vor dem Obersten Gericht und den Obergerichten sowie für Parlamentsbeschlüsse, Gesetzesvorlagen usw. zu gebrauchen ist. (1) Ungeachtet der vorangegangenen Bestimmungen dieses Teils und bis das Parlament durch Gesetz eine andere Regelung trifft, sind
a. alle Verhandlungen vor dem Obersten Gericht oder vor den Obergerichten;
b. der amtliche Text
    i. aller Gesetzentwürfe oder Zusatzanträge, die in einem der Häuser der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates eingebracht werden,
    ii. aller durch das Parlament oder die Gesetzgebenden Körperschaften angenommenen Beschlüsse und aller Verordnungen, die von dem Präsidenten oder dem Gouverneur oder dem Rajpramukh eines Staates verkündet werden, und
    iii. aller Verordnungen, Erlasse, Vorschriften und Satzungen, die nach dieser Verfassung oder einem Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates herausgegeben werden,
in englischer Sprache zu führen bzw. abzufassen.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz a des Absatzes 1 kann der Gouverneur eines Staates mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten den Gebrauch der Hindi-Sprache oder einer anderen Sprache, die für amtliche Zwecke des Staates gebraucht wird, bei den Verhandlungen des Obergerichts, das seinen Hauptsitz in diesem Staat hat, genehmigen.

Dieser Absatz bezieht sich nicht auf ein Urteil, einen Beschluß oder eine Verfügung, die von einem solchen Gericht ausgesprochen oder ausgestellt wurden.

(3) Wenn ungeachtet der Bestimmungen in Unterabsatz b des Absatzes 1 die Gesetzgebende Körperschaft eines Staates eine andere Sprache als Englisch vorgeschrieben hat für Gesetzentwürfe, die in der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates eingebracht werden, oder für Beschlüsse, die in derselben gefaßt werden, oder für Verordnungen, die vom Gouverneur des Staates verkündet werden, oder für Verordnungen, Erlasse, Vorschriften oder Satzungen, auf die sich Paragraph iii des genannten Unterabsatzes bezieht, ist eine Übersetzung des Textes derselben in die englische Sprache zu veröffentlichen und als amtlich genehmigter Text in englischer Sprache nach diesem Artikel anzusehen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 348 Abs. 1 Bst. b ii. die Worte "oder dem Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Artikel 349. Sonderverfahren für den Erlaß gewisser Gesetze, die sich auf die Sprache beziehen. Während eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung darf ein Gesetzentwurf oder ein Zusatzantrag, der Bestimmungen über die für die in Absatz 1 des Artikels 348 erwähnten Zwecke zu gebrauchenden Sprache enthält, in einem Hause des Parlaments nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten eingebracht werden; der Präsident soll seine Zustimmung zur Einbringung eines solchen Gesetzentwurfs oder eines solchen Zusatzantrages nicht geben, bevor er nicht die Empfehlung der nach Absatz 1 des Artikels 344 gebildeten Kommission und den Bericht des nach Absatz 4 desselben Artikels gebildeten Komitees geprüft hat.

KAPITEL IV.
SONDERANWEISUNGEN.

Artikel 350. Die in Eingaben zur Beseitigung von Mißtständen anzuwendende Sprache. Jede Person ist berechtigt, einem Beamten oder einer Behörde der Union oder eines Staates eine schriftliche Eingabe zum Zwecke der Abschaffung eines Mißstandes in einer Sprache zu unterbreiten, diein der Union oder in dem Staat angewendet wird.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 350a. Erleichterungen für den Unterricht in der Muttersprache im Grundschulunterricht. Jeder Staat und jede örtliche Behörde eines Staates hat sich darum zu bemühen, daß den Kindern einer Minderheit, die eine andere Sprache verwendet, im Grundschulunterricht angemessene Unterstützung beim Unterricht in ihrer Muttersprache gewährt wird; der Präsident kann jedem Staat solche Anweisungen erteilen, die er für notwendig oder geeignet hält, um diese Unterstützung zu gewährleisten."

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 350b. Sonder-Beamter für sprachliche Minderheiten. (1) Es gibt einen Sonderbeamten für sprachliche Minderheiten, der vom Präsidenten ernannt wird.
(2) Der Sonderbeamte ist verpflichtet, alle Angelegenheiten hinsichtlich der Sicherung der Rechte einer Minderheit, die eine andere Sprache gebraucht, nach der Verfassung zu untersuchen und dem Präsidenten in den von diesem angeordneten Abständen darüber zu berichten; der Präsident veranlaßt, daß alle derartigen berichte jedem Haus des Parlaments und den Regierungen der betreffenden Staaten übersandt werden."

Artikel 351. Anweisung für die Entwicklung der Hindi-Sprache. Die Union ist verpflichtet, die Verbreitung der Hindi-Sprache zu fördern, sie so zu entwickeln, daß sie als Ausdrucksmittel aller Elemente der zusammengesetzten Kultur Indiens dienen kann, und ihre Bereicherung durch Angleichung der Formen, Stilmerkmalen und Ausdrücken, die in Hindustani oder in einer anderen der im achten Anhang aufgeführten Sprachen in Indien gebraucht werden, zu sichern, ohne in ihre Eigentümlichkeit einzugreifen, und den Wortschatz, wo er notwendig oder wünschenswert ist, durch Heranziehung in erster Linie des Sanskrits und in zweiter Linie anderer Sprachen zu erweitern.

Teil XVIII.
Bestimmungen über den Notstand.

Artikel 352. Erklärung des Notstandes. (1) Wenn der Präsident davon überzeugt ist, daß ein ernster Notstand besteht, der die Sicherheit Indiens oder eines Teils seines Gebiets bedroht, sei es durch Krieg oder durch Aggression von außen oder durch innere Unruhen, kann er durch eine Proklamation den Notstand erklären.

(2) Eine nach Absatz 1 erlassene Proklamation
a. ist durch eine nachfolgende Proklamation widerrufbar;
b. ist jedem Hause des Parlaments vorzulegen;
c. tritt nach Ablauf von zwei Monaten außer Kraft, wenn sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Resolutionen der beiden Häuser des Parlaments gebilligt wurde.

Wenn jedoch eine solche Proklamation zu einer Zeit erlassen wird, in der das Volkshaus aufgelöst ist oder die Auflösung des Volkshauses während des Zeitraumes der in Unterabsatz c dieses Absatzes erwähnten zwei Monate ausgesprochen wird, und wenn eine Resolution, die die Proklamation billigt, vom Staaten-Rat, aber nicht vom Volkshaus vor Ablauf jenes Zeitraumes angenommen wird, tritt die Proklamation nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Zeitpunkt der ersten Sitzung nach der Neubildung des Volkshauses außer Kraft, falls nicht eine Resolution, die die Proklamation billigt, vor Ablauf des genannten Zeitraumes von 30 Tagen auch durch das Volkshaus angenommen wird.

(3) Eine Notstandsproklamation, die erklärt, daß die Sicherheit Indiens oder eines Teils seines Gebiets durch Krieg, Aggression von außen oder durch innere Unruhen bedroht  ist, kann vor dem tatsächlichen Ausbruch eines Krieges, einer Aggression oder von Unruhen verkündet werden, wenn der Präsident davon überzeugt ist, daß eine drohende Gefahr in dieser Hinsicht besteht.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurden dem Artikel 352 folgende Absätze angefügt:
"(4) The power conferred on the President by the article shall incolude the power to issue different Proclamations on different grounds, being war or external aggression or internal disturbance or imminent danger of war or external aggression or internal disturbance, whether or not there is a Proclamation already issued by the President under clause 1 and such Proclamation is in operation.
(5) Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the satisfaction of the President mentioned in clause (1) and clause (3) shall be final and conclusive and shall not be questioned in any court on any ground;
b. subject to the provisions of clause (2), neither the Supreme Court nor any other court shall have jurisdiction to entertain any question, on any ground, regarding the validity of-
    i. a declaration made by Proclamation by the President to the effect stated in clause (1); or
    ii. the continued operation of such Proclamation.
"

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 352 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde nach den Worte "kann er durch eine Proklamation den Notstand erklären" die Worte "und zwar für ganz Indien oder für einen Teil seines Gebietes, welches in der Proklamation bestimmt wird"
- im Abs. 2 Buchstabe a wurde das Wort "widerrufbar" ersetzt durch: widerrufbar oder veränderbar"
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Where a Proclamation issued under clause (1) is varied by a subsequent Proclamation, the provisions of clause (2) shall, so far as may be, apply in relation to such subsequent Proclamation as they apply in relation to a Proclamation issued under clause (1).".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde der Artikel 352 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folge geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "innere Unruhen" ersetzt durch: "eine bewaffnete Rebellion"
- die Abs. 2, 2a und 3 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Eine nach Absatz 1 erlassene Proklamation ist durch eine nachfolgende Proklamation veränderbar oder widerrufbar.
(3) The President shall not issue a Proclamation under clause (1) or a Proclamation varying such Proclamation unless the decision of the Union Cabinet (that is to say, the Council consisting of the Prime Minister and other Ministers of Cabinet rank appointed under article 75) that such a Proclamation may be issued has been communicated to him in writing.
(4) Every Proclamation issued under this article shall be laid before each House of Parliament and shall, except where it is a Proclamation revoking a previous Proclamation, cease to operate at the expiration of one month unless before the expiration of that period it has been approved by resolutions of both Houses of Parliament:
    Provided that if any such Proclamation (not being a Proclamation revoking a previous Proclamation) is issued at a time when the House of the People has been dissolved, or the dissolution of the House of the People takes place during the period of one month referred to in this clause, and if a resolution approving the Proclamation has been passed by the Council of States, but no resolution with respect to such Proclamation has been passed by the House of the People before the expiration of that period, the Proclamation shall cease to operate at the expiration of thirty days from the date on which the House of the People first sits after its reconstitution, unless before the expiration of the said period of thirty days a resolution approving the Proclamation has been also passed by the House of the People.
(5) A Proclamation so approved shall, unless revoked, cease to operate on the expiration of a period of six months from the date of the passing of the second of the resolutions approving the Proclamation under clause (4):
    Provided that if and so often as a resolution approving the continuance in force of such a Proclamation is passed by both Houses of Parliament the Proclamation shall, unless revoked, continue in force for a further period of six months from the date on which it would otherwise have ceased to operate under this clause:
    Provided further that if the dissolution of the House of the People takes place during any such period of six months and a resolution approving the continuance in force of such Proclamation has been passed by the Council of States but no resolution with respect to the continuance in force of such Proclamation has been passed by the House of the People during the said period, the Proclamation shall cease to operate at the expiration of thirty days from the date on which the House of the People first sits after its reconstitution unless before the expiration of the said period of thirty days, a resolution approving the continuance in force of the Proclamation has been also passed by the House of the People.
(6) For the purposes of clauses (4) and (5), a resolution may be passed by either House of Parliament only by a majority of the total membership of that House and by a majority of not less than two-thirds of the members of that House present and voting.
(7) Notwithstanding anything contained in the foregoing clauses, the President shall revoke a Proclamation issued under clause (1) or a Proclamation varying such Proclamation if the House of the People passes a resolution disapproving, or, as the case may be, disapproving the continuance in force of, such Proclamation.
(8) Where a notice in writing signed by not less than one-tenth of the total number of members of the House of the People has been given, of their intention to move a resolution for disapproving, or, as the case may be, for disapproving the continuance in force of, a Proclamation issued under clause (1) or a Proclamation varying such Proclamation,
a. to the Speaker, if the House is in session; or
b. to the President, if the House is not in session,
a special sitting of the House shall be held within fourteen days from the date on which such notice is received by the Speaker, or, as the case may be, by the President, for the purpose of considering such resolution. ".
- der bisherige Abs. 4 wurde zum Abs. 9.
- der bisherige Abs. 5 wurde aufgehoben.

Artikel 353. Auswirkung einer Notstandserklärung. Während einer Notstandsproklamation in Kraft ist, erstreckt sich
a. die Exekutivgewalt der Union ungeachtet der Bestimmung dieser Verfassung auf die Erteilung von Anweisungen an jeden Staat bezüglich der Art und Weise, in der er seine Exekutivgewalt auszuüben hat;
b. die Vollmacht des Parlaments , Gesetze zu erlassen, auch auf den Erlaß von Gesetzen, die der Union oder Beamten und Behörden der Union Vollmachten übertragen und Pflichten auferlegen oder zur Übertragung von Vollmachten und zur Auferlegung von Pflichten ermächtigen in Angelegenheiten, die nicht zu den in der Unionsliste aufgeführten gehören.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wird dem Artikel 353 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Bestimmung angefügt:
"Während eine Notstandsproklamation nur in einem Teil Indiens in Kraft ist,
i. kann die Exekutivgewalt der Union Anweisungen gemäß Unterabsatz a erteilen und
ii. the power of Parliament to make laws under clause (b), shall also extend to any State other than a State in which or in any part of which the Proclamation of Emergency is in operation if and in so far as the security of India or any part of the territory thereof is threatened by activities in or in relation to the part of the territory of India in which the Proclamation of Emergency is in operation."

Artikel 354. Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Einnahmen, während eine Notstandserklärung in Kraft ist. (1) Während eine Notstandsproklamation in Kraft ist, kann der Präsident durch Verordnung bestimmen, daß alle oder einzelne Bestimmungen der Artikel 268 bis 279 für einen in der Verordnung näher bestimmten Zeitraum, der sich aber in keinem Fall über den Ablauf des Rechnungsjahres, in dem eine solche Proklamation außer Kraft tritt, hinaus erstrecken darf, mit den von ihm für notwendig erachteten Ausnahmen oder Änderungen gelten.

(2) Jede nach Absatz 1 erlassene Verordnung ist so bald wie möglich nach ihrem Erlaß jedem Hause des Parlaments vorzulegen.

Artikel 355. Pflicht der Union, die Staaten vor äußerer Aggression und inneren Unruhen zu schützen. Die Union ist verpflichtet, jeden Staat gegen eine Aggression von außen und innere Unruhen zu schützen und zu gewährleisten, daß die Regierung jedes Staates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt wird.

Artikel 356. Bestimmungen für den Fall des Versagens der verfassungsmäßigen Organe in den Staaten. (1) Wenn der Präsident nach Eingang eines Berichts des Gouverneurs oder des Rajpramukhs eines Staates oder sonstwie davon überzeugt ist, daß eine Situation entstanden ist, in der die Regierung eines Staates nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt werden kann, kann der Präsident durch Proklamation
a. alle oder einzelne Funktionen der Regierung des Staates und alle oder einzelne der Vollmachten, die dem Gouverneur bzw. dem Rajpramukh oder einer Körperschaft oder Behörde im Staat zustehen oder von diesen auszuüben sind, mit Ausnahme der Vollmachten der Gesetzgebenden Körperschaft, selbst übernehmen;
b. erklären, daß die Vollmachten der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch oder unter der Autorität des Parlaments auszuüben sind;
c. alle weiteren Bestimmungen erlassen, wie sie dem Präsidenten nötig und wünschenswert erscheinen, um den Zielen der Proklamation Wirkung zu verleihen, einschließlich der Bestimmungen für die völlige oder teilweise Aufhebung der Wirksamkeit einer Bestimmung dieser Verfassung hinsichtlich einer Körperschaft oder Behörde im Staat.

Jedoch ermächtigt diese Bestimmung den Präsidenten nicht dazu, selbst eine der Vollmachten zu übernehmen, die einem Obergericht zustehen oder von einem solchen ausgeübt werden, oder die Wirksamkeit einer Bestimmung dieser Verfassung bezüglich der Obergerichte ganz oder teilweise aufzuheben.

(2) Jede derartige Proklamation kann durch eine nachfolgende Proklamation widerrufen oder geändert werden.

(3) Jede Proklamation nach diesem Artikel ist den Häusern des Parlaments vorzulegen; sie tritt mit Ausnahme einer Proklamation, die eine frühere Proklamation widerruft, nach Ablauf von zwei Monaten außer Kraft, wenn sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes durch Resolutionen beider Häuser des Parlaments gebilligt wird.

Falls eine solche Proklamation (die nicht eine Proklamation zum Widerruf einer vorangegangenen Proklamation ist) zu einer Zeit erlassen wird, in der das Volkshaus aufgelöst ist oder die Auflösung des Volkshauses während der in diesem Absatz erwähnten zwei Monate ausgesprochen wird, und falls eine der Proklamation nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Zeitpunkt wird, tritt die Proklamation nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Zeitpunkt der ersten Sitzung nach Neubildung des Volkshauses außer Kraft, wenn nicht eine Resolution, die die Proklamation billigt, vor Ablauf des genannten Zeitraumes von 30 Tagen auch durch das Volkshaus angenommen wird.

(4) Eine auf diese Weise gebilligte Proklamation tritt, wenn sie nicht widerrufen wird, nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Annahme der zweiten die Proklamation nach Absatz 3 billigenden Resolution außer Kraft.

Die Proklamation bleibt, falls und sooft eine Resolution, die die weitere Gültigkeit einer solchen Proklamation bestätigt, von beiden Häusern des Parlaments angenommen und nicht widerrufen wird, für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem sie sonst nach diesem Absatz außer Kraft getreten wäre. Eine Proklamation darf nicht länger als drei Jahre in Kraft bleiben.

Wenn die Auflösung des Volkshauses während eines solchen Zeitraumes von sechs Monaten stattfindet und eine Resolution über die weitere Gültigkeit einer solchen Proklamation vom Staaten-Rat, aber nicht vom Volkshause während des genannten Zeitraumes gebilligt wird, tritt die Proklamation nach Ablauf von 30 Tagen mit dem Zeitpunkt der ersten Sitzung nach der Neubildung des Volkshauses außer Kraft, wenn nicht eine Resolution über die weitere Gültigkeit der Proklamation vor Ablauf des genannten Zeitraumes von 30 Tagen auch durch das Volkshaus angenommen wird.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 356 Abs. 1 die Worte "oder des Rajpramukhs" sowie die Worte "bzw. dem Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde dem Artikel 356 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz angefügt:
"(5) Ungeachtet irgend einer Bestimmung dieser Verfassung ist die Überzeugung des Präsidenten, wie im Absatz 1 erwähnt, endgültig und schlüssig und kann nicht, aus welchem Grund auch immer, von einem Gericht in Frage gestellt werden.".

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden im Artikel 356 Abs. 4 die Worte "von sechs Monaten" 3 x mit Wirkung vom 3. Januar 1977 ersetzt durch: "von einem Jahr"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde der Artikel 356 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 wurden die Worte "von einem Jahr nach der Annahme der zweiten die Proklamation nach Absatz 3 billigenden Resolution" ersetzt durch: "von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Resolution".
- im Abs. 4 erste Bestimmung (Unterabsatz 2) wurden die Worte "von einem Jahr" ersetzt durch: "von sechs Monaten".
- im Abs. 4 zweite Bestimmung (Unterabsatz 3) wurden die Worte "von einem Jahr" ersetzt durch: "von sechs Monaten".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Notwithstanding anything contained in clause (4), a resolution with respect to the continuance in force of a Proclamation approved under clause (3) for any period beyond the expiration of one year from the date of issue of such Proclamation shall not be passed by either House of Parliament unless-
a. a Proclamation of Emergency is in operation, in the whole of India or, as the case may be, in the whole or any part of the State, at the time of the passing of such resolution, and
b. the Election Commission certifies that the continuance in force of the Proclamation approved under clause (3) during the period specified in such resolution is necessary on account of difficulties in holding general elections to the Legislative Assembly of the State concerned.".

Durch Gesetz vom 26. August 1984 (48. Amendments) wurde dem Artikel 356 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. April 1985 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that in the case of the Proclamation issued under clause (1) on the 6th day of October, 1983 with respect to the State of Punjab, the reference in this clause to "any period beyond the expiration of one year" shall be construed as a reference to "any period beyond the expiration of two years.".

Durch Gesetz vom 30. März 1988 (59. Amendment) wurde im Artikel 356 Abs. 5 der zweite Unterabsatz durch folgende Bestimmung mit Wirkung vom 30. März 1988 ersetzt:
"Provided that nothing in this clause shall apply to the Proclamation issued under clause (1) on the 11th day of May, 1987 with respect to the State of Punjab.".

Durch Gesetz vom 6. Januar 1990 (63. Amendment) wurde im Artikel 356 Abs. 5 die Bestimmung mit Wirkung vom 6. Januar 1990 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 16. April 1990 (64. Amendment) wurde der Artikel 356 mit Wirkung vom 16. April 1990 wie folgt geändert:
- dem Abs. 4 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Provided also that in the case of the Proclamation issued under clause (1) on the 11th day of May, 1987 with respect to the State of Punjab, the reference in the first proviso to this clause to "three years" shall be construed as a reference to "three years and six months"."
- dem Abs. 5 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that nothing in this clause shall apply to the Proclamation issued under clause (1) on the 11th day of May, 1987 with respect to the State of Punjab."

Durch Gesetz vom 4. Oktober 1990 (67. Amendment) wurde im Artikel 356 Abs. 4 in der Bestimmung die Worte "three years and six month" mit Wirkung vom 4. Oktober 1990 ersetzt durch: "four years".

Durch Gesetz vom 12. März 1991 (68. Amendment) wurde im Artikel 356 Abs. 4 in der Bestimmung die Worte "four years" mit Wirkung vom 12. März 1991 ersetzt durch: "five years".

Artikel 357. Ausübung der gesetzgeberischen Vollmachten auf Grund einer Erklärung nach Artikel 356. (1) Wenn durch eine Proklamation nach Absatz 1 des Artikels 356 erklärt wurde, daß die Vollmachten der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch oder unter der Autorität des Parlaments auszuüben sind, ist es zulässig, daß
a. das Parlament dem Präsidenten die Gesetzgebungsbefugnis der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates überträgt und den Präsidenten ermächtigt, unter Beachtung solcher Bedingungen, deren Auferlegung er für zweckmäßig hält, die ihm übertragene Vollmacht einer anderen Behörde, wie er sie zu diesem Zweck näher bestimmt, zu übertragen;
b. das Parlament oder der Präsident oder eine andere Behörde, denen die Gesetzgebungsbefugnis nach Unterabsatz a übertragen ist, Gesetze erläßt, die der Union oder ihren Beamten und Behörden Vollmachten erteilen oder ihnen Pflichten auferlegen oder zur Verleihung von Vollmachten und Auferlegung von Pflichten ermächtigen;
c. der Präsident Ausgaben aus dem Vereinigten Fonds des Staates genehmigt, wenn das Volkshaus nicht tagt und die Zustimmung des Parlaments zu einer solchen Ausgabe noch schwebt.

(2) Jedes Gesetz, das in Ausübung der Vollmachten der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch das Parlament oder den Präsidenten oder eine andere in Unterabsatz a des Absatzes 1 erwähnte Behörde erlassen wurde und für dessen Erlaß das Parlament oder der Präsident oder diese andere Behörde nur auf Grund einer Proklamation nach Artikel 356 zuständig war, tritt in dem Ausmaße der Unzuständigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Wirksamkeit der Proklamation außer Kraft; das gilt jedoch nicht bezüglich der Angelegenheiten, die vor Ablauf des genannten Zeitraumes erledigt oder zu erledigen unterlassen wurden, sofern nicht die außer Kraft tretenden Bestimmungen vorher widerrufen oder noch einmal mit oder ohne Änderung von der zuständigen Gesetzgebenden Körperschaft beschlossen wurden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 357 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Jedes Gesetz, das in Ausübung der Vollmachten der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch das Parlament oder den Präsidenten oder eine andere in Unterabsatz a des Absatzes 1 erwähnte Behörde erlassen wurde und für dessen Erlaß das Parlament oder der Präsident oder diese andere Behörde nur auf Grund einer Proklamation nach Artikel 356 zuständig war, bleibt auch nach dem Erlöschen der Wirksamkeit der Proklamation in Kraft, bis es durch die zuständige Gesetzgebende Körperschaft geändert, aufgehoben oder ergänzt wurde."
- folgende Übergangsbestimmung wurde erlassen:
"(2) The amendment made by sub-section (1) shall apply also to any law referred to in clause (2) of article 357 of the Constitution which is in force immediately before the coming into force of this section.".

Artikel 358. Aufhebung der Bestimmungen des Artikels 19 bei Notständen. Während eine Notstandsproklamation in Kraft ist, schränken die Bestimmungen in Artikel 19 nicht die Befugnis des Staates nach Teil III ein, ein Gesetz zu erlassen oder eine Verwaltungsmaßnahme zu ergreifen, für deren Erlaß bzw. Ergreifung der Staat nur auf Grund der in jenem Teil enthaltenen Bestimmungen zuständig ist; aber jedes so erlassene Gesetz tritt im Ausmaße der Unzuständigkeit außer Kraft, sobald die Notstandsproklamation außer Kraft tritt; das gilt jedoch nicht bezüglich der Angelegenheiten, die erledigt oder zu erledigen unterlassen wurden, bevor das Gesetz außer Kraft getreten ist.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde dem Artikel 358 folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that where a Proclamation of Emergency is in operation only in any part of the territory of India, any such law may be made, or any such executive action may be taken, under this article in relation to or in any State or Union territory in which or in any part of which the Proclamation of Emergency is not in operation, if and in so far as the security of India or any part of the territory thereof is threatened by activities in or in relation to the part of the territory of India in which the Proclamation of Emergency is in operation".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde der Artikel 358 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut des Artikels wurde zum Absatz 1, die Worte "Während eine Notstandsproklamation in Kraft ist" wurde ersetzt durch: "Während eine Notstandsproklamation in Kraft ist, die für ganz Indien oder einem Teil seines Gebiets wegen eines Krieges oder eines Angriffs von Außen erklärt wurde, ".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Nothing in clause (1) shall apply-
a. to any law which does not contain a recital to the effect that such law is in relation to the Proclamation of Emergency in operation when it is made; or
b. to any executive action taken otherwise than under a law containing such a recital.".

Durch Gesetz vom 30. März 1988 (59. Amendment)

Artikel 359. Aufhebung der Durchsetzbarkeit von Rechten, die durch Teil III gewährt werden, bei Notständen. (1) Wenn eine Notstandsproklamation in Kraft ist, kann der Präsident durch Verordnung erklären, daß das Recht, ein Gericht für die Durchsetzung der nach Teil III verliehenen und in der Verordnung genannten Rechte anzurufen, und daß alle Verfahren, die in einem Gericht zur Durchsetzung der erwähnten Rechte anhängig sind, für den Zeitraum, in dem die Notstandsproklamation in Kraft ist, oder für einen kürzeren in der Verordnung angegebenen Zeitraum suspendiert werden.

(2) Eine Verordnung der vorgenannten Art kann sich auf ganz Indien oder auf einen Teil Indiens erstrecken.

(3) Jede nach Absatz 1 erlassene Verordnung ist so bald wie möglich jedem Hause des Parlaments vorzulegen.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde im Artikel 359 nach dem Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) While an order made under clause (1) mentioning any of the right conferred by Part III is in operation, nothing in that Part conferring those rights shall restrict the power of the State as defined in the said Part to make any law or to take any executive action which the State would but for the provisions contained in that Part be competent to make or to take, but any law so made shall, to the extent of the incompetency, cease to have effect as soon as the order aforesaid ceases to operate, except as respects things done or omitted to be done before the law so ceases to have effect.".

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 359 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1a wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Provided that where a Proclamation of Emergency is in operation only in any part of the territory of India, any such law may be made, or any such executive action may be taken, under this article in relation to or in any State or Union territory in which or in any part of which the Proclamation of Emergency is not in operation, if and in so far as the security of India or any part of the territory thereof is threatened by activities in or in relation to the part of the territory of India in which the Proclamation of Emergency is in operation.".
- dem Abs. 2 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"(1b) Provided that where a Proclamation of Emergency is in operation only in a part of the territory of India, any such order shall not extend to any other part of the territory of India unless the President, being satisfied that the security of India or any part of the territory thereof is threatened by activities in or in relation to the part of the territory of India in which the Proclamation of Emergency is in operation, considers such extension to be necessary".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde der Artikel 359 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Recht, ein Gericht für die Durchsetzung der nach Teil III" ersetzt durch: "Recht, ein Gericht für die Durchsetzung der nach Teil III  (ausgenommen die Artikel 20 und 21)".
- im Abs. 1a wurden die Worte "the rights conferred by Part III" ersetzt durch: "the rights conferred by Part III (except articles 20 and 21)".
- folgender Absatz wurde nach dem Abs. 1a eingefügt:
"(1b) Nothing in clause (1A) shall apply-
a. to any law which does not contain a recital to the effect that such law is in relation to the Proclamation of Emergency in operation when it is made; or
b. to any executive action taken otherwise than under a law containing such a recital.".

Durch Gesetz vom 30. März 1988 (59. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. März 1988 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 359a. Zusatzbestimmungen zu diesem Teil für den Staat Punjab. Notwithstanding anything in this Constitution, this Part shall, in relation to the State of Punjab, be subject to the following modifications, namely:-
a.  in article 352,-
    i. in clause (1),-
        A. for the opening portion, the following shall be substituted, namely:-
"If the President is satisfied that a grave emergency exists whereby-
a. the security of India or of any part of the territory thereof is threatened, whether by war or external aggression or armed rebellion; or
b. the integrity of India is threatened by internal disturbance in the whole or any part of the territory of Punjab,
he may, by Proclamation, make a declaration to that effect in respect of the whole of Punjab or of such part of the territory thereof as may be specified in the Proclamation.";
        B. in the Explanation,-
(1) after the words "armed rebellion", the words ", or that the integrity of India is threatened by internal disturbance in the whole or any part of the territory of Punjab," shall be inserted;
(2) after the words "or rebellion", the words "or disturbance" shall be inserted;
a. in clause (9), after the words "armed rebellion", at both the places where they occur, the words "or internal disturbance" shall be inserted;
b. in article 358, in clause (1), after the words "or by external aggression", the words "or by armed rebellion, or that the integrity of India is threatened by internal disturbance in the whole or any part of the territory of Punjab," shall be inserted;
c. in article 359, for the words and figures "articles 20 and 21", at both the places where they occur, the word and figures "article 20" shall be substituted.'.
(2) The amendment made to the Constitution by sub-section (1) shall cease to operate on the expiry of a period of two years from the commencement of this Act, except as respects things done or omitted to be done before such cesser.
".

Durch Gesetz vom 6. Januar 1990 (63. Amendment) wurde im Artikel 359a die Bestimmung mit Wirkung vom 6. Januar 1990 aufgehoben.

Artikel 360. Bestimmungen über einen finanziellen Notstand. (1) Wenn der Präsident davon überzeugt ist, daß eine Situation entstanden ist, die die finanzielle Stabilität oder den Kredit Indiens oder eines Teils seines Gebietes bedroht, kann er durch Proklamation eine Erklärung darüber abgeben.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 352 gelten für eine nach diesem Artikel erlassene Proklamation in gleicher Weise wie für eine Notstandsproklamation nach Artikel 352.

(3) Während des Zeitraumes, in dem eine Proklamation nach Absatz 1 in Kraft ist, erstreckt sich die Exekutivgewalt der Union auf die Erteilung von Anweisungen an jeden Staat, die in den Anweisungen angegebenen Vorschriften in Finanzangelegenheiten zu beachten, sowie auf die Erteilung weiterer vom Präsidenten für den Zweck für notwendig und angemessen gehaltener Anweisungen.

(4) Ungeachtet der Bestimmungen in dieser Verfassung kann
a. eine solche Anweisung zum Inhalt haben:
    i. eine Bestimmung über die Herabsetzung der Gehälter und Entschädigungen für alle oder einzelne Personengruppen, die im Dienst eines Staates tätig sind,
    ii. eine Bestimmung, alle Gesetzentwürfe in Finanzangelegenheiten oder andere Gesetzentwürfe, auf die sich die Bestimmungen des Artikels 207 beziehen, dem Präsidenten zur Prüfung vorzulegen, nachdem sie durch die Gesetzgebende Körperschaft des Staates angenommen worden sind;
b. der Präsident während des Zeitraums, in dem eine nach diesem Artikel erlassene Proklamation in Kraft ist, Anweisungen über die Herabsetzung der Gehälter und Entschädigungen für alle oder einzelne Personengruppen geben, die im Dienst der Union tätig sind, einschließlich der Richter des Obersten Gerichts und der Obergerichte.

Durch Gesetz vom 1. August 1975 (38. Amendment) wurde dem Artikel 360 mit Wirkung vom 1. August 1975 folgender Absatz angefügt:
"(5) Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the satisfaction of the President mentioned in clause (1) shall be final and conclusive and shall not be questioned in any court on any ground;
b. subject to the provisions of clause (2), neither the Supreme Court nor any other court shall have jurisdiction to entertain any question, on any ground, regarding the validity of-
    i. a declaration made by Proclamation by the President to the effect stated in clause (1); or
    ii. the continued operation of such Proclamation.
".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde der Artikel 360 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) A Proclamation issued under clause (1)-
a. may be revoked or varied by a subsequent Proclamation;
b. shall be laid before each House of Parliament;
c. shall cease to operate at the expiration of two months, unless before the expiration of that period it has been approved by resolutions of both Houses of Parliament:
    Provided that if any such Proclamation is issued at a time when the House of the People has been dissolved or the dissolution of the House of the People takes place during the period of two months referred to in sub-clause (c), and if a resolution approving the Proclamation has been passed by the Council of States, but no resolution with respect to such Proclamation has been passed by the House of the People before the expiration of that period, the Proclamation shall cease to operate at the expiration of thirty days from the date on which the House of the People first sits after its reconstitution unless before the expiration of the said period of thirty days a resolution approving the Proclamation has been also passed by the House of the People.".
- der Abs. 5 wurde aufgehoben.

Teil XIX.
Verschiedenes.

Artikel 361. Schutz des Präsidenten und der Gouverneure. (1) Der Präsident oder der Gouverneur oder der Rajpramukh eines Staates sind keinem Gericht für die Ausübung und Durchführung der Vollmachten und Pflichten ihres Amtes oder für irgendeine Handlung, die sie bei der Ausübung und Durchführung dieser Vollmachten und Pflichten begangen haben oder begangen haben sollen, verantwortlich.

Jedoch kann das Verhalten des Präsidenten durch ein Gericht, ein Tribunal oder eine Körperschaft untersucht werden, das oder die von den Häusern des Parlaments zur Untersuchung einer Anklage nach Artikel 61 eingesetzt worden sind.

Ferner darf die Bestimmung dieses Absatzes nicht so ausgelegt werden, daß damit das Recht einer Person eingeschränkt wird, ein geeignetes Verfahren gegen die Regierung Indiens oder gegen die Regierung eines Staates zu veranlassen.

(2) Gegen den Präsidenten oder den Gouverneur oder den Rajpramukh eines Staates darf während seiner Amtszeit kein Strafverfahren irgendeiner Art vor einem Gericht eingeleitet oder weitergeführt werden.

(3) Gegen den Präsidenten oder den Gouverneur oder den Rajpramukh eines Staates darf während seiner Amtszeit kein Verfahren vor einem Gericht mit dem Ziel der Verhaftung oder Strafverbüßung durchgeführt werden.

(4) Gegen den Präsidenten oder den Gouverneur oder den Rajpramukh eines Staates darf während seiner Amtszeit kein Zivilverfahren wegen Schadenersatz eingeleitet werden wegen einer Handlung, die er in seiner persönlichen Eigenschaft vor oder nach seinem Amtsantritt als Präsident oder Gouverneur oder Rajpramukh eines solchen Staates begangen hat oder begangen haben soll; ein solches Verfahren kann nach Ablauf von zwei Monaten eingeleitet werden, nachdem der Präsident oder der Gouverneur oder der Rajpramukh eine Mitteilung erhalten hat oder diese in seinem Amt hinterlassen wurde, aus der die Art des Verfahrens, der Grund, der Name, die Darstellung und der Wohnort der Partei, doch die das Verfahren eingeleitet wurde, sowie die Entschädigung, die sie fordert, hervorgehen.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 361 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "oder der Rajpramukh" gestrichen.
- im Abs. 2 und im Abs. 3 wurden jeweils die Worte "oder den Rajpramukh" gestrichen.
- im Abs. 4 wurden die Worte "oder den Rajpramukh", die Worte "oder Rajpramukh" und die Worte "oder der Rajpramukh" gestrichen.

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 20. Juni 1979 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 361a. Schutz der Veröffentlichungen des Verfahrens im Parlament und den Gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) No person shall be liable to any proceedings, civil or criminal, in any court in respect of the publication in a newspaper of a substantially true report of any proceedings of either House of Parliament or the Legislative Assembly, or, as the case may be, either House of the Legislature, of a State, unless the publication is proved to have been made with malice:
    Provided that nothing in this clause shall apply to the publication of any report of the proceedings of a secret sitting of either House of Parliament or the Legislative Assembly, or, as the case may be, either House of the Legislature, of a State.
(2) Clause (1) shall apply in relation to reports or matters broadcast by means of wireless telegraphy as part of any programme or service provided by means of a broadcasting station as it applies in relation to reports or matters published in a newspaper.
Erklärung. In this article, "newspaper" includes a news agency report containing material for publication in a newspaper".

Durch Gesetz vom 1. Januar 2004 (91. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 361b. Ausschluss von der Ernennung von einträglichen politischen Ämtern. A member of a House belonging to any political party who is disqualified for being a member of the House under paragraph 2 of the Tenth Schedule shall also be disqualified to hold any remunerative political post for duration of the period commencing from the date of his disqualification till the date on which the term of his office as such member would expire or till the date on which he contests an election to a House and is declared elected, whichever is earlier.
Erklärung. For the purposes of this article,-
a. the expression “House” has the meaning assigned to it in clause (a) of paragraph 1 of the Tenth Schedule;
b. the expression “remunerative political post” means any office -
    i. under the Government of India or the Government of a State where the salary or remuneration for such office is paid out of the public revenue of the Government of India or the Government of the State, as the case may be; or
    ii. under a body, whether incorporated or not, which is wholly or partially owned by the Government of India or the Government of a State and the salary or remuneration for such office is paid by such body,
except where such salary or remuneration paid is compensatory in nature."

Artikel 362. Rechte und Privilegien der Herrscher indischer Staaten. Bei der Ausübung der Gesetzgebungsgewalt des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates oder bei der Ausübung der Exekutivgewalt der Union oder eines Staates ist die Garantie oder Versicherung gebührend zu beachten, die hinsichtlich der persönlichen Rechte, Privilegien und Würden eines Herrschers eines indischen Staates gemäß einem Vertrag oder Übereinkommen nach Absatz 1 des Artikels 291 gegeben worden ist.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 362 die Worte "Absatz 1 des" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1971 (26. Amendment) wurde der Artikel 362 aufgehoben.

Artikel 363. Schranke für die Einmischung von Gerichten in Streitigkeiten, die aus gewissen Verträgen, Übereinkommen usw. entstehen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung, aber vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 143, hat weder das Oberste Gericht noch ein anderes Gericht die Gerichtsbarkeit in einem Streitfall auf Grund eines Vertrages, eines Übereinkommens, eines Abkommens, einer Vereinbarung, eines sanad oder auf Grund einer anderen Vertragsurkunde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch den Herrscher eines indischen Staates abgeschlossen oder ausgeführt wurden und bei denen die Regierung des Dominions Indien oder eine ihr vorangegangene Regierung Partei war und die nach dem Inkrafttreten wirksam blieben; diese Gerichte haben auch keine Gerichtsbarkeit in einem Streitfall auf Grund eines Rechtes, das aus einer Bestimmung dieser Verfassung oder aus einer Verpflichtung oder Verbindlichkeit einer Bestimmung der Verfassung in Verbindung mit einem solchen Vertrag, einem solchen Übereinkommen oder Abkommen einer solchen Vereinbarung, einem solchen Übereinkommen oder Abkommen, einer solchen Vereinbarung, einem solchen sanad oder einer ähnlichen Vertragsurkunde entsteht.

(2) In diesem Artikel bedeutet:
a. "indischer Staat" jedes Gebiet, das vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch Seine Majestät oder die Regierung des Dominions Indien als Staat anerkannt wurde, und
b. "Herrscher" einen Fürsten, ein Oberhaupt oder eine andere Person, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung durch Seine Majestät oder die Regierung des Dominions Indien als Herrscher eines indischen Staates anerkannt wurde.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1971 (26. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 28. Dezember 1971 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 363a. Beendigung der garantierten Anerkennung für die Herrscher indischer Staaten und Abschaffung von deren Privatschatulle.  Notwithstanding anything in this Constitution or in any law for the time being in force-
a. The Prince, Chief or other person who, at any time before the commencement of the Constitution (Twenty-sixth Amendment) Act, 1971, was recognised by the President as the Ruler of an Indian State or any person who, at any time before such commencement, was recognised by the President as the successor of such Ruler shall, on and from such commencement, cease to be recognised as such Ruler or the successor of such Ruler;
b. on and from the commencement of the Constitution (Twenty-sixth Amendment) Act, 1971, privy purse is abolished and all rights, liabilities and obligations in respect of privy purse are extinguished and accordingly the Ruler or, as the case may be, the successor of such Ruler, referred to in clause (a) or any other person shall not be paid any sum as privy purse.".

Artikel 364. Sonderbestimmung für größere Häfen und Flugplätze. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Präsident durch öffentliche Bekanntmachung anordnen, daß von einem in der Bekanntmachung angeführten Zeitpunkt an
a. ein Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates nicht auf einen größeren Hafen oder Flugplatz zutrifft oder durch nur unter Beachtung solcher Ausnahmen oder Änderungen angewandt wird, wie sie in der Bekanntmachung angeführt sind;
b. ein bestehendes Gesetz für einen größeren Hafen oder Flugplatz außer Kraft tritt, außer in bezug auf solche Angelegenheiten, die vor dem genannten Zeitpunkt erledigt wurden oder zu erledigen unterlassen wurden, oder in seiner Anwendung auf einen solchen Hafen oder Flugplatz nur unter Beachtung solcher Ausnahmen oder Änderungen in Kraft bleibt, wie sie in der Bekanntmachung angeführt sind.

(2) In diesem Artikel bedeutet
a. "größerer Hafen" einen Hafen,d er durchoder auf Grund eines Gesetzes des Parlaments oder eines bestehenden Gesetzes zum "größeren Hafen" erklärt worden ist; er schließt alle Gebiete ein, die jetzt innerhalb der Grenzen eines solchen Hafens liegen;
b. "Flugplatz" einen Flugplatz, wie er für die Zwecke der Gesetzgebung über Luftverkehrswege, Luftfahrzeuge und Luftschiffahrt definiert wurde.

Artikel 365. Auswirkung des Unvermögens, Anweisungen der Union zu erfüllen und ihnen Wirkung zu verleihen. Wenn es einer Regierung nicht gelungen ist, irgendwelche Anweisungen durchzuführen oder ihnen Geltung zu verschaffen, die nach den Bestimmungen dieser Verfassung in Ausübung der Exekutivgewalt der Union erteilt wurden, ist der Präsident berechtigt, anzunehmen, daß eine Situation entstanden ist, in der die Regierung des Staates nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfassung weitergeführt werden kann.

Artikel 366. Definitionen. Wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen hierdurch zugeschriebene Bedeutung:
1. "Landwirtschaftliches Einkommen" bedeutet Einkommen aus der Landwirtschaft, wie es in der Gesetzgebung über die indische Einkommensteuer definiert ist.
2. Ein "Anglo-Inder" ist eine Person, deren Vater oder irgendein anderer männlicher Vorfahre in der männlichen Linie europäischer Abkunft ist oder war, die aber innerhalb des indischen Gebiets wohnt und innerhalb dieses Gebiets von Eltern geboren ist oder wurde, die gewöhnlich dort wohnhaft waren und sich nicht nur für zeitlich begrenzte Zwecke dort niedergelassen hatten.
3. "Artikel" bedeutet einen Artikel in dieser Verfassung
4. "Geld aufnehmen" schließt das Aufnehmen von Geld durch die Bewilligung von Jahresbeträgen ein; "Anleihe" ist dementsprechend zu verstehen.
5. "Absatz" bedeutet einen Absatz des Artikels, in dem der Ausdruck vorkommt.
6. "Körperschaftssteuer" bedeutet jede Steuer, bei der folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
    a. sie darf nicht von landwirtschaftlichen Einkommen erhoben werden;
    b. soweit die Steuer von Gesellschaften gezahlt wird, ist nach der Gesetzgebung über diese Steuer kein Abzug von den Dividenden zulässig, die durch die Gesellschaft an Einzelpersonen zu zahlen sind;
    c. die so gezahlte Steuer darf für die Zwecke der indischen Einkommenssteuer bei der Berechnung des Gesamteinkommens von Einzelpersonen, die solche Dividenden erhalten, oder bei der Berechnung der indischen Einkommenssteuer, die von solchen Einzelpersonen zu zahlen ist oder die ihnen zurückzuerstatten ist, nicht in Rechnung gestellt werden.
7. "entsprechende Provinz", "entsprechender indischer Staat" oder "entsprechender Staat" bedeutet in Zweifelsfällen eine solche Provinz, einen solchen indischen Staat oder Staat, wie ihn der Präsident für den besonderen in Frage stehenden Fall als die entsprechende Provinz, den entsprechenden indischen Staat oder den entsprechenden Staat bestimmt.
8. "Schuld" schließt jede Haftung bezüglich einer Verpflichtung ein, Kapital in Jahresraten zurückzuzahlen, und jede Haftung bezüglich einer Garantie; "Schuldforderungen" sind dementsprechend zu verstehen.
9. "Gütersteuer bzw. Erbschaftssteuer" bedeutet eine Steuer, die vom Kapitalwert erhoben wird, der in Übereinstimmung mit den durch oder auf Grund der Gesetze des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates bezüglich der Steuer erlassenen Vorschriften vom gesamten Eigentum, das im Todesfalle auf einen Erben übergeht oder gemäß den Bestimmungen der genannten Gesetze als übergegangen angesehen wird, festgestellt wurde.
10. "bestehendes Gesetz" bedeutet jedes Gesetz, jede Anordnung, Verordnung, jedes Statut, jede Vorschrift oder Regelung, die vonr dem Inkrafttreten der Verfassung durch eine Gesetzgebenden Körperschaft, Behörde oder Person angenommen oder erlassen wurde, die bevollmächtigt war, ein solches Gesetz, eine solche Anordnung, Verordnung, ein solches Statut, eine solche Vorschrift oder Regelung zu erlassen.
11. "Bundesgericht" bedeutet das Bundesgericht, das auf Grund des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 eingerichtet wurde.
12. "Waren" schließt alle Materialien, Gebrauchsgegenstände und Artikel ein.
13. "Garantie" schließt jede vor dem Inkrafttreten der Verfassung übernommene Verpflichtung  ein, Zahlungen in dem Falle zu leisten, wenn die Profite eines Unternehmens unter einem bestimmten Betrag bleiben.
14. "Obergericht" bedeutet ein Gericht, das für die Zwecke dieser Verfassung als Obergericht eines Staates angesehen wird und schließt ein
    a. jedes Gericht auf indischem Gebiet, das nach dieser Verfassung als Obergericht eingerichtet oder wieder eingerichtet wurde, und
    b. jedes andere Gericht auf indischem Gebiet, das durch Gesetz des Parlaments zum Obergericht für alle oder bestimmte Zwecke dieser Verfassung erklärt wird.
15. "Indischer Staat" bedeutet jedes Gebiet, das die Regierung des Dominions Indien als einen solchen Staat anerkannte.
16. "Teil" bedeutet Teil dieser Verfassung.
17. "Pension" bedeutet eine Pension jeder Art, die auf Beiträgen beruht, oder nicht und an oder in bezug auf Personen zu zahlen ist; sie schließt das Ruhegehalt, die Zuwendungen und jede Summe oder alle Summen ein, die auf Grund von Rückzahlungen - mit oder ohne Zinsen oder einem anderen Zuschuß - von Beiträgen zu einer Alterskasse zu zahlen sind.
18. "Notstandsproklamation" bedeutet eine Proklamation, die nach Absatz 1 des Artikels 352 erlassen wird.
19. "Öffentliche Bekanntmachung" bedeutet eine Bekanntmachung in der "Gazette of India" oder im Amtsblatt eines Staates.
20. "Eisenbahn" schließt nicht ein
    a. eine Straßenbahn, die ganz in einem Stadtgebiet liegt oder
    b. jede andere Verkehrslinie, die ganz in einem Staate gelegen ist und durch Gesetz des Parlaments nicht als Eisenbahn bezeichnet wurde.
21. "Rajpramukh" bedeutet
    a. in bezug auf den Staat Haiderabad die Person, die jetzt vom Präsidenten als Nizam von Haiderabad anerkannt ist;
    b. in bezug auf den Staat Jammu und Kaschmir oder dem Staat Mysore die Person, die jetzt vom Präsidenten als Maharadscha dieser Staaten anerkannt ist;
    c. in bezug auf jeden anderen, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat die Person, die zur Zeit vom Präsidenten als Rajpramukh dieses Staates anerkannt ist;
und schließt in bezug auf jeden der genannten Staaten die Person ein, die jetzt vom Präsidenten als diejenige anerkannt ist, die Befugnisse des Rajpramukhs in bezug auf diesen Staat auszuüben.

22. "Herrscher" in bezug auf einen indischen Staat bedeutet den Fürsten, das Oberhaupt oder eine andere Person, mit der ein Vertrag oder eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 des Artikels 291 abgeschlossen wurde und die seinerzeit vom Präsidenten als Herrscher des Staates anerkannt wurde und schließt jede Person ein, die jetzt vom Präsidenten als Nachfolger eines solchen Herrschers anerkannt ist.
23. "Anhang" bedeutet einen Anhang zu dieser Verfassung.
24. "Im Anhang eingetragene Kasten" bedeuten solche Kasten, Rassen oder Stämme oder Teile oder Gruppen innerhalb solcher Kasten, Rassen oder Stämme, wie sie nach Artikel 341 als eingetragene Kasten für die Zwecke dieser Verfassung angesehen werden.
25. "Im Anhang eingetragene Stämme" bedeuten solche Stämme oder Stammesgemeinschaften oder Teile oder Gruppen innerhalb solcher Stämme oder Stammesgemeinschaften, wie sie nach Artikel 342 als eingetragene Stämme für die Zwecke dieser Verfassung angesehen werden.
26. "Sicherheiten" schließt Kapital ein.
27. "Unterabsatz" bedeutet einen Unterabsatz des Absatzes, in dem der Ausdruck vorkommt.
28. "Besteuerung" schließt die Auferlegung jeder Steuer oder Abgabe ein, gleichgültig, ob sie allgemeinen oder lokalen oder besonderen Charakter hat; "Steuer" ist entsprechend zu verstehen.
29. "Steuer auf Einkommen" schließt eine Steuer in der Art einer Übergewinnsteuer ein.
30. "Uparajpramukh" in bezug auf einen im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat bedeutet die Person, die jetzt vom Präsidenten als Uparajpramukh dieses Staates anerkannt ist.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 366 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- die Ziffer 21 wurde gestrichen.
- die Ziffer 30 wurde durch folgende Bestimmung ersetzt:
"30. "Unionsgebiet" bedeutet jedes im ersten Anhang aufgeführten Unionsgebiet und schließt jedes andere Gebiet mit ein, das innerhalb des indischen Gebiets liegt, aber nicht in jenem Anhang aufgeführt ist."

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1971 (26. Amendment) erhielt der Artikel 366 Ziffer 22 mit Wirkung vom 28. Dezember 1971 folgende Fassung:
"22. "Herrscher" bedeutet den Fürsten, das Oberhaupt oder eine andere Person, die bis zum Inkrafttreten des 26. Verfassungsänderungsgesetzes von 1971 vom Präsidenten als Herrscher eines indischen Staates anerkannt wurde und schließt jede Person ein, die bis diesem Inkrafttreten vom Präsidenten als Nachfolger eines solchen Herrschers anerkannt war."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde der Artikel 366 mit Wirkung vom 1. Februar 1977 wie folgt ergänzt:
- nach der Ziffer 4 wurde folgende Ziffer eingefügt:
"4a. "Zentralgesetz" bedeutet jedes Gesetz, das nicht Staatsgesetz ist, schließt aber jede Änderung der Verfassung gemäß Artikel 368 nicht mit ein."
- nach der Ziffer 26 wurde folgende Ziffer eingefügt:
"26a. "Staatsgesetz" bedeutet
a. ein Staatsgesetz óder das Gesetz einer Gesetzgebenden Körperschaft eines Unionsterritoriums;
b. an Ordinance promulgated by the Governor of a State under article 213 or by the administrator of a Union terrirory under article 239B;
c. any provision with respect to a matter in the State List in a Central Act made before the commencement of this Constitution;
d. any provision with respect to a matter in the State List or the Concurrent List in a Provincial Act;
e. any notification, order, scheme, rule, regulation or bye-law or any other instrument having the force of law made under any Act, Ordinance or provisions referred to in sub-clause (a), sub-clause (b), sub-clause (c) or sub-clause (d);
f. any notification, order, scheme, rule, regulation or bye-law or any other instrument having the force of law, not falling under sub-clause (e), and made by a State Government or the administrator of a Union territory or an officer or authority subordinate to such Government or administrator; and
g. any other law (including any usage or custom having the force of law) with respect to a matter in the State List.
".

Durch Gesetz vom 13. April 1978 (43. Amendment) wurden im Artikel 366 die Ziffern 4a und 26a mit Wirkung vom 13. April 1978 gestrichen.

Durch Gesetz vom 2. Februar 1983 (46. Amendment) wurde im Artikel 366 nach der Ziffer 29 folgende Ziffer mit Wirkung vom 2. Februar 1983 eingefügt:
"29a. "tax on the sale or purchase of goods" includes-
a. a tax on the transfer, otherwise than in pursuance of a contract, of property in any goods for cash, deferred payment or other valuable consideration;
b. a tax on the transfer of property in goods (whether as goods or in some other form) involved in the execution of a works contract;
c. a tax on the delivery of goods on hire-purchase or any system of payment by instalments;
d. a tax on the transfer of the right to use any goods for any purpose (whether or not for a specified period) for cash, deferred payment or other valuable consideration;
e. a tax on the supply of goods by any unincorporated association or body of persons to a member thereof for cash, deferred payment or other valuable consideration;
f. a tax on the supply, by way of or as part of any service or in any other manner whatsoever, of goods, being food or any other article for human consumption or any drink (whether or not intoxicating), where such supply or service is for cash, deferred payment or other valuable consideration,
and such transfer, delivery or supply of any goods shall be deemed to be a sale of those goods by the person making the transfer, delivery or supply and a purchase of those goods by the person to whom such transfer, delivery or supply is made;".

Artikel 367. Auslegung. (1) Wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, ist das Gesetz über die Generalklauseln von 1897 (General Clauses Act) unter Beachtung aller Anpassungen und Abänderungen nach Artikel 372 bei der Auslegung dieser Verfassung in demselben Maße wie bei der Auslegung eines Beschlusses der Gesetzgebenden Körperschaft des Dominions Indien anzuwenden.

(2) Jeder Hinweis in dieser Verfassung auf Beschlüsse oder Gesetze des Parlaments oder auf Beschlüsse oder Gesetze der Gesetzgebenden Körperschaft eines Staates ist auch als Hinweis auf eine Verordnung auszulegen, die durch den Präsidenten oder durch einen Gouverneur oder einen Rajpramukh erlassen wurde.

(3) Für die Zwecke dieser Verfassung bedeutet "auswärtiger Staat" einen anderen Staat als Indien.

Jedoch kann der Präsident vorbehaltlich eines vom Parlament erlassenen Gesetzes durch Verordnung erklären, daß ein Staat für die in der Verordnung näher angegebenen Zwecke kein auswärtiger Staat ist.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 367 Abs. 2 die Worte "oder einen Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Teil XX.
Änderung der Verfassung.

Artikel 368. Verfahren für die Änderung der Verfassung. Eine Änderung dieser Verfassung kann nur durch die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes in einem Hause des Parlaments eingeleitet werden; wenn der Entwurf in jedem Hause mit der Mehrheit der gesamten Mitgliedschaft des Hauses und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder dieses Hauses angenommen wird, ist er dem Präsidenten zur Zustimmung vorzulegen; nach Erteilung seiner Zustimmung gilt die Verfassung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Entwurfes als entsprechend ergänzt. Falls jedoch eine solche Ergänzung bezweckt, eine Änderung herbeizuführen in
a. Artikel 54, Artikel 55, Artikel 73, Artikel 162 oder Artikel 241 oder
b. Kapitel IV des Teils V, Kapitel V des Teils VI oder Kapitel I des Teils XI oder
c. einer Liste im siebenten Anhang oder
d. der Vertretung der Staaten im Parlament oder
e. den Bestimmungen dieses Artikels,
erfordert diese Ergänzung die Ratifikation durch die Gesetzgebenden Körperschaften von mindestens der Hälfte der im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten, die entsprechende Resolutionen in dieser Hinsicht fassen müssen, bevor der Entwurf, der eine solche Ergänzung vorsieht, dem Präsidenten zur Zustimmung vorgelegt wird.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Artikel 368 die Worte "im Teil A oder im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Durch Gesetz vom 5. November 1971 (24. Amendment) wurde der Artikel 368 mit Wirkung vom 5. November 1971 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung:
"Befugnis des Parlaments zur Ergänzung der Verfassung und das hierbei zu beachtende Verfahren."
- der bisherige Wortlaut des Artikels 368 wurde Absatz 2 und folgender Absatz wurde vor diesen neuen Absatz 2 eingefügt:
"(1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann das Parlament kraft seiner verfassunggebenden Gewalt jede Bestimmung dieser Verfassung im Wege der Ergänzung, der Änderung oder der Aufhebung in Übereinstimmung mit dem in diesen Artikel festgesetzten Verfahren verändern."
- im neuen Absatz 2 (bisherige Wortlaut des Art. 368) wurden die Worte "ist er dem Präsidenten zur Zustimmung vorzulegen; nach Erteilung seiner Zustimmung" ersetzt durch: "ist er dem Präsidenten vorzulegen, der seine Zustimmung erteilt; damit".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Die Bestimmungen in Artikel 13 gelten nicht für eine, nach diesem Artikel vorgenommene Ergänzung."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden dem Artikel 368 mit Wirkung vom 3. Januar 1977 folgende Absätze angefügt:
"(4) No amendment of this Constitution (including the provisions of Part III) made or purporting to have been made under this article whether before or after the commencement of section 55 of the Constitution (Forty-second Amendment) Act, 1976 shall be called in question in any court on any ground.
(5) For the removal of doubts, it is hereby declared that there shall be no limitation whatever on the constituent power of Parliament to amend by way of addition, variation or repeal the provisions of this Constitution under this article.".

Teil XXI.
Zeitweilige und Übergangsbestimmungen.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1962 (13. Amendment) erhielt der Teil XXI. mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 folgende Überschrift:

"Teil XXI.
Zeitweilige, Übergangs- und Sonderbestimmungen.
"

Artikel 369. Zeitlich beschränkte Vollmacht des Parlaments, Gesetze über bestimmte Angelegenheiten der Staatenliste zu erlassen, als ob sie Angelegenheit der beide (Union und Staaten) betreffenden Liste wären. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung ist das Parlament während eines Zeitraumes von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung bevollmächtigt, Gesetze über folgende Angelegenheiten zu erlassen, als ob sie in der Liste der Konkurrierenden Gesetzgebung ständen:
a. über Handel und Geschäftsverkehr innerhalb eines Staates mit Baumwoll- und Wolltextilien, Rohbaumwolle (einschließlich entkörnter und nicht entkörnter Baumwolle), Baumwollsamen, Papier (einschließlich Zeitungspapier), Lebensmitteln (einschließlich eßbarer Ölsaaten und Öl), Viehfutter (einschließlich Ölkuchen und anderer Konzentrate), Kohle (einschließlich Koks und anderer Kohleprodukte), Eisen, Stahl und Glimmer, sowie über ihre Produktion, Beschaffung und Verteilung;
b. über Verstöße gegen Gesetze in einer der Angelegenheiten in Absatz a, Gerichtsbarkeit und Vollmachten aller Gerichte außer des Obersten Gerichts in einer dieser Angelegenheiten und Gebühren in einer dieser Angelegenheiten, ausgenommen Gerichtsgebühren;
alle Gesetze des Parlaments, zu deren Erlaß das Parlament nur durch die Bestimmungen dieses Artikels bevollmächtigt war, treten im Ausmaß der Unzuständigkeit des Parlaments nach Ablauf des genannten Zeitraumes außer Kraft, außer solchen in bezug auf Angelegenheiten, die vor Ablauf dieses Zeitraumes erledigt wurden oder zu erledigen unterlassen wurden.

Artikel 370. Zeitlich beschränkte Bestimmungen bezüglich Jammu und Kaschmir. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung
a. beziehen sich die Bestimmungen des Artikels 238 nicht auf den Staat Jammu und Kaschmir;
b. beschränkt sich die Vollmacht des Parlaments für den genannten Staat zu erlassen, auf
    i. diejenigen Angelegenheiten in der Liste der Union und der Liste der Konkurrierenden Gesetzgebung, die nach Konsultationen der Regierung des Staates durch den Präsidenten angegeben werden; sie müssen mit den Angelegenheiten übereinstimmen, die in der Beitrittsurkunde, die den Beitritt des Staates in das Indische Dominion regelte, als die Angelegenheiten bezeichnet wurden, in denen die Gesetzgebende Körperschaft des Dominions für diesen Staat Gesetze erlassen kann; und
    ii. auf solche Angelegenheiten in den genannten Listen, die der Präsident in Übereinstimmung mit der Regierung des Staates durch Verordnung näher bezeichnet;
    Erklärung. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet die "Regierung des Staates" die Person, die jetzt vom Präsidenten als Maharadscha von Jammu und Kaschmir anerkannt ist und auf Ratschlag des Ministerrates handelt, der nach der vom 5. März 1948 datierten Proklamation des Maharadschas amtiert;
c. finden die Bestimmungen des Artikels 1 und dieses Artikels auf diesen Artikel auf diesen Staat Anwendung;
d. finden solche Bestimmungen dieser Verfassung auf diesen Staat unter Beachtung der vom Präsidenten durch Verordnung näher angegebenen Ausnahmen und Änderungen Anwendung.
    Eine derartige Verordnung, die sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der in Paragraph i des Unterabsatzes b angeführten Beitrittsurkunde des Staates angegeben sind, darf nur nach Konsultation der Regierung des Staates erlassen werden; ferner darf eine derartige Verordnung, die sich auf andere Angelegenheiten als die in der vorangegangenen Klausel genannten bezieht, nur in Übereinstimmung mit der Regierung erlassen werden.

(2) Wenn das in Paragraph ii des Unterabsatzes b des Absatzes 1 oder in der zweiten Klausel zu Unterabsatz d angeführte Einverständnis der Regierung des Staates erteilt wird, bevor die Verfassunggebende Versammlung zur Aufstellung des Entwurfs der Verfassung des Staates zusammengetreten ist, ist dieser Versammlung die Entscheidung darüber anheimzustellen.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Präsident durch öffentliche Bekanntmachung erklären, daß dieser Artikel außer Kraft tritt oder nur mit solchen Ausnahmen und Änderungen und von dem Zeitpunkt an in Kraft bleibt, wie er es anordnet; jedoch ist die Empfehlung der in Absatz 2 erwähnten Verfassunggebenden Versammlung des Staates notwendig, bevor der Präsident eine solche Bekanntmachung erläßt.

Artikel 371. Sonderbestimmungen hinsichtlich der im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung, steht die Regierung eines jedes im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates während der Dauer von zehn Jahren von deren Inkrafttreten an, oder während eines längeren oder kürzeren, als des genannten Zeitraums, der vom Parlament hinsichtlich eines jeden Staates durch Gesetz bestimmt werden kann, unter der allgemeinen Kontrolle des Präsidenten, und zwar im Einklang mit solchen Sonderanweisungen, die er von Zeit zu Zeit, wenn überhaupt, erläßt.

Der Präsident kann durch Verordnung direkt bestimmen, daß die Vorschriften dieses Artikels auf einen Staat, der in der Verordnung angegeben ist, keine Anwendung findet.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) erhielt der Artikel 371 mit Wirkung vom 1. November 1956 folgende Fassung:
"Artikel 371. Sonderbestimmungen hinsichtlich der Staaten Andhra Pradesh, Punjab und Bombay. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Präsident durch Verordnung für die Staaten Andhra Pradesh oder Punjab die Bildung regionaler Komitees der Gesetzgebenden Versammlung des Staates, Abänderungen in den Geschäftsordnungen der Regierung und in den Verfahrensvorschriften der Gesetzgebenden Versammlung des Staates und Sondervollmachten des Gouverneurs zur Gewährleistung der ordnungsmäßigen Arbeit der regionalen Komitees bestimmen.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Präsident durch Verordnung für den Staat Bombay Sondervollmachten übertragen für
a. die Bildung besonderer Entwicklungskörperschaften für Vidarbha, Marathwada, den Restteil von Maharashtra, Saurashtra, Kutch und den Restteil von Gujarat mit der Auflage, jährlich der Gesetzgebenden Versammlung des Staates einen Bericht über die Arbeit dieser Körperschaften vorzulegen;
b. eine angemessene Mittelbewilligung für Entwicklungsvorhaben in den genannten Gebieten, wobei jedoch die Erfordernisse des Staates insgesamt zu berücksichtigen sind; und
c. die Bereitstellung angemessener Möglichkeiten zur technischen Erziehung und Berufsausbildung sowie zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter der Kontrolle der Staatsregierung in den genannten Gebieten, wobei die Erfordernisse des Staates insgesamt zu berücksichtigen sind."

Durch Gesetz vom 3. Mai 1974 (32. Amendment) wurde der Artikel 371 mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wie folgt geändert:
- in der Überschrift wurden die Worte "Andhra Pradesh, " gestrichen.
- im Abs. 1 wurden die Worte "für die Staaten Andhra Pradesh oder" ersetzt durch "für den Staat".

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1962 (13. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371a. Sonderbestimmungen hinsichtlich des Staates Nagaland. (1) Notwithstanding anything in this Constitution,
a. no Act of Parliament in respect of-
    i. religious or social practices of the Nagas,
    ii. Naga customary law and procedure,
    iii administration of civil and criminal justice involving decisions according to Naga customary law,
    iv ownership and transfer of land and its resources,
shall apply to the State of Nagaland unless the Legislative Assembly of Nagaland by a resolution so decides;
b.the Governor of Nagaland shall have special responsibility with respect to law and order in the State of Nagaland for so long as in his opinion internal disturbances occurring in the Naga Hills-Tuensang Area immediately before the formation of that State continue therein or in any part thereof and in the discharge of his functions in relation thereto the Governor shall, after consulting the Council of Ministers, exercise his individual judgment as to the action to be taken:
    Provided that if any question arises whether any matter is or is not a matter as respects which the Governor is under this sub-clause required to act in the exercise of his individual judgment, the decision of the Governor in his discretion shall be final, and the validity of anything done by the Governor shall not be called in question on the ground that he ought or ought not to have acted in the exercise of his individual judgment:
    Provided further that if the President on receipt of a report from the Governor or otherwise is satisfied that it is no longer necessary for the Governor to have special responsibility with respect to law and order in the State of Nagaland, he may by order direct that the Governor shall cease to have such responsibility with effect from such date as may be specified in the order;
c. in making his recommendation with respect to any demand for a grant, the Governor of Nagaland shall ensure that any money provided by the Government of India out of the Consolidated Fund of India for any specific service or purpose is included in the demand for a grant relating to that service or purpose and not in any other demand;
d. as from such date as the Governor of Nagaland may by public notification in this behalf specify, there shall be established a regional council for the Tuensang district consisting of thirty-five members and the Governor shall in his discretion make rules providing for-
    i. the composition of the regional council and the manner in which the members of the regional council shall be chosen:
    Provided that the Deputy Commissioner of the Tuensang district shall be the Chairman ex officio of the regional council and the Vice-Chairman of the regional council shall be elected by the members thereof from amongst themselves;
    ii. the qualifications for being chosen as, and for being, members, of the regional council;
    iii. the term of office of, and the salaries and allowances, if any, to be paid to members of, the regional council;
    iv. the procedure and conduct of business of the regional council;
    v. the appointment of officers and staff of the regional council and their conditions of services; and
    vi. any other matter in respect of which it is necessary to make rules for the constitution and proper functioning of the regional council.
(2) Notwithstanding anything in this Constitution, for a period of ten years from the date of the formation of the State of Nagaland or for such further period as the Governor may, on the recommendation of the regional council, by public notification specify in this behalf,-
a. the administration of the Tuensang district shall be carried on by the Governor;
b. where any money is provided by the Government of India to the Government of Nagaland to meet the requirements of the State of Nagaland as a whole, the Governor shall in his discretion arrange for an equitable allocation of that money between the Tuensang district and the rest of the State;
c. no Act of the Legislature of Nagaland shall apply to the Tuensang district unless the Governor, on the recommendation of the regional council, by public notification so directs and the Governor in giving such direction with respect to any such Act may direct that the Act shall in its application to the Tuensang district or any part thereof have effect subject to such exceptions or modifications as the Governor may specify on the recommendation of the regional council:
    Provided that any direction given under this sub-clause may be given so as to have retrospective effect;
d. the Governor may make regulations for the peace progress and good government of the Tuensang district and any regulations so made may repeal or amend with retrospective effect, if necessary, any Act of Parliament or any other law which is for the time being applicable to that district;
(e) i. one of the members representing the Tuensang district in the Legislative Assembly of Nagaland shall be appointed Minister for Tuensang affairs by the Governor on the advice of the Chief Minister and the Chief Minister in tendering his advice shall act on the recommendation of the majority of the members as aforesaid;
    ii. the Minister for Tuensang affairs shall deal with, and have direct access to the Governor on, all matters relating to the Tuensang district but he shall keep the Chief Minister informed about the same;
f. notwithstanding anything in the foregoing provisions of this clause, the final decision on all matters relating to the Tuensang district shall be made by the Governor in his discretion;
g. in articles 54 and 55 and clause (4) of article 80, references to the elected members of the Legislative Assembly of a State or to each such member shall include references to the members or member of the Legislative Assembly of Nagaland elected by the regional council established under this article;
h. in article 170-
    i. clause (1) shall, in relation to the Legislative Assembly of Nagaland, have effect as if for the word `sixty', the words `forty-six' had been substituted;
    ii. in the said clause the reference to direct election from territorial constituencies in the State shall include election by the members of the regional council established under this article;
    iii in clauses (2) and (3), references to territorial constituencies shall mean references to territorial constituencies in the Kohima and Mokokchung districts.
(3) If any difficulty arises in giving effect to any of the foregoing provisions of this article, the President may by order do anything (including any adaptation or modification of any other article) which appears to him to be necessary for the purpose of removing that difficulty:
    Provided that no such order shall be made after the expiration of three years from the date of the formation of the State of Nagaland.
Explanation.In this article, the Kohima, Mokokchung and Tuensang districts shall have the same meanings as in the State of Nagaland Act, 1962.".

Durch Gesetz vom 25. September 1969 (22. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 22. September 1969 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371b. Sonderbestimmungen hinsichtlich des Staates Assam. Notwithstanding anything in this Constitution, the President may, by order made with respect to the State of Assam, provide for the constitution and functions of a committee of the Legislative Assembly of the State consisting of members of that Assembly elected from the tribal areas specified in Part A of the table appended to paragraph 20 of the Sixth Schedule and such number of other members of that Assembly as may be specified in the order and for the modifications to be made in the rules of procedure of that Assembly for the constitution and proper functioning of such committee.".

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1971 (27. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. Februar 1972 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371c. Sonderbestimmugnen hinsichtlich des Staates Manipur. (1) Notwithstanding anything in this Constitution, the President may, by order made with respect to the State of Manipur, provide for the constitution and functions of a committee of the Legislative Assembly of the State consisting of members of that Assembly elected from the Hill Areas of that State, for the modifications to be made in the rules of business of the Government and in the rules of procedure of the Legislative Assembly of the State and for any special responsibility of the Governor in order to secure the proper functioning of such committee.
(2) The Governor shall annually, or whenever so required by the President, make a report to the President regarding the administration of the Hill Areas in the State of Manipur and the executive power of the Union shall extend to the giving of directions to the State as to the administration of the said areas.
Erklärung. In this article, the expression "Hill Areas" means such areas as the President may, by order, declare to be Hill Areas.".

Durch Gesetz vom 3. Mai 1974 (32. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Juli 1974folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371d. Sonderbestimmungen hinsichtlich des Staates Andhra Pradesh. (1) The President may by order made with respect to the State of Andhra Pradesh provide, having regard to the requirements of the State as a whole, for equitable opportunities and facilities for the people belonging to different parts of the State, in the matter of public employment and in the matter of education, and different provisions may be made for various parts of the State.
(2) An order made under clause (1) may, in particular,-
a.  require the State Government to organise any class or classes of posts in civil service of, or any class or classes of civil posts under, the State into different local cadres for different parts of the State and allot in accordance with such principles and procedure as may be specified in the order the persons holding such posts to the local cadres so organised;
b. specify any part or parts of the State which shall be regarded as the local area-
    i. for direct recruitment to posts in any local cadre (whether organised in pursuance of an order under this article or constituted otherwise) under the State Government;
    ii. for direct recruitment to posts in any cadre under any local authority within the State; and
    iii. for the purposes of admission to any University within the State or to any other educational institution which is subject to the control of the State Government;
c.specify the extent to which, the manner in which and the conditions subject to which, preference or reservation shall be given or made-
    i. in the matter of direct recruitment to posts in any such cadre referred to in sub-clause (b) as may be specified in this behalf in the order;
    ii. in the matter of admission to any such University or other educational institution referred to in sub-clause (b) as may be specified in this behalf in the order, to or in favour of candidates who have resided or studied for any period specified in the order in the local area in respect of such cadre, University or other educational institution, as the case may be.
(3) The President may, by order, provide for the constitution of an Administrative Tribunal for the State of Andhra Pradesh to exercise such jurisdiction, powers and authority [including any jurisdiction, power and authority which immediately before the commencement of the Constitution (Thirty-second Amendment) Act, 1973, was exercisable by any court (other than the Supreme Court) or by any tribunal or other authority] as may be specified in the order with respect to the following matters, namely:-
a. appointment, allotment or promotion to such class or classes of posts in any civil service of the State, or to such class or classes of civil posts under the State, or to such class or classes of posts under the control of any local authority within the State, as may be specified in the order;
b. seniority of persons appointed, allotted or promoted to such class or classes of posts in any civil service of the State, or to such class or classes of civil posts under the State, or to such class or classes of posts under the control of any local authority within the State, as may be specified in the order;
c. such other conditions of service of persons appointed, allotted or promoted to such class or classes of posts in any civil service of the State or to such class or classes of civil posts under the State or to such class or classes of posts under the control of any local authority within the State, as may be specified in the order.
(4) An order made under clause (3) may-
a. authorise the Administrative Tribunal to receive representations for the redress of grievances relating to any matter within its jurisdiction as the President may specify in the order and to make such orders thereon as the Administrative Tribunal deems fit;
b. contain such provisions with respect to the powers and authorities and procedure of the Administrative Tribunal (including provisions with respect to the powers of the Administrative Tribunal to punish for contempt of itself) as the President may deem necessary;
c. provide for the transfer to the Administrative Tribunal of such classes of proceedings, being proceedings relating to matters within its jurisdiction and pending before any court (other than the Supreme Court) or tribunal or other authority immediately before the commencement of such order, as may be specified in the order;
d. contain such supplemental, incidental and consequential provisions (including provisions as to fees and as to limitation, evidence or for the application of any law for the time being in force subject to any exceptions or modifications) as the President may deem necessary.
(5) The order of the Administrative Tribunal finally disposing of any case shall become effective upon its confirmation by the State Government or on the expiry of three months from the date on which the order is made, whichever is earlier:
    Provided that the State Government may, by special order made in writing and for reasons to be specified therein, modify or annul any order or the Administrative Tribunal before it becomes effective and in such a case, the order of the Administrative Tribunal shall have effect only in such modified form or be of no effect, as the case may be.
(6) Every special order made by the State Government under the proviso to clause (5) shall be laid, as soon as may be after it is made, before both Houses of the State Legislature.
(7) The High Court for the State shall not have any powers of superintendence over the Administrative Tribunal and no court (other than the Supreme Court) or tribunal shall exercise any jurisdiction, power or authority in respect of any matter subject to the jurisdiction, power or authority of, or in relation to, the Administrative Tribunal.
(8) If the President is satisfied that the continued existence of the Administrative Tribunal is not necessary, the President may by order abolish the Administrative Tribunal and make such provisions in such order as he may deem fit for the transfer and disposal of cases pending before the Tribunal immediately before such abolition.
(9) Notwithstanding any judgment, decree or order of any court, tribunal or other authority,-
a. no appointment, posting, promotion or transfer of any person-
    i. made before the 1st day of November, 1956, to any post under the Government of, or any local authority within, the State of Hyderabad as it existed before that date; or
    ii. made before the commencement of the Constitution (Thirty-second Amendment) Act, 1973, to any post under the Government of, or any local or other authority within, the State of Andhra Pradesh; and
b. no action taken or thing done by or before any person referred to in sub-clause (a),
shall be deemed to be illegal or void or ever to have become illegal or void merely on the ground that the appointment, posting, promotion or transfer of such person was not made in accordance with any law, then in force, providing for any requirement as to residence within the State of Hyderabad or, as the case may be, within any part of the State of Andhra Pradesh, in respect of such appointment, posting, promotion or transfer.
(10) The provisions of this article and of any order made by the President thereunder shall have effect notwithstanding anything in any other provision of this Constitution or in any other law for the time being in force.".

Durch Gesetz vom 3. Mai 1974 (32. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371e. Gründung einer Zentraluniversität in Andhra Pradesh. Das Parlament kann durch Gesetz Vorschriften über die Gründung einer Universität im Staat Andhra Pradesh erlassen."

Durch Gesetz vom 16. Mai 1975 (36. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 26. April 1975 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371f. Sonderbestimmungen hinsichtlich des Staates Sikkim. Notwithständing anything in this Constitution,-
a. the Legislative Assembly of the State of Sikkim shall consist of not less than thirty members;
b. as from the date of commencement of the Constitution (Thirty-sixth Amendment) Act, 1975 (hereafter in this article referred to as the appointed day)-
    i. the Assembly for Sikkim formed as a result of the elections held in Sikkim in April, 1974 with thirty-two members elected in the said elections (hereinafter referred to as the sitting members) shall be deemed to be the Legislative Assembly of the State of Sikkim duly constituted under this Constitution;
    ii. the sitting members shall be deemed to the members of the Legislative Assembly of the State of Sikkim duly elected under this Constitution; and
    iii. the said Legislative Assembly of the State of Sikkim shall exercise the powers and perform the functions of the Legislative Assembly of a State under this Constitution;
c. in the case of the Assembly deemed to be the Legislative Assembly of the State of Sikkim under clause (b), the references to the period of five years in clause (1) of article 172 shall be construed as references to a period of four years and the said period of four years shall be deemed to commence from the appointed day;
d. until other provisions are made by Parliament by law, there shall be allotted to the State of Sikkim one seat in the House of the People and the State of Sikkim shall form one parliamentary constituency to be called the parliamentary constituency for Sikkim;
e. the representative of the State of Sikkim in the House of the People in existence on the appointed day shall be elected by the members of the Legislative Assembly of the State of Sikkim;
f. Parliament may, for the purpose of protecting the rights and interests of the different sections of the population of Sikkim make provision for the number of seats in the Legislative Assembly of the State of Sikkim which may be filled by candidates belonging to such sections and for the delimitation of the assembly constituencies from which candidates belonging to such sections alone may stand for election to the Legislative Assembly of the State of Sikkim;
g. the Governor of Sikkim shall have special responsibility for peace and for an equitable arrangement for ensuring the social and economic advancement of different sections of the population of Sikkim and in the discharge of his special responsibility under this clause, the Governor of Sikkim shall, subject to such directions as the President may, from time to time, deem fit to issue, act in his discretion;
h. all property and assets (whether within or outside the territories comprised in the State of Sikkim) which immediately before the appointed day were vested in the Government of Sikkim or in any other authority or in any person for the purposes of the Government of Sikkim shall, as from the appointed day, vest in the Government of the State of Sikkim;
i. the High Court functioning as such immediately before the appointed day in the territories comprised in the State of Sikkim shall, on and from the appointed day, be deemed to be the High Court for the State of Sikkim;
j. all courts of civil, criminal and revenue jurisdiction, all authorities and all officers, judicial, executive and ministerial, throughout the territory of the State of Sikkim shall continue on and from the appointed day to exercise their respective functions subject to the provisions of this Constitution;
k. all laws in force immediately before the appointed day in the territories comprised in the State of Sikkim or any part thereof shall continue to be in force therein until amended or repealed by a competent Legislature or other competent authority;
l. for the purpose of facilitating the application of any such law as is referred to in clause (k) in relation to the administration of the State of Sikkim and for the purpose of bringing the provisions of any such law into accord with the provisions of this Constitution, the President may, within two years from the appointed day, by order, make such adaptations and modifications of the law, whether by way of repeal or amendment, as may be necessary or expedient, and thereupon, every such law shall have effect subject to the adaptations and modifications so made, and any such adaptation or modification shall not be questioned in any court of law;
m. neither the Supreme Court nor any other court shall have jurisdiction in respect of any dispute or other matter arising out of any treaty, agreement, engagement or other similar instrument relating to Sikkim which was entered into or executed before the appointed day and to which the Government of India or any of its predecessor Governments was a party, but nothing in this clause shall be construed to derogate from the provisions of article 143;
n. the President may, by public notification, extend with such restrictions or modifications as he thinks fit to the State of Sikkim any enactment which is in force in a State in India at the date of the notification;
o. if any difficulty arises in giving effect to any of the foregoing provisions of this article, the President may, by order, do anything (including any adaptation or modification of any other article) which appears to him to be necessary for the purpose of removing that difficulty:
    Provided that no such order shall be made after the expiry of two years from the appointed day;
p. all things done and all actions taken in or in relation to the State of Sikkim or the territories comprised therein during the period commencing on the appointed day and ending immediately before the date on which the Constitution (Thirty-sixth Amendment) Act, 1975, receives the assent of the President shall, in so far as they are in conformity with the provisions of this Constitution as amended by the Constitution (Thirty-sixth Amendment) Act, 1975, be deemed for all purposes to have been validly done or taken under this Constitution as so amended.".

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurden im Artikel 371f Buchstabe c die Worte "five years" mit Wirkung vom 3. Januar 1977 ersetzt durch: "six years" und die Worte "four years" wurde 2x ersetzt durch: "five years".

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurden im Artikel 371f Abs. 3 die Worte "six years" mit Wirkung vom 6. September 1979 ersetzt durch: "five years" und die Worte "five years" wurde 2x ersetzt durch: "four years". (Wiederherstellung des ursprünglichen Textes)

Durch Gesetz vom 14. August 1986 (53. Amendment) wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 20. Februar 1987eingefügt:
"Artikel 371g. Sonderbestimmung hinsichtlich des Staates Mizoram.  Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. no Act of Parliament in respect of-
    i. religious or social practices of the Mizos,
    ii. Mizo customary law and procedure,
    iii. administration of civil and criminal justice involving decisions according to Mizo customary law,
    iv. ownership and transfer of land,
shall apply to the State of Mizoram unless the Legislative Assembly of the State of Mizoram by a resolution so decides:
    Provided that nothing in this clause shall apply to any Central Act in force in the Union territory of Mizoram immediately before the commencement of the Constitution (Fifty-third Amendment) Act, 1986;
b. the Legislative Assembly of the State of Mizoram shall consist of not less than forty members.".

Durch Gesetz vom 23. Dezember 1986 (55. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 20. Februar 1987 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371h. Sonderbestimmung hinsichtlich des Staates Arunachal Pradesh.  Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. the Governor of Arunachal Pradesh shall have special responsibility with respect to law and order in the State of Arunachal Pradesh and in the discharge of his functions in relation thereto, the Governor shall, after consulting the Council of Ministers, exercise his individual judgment as to the action to be taken:
    Provided that if any question arises whether any matter is or is not a matter as respects which the Governor is under this clause required to act in the exercise of his individual judgment, the decision of the Governor in his discretion shall be final, and the validity of anything done by the Governor shall not be called in question on the ground that he ought or ought not to have acted in the exercise of his individual judgment:
    Provided further that if the President on receipt of a report from the Governor or otherwise is satisfied that it is no longer necessary for the Governor to have special responsibility with respect to law and order in the State of Arunachal Pradesh, he may by order direct that the Governor shall cease to have such responsibility with effect from such date as may be specified in the order;
b. the Legislative Assembly of the State of Arunachal Pradesh shall consist of not less than thirty members.".

Durch Gesetz vom 23. Mai 1987 (56. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. Mai 1987 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 371i. Sonderbestimmung hinsichtlich des Staates Goa. Notwithstanding anything in this Constitution, the Legislative Assembly of the State of Goa shall consist of not less than thirty members.".

Artikel 372. Weitergeltung bestehender Gesetze und ihre Angleichung. (1) Ungeachtet des Widerrufs der in Artikel 395 aufgeführten Gesetzgebungsakte durch diese Verfassung, aber unter Beachtung der anderen Bestimmungen dieser Verfassung, bleiben alle unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung in Indien in Kraft befindlichen Gesetze weiterhin in Kraft, bis sie durch die zuständige Gesetzgebende Körperschaft oder ein anderes zuständiges Organ geändert, widerrufen oder ergänzt werden.

(2) Um die Bestimmungen eines sich auf indischem Gebiet in Kraft befindlichen Gesetzes mit den Bestimmungen dieser Verfassung in Einklang zu bringen, kann der Präsident durch Verordnung entweder auf dem Wege des Widerrufs oder der Abänderung solche Anpassungen und Änderungen an einem solchen Gesetz vornehmen, wie es notwendig oder ratsam ist; er kann bestimmen, daß das Gesetz von dem in der Verordnung angegebenen Zeitpunkt an unter Beachtung der vorgenommenen Anpassungen und Änderungen gültig wird; eine derartige Anpassung oder Änderung ist von keinem Gericht in Frage zu stellen.

(3) Die Bestimmung in Absatz 2 darf nicht so aufgefaßt werden,
a. daß der Präsident damit ermächtigt ist, eine solche Anpassung oder Änderung eines Gesetzes nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verfassung vorzunehmen, oder
b. damit ausgeschlossen ist, daß eine zuständige gesetzgebende Körperschaft oder ein anderes zuständiges Organ ein Gesetz, das nach dem genannten Absatz vom Präsidenten angepaßt oder geändert wurde, widerruft oder ergänzt.

Erklärung I. Der Ausdruck "Gesetz, das sich in Kraft befindet" in diesem Artikel schließt ein Gesetz mit ein, das von einer gesetzgebenden Körperschaft oder einem anderen zuständigen Organ auf indischem Gebiet vor dem Inkrafttreten der Verfassung angenommen oder erlassen wurde und noch nicht widerrufen ist, ungeachtet der Tatsache, daß es selbst oder Teile davon entweder überhaupt nicht oder in bestimmten Gebieten nicht ausgeführt werden.

Erklärung II. Jedes Gesetz, das durch eine gesetzgebende Körperschaft oder ein anderes zuständiges Organ auf indischem Gebiet angenommen und erlassen wurde und unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung sowohl exterritoriale Wirkung als auch Gültigkeit auf indischem Gebiet hatte, hat unter Vorbehalt solcher oben erwähnten Anpassungen und Änderungen weiterhin eine solche exterritoriale Wirkung.

Erklärung III. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, daß damit die Gültigkeit eines zeitlich beschränkten Gesetzes über den Termin hinaus aufrechterhalten wird, der für seine Außerkraftsetzung festgesetzt ist, oder über den Termin hinaus, an dem seine Gültigkeit abgelaufen wäre, wenn diese Verfassung nicht in Kraft getreten wäre.

Erklärung IV. Eine Verordnung, die durch den Gouverneur einer Provinz nach Ziffer 88 des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 verkündet wurde und unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft war, tritt, wenn sie nicht vom Gouverneur des entsprechenden Staates früher aufgehoben wird, sechs Wochen nach der ersten Sitzung der Gesetzgebenden Versammlung des entsprechenden Staates außer Kraft; die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, daß damit die Wirksamkeit einer solchen in Kraft befindlichen Verordnung über den genannten Zeitraum hinaus aufrechterhalten wird.

Abs. 2 und 3 sowie die Erklärung III und IV infolge Zeitablaufs gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurden im Artikel 372 Abs. 3 Buchstabe a die Worte "zwei Jahren" mit Wirkung vom 18. Juni 1951 ersetzt durch: "drei Jahren".

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 372a. Vollmacht des Präsidenten zur Angleichung der Gesetze. (1) Um die Bestimmungen eines sich in Indien oder in einem seiner Teile unmittelbar vor dem Inkrafttreten des 7. Verfassungsänderungsgesetzes von 1956 in Kraft befindlichen Gesetzes mit den Bestimmungen dieser Verfassung in der Fassung des genannten Gesetzes in Einklang zu bringen, kann der Präsident durch vor dem 1. November 1957 erlassene Verordnungen entweder auf dem Wege des Widerrufs oder der Abänderung solche Anpassungen und Änderungen an dem Gesetze vornehmen, wie es notwendig oder ratsam ist; er kann bestimmen, daß das Gesetz von dem in der Verordnung angegebenen Zeitpunkt an unter Beachtung der vorgenommenen Anpassungen und Änderungen in Kraft tritt; eine derartige Anpassung oder Änderung ist von keinem Gericht in Frage zu stellen.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß damit ausgeschlossen ist, daß eine zuständige gesetzgebende Körperschaft oder ein anderes zuständiges Organ ein Gesetz, das nach dem vorgenannten Absatz vom Präsidenten angepaßt oder geändert wurde, widerruft oder ergänzt.
"

Artikel infolge Zeitablaufs gegenstandslos.

Artikel 373. Vollmacht des Präsidenten, in gewissen Fällen hinsichtlich der in Schutzhaft befindlichen Personen Verordnungen zu erlassen. Bis vom Parlament gemäß Absatz 7 des Artikels 22 entsprechende Bestimmungen erlassen worden sind oder bis zum Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten der Verfassung an je nachdem, welcher Fall früher eintritt, bleibt der genannte Artikel mit der Maßgabe wirksam, daß jeder Hinweis auf das Parlament in den Absätzen 4 und 7 des Artikels 22 als Hinweis auf den Präsidenten gilt, und jeder Hinweis auf ein vom Parlament erlassenes Gesetz in diesen Absätzen als Hinweis auf eine vom Präsidenten erlassene Verordnung.

Artikel infolge Zeitablaufs gegenstandslos.

Artikel 374. Bestimmungen über die Richter der Bundesgerichte und über das Verfahren, die vor dem Bundesgericht oder vor dem Kronrat Seiner Majestät anhängig sind. (1) Die Richter des Bundesgerichts, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung im Amt waren, werden, wenn sie sich nicht anders entscheiden, mit dem Inkrafttreten Richter des Obersten Gerichts; sie haben dann Anspruch auf solche Gehälter und Entschädigungen und solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie in Artikel 125 für die Richter des Obersten Gerichts festgelegt sind.

(2) Alle Klagen, Berufungen und Zivil- und Strafverfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung vor dem Bundesgericht anhängig sind, werden dem Obersten Gericht überwiesen; das Oberste Gericht hat die Gerichtsbarkeit zur Untersuchung und Entscheidung dieser Fälle; die Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichts, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung gefällt oder gefaßt wurden, haben dieselbe Gültigkeit und Wirkung, als ob sie durch das Oberste Gericht gefällt oder gefaßt wurden.

(3) Die Bestimmungen in dieser Verfassung dürfen nicht bewirken, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit Seiner Majestät im Kronrat, d. h. über Berufungen und Petitionen bezüglich eines Urteils, Beschlusses oder einer Verfügung eines Gerichts auf indischem Gebiet zu bestimmen, ungültig wird, sofern die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz zulässig ist; jede Anordnung Seiner Majestät im Kronrat, die in bezug auf eine solche Berufung oder Petition nach dem Inkrafttreten der Verfassung ergeht, ist für alle Zwecke genauso wirksam, als ob sie eine Anordnung oder Verfügung wäre, die das Oberste Gericht in Ausübung der ihm durch diese Verfassung übertragenen Gerichtsbarkeit erläßt.

(4) Mit und von dem Inkrafttreten der Verfassung an endet die Gerichtsbarkeit des Organs, das in einem in Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat als Staatsrat tätig ist, über Berufungen und Petitionen bezüglich eines Urteils, eines Beschlusses oder einer Verfügung eines Gerichtes innerhalb dieses Staates zu befinden; alle Berufungen und anderen Verfahren, die beim Inkrafttreten vor dem genannten Organ anhängig sind, sind an das Oberste Gericht zu überweisen und von diesem zu erledigen.

(5) Um den Bestimmungen dieses Artikels Wirkung zu verleihen, können weitere Bestimmungen durch das Parlament durch Gesetz erlassen werden.

Artikel größtenteils faktisch gegenstandslos.

Artikel 375. Gerichte, Behörden und Beamte üben ihre Funktionen weiterhin unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung aus. Alle Zivil- und Strafgerichte sowie alle Steuergerichte, alle Behörden und alle Beamten, Justiz- , Verwaltungs- und Ministerialbeamten, im ganzen Gebiet Indiens haben unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung ihre betreffenden Funktionen weiter auszuüben.

Artikel faktisch gegenstandslos.

Artikel 376. Bestimmungen über die Richter der Obergerichte. (1) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 des Artikels 217 werden die Richter eines Obergerichts in einer Provinz, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt waren, wenn sie sich nicht anders entscheiden, mit dem Inkrafttreten Richter des Obergerichts in dem entsprechenden Staat; sie haben dann Anspruch auf solche Gehälter und Entschädigungen und solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie in Artikel 221 für die Richter eines Obergerichts festgelegt sind.

(2) Die Richter eines Obergerichts in einem indischen Staat, der einem Staat in Teil B des ersten Anhangs entspricht, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung im Amt waren, werden, wenn sie sich nicht anders entscheiden, mit dem Inkrafttreten Richter des Obergerichts in dem so bezeichneten Staat; sie bleiben, ungeachtet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 217, aber unter Beachtung der Klausel in Absatz 1 des betreffenden Artikels bis zum Ablauf eines vom Präsidenten durch Verordnung bestimmten Zeitraumes weiter m Amt.

(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck "Richter" nicht einen amtierenden Richter oder einen Hilfsrichter ein.

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde dem Artikel 376 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgende Bestimmung angefügt:
"
Jeder derartige Richter kann, auch wenn er nicht indischer Staatsbürger ist, zum Präsidenten eines solchen Obergerichts oder zum Präsidenten oder Richter eines anderen Obergerichts ernannt werden."

Artikel faktisch gegenstandslos.

Artikel 377. Bestimmungen über den Rechnungsprüfer Indiens. Der Rechnungsprüfer Indiens, der dieses Amt unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung innehatte, wird, wenn er sich nicht anders entscheidet, mit dem Inkrafttreten Staatlicher Rechnungsprüfer Indiens; er hat dann Anspruch auf solche Gehälter und auf solche Urlaubs- und Pensionsrechte, wie sie im Absatz 3 des Artikels 148 für den Rechnungsprüfer Indiens festgelegt sind; er ist ferner berechtigt, sein Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit auszuüben, wie sie durch die Bestimmungen festgesetzt ist, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung auf ihn Anwendung fanden.

Artikel faktisch gegenstandslos.

Artikel 378. Bestimmungen über die Kommissionen für den öffentlichen Dienst. (1) Die Mitglieder der Kommission für den öffentlichen Dienst für das Dominion Indien, die ihr Amt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung innehatten, werden, wenn sie sich nicht anders entscheiden, Mitglieder der Kommission für den öffentlichen Dienst der Union; sie üben ungeachtet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 316, aber unter Beachtung der Klausel in Absatz 2 jenes Artikels, ihr Amt weiter aus bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, wie sie durch die Vorschriften festgesetzt ist, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung auf solche Mitglieder Anwendung fanden.

(2) Die Mitglieder einer Kommission für den öffentlichen Dienst einer Provinz oder einer Kommission für den öffentlichen Dienst für eine Gruppe von Provinzen, die ihr Amt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung innehatten, werden, wenn sie sich nicht anders entscheiden, mit dem Inkrafttreten Mitglieder der Kommission für den öffentlichen Dienst des entsprechenden Staates oder Mitglieder der Vereinigten Kommission für den öffentlichen Dienst für die entsprechenden Staaten; sie üben ungeachtet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 316, aber unter Beachtung der Klausel in Absatz 2 jenes Artikels, ihr Amt weiter aus bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, wie sie durch die Vorschriften festgesetzt ist, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung auf solche Mitglieder Anwendung fanden.

Artikel faktisch gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1956 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 378a. Sonderbestimmungen über die Dauer der Gesetzgebenden Versammlung in Andhra Pradesh. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 172 besteht die Gesetzgebende Versammlung des Staates Andhra Pradesh, wie sie nach Ziffer 28 und 29 des Gesetzes über die Reorganisation der Staaten von 1956 gebildet wurde, falls sie nicht früher aufgelöst wird, höchstens fünf Jahre von dem in der genannten Ziffer 29 angeführten Zeitpunkt an; das Ende dieses Zeitraumes bewirkt die Auflösung der Gesetzgebenden Versammlung."

Artikel infolge Zeitablaufs gegenstandslos.

Artikel 379. Vorschriften über das provisorische Parlament und deren Sprecher und Stellvertretenden Sprecher. (1) Bis beide Häuser des Parlaments ordnungsgemäß gewählt und zu der ersten Sitzung unter den Bestimmungen dieser Verfassung zusammengetreten sind, wird deren sämtliche Befugnisse von der, unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestehenden Verfassunggebenden Versammlung des Dominions Indien, die das provisorische Parlament bildet, wahrgenommen und führen alle Aufgaben des Parlaments aus, die durch die Bestimmungen dieser Verfassung dem Parlament verliehen sind.

Erklärung. For the purposes of this clause, the Constitution Assembly of the Dominion of India includes
i. the members chosen to represent any State or other territory for which representation is provided under clause 2, and
ii. the members chosen to fill casual vacancies in the said Assembly.

(2) The President may by rulers provide for
a. the representation in the provisional Parliament funcitoning under clause 1 of any State or other territory which was not represented in the Constituent Assembly of the Dominion of India immediately before the commencement of this Constitution,
b. the manner in which therepresentatives of such States or other territories in the provisional Parliament shall be chosen, and
c. the qualifications to be possessed by such representatives.

(3) If a member of the Constituent Assembly of the Dominion of India was, on the sixth day of October, 1949, or thereafter at any time before the commencement of this Constitution, a member of a House of the Legislature of a Governor's Province or of an Indian State correspondig to any State specified in Part B of the First Schedule or a Minister for any such State, then, as from the commencement of this Constitution the seat of such member in the Constituent Assembly shall, unless he has ceased to be a member of that Assembly earlier, become vacant and every such vacancy shall be deemed to be a casual vacancy.

(4) Notwithstanding that any such vacancy in the Constituent Assembly of the dominion of India as is mentioned in clause 3 has not occurred under that clause, steps may be taken before the commencement of this Constitution for the filling of such vacancy, but any person chosen before such commencement to fill the vacancy shall not be entitled to take has seat in the said Assembly until after the vacancy has so occurred.

(5) Any person holding office immediately before the commencement of this Constitution as Speaker or Deputy Speaker of the Constituent Assembly when functioning as the Dominion Legislature under the Government of India Act, 1935, shall on such commencement be the Speaker or, as the case may be; the Deputy Speaker of the provisional Parliament functioning under clause 1.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 379 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 380. Bestimmungen über den Präsidenten. (1) Such person as the Constituent Assembly of the Dominion of India shall have elected in that behalf shall be the President of India until a President has been elected in accordance with the provisions contained in Chapter I of Part V and has entered upon his office.

(2) In the event of the occurrence of any vacancy in the office of the President so elected by the Constituent Assembly of the Dominion of India by reason of his death, resignation, or removal, or otherweise, it shall be filled by a person elected in that behalf by the provisional Parliament functioning under article 379, and until a person is so elected, the Chief Justice of India shall act as President.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 380 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 381. Ministerrat des Präsidenten. Such persons as the President may appoint in that behalf shall become members of the Council of Ministers of the President under this Constitution, and, until appointments are so made, all persons holding office as Ministers for the Dominion of India immediately before the commencement of this Constitution shall on such commencement become, and shall continue to hold office as, members of the Council of Ministers of the President under this Constitution.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 381 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 382. Bestimmungen über die Gesetzgebenden Körperschaften der im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. (1) Until the House or Houses of theLegislature of each State specified in Part A of the First Schedule has or have been duly constituted and summoned to meet for the first session under the provisions of this Constitution, the House or Houses of the Legislature of the corresponding Province functionung immendiately before the commencement of this Constitution shall exercise the powers and perform the duties conferred by the provisions of this Constitution on the House or Houses of the Legislature of such State.

(2) Notwithstanding anything in clause 1, where a general election to reconstitute the Legislative Assembly of a Province has been ordered before the commencement of this Constitution, the election may be completed after such commencement as if the Constitution had not come into operation, and the Assembly so reconstituted shall be deemed to be the Legislative Assembly of that Province for the purposes of that clause.

(3) Any person holding office immediately before the commencement of this Constitutition as Speaker or Deputy Speaker of the Legislative Assembly or President or Deputy President of the Legislative Council of a Province shall on such commencement be the Speaker or Deputy Speaker of the Legislative Assembly or the Chairman or Deputy Chairman of the Legislative Council, as the case may be, of the corresponding State specified in Part A of the First Schedule while such Assembly or Council functions under clause 1:

Provided that where a general election has been ordered for the reconstitution of the Legislative Assembly of a Province before the commencement of this Constitution and the first meeting of the Assembly as so reconstituted is held after such commencement, the provisions of this clause shall not apply and the Assembly as reconstituted shall elect two members of the Assembly to be respectively the Speaker and Deputy Speaker thereof.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 382 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 383. Bestimmung über die Gouverneure der Provinzen. Any person holding office as Governor in any Province immediately before the commencement of this Constitution shall on such commencement be the Governor of the corresponding State specified in Part A of the First Schedule until a new Governor has been appointed in accordance with the provisions of Chapter II of Part VI and has entered upon his office.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 383 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 384. Ministerrat der Gouverneure. Such persons as the Governor of a State may appoint in that behalf shall become members of the Council of Ministers of the Governor under this Constitution, and, until appointments are so made, all persons holding office as Ministers for the corresponding Province immediately before the commencement of this Constitution shall on such commencement become, and shall continue to hold office as, members of the Counvil of Ministers of the Governor of the State under this Constitution.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 384 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 385. Bestimmung über die Gesetzgebenden Körperschaften der im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. Until the House or Houses of the Legislature of a State specified in Part B of the First Schedule has or have been duly constituted and summoned to meet for the first session under the provisions of this Constitution, the body or authority functioning immediately before the commencement of this Constitution as the Legislature of the corresponding Indian State shall exercise the powers and perform the duties conferred by the provision of this Constitution on the House or Houses of the Legislature of the State so specified.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 385 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 386. Ministerrat der, im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten. Such persons as theRajpramukh of a State specified in Part B of the First Schedule may appoint in that behalf shall bevome members of the Counvil of Ministers of such Rajpramukh under this Constitution, and, until appointments are so made, all persons holding office as Ministers for the corresponding Indian State immediately before the commencement of this Constitution shall on such commencement become, and shall continue to hold office as, members of the Counvil of Ministers of such Rajpramukh under this Constitution.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 386 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 387. Sonderbestimmung über die Volkszählung zum Zwecke bestimmter Wahlen. For the purposes of elections held under any of the provisions of this Constittion during a period of three years from the commencement of this Constitution, the population of India or of any part hereof may, notwithstanding anything in this Constitution, be dertermined in such manner as the President may by order direct, and different provisions may be made for different States and for different purposes by such order.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 387 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 388. Bestimmungen über die Besetzung von fallweisen Vakanzen im provisorischen Parlament und in den provisorischen gesetzgebenden Körperschaften der Staaten. (1) Casual vacancies in the seats of members of the provisional Parliament functioning under clause 1 of article 379, including vacancies referred to in clauses 3 and 4 of that article, shall be filled, and all matters in connection with the filling of such vacancies (including the decision of doubts and disputes arising out of, or in connection with, elections to fill such vacancies) shall be regulated
a. in accordance with such rules as may be made in that behalf by the President, and
b. until rules are so made, in accordance with the rules relation bo the filling of casual vacancies in the Constituent Assembly of the Dominion of India and matters connected therwith in force at the time of the filling of such vacancies or immediately before the commencement of this Constitution, as the case may be, subject to such exceptions and modifications as may be made therein before such commencement by the President of that Assembly and thereafter by the President of India:

Provided that where any such seat as is mentioned in this clause was, immediately before it became vacant, held by a person belonging to the Scheduled Castes or to the Muslim or the Sikh community and representing a Province or, as the case may be, a State specified in Part A of the First Schedule, the person to fill such seat shall, unless the President of the Constituent Assembly or the President of India, as the case may be, considers it necessary or expedient to provide otherwise, be of the same community:

Provided further that at an election to fill any such vacancy in the seat of a member representing a Province or a State specified in Part A of the First Schedule, every member of the Legislative Assembly of that Province or of the correspondenting State or of that State, as the case may be, shall be entiteld to participate and vote.

Erklärung. For the purposes of this clause
a. all such castes, races or tribes or parts of or groups within castes, races or tribes as are specified in the Government of India (Scheduled Castes) Order, 1936, to be Scheduled Castes in relation to any Province shall be deemed to be Scheduled Castes in relation to that Province or the correscondending State until a notification has been issued by the President under clause 1 of article 341 sprecifying the Scheduled Castes in relation to that corresponding state;
b. all the Scheduled Castes in any Province or State shall be deemed to be a single community.

(2) Casual vacancies in the seats of members of a House of Legislature of a State functioning under article 382 or article 385 shall be filled, and all matters in connection with the filling of such vacancies (including the decision of doubts and disputes arising out of, or in connection with, election to fill such vacancies) shall be regulated in accordance with such provisions governing the filling of such vacancies and regulating such matters as weres in force immediately before the commencement of this Constitution subject to such exceptions and modifications as the President may by order direct.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 388 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 389. Bestimmung über Gesetzentwürfe, die in der gesetzgebenden Körperschaft der Union und in den Gesetzgebenden Körperschaften der Provinzen und indischen Staaten noch anhängig sind. A Bill which immediately before the commencement of this Constitution was pending in the Legislature for the Dominion of India or in the Legislature of any Province or Indian State may, subject to any provisions to the contrary which may be included in rules made by Parliament or the Legislature of the corresponding State under this Constitution, be continued in Parliament or the Legislature of the corresponding State, as the case may be, as if the proceedings taken with reference to the Bill in de Legislature of the Dominion of India or in the Legislature of the Province or Indian State had been taken in Parliament or in the Legislature of the corresponding State.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 389 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 390. Steuern, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Verfassung und dem 31. März 1950 eingenommen wurde, sowie die Erhöhung der Ausgaben während dieses Zeitraums. The provision of this Constitution relating to the Consolidated Fund of India or the Consolidated Fund of any State and the appropriation of moneys out of either of such Funds shall not apply in relation to moneys received or raised or expenditure incurred by the Government of India or the Government of any State between the commencement of this Constitution and the thirty-first day of March, 1950, both days inclusive, and any expenditure incurres during that period shall be deemed to be duly authorised if the expenditure was specified in a Schedule of authorised expenditure authenticated in accordance with the provisions of the Government of India Act, 1935, by the Governor-General of the Dominion of India or the Governor of the corresponding Province or is authorised by the Rajpramukh of the State in accordance with such rules as were applicable to the authorisation of expenditure form the revenues of the corresponding Indian State immediately before such commencement.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 390 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 391. Befugnis des Präsidenten, den ersten und den vierten Anhang bei bestimmten Eventualitäten zu ändern. (1) If at any time between the passing of this Constitution and its commencement any action is taken under the provisions of the Governement of India Act, 1935, which in the opinion of the President requires any amendment in the First Schedule and the Fourth Schedule, the President may, notwithstanding anything in this Constitution, by order, make such amendments in the said Schedules as may be necessary to give effect to the action so taken, and any such order may contain such supplemenatal, incidential and consequential provisions as the President may deem necessary.

(2) When the First Scheduled or the Fourth Scheduld is so amended, any reference to that Schedule in this Constitution shall be sonstrued as a reference to such Schedule as so amended.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Artikel 391 mit Wirkung vom 1. November 1956 aufgehoben.

Artikel 392. Vollmacht des Präsidenten, Schwierigkeiten zu beseitigen. (1) Der Präsident kann, um jede Schwierigkeiten zu beseitigen, besonders hinsichtlich der Übergangszeit zwischen den Bestimmungen des Gesetzes über die Regierung Indiens von 1935 und den Bestimmungen dieser Verfassung, durch Verordnung bestimmen, daß diese Verfassung während des in der Verordnung angegebenen Zeitraums vorbehaltlich solcher Anpassungen durch Änderung, Hinzufügung oder Fortlassung gültig ist, wie er sie für notwendig oder ratsam hält.

Jedoch darf eine solche Verordnung nicht nach der ersten Sitzung des nach Kapitel II des Teils V ordnungsgemäß gebildeten Parlaments erlassen werden.

(2) Jede nach Absatz 1 erlassene Verordnung ist dem Parlament vorzulegen.

(3) Die Vollmachten, die dem Präsidenten auf Grund dieses Artikels sowie des Artikels 324, des Absatzes 3 des Artikels 367 und des Artikels 391 erteilt werden, sind vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung von dem Generalgouverneur des Dominions Indien auszuüben.

siehe hierzu auch die Bestimmung des Artikels 29 des Gesetzes vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment).

der Artikel 392 ist faktisch seit 1952 gegenstandslos.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1976 (42. Amendment) wurde eine ähnliche Bestimmung hinsichtlich dieser umfangreichen Verfassungsänderung erlassen:
"Artikel 59 des 42. Verfassungsänderungsgesetzes von 1976. Vollmacht des Präsidenten, Schwierigkeiten zu beseitigen. (1) If any difficulty arises in giving effect to the provisions of the Constitution as amended by this Act (including any difficulty in relation to the transition from the provisions of the Constitution as they stood immediately before the date of the President's assent to this Act to the provisions of the Constitution as amended by this Act), the President may, by order, make such provisions, including any adaptation or modification of any provision of the Constitution, as appear to him to be necessary or expedient for the purpose of removing the difficulty:
    Provided that no such order shall be made after the expiry of two years from the date of such assent.
(2) Every order made under sub-section (1) shall, as soon as may be after it is made, be laid before each House of Parliament.
"

Durch Gesetz vom 30. April 1979 (44. Amendments) wurde die Bestimmung des Artikels 59 des 42. Verfassungsänderungsgesetzes von 1976 mit Wirkung vom 20. Juni 1979 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 2. Februar 1983 (46. Amendment) wurde folgende allgemeine Übergangsbestimmung mit Wirkung vom 2. Februar 1983 erlassen:
"Artikel 6. Gültigkeit und Ausnahme. (1) For the purposes of every provision of the Constitution in which the expression "tax on the sale or purchase of goods" occurs, and for the purposes of any law passed or made, or purporting to have been passed or made, before the commencement of this Act, in pursuance of any such provision,-
a. the said expression shall be deemed to include, and shall be deemed always to have included, a tax (hereafter in this section referred to as the aforesaid tax) on the supply, by way of or as part of any service or in any other manner whatsoever, of goods, being food or any other article for human consumption or any drink (whether or not intoxicating) for cash, deferred payment or other valuable consideration; and
b. every transaction by way of supply of the nature referred to in clause (a) made before such commencement shall be deemed to be, and shall be deemed always to have been, a transaction by way of sale, with respect to which the person making such supply is the seller and the person to whom such supply is made, is the purchaser,
and notwithstanding any judgment, decree or order of any court, tribunal or authority, no law which was passed or made before such commencement and which imposed or authorised the imposition of, or purported to impose or authorise the imposition of, the aforesaid tax shall be deemed to be invalid or ever to have been invalid on the ground merely, that the Legislature or other authority passing or making such law did not have competence to pass or make such law, and accordingly:-
    i. all the aforesaid taxes levied or collected or purporting to have been levied or collected under any such law before the commencement of this Act shall be deemed always to have been validly levied or collected in accordance with law;
    ii. no suit or other proceeding shall be maintained or continued in any court or before any tribunal or authority for the refund of, and no enforcement shall be made by any court, tribunal or authority of any decree or order directing the refund of, any such aforesaid tax which has been collected;
    iii. recoveries shall be made in accordance with the provisions of such law of all amounts which would have been collected thereunder as such aforesaid tax if this section had been in force at all material times.
(2) Notwithstanding anything contained in sub-section (1), any supply of the nature referred to therein shall be exempt from the aforesaid tax-
a. where such supply has been made, by any restaurant or eating house (by whatever name called), at any time on or after the 7th day of September, 1978 and before the commencement of this Act and the aforesaid tax has not been collected on such supply on the ground that no such tax could have been levied or collected at that time; or
b. where such supply, not being any such supply by any restaurant or eating house (by whatever name called), has been made at any time on or after the 4th day of January, 1972 and before the commencement of this Act and the aforesaid tax has not been collected on such supply on the ground that no such tax could have been levied or collected at that time:
    Provided that the burden of proving that the aforesaid tax was not collected on any supply of the nature referred to in clause (a) or, as the case may be, clause (b), shall be on the person claiming the exemption under this sub-section.
(3) For the removal of doubts, it is hereby declared that,-
a. nothing in sub-section (1) shall be construed as preventing any person-
    i. from questioning in accordance with the provisions of any law referred to in that sub-section, the assessment, reassessment, levy or collection of the aforesaid tax, or
    ii. from claiming refund of the aforesaid tax from him paid by him in excess of the amount due from him under any such law; and
(b) no act or omission on the part of any person, before the commencement of this Act, shall be punishable as an offence which would not have been so punishable if this Act had not come into force.
"

Teil XXII.
Kurztitel, Inkrafttreten und Aufhebungen.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 1987 erhielt der Teil XXII mit Wirkung vom 9. Dezember 1987 folgende Überschrift:

"Teil XXII.
Kurztitel. Inkrafttreten, Maßgeblicher Text in Hindi und Aufhebungen.
"

Artikel 393. Kurztitel. Diese Verfassung ist als die Verfassung Indiens zu bezeichnen.

Artikel 394. Inkrafttreten. Dieser Artikel und die Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 60, 324, 366, 367, 379, 380, 388, 391, 392 und 393 treten sofort in Kraft; die übrigen Bestimmungen dieser Verfassung treten am 26. Januar 1950 in Kraft; dieser Tag gilt in dieser Verfassung als das Datum des Inkrafttretens dieser Verfassung.

Durch Gesetz vom 9. Dezember 1987 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 9. Dezember 1987 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 394a. Maßgeblicher Text in der Sprache Hindi. (1) The President shall cause to be published under his authority,-
a. the translation of this Constitution in the Hindi language, signed by the members of the Constituent Assembly, with such modifications as may be necessary to bring it in conformity with the language, style and terminology adopted in the authoritative texts of Central Acts in the Hindi language, and incorporating therein all the amendments of this Constitution made before such publication; and
b. the translation in the Hindi language of every amendment of this Constitution made in the English language.
(2) The translation of this Constitution and of every amendment thereof published under clause (1) shall be construed to have the same meaning as the original thereof and if any difficulty arises in so construing any part of such translation, the President shall cause the same to be revised suitably.
(3) The translation of this Constitution and of every amendment thereof published under this article shall be deemed to be, for all purposes, the authoritative text thereof in the Hindi language."

Artikel 395. Aufhebungen. Die Indische Unabhängigkeitsakte von 1948 und das Gesetz über die Regierung Indiens von 1935 werden zusammen mit der gesamten Gesetzgebung, die das letztere Gesetz verbessert oder ergänzt, aber ausschließlich des Gesetzes zur Abschaffung der Gerichtsbarkeit des Staatsrates (Privy Council) von 1949, hierdurch aufgehoben.

 

Erster Anhang.
(Artikel 1 und 4)

Zweiter Anhang.
(Artikel 59 Abs. 3, 65 Abs. 3, 76 Abs. 6, 97, 125, 148 Abs. 3, 158 Abs. 3, 164 Abs. 6, 186 und 221)

Dritter Anhang.
(Artikel 75 Abs. 4, 99, 124 Abs. 6, 148 Abs. 2, 164 Abs. 3, 188 und 219)

Vierter Anhang.
(Artikel 4 Abs. 1 und 80 Abs. 2)

Fünfter Anhang.
(Artikel 244 Abs. 1)

Sechster Anhang.
(Artikel 244 Abs. 2 und 275 Abs. 1)

Siebenter Anhang.
(Artikel 246)

Achter Anhang.
(Artikel 344 Abs. 1 und 351)

Durch Gesetz vom 18. Juni 1951 (1. Amendment) wurde der Verfassung mit Wirkung vom 18. Juni 1951 folgender Anhang angefügt:

"Neunter Anhang.
(Artikel 31b)"

Durch Gesetz vom 22. Februar 1975 (35. Amendment) wurde der Verfassung mit Wirkung vom 1. März 1975 folgender Anhang angefügt:

"Zehnter Anhang.
(Artikel 2a, 80 Abs. 1 und 81 Abs.1)
"

Durch Gesetz vom 16. Mai 1975 (36. Amendment) wurde der Zehnte Anhang mit Wirkung vom 26. April 1975 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 15. Februar 1985 (52. Amendment) wurde der Verfassung mit Wirkung vom 1. März 1985  folgender Anhang angefügt:

"Zehnter Anhang.
(Artikel 101 bis 102 und 190 bis 191)"

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (73. Amendment) wurde der Verfassung mit Wirkung vom 24. April 1993 folgender Anhang angefügt:

"Elfter Anhang.
(Artikel 243e)"

Durch Gesetz vom 20. April 1993 (74. Amendment) wurde der Verfassung mit Wirkung vom 1. Juni 1993 folgender Anhang angefügt:

"Zwölfter Anhang.
(Artikel 243u)"

 

Wohl die umfangreichste Verfassung der Welt.

Die Verfassung kennzeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie sowohl die Verfassung der Union ("Indien") wie auch die Verfassung sämtlicher Gliedstaaten enthält.

Da die Verfassungsordnung sich am britischen Vorbild ausrichtet, ist der Präsident als "Ersatzkönig" formal allesbestimmender Faktor in der Verfassungsordnung Indiens, denn er ist sowohl Teil der Gesetzgebenden Gewalt wie auch Haupt der Regierung sowie auch derjenige, der die Gouverneure, also die Regierungen der Staaten einsetzt und Eingriffsmöglichkeiten in das Regierungshandeln in den Staaten besitzt.

Allein, wie beim britischen Vorbild auch, ist der Präsident nur formalrechtlich bestimmender Teil, faktisch ist er nur Repräsentant ohne politische Macht. In der Union besitzt die, vom Parlament abhängige Regierung, der Ministerrat, die vollziehende Gewalt, in den Staaten, die vom Staaten-Parlament abhängige Regierung.

Zwar hat Indien auf eine Verfassungsgerichtsbarkeit nicht verzichtet, aber, und auch dadurch wurde die Verfassung so umfangreich, durch zahllose Bestimmungen über den Entzug bestimmter politischer Entscheidungen von der gerichtlichen Entscheidungsgewalt ist Indien dem Vorbild Großbritannien treu geblieben.

Zum "Bundesstaat" Indien ist zu erwähnen, dass die Staaten Indiens nicht, wie z. B. die amerikanischen Bundesstaaten oder die deutschen Bundesländer kraft eigenen Staatsrechts eigenständige Subjekte nach dem indischen Verfassungsrecht sind, sondern dass Indien ein besonderes Modell, eine Art Devolution, wie in Großbritannien im Jahr 1999 für Schottland, Wales und Nordirland eingeführt, gewählt hat. Die Staaten haben kein eigenes Staatsrecht, wohl aber ein untergeordnetes, partielles Recht, das sich jedoch, wie auch das Unionsrecht, auf die Verfassung Indiens stützt, nicht auf ein Verfassungsrecht des Staates. Deshalb ist Indien auch keine Föderation im eigentlichen Sinne. Indien hat diese Regierungsart wohl nur aus praktischen Erwägungen: die Größe des Landes, die unterschiedlichen Sprachen und die unterschiedlichen Kulturen, eingeführt.

 


Quellen: Gerhard Reintanz, Die Verfassung Indiens, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1961
S. M. Mehta Constitution of India and Amendment Acts, Delhi  1990
teilw. eigene Übersetzung

© 28. Dezember 2007 - 5. April 2008

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