vom 26. November 1949
in Kraft getreten am 26. Januar 1950
Sechster Anhang.
(Artikel 244 Abs. 2 und 275 Abs. 1)
dieser Anhang findet keine Anwendung im Staat Jammu und Kaschmir
geändert durch
Verfassungsänderungsgesetz (7. Änderung) 1956 vom 19.
Oktober 1956
Bestimmungen über die Verwaltung der Stammesgebiete in Assam
Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde im Titel die Worte "in Assam" ersetzt durch: "in Assam und Meghalaya".
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurden im Artikel 244 die Worte "und Meghalaya" mit Wirkung vom 11. September 1984 jeweils ersetzt durch: ", Meghalaya und Tripura".
1. Autonome Distrikte und autonome Regionen. (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ziffer sind die Stammesgebiete in Teil A der zu Ziffer 20 dieses Anhangs gehörenden Tabelle autonome Distrikte.
(2) Falls mehrere eingetragene Stämme in einem autonomen Distrikt leben, kann der Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung das Gebiet oder die Gebiete, die von ihnen bewohnt werden, in autonome Regionen unterteilen.
(3) Der
Gouverneur kann durch öffentliche Bekanntmachung
a. jedes Gebiet in den Teil A der genannten Tabelle aufnahmen,
b. jedes Gebiet aus dem Teil A der genannten Tabelle ausschließen,
c. einen neuen autonomen Distrikt schaffen,
d. das Gebiet jedes autonomen Distriktes vergrößern,
e. das Gebiet jedes autonomen Distriktes verkleinern,
f. zwei oder mehr autonome Distrikte oder Teile davon zu einem autonomen
Distrikt vereinigen,
g. die Grenzen jedes autonomen Distrikts bestimmen;
jedoch darf eine Verordnung nach Buchstabe c, d, e und f dieses Absatzes vom
Gouverneur nur nach Prüfung des Berichts einer Kommission erlassen werden, die
nach Absatz 1 der Ziffer 14 dieses Anhangs ernannt wurde.
Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde der Punkt 1 Abs. 1 geändert.
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurde der Punkt 1 Abs. 1 geändert.
2. Bildung von Distrikts- und Regionalräten. (1) Es gibt für jeden autonomen Distrikt einen Distriktsrat, der aus höchstens 24 Mitgliedern besteht, von denen mindestens drei Viertel auf der Grundlage des Erwachsenenwahlrechts gewählt werden.
(2) Es gibt für jedes Gebiet, das nach Absatz 2 der Ziffer 1 dieses Anhangs als autonome Region eingerichtet wurde, einen besonderen Regionsrat.
(3) Jeder Distriktsrat und jeder Regionsrat ist eine juristische Person mit dem jeweils zutreffenden Namen: "Der Distriktsrat von (Name des Distrikts)" und "Der Regionsrat von (Name der Region)". Die Räte sind eine ständige Einrichtung und führen das allgemeine Siegel; sie können unter dem genannten Namen klagen und verklagt werden.
(4) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Anhangs liegt die Verwaltung eines autonomen Distrikts, soweit sie gemäß dieses Anhangs nicht einem Regionsrat innerhalb eines solchen Distrikts übertragen ist, beim Distriktsrat des entsprechenden Distrikts; die Verwaltung einer autonomen Region liegt beim Regionsrat der entsprechenden Region.
(5) In einem autonomen Distrikt mit Regionsräten hat der Distriktsrat nur diejenigen Vollmachten in bezug auf die unter der Verwaltung des Regionsrates stehenden Gebiete, die ihm durch den Regionsrat in Ergänzung der ihm für solche Gebiete durch diesen Anhang übertragenen Vollmachten erteilt worden sind.
(6) Für die erste Konstituierung der Distrikts- und
Regionsräte erläßt der Gouverneur nach Beratung mit den bestehenden Stammesräten
oder anderen repräsentativen Stammesorganisationen innerhalb der autonomen
Distrikte oder Regionen die entsprechenden Vorschriften; diese Vorschriften
regeln
a. die Zusammensetzung der Distrikts- und Regionsräte und die Zuteilung von
Sitzen;
b. die Abgrenzung der Wahlbezirke für die Wahl zu diesen Räten;
c. die Anforderungen an die Wähler, bei solchen Wahlen und die Vorbereitung der
Wahllisten;
d. die Anforderungen an die zu wählenden Mitglieder dieser Räte;
e. die Amtszeit der Mitglieder dieser Räte;
f. jede andere Angelegenheit, die die Wahlen oder Ernennungen zu diesen Räten
betrifft oder damit im Zusammenhang steht;
g. das Verfahren und die Geschäftsführung in den Distrikts- und Regionsräten;
h. die Ernennung von Beamten und Angestellten der Distrikts- und Regionsräte.
(7) Der Distrikts- oder Regionsrat kann nach seiner ersten Konstituierung
Vorschriften über die Angelegenheiten erlassen, die im Absatz 6 dieser Ziffer
näher angegeben sind; er kann auch Vorschriften erlassen, die
a. die Bildung von örtlichen Räten oder Ausschüssen sowie das Verfahren und ihre
Geschäftsführung;
b. generell alle Angelegenheiten bei der Durchführung von Geschäften, die die
Verwaltung des Distrikts oder der Region betreffen,
regeln.
Bis Vorschriften durch den Distrikts- oder Regionsrat nach diesem Absatz erlassen sind, gelten die Vorschriften, die der Gouverneur nach Absatz 6 dieser Ziffer zu den Wahlen zu diesen Räten, der Ernennung ihrer Beamten und Angestellten sowie zu dem Verfahren und ihrer Geschäftsführung erlassen hat.
Jedoch ist der Stellvertretende Kommissar oder der Beamte für die Nordcachar- und Mikir-Berge von Amts wegen Vorsitzender des Distriktsrates der Gebiete, die in den Punkten 5 und 6 des Teiles A der zu Ziffer 20 dieses Anhangs gehörenden Tabelle aufgeführt sind; er ist für einen Zeitraum von sechs Jahren nach der ersten Konstituierung des Distriktsrates unter Kontrolle des Gouverneurs befugt, jede Resolution oder Entscheidung des Distriktsrates aufzuheben oder abzuändern oder dem Distriktsrat solche Anweisungen zu erteilen, wie er sie für richtig hält; der Distriktsrat hat jeder so erteilten Anweisung nachzukommen.
3. Vollmachten der Distrikts- und Regionsräte, Gesetze zu erlassen.
(1) Der Regionsrat ist bevollmächtigt, für eine autonome Region in bezug auf
alle Gebiete innerhalb einer solchen Region und der Distriktsrat ist
bevollmächtigt, für einen autonomen Distrikt in bezug auf alle Gebiete innerhalb
eines solchen Distrikts, außer auf solche, die den Regionsräten unterstehen,
Gesetze zu erlassen hinsichtlich
a. der Zuteilung, Inbesitznahme oder Nutzung von Land oder der Bereitstellung
von Land für landwirtschaftliche Zwecke oder zur Weise oder für Wohn- oder
andere nichtlandwirtschaftliche Zwecke oder für einen anderen Zweck, der
geeignet ist, die Interessen der Bewohner eines Dorfes oder einer Stadt zu
fördern, sofern das Land kein reservierter Forst ist.
Die Bestimmung in solchen Gesetzen schließen nicht den
zwangsweisen Erwerb irgendwelchen Landes, sei es besetzt oder unbesetzt, für
öffentliche Zwecke durch die Regierung von Assam in Übereinstimmung mit dem zur
Zeit in Kraft befindlichen Gesetz aus, das einen solchen Erwerb vorsieht.
b. der Bewirtschaftung jedes Waldes, der kein reservierter Forst ist;
c. des Gebrauchs eines Kanals oder Wasserlaufs für landwirtschaftliche Zwecke;
d.- die Anwendung des jhum oder anderer Formen des Fruchtwechsels;
e. die Aufstellung von Dorf- oder Stadtausschüssen oder Räten und ihrer
Vollmachten;
f. einer anderen Angelegenheit, die sich auf die Dorf- oder Stadtverwaltung
bezieht, einschließlich der Dorf- und Stadtpolizei, des öffentlichen
Gesundheitswesens und der sanitären Einrichtung;
g. die Ernennung oder Nachfolge von Oberhäuptern oder Vorstehern;
h. der Vererbung von Eigentum;
i. der Heiraten;
j. der gesellschaftlichen Sitten.
(2) In dieser Ziffer bedeutet ein "reservierter Forst" jedes Gebiet, das nach der Forstregulierung für Assam von 1891 oder nach einem anderen Gesetz, das zur Zeit in dem betreffenden Gebiet in Kraft ist, ein reservierter Forst ist.
(3) Alle Gesetze, die gemäß dieser Ziffer erlassen werden, sind sofort dem Gouverneur vorzulegen; sie haben solange keine Gültigkeit, bis er sie gebilligt hat.
4. Die Justizverwaltung in den autonomen Distrikten und autonomen Regionen. (1) Der Regionsrat für eine autonome Region kann in bezug auf Gebiete innerhalb einer solchen Region und der Distriktsrat für einen autonomen Distrikt in bezug auf Gebiete innerhalb eines solchen Distrikts, außer auf solche, die innerhalb des Distrikts den Regionsräten unterstehen, Dorfräte oder Dorfgerichte einrichten für die Verhandlung von Prozessen und Rechtsfällen zwischen Parteien, die den eingetragenen Stämmen innerhalb solcher Gebiete angehören;ausgenommen bleiben solche Prozesse und Rechtsfälle, auf die sich die Bestimmungen des Absatzes 1 der Ziffer 5 dieses Anhangs beziehen; ferner kann der Regions- oder Distriktsrat geeignete Personen zu Mitgliedern solcher Dorfräte oder zu Vorsitzenden solcher Gerichte ernennen; er kann auch Beamte ernennen, wie sie für die Handhabung der nach Ziffer 3 dieses Anhangs erlassenen Gesetze notwendig sind.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung übt der Regionsrat oder ein Gericht, das zu diesem Zweck vom Regionsrat eingesetzt ist, für eine autonome Region oder, falls für ein Gebiet innerhalb eines autonomen Distrikts kein Regionsrat vorhanden ist, der Distriktsrat oder ein Gericht, das zu diesem Zweck vom Distriktsrat eingesetzt ist, für den Distrikt die Befugnisse eines Berufungsgerichtes in allen Prozessen und Rechtsfällen aus, die vor einem nach Absatz 1 dieser Ziffer innerhalb einer solchen Region oder eines solchen Gebiets eingesetzten Dorfrates oder Gerichtes verhandelt werden; ausgenommen bleiben die Prozesse und Rechtsfälle, auf die sich die Bestimmungen des Absatzes 1 der Ziffer 5 dieses Anhangs beziehen; in solchen Prozessen und Rechtsfällen haben nur das Obergericht und das Oberste Gericht die Gerichtsbarkeit.
(3) Das Obergericht von Assam hat die Gerichtsbarkeit in den Prozessen und Rechtsfällen, auf die die Bestimmungen des Absatzes 2 dieser Ziffer zutreffen, wie sie der Gouverneur von Zeit zu Zeit durch Verordnung im einzelnen anführt.
(4) Ein Regions- oder Distriktsrat kann mit vorheriger Zustimmung des
Gouverneurs Vorschriften erlassen über
a. die Bildung von Dorfräten und Gerichten und die nach diesem Absatz von ihnen
auszuübenden Befugnisse;
b. das Verfahren, das die Dorfräte und Gerichte bei der Verhandlung von
Prozessen und Rechtsfällen nach Absatz 1 dieser Ziffer einzuhalten haben;
c. das Verfahren, das der Regions- und Distriktsrat oder ein Gericht, das durch
einen solchen Rat eingesetzt ist, bei Berufungen und anderen Verhandlungen nach
Absatz 2 dieser Ziffer einzuhalten haben;
d. die Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen solcher Räte und
Gerichte;
e. alle anderen Angelegenheiten zur Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1
und 2 dieser Ziffer.
5. Übertragung von Vollmachten nach der Zivilprozeßordnung von 1908 und der Strafprozeßordnung von 1898 an die Regions- und Distriktsräte sowie an bestimmte Gerichte und Beamte für die Verhandlung bestimmter Klagen, Fälle und Delikte. (1) Der Gouverneur kann für die Verhandlung bestimmter Klagen und Fälle, die auf Grund eines in einem autonomen Distrikt oder einer Region gültigen, vom Gouverneur näher bestimmten Gesetzes zur Verhandlung kommen, sowie für die Untersuchung von Verbrechen, auf die Todesstrafe, Deportation auf Lebenszeit oder Freiheitsentzug von mindestens für Jahren nach dem indischen Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz steht, das ein einem solchen Distrikt oder einer solchen Region anwendbar ist, dem zuständigen Distriktsrat eingerichtet wurden, oder einem Beamten, der zu diesem Zwecke vom Gouverneur ernannt wurde, diejenigen Vollmachten nach der Zivilprozeßordnung von 1908 oder nach der Strafprozeßordnung von 1898 übertragen, die er für dienlich hält; danach hat der genannte Rat, das Gericht oder der Beamte über die Klagen, Fälle oder Verbrechen in Ausübung der so übertragenen Vollmachten zu verhandeln.
(2) Der Gouverneur kann jede der nach Absatz 1 dieser Ziffer einem Distriktsrat, Regionsrat, Gericht oder Beamten übertragene Vollmacht zurückziehen oder abändern.
(3) Außer in Fällen, die ausdrücklich in dieser Ziffer vorgesehen sind, darf das Gesetzbuch über das Zivilgerichtsverfahren von 1908 und das Gesetzbuch über das Strafgerichtsverfahren von 1898 nicht auf die Verhandlung über Klagen, Fälle und Delikte in einem autonomen Distrikt oder einer autonomen Region, auf die sich die Bestimmungen dieser Ziffer beziehen, angewandt werden.
6. Vollmachten des Distriktsrates, Grundschulen einzurichten usw. Der Distriktsrat für einen autonomen Distrikt kann in dem betreffenden Distrikt Grundschulen, Apotheken, Märkte, Viehhürden, Fähren, Fischereien, Straßen und Wasserwege einrichten, bauen oder unterhalten; er kann insbesondere die Sprache vorschreiben und die Art und Weise, in der der Elementarunterricht in den Grundschulen des Distrikts erteilt werden soll.
7. Fonds der Distrikte und Regionen. (1) Für jeden autonomen Distrikt wird ein Distriktsfonds und für jede autonome Region ein Regionsfonds eingerichtet, dem alle Gelder gutgeschrieben werden, die entweder von dem Distriktsrat für den Distrikt oder von dem Regionsrat für die Region bei der Verwaltung eines solchen Distrikts oder einer Region in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verfassung eingenommen werden.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Gouverneurs können vom Distriktsrat und vom Regionsrat Vorschriften für die Verwaltung des Distrikts- oder Regionsfonds erlassen werden; diese Vorschriften können das Verfahren regeln, das bei der Einzahlung von Geldern in den genannten Fonds oder bei der Abhebung von Geldern in den genannten Fonds oder bei der Abhebung von Geldern aus dem Fonds oder bei der Verwahrung darin befindlicher Gelder oder bei einer anderen Angelegenheit, die mit den vorgenannten Angelegenheiten in Zusammenhang steht, einzuhalten ist.
8. Vollmachten, Grundsteuern aufzuerlegen und einzuziehen sowie andere Steuern aufzuerlegen. (1) Der Regionsrat für eine autonome Region ist hinsichtlich des Grund und Bodens innerhalb dieser Region und der Distriktsrat für einen autonomen Distrikt ist hinsichtlich des Grund und Bodens innerhalb des Distrikts, mit Ausnahme solchen Landes, das innerhalb des Distrikts zu Gebieten gehört, die den Regionsräten unterstehen, befugt, für solchen Grund und Boden Steuern aufzuerlegen und einzuziehen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die zur Zeit von der Regierung von Assam bei der Abschätzung von Land für die Zwecke der Grundsteuer im Staate Assam allgemein befolgt werden.
(2) Der Regionsrat für eine autonome Region ist hinsichtlich der Gebiete innerhalb der Region und der Distriktsrat für einen autonomen Distrikt ist hinsichtlich der gesamten Gebiete innerhalb des Distrikts, mit Ausnahme desjenigen Teils, der innerhalb des Distrikts den Regionsräten untersteht, befugt, Steuern auf Landbesitz und auf Gebäude sowie Abgaben von Personen, die innerhalb solcher Gebiete wohnen, zu erheben und einzuziehen.
(3) Der Distriktsrat
für einen autonomen Distrikt ist befugt, alle oder eine der folgenden Steuern
innerhalb eines solchen Distrikts zu erheben und einzuziehen:
a. Steuern, die auf Berufe, Gewerbe, Geschäfte und Tätigkeiten erhoben werden;
b. Steuern auf Tiere, Fahrzeuge und Boote;
c. Steuern auf Waren, die auf den Markt zum Verkauf gebracht werden, und Abgaben
auf Personen und Waren, die auf Fähren befördert werden; und
d. Steuern für den Unterhalt von Schulen, Apotheken oder Straßen.
(4) Ein Regions- oder Distriktsrat kann Vorschriften erlassen, die die Erhebung und Einziehung einer der in Absatz 2 und 3 dieser Ziffer näher erläuterten Steuern regeln.
9. Lizenzen oder Pachtverträge zum Schürfen oder Ausbeuten von Mineralien. (1) Von den Einkünften, die jedes Jahr aus den Lizenzen oder Pachtverträgen für das SChürfen oder Ausbeuten von Mineralien einkommen, die von der Regierung Assams erteilt oder abgeschlossen wurden und ein Gebiet innerhalb eines autonomen Distrikts betreffen, ist an den Distriktsrat ein solcher Anteil zu überweisen, wie er zwischen der Regierung von Assam und dem Distriktsrat des betreffenden Distrikts vereinbart ist.
(2) Falls über den Anteil an solchen Einkünften, der einem Distriktsrat zu überweisen ist, ein Streit entsteht, ist der Sache dem Gouverneur zur Entscheidung vorzulegen; der Betrag, der vom Gouverneur nach seinem Ermessen festgesetzt wird, gilt als der Betrag, der nach Absatz 1 dieser Ziffer an den Distriktsrat zu zahlen ist; die Entscheidung des Gouverneurs ist endgültig.
10. Vollmacht des Distriktsrates, Vorschriften über die Kontrolle des durch Nichtstammesangehörige ausgeübten Geldverleihs und Handels zu erlassen. (1) Der Distriktsrat eines autonomen Distrikts kann Vorschriften erlassen über die Regelung und Kontrolle des Geldverleihs oder des Handels innerhalb des Distrikts, der von Personen ausgeübt wird, die nicht zu den im Distrikt wohnhaften eingetragenen Stämmen gehören.
(2) Im besonderen und
unbeschadet der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Vollmacht können solche
Vorschriften
a. Vorschriften, daß niemand außer dem Inhaber einer zu diesem Zweck erteilten
Lizenz das Geschäft des Geldverleihs ausüben darf;
b. den Höchstsatz an Zinsen vorschreiben, der von einem Geldverleiher gefordert
oder eingezogen werden darf;
c. Regelung treffen für die Unterhaltung von Kosten durch die Geldverleiher und
für die Kontrolle dieser Konten durch die zu diesem Zwecke vom Distriktsrat
ernannten Beamten;
d. vorschreiben, daß eine Person, die nicht Mitglied der im Distrikt wohnhaften
eingetragenen Stämme ist, keinen Groß- oder Einzelhandel mit Waren betreiben
darf, außer mit einer vom Distriktsrat zu diesem Zweck ausgegebenen Lizenz.
Jedoch können Vorschriften nach dieser Ziffer nur erlassen werden, wenn sie durch eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Distriktsrates angenommen werden.
Ferner ist es nicht statthaft, nach diesen Vorschriften die Erteilung einer Lizenz an einen Geldverleiher oder Händler zu verweigern, der sein Geschäft schon vor dem Erlaß einer solchen Vorschrift im Distrikt ausgeübt hat.
(3) Alle Vorschriften, die nach dieser Ziffer erlassen werden, sind sofort dem Gouverneur vorzulegen; sie erlangen erst dann Gültigkeit, wenn er sie gebilligt hat.
11. Veröffentlichung von Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften, die nach diesem Anhang erlassen werden. Alle Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften, die nach diesem Anhang durch einen Distriktsrat oder Regionsrat erlassen werden, sind sofort im Amtsblatt des Staates zu veröffentlichen; sie erlangen mit der Veröffentlichung Rechtskraft.
12. Anwendung von Gesetzen des Parlaments und der Gesetzgebenden Körperschaft
des Staates auf autonome Distrikte und autonome Regionen. (1) Ungeachtet
der Bestimmungen der Verfassung
a. in ein Gesetz der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates bezüglich
Angelegenheiten, die in Ziffer 3 dieses Anhangs als solche bezeichnet sind, über
die der Distrikts- oder Regionsrat Gesetze erläßt, und ein Gesetz der
Gesetzgebenden Körperschaft des Staates, das den Verbrauch einer
nichtdestillierten alkoholischen Flüssigkeit verbietet oder eingeschränkt, in
einem autonomen Distrikt oder einer autonomen Region nur dann anzuwenden, wenn
es der Distriktsrat oder für eine Region, in der er die Gerichtsbarkeit ausübt,
durch öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich anordnet;
der Distriktsrat kann bei der Erteilung einer solchen
Anordnung bezüglich eines Gesetzes bestimmen, daß das Gesetz in einem solchen
Distrikt oder in einer solchen Region oder in einem Teil davon unter Beobachtung
solcher Ausnahmen und Änderungen anzuwenden ist, wie er es für angebracht hält;
b. kann der Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung anordnen, daß ein Gesetz
des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates, auf das sich
die Bestimmungen des Buchstaben a dieser Ziffer nicht beziehen, in einem
autonomen Distrikt oder einer autonomen Region keine Anwendung findet oder in
einem solchen Distrikt oder solchen Region oder in einem Teil davon unter
Beachtung solcher Ausnahmen oder Änderungen anzuwenden ist, wie er sie in der
Bekanntmachung näher angibt.
(2) Jede Anordnung nach Absatz 1 dieser Ziffer kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden.
Durch Gesetz von 1971
(im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde
an dieser Stelle folgender Punkt eingefügt:
"12a. unbekannt."
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom 11. September 1984 folgender Punkt eingefügt:
"12aa. Application of Acts of Parliament and of the Legislature of the State
of Tripura to the autonomous district and autonomous regions in the State of
Tripura. Notwithstanding anything in this Constitution,-
a. if any provision of a law made by the District or a Regional Council in the
State of Tripura with respect to any matter specified in sub-paragraph (1) of
paragraph 3 of this Schedule or if any provision of any regulation made by the
District Council or a Regional Council in that State under paragraph 8 or
paragraph 10 of this Schedule, is repugnant to any provision of a law made by
the Legislature of the State of Tripura with respect to the matter, then, the
law or regulation made by the District Council or, as the case may be, the
Regional Council whether made before or after the law made by the Legislature of
the State of Tripura, shall, to the extent of repugnancy, be void and the law
made by the Legislature of the State of Tripura shall prevail;
b. the President may, with respect to any Act of Parliament, by notification,
direct that it shall not apply to the autonomous district or an autonomous
region in the State of Tripura, or shall apply to such district or region or any
part thereof subject to such exceptions or modifications as he may specify in
the notification and any such direction may be given so as to have retrospective
effect.".
Durch Gesetz von 1971
(im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde
an dieser Stelle folgender Punkt eingefügt:
"12b. unbekannt."
13. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben der autonomen Distrikte sind im jährlichen Finanzbericht getrennt aufzuführen. Die veranschalgten Einnahmen und Ausgaben eines autonomen Distrikts, die dem Vereinigten Staatsfonds des Staates Assam gutgeschrieben oder aus ihm bezahlt werden, sind zuerst dem Distriktsrat zur Diskussion zu übergeben; nach einer solchen Diskussion sind sie in den jährlichen Finanzbericht des Staates aufzunehmen, der der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates nach Artikel 202 vorzulegen ist.
14. Ernennung von Kommissionen zur Untersuchung und Berichterstattung über
die Verwaltung autonomer Distrikte und autonomer Regionen. (1) Der
Gouverneur kann jederzeit eine Kommission ernennen zur Prüfung und
Berichterstattung über von ihm näher bezeichnete Angelegenheiten der Verwaltung
der autonomen Distrikte und autonomen Regionen innerhalb des Staates,
einschließlich über solche Angelegenheiten, die in den Buchstaben c, d, e und f
des Absatzes 3 der Ziffer 1 dieses Anhangs angegeben sind; er kann auch eine
Kommission ernennen zur Untersuchung und Berichterstattung von Zeit zu Zeit über
die Verwaltung autonomer Distrikte und autonomer Regionen innerhalb des Staates
über
a. die Fürsorge auf dem Gebiet des Unterrichts und des Gesundheitswesens sowie
über die Verbindungen in solchen Distrikten und Regionen;
b. die Notwendigkeit für eine neue oder spezielle Gesetzgebung in bezug auf
solche Distrikte und Regionen,
c. die Handhabung der Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften, die von den
Distrikts- oder Regionsräten erlassen sind;
ferner kann er das Verfahren bestimmen, nach dem eine solche Kommission
arbeitet.
(2) Der Bericht jeder Kommission ist mit den Empfehlungen des Gouverneurs der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates durch den zuständigen Minister zusammen mit einem erläuternden Memorandum über die von der Regierung von Assam vorgeschlagenen Maßnahmen vorzulegen.
(3) Bei der Verteilung der Geschäftsbereiche der Regierung des Staates unter seine Minister kann der Gouverneur einen seiner Minister besonders beauftragen, für das Wohl der autonomen Distrikte und der autonomen Regionen im Staate zu sorgen.
15. Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen und Resolutionen der Distrikts- oder Regionsräte. (1) Wenn der Gouverneur zu irgendeiner Zeit davon überzeugt ist, daß eine Maßnahme oder eine Resolution eines Distrikts- oder Regionsrates die Sicherheit Indiens gefährdet, kann er eine solche Maßnahme oder Resolution aufheben oder aussetzen und die für notwendig erachteten Schritte unternehmen, um die Durchführung oder Forstsetzung einer solchen Maßnahme oder das Inkrafttreten einer solchen Resolution zu verhindern (einschließlich der Suspendierung des Rates und der Übernahme aller oder einiger Vollmachten durch ihn selbst, die dem Rat zustanden und durch ihn auszuüben waren).
(2) Jede Verordnung, die vom Gouverneur nach Absatz 1 dieser Ziffer erlassen wird, ist zusammen mit den Gründen, die zu ihrem Erlaß führten, der Gesetzgebenden Körperschaft so bald wie möglich vorzulegen; die Verordnung bleibt, falls sie nicht von der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates widerrufen wird, für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom Zeitpunkt des Erlasses an in Kraft.
Die Verordnung bleibt jedoch, falls und so oft eine Resolution von der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates angenommen wird, die der Verlängerung einer solchen Verordnung billigt, für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten in Kraft, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem sie sonst nach diesem Absatz ungültig geworden wäre.
16. Auflösung
eines Distrikts- oder Regionsrates. Der Gouverneur kann auf Empfehlung
einer nach Ziffer 14 dieses Anhangs ernannten Kommission durch öffentliche
Bekanntmachung die Auflösung eines Diestirkts- oder eines Regionsrates verfügen
und
a. bestimmen, daß unverzüglich allgemeine Neuwahlen für die Neubildung des Rates
abzuhalten sind, oder
b. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Gesetzgebenden Körperschaft des
Staates die Verwaltung des Gebiets, das einem solchen Rat untersteht, selbst
übernehmen oder sie der nach der oben erwähnten Ziffer ernannten Kommission oder
einer anderen Körperschaft, die ihm dazu geeignet erscheint, für einen Zeitraum
von höchstens zwölf Monaten übertragen.
Wenn eine Verordnung nach Buchstabe a erlassen wurde, kann der Gouverneur die Maßnahme gemäß Buchstabe b dieser Ziffer bezüglich der Verwaltung des in Frage stehenden Gebietes durchführen, solange die Neubildung des Rates durch eine allgemeine Neuwahl noch in der Schwebe ist. Es ist jedoch keine Maßnahme nach Buchstabe b dieser Ziffer durchzuführen, ohne daß dem Distrikts- bzw. Regionsrat die Möglichkeit gegeben wurde, seine Ansichten vor der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates darzulegen.
17. Ausschuß von Gebieten aus autonomen Distrikten bei der Bildung von Wahlbezirken in solchen Distrikten. Für die Wahlen zur Gesetzgebenden Versammlung von Assam kann der Gouverneur durch Verordnung bestimmen, daß ein Gebiet innerhalb eines autonomen Distrikts nicht einen Teil eines Wahlbezirkes bildet, der einen oder mehrere der für einen solchen Distrikt vorbehaltenen Sitze in der Versammlung besetzt, sondern daß es zu einem Wahlbezirk gehört, der einen oder mehrere nicht vorbehaltene Sitze in der Versammlung besetzt und der in der Verordnung näher bezeichnet wird.
Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurden im Punkt 17 die Worte "von Assam" ersetzt durch: "von Assam oder Meghalaya".
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurden im Punkt 17 die Worte "oder Meghalaya" mit Wirkung vom 11. September 1984 ersetzt durch: ", von Meghalaya oder von Tripura".
18. Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs auf Gebiete, die in Teil B der
an Ziffer 20 angefügten Tabelle aufgeführt sind. (1) Der Gouverneur kann
a. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Präsidenten durch öffentliche
Bekanntmachung alle oder einzelne der vorstehenden Bestimmungen dieses Anhangs
auf jedes Stammesgebiet anwenden, das in Teil B der zu Ziffer 20 dieses Anhangs
gehörenden Tabelle angeführt ist, oder auf einen Teil eines solchen Gebietes;
dementsprechend ist das Gebiet oder der Teil in Übereinstimmung mit solchen
Bestimmungen zu verwalten;
b. mit der gleichen Zustimmung durch öffentliche Bekanntmachung jedes
Stammesgebiet, das in Teil B der genannten Tabelle aufgeführt ist, oder jeden
Teil eines solchen Gebietes aus der genannten Tabelle ausschließen.
(2) Bis eine Bekanntmachung nach Absatz 1 dieser Ziffer bezüglich eines der in Teil B der genannten Tabelle aufgeführten Stammesgebiete oder eines Teiles eines solchen Gebietes erlassen ist, wird die Verwaltung eines solchen Gebietes bzw. Teils vom Präsidenten durch den Gouverneur von Assam als seinen Beauftragten ausgeübt und sind die Bestimmungen des Teils IX auf ein solches Gebiet oder eines seiner Teile wie auf ein im Teil D des ersten Anhangs aufgeführten Gebiet anzuwenden.
(3) Bei der Ausübung seiner Funktionen als Beauftragter des Präsidenten nach Absatz 2 dieser Ziffer handelt der Gouverneur nach eigenem Ermessen.
Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Punkt 18 Abs. 2
wie folgt geändert:
- die Worte "des Teils IX" wurden ersetzt durch: "des Artikels 240".
- die Worte "" wurden ersetzt durch: "in jenem Artikel angeführten
Unionsgebiet",
19.
Übergangsbestimmungen. (1) Der Gouverneur hat so bald wie möglich nach
Inkrafttreten dieser Verfassung Schritte zu unternehmen, um für jeden autonomen
Distrikt im Stat einen Distriktsrat nach diesem Anhang zu bilden; bis für einen
autonomen Distrikt ein Distriktsrat gebildet ist, liegt die Verwaltung eines
solchen Distrikts in den Händen des Gouverneurs und sind folgende Bestimmungen
bei der Verwaltung der Gebiete innerhalb eines solchen Distrikts an Stelle der
vorstehenden Bestimmungen dieses Anhangs anzuwenden:
a. Gesetze des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates
finden auf ein solches Gebiet keine Anwendung, außer wenn es der Gouverneur
durch öffentliche Bekanntmachung anordnet; der Gouverneur kann beim Erlaß einer
solchen Anordnung bezüglich eines Gesetzes bestimmen, daß das Gesetz auf das
Gebiet oder einen seiner näherbezeichneten Teile unter Beachtung der von ihm für
geeignet gehaltenen Ausnahmen und Änderungen anzuwenden ist.
b. Der Gouverneur kann Vorschriften für die Wahrung des Friedens und die
Gewährleistung einer gerechten Verwaltung eines solchen Gebietes erlassen; alle
derartigen Vorschriften können jedes Gesetz des Parlaments oder der
Gesetzgebenden Körperschaft des Staates oder jedes bestehende Gesetz, das zur
Zeit in einem solchen gebiet anwendbar ist, widerrufen oder abzuändern.
(2) Jede Anordnung des Gouverneurs nach Buchstabe a des Absatzes 1 dieser Ziffer kann mit rückwirkender Kraft erteilt werden.
(3) Alle Vorschriften nach Buchstabe b des Absatzes 1 dieser Ziffer sind sofort dem Präsidenten vorzulegen; sie treten erst dann in Kraft, wenn er seine Zustimmung erteilt hat.
20. Stammesgebiete. (1) Die in den Teilen A und B der nachstehenden Tabelle angeführten Gebiete sind die Stammesgebiete innerhalb des Staates Assam.
(2) Der Vereinigte Khasi-Jainti-Hügel-Distrikt soll die Territorien umfassen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung als die Khasi-Staaten und der Khasi- und Jaintia-Hügel-Distrkt bekannt waren, ausschließlich aller Gebiete, die zur Zeit zum Militär- und Stadtbezirk Shillong gehören, aber einschließlich des zum Stadtbezirks Shillong gehörenden Gebiets, das einen Teil des Khasi-Staates von Mylliem bildet.
Kein Teil des zum Stadtbezirk Shillong gehörenden Gebietes wird als zum Distrikt gehörig betrachtet für die Zwecke der Bestimmungen in Buchstaben e und f des Absatzes 1 der Ziffer 3, in Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6 Abs. 3, in Buchstaben a, b und d des Absatzes 3 und Absatz 4 der Ziffer 8 sowie in Buchstabe d des Absatzes 2 der Ziffer 10 dieses Anhangs.
(3) Jeder Hinweis in der nachstehenden Tabelle auf einen anderen Distrikt als den Vereinigten Khasi-Jaintia-Hügel-Distrikt oder ein anders Verwaltungsgebiet ist mit dem Inkrafttreten der Verfassung als Hinweis auf diesen Distrikt oder dieses Gebiet auszulegen.
Jedoch gehören zu den in Teil B der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stammesgebieten nicht diejenigen Gebiete in den Ebenen, die vom Gouverneur mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten zu diesem Zweck bezeichnet werden.
Durch Gesetz vom ? (vor 1962) wurde der Punkt 20 wie folgt
geändert
- nach Abs. 2 folgender
Absatz eingefügt:
"(2a) Der Mizo-Distrikt soll das Gebiet umfassen, das bei Inkrafttreten der
Verfassung als der Lushai-Hügel-Distrikt bekannt war."
- im Abs. 3 wurden nach dem Begriff "Khasi-Jaintia-Hügel-Distrikt" die Worte
"und den Mizo-Distrikt"
Durch Gesetz vom 4. September 1962 (State of Nagaland Act
1962) wurde der erste Anhang mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 wie folgt
geändert:
- der Abs. 2a wurde aufgehoben.
- im Abs. 3 wurden die Worte "den Vereinigten Khasi-Jaintia-Hügel-Distrikt und"
gestrichen.
Durch Gesetz von 1971
(im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurde
der Punkt 20 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde geändert.
- im Abs. 1 wurden die Worte "des Staates Assam" ersetzt durch: "des
Staates Assam und des Staates Meghalaya".
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurde
der Punkt 20 mit Wirkung vom 11. September 1984 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde nach den Worten "Teilen I, II" das Wort ", IIa" eingefügt.
- nach dem Worte "Meghalaya" wurden die Worte "und des Staates Tripura"
eingefügt.
Tabelle.
Teil A.
1. Der Vereinigte
Khasi-Jaintia-Hügel-Distrikt
2. Der Garo-Hügel-Distrikt
3. Der Lushai-Hügel-Distrikt
4. Der Naga-Hügel-Distrikt
5. Die Nordcachar-Hügel
6. Die Mikir-Hügel.
Teil B.
1. Das nordöstliche Grenzgebiet, einschließlich des
Balipara-Grenzgebietes, des Tirap-Grenzgebietes, des Abor-Hügel-Distrkts und des
Misimi-Hügel-Distrikts
2. Das Naga-Stammesgebiet.
Durch Gesetz vom ? (vor 1962) wurde in der Tabelle I die Ziffer 3
geändert in:
"3. Der Mizo-Distrikt"
Durch Gesetz vom 4. September 1962 (State of Nagaland Act 1962) wurde in der Tabelle die Ziffer 4 "Der Naga-Hügel-Distrikt" mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 gestrichen.
Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) erhielt die Tabelle folgende Fassung:
"Tabelle.
Teil I.
...
Teil II.
...
Teil III.
..."
Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurde der Tabelle zu Punkt 20 mit Wirkung vom 11. September 1984 folgender Teil nach dem Teil II eingefügt:
"Teil IIa.
Tripura Stammesgebiet."
21. Abänderung des Anhangs. (1) Das Parlament kann von Zeit zu Zeit durch Gesetz auf dem Wege der Ergänzung, Änderung oder Aufhebung jede Bestimmung dieses Anhangs verändern; wenn der Anhang derart abgeändert ist, ist jeder Hinweis in der Verfassung auf diesen Anhang als Hinweis auf den veränderten Anhang auszulegen.
(2) Ein Gesetz nach Absatz 1 dieser Ziffer ist nicht als Abänderung dieser Verfassung im Sinne des Artikel 368 anzusehen.