Verfassung der Republik Indien

vom 26. November 1949
in Kraft getreten am 26. Januar 1950

 

Fünfter Anhang.
(Artikel 244 Abs. 1)

geändert durch
Verfassungsänderungsgesetz (7. Änderung) 1956 vom 19. Oktober 1956
Verfassungsänderungsgesetz (49. Änderung) 1984 vom 11. September 1984
 

dieser Anhang findet keine Anwendung im Staat Jammu und Kaschmir

Bestimmungen über die Verwaltung und Kontrolle der im Anhang angegebenen Gebiete und Stämme

Teil A.
Allgemeines

1. Auslegung. Wenn es der Zusammenhang nicht anders erfordert, schließt der Ausdruck "Staat" jeden im Teil A oder Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat, nicht aber den Staat Assam mit ein.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Punkt 1 die Worte "jeden im Teil A oder Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staat, nicht aber" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 ersetzt durch: "nicht".

Durch Gesetz von 1971 (im Rahmen des Artikels 4 dieser Verfassung) wurden im Abs 1 die Worte "den Staat Assam" ersetzt durch: "die Staaten Assam und Meghalaya".

Durch Gesetz vom 11. September 1984 (49. Amendment) wurden im Artikel 244 die Worte "und Meghalaya" mit Wirkung vom 11. September 1984 jeweils ersetzt durch: ", Meghalaya und Tripura".

2. Exekutivgewalt eines Staates in den im Anhang angegebenen Gebieten. Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Anhangs erstreckt sich die Exekutivgewalt eines Staates auf die innerhalb seines Territoriums liegenden, im Anhang angegebenen Gebiete.

3. Bericht des Gouverneurs an den Präsidenten über die Verwaltung der im Anhang angegebenen Gebiete. Der Gouverneur oder der Rajpramukh jedes Staates, der im Anhang angegebene Gebiete innerhalb seines Territoriums hat, hat jährlich oder so oft es der Präsident fordert, dem Präsidenten Bericht über die Verwaltung der im Anhang angegebenen Gebiete innerhalb jenes Staates zu erstatten; die Exekutivgewalt der Union erstreckt sich auch auf die Erteilung von Anweisungen an den Staat bezüglich der Verwaltung der genannten Gebiete.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Punkt 3 die Worte "oder der Rajpramukh" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

Teil B.
Verwaltung und Kontrolle der im Anhang angegebenen Gebiete und Stämme

4. Beratende Körperschaft der Stämme. (1) In jedem Staat, der im Anhang angegebene Gebiete innerhalb seines Territoriums hat, und, falls es der Präsident anordnet, auch in jedem Staat, der im Anhang angegebene Stämme, aber keine im Anhang angegebene Gebiete innerhalb seines Territoriums hat, ist eine beratende Körperschaft der Stämme zu bilden, die aus höchstens 20 Mitgliedern besteht. Von diesen sollen, soweit es möglich ist, drei Viertel Vertreter der im Anhang angegebenen Stämme in der Gesetzgebenden Versammlung des Staates sein. WEnn jedoch die Anzahl der Vertreter der im Anhang angegebenen Stämme in der Gesetzgebenden Versammlung des Staates niedriger ist, als die Anzahl der Sitze in der beratenden Körperschaft der Stämme, die durch diese Vertreter zu besetzen sind, dann müssen die restlichen Sitze durch andere Mitglieder dieser Stämme besetzt werden.

(2) Die beratende Körperschaft der Stämme ist verpflichtet, in solchen das Wohl und die Förderung der im Anhang angegebenen Stämme in dem Staat betreffenden Angelegenheiten zu beraten, die ihnen durch den Gouverneur oder den Rajpramukh, je nachdem, übertragen worden sind.

(3) Der Gouverneur oder der Rajpramukh kann Regeln erlassen über
a. die Anzahl der Mitglieder der Körperschaft, die Art und Weise ihrer Ernennung und die Ernennung des Vorsitzenden der Körperschaft und ihrer Beamten und Angestellten;
b. die Leitung ihrer Versammlungen und ihre allgemeine Geschäftsordnung und
c. alle weiteren Angelegenheiten.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Punkt 4 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder den Rajpramukh, je nachdem,"  gestrichen.
- im Abs. 3 wurden die Worte "oder der Rajpramukh" gestrichen.

5. Das in den im Anhang angegebenen Gebieten anwendbare Recht. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verfassung kann der Gouverneur oder der Rajpramukh, je nachdem, durch öffentliche Bekanntmachung anordnen, daß ein bestimmtes Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates in einem im Anhang angegebenen Gebiet oder in einem Teil davon nicht anzuwenden ist oder daß es in einem solchen Gebiet oder einem Teil davon unter Beachtung derjenigen Ausnahmen und Änderungen, welche er in der Bekanntmachung näher anführt, anzuwenden ist; jede nach diesem Absatz gegebene Anweisung kann mir rückwirkender Kraft ergehen.

(2) Der Gouverneur oder der Rajpramukh, je nachdem, kann Anordnungen zur Wahrung des Friedens und Gewährleistung einer gerechten Regierung jedes Gebietes in einem Staat erlassen, das zu der Zeit als ein im Anhang angegebenes Gebiet gilt.

Im besonderen und unbeschadet der Allgemeinheit der vorstehenden Vollmachten können solche Anordnungen
a. die Übertragung von Land durch oder zwischen Mitgliedern der im Anhang eingetragenen Stämme in einem solchen Gebiet verbieten oder beschränken;
b. die Zuteilung von Land an die Mitglieder der im Anhang eingetragenen Stämme in einem solchen Gebiet regeln;
c. den Geldverleih an Mitglieder der eingetragenen Stämme in einem solchen Gebiet regeln.

(3) Bei Erlaß von Anordnungen nach Absatz 2 dieser Ziffer kann der Gouverneur oder der Rajpramukh jedes Gesetz des Parlaments oder der Gesetzgebenden Körperschaft des Staates oder ein bestehendes Gesetz, das in dem in Frage kommenden Gebiet anzuwenden ist, widerrufen oder abändern.

(4) Alle Anordnungen, die nach dieser Ziffer erlassen werden, sind sofort dem Präsidenten vorzulegen; solange sie der Präsident nicht gebilligt hat, haben sie keine Wirkung.

(5) Falls eine beratende Körperschaft der Stämme in dem Staat vorhanden ist, darf eine Anordnung nach dieser Ziffer nur erlassen werden, wenn sich der Gouverneur oder der Rajpramukh, der die Anordnung erläßt, mit dieser Körperschaft beraten hat.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Punkt 5 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 und 2 wurden jeweils die Worte "oder den Rajpramukh, je nachdem,"  gestrichen.
- im Abs. 3 wurden die Worte "oder der Rajpramukh" gestrichen.
- im Abs. 5 wurden die Worte "oder der Rajpramukh" gestrichen.

Teil C.
Im Anhang eingetragene Gebiete.

6. Eingetragene Gebiete. (1) In dieser Verfassung bedeutet der Ausdruck "im Anhang eingetragene Gebiete" solche Gebiete, die der Präsident durch Verordnung als im Anhang eingetragene Gebiete erklärt.

(2) Der Präsident kann jederzeit durch Verordnung
a. bestimmen, daß ein eingetragenes Gebiet in seinem ganzen Umfang oder ein bestimmter Teil davon nicht mehr eingetragenes Gebiet oder ein Teil eines solchen ist;
b. die Grenzen eines eingetragenen Gebietes ändern, aber nur auf dem Wege der Berichtigung;
c. erklären, daß im Falle der Änderung der Grenzen eines Staates oder im Falle der Errichtung eines neuen Staates oder im Falle der Aufnahme in die Union jedes Gebiet, das vorher zu keinem Staat gehörte, eingetragenes Gebiet oder zu einem Teil eines solchen wird.

Jede derartige Verordnung kann solche weiteren dazugehörigen Bestimmungen enthalten, wie sie dem Präsidenten notwendig und angemessen erscheinen; aber eine Verordnung, die nach Absatz 1 dieser Ziffer erlassen wird, darf nicht durch eine nachfolgende Verordnung, außer in den vorgenannten Fällen, geändert werden.

Teil D.
Abänderung des Anhangs

7. Abänderung des Anhangs. (1) Das Parlament kann von Zeit zu Zeit durch Gesetz jede Bestimmung dieses Anhangs durch Ergänzung, Änderung oder Aufhebung abändern; wenn der Anhang demgemäß abgeändert ist, ist jeder Hinweis in dieser Verfassung auf diesen Anhang als Hinweis auf den abgeänderten Anhang auszulegen.

(2) Ein im Absatz 1 dieser Ziffer erwähntes Gesetz gilt nicht als Abänderung dieser Verfassung gemäß Artikel 368.

 


Quellen: Gerhard Reintanz, Die Verfassung Indiens, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1961
S. M. Mehta Constitution of India and Amendment Acts, Delhi  1990
teilw. eigene Übersetzung

© 19. März 2008 - 30. März 2008

Home               Zurück              Top