Verfassung der Republik Indien

vom 26. November 1949
in Kraft getreten am 26. Januar 1950

 

Zweiter Anhang.
(Artikel 59 Abs. 3, 65 Abs. 3, 75 Abs. 6, 97, 125, 148 Abs. 3, 158 Abs. 3, 164 Abs. 5, 186 und 211)

geändert durch
Verfassungsänderungsgesetz (7. Änderung) 1956 vom 19. Oktober 1956
Verfassungsänderungsgesetz (54. Änderung) 1986 vom 14. März 1987
 

Teil A
Bestimmungen über den Präsidenten und die Gouverneure der
im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staaten

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in der Überschrift zum Teil A die Worte "im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 gestrichen.

1. An den Präsidenten und die Gouverneure der Staaten werden folgende monatliche Bezüge gezahlt:
    an den Präsidenten 10 000 Rupien
    an den Gouverneur eines Staates 5 500 Rupien.

2. An den Präsidenten und die Gouverneure der näher bezeichneten Staaten werden auch die Entschädigungen gezahlt, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung an den Generalgouverneur des Dominions Indien und an die jeweiligen Gouverneure der entsprechenden Provinzen gezahlt wurden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Punkt 2 die Worte "näher bezeichneten" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 gestrichen.

3. Der Präsident und die Gouverneure dieser Staaten haben während ihrer jeweiligen Amtszeit auf dieselben Vergünstigungen Anspruch, wie sie der Generalgouverneur und die entsprechenden Gouverneure der Provinzen unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung beanspruchen konnten.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden im Punkt 3 die Worte "dieser Staaten" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 ersetzt durch: "der Staaten".

4. Während der Zeit, in der der Vizepräsident oder eine andere Person die Funktionen des Präsidenten wahrnimmt oder als solcher amtiert oder eine Person die Funktionen des Gouverneurs wahrnimmt, haben sie Anspruch auf dieselben Bezüge, Entschädigungen bzw. Vergünstigungen wie der Präsident bzw. der Gouverneur, dessen Funktionen sie wahrnehmen bzw. für den sie amtieren.

Teil B
Bestimmungen über die Minister der Union und die Minister der, im Teil A und im Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staaten

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde die Überschrift zu Teil B mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 gestrichen.

5. There shall be paid to the Prime Minister and to each of the other Ministers for the Union such salaries and allowances as were payable respectively to the Prime Minister and to each of the other Ministers for the Dominion of India immediately before the commencement of this Constitution.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Punkt 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 aufgehoben.

6. There shall be paid fo the Ministers for any State specified in Part A or Part B of the First Schedule such salaries and allowances as were payable to such Ministers für the corresponding Province or the corresponding Indian State, as the case may be, immediately before the commencement of this Constitution.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurde der Punkt 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 aufgehoben.

Teil C
Bestimmungen über den Sprecher und den Stellvertretenden Sprecher des Volkshauses und den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des Staaten-Rates sowie über den Sprecher und Stellvertretenden Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung eines
im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staates und über den Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates eines solchen Staates

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden in der Überschrift zum Teil C die Worte "im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 gestrichen und die Worte "eines solchen Staates" wurden ersetzt durch: "eines Staates".

7. An den Sprecher des Volkshauses und den Vorsitzenden des Staaten-Rates werden diejenigen Gehälter und Entschädigungen gezahlt, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung an den Sprecher der Konstituierenden Versammlung des Dominions Indien zu zahlen waren; an den Stellvertretenden Sprecher des Volkshauses und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Staaten-Rates werden diejenigen Gehälter und Entschädigungen gezahlt, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung an den Stellvertretenden Sprecher der Konstituierenden Versammlung des Dominions Indien zu zahlen waren.

8. An den Sprecher und Stellvertretenden Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung eines im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staates und den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates eines solchen Staates werden diejenigen Gehälter und Entschädigungen gezahlt, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung an den Sprecher und den Stellvertretenden Sprecher der Gesetzgebenden Versammlung und an den Präsidenten und den Stellvertretenden Präsidenten des Gesetzgebenden Rates der entsprechenden Provinz zu zahlen waren; wenn die entsprechende Provinz unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung keinen Gesetzgebenden Rat hatte, sind an den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates des Staates die Gehälter zu zahlen, wie sie der Gouverneur des Staates bestimmt.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment, Anhang) wurden Punkt 8 die Worte "im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten" mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 gestrichen und die Worte "eines solchen Staates" wurden ersetzt durch: "eines Staates".

Teil D
Bestimmungen über die Richter des Obersten Gerichts und der Obergerichte
der, im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staaten

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurden in der Überschrift zum Teil D die Worte "der, im Teil A des ersten Anhangs aufgeführten Staaten" mit Wirkung vom 1. November 1956 gestrichen.

9. (1) An die Richter des Obersten Gerichts wird für die Zeit, in der sie ihren eigentlichen Dienst ausüben, ein monatliches Gehalt in folgender Höhe gezahlt:
    an den Präsidenten 5 000 Rupien;
    an jeden anderen Richter 4 000 Rupien.

Wenn jedoch ein Richter des Obersten Gerichts zur Zeit seiner Ernennung wegen eines früheren Dienstes unter der Regierung Indiens oder einer der vorhergehenden Regierungen oder unter der Regierung eines Staates oder einer der vorhergehenden Regierungen eine Pension (außer Invaliden- oder Versehrtenrenten) erhält, wird sein Gehalt für den Dienst am Obersten Gericht um den Betrag der Pension gekürzt.

(2) Jeder Richter des Obersten Gerichts ist berechtigt, ohne Mietzahlung eine Dienstwohnung zu benutzen.

(3) Absatz 2 dieser Ziffer darf nicht auf einen Richter angewandt werden, der unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung
a. das Amt des Präsidenten des Bundesgerichtshofes innehatte und beim Inkrafttreten der Verfassung gemäß Absatz 1 des Artikels 374 Präsident des Obersten Gerichts geworden ist, oder
b. das Amt eines anderen Richters des Bundesgerichtshofes innehatte und beim Inkrafttreten der Verfassung gemäß dem vorgenannten Absatz Richter des Obersten Gerichts geworden ist,
solange er sein Amt als Präsident oder anderer Richter ausübt; jeder Richter, der Präsident oder anderer Richter des Obersten Gerichts wird, ist berechtigt, für die Zeit, in der sie ihren Dienst als Präsident oder anderer Richter ausüben, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieser Ziffer näher angegebenen Gehalt als Sonderzulage den Differenzbetrag zwischen dem dort angegebenen Gehalt und dem Gehalt, das er unmittelbar vor dem Inkrafttreten bezog, zu erhalten.

(4) Jeder Richter des Obersten Gerichts erhält solche maßvollen Entschädigungen, daß die ihm auf Dienstreisen innerhalb Indiens entstandenen Ausgaben gedeckt werden; ferner sind ihm solche maßvollen Reiseerleichterungen zu gewähren, wie sie der Präsident von Zeit zu Zeit vorschreibt.

(5) Die Urlaubsrechte (einschließlich Urlaubsvergütungen) und Pensionsrechte der Richter regeln sich nach den Bestimmungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung auf die Richter des Bundesgerichtshofes Anwendung fanden.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurden im Punkt 9 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. November 1956 die Worte "um den Betrag der Pension gekürzt" ersetzt durch:
"gekürzt
a. um den Betrag der Pension;
b. um den entsprechenden Teilbetrag der Pension, falls er vor seiner Ernennung an Stelle eines Teils der ihm für vorher geleistete Dienste zustehenden Pension einen Sachwert erhalten hat;
c. um den Gegenwert der Abfindung, falls er vor seiner Ernennung für vorher geleistete Dienste eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienst erhalten hat."

Durch Gesetz vom 14. März 1987 (54. Amendment) wurden im Punkt 9 Abs. 1 die Worte "5 000 Rupien" mit Wirkung vom 1. April 1986 ersetzt durch: "10 000 Rupien" und die Worte "4 000 Rupien" ersetzt durch: "9 000 Rupien".

10. (1) An die Richter der Obergerichte jedes, im Teil A des im ersten Anhang aufgeführten Staates wird für die Zeit, in der sie ihren eigentlichen Dienst ausüben, ein monatliches Gehalt in folgender Höhe gezahlt:
    an den Präsidenten 4 000 Rupien;
    an jeden anderen Richter 3 500 Rupien.

(2) Jede Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung
a. das Amt des Präsidenten eines Obergerichts einer Provinz innehatte und beim Inkrafttreten der Verfassung gemäß Absatz 1 des Artikels 376 Präsident des Obergerichts in dem entsprechenden Staat geworden ist, oder
b. das Amt eines anderen Richters eines Obergerichts einer Provinz innehatte und beim Inkrafttreten der Verfassung gemäß dem vorgenannten Absatz Richter des Obergerichts des entsprechenden Staates geworden ist,
ist berechtigt, falls sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung ein höheres Gehalt als das in Absatz 1 dieser Ziffer näher angeführte bezog, für die Zeit, in der sie ihren eigentlichen Dienst der Präsident oder anderer Richter ausübt, zusätzlich zu dem in dem genannten Absatz angeführten Gehalt als Sonderzulage den Differenzbetrag zwischen dem dort angegebenen Gehalt und dem Gehalt, das sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung bezog, zu erhalten.

(3) Every Judge of a High Court shall receive such reasonable allowances to reimburse him for expenses incurred in travelling on duty within the territory of India and shall be afforded such reasonable facilities in connection with travelling as the President may from time to time prescirbe.

(4) The right in respect of leave of absence (including leave allowances, and pension of the Judges of the High Court of any State shall be governed by the provisions which, immediately before the commencement of this Constitution, were applicable to the Judges of the High Court in the corresponding Province.

Durch Gesetz vom 19. Oktober 1956 (7. Amendment) wurde der Punkt 10 mit Wirkung vom 1. November 1956 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) An die Richter der Obergerichte wird für die Zeit, in der sie ihren eigentlichen Dienst ausüben, ein monatliches Gehalt in folgender Höhe gezahlt:
    an den Präsidenten 4 000 Rupien;
    an jeden anderen Richter 3 500 Rupien.
Wenn jedoch ein Richter eines Obergerichts zur Zeit seiner Ernennung wegen eines früheren Dienstes unter der Regierung Indiens oder unter einer der vorhergehenden Regierungen oder unter der Regierung eines Staates oder einer der vorhergehenden Regierungen eine Pension (außer Invaliden- oder Versehrtenrenten) erhält, wird sein Gehalt für den Dienst am Obergericht gekürzt.
a. um den Betrag der Pension;
b. um den entsprechenden Teilbetrag der Pension, falls er vor seiner Ernennung an Stelle eines Teils der ihm für vorher geleistete Dienste zustehenden Pension einen Sachwert erhalten hat;
c. um den Gegenwert der Abfindung, falls er vor seiner Ernennung für vorher geleistete Dienste eine Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienst erhalten hat."
- die Abs. 3 und 4 wurden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(3) Jede Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des 7. Verfassungsänderungsgesetzes von 1956 das Amt eines Präsidenten eines Obergerichts eines der in Teil B des ersten Anhangs aufgeführten Staates innehatte und mit dem Inkrafttreten Präsident des Obergerichts eines Staates wurde, der in dem vorgenannten Anhang in der durch das vorgenannten Gesetz abgeänderter Fassung aufgeführt ist, ist berechtigt, falls sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten eine Zulage zu ihrem Gehalt bezug, für die Zeit, in der sie ihren eigentlichen Dienst als Präsident ausübt, denselben Betrag als Zulage zu den in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gehalt zu erhalten."

Durch Gesetz vom 14. März 1987 (54. Amendment) wurden im Punkt 10 Abs. 1 die Worte "4 000 Rupien" mit Wirkung vom 1. April 1986 ersetzt durch: "9 000 Rupien" und die Worte "3 500 Rupien" ersetzt durch: "8 000 Rupien".

11. Wenn es der Inhalt nicht anders erfordert, umfaßt in diesem Teil
a. der Ausdruck "Präsident" einen amtierenden Präsidenten und der Ausdruck "Richter" einen ad hoc-Richter;
b. der Ausdruck "eigentlicher Dienst" umfaßt
    i. die Zeit, in der ein Richter seinen Dienst als Richter ausübt sowie solche anderen Funktionen, die er auf Ersuchen des Präsidenten übernimmt;
    ii. Ferien, mit Ausnahme der Zeit, in der der Richter auf Urlaub abwesend ist;
    iii. die Zwischenzeit bei einer Versetzung von einem Obergericht an das Oberste Gericht oder von einem Obergericht an ein anderes Obergericht.

Teil E
Bestimmungen über den Rechnungsprüfer Indiens

12. (1) An den Rechnungsprüfer Indiens wird ein monatliches Gehalt in Höhe von 4000 Rupien gezahlt.

(2) Die Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung das vorgenannte Amt ausübte und mit dem Inkrafttreten Rechnungsprüfer Indiens gemäß Artikel 377 geworden ist, ist berechtigt, zusätzlich zu dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes näher angegebenen Gehalt als Sonderzulage den Differenzbetrag zwischen dem dort angegebenen Gehalt und dem Gehalt, das sie als Rechnungsprüfer Indiens unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung bezog, zu erhalten.

(3) Die Rechte des Rechnungsprüfers Indiens bezüglich des Urlaubs, der Person und der anderen Dienstbedingungen regeln sich nach den Bestimmungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung auf den Rechnungsprüfer Indiens Anwendung fanden; alle Hinweise in diesen Bestimmungen auf den Generalgouverneur sind als Hinweise auf den Präsidenten auszulegen.

Durch Gesetz vom 14. März 1987 (54. Amendment) wurde der zweite Anhang wie folgt geändert:
 

 


Quellen: Gerhard Reintanz, Die Verfassung Indiens, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1961
S. M. Mehta Constitution of India and Amendment Acts, Delhi  1990
teilw. eigene Übersetzung

© 19. März 2008 - 30. März 2008

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