Verfassungsgesetz
über Maßnahmen im System der Bundesorgane, an deren Spitze ein Mitglied der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik steht

vom 20. Dezember 1970

(Verfassungsgesetz Nr. 126/1970)

Änderungen unbekannt

Durch den Zerfall der Tschechoslowakischen Föderativen Republik in die beiden Bundesstaaten Tschechien und Slowakei
mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 wirkungslos geworden.

Die Bundesversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat das folgende Verfassungsgesetz beschlossen:

Artikel 1. (1) In der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestehen folgende Bundesministerien:
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
Bundesministerium für nationale Verteidigung,
Bundesministerium für Inneres,
Bundesministerium für Finanzen,
Bundesministerium für Außenhandel,
Bundesministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten.

(2) Es werden folgenden Bundesministerien errichtet:
Bundesministerium für Technik und Investitionen,
Bundesministerium für Brennstoffe und Energie,
Bundesministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau,
Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung,
Bundesministerium für Verkehr,
Bundesministerium für Verbindungswesen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 157/1973 wurde das Bundesministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau aufgeteilt in ein Ministerium für Hüttenwesen und Schwermaschinenbau sowie ein Bundesministerium für allgemeinen Maschinenbau.

Artikel 2. (1) Als Zentralorgan der Staatsverwaltung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für die Wirtschaftslenkung und die Entfaltung des Systems der planmäßigen Lenkung der Volkswirtschaft wird eine Staatliche Plankommission errichtet.

(2) Die Staatliche Plankommission besteht aus dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, der Stellvertretender Vorsitzender der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist, ferner dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, der Minister in der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist, denjenigen Regierungsmitgliedern der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik, die mit der Leitung der Planungsorgane der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik betraut sind, und aus weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und der Stellvertretende Vorsitzende der Staatlichen Plankommission werden vom Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und abberufen. Die übrigen Mitglieder der Staatlichen Plankommission werden von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und abberufen.

(3) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission leitet die Tätigkeit der Staatlichen Plankommission und ihres Apparates und veröffentlicht ihre Entscheidungen. Er wird vom Minister und Stellvertretenden Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission vertreten.

Artikel 3. (1) Als Zentralorgan der Staatsverwaltung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf dem Gebiet der Kontrolle wird das Komitee für Volkskontrolle der Tschechischen Sozialistischen Republik errichtet.

(2) Der Vorsitzende des Komitees für Volkskontrolle der Tschechoslowakischen Republik ist Regierungsmitglied. Das Komitee für Volkskontrolle der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat 12 bis 16 Mitglieder, die von der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und abberufen werden.

(3) Der Vorsitzende des Komitees für Volkskontrolle der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik leitet die Tätigkeit des Komitees für Volkskontrolle der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihres Apparates und veröffentlicht die Entscheidungen des Komitees.

Artikel 4. Es wird eine Bundespreisbehörde mit einem Regierungsmitglied der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik an der Spitze errichtet.

Artikel 5. Das Verfassungsgesetz Nr. 171/1968 Sb. über die Errichtung von Bundesministerien und Bundeskomitees wird aufgehoben.

Artikel 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.


Quelle: Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, UTB Schöningh 1979
© 1. Februar 2003
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