Verfassungsgesetz
über die tschechoslowakische Föderation

vom 27. Oktober 1968

(Verfassungsgesetz Nr. 143/1968)

geändert und/bzw. ergänzt durch das
Verfassungsgesetz über die Verlängerung der Bestandsdauer der Wahldistrikte der Nationalausschüsse, der Nationalräte und der Bundesversammlung, des Obersten Gerichts, der Kreis-, Bezirks- und Militärgerichte (§ 7) vom 15. Oktober 1969 (Sb. Nr. 117/1969)
Verfassungsgesetz, durch das das Verfassungsgesetz Nr. 143/1968 Sb. über die tschechoslowakische Föderation  geändert und ergänzt wird vom 20. Dezember 1970 (Sb. Nr. 125/1970)
Verfassungsgesetz, durch das Kapitel 8 der Verfassung geändert und ergänzt wird vom 17. Dezember 1969 (Sb. Nr. 155/1969)
Verfassungsgesetz über die Änderung des Artikels 86 der Verfassung sowie Art. 30 und 103 des Verfassungsgesetzes über die tschechoslowakische Föderation vom 6. Juli 1971 (Sb. Nr. 43/1971)
Verfassungsgesetz, durch das Art. 64 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 Sb. über die tschechische Föderation ergänzt wird vom 28. Mai 1975 (Sb. Nr. 50/1975)

weitere Änderungen

Durch den Zerfall der Tschechoslowakischen Föderativen Republik in die beiden Bundesstaaten Tschechien und Slowakei
mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 wirkungslos geworden.

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat folgendes Verfassungsgesetz beschlossen:

Wir, das tschechische und slowakische Volk, ausgehend von der Erkenntnis, daß unsere neuzeitliche Geschichte von dem beiderseitigen Willen durchdrungen ist, in einem gemeinsamen Staat zu leben,

in Würdigung der Tatsache, daß fünfzig Jahre unseres gemeinsamen Lebens in einem Staat unsere uralten freundschaftlichen Beziehungen vertieft und gefestigt, die Entwicklung unserer Völker und die Realisierung ihrer fortschrittlichen, demokratischen und sozialistischen Ideale ermöglicht und einwandfrei ihr essentielles Interesse an dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Staat bewiesen, zugleich jedoch gezeigt haben, daß unsere gegenseitigen Beziehungen auf neuen und gerechteren Grundlagen aufgebaut werden müssen,

in Bejahung der Unveräußerlichkeit des Selbstbestimmungsrechts bis zur Trennung und unter Respektierung der Souveränität jedes Volkes und seines Rechts, Art und Form seines nationalen und staatlichen Lebens frei zu gestalten,

überzeugt davon, daß der freiwillige bundesstaatliche Zusammenschluß die entsprechende Formulierung des Rechts auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung, aber auch die beste Garantie für unsere volle innere nationale Entwicklung und für den Schutz unserer nationa-len Eigenständigkeit und Souveränität ist,

entschlossen, in einem gemeinsamen Bundesstaat im Geist humanitärer Ideale des Sozialismus und des proletarischen Internationalismus die Bedingungen für eine umfassende Entwicklung und den Wohlstand aller Bürger zu schaffen und ihnen gleiche demokratische Rechte und Freiheiten ohne Unterschied der Nationalität zu garantieren,

repräsentiert durch unsere Vertreter im Tschechischen Nationalrat und im Slowakischen Nationalrat, haben die Gründung einer tschechoslowakischen Föderation beschlossen.

I. Kapitel
Grundbestimmungen

Artikel 1. (1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik ist ein Bundesstaat zweier gleichberechtigter Brudervölker, der Tschechen und Slowaken.

(2) Fundament der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das freiwillige Bündnis der gleichberechtigten Nationalstaaten des tschechischen und slowakischen Volkes, begründet auf dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden von ihnen.

(3) Die tschechoslowakische Föderation ist Ausdruck des Willens zweier eigenständiger souveräner Völker, der Tschechen und Slowaken, in einem gemeinsamen Bundesstaat zu leben.

(4) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik besteht aus der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik. Beide Republiken nehmen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eine gleichberechtigte Stellung ein.

(5) Beide Republiken respektieren gegenseitig ihre Souveränität und die Souveränität der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik; ebenso respektiert die Tschechoslowakische Sozialistische Republik die Souveränität der Nationalstaaten.

Artikel 2. (1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die Tschechische Sozialistische Republik und die Slowakische Sozialistische Republik sind auf den Grundsätzen der sozialistischen Demokratie aufgebaut, ihr politisches System ist in grundsätzlichen Fragen konform.

(2) Die Staatsgewalt übt das werktätige Volk durch seine Vertretungskörperschaften aus, und zwar: die Bundesversammlung, den Tschechischen Nationalrat, den Slowakischen Nationalrat und die Nationalausschüsse.

(3) Die politischen Rechte der Bürger und die Garantien für ihre Verwirklichung sind auf dem ganzen Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die gleichen.

Artikel 3. (1) Das Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird vom Gebiet der Tschechischen Sozialistischen Republik und vom Gebiet der Slowakischen Sozialistischen Republik gebildet.

(2) Die Grenzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die Grenzen der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik können nur durch ein Verfassungsgesetz der Bundesversammlung geändert werden.

(3) Die Grenzen jeder der beiden Republiken können nur mit Zustimmung des zuständigen Nationalrats geändert werden. Der Nationalrat erteilt seine Zustimmung durch ein Verfassungsgesetz.

Artikel 4. (1)

(2)

(3)

(4) Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. (1) Die Wirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist einheitlich und entwickelt sich auf der Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems.
(2) Das tschechische und das slowakische Volk vereinigen in der tschechoslowakischen Föderation ihre Anstrengungen im Interesse der intensiven Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, die Tschechische Sozialistische Republik und die Slowakische Sozialistische Republik wirtschaften mit dem geschaffenen gesellschaftlichen Produkt im Einklang mit den Volkswirtschaftsplänen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
Die Wirtschaft in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entwickelt sich in gegenseitiger Zusammenarbeit und mit Hilfe beider Völker und aller Nationalitäten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(3) In der einheitlichen Planwirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kommt die einheitliche Regelung des sozialistischen gesellschaftlichen Eigentums, die Einheit der Währung, die einheitliche Wirtschaftspolitik, das einheitliche Leitungssystem und die einheitliche Beschäftigungs-. und Arbeitskräfteverteilungspolitik zur Geltung.
(4) Die Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik stellen die gemeinsamen Bedürfnisse und Interessen des tschechischen und des slowakischen Volkes sowie aller Nationalitäten sicher; sie leiten die Organe und die Organisationen in den in ihrer Kompetenz verwalteten Zweigen. Die Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik üben die Kompetenz in Angelegenheiten der Verwaltung des Volkseigentums in den Zweigen aus, die ihrer Leitung unterstehen. Aufgabe der Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist es vor allem, planmäßig die optimale Ausrichtung der wirtschaftlichen Entwicklung zu garantieren, die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland zu entwickeln und einheitliche Bedingungen für das Funktionieren des Systems der planmäßigen Leitung zu schaffen; zu diesem Zweck die bei der Verteilung des gesellschaftlichen Produktes und des Volkseinkommens entstehenden Beziehungen zu beeinflussen und fortschrittliche Formen der Integration der sozialistischen Organisationen zu unterstützen. Eine bedeutende Aufgabe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist die des Ausgleichs der wirtschaftlichen und der sozialen Unterschiede zwischen der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik, insbesondere durch Schaffung gleicher Bedingungen und Möglichkeiten für die Bildung und Nutzung des Nationaleinkommens.
(5) Die Organe der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik leiten die Organe und die Organisationen, die in den in der Kompetenz dieser Republiken verwalteten Zweigen arbeiten; soweit die Tätigkeit dieser Organe und Organisationen in die andere Republik eingreift, tun sie dies in Koordination mit deren Organen. Die Organe der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik üben die Kompetenz in den Angelegenheiten der Verwaltung des Volkseigentums in den Zweigen aus, die ihrer Leitung unterstehen."

Artikel 5. (1)

(2)

(3) Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 5 folgende Fassung:
"Artikel 5. (1) Die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft ist einheitlich.
(2) Jeder tschechoslowakische Staatsbürger hat auf dem gesamten Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten.
(3) Jeder tschechoslowakische Staatsbürger ist zugleich Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik oder der Slowakischen Sozialistischen Republik.
(4) Erwerb und Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft werden durch Gesetz der Bundesversammlung geregelt."

Artikel 6. (1) Die tschechische und die slowakische Sprache werden bei der Verkündung von Gesetzen und anderen allgemeingültigen Rechtsvorschriften gleichberechtigt verwendet.

(2) Bei Amtshandlungen aller staatlichen Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der beiden Republiken, in den Verfahren vor diesen Organen und in ihrem sonstigen Verkehr mit den Bürgern werden beide Sprachen gleichberechtigt verwendet.

II. Kapitel
Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Republiken

Artikel 7. (1) Zur ausschließlichen Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehören:
a) die Außenpolitik, der Abschluß internationaler Verträge, die Vertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden,
b) Fassung unbekannt (tschechisch)
c) die bundesstaatlichen materiellen Reserven,
d) die Bundesgesetzgebung und die Verwaltung im Zuständigkeitsbe-reich des Bundes sowie die Kontrolle der Tätigkeit der Bundesorgane,
e) der Schutz des föderativen Konstitutionalismus.

(2) Auf den in Absatz 1 genannten Gebieten sind ausschließlich die gesetzgebenden und vollziehenden Organe der Staatsgewalt, die Organe der Staatsverwaltung und die Gerichtsorgane der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik tätig.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 7 Abs. 1 wie folgt geändert:
- nach dem lit. a) wurde folgender Buchstabe eingefügt.
"b) die Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,"
- der bisherige lit. b) erhielt folgende Fassung:
"c) die Währung,"
- die bisherigen lit. c) und d) wurden zu den lit. d) und e).

Artikel 8. (1) Zur gemeinsamen Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der beiden Republiken gehören:
a) die Planung,
b) die Finanzen,
c) Fassung unbekannt (tschechisch)
d) die Preisangelegenheiten,
e) die auswärtigen Wirtschaftsbeziehungen,
f) die Industrie,
g) die Landwirtschaft und Ernährung,
h) der Verkehr,
ch) die Post und das Fernmeldewesen,
i) die Entwicklung der Wissenschaft und Technik,
j) die Arbeit, die Löhne und die Sozialpolitik,
k) die sozialökonomische Information,
l) die rechtliche Ausgestaltung der sozialistischen Unternehmen,
m) die Normung, die Maße und Gewichte, die Industrierechte,
n) die innere Ordnung und Sicherheit des Staates,
o) die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien.

(2) Auf den in Absatz 1 genannten Gebieten werden in den aus-drücklich genannten Angelegenheiten die Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und in den übrigen Angelegenheiten die Organe der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik tätig.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 8 Abs. 1 wie folgt geändert:
- der lit. c) erhielt folgende Fassung:
"c) das Bankwesen,"
- der lit. i) erhielt folgende Fassung:
"i) die Entwicklung der Wissenschaft und Technik sowie die Investitionstätigkeit,"
- die lit. l) und m) erhielten folgende Fassung:
"l) die rechtliche Ausgestaltung der sozialistischen Unternehmen und die Wirtschaftsarbitrage,
m) die Normung, die Maße und Gewichte, die Industrierechte und das staatliche Prüfungswesen,"
- folgender lit. wurde angefügt:
"p) die Kontrolle."

Artikel 9. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zugewiesen sind, gehören zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik.

Artikel 10. (1) Die tschechoslowakische Wirtschaft ist in Übereinstimmung mit dem sozialistischen Wirtschaftssystem eine Planwirtschaft.

(2)

(3)

(4)

(5) Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurden die Absätze 2 bis 5 des Artikels 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Grundsätze der volkswirtschaftlichen Planung als eines einheitlich organisierten Prozesses der Ausarbeitung und Sicherstellung der Volkswirtschaftspläne und der Kontrolle ihrer Erfüllung sowie auch die Bestimmung ihres Systems, ihrer Funktionen und ihres Verhältnisses zueinander werden durch Gesetze der Bundesversammlung geregelt; durch Gesetze der Bundesversammlung werden auch die Beziehungen der Organe und Organisationen bei dieser Tätigkeit sowie die Sanktio-nen bei Nichterfüllung ihrer Pflichten geregelt.
(3) Die staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft und die übrigen Volkswirtschaftspläne bilden die verbindliche Grundlage für die leitende und die wirtschaftliche Tätigkeit.
(4) Die staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft sind:
a) der staatliche Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik;
b) die staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik.
(5) Die mittelfristigen staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft werden durch Gesetz verkündet. Das Gesetz über den staatlichen Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird von der Bundesversammlung verabschiedet; im Einklang damit wird dann von den Nationalräten das Gesetz über den staatlichen Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik verabschiedet.
(6) Die Entwürfe der staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik werden parallel und in gegenseitiger Zusammenarbeit von den Planungsorganen des Bundes und den Planungsorganen der Republiken gemäß den Richtlinien ihrer Regierungen ausgearbeitet."

Artikel 11. (1) Die Finanzwirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik richtet sich nach dem Staatshaushaltsplan des Bundes. Die Finanzwirtschaft jeder Republik richtet sich nach ihrem Staatshaushaltsplan. Der Staatshaushaltsplan des Bundes wird von der Bundesversammlung und die Staatshaushaltspläne der Republiken werden von den Nationalräten durch Gesetz verabschiedet, und zwar immer für den Zeitraum eines Jahres.

(2) Der Staatshaushalt jeder Republik umfaßt die finanziellen Verhältnisse auf allen Gebieten der Wirtschaft und der Verwaltung mit Ausnahme der finanziellen Tätigkeit, die zu Lasten des Staatshaushalts des Bundes geht. Bestandteil des Staatshaushalts jeder Republik sind die finanziellen Verknüpfungen mit den Haushalten der Nationalausschüsse.

(3) Fassung unbekannt (tschechisch)

(4) Aus dem Staatshaushalt des Bundes werden gedeckt.
a) die Ausgaben für die nationale Verteidigung, für die Tätigkeit der Bundesorgane, für die Bildung der Reserven des Bundes und für die Dotationen an Bundesorganisationen,
b) die Dotationen und Subventionen zur Finanzierung ausgewählter Vorhaben, soweit ihr Umfang und ihre Bedeutung dies für den ganzen Bund erfordern, und zur Ausgleichung der ökonomischen Unterschiede zwischen der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik,
c) die Dotationen und Subventionen zugunsten der Staatshaushalte beider Republiken zur weiteren Entwicklung ihrer Volkswirtschaften,
d) die übrigen durch das Gesetz der Bundesversammlung über den Staatshaushalt festgesetzten Ausgaben.

(5) Die Art der Sicherstellung der Einnahmen des Staatshaushalts des Bundes, die Verknüpfungen zwischen dem Staatshaushalt des Bundes und den Staatshaushalten der beiden Republiken sowie die Grundsätze der Haushaltswirtschaft werden durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt.

(6) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik und jede Republik können eigene Zweckfonds bilden, die an ihre Staatshaushalte angeschlossen sind; die Fonds werden durch Gesetz errichtet.

(7) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik setzt die Rahmengrundsätze der Dotationspolitik fest.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 11 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Einnahmen des Staatshaushalts des Bundes werden durch die enumerativ festgesetzten Steuern und Abführungen, die Anteile daran und weitere, durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmte Einnahmen, ferner durch die Einnahmen aus der Tätigkeit der Bundesorgane und der ihnen untergeordneten Organisationen gebildet."
- im Absatz 4 lit. a) wurden die Worte "die nationale Verteidigung" ersetzt durch: "die Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik"
- im Absatz 7 wurde das Wort "Dotationspolitik" ersetzt durch: "Dotations- und Abschreibungspolitik"

Artikel 12. (1) Steuern und Gebühren können nur aufgrund eines Gesetzes auferlegt werden.

(2) Fassung unbekannt (tschechisch)

(3) Die übrigen Steuern und Gebühren werden durch Gesetze der Nationalräte festgesetzt.

(4) Die Verwaltung, Erhebung und Kontrolle aller Arten von Steuern (Abgaben) und Gebühren (Geldstrafen) obliegt den Zentralorganen der Republiken und aufgrund ihrer Ermächtigung den Nationalausschüssen oder anderen Organen mit Ausnahme der Fälle, in denen aufgrund der ausschließlichen Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Gebühren (Geldstrafen) von den Bundesorganen erhoben werden. Die Bundesorgane können die Zahlungen zugunsten des Staatshaushalts des Bundes kontrollieren.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 12 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Durch Gesetze der Bundesversammlung werden die Steuern und Abführungen der Betriebe, die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Landwirtschaftssteuer, die Lohnsteuer, die Steuer für künstlerische und literarische Tätigkeit, die Kraftfahrzeugsteuer (Straßensteuer), die Gebühren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, die Besteuerung (die Abführungen) der Geldinstitute und der Versicherungsanstalten geregelt. Durch Gesetze der Bundesversammlung werden auch die Gebühren geregelt, die ihrem Wesen nach ausschließlich oder überwiegend Bezug zum Ausland haben oder mit der Ausübung der Kompetenzen der Bundesorgane in Zusammenhang stehen."
- dem Absatz 4 wurde folgender Satz angefügt:
"Durch Gesetz der Bundesversammlung kann die Entscheidung über Ausnahmen und Erleichterungen den Bundesorganen übertragen werden, wenn es sich um die in Absatz 2 genannten Steuern und Gebühren handelt, die von den Organisationen gezahlt werden, die unmittelbar von Bundesorganen geleitet werden, oder wenn es sich um Gebühren handelt, die gemäß Absatz 2 von den Organen des Bundes erhoben werden."

Artikel 13. (1) Das Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist ein einheitliches Zollgebiet.

(2) Zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehören die Regelung des Zollwesens, die Zollpolitik und die Herausgabe der Zolltarife.

Artikel 14. (1)

(2)

(3)

(4)
a)
b)
c)
d)
e)
f)

(5) Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. (1) Auf dem Gebiet des Bankwesens gehören zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Festsetzung der Konzeption der Devisen- und der Kreditpolitik und die Bestimmung der Instrumente zu ihrer Verwirklichung,
b) die Bestimmung des Umfangs der Devisenreserven und die Festsetzung der Art ihrer Verwaltung.
(2) Die Stellung, die Pflichten und die Verantwortung der Tschechoslowakischen Staatsbank sowie auch die Art ihrer Verwaltung und ihr Verhältnis zu den Organen der Republiken werden durch Gesetz der Bundesversammlung festgelegt. Durch Gesetz der Bundesversammlung werden auch die Stellung und die Rechtsverhältnisse der übrigen Banken festgesetzt."

Artikel 15. In der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gilt ein einheitliches Preissystem. Auf dem Gebiet der Preispolitik gehört es zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Grundsätze der Preispolitik und der Preisregulierung festzusetzen,
b) die Preise der Rohstoffe, Erzeugnisse und Dienstleistungen zu bestimmen, und zwar in dem durch Gesetz der Bundesversammlung festgesetzten Umfang,
c) Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 15 lit. c) gestrichen.

Artikel 16. Auf dem Gebiet der auswärtigen Wirtschaftsbeziehungen gehört es zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Grundsätze der Außenhandelspolitik festzusetzen,
b) die bei der Durchführung des Außenhandels entstehenden Beziehungen auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln,
c) die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland, in erster Linie mit den sozialistischen Staaten, zu koordinieren,
d)  Fassung unbekannt (tschechisch)
e) die grundlegenden ökonomischen Instrumente festzusetzen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- der lit. a) erhielt folgende Fassung:
"a) die Grundsätze der Außenhandelspolitik festzusetzen und ihre Durchführung zu leiten,"
- der lit. d) erhielt folgende Fassung:
"d) die Außenhandelstätigkeit zu organisieren und zu leiten,"

Artikel 17. Auf dem Gebiet der Industrie gehört es zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a)
b) Fassung unbekannt (tschechisch)
c) die Aufgaben, die sich aus den Erfordernissen für die Verteidigungsfähigkeit des Landes ergeben, zu koordinieren.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- die lit. a) und b) erhielten folgende Fassung:
"a) die Grundsätze der Industriepolitik festzulegen,
b) die Bedingungen für die Einschaltung der vom Bund und den Republiken geleiteten Industrie in die internationale industrielle Kooperation, Spezialisierung und Forschung zu schaffen,"
- folgender lit. wurde angefügt:
"d) Organisationen der Brennstoffversorgung, der Energiewirtschaft, des Hüttenwesens rind des Maschinenbaus und Organisationen, die sich mit der Förderung und der Verarbeitung von Erzen, Magnesit und radioaktiven Rohstoffen beschäftigen, zu errichten und zu leiten und in dem durch Gesetze der Bundesversammlung bestimmten Ausmaß in diesen Zweigen die staatliche Verwaltung auszuüben."

Artikel 18. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Ernährung gehören zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Festsetzung der Grundsätze der Landwirtschaftspolitik und der Volksernährungspolitik,
b) die Koordinierung der staatlichen Interventionspolitik in der Landwirtschaft und Ernährung,
c)  Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 18 lit. c) folgende Fassung:
"c) die einheitliche rechtliche Regelung in Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes, des Schutzes des ackerbaulichen Bodenfonds, des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, des Ankaufs und der Qualität von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, die ein einheitliches Vorgehen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erfordern, sowie die einheitliche rechtliche Regelung der Grundsätze für die Organisation der Leitung der Landwirtschaft."

Artikel 19.  Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 19 folgende Fassung:
"Artikel 19. Auf dem Gebiet des Verkehrswesens gehören zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die einheitliche rechtliche Regelung in den Angelegenheiten des Verkehrs und der Verkehrswege,
b) die Festsetzung der staatlichen Normen für die technische Beschaffenheit der Transportmittel, Anlagen und Verkehrwege,
c) die Bestimmung der Grundsätze der Verkehrspolitik und die Erarbeitung der Konzeption für die Entwicklung des Verkehrssystems,
d) die Gründung und Leitung der Organisationen in den Bereichen des Eisenbahnverkehrs und der zivilen Luftfahrt, der Organisationen für die Verwaltung der Fernstraßen, der Organisationen der Seeschiffahrt und, soweit sie den internationalen Transport betreiben, auch der Organisationen der Flußschiffahrt,
e) die Ausübung der staatlichen Verwaltung in den Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, der zivilen Luftfahrt, der See- und Flußschifffahrt und der Fernstraßen."

Artikel 20. Auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens gehören zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens,
b)
c)  Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 20 wie folgt geändert:
- der lit. b) erhielt folgende Fassung:
"b) die Organisierung und Leitung des einheitlichen Systems des Post- und Fernmeldewesens."
- der lit. c) wurde gestrichen.

Artikel 21. (1) In der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird eine in den grundsätzlichen Fragen einheitliche, die Wissenschaft, die Technik und die Investitionen betreffende Politik verwirklicht.

(2)  Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 21 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Auf dem Gebiet der die Wissenschaft, die Technik und die Investitionen betreffenden Politik gehören zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Erarbeitung der Konzeption und der Pläne für die Entwicklung der Wissenschaft und der Technik und die Festsetzung der Art der Leitung der Wissenschaft und der technischen Entwicklung,
b) die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Lizenzpolitik,
c) die Festlegung der einheitlichen staatlichen Investitionspolitik und der Grundsätze für die staatliche Wohnungspolitik,
d) die einheitliche rechtliche Regelung in den Angelegenheiten der Forschungs- und Entwicklungsbasis, der Vorbereitung und der Realisierung der Investitionen, der Gebietsplanung und der Bauordnung,
e) die Entscheidung über die Investitionen von bundesweiter Bedeutung und die Sicherstellung der Realisierung der Investitionen in den vom Bund geleiteten Zweigen."

Artikel 22. Auf dem Gebiet der Arbeit, der Löhne und der Sozialpolitik gehört es zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, einheitliche Grundsätze festzusetzen für:
a) die arbeitsrechtlichen Beziehungen,
b) die Lohnpolitik und die Regulierung der Lohnentwicklung,
c) die Alters- und Krankenversicherung,
d) die Sozialpolitik.

Artikel 23. Auf dem Gebiet der sozialökonomischen Informationen gehört es zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
a) die Methodik des einheitlichen Systems der sozialökonomischen In-formationen festzusetzen, die notwendig sind, um die Entwicklung des Bundes und die Erfüllung der aus den internationalen Verbindlichkeiten erwachsenden Pflichten beurteilen zu können,
b) den Umfang der Informationen zu bestimmen, die notwendig sind, um die Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards sowie die gesellschaftliche Entwicklung verfolgen zu können,
c) das Verfahren sowie die Fristen für die Erteilung sozialökonomischer Informationen sowie die Grundsätze für die Überprüfung ihrer Richtigkeit festzusetzen ,
d) den internationalen Organisationen sozialökonomische Informationen zu gewähren.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 23 wie folgt geändert:
- dem lit. a) wurden folgende Worte angefügt:
"und den Gesamtprozeß der Beschaffung und Zugänglichmachung dieser Informationen zu organisieren,"
- dem lit. c) wurden folgende Worte angefügt:
"und statistische Erhebungen entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Bundesorgane durchzuführen"

Artikel 24. (1) Die sozialistischen Unternehmen entwickeln ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf dem Gebiet der beiden Republiken unter den dort geltenden Bedingungen.

(2) Zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehören:
a) die Regelung der Gründung, der Rechtsverhältnisse und der Art und Weise der Leitung der Wirtschaftsorganisationen,
b) die Grundsätze für die Ausgestaltung der genossenschaftlichen und kleinen Unternehmen,
c) die Regelung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den sozialistischen Organisationen,
d) die Regelung des Schutzes der Produktion und des Handels sowie der Interessen der Konsumenten, insbesondere die Regelung der Industrierechte, der Normung, des staatlichen Prüfungswesens und des staatlichen Überwachungsdienstes,
e) die Grundsätze für den Schutz und die Nutzung der Bodenschätze.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 24 wie folgt geändert:
- der lit. a) erhielt folgende Fassung:
"a) die einheitliche Regelung des sozialistischen gesellschaftlichen Eigentums, der Verwaltung des Volkseigentums sowie die Regelung der Gründung, der Rechtsverhältnisse und der Art und Weise der Leitung der Wirtschaftsorganisationen,"
- dem lit. d) wurden folgende Worte angefügt:
"des Eichdienstes sowie die Ausübung der staatlichen Verwaltung in den angeführten Bereichen in Angelegenheiten, bei denen dies durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt ist,"
- folgender lit. wurde angefügt:
"f) die Regelung der Organisation und der Kompetenzen der Organe der Wirtschaftsarbitrage, die Regelung des Verfahrens vor ihnen und in dem durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmten Umfang die Entscheidung von Streitigkeiten durch die Organe der Wirtschaftsarbitrage."

Artikel 25. Die Organe der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, denen der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Abschluß bestimmter internationaler Verträge übertragen hat, arbeiten bei dem Abschluß dieser Verträge, soweit diese die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten regeln, die in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich fallen, mit den Organen beider Republiken zusammen; sie arbeiten mit ihnen auch bei der Vertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in den internationalen Organisationen, die auf den obengenannten Gebieten tätig sind, zusammen.

Artikel 26. Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 erhielt der Artikel 26 folgende Fassung:
"Artikel 26. Zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehört die einheitliche rechtliche Regelung der Matrikel, der Personalausweise, der Reisedokumente, des Meldewesens und der Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer."

Artikel 27. (1) Zur Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehört es, die Stellung, die Befugnisse und die übrigen Verhältnisse der bewaffneten Sicherheitskorps zu regeln.

(2) Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und den beiden Republiken in Angelegenheiten der inneren Ordnung und Sicherheit wird durch Gesetz der Bundesversammlung geregelt.

Artikel 28. Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und den beiden Republiken in Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien wird durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde nach dem Artikel 28 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 28a. (1) Der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik obliegt es, alle Zweige und Tätigkeiten der Staats- und Wirtschaftsverwaltung zu kontrollieren, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
(2) Der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik obliegt es weiter, in dem durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmten Umfang:
a) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Republiken zu kontrollieren, wie die von diesen geleiteten Organe und Organisationen die Maßnahmen der Bundesorgane durchführen,
b) mit Wissen der zuständigen Organe der Republiken gemeinsame Kontrollaktionen der Organe des Bundes und der Republiken zu organisieren und die Kontrollorgane der Republiken mit der Durchführung von Kontrollen in den Bereichen und bezüglich derjenigen Tätigkeit zu beauftragen, die ansonsten in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
(3) Der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik obliegt es ferner
a) methodisch die Tätigkeit der Organe, die auf dem Gebiet der Kontrolle tätig sind, zu koordinieren,
b.) die Pläne für die Kontrolltätigkeit in dem Umfang und unter den Voraussetzungen, wie sie durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt sind, festzusetzen,
c) einheitliche Grundsätze für die Organisation und Ausübung der Kontrolltätigkeit aufzustellen."

III. Kapitel
Die Bundesversammlung

Artikel 29. (1) Oberstes Organ der Staatsgewalt und einzige gesetzgebende Körperschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist die Bundesversammlung.

(2) Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, der Volkskammer und der Kammer der Nationen. Beide Kammern sind gleichberechtigt.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Bundesversammlung ist der übereinstimmende Beschluß beider Kammern notwendig, sofern dieses Verfassungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt oder wenn es sich nicht um eine innere Angelegenheit nur einer Kammer handelt.

Artikel 30. (1) Die Volkskammer besteht aus 200 Abgeordneten, die in der gesamten Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in direkter Wahl gewählt werden.

(2) Ein Abgeordneter der Volkskammer kann nicht gleichzeitig Abgeordneter der Kammer der Nationen sein.

(3) Die Volkskammer wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts in die Volkskammer sowie das Verfahren bei den Wahlen und der Abberufung von Abgeordneten werden durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 43/1971 wurde im Artikel 30 Absatz 3 das Wort "vier" ersetzt durch: "fünf".

Artikel 31. (1) Die Kammer der Nationen repräsentiert die gleichberechtigte staatsrechtliche Stellung beider Republiken.

(2) Die Kammer der Nationen besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 durch direkte Wahl in der Tschechischen Sozialistischen Republik und 75 durch direkte Wahl in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt werden.

(3) Die Wahlperiode der Kammer der Nationen endet mit der Wahlperiode der Volkskammer.

Artikel 32. (1) Die Bundesversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr (Frühjahrs- und Herbsttagung).

(2) Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik beruft die Bundesversammlung zu ihren Tagungen ein und erklärt ihre Tagungen für beendet.

(3) Falls der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Frühjahrstagung bis Ende April oder die Herbsttagung bis Ende Oktober nicht einberuft, wird sie vom Präsidium der Bundesversammlung einberufen. Die Tagung der Bundesversammlung wird in diesem Fall vom Präsidium der Bundesversammlung für beendet erklärt.

Artikel 33. (1) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten einer der Kammern muß der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Bundesversammlung einberufen.

(2) Falls der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Bundesversammlung nicht binnen 14 Tagen oder innerhalb einer weiteren in dem Ersuchen genannten Frist einberuft, wird sie vom Präsidium der Bundesversammlung einberufen. Die Tagung der Bundesversammlung wird in diesem Fall vom Präsidium der Bundesversammlung für beendet erklärt.

Artikel 34. (1) Die Kammern treten aufgrund Beschlusses des Präsidiums der zuständigen Kammer zu den Sitzungen zusammen.

(2) Zu gemeinsamen Sitzungen treten die Kammern zusammen, wenn es sich um die Wahl des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, um die Wahl des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesversammlung oder um die Beratung der Programmerklärung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handelt, sowie in anderen Fällen, in denen die Kammern dies beschließen.

Artikel 35. (1) Die Sitzungen der beiden Kammern sind in der Regel öffentlich.

(2) Nichtöffentliche Sitzungen können nur in den durch die Geschäftsordnung der Bundesversammlung festgesetzten Fällen abgehalten werden.

Artikel 36. (1) Zur Kompetenz der Bundesversammlung gehört es insbesondere:
a) die Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die Verfassungs- und die anderen Gesetze der Bundesversammlung zu beschließen und festzustellen, wie sie durchgeführt wurden,
b) die grundsätzlichen Fragen der Außenpolitik zu beraten,
c) die grundsätzlichen Fragen der Innenpolitik zu beraten,
d) den mittelfristigen föderalen Volkswirtschaftsplan und den Staatshaushaltsplan des Bundes zu genehmigen, ihre Erfüllung zu überprüfen und den  Staatsrechnungsabschluß des Bundes zu genehmigen,
e) den Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu wählen und seine Berichte zu beraten,
f) die Programmerklärung der Regierung zu beraten, ihre Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Mitglieder zu kontrollieren sowie auch das Vertrauensvotum für die Regierung zu beraten,
g) die Mitglieder des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu wählen und abzuberufen,
h) durch Verfassungsgesetz Bundesministerien und durch Gesetz andere Bundesorgane der Staatsverwaltung zu errichten.

(2) Die Bundesversammlung beschließt die Kriegserklärung, wenn die Tschechoslowakische Sozialistische Republik angegriffen wird oder wenn es erforderlich ist, internationalen vertraglichen Verpflichtungen über eine gemeinsame Verteidigung bei einem Angriff nachzukommen.

(3) Die internationalen politischen Verträge und die internationalen Wirtschaftsverträge allgemeinen Charakters sowie die internationalen Verträge, zu deren Durchführung ein Gesetz der Bundesversammlung notwendig ist, erfordern vor ihrer Ratifizierung die Zustimmung der Bundesversammlung.

(4) Die Bundesversammlung kann eine Verordnung oder einen Beschluß der Regierung oder eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift eines Bundesministeriums oder eines anderen zentralen Bundesorgans der Staatsverwaltung aufheben, wenn diese der Verfassung oder einem anderen Gesetz der Bundesversammlung widersprechen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurden im Artikel 36 Absatz 1 lit. d) die Worte "föderalen Volkswirtschaftsplan" ersetzt durch: "staatlichen Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft".

Artikel 37. (1) Die Bundesversammlung hat die Gesetzgebungskompetenz in den Angelegenheiten:
a) die durch dieses Verfassungsgesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übertragen sind (Art. 7),
b) die zur gemeinsamen Zuständigkeit gehören (Art. 8 und Art. 10 bis 28), und zwar hinsichtlich des der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übertragenen Teils.

(2) Die Bundesversammlung verabschiedet ferner Gesetze, deren Durchführung - unter Berücksichtigung der durch die Verfassungsgesetze vorgesehenen Ausnahmen - in vollem Umfang den Organen der Republik obliegt, und zwar das Gesetz über die Familie, das Bürgerliche Gesetzbuch, die Zivilprozeßordnung, das Gesetz über das internationale Privat- und Prozeßrecht, das Strafgesetz, die Strafprozeßordnung, das Gesetz über den Vollzug einer Freiheitsstrafe und über den Haftvollzug, das Gesetz, das das allgemeine Verfahren vor den Verwaltungsorganen regelt, das Hochschulgesetz, das Gesetz über Waffen und Munition, das Gesetz über Geodäsie und Kartographie.

(3) Soweit es die Einheit der Rechtsordnung erfordert, verwirklicht die Bundesversammlung die Grundsatzgesetzgebung in Angelegenheiten der Volksgesundheitsfürsorge, des Systems der allgemeinbildenden Grund- und Mittelschulen sowie der Fachschulen, in Vereinigungs- und Versammlungsangelegenheiten, in Nationalitätenangelegenheiten, in Angelegenheiten des Autorenrechts, der Verhältnisse der Kirchen und Religionsgemeinschaften und in Angelegenheiten der Forst- und der Wasserwirtschaft.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 37 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt: "Die Durchführung von Handlungen gemäß der Strafprozeßordnung durch das Korps für Nationale Sicherheit bei Taten gegen die Sicherheit des Staates obliegt den Bundesorganen."
- im Absatz 3 wurde nach dem Wort "Volksgesundheitspflege" die Worte ", des Wohnens und der Umweltgestaltung" eingefugt und nach dem Wort "Wasserwirtschaft" folgende Worte angefügt: ", der Erledigung von Beschwerden und Anregungen der Werktätigen, sowie in Angelegenheiten der Sparkassen und der Versicherungsanstalten"

Artikel 38. (1) Durch Gesetz der Bundesversammlung kann die Regelung der in Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 37 Abs. 2 angeführten Fragen der Gesetzgebung der Republiken übertragen werden.

(2) Soweit die Bundesgesetzgebung die in Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 37 Abs. 2 genannten Angelegenheiten nicht in vollem Umfang regelt, können sie von den Nationalräten durch eigene Gesetzgebung geregelt werden.

(3) Solange die Bundesversammlung keine grundsätzliche gesetzliche Regelung der in Art. 37 Abs. 3 genannten Angelegenheiten erläßt, obliegt die gesamte Regelung den Nationalräten.

Artikel 39. Die Vollziehung der in Art. 37 Abs. 1 Buchst. b genannten Angelegenheiten wird nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes (Art. 10 bis 28) zwischen den Bundesorganen und den Organen der Republiken aufgeteilt.

Artikel 40. (1) Die Volkskammer ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Abgeordneten anwesend ist.

(2) Die Kammer der Nationen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer in der Tschechischen Sozialistischen Republik und mehr als die Hälfte der in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten anwesend ist.

(3) Zu einer gültigen Beschlußfassung ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten in jeder Kammer notwendig, soweit dieses Verfassungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 41 bis 43).

Artikel 41. Für die Verabschiedung der Bundesverfassung, eines Verfassungsgesetzes der Bundesversammlung und für ihre Änderung, für die Wahl des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und für den Beschluß über die Kriegserklärung ist die Zustimmung der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten der Volkskammer sowie die Zustimmung der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten der Kammer der Nationen, die in der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählt wurden, und der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten der Kammer der Nationen, die in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt wurden, erforderlich.

Artikel 42. (1) In den Fällen, in denen nach diesem Verfassungsgesetz das Verbot der Majorisierung gilt, stimmen in der Kammer der Nationen die in der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten und die in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten getrennt ab. Ein Beschluß ist angenommen, wenn die Mehrheit aller in der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten und die Mehrheit aller in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten für ihn stimmt, es sei denn, daß dieses Verfassungsgesetz eine qualifizierte Mehrheit fordert (Art. 41).

(2) Das Verbot der Majorisierung gilt bei der Annahme:
a)  Fassung unbekannt (tschechisch)
b) der mittelfristigen föderalen Volkswirtschaftsplan der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
c)  Fassung unbekannt (tschechisch)
d) von Gesetzesvorhaben, die die Art und Weise der Sicherung der Ein-nahmen des Staatshaushalts des Bundes, die Verknüpfungen zwischen dem Staatshaushalt des Bundes und den Staatshaushalten der beiden Republiken sowie die Grundsätze der Haushaltswirtschaft regeln,
e) der Staatshaushaltspläne und der Rechnungsabschlüsse des Bundes,
f) von Gesetzesvorhaben, mit denen Zweckfonds, die an den Staatshaushalt des Bundes angeschlossen sind, errichtet werden,
g) von Vorhaben gesetzlicher Regelungen in den in Art. 11 Abs. 7 genannten Fragen,
h)  Fassung unbekannt (tschechisch)
ch) von Vorhaben gesetzlicher Regelungen in den in Art. 13 Abs. 2 ge-nannten Fragen,
i)  Fassung unbekannt (tschechisch)
j) von Vorhaben gesetzlicher Regelungen in den in Art. 15 genannten Fragen,
k) von Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet der auswärtigen Wirtschafts. beziehungen,
l)  Fassung unbekannt (tschechisch)
m) von Gesetzesvorhaben, die die Errichtung, die Rechtsverhältnisse und die Art und Weise der Leitung der Wirtschaftsorganisationen re-geln,
n) von Gesetzesvorhaben, die gemäß Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 erlassen werden,
o) von Gesetzesvorhaben, durch die Bundesorgane der Staatsverwaltung mit Ausnahme von Ministerien errichtet werden.

(3) Das Verbot der Majorisierung gilt auch bei der Annahme der Programmerklärung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und bei der Abstimmung über einen Antrag, der Regierung das Vertrauen auszusprechen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 42 Absatz 2 wie folgt geändert:
- der lit. a) erhielt folgende Fassung:
"a) eines Gesetzesvorhabens über den Erwerb und Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft,"
- im lit. b) wurden die Worte "föderalen Volkswirtschaftsplan" ersetzt durch: "staatlichen Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft".
- der 1 lit. c) erhielt folgende Fassung:
"c) von Gesetzesvorhaben, die die in Art. 10 Abs. 2 genannten Fragen regeln,"
- der lit. h) erhielt folgende Fassung:
"h) von Gesetzesvorhaben, mit denen gemäß Art. 12 Abs. 2 Steuern, Abführungen oder Gebühren festgesetzt werden,"
- der lit. i) erhielt folgende Fassung:
"i) von Gesetzesvorhaben, die die tschechoslowakische Währung regeln und zu den in Art. 13 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,"
- der lit. l) erhielt folgende Fassung:
"l) von Gesetzesvorhaben in den in Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 genannten Angelegenheiten,"
- der lit. n) erhielt folgende Fassung:
"n) von Gesetzesvorhaben, die gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 28 sowie Art. 28a erlassen werden,"

Artikel 43. (1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann jede Kammer darum ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen. Der Antrag, der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik das Mißtrauen auszusprechen, kann von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten einer jeden Kammer gestellt werden.

(2) Für ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten der Volkskammer oder die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten der Kammer der Nationen, die in der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählt wurden, oder die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten der Kammer der Nationen, die in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt wurden, erforderlich. In der Kammer der Nationen wird namentlich abgestimmt.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für ein Mißtrauensvotum gegenüber einem einzelnen Mitglied der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Artikel 44. (1) Jede Kammer muß über einen Antrag, der von der anderen Kammer angenommen wurde, spätestens innerhalb von drei Monaten beschließen. Faßt sie innerhalb dieser Frist keinen Beschluß über den Antrag, so ist der Antrag angenommen.

(2) Falls es zu keinem übereinstimmenden Beschluß der beiden Kammern kommt, können beide Kammern das Einigungsverfahren beschließen. In diesem Falle wählt jede Kammer je zehn Vertreter aus den Reihen ihrer Abgeordneten, wenn sie sich nicht auf eine andere Anzahl einigen, in den gemeinsamen Ausschuß für das Einigungsverfahren.

(3) Falls beide Kammern binnen fünf Monaten nach der ersten Abstimmung weder auf Befürwortung durch diesen Ausschuß noch überhaupt einen übereinstimmenden Beschluß über ein Gesetzesvorhaben fassen, kann dasselbe Vorhaben frühestens nach Ablauf eines Jahres seit seiner Ablehnung erneut eingebracht werden.

(4) Falls es zu keinem übereinstimmenden Beschluß beider Kammern über den Staatshaushaltsplan des Bundes kommt, ist das Einigungsverfahren nach Absatz 2 obligatorisch. Wenn es bis zum Beginn des Haushaltsjahres zu keinem Übereinkommen über den Staatshaushaltsplan kommt, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen über ein Haushaltsprovisorium gewirtschaftet.

(5) Wenn das Einigungsverfahren zu keinem übereinstimmenden Beschluß der beiden Kammern geführt hat, kann es zur Auflösung der Bundesversammlung kommen. Die Wahlen werden vom Präsidium der Bundesversammlung innerhalb von 60 Tagen ausgeschrieben.

Artikel 45. (1) Die Gesetzesvorhaben der Bundesversammlung können von den Abgeordneten der Bundesversammlung, den Ausschüssen beider Kammern, dem Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Tschechischen Nationalrat und dem Slowakischen Nationalrat eingebracht werden.

(2) Die Gesetze der Bundesversammlung unterzeichnen der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Vorsitzende der Bundesversammlung und der Vorsitzende der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

(3) Damit ein Gesetz der Bundesversammlung in Kraft tritt, muß es auf die durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmte Weise verkündet werden. Die Gesetze der Bundesversammlung werden vom Präsidium der Bundesversammlung binnen 14 Tagen nach ihrer Verabschiedung verkündet.

Artikel 46. Die Grundsätze für die Arbeit der Bundesversammlung, die gegenseitigen Beziehungen der beiden Kammern wie auch die Beziehungen zur Regierung und nach außen regelt das Gesetz über die Geschäftsordnung der Bundesversammlung. Ihre inneren Verhältnisse regelt jede Kammer durch eigene Beschlüsse.

Artikel 47. Die Gültigkeit der Abgeordnetenwahl wird von der zuständigen Kammer überprüft. Das geschieht auf Antrag des Mandats- und Immunitätsausschusses.

Artikel 48. (1) Ein Abgeordneter der Bundesversammlung legt in der Sitzung seiner Kammer, an der er zum ersten Mal teilnimmt, folgenden Eid ab:

„Ich gelobe auf Ehre und Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde den Willen und die Interessen des Volkes beachten, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen richten und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

(2) Eine Ablehnung des Eides oder ein Eid mit Vorbehalt hat den Verlust des Mandats zur Folge.

Artikel 49. (1) Die Volkskammer und die Kammer der Nationen wie auch die einzelnen Abgeordneten haben das Recht, an die Regierung der  Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihre Mitglieder zu interpellieren und ihnen Fragen in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs zu stellen. Die Regierung und ihre Mitglieder sind verpflichtet, auf Interpellationen und Fragen zu antworten.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Regierung haben das Recht, an den Sitzungen beider Kammern der Bundesversammlung, ihrer Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums der Bundesversammlung teilzunehmen. Ihnen wird das Wort erteilt, wann immer sie darum ersuchen.

(3) Wenn eine Kammer, ihr Ausschuß oder das Präsidium der Bundesversammlung darum ersucht, ist ein Regierungsmitglied verpflichtet, zur Sitzung der Kammer, ihres Ausschusses oder des Präsidiums der Bundesversammlung zu erscheinen.

Artikel 50. Ein Abgeordneter der Bundesversammlung kann weder strafrechtlich noch disziplinarisch verfolgt, noch in Haft genommen werden ohne
Zustimmung der Kammer, deren Mitglied er ist. Verweigert die Kammer die Zustimmung, so ist die Verfolgung für immer ausgeschlossen.

Artikel 51. Ein Abgeordneter der Bundesversammlung kann wegen einer Stimmabgabe in der Kammer, in ihren Organen oder im Präsidium der Bundesversammlung überhaupt nicht verfolgt werden. Wegen Äußerungen bei der Ausübung der Abgeordnetenfunktion, die in einer der Kammern, in ihren Organen oder im Präsidium der Bundesversammlung getan wurden. unterliegt der Abgeordnete allein der Disziplinargewalt seiner Kammer.

Artikel 52. Wenn ein Abgeordneter der Bundesversammlung bei einer strafbaren Handlung angetroffen oder festgenommen wurde, ist das zuständige Organ verpflichtet, dies unverzüglich dem Präsidium der Bundesversammlung anzuzeigen. Verweigert das Präsidium der Bundesversammlung seine Zustimmung zur Festnahme, so muß der Abgeordnete sofort freigelassen werden.

Artikel 53. Ein Abgeordneter der Bundesversammlung kann in Sachen, die ihm bei Ausübung seiner Funktion bekanntgeworden sind, die Aussage als Zeuge verweigern, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter ist.

Artikel 54. Jene Kammer wählt ihr Präsidium, das sich aus drei bis sechs Abgeordneten zusammensetzt.

Artikel 55. Jede Kammer bildet Ausschüsse als ihre Initiativ- und Kontrollorgane und wählt ihre Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder.

Artikel 56. (1) Beide Kammern der Bundesversammlung wählen aus ihrer Mitte das Präsidium der Bundesversammlung.

(2) Das Präsidium der Bundesversammlung besteht aus 40 Mitgliedern, von denen 20 von der Volkskammer und 20 von der Kammer der Nationen gewählt werden. Die Kammer der Nationen wählt 10 Mitglieder aus den Reihen der in der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten und 10 Mitglieder aus den Reihen der in der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählten Abgeordneten.

(3) Das Präsidium der Bundesversammlung übt seine Funktion auch nach Ablauf der Wahlperiode aus, solange die neugewählte Bundesversammlung nicht ihr Präsidium gewählt hat.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums der Bundesversammlung sind der Kammer der Bundesversammlung, die sie gewählt hat, verantwortlich. Die Kammer kann sie jederzeit abberufen.

(5) Den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesversammlung wählen die Volkskammer und die Kammer der Nationen aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesversammlung. Wird ein Abgeordneter, der Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik ist, Vorsitzender der Bundesversammlung, so wird zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden ein Abgeordneter gewählt, der Bürger der Slowakischen Sozialistischen Republik ist, und umgekehrt.

Artikel 57. (1) Das Präsidium der Bundesversammlung faßt seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder.

(2) Die Bestimmungen des Art. 42 über das Verbot der Majorisierung gelten auch für Beschlüsse des Präsidiums der Bundesversammlung.

Artikel 58. (1) Während der Zeit, in der die Bundesversammlung nicht tagt, weil entweder die Tagung beendet oder die Wahlperiode abgelaufen ist, werden die Aufgaben der Bundesversammlung vom Präsidium der Bundesversammlung wahrgenommen. Es ist jedoch nicht befugt, den Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu wählen, Verfassungsgesetze zu verabschieden oder zu ändern, den Staatshaushaltsplan des Bundes zu beschließen, eine Kriegserklärung abzugeben und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder ihren Mitgliedern das Mißtrauen auszusprechen.

(2) Während der Zeit, in der die Bundesversammlung infolge außergewöhnlicher Umstände nicht tagt, nimmt das Präsidium der Bundesversammlung alle ihre Aufgaben wahr mit Ausnahme des Rechts, die Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu ändern und deren Präsidenten zu wählen.

(3) Unaufschiebbare Maßnahmen, für die ein Gesetz erforderlich wäre, trifft das Präsidium der Bundesversammlung in der Form von Gesetzgebungsmaßnahmen, die der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Vorsitzende der Bundesversammlung und der Vorsitzende der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unterzeichnen. Die Gesetzgebungsmaßnahmen werden in derselben Weise verkündet wie die Gesetze.

(4) Maßnahmen des Präsidiums der Bundesversammlung im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen auf der nächsten Tagung der Bundesversammlung bestätigt werden; sonst verlieren sie ihre weitere Gültigkeit.

(5) Über eine Kriegserklärung kann das Präsidium der Bundesversammlung nur dann beschließen, wenn eine Tagung der Bundesversammlung infolge außergewöhnlicher Umstände undurchführbar ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder des Präsidiums der Bundesversammlung, die Bürger der Tschechischen Republik sind, und die Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder des Präsidiums der Bundesversammlung, die Bürger der Slowakischen Republik sind, erforderlich.

(6) Dem Präsidium der Bundesversammlung obliegt es, in der Zeit, in der die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Funktion des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausübt, die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihre Mitglieder zu berufen und abzuberufen und sie mit der Leitung von Ministerien und anderen zentralen Bundesorganen zu betrauen.

Artikel 59. Das Präsidium der Bundesversammlung schreibt die Wahlen in die Bundesversammlung aus.

IV. Kapitel
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Artikel 60. (1) An der Spitze der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik steht der Präsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt.

(2) Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist für die Ausübung seiner Funktion der Bundesversammlung verantwortlich.

Artikel 61. (1) Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
a) vertritt die Tschechoslowakische Sozialistische Republik nach außen, schließt und ratifiziert die internationalen Verträge; mit dem Abschluß internationaler Verträge, für die eine Zustimmung der Bundesversammlung nicht erforderlich ist, kann der Präsident die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder mit deren Zustimmung ihre einzelnen Mitglieder betrauen;
b) empfängt und akkreditiert die Gesandten;
c) beruft die Tagungen der Bundesversammlung ein und erklärt ihre Tagungen für beendet;
d) kann die Bundesversammlung auflösen, wenn es sich um den in Art. 44 Abs. 5 genannten Fall handelt;
e) unterzeichnet die Gesetze der Bundesversammlung und die Gesetzgebungsmaßnahmen ihres Präsidiums;
f) hat das Recht, der Bundesversammlung Bericht über die Situation der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und über wichtige politische Fragen zu erstatten, ihr Vorschläge für notwendige Maßnahmen zu unterbreiten und bei den Sitzungen der Kammern der Bundesversammlung anwesend zu sein;
g) ernennt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und beruft sie ab und betraut sie mit der Leitung der Bundesministerien und der anderen zentralen Bundesorgane;
h) hat das Recht, an Sitzungen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik teilzunehmen und den Vorsitz zu führen, von der Regierung und ihren einzelnen Mitgliedern Berichte anzufordern und mit der Regierung oder ihren Mitgliedern Fragen, die gelöst werden müssen, zu beraten;
ch) ernennt die höheren Staatsfunktionäre der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in den Fällen, in denen dies durch Gesetz bestimmt ist; ernennt und befördert Generale, ernennt auf Vorschlag der zuständigen Organe der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik die Professoren und Rektoren der Hochschulen;
i) verleiht Auszeichnungen, falls er damit nicht ein anderes Organ betraut;
j) hat das Recht, Amnestie zu erteilen, von Strafgerichten verhängte Strafen zu erlassen und zu mildern und anzuordnen, daß Strafverfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt werden, sowie Verurteilungen zu tilgen;
k) ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte;
1) verkündet auf Vorschlag der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Kriegszustand und erklärt aufgrund der Entscheidung der Bundesversammlung den Krieg, wenn die Tschechoslowakische Sozialistische Republik angegriffen wird oder wenn es erforderlich ist, internationalen vertraglichen Verpflichtungen über eine gemeinsame Verteidigung bei einem Angriff nachzukommen.

(2) Dem Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik obliegt auch die Ausübung von Befugnissen, die nicht ausdrücklich in diesem Verfassungsgesetz genannt sind, wenn ein Gesetz der Bundesversammlung dies bestimmt.

Artikel 62. (1) Zum Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann jeder Bürger, der zum Abgeordneten der Bundesversammlung wählbar ist, gewählt werden.

(2) Der Präsident wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er übernimmt die Ausübung seiner Funktion nach Ablegung des Eides.

(3) Die Wahl des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erfolgt in den letzten 14 Tagen der Amtsperiode des Präsidenten. Wird das Amt des Präsidenten vor Beendigung der Wahlperiode frei, so erfolgt die Wahl spätestens innerhalb von 14 Tagen.

(4) Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann nicht zugleich Abgeordneter einer Vertretungskörperschaft, Mitglied der Regierung oder des Verfassungsgerichts oder Richter sein.

(5) Wird ein Abgeordneter, ein Mitglied der Regierung oder des Verfassungsgerichts zum Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gewählt, so hört er vom Tage seiner Wahl auf, seine bisherige Funktion auszuüben. Mit dem Tag der Eidesleistung erlischt sein Mandat, die Mitgliedschaft in der Regierung oder beim Verfassungsgericht oder seine Funktion als Richter.

Artikel 63. Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik leistet vor der Bundesversammlung folgenden Eid:

„Ich gelobe auf Ehre und Gewissen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus die Treue. Meine Pflichten werde ich nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen, ich werde auf das Wohl der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bedacht sein und die Verfassung sowie die übrigen Gesetze des sozialistischen Staates befolgen“.

Artikel 64. Wird das Amt des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik frei und ist der neue Präsident noch nicht gewählt und hat er seinen Eid noch nicht abgelegt, oder kann der Präsident sein Amt aus wichtigen Gründen nicht ausüben, so obliegt die Ausübung seiner Funktion der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik. Die Regierung kann in einem solchen Fall ihren Vorsitzenden mit der Ausübung einiger Befugnisse des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betrauen; der Oberbefehl über die Streitkräfte geht während dieser Zeit auf den Vorsitzenden der Regierung über.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 50/1975 wurde der bisherige Wortlaut des Artikels 64 zum Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Kann der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sein Amt über eine längere Zeit als ein Jahr nicht ausüben (Abs. 1), so kann die Bundesversammlung einen neuen Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik für eine neue Amtsperiode wählen."

Artikel 65. Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann für Handlungen, die mit der Ausübung seiner Funktion zusammenhängen, gerichtlich nicht verfolgt werden.

V. Kapitel
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Artikel 66. Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das oberste Vollzugsorgan der Staatsgewalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Artikel 67. (1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Ministern.

(2) Die Funktion eines Mitglieds der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist unvereinbar mit der Funktion eines Mitglieds des Präsidiums der Bundesversammlung und mit der Funktion eines Mitglieds des Verfassungsgerichts.

Artikel 68. Die Mitglieder der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik legen in die Hände des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik folgenden Eid ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Meine Pflichten werde ich nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen. Ich werde die Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und die übrigen Gesetze befolgen und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

Artikel 69. Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist verpflichtet, sich nach ihrer Ernennung der Bundesversammlung auf deren nächsten Sitzung vorzustellen, ihr ihr Programm vorzulegen und sie zu ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen.

Artikel 70. (1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist für die Ausübung ihrer Funktion der Bundesversammlung verantwortlich; jede der beiden Kammern kann ihr das Mißtrauen aussprechen.

(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann jederzeit die Bundesversammlung ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen.

Artikel 71. (1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann zu Händen des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ihren Rücktritt einreichen.

(2) Wenn eine Kammer der Bundesversammlung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik das Mißtrauen ausspricht oder es ablehnt, ihr das Vertrauen auszusprechen, beruft der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Regierung ab.

(3) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erklärt stets nach der konstituierenden Sitzung der neugewählten Bundesversammlung ihren Rücktritt.

Artikel 72. Wenn der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Rücktritt der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik annimmt, betraut er sie vorläufig mit der Ausübung ihrer Funktionen bis zur Ernennung der neuen Regierung.

Artikel 73. (1) Ein Mitglied der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann zu Händen des Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik seinen Rücktritt einreichen.

(2) Die Volkskammer und die Kammer der Nationen der Bundesversammlung können auch einem einzelnen Mitglied der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik das Mißtrauen aussprechen. In diesem Falle beruft der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik das Mitglied der Regierung ab.

Artikel 74. Wenn der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Rücktritt eines Mitglieds der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik annimmt, kann er bestimmen, welches Mitglied der Regierung vorläufig die bisher von dem Mitglied der Regierung, dessen Rücktritt angenommen wurde, verwalteten Angelegenheiten führen soll.

Artikel 75. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder erforderlich.

Artikel 76. Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sichert die Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung, der Festigung der Sicherheit des Landes, der Entwicklung einer friedlichen Außenpolitik, auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Aufbaus und auf den weiteren Gebieten der Kompetenz des Bundes. Zu diesem Zweck stellt sie die Verwirklichung der Gesetze der Bundesversammlung sicher, koordiniert, leitet und kontrolliert die Tätigkeit der Bundesministerien und der übrigen zentralen Bundesorgane.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 76 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1 und in diesem wurden die Worte "nationalen Verteidigung" ersetzt durch: "Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik"
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik beschäftigt sich, indem sie die Erfüllung der Aufgaben des Bundes sichert, auch mit den grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung auf jenen Gebieten, die zur Kompetenz der Republiken gehören, und koordiniert die Lösung der Fragen, die sich aus der Notwendigkeit der einheitlichen Sicherung der staatlichen Politik des Bundes auf dem gesamten Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ergeben; im Einvernehmen mit den Regierungen der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik kann sie zu diesem Zweck die erforderlichen Koordinationsorgane der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik errichten."

Artikel 77. (1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entscheidet als Kollegium insbesondere:
a) über die Gesetzesvorhaben der Bundesversammlung,
b) über die Regierungsverordnungen,
c) über die Durchführung der Programmerklärung der Regierung,
d) über die grundsätzlichen Fragen der Innen- und der Außenpolitik,
e) über die Entwürfe des föderalen Volkswirtschaftsplans, des Staatshaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses des Bundes,
f) über die grundsätzlichen wirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftspolitik,
g) über die Ernennung der Funktionäre in den durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmten Fällen,
h) darüber, ob sie die Bundesversammlung um ein Vertrauensvotum ersucht,
ch) über weitere Fragen, wenn dies durch Gesetz der Bundesversammlung vorgesehen ist.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 77 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.
- im lit. e) wurden die Worte "des föderalen Volkswirtschaftsplans" ersetzt durch: "des staatlichen Plans zur Entwicklung der Volkswirtschaft".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann zur Ausübung ihrer laufenden Entscheidungstätigkeit als ihr Organ das Präsidium der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik einsetzen und seine Kompetenz festlegen sowie die Grundsätze für seine Tätigkeit bestimmen."

Artikel 78. Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik arbeitet mit den Regierungen der beiden Republiken beim Abschluß der internationalen Verträge, deren Durchführung zur Kompetenz der Republiken gehört, zusammen; sie arbeitet mit ihnen auch bei der Vertretung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in den internationalen Organisationen zusammen, die auf den Gebieten tätig sind, die in den Zuständigkeitsbereich der Republiken fallen.

Artikel 79. Zur Durchführung eines Gesetzes der Bundesversammlung und in seinen Grenzen kann die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Verordnungen erlassen, soweit es sich um die Regelung von Fragen handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen.

Artikel 80. Die Bundesministerien und die übrigen zentralen Bundesorgane können auf der Grundlage der Gesetze der Bundesversammlung und in deren Grenzen allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften erlassen, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt sind.

siehe hierzu das Verfassungsgesetz Nr. 171/1968 und das Verfassungsgesetz Nr. 126/1970

Artikel 81. (1) Die Bundesministerien üben ihre Funktion auf den Gebieten aus, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes sowie in die ge-meinsame Zuständigkeit fallen.

(2) Die Bundesministerien werden durch Verfassungsgesetz der Bun-desversammlung errichtet.

Artikel 82. Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 82 aufgehoben.

Artikel 83. Außer den Bundesministerien sind im Zuständigkeitsbereich des Bundes weitere Bundesorgane der Staatsgewalt tätig, die durch Gesetze der Bundesversammlung errichtet werden.

Artikel 84. Die Staatsorgane der Republiken führen die Gesetze der Bundesversammlung auf dem Gebiet der Republiken durch, soweit mit ihrer Durchführung nicht die zuständigen Bundesorgane betraut sind.

Artikel 85. Soweit die Verwaltungsorgane der Republiken Aufgaben in Angelegenheiten wahrnehmen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sind sie verpflichtet, sich an die Richtlinien der Organe der Bundesverwaltung zu halten.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde nach dem Artikel 85 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 85a. Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist berechtigt, die Durchführung einer Maßnahme der Regierung einer Republik auszusetzen bzw. aufzuheben, wenn diese mit einer Maßnahme der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes getroffen wurde, in Widerspruch steht."

VI. Kapitel
Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Artikel 86. (1) Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist ein gerichtliches Organ zum Schutz der Verfassungsmäßigkeit.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und entscheiden allein auf der Grundlage der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Gesetze der Bundesversammlung.

Artikel 87. Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entscheidet:
a) über die Übereinstimmung der Gesetze der Bundesversammlung und der Gesetzgebungsmaßnahmen ihres Präsidiums mit der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
b) über die Übereinstimmung der Verfassungsgesetze des Tschechischen Nationalrats und des Slowakischen Nationalrats mit der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und über die Übereinstimmung der Gesetze der Nationalräte mit der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
c) über die Übereinstimmung der Verordnungen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der Bundesministerien und der übrigen zentralen Bundesorgane der Staatsverwaltung sowie auch über die Übereinstimmung der Verordnungen der Regierungen der Republiken und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der Ministerien und der übrigen zentralen Organe der Staatsverwaltung der Republiken mit der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und den Gesetzen der Bundesversammlung.

Artikel 88. Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik löst Kompetenzstreitigkeiten
a) zwischen Organen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und Organen einer der beiden oder beider Republiken,
b) zwischen Organen beider Republiken.

Artikel 89. Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann Anregungen zur Vervollkommnung der Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und auch der Gesetzgebung der Republiken geben.

Artikel 90. (1) Wenn das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik feststellt, daß keine Übereinstimmung zwischen den Vorschriften im Sinne des Art. 87 besteht, spricht es aus, daß die betreffenden Vorschriften, ein Teil davon bzw. einige Bestimmungen außer Kraft treten; die zuständigen Organe sind verpflichtet, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die betreffenden Vorschriften in Einklang mit der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bzw. mit anderen Gesetzen der Bundesversammlung zu bringen. Falls dies nicht geschieht, verlieren die betreffenden Vorschriften, ihre Teile oder Bestimmungen sechs Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung ihre Gültigkeit.

(2) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts wird in der für die Verkündung der Gesetze der Bundesversammlung bestimmten amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Artikel 91. Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entscheidet über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung des Mandats eines Abgeordneten der Bundesversammlung und gegen den Ausspruch, daß ein Abgeordneter abberufen werden soll, wie auch gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Registrierung eines Kandidaten.

Artikel 92. Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entscheidet über den Schutz der von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, wenn diese durch Entscheidungen oder andere Eingriffe von Bundesorganen verletzt wurden, falls das Gesetz nicht einen anderen gerichtlichen Schutz gewährt.

Artikel 93. (1) Das Verfassungsgericht leitet immer ein Verfahren ein, wenn ein Antrag gestellt wird
a) von einer Kammer der Bundesversammlung, dem Präsidium der Bundesversammlung, der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder einem anderen Bundesorgan,
b) vom Tschechischen Nationalrat, von seinem Präsidium, vom Slowakischen Nationalrat, von seinem Präsidium oder von der Regierung einer Republik,
c) von einem Gericht,
d) vom Generalstaatsanwalt,
e) von einem Bürger in den in Art. 91 genannten Fällen.

(2) Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann ein Verfahren aufgrund seiner eigenen Entscheidung einleiten.

(3) Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann ein Verfahren auch auf Betreiben von Bürgern oder Organisationen einleiten.

Artikel 94. (1) Das Verfassungsgericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik besteht aus 12 Mitgliedern, von denen acht Richter und vier Ersatzmänner sind. Das Verfassungsgericht entscheidet in Senaten.

(2) Zum Mitglied des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann ein Bürger gewählt werden, der in die Bundesversammlung wählbar ist, ein Alter von 35 Jahren erreicht hat, eine juristische Hochschulbildung hat und mindestens zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig ist.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Ein Richter des Verfassungsgerichts kann höchstens für zwei Wahlperioden hintereinander gewählt werden.

(4) Vier Richter und zwei Ersatzmänner werden aus den Reihen der Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik und vier Richter und zwei Ersatzmänner aus den Reihen der Bürger der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt.

Artikel 95. (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden aus den Reihen der Mitglieder des Verfassungsgerichts von der Bundesversammlung gewählt.

(2) Ist der Vorsitzende des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ein Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik, so wird als stellvertretender Vorsitzender ein Bürger 1er Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt, und umgekehrt.

Artikel 96. (1) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bestellt Ersatzmänner für die Funktion als Richter im Falle von Erkrankung, Verhinderung oder bei Verlust der richterlichen Funktion eines der Richter des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

(2) Falls einer der Richter des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik seine richterliche Funktion verliert, wird sein Ersatzmann Richter bis zum Ablauf der Wahlperiode des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Artikel 97. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik genießen Immunität entsprechend wie die Abgeordneten der Bundesversammlung.

(2) Die Zustimmung zu einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Verfassungsgerichts oder zu seiner Verhaftung gibt das Verfassungsgericht.

Artikel 98. (1) Die Funktion eines Mitglieds des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist unvereinbar mit der Funktion eines Abgeordneten der Bundesversammlung, des Tschechischer Nationalrats, des Slowakischen Nationalrats, mit der Mitgliedschaft in der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und in den Regierungen der Republiken oder mit einer Funktion im Verwaltungs- oder Wirtschaftsapparat.

(2) Durch Gesetz der Bundesversammlung kann die Unvereinbarkeit der Funktion eines Mitglieds des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik mit weiteren Funktionen festgesetzt werden.

Artikel 99. Ein Mitglied des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann auf seine Funktion verzichten. Es kann von der Bundesversammlung aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder einer Verurteilung in einer Strafsache abberufen werden. Die Bundesversammlung kann einen Richter auch dann abberufen, wenn er sich an den Gerichtsverhandlungen länger als ein Jahr nicht beteiligt, falls dies vom Plenum des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik festgestellt wurde.

Artikel 100. Die Einzelheiten über die Kompetenzen und die Organisation des Verfassungsgerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die Art des Verfahrens vor ihm regelt ein Gesetz der Bundesversammlung.

Erst durch das Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vom 27. Februar 1991 wurde das Verfassungsgericht errichtet; vorher waren die Artikel 86 bis 101 totes Verfassungsrecht.

Artikel 101. In der Tschechischen Sozialistischen Republik und in der Slowakischen Sozialistischen Republik fungieren die Verfassungsgerichte der Republiken. Ihre Kompetenzen und die Grundsätze ihrer Organisation werden durch Verfassungsgesetze der Nationalräte bestimmt.

VII. Kapitel
Die Staatsorgane der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik

1. Abschnitt
Der Tschechische Nationalrat und der Slowakische Nationalrat

Artikel 102. (1) Repräsentant der nationalen Souveränität und Eigenständigkeit des tschechischen Volkes und oberstes Organ der Staatsgewalt in der Tschechischen Sozialistischen Republik ist der Tschechische Nationalrat.

(2) Repräsentant der nationalen Souveränität und Eigenständigkeit des slowakischen Volkes und oberstes Organ der Staatsgewalt in der Slowakischen Sozialistischen Republik ist der Slowakische Nationalrat.

(3) Der Nationalrat ist die oberste Vertretungskörperschaft der Republik und ihr einziges gesetzgebendes Organ.

Artikel 103. (1) Der Tschechische Nationalrat zählt 200 Abgeordnete. Der Slowakische Nationalrat zählt 150 Abgeordnete.

(2) Der Nationalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts in den Nationalrat sowie das Verfahren bei den Wahlen und der Abberufung von Abgeordneten werden durch Gesetz des Nationalrats bestimmt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 435/1971 wurde im Artikel 103 Absatz 2 das Wort "vier" ersetzt durch: "fünf".

Artikel 104. (1) Der Nationalrat tagt mindestens zweimal im Jahr (Frühjahrs- und Herbsttagung).

(2) Das Präsidium des Nationalrats beruft den Nationalrat zu den Tagungen ein und erklärt sie für beendet.

(3) Der Nationalrat muß von seinem Präsidium auf Antrag mindestens eines Drittels der Abgeordneten einberufen werden. Das Präsidium des Nationalrats beruft die Tagung binnen 14 Tagen oder binnen einer weiteren in dem Antrag genannten Frist ein.

Artikel 105. Die einzelnen Sitzungen des Nationalrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 106. (1) Die Sitzungen des Nationalrats sind in der Regel öffentlich.

(2) Nichtöffentliche Sitzungen können nur in den durch die Geschäftsordnung des Nationalrats festgesetzten Fällen abgehalten werden.

Artikel 107. (1) Zur Kompetenz des Nationalrats gehört es insbesondere:
a) die Verfassungs- und die anderen Gesetze der Republik zu beschließen und zu verfolgen, wie sie von den Organen der Republik durchgeführt werden,
b) die Zustimmung zu den internationalen Verträgen zu erteilen, zu deren Durchführung ein Gesetz des Nationalrats erforderlich ist,
c) die grundsätzlichen Fragen der Innenpolitik zu beraten,
d) den mittelfristigen föderalen Volkswirtschaftsplan und den Staatshaushaltsplan der Republik zu genehmigen, ihre Erfüllung zu überprüfen und den Staatsrechnungsabschluß der Republik zu genehmigen,
e) den Vorsitzenden des Nationalrats und die übrigen Mitglieder des Präsidiums des Nationalrats zu wählen und abzuberufen;
f) die Programmerklärung der Regierung der Republik zu beraten und ihre Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Mitglieder zu kontrollieren sowie auch das Vertrauensvotum für die Regierung der Republik zu beraten,
g) durch Gesetz Ministerien und andere zentrale Organe der Staatsgewalt der Republik zu errichten,
h) die Mitglieder des Verfassungsgerichts der Republik zu wählen und abzuberufen.

(2) Der Nationalrat kann eine Verordnung oder einen Beschluß der Regierung oder eine allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift eines Ministeriums oder eines anderen zentralen Organs der Staatsverwaltung der Republik aufheben, wenn sie der Verfassung oder einem anderen Gesetz des Nationalrats widersprechen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurden im Artikel 107 Absatz 1 lit. d) die Worte "föderalen Volkswirtschaftsplan" ersetzt durch: "staatlichen Plan zur Entwicklung der Volkswirtschaft".

Artikel 108. Der Nationalrat als höchstes Vertretungsorgan der Republik befaßt sich mit den Anregungen der Nationalausschüsse, berät ihre Tätigkeit und beschließt die ihren Aufbau betreffenden Maßnahmen.

Artikel 109. (1) Der Nationalrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller seiner Abgeordneten anwesend ist.

(2) Zu einer gültigen Beschlußfassung ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich.

(3) Für die Annahme eines Verfassungsgesetzes ist die Zustimmung der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten des Nationalrats erforderlich.

Artikel 110. (1) Die Regierung der Republik kann den Nationalrat darum ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen. Der Antrag, der Regierung das Mißtrauen auszusprechen, kann von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalrats gestellt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten auch für ein Mißtrauensvotum gegenüber einem einzelnen Mitglied der Regierung der Republik.

Artikel 111. (1) Gesetzesvorhaben können von den Abgeordneten des Nationalrats, den Ausschüssen des Nationalrats und der Regierung der Republik eingebracht werden.

(2) Die Gesetze des Nationalrats unterzeichnen der Vorsitzende des Nationalrats und der Vorsitzende der Regierung der Republik.

(3) Damit ein Gesetz des Nationalrats Gültigkeit erlangt, muß es auf die durch Gesetz des Nationalrats bestimmte Weise verkündet werden. Die Gesetze des Nationalrats werden vom Präsidium des Nationalrats binnen 14 Tagen nach ihrer Verabschiedung verkündet.

Artikel 112. Die Grundsätze für die Arbeit des Nationalrats, seine Beziehungen zur Regierung und nach außen regelt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrats.

Artikel 113. Die Gültigkeit der Abgeordnetenwahl wird vom Nationalrat überprüft. Das geschieht auf Antrag seines Mandats- und Immunitätsausschusses.

Artikel 114. (1) Ein Abgeordneter leistet auf der Sitzung des Nationalrats, an der er zum ersten Mal teilnimmt, einen Eid.

(2) Ein Abgeordneter des Tschechischen Nationalrats leistet folgenden Eid:

„Ich gelobe auf Ehre und Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde den Willen und die Interessen des Volkes beachten, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Tschechischen Sozialistischen Republik richten und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

(3) Ein Abgeordneter des Slowakischen Nationalrats leistet folgenden Eid:

„Ich gelobe auf Ehre und Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Slowakischen Sozialistischen Republik, der Sache des Sozialismus und dem Vermächtnis des Slowakischen Volksaufstandes treu sein werde. Ich werde den Willen und die Interessen des Volkes beachten, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik richten und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

(4) Eine Ablehnung des Eides oder ein Eid mit Vorbehalt hat den Verlust des Mandats zur Folge.

Artikel 115. (1) Der Nationalrat und die einzelnen Abgeordneten haben das Recht, an die Regierung der Republik und ihre Mitglieder zu interpellieren und ihnen Fragen in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs zu stellen. Die Regierung und ihre Mitglieder sind verpflichtet, auf Interpellationen und Fragen zu antworten.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Regierung haben das Recht, an den Sitzungen des Nationalrats, seines Präsidiums und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Es wird ihnen das Wort erteilt, wann immer sie darum ersuchen.

(3) Wenn der Nationalrat, sein Präsidium oder Ausschuß darum ersucht, ist ein Regierungsmitglied verpflichtet, zur Sitzung des Nationalrats, seines Präsidiums oder seines Ausschusses zu erscheinen.

Artikel 116. (1) Ein Abgeordneter kann ohne die Zustimmung des Nationalrats weder strafrechtlich noch disziplinarisch verfolgt, noch in Haft genommen werden. Verweigert der Nationalrat die Zustimmung, so ist die Verfolgung für immer ausgeschlossen.

(2) Ein Abgeordneter des Nationalrats kann wegen einer Stimmabgabe im Nationalrat oder in dessen Organen überhaupt nicht verfolgt werden. Wegen Äußerungen bei der Ausübung der Abgeordnetenfunktion, die im Nationalrat oder in einem seiner Organe getan wurden, unterliegt der Abgeordnete allein der Disziplinargewalt des Nationalrats.

(3) Wenn ein Abgeordneter bei einer strafbaren Handlung angetroffen und festgenommen wurde, ist das zuständige Organ verpflichtet, dies unverzüglich dem Präsidium des Nationalrats anzuzeigen. Verweigert das Präsidium des Nationalrats seine Zustimmung, so muß der Abgeordnete unverzüglich freigelassen werden.

Artikel 117. Ein Abgeordneter des Nationalrats kann in Sachen, die ihm bei der Ausübung seiner Funktion bekannt geworden sind, die Aussage als Zeuge verweigern, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter ist.

Artikel 118. Der Nationalrat bildet Ausschüsse als seine Initiativ- und Kontrollorgane und wählt ihre Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder.

Artikel 119. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium des Nationalrats.

(2) Das Präsidium des Nationalrats besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums wird vom Nationalrat festgesetzt.

(3) Das Präsidium des Nationalrats übt seine Funktion auch nach Ablauf der Wahlperiode aus, solange der neugewählte Nationalrat nicht sein Präsidium gewählt hat.

(4) Das Präsidium des Nationalrats und seine Mitglieder sind dem Nationalrat verantwortlich. Der Nationalrat kann sie jederzeit abberufen.

Artikel 120. Das Präsidium des Nationalrats faßt seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Artikel 121. (1) Während der Zeit, in der der Nationalrat nicht. tagt, weil entweder die Tagung beendet oder die Wahlperiode abgelaufen ist, werden die Aufgaben des Nationalrats vom Präsidium des Nationalrats wahrgenommen. Es ist jedoch nicht befugt, Verfassungsgesetze zu verabschieden und zu ändern und den Staatshaushaltsplan der Republik zu beschließen.

(2) Während der Zeit, in der der Nationalrat infolge außergewöhnlicher Umstände nicht tagt, nimmt das Präsidium des Nationalrats alle seine Aufgaben wahr mit Ausnahme des Rechts, Verfassungsgesetze zu verabschieden und zu ändern.

(3) Unaufschiebbare Maßnahmen, für die ein Gesetz erforderlich wäre, trifft das Präsidium des Nationalrats in der Form von Gesetzgebungsmaßnahmen, die der Vorsitzende des Nationalrats und der Vorsitzende der Regierung der Republik unterzeichnen. Die Gesetzgebungsmaßnahmen werden in gleicher Weise verkündet wie die Gesetze.

(4) Maßnahmen des Präsidiums des Nationalrats im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen auf der nächsten Tagung des Nationalrats bestätigt werden, sonst verlieren sie ihre weitere Gültigkeit.

Artikel 122. (1) Zur Kompetenz des Präsidiums des Nationalrats gehört es ferner:
a) den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Regierung der Republik zu ernennen und abzuberufen und sie mit der Leitung der Ministerien und der anderen zentralen Organe zu betrauen,
b) die Staatsfunktionäre in den Fällen zu ernennen, in denen ihm dies durch Gesetz übertragen ist,
c) Preise zuzuerkennen und Auszeichnungen zu verleihen gemäß den Gesetzen der Republik.

(2) Das Präsidium des Nationalrats schreibt die Wahlen in den Nationalrat und die allgemeinen Wahlen in die Nationalausschüsse aus.

Artikel 123. Der Vorsitzende des Nationalrats:
a) vertritt den Nationalrat nach außen,
b) unterzeichnet die Gesetze des Nationalrats und die Gesetzgebungsmaßnahmen seines Präsidiums,
c) nimmt den Eid der Mitglieder der Regierung der Republik entgegen,
d) beruft die Sitzungen des Nationalrats ein und leitet sie.

2. Abschnitt
Die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik und die Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik

Artikel 124. Die Regierung der Republik ist das oberste Vollzugsorgan der Staatsgewalt der Republik.

Artikel 125. (1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Ministern.

(2) Die Funktion eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Funktion eines Mitglieds des Präsidiums des Nationalrats und mit der Funktion eines Mitglieds des Verfassungsgerichts.

Artikel 126. (1) Die Mitglieder der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik legen in die Hände des Vorsitzenden des Tschechischen Nationalrats folgenden Eid ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Meine Pflichten werde ich nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Tschechischen Sozialistischen Republik befolgen und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

(2) Die Mitglieder der Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik legen in die Hände des Vorsitzenden des Slowakischen Nationalrats folgenden Eid ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik, der Sache des Sozialismus und dem Vermächtnis des Slowakischen Nationalaufstandes treu sein werde. Meine Pflichten werde ich nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik befolgen und darauf hinarbeiten, daß sie mit Leben erfüllt werden“.

Artikel 127. Die Regierung der Republik ist verpflichtet, sich nach ihrer Ernennung dem Nationalrat auf seiner nächsten Sitzung vorzustellen, ihm ihr Programm vorzulegen und ihn zu ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen.

Artikel 128. (1) Die Regierung der Republik ist für die Ausübung ihrer Funktion dem Nationalrat verantwortlich, der ihr das Mißtrauen aussprechen kann.

(2) Die Regierung der Republik kann jederzeit den Nationalrat ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen.

Artikel 129. (1) Die Regierung der Republik kann gegenüber dem Präsidium des Nationalrats ihren Rücktritt erklären.

(2) Wenn der Nationalrat der Regierung der Republik das Mißtrauen ausspricht oder ihren Antrag, ihr das Vertrauen auszusprechen, ablehnt, beruft das Präsidium des Nationalrats die Regierung der Republik ab.

(3) Die Regierung der Republik erklärt stets nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Nationalrats ihren Rücktritt.

Artikel 130. Wenn das Präsidium des Nationalrats den Rücktritt der Regierung annimmt, betraut es sie vorläufig mit der Ausübung ihrer Funktionen bis zur Ernennung der neuen Regierung.

Artikel 131. (1) Ein Mitglied der Regierung der Republik kann gegenüber dem Präsidium des Nationalrats seinen Rücktritt erklären.

(2) Der Nationalrat kann einzelnen Mitgliedern der Regierung der Republik das Mißtrauen aussprechen. In diesem Falle beruft das Präsidium des Nationalrats das Mitglied der Regierung ab.

Artikel 132. Wenn das Präsidium des Nationalrats den Rücktritt eines Mitglieds der Regierung der Republik annimmt, kann es bestimmen, welches Mitglied der Regierung vorläufig die bisher von dem Mitglied der Regierung, dessen Rücktritt angenommen wurde, verwalteten Angelegenheiten führen soll.

Artikel 133. Die Regierung der Republik entscheidet als Kollegium und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Regierung erforderlich.

Artikel 134. Die Regierung der Republik organisiert und sichert die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Aufbaus der Republik sowie auf den weiteren Gebieten, die nach diesem Verfassungsgesetz in ihre Zuständigkeit fallen. Zu diesem Zweck stellt die Regierung die Befolgung der Gesetze sicher, koordiniert, leitet und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien und der übrigen Organe der Staatsverwaltung der Republik, verfolgt und sichert die Befol-gung ihrer Verordnungen und Beschlüsse.

Artikel 135. (1) Der Regierung der Republik steht die gesamte Regierungs- und Exekutivgewalt zu, die aus der gesetzgebenden Kompetenz des Nationalrats hervorgeht.

(2) Zur Kompetenz der Regierung der Republik gehören weiter die Angelegenheiten, die nach diesem Verfassungsgesetz durch Gesetze der Bundesversammlung geregelt werden, wenn ihre Durchführung den Regierungen der Republiken obliegt (Art. 37 Abs. 2).

(3) Zur Kompetenz der Regierung der Republik gehören auch die Angelegenheiten, die im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten nach Art. 8 und Art. 10 bis 28 dieses Verfassungsgesetzes den Regierungen der Republiken vorbehalten sind.

Artikel 136. Die Regierung der Republik leitet und kontrolliert die Tätigkeit der Nationalausschüsse.

Artikel 137. Die Regierung der Republik entscheidet als Kollegium insbesondere:
a) über die Gesetzesvorhaben,
b) über die Regierungsverordnungen,
c) über die Durchführung der Programmerklärung der Regierung,
d) über die Zustimmung zu den internationalen Verträgen, deren Durchführung zur Kompetenz der Republik gehört,
e) über die Entwürfe der Volkswirtschaftspläne, des Staatshaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses der Republik,
f) über die grundsätzlichen wirtschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftspolitik,
g) über die Ernennung der Funktionäre in den durch Gesetz bestimm-ten Fällen,
h) darüber, ob sie den Nationalrat um ein Vertrauensvotum ersucht,
ch) über weitere Fragen, wenn dies durch Gesetz des Nationalrats vorgesehen ist.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 125/1970 wurde der Artikel 77 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.
- im lit. e) wurden die Worte "der Volkswirtschaftspläne" ersetzt durch: "der staatlichen Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik und die Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik können zur Ausübung ihrer laufenden Entscheidungstätigkeit als ihr Organ das Präsidium der Regierung errichten und seine Kompetenz festlegen sowie die Grundsätze für seine Tätigkeit bestimmen."

Artikel 138. Zur Durchführung eines Gesetzes des Nationalrats und in seinen Grenzen kann die Regierung der Republik Verordnungen erlassen. Ebenso kann sie Verordnungen zur Durchführung eines Gesetzes der Bundesversammlung erlassen, wenn sie dazu ermächtigt wurde.

Artikel 139. Die Ministerien und die übrigen zentralen Organe der Staatsverwaltung der Republik können auf der Grundlage der Gesetze der Bundesversammlung und der Gesetze des Nationalrats und in deren Grenzen allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften erlassen, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt sind.

VIII. Kapitel
Allgemeine Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 140. (1) Das Gebiet der Tschechischen Sozialistischen Republik besteht aus dem bisherigen Gebiet der tschechischen Kreise.

(2) Das Gebiet der Slowakischen Sozialistischen Republik besteht aus dem bisherigen Gebiet der Slowakei.

(3) Die territoriale Gliederung der Republiken wird durch Gesetze der Nationalräte festgelegt.

Artikel 141. (1) Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und regulärer Sitz ihrer Organe ist Prag. Die Stellung von Prag als Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird durch Gesetz der Bundesversammlung geregelt.

(2) Hauptstadt der Tschechischen Sozialistischen Republik und regulärer Sitz ihrer Organe ist Prag.

(3) Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen Republik und regulärer Sitz ihrer Organe ist Bratislava (Preßburg).

Artikel 142. (1) Die Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik kann nur durch ein Verfassungsgesetz der Bundesversammlung geändert werden.

(2) Zusammen mit der Verabschiedung der Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verabschieden beide Republiken eigene Verfassungen. Bis zur Verabschiedung einer Verfassung der Tschechischen Sozialistischen Republik und einer Verfassung der Slowakischen Sozialistischen Republik richten sich die konstitutionellen Verhältnisse dieser Republiken nach diesem Verfassungsgesetz und den übrigen Verfassungsvorschriften.

(3) Die Gesetze der Bundesversammlung, die Gesetze der Nationalräte oder andere Rechtsvorschriften der Bundesorgane und der Organe der Republiken dürfen der Verfassung und den Verfassungsgesetzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nicht widersprechen. Die Auslegung und die Anwendung aller Rechtsvorschriften muß mit der Verfassung und den Verfassungsgesetzen des Bundes in Einklang stehen.

(4) Die Gesetze der Nationalräte und die anderen Rechtsvorschriften der Republiken dürfen den Verfassungsgesetzen der Nationalräte nicht widersprechen. Die Auslegung und die Anwendung aller Rechtsvorschriften der Republik muß in Einklang mit den Verfassungsgesetzen des Nationalrats stehen.

Artikel 143. (1) Aufgehoben werden die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 12, ferner die Bestimmungen des dritten, vierten, fünften und sechsten Kapitels (Art. 39 bis 85) sowie die Bestimmungen des Art. 107 bis 109 und des Artikels 111 der Verfassung (Verfassungsgesetz Nr. 100/ 1960 Sb.).

(2) Wo die Bestimmungen der Verfassung und der anderen Gesetze von der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sprechen, ist darunter der Natur der Sache nach auch die Tschechische Sozialistische Republik und die Slowakische Sozialistische Republik zu verstehen.

(3) Der Präsident der Republik, der nach der Bestimmung des Art. 63 der Verfassung gewählt ist, bleibt nach diesem Verfassungsgesetz in seiner Funktion als Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik; seine Wahlperiode wird vom Tag seiner Wahl an berechnet.

(4) Das Präsidium der Nationalversammlung bleibt in seiner Funktion bis zur Wahl des Präsidiums der Bundesversammlung.

(5) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übt die Funktionen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bis zur Ernennung der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nach diesem Verfassungsgesetz aus.

Artikel 144. (1) Alle an dem Tag, an dem dieses Verfassungsgesetz in Kraft tritt, geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften bleiben auch weiterhin in Geltung. Soweit sie Angelegenheiten regeln, die nach diesem Verfassungsgesetz nicht zur Kompetenz des Bundes gehören, können sie durch Gesetze des Tschechischen Nationalrats oder des Slowakischen Nationalrats, gegebenenfalls durch andere Rechtsvorschriften der Republiken geändert werden.

(2) Soweit die bisherigen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Nationalversammlung, der Regierung, dem Slowakischen Nationalrat oder anderen zentralen Staatsorganen Aufgaben übertragen, werden diese Aufgaben in den Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vorbehalten sind, durch die Bundesversammlung, die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, gegebenenfalls durch andere zentrale Bundesorgane wahrgenommen; in den übrigen Angelegenheiten werden diese Aufgaben durch den Tschechischen Nationalrat, den Slowakischen Nationalrat, die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik, die Regierung der Slowakischen Sozialistischen Republik oder durch andere zentrale Staatsorgane der beiden Republiken wahrgenommen.

(3) Ein Gesetz der Bundesversammlung kann bestimmen, auf welche Organe (Organisationen) und in welchem Umfang die Kompetenz der bisherigen Organe (Organisationen) - mit Ausnahme der Ministerien oder anderen zentralen Organe der Staatsverwaltung mit einem Minister an der Spitze - übergeht, denen aufgrund der bisherigen Gesetze die gesamtstaatliche Kompetenz in den nach diesem Verfassungsgesetz zur gemeinsamen Kompetenz der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der beiden Republiken gehörigen Angelegenheiten Zustand. Dieses Gesetz kann auch den notwendigen Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Organe (Organisationen) regeln.

Artikel 145. Die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird durch Gesetz der Bundesversammlung geregelt. Bis zu dem Tag, an dem dieses Verfassungsgesetz in Kraft tritt, gehört es zur Kompetenz der Bundesversammlung:
a) die Richter des Obersten Gerichts und die Berufsrichter der Militärgerichte zu wählen und abzuberufen,
b) beim Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Antrag zu stellen, den Generalstaatsanwalt seiner Funktion zu entheben,
c) die Berichte des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts über den Stand der sozialistischen Gesetzlichkeit zu beraten.

Artikel 146. (1) Solange der Tschechische Nationalrat und der Slowakische Nationalrat nicht auf der Grundlage dieses Verfassungsgesetzes gewählt sind, übt
a) der nach dem Verfassungsgesetz Nr. 77/1968 Sb. gebildete Tschechische Nationalrat die Kompetenz des Tschechischen Nationalrats nach diesem Verfassungsgesetz,
b) der nach § 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 77/1968 Sb. erweiterte Slowakische Nationalrat die Kompetenz des Slowakischen Nationalrats nach diesem Verfassungsgesetz aus.

(2) Der Tschechische Nationalrat erweitert durch Wahl die Anzahl seiner Mitglieder auf 200.

(3) Der Slowakische Nationalrat erweitert durch Wahl die Anzahl seiner Mitglieder auf 150.

(4) Die Mitglieder der beiden Nationalräte haben die Rechte und Pflichten der Abgeordneten nach diesem Verfassungsgesetz.

Artikel 147. Solange die Bundesversammlung im Sinne des Art. 30 Abs. 1 und des Art. 31 Abs. 2 nicht gewählt ist,
a) wird die Nationalversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung zur Volkskammer der Bundesversammlung und
b) werden die Abgeordneten der Kammer der Nationen vom Tschechischen Nationalrat und vom Slowakischen Nationalrat, die aufgrund des Art. 146 erweitert wurden, gewählt, und zwar aus den Reihen derjenigen Mitglieder, die nicht Abgeordnete der Nationalversammlung sind.

Artikel 148. Fassung unbekannt (tschechisch)

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 117/1969 wurde der Artikel 148 aufgehoben.

Artikel 149. Fassung unbekannt (tschechisch)

wurde als gegenstandslos bezeichnet; betraf die Änderung des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1967.

Artikel 150. (1) Die Nationalversammlung, der Tschechische Nationalrat und der Slowakische Nationalrat können schon vor dem Tag, an dem dieses Verfassungsgesetz in Kraft tritt, die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um es zu verwirklichen.

(2) Wenn die Nationalversammlung vor dem in Absatz 1 angeführten Tag über einen der in Art. 42 Abs. 2 genannten Anträge berät, ist zu seiner Annahme die Zustimmung der Mehrheit aller Abgeordneten der Nationalversammlung, die in den tschechischen Kreisen gewählt wurden, und der Mehrheit aller Abgeordneten der Nationalversammlung, die in der Slowakei gewählt wurden, erforderlich. Zur Annahme eines Verfassungsgesetzes ist die Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Abgeordneten der Nationalversammlung, die in den tschechischen Krei-sen gewählt wurden, und von mindestens drei Fünfteln aller Abgeord-neten der Nationalversammlung, die in der Slowakei gewählt wurden, erforderlich.

(3) Über Anträge nach Absatz 2 stimmen die in den tschechischen Kreisen gewählten Abgeordneten und die in der Slowakei gewählten Abgeordneten getrennt ab.

Artikel 151. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. 146 Abs. 2 und 3, die Art. 149 und 150 treten am Tag der Verkündung in Kraft.

Svoboda
Smrkovsky
Ing. Cernik

Durch das Verfassungsgesetz von 1968 wurde aus dem asymmetrischen Staatsaufbau ein symmetrischer Bundesstaat mit zwei gleichberechtigten Teilrepubliken. Diese Föderation wurde auch nach dem Umsturz vom August 1968 beibehalten, mit dem Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 sogar durch die Teilung der Gerichtsbarkeit in eine tschechische und eine slowakische verstärkt. Allerdings wurde nach diesem Umsturz die Föderation auch wieder gestärkt (vermehrte Kompetenzen des Bundes zulasten der Staaten). Außerdem war durch das einheitliche Band der herrschenden Partei ähnlich wie in der Sowjetunion eine wirkliche Föderation nicht zustandegekommen.

Eine wahrhafte Föderation kam dann erst mit der "sanften Revolution" vom Dezember 1989 zustande. Die Slowaken, die jedoch die Föderation immer weiter zugunsten der Staaten der Föderation schwächen wollten, und die Tschechen, die diese Schwächung mit aller Macht verhindern wollten, haben es geschafft, den seit 1918 bestehen gemeinsamen Staat zu teilen. Nach dem Umsturz von 1989 kam es noch einmal vermehrt zu Verfassungsänderungen, die jedoch (in deutscher Sprache) nicht zu finden sind.

Mit der staatsrechtlich geregelten Dismembration (Untergang eines Bundesstaates unter Aufteilung in seine einzelnen Glieder) der Tschechoslowakei wurden die beiden Teilstaaten völkerrechtlich am 1. Januar 1993 souverän. Der Untergang der Tschechoslowakei, also der ersatzlose Wegfall eines  Völkerrechtssubjekts, ist ein sehr seltener Vorgang, der zudem äußerst selten von der Staatengemeinschaft anerkannt wird.


Quellen: Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, UTB Schöningh 1979
Siegfried Lammich, Die Verfassung der Tschechoslowakei, Berlin Verlag 1981
Die Verfassungsgrundlagen der Tschechoslowakischen Föderation, Orbis Prag 1978
© 1. Februar 2003
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