Verfassungsgesetz
vom 9. Mai 1948
die Verfassung der Tschechoslowakischen Republik betreffend

(Verfassungsgesetz Nr. 150/1948)

geändert durch
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Verfassungsgesetz Nr. 33/1956 vom 31. Juli 1956 über die Slowakischen Nationalorgane
...

aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 100/1960 vom 11. Juli 1960
die Verfassung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend

nachfolgend die ursprüngliche Fassung von 1948
 

Die Verfassunggebende Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Verfassungsgesetz beschlossen:

DEKLARATION

Wir, das tschechoslowakische Volk, erklären, daß wir fest entschlossen sind, unseren befreiten Staat als Volksdemokratie aufzubauen, die uns den friedlichen Weg zum Sozialismus sichert.

Wir sind entschlossen, die Errungenschaften unserer nationalen und demokratischen Revolution mit all unseren Kräften gegen alle Machenschaften der in- und ausländischen Reaktion zu verteidigen, wie wir es durch unser Auftreten zur Verteidigung der volksdemokratischen Ordnung im Februar 1948 vor der ganzen Welt aufs neue bewiesen haben.

Wir geloben einander, daß unsere beiden Nationen gemeinsam und Hand in Hand an diesem großen Werk arbeiten und damit an die fortschrittlichen und humanistischen Traditionen unserer Geschichte anknüpfen werden.

Tschechen und Slowaken, zwei Brudernationen, Mitglieder der großen Familie des Slawentums, haben bereits vor einem Jahrtausend gemeinsam in einem Staat gelebt und gemeinsam aus dem Osten die höchste Schöpfung der damaligen Kultur aufgenommen - das Christentum. Als erste in Europa haben sie in der Hussitischen Revolution die Ideen der Meinungsfreiheit, der Volksherrschaft und der sozialen Gerechtigkeit an ihre Fahnen geheftet.

Jahrhundertelang haben das tschechische und das slowakische Volk gegen die feudalen Ausbeuter und gegen die deutsche Dynastie der Habsburger für ihre soziale und nationale Befreiung gekämpft. Die Ideen der Freiheit, des Fortschritts und der Humanität waren die leitenden Ideen unserer beiden Nationen, als sie im 19. Jahrhundert dank dem gemeinsamen Wirken der aus dem Volk hervorgegangenen slowakischen und tschechischen Aufklärer zu neuem Leben auferstanden. Unter der gleichen Fahne führten beide Nationen auch im ersten Weltkriege den gemeinsamen Abwehrkampf gegen den deutschen Imperialismus und errichteten, begeistert von der Großen Oktoberrevolution, nach jahrhundertelanger Unterjochung am 28. Oktober 1918 ihren gemeinsamen Staat, die demokratische Tschechoslowakische Republik.

Bereits damals, während dieses ersten Freiheitskampfes, sehnte sich unser Volk, geleitet von dem großen Vorbild des revolutionären Kampfes der russischen Arbeiter und Bauern, nach einer besseren Gesellschaftsordnung, nach dem Sozialismus. Diese fortschrittlichen, an unsere besten Traditionen anknüpfenden Bestrebungen wurden aber nach kurzer Zeit dadurch vereitelt, daß es nach der Spaltung der Arbeiterbewegung im Dezember 1920 einer zahlenmäßig kleinen Schicht von Kapitalisten und Großgrundbesitzern gelang, der demokratischen Verfassung zum Trotz die fortschrittliche Entwicklung in unserer Republik rückgängig zu machen und dem kapitalistischen Wirtschaftssystem mit allen seinen Übeln, namentlich mit den Schrecken der Arbeitslosigkeit, zum Siege zu verhelfen.

Als unseren beiden Nationen dann durch die neue imperialistische Expansion in Gestalt des verbrecherischen deutschen Faschismus wiederum Verderben drohte, beging - wie einst in der Hussitischen Revolution der Herrenadel - nunmehr die Bourgeoisie als die herrschende Klasse Verrat am Volk. Im Augenblick der höchsten Gefahr verbündete sie sich mit dem Feind gegen das eigene Volk und ermöglichte es damit dem Weltimperialismus, seine Widersprüche durch das schändliche Übereinkommen von München auf Kosten unserer beiden Nationen vorübergehend auszugleichen.

So wurde dem alten Feind der Weg zum heimtückischen Überfall auf unseren friedliebenden Staat frei gemacht, wobei ihm die Nachfahren der fremden Kolonisten, die unter uns ansässig waren und nach unserer Verfassung alle demokratischen Rechte im gleichen Maße wie wir genossen, eifrig halfen. Während der furchtbaren Ereignisse des zweiten Weltkrieges erhoben sich unsere beiden Nationen zum Befreiungskampf, der nach ungezählten Opfern unserer Besten und dank der Hilfe der Verbündeten, vor allem der slawischen Großmacht, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, mit dem slowakischen und tschechischen Aufstand der Jahre 1944 und 1945 in der nationalen und demokratischen Revolution unseres Volkes seinen Höhepunkt erreichte und mit der Befreiung Prags durch die Rote Armee am 9. Mai 1945 sein siegreiches Ende fand.

Nunmehr haben wir beschlossen, daß unser befreiter Staat ein Nationalstaat sein soll, der, ledig aller feindlichen Elemente, in enger Verbundenheit mit der Familie der slawischen Staaten und in Freundschaft mit allen friedliebenden Nationen der Welt leben wird. Wir wollen, daß es ein Staat der Volksdemokratie sei, in dem sich das Volk nicht nur durch seine Vertreter die Gesetze gibt, sondern in dem es diese durch seine Vertreter auch selbst vollzieht. Wir wollen, daß es ein Staat sei, in dem die gesamte Wirtschaft dem Volke dient und so geleitet wird, daß der allgemeine Wohlstand ständig wächst, daß es keine Wirtschaftskrisen gibt und daß das Nationaleinkommen gerecht verteilt wird. Auf diesem Wege wollen wir zu einer Gesellschaftsordnung gelangen, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen völlig beseitigt sein wird - zum Sozialismus.

In diesem Sinne setzen wir im zweiten Teil dieser Verfassung die Grundartikel fest, legen deren Einzelheiten im dritten Teil dar und gedenken, auf diese Weise der Rechtsordnung unserer Volksdemokratie eine feste Grundlage zu geben.

GRUNDARTIKEL DER VERFASSUNG

ARTIKEL I. (1) Der Tschechoslowakische Staat ist eine volksdemokratische Republik.

(2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.

ARTIKEL II. (1) Die Tschechoslowakische Republik ist ein einheitlicher Staat zweier gleichberechtigter slawischer Nationen, der Tschechen und der Slowaken.

(2) Das Staatsgebiet bildet ein einheitliches und unteilbares Ganzes.

ARTIKEL III. (1) Die volksdemokratische Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

(2) Der Staat gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

(3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit. Durch die Nationalversicherung wird den Bürgern die Versorgung im Falle der Arbeitsunfähigkeit gewährleistet.

ARTIKEL IV. (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

(2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.

(3) Zur aktiven Teilnahme an der Lösung der gesellschaftlichen Aufgaben und zur Verwirklichung seiner demokratischen Rechte bildet das Volk freiwillige Organisationen, vor allem politische, gewerkschaftliche, genossenschaftliche und kulturelle Organisationen, Frauen- und Jugendorganisationen und Organisationen für Körpererziehung.

ARTIKEL V. Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist die Nationalversammlung, die aus einer Kammer besteht. Sie zählt 300 Mitglieder (Abgeordnete), die auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

ARTIKEL VI. An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, der von der Nationalversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt wird.

ARTIKEL VII. Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist der Nationalversammlung verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

ARTIKEL VIII. (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in der Slowakei und Repräsentant des Eigenlebens der slowakischen Nation sind die slowakischen Nationalorgane.

(2) Die slowakischen Nationalorgane gewährleisten im Geiste der Volksdemokratie die Gleichberechtigung der Tschechen und Slowaken. Alle Organe der Republik wirken im Einklang mit ihnen dahin, gleich günstige Bedingungen für das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben beider Nationen zu schaffen.

ARTIKEL IX. (1) Das Nationalorgan der gesetzgebenden Gewalt in der Slowakei ist der Slowakische Nationalrat. Er zählt 100 Mitglieder (Abgeordnete), die in der Slowakei auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

(2) Das Nationalorgan der Regierungs- und Exekutivgewalt in der Slowakei ist das Beauftragtenkollegium. Es ist dem Slowakischen Nationalrat und der Regierung der Republik verantwortlich. Es wird von der Regierung der Republik ernannt und abberufen.

siehe auch § 21 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956

ARTIKEL X. Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden, Bezirken und Gebieten sowie Hüter der Rechte und Freiheiten des Volkes sind die Nationalausschüsse.

ARTIKEL XI. (1) Die richterliche Gewalt wird von unabhängigen Gerichten ausgeübt.

(2) Die Richter sind entweder Berufsrichter oder Volksrichter; beide sind bei der Rechtsprechung einander gleichgestellt.

(3) Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer richterlichen Pflichten unabhängig und nur durch die Rechtsordnung der Volksdemokratie gebunden.

ARTIKEL XII. (1) Das Wirtschaftssystem der Tschechoslowakischen Republik beruht auf der Nationalisierung der Bodenschätze, der Industrie, des Großhandels und des Geldwesens;
auf dem Eigentum am Boden nach dem Grundsatze „Der Boden gehört denen, die ihn bearbeiten“;
auf dem Schutze der Tätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmer sowie auf der Unverletzlichkeit des persönlichen Vermögens.

(2) Die gesamte Volkswirtschaft in der Tschechoslowakischen Republik hat dem Volke zu dienen. Zu diesem Zweck lenkt der Staat die gesamte Wirtschaftstätigkeit durch einen einheitlichen Wirtschaftsplan.

Artikel XII. durch spätere Verfassungsgesetze aufgehoben und ersetzt.

EINZELBESTIMMUNGEN DER VERFASSUNG

ERSTES KAPITEL
DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER BÜRGER

Gleichheit

§ 1. (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Mann und Frau haben die gleiche Stellung in der Familie und in der Gesellschaft sowie das gleiche Recht auf Bildung und Zugang zu allen Berufen, Ämtern und Würden.

Freiheit der Person

§ 2. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Sie kann nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt oder entzogen werden.

§ 3. (1) Niemand darf, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch die gesetzlich dafür zuständigen Gerichte oder Behörden sowie in einem gesetzlich geregelten Verfahren, einer Verfolgung ausgesetzt werden.

(2) Niemand darf, außer bei Ergreifung auf frischer Tat, ohne schriftliche, begründete richterliche Anordnung verhaftet werden. Die Anordnung ist bei der Verhaftung, und wenn dies nicht möglich ist, spätestens 48 Stunden danach zuzustellen.

(3) Niemand darf, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen, durch ein Staatsorgan in Haft genommen werden; er muß binnen 48 Stunden freigelassen oder dem Gericht oder dem Organ übergeben werden, das nach der Art des Falles für das weitere Verfahren zuständig ist.

Unverletzlichkeit der Wohnung

§ 4. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist gewährleistet. Sie kann nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 5. (1) Bei niemandem darf, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und durch das Gericht oder das Staatsorgan, das nach dem Gesetz dafür zuständig ist sowie in dem durch Gesetz geregelten Verfahren, eine Haussuchung vorgenommen werden.

(2) Eine Haussuchung darf, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur auf Grund einer schriftlichen, begründeten Anordnung eines Richters oder einer Behörde durchgeführt werden. Die Anordnung ist bei der Haussuchung und, wenn dies nicht möglich ist, spätestens 48 Stunden danach zuzustellen.

(3) Das die Haussuchung durchführende Organ hat sich über seine Berechtigung auszuweisen und demjenigen, bei dem es die Haussuchung vorgenommen hat, auf sein Verlangen sogleich oder, wenn dies nicht möglich ist, spätestens 48 Stunden danach eine schriftliche Bestätigung über die Gründe und das Ergebnis der Haussuchung sowie über die dabei beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen.

Brief- und Postgeheimnis

§ 6. Niemand darf, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in dem vom Gesetz geregelten Verfahren, das Briefgeheimnis oder das Geheimnis anderer Schriftstücke verletzen, unabhängig davon, ob sie privat verwahrt oder mit der Post oder einem anderen Beförderungsmittel versandt werden. Ebenso ist das Geheimnis der durch Telefon, Telegraf oder eine andere öffentliche Einrichtung übermittelten Nachrichten geschützt.

Freizügigkeit

§ 7. (1) Jeder Bürger kann sich an jedem beliebigen Ort der Tschechoslowakischen Republik niederlassen oder aufhalten. Dieses Recht kann nur im öffentlichen Interesse auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(2) Das Recht der Auswanderung kann nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Freiheit des Eigentums

§ 8. Innerhalb der Grenzen der allgemeinen Rechtsvorschriften kann jeder Bürger an jedem Ort der Tschechoslowakischen Republik Grundstücke und anderes Vermögen erwerben und eine Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 9. (1) Das Privateigentum kann nur durch Gesetz beschränkt werden.

(2) Eine Enteignung ist nur auf Grund eines Gesetzes und nur gegen eine Entschädigung möglich, soweit nicht das Gesetz bestimmt, daß keine Entschädigung zu leisten ist.

(3) Niemand darf das Eigentumsrecht zum Schaden der Gesellschaft mißbrauchen.

Schutz der Familie und der Jugend

§ 10. (1) Ehe, Familie und Mutterschaft stehen unter dem Schutz des Staates.

(2) Der Staat sorgt dafür, daß die Familie die gesunde Grundlage der Entwicklung der Nation ist. Kinderreichen Familien gewährt der Staat besondere Vergünstigungen und Unterstützung.

§ 11. (1) Der Staat gewährleistet den Kindern besondere Fürsorge und besonderen Schutz; insbesondere trifft er systematisch Maßnahmen im Interesse der Zunahme der Bevölkerung der Nation.

(2) Die Herkunft des Kindes darf seine Rechte nicht schmälern. Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.

(3) Der Staat gewährleistet der Jugend alle Möglichkeiten für eine volle körperliche und geistige Entwicklung.

Recht auf Bildung

§ 12. (1) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung.

(2) Der Staat sorgt dafür, daß jedem eine Bildung und eine Ausbildung zuteil werden, die seinen Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen.

§ 13. (1) Die Schulen sind staatlich.

(2) Die Grundschulbildung ist einheitlich, obligatorisch und unentgeltlich.

(3) Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Gesetz bestimmt.

§ 14. (1) Die gesamte Erziehung und der gesamte Unterricht sind so zu gestalten, daß sie den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung entsprechen und nicht im Widerspruch zur volksdemokratischen Ordnung stehen.

(2) Die Leitung der gesamten Erziehung und des gesamten Unterrichts sowie die Aufsicht über sie obliegen dem Staat.

Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

§ 15. (1) Die Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

(2) Weltanschauung, Glaubensbekenntnis oder Überzeugung dürfen niemandem zum Nachteil gereichen; sie dürfen jedoch nicht zum Vorwand genommen werden, um sich der Erfüllung einer vom Gesetz auferlegten Bürgerpflicht zu entziehen.

§ 16. (1) Jeder hat das Recht, jeden religiösen Glauben privat und öffentlich zu bekennen oder konfessionslos zu sein.

(2) Alle religiösen Bekenntnisse sowie die Konfessionslosigkeit sind vor dem Gesetz gleich.

§ 17. (1) Jedem steht es frei, die mit irgendeinem religiösen Bekenntnis oder mit der Konfessionslosigkeit verbundenen Handlungen vorzunehmen. Die Ausübung dieses Rechtes darf jedoch der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten nicht widersprechen. Es ist verboten, dieses Recht zu nichtreligiösen Zwecken zu mißbrauchen.

(2) Niemand darf direkt oder indirekt zur Teilnahme an einer solchen Handlung gezwungen werden.

Meinungsfreiheit und Schutz der Kulturgüter

§ 18. (1) Die Meinungsfreiheit ist gewährleistet.

(2) Jeder kann innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, bildliche Darstellung oder auf jede andere Weise äußern. Die Ausübung dieses Rechts darf niemandem zum Nachteil gereichen.

§ 19. (1) Die Freiheit der schöpferischen geistigen Tätigkeit ist gewährleistet. Die wissenschaftliche Forschung und die Verbreitung ihrer Ergebnisse sowie die Kunst und ihre Darstellung sind frei, soweit sie nicht das Strafgesetz verletzen.

(2) Die Kulturgüter stehen unter dem Schutz des Staates. Der Staat wacht darüber, daß sie allen zugänglich sind, und unterstützt Wissenschaft und Kunst im Interesse der Entfaltung der nationalen Kultur, des Fortschritts und des Gemeinwohls; insbesondere sorgt er dafür, daß den schöpferisch Schaffenden günstige Bedingungen für ihre Arbeit gesichert werden.

§ 20. (1) Jeder hat das Recht, seine Anschauungen und die Ergebnisse seiner schöpferischen geistigen Tätigkeit zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und sie auf jede beliebige Weise zu verbreiten und darzustellen.

(2) Dieses Recht kann durch Gesetz nur mit Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und die kulturellen Bedürfnisse des Volkes beschränkt werden.

§ 21. (1) Die Freiheit der Presse ist gewährleistet. Es ist darum grundsätzlich nicht gestattet, die Presse einer Vorzensur zu unterwerfen.

(2) Das Gesetz bestimmt, wer berechtigt ist, Zeitungen und Zeitschriften herauszugeben und unter welchen Bedingungen dies geschehen darf; insbesondere darf die Erzielung von Gewinn nicht Zweck der Herausgabe sein.

(3) Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise, unter Wahrung der Freiheit von Wissenschaft und Kunst sowie unter Berücksichtigung des Schutzes wertvoller Werke, die Herausgabe und Verbreitung von nichtperiodischen Publikationen, insbesondere von Büchern, Noten und Reproduktionen von Werken der bildenden Kunst planmäßig gelenkt wird.

§ 22. (1) Das Recht zur Herstellung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung sowie zur Ein- und Ausfuhr von Filmen ist dem Staat vorbehalten.

(2) Der Betrieb des Rundfunks und des Fernsehens ist ausschließlich Recht des Staates.

(3) Die Ausübung dieser Rechte wird durch Gesetze geregelt, die auch die Ausnahmen bestimmen.

§ 22 durch spätere Verfassungsgesetze aufgehoben und ersetzt.

Petitionsrecht

§ 23. Jedermann hat das Recht, jedem öffentlichen Organ Petitionen vorzulegen.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

§ 24. (1) Das Versammlungs- und Vereinigungsrecht ist gewährleistet, sofern dadurch nicht die volksdemokratische Ordnung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung bedroht werden.

(2) Die Ausübung dieser Rechte wird durch Gesetz geregelt.

§ 25. (1) Die Arbeiter und Angestellten können sich zur Sicherung ihrer Rechte in einer einheitlichen Gewerkschaftsorganisation zusammenschließen und haben das Recht, mit deren Hilfe ihre Interessen wahrzunehmen.

(2) Der einheitlichen Gewerkschaftsorganisation wird die breite Beteiligung an der Kontrolle der Wirtschaft und an der Lösung aller die Interessen des werktätigen Volkes betreffenden Fragen gewährleistet.

(3) In den einzelnen Betrieben und Verwaltungen werden die Interessen der Arbeiter und Angestellten durch die einheitliche Gewerkschaftsorganisation und ihre Organe vertreten.

Soziale Rechte

§ 26. (1) Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit.

(2) Dieses Recht wird insbesondere durch die vom Staat auf Grund der Planwirtschaft gelenkte Organisation der Arbeit gewährleistet.

(3) Frauen haben im Hinblick auf Schwangerschaft, Mutterschaft und Kinderpflege Anspruch auf eine besondere Regelung der Arbeitsbedingungen.

(4) Für die Jugend bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung besondere Arbeitsbedingungen.

§ 27. (1) Alle Werktätigen haben das Recht auf angemessene Entlohnung für die geleistete Arbeit.

(2) Dieses Recht wird durch die staatliche Lohnpolitik gewährleistet, die im Einvernehmen mit der einheitlichen Gewerkschaftsorganisation durchgeführt wird und auf die ständige Hebung des Lebensstandards des werktätigen Volkes gerichtet ist.

(3) Bei der Festsetzung des Arbeitslohnes entscheiden Quantität und Qualität der Arbeit sowie der Nutzen, den sie der Gesellschaft bringt.

(4) Unter den gleichen Bedingungen haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

§ 28. (1) Alle Werktätigen haben das Recht auf Erholung.

(2) Dieses Recht wird durch die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit und des bezahlten Erholungsurlaubs sowie durch die Sorge für die Erholung der Werktätigen gewährleistet.

§ 29. (1) Jeder hat das Recht auf Schutz der Gesundheit. Allen Bürgern steht das Recht auf Heilbehandlung und auf Versorgung im Alter sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Mittellosigkeit zu.

(2) Frauen haben Anspruch auf besondere Fürsorge im Falle der Schwangerschaft und Mutterschaft, Kinder und Jugendliche auf Sicherung ihrer vollen körperlichen und geistigen Entwicklung.

(3) Diese Rechte werden durch die Gesetze über die Nationalversicherung sowie durch die öffentliche Gesundheits- und Sozialfürsorge gewährleistet.

(4) Der Schutz des Lebens und der Gesundheit bei der Arbeit wird insbesondere durch die staatliche Aufsicht und durch Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz gewährleistet.

Die Grundpflichten des Bürgers gegenüber Staat und Gesellschaft

§ 30. (1) Jeder Bürger ist verpflichtet, der Tschechoslowakischen Republik treu zu sein, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und bei allen seinen Handlungen die Interessen des Staates zu wahren.

(2) Es ist die patriotische Pflicht eines jeden Bürgers, zur Erhaltung und Vergrößerung des Volkseigentums beizutragen und darüber zu wachen, daß das Volkseigentum nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird.

§ 31. Die Bürger sind verpflichtet, gesellschaftliche Funktionen, in die sie das Volk berufen hat, gewissenhaft und ehrlich im Geiste der volksdemokratischen Ordnung auszuüben.

§ 32. Jeder Bürger ist verpflichtet, entsprechend seinen Fähigkeiten zu arbeiten und durch seine Arbeit zum Wohle der ganzen Gesellschaft beizutragen.

§ 33. Steuern und öffentliche Abgaben können nur auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden. Ebenso kann die öffentliche Gewalt persönliche Leistungen nur auf Grund eines Gesetzes verlangen.

§ 34. (1) Die Verteidigung des Staates und seiner volksdemokratischen Ordnung ist die höchste Pflicht eines jeden Bürgers. Der Dienst in der volksdemokratischen Armee der Tschechoslowakischen Republik ist für jeden Bürger die höchste Ehre.

(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, sich an der militärischen Erziehung zu beteiligen, Militärdienst zu leisten und die Aufforderung zur Verteidigung des Staates zu befolgen.

(3) Für die Verteidigung des Staates und ihre Vorbereitung können von jedermann Mitarbeit und Mittel verlangt und ihm gewisse Beschränkungen und Sachleistungen auferlegt werden.

(4) Die Behörden und öffentlichen Organe haben bei Ausübung ihrer Machtbefugnisse von Amts wegen die Interessen der Verteidigung des Staates zu wahren.

(5) Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.

Allgemeine Bestimmungen

§ 35. Strafen können nur auf Grund eines Gesetzes angedroht und verhängt werden.

§ 36. (1) Alle öffentlichen Organe sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit an das Gesetz und an die Grundsätze der volksdemokratischen Ordnung zu halten.

(2) Wenn ein Staatsfunktionär diese Pflicht verletzt, ist er nach dem Gesetz zu bestrafen.

§ 37. (1) Kundgebungen und Handlungen, die darauf abzielen, die Unabhängigkeit, Unteilbarkeit und Einheit des Staates, die Verfassung, die republikanische Staatsform oder die volksdemokratische Ordnung zu bedrohen, sind strafbar.

(2) Es ist unzulässig, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu diesen Zwecken zu mißbrauchen. Insbesondere ist es verboten, in irgendeiner Art und Weise Nazismus und Faschismus, rassische oder religiöse Intoleranz sowie Chauvinismus zu verbreiten.

§ 38. Durch Gesetz wird bestimmt, welchen Einschränkungen die Rechte und Freiheiten der Bürger während eines Krieges oder dann unterliegen, wenn Ereignisse eintreten, die in erhöhtem Maße die Unabhängigkeit, Unteilbarkeit und Einheit des Staates, die Verfassung, die republikanische Staatsform, die volksdemokratische Ordnung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung bedrohen.

ZWEITES KAPITEL
DIE NATIONALVERSAMMLUNG

§ 39. (1) Sitz der Nationalversammlung ist Prag.

(2) Die Nationalversammlung kann vorübergehend auch nach einem anderen Ort einberufen werden.

§ 40. (1) Die Einzelheiten über die Bedingungen und die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Durchführung der Wahlen zur Nationalversammlung werden durch Gesetz geregelt.

(2) Durch Gesetz wird auch festgelegt, welche Tätigkeit und welche öffentlichen Funktionen mit der Funktion eines Abgeordneten unvereinbar sind.

§ 41. (1) Die Nationalversammlung bestätigt die Gültigkeit der Wahl der einzelnen Abgeordneten und entscheidet über die Unvereinbarkeit einer Funktion mit der eines Abgeordneten.

(2) Die Bestätigung hat spätestens sechs Monate nach der Konstituierung der Nationalversammlung oder spätestens drei Monate nach dem Tage zu erfolgen, an dem der an die Stelle eines Abgeordneten tretende Ersatzmann den Eid ablegt.

§ 42. (1) In der ersten Sitzung der Nationalversammlung, an der der Abgeordnete teilnimmt, legt er folgenden Eid ab:

„Ich schwöre, daß ich der Tschechoslowakischen Republik und ihrer volksdemokratischen Ordnung treu sein, ihre Gesetze einhalten und mein Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Volkes und des Staates ausüben werde.“

(2) Die Verweigerung des Eides oder die Ablegung eines Eides mit Vorbehalt haben unmittelbar den Verlust des Mandats zur Folge.

§ 43. Die Abgeordneten üben ihr Mandat persönlich aus. Sie können jederzeit auf ihr Mandat verzichten.

§ 44. Die Abgeordneten dürfen wegen ihrer Abstimmung in der Nationalversammlung oder in den Ausschüssen nicht verfolgt werden. Wegen ihrer in Ausübung ihres Mandats erfolgenden Äußerungen unterliegen sie nur der Disziplinargewalt der Nationalversammlung.

§ 45. (1) Wegen sonstiger Handlungen oder Unterlassungen kann ein Abgeordneter nur mit Zustimmung der Nationalversammlung straf- oder disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Verweigert die Nationalversammlung die Zustimmung, so ist eine Strafverfolgung für immer ausgeschlossen.

(2) Diese Bestimmungen finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die ein Abgeordneter als verantwortlicher Vertreter einer Zeitung hat, keine Anwendung.

§ 46. (1) Wird ein Abgeordneter auf frischer Tat ergriffen und verhaftet, so ist das Gericht oder die zuständige Behörde verpflichtet, die Verhaftung dem Vorsitzenden der Nationalversammlung sofort anzuzeigen.

(2) Stimmt die Nationalversammlung innerhalb von 14 Tagen nach der Verhaftung einer Verlängerung der Haft nicht zu, so ist der Abgeordnete in Freiheit zu setzen.

(3) Wenn die Nationalversammlung nicht tagt, ist die Zustimmung des Präsidiums der Nationalversammlung erforderlich. Stimmt das Präsidium der Haftverlängerung zu, dann entscheidet die Nationalversammlung über den Fall spätestens 14 Tage nach ihrer erneuten Einberufung endgültig.

§ 47. Die Abgeordneten haben das Recht, die Zeugenaussage über Angelegenheiten zu verweigern, die ihnen als Mitgliedern der Nationalversammlung anvertraut worden sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr Mitglieder sind. Ausgenommen sind die Fälle, in denen es sich um die Verleitung eines Abgeordneten zum Mißbrauch seines Mandats handelt.

§ 48. (1) Falls der gewählte Abgeordnete in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er vom Tag der Ablegung des Eides an während der ganzen Mandatszeit Anspruch auf Urlaub.

(2) Die Abgeordneten haben während der Zeit der Ausübung des Mandats Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch Gesetz bestimmt wird.

(3) Weitere Einzelheiten über die Stellung der Abgeordneten, insbesondere über ihren Anspruch auf Lohn oder Gehalt, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, bestimmt ein Gesetz.

§ 49. (1) Der Präsident der Republik ist verpflichtet, die Nationalversammlung zu zwei ordentlichen Tagungen im Jahre einzuberufen: zu einer Frühjahrs- und zu einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung muß im März, die Herbsttagung im Oktober beginnen.

(2) Der Präsident der Republik erklärt die Tagung der Nationalversammlung für geschlossen. Er kann sie höchstens auf einen Monat und nur einmal im Jahr vertagen.

(3) Der Präsident der Republik beruft die Nationalversammlung nach Bedarf zu außerordentlichen Tagungen ein. Verlangen mehr als die Hälfte der Abgeordneten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes vom Ministerpräsidenten den Zusammentritt, so ist der Präsident verpflichtet, die Nationalversammlung spätestens 14 Tage nach Überreichung des Verlangens einzuberufen. Tut er dies nicht, so tritt die Nationalversammlung spätestens nach weiteren 14 Tagen auf Beschluß ihres Präsidiums zusammen.

§ 50. (1) Der Präsident der Republik hat das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Von diesem Recht darf er in den letzten sechs Monaten seiner Wahlperiode keinen Gebrauch machen.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode der Nationalversammlung oder nach deren Auflösung sind innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen durchzuführen.

(3) Durch die Auflösung der Nationalversammlung wird die Durchführung eines auf Grund der §§ 78 oder 91 eingeleiteten Strafverfahrens nicht gehemmt.

§ 51. Die Grundprinzipien der Tätigkeit der Nationalversammlung, ihr Verkehr mit der Regierung und überhaupt nach außen werden durch das Gesetz über die Geschäftsordnung der Nationalversammlung geregelt. Über ihre inneren Angelegenheiten und über ihre sonstige Tätigkeit kann die Nationalversammlung im Rahmen dieses Gesetzes selbst beschließen.

§ 52. (1) Die Sitzungen der Nationalversammlung werden vom Vorsitzenden der Nationalversammlung geleitet.

(2) Das Präsidium der Nationalversammlung kann zur Durchführung der Aufgaben der Nationalversammlung weitere Funktionen festlegen.

§ 53. (1) Die Sitzungen der Nationalversammlung sind in der Regel öffentlich.

(2) Nichtöffentliche Sitzungen können nur in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Fällen abgehalten werden.

§ 54. (1) Die Nationalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten beschlußfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

(2) Ein Beschluß, durch den die Verfassung geändert, ein Verfassungsgesetz genehmigt oder über eine Kriegserklärung entschieden wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Abgeordneten. Der gleichen Mehrheit bedarf zu seiner Gültigkeit ein Beschluß, durch den im Strafverfahren der Präsident der Republik oder Mitglieder der Regierung verurteilt werden.

§ 55. (1) Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Regierung haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Nationalversammlung oder ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.

(2) Jedes Mitglied der Regierung ist verpflichtet, auf Verlangen der Nationalversammlung, ihres Präsidiums oder eines ihrer Ausschüsse persönlich zu der Sitzung zu erscheinen.

(3) In anderen Fällen kann sich das Mitglied der Regierung durch Mitarbeiter seines Ressorts vertreten lassen.

§ 56. (1) Die Nationalversammlung ist berechtigt, sich mit Anfragen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, an den Ministerpräsidenten und die übrigen Mitglieder der Regierung zu wenden. Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Regierung sind verpflichtet, die Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.

(2) Die Nationalversammlung kann Adressen und Resolutionen beschließen.

§ 57. (1) Gesetzesanträge können unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen entweder von der Regierung oder von den Abgeordneten eingebracht werden.

(2) Jedem von einem Abgeordneten eingebrachten Gesetzesantrag sind ein Kostenvoranschlag und ein Antrag auf Deckung der erforderlichen Ausgaben beizufügen.

§ 58. Der Präsident der Republik hat das Recht, ein von der Nationalversammlung beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats von dem Tage an, an dem der Beschluß der Nationalversammlung dem Ministerpräsidenten zugestellt wird, mit Bemerkungen zurückzuverweisen.

§ 59. (1) Beharrt die Nationalversammlung bei namentlicher Abstimmung mit absoluter Mehrheit aller Abgeordneten auf dem zurückverwiesenen Gesetz, so ist es zu verkünden.

(2) Handelt es sich um ein Gesetz, zu dessen Annahme die Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten erforderlich ist, so muß das zurückverwiesene Gesetz mit dieser Mehrheit bestätigt werden.

(3) Läuft die Wahlperiode der Nationalversammlung früher ab oder wird die Nationalversammlung früher aufgelöst, als sie über das zurückverwiesene Gesetz beschließen konnte, so kann diesen Beschluß die neugewählte Nationalversammlung fassen.

§ 60. (1) In jedem Gesetz ist anzuführen, welchem Mitglied der Regierung die Durchführung des Gesetzes obliegt.

(2) Ein Gesetz wird vom Präsidenten der Republik, vom Vorsitzenden der Nationalversammlung, vom Ministerpräsidenten und von dem mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Minister unterschrieben. Ist der Präsident verhindert oder krank und hat er keinen Stellvertreter (§ 72, Abs. 2), so unterschreibt für ihn der Ministerpräsident.

(3) Die Mitglieder der Regierung können die Gesetze vertretungsweise durch andere Mitglieder der Regierung unterschreiben lassen.

§ 61. (1) Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist erforderlich, daß es in der vom Gesetz vorgesehenen Weise verkündet wird.

(2) Gesetze werden mit folgendem Satz verkündet: „Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:“

(3) Das Gesetz ist spätestens acht Tage nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten der Republik oder nach Ablauf der im § 58 festgesetzten Frist zu verkünden. Macht aber der Präsident von seinem dort angeführten Recht Gebrauch, so ist das Gesetz spätestens acht Tage nach dem Zeitpunkt zu verkünden, an dem der erneute Beschluß der Nationalversammlung (§ 59) dem Ministerpräsidenten mitgeteilt wird.

§ 62. (1) Die Nationalversammlung beschließt das Gesetz über den Staatshaushalt und prüft die Rechnungsabschlüsse des Staates. Der Gesetzesantrag über den Staatshaushalt sowie der Entwurf des Rechnungsabschlusses werden von der Regierung eingebracht. Der Staatshaushalt ist einheitlich. Weitere Bestimmungen enthält ein Gesetz.

(2) Die Kontrolle der staatlichen Wirtschaftsführung regelt ein Gesetz einheitlich für das ganze Staatsgebiet.

Das Präsidium der Nationalversammlung

§ 63. (1) Die Nationalversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium von vierundzwanzig Mitgliedern.

(2) Das Präsidium der Nationalversammlung besteht aus dem Vorsitzenden der Nationalversammlung, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern.

(3) Den Vorsitzenden der Nationalversammlung vertritt einer seiner Stellvertreter gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§ 64. (1) Das Präsidium der Nationalversammlung wird stets für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden der Nationalversammlung und seiner Stellvertreter erfolgt in gesonderter Abstimmung.

(2) Die erste Wahl wird unmittelbar nach der Konstituierung der neugewählten Nationalversammlung durchgeführt. Bei den weiteren Wahlen behalten die Mitglieder des Präsidiums ihre Funktionen bis zur Wahl des neuen Präsidiums. Bei Ablauf der Wahlperiode der Nationalversammlung oder bei Auflösung der Nationalversammlung behalten die Mitglieder des Präsidiums ihre Funktionen bis zur Wahl eines Präsidiums durch die neue Nationalversammlung; es gelten für sie weiterhin die Bestimmungen der §§ 43 bis 48.

(3) Scheidet ein Mitglied aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Präsidium aus, so erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode eine Ergänzungswahl.

(4) Die Nationalversammlung kann ihr Präsidium oder einzelne Mitglieder des Präsidiums jederzeit abberufen.

§ 65. (1) Das Präsidium der Nationalversammlung gibt in strittigen Fragen eine verbindliche Auslegung der Gesetze. Nur das Präsidium entscheidet darüber, ob ein Gesetz der Nationalversammlung oder ein Gesetz des Slowakischen Nationalrats der Verfassung oder ob eine Verordnung dem Gesetz widerspricht.

(2) Die Durchführung regelt ein Gesetz.

siehe auch § 109 dieser Verfassung und § 18 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956.

§ 66. (1) Wenn die Nationalversammlung nicht tagt, das heißt
1. wenn eine Tagung der Nationalversammlung geschlossen oder vertagt ist,
2. wenn die Wahlperiode der Nationalversammlung abgelaufen ist,
3. wenn die Nationalversammlung aufgelöst ist,
4. wenn die Nationalversammlung wegen außergewöhnlicher Ereignisse nicht einberufen werden kann,
behält das Präsidium der Nationalversammlung seine Funktionen (§ 64, Abs. 2). Für die Sitzungen des Präsidiums gelten während dieser Zeit sinngemäß die Bestimmungen des § 55.

(2) Das Präsidium der Nationalversammlung erläßt während dieser Zeit unaufschiebbare Verfügungen, auch wenn sonst ein Gesetz dafür notwendig wäre. Das Präsidium ist während dieser Zeit außer den in Absatz 3 und 4 angeführten Fragen für alle Angelegenheiten zuständig, die in den Kompetenzbereich der Nationalversammlung fallen.

(3) Kann die Nationalversammlung wegen außergewöhnlicher Ereignisse nicht tagen (Abs. 1, Ziffer 4), so ist das Präsidium der Nationalversammlung nicht berechtigt,
a) den Präsidenten der Republik und seinen Stellvertreter zu wählen;
b) die Verfassung und die Verfassungsgesetze zu ändern.

(4) Tagt die Nationalversammlung aus den in Absatz 1, Ziffer 1 bis 3 angeführten Gründen nicht, so ist das Präsidium der Nationalversammlung nicht berechtigt
a) den Präsidenten der Republik und seinen Stellvertreter zu wählen;
b) die Verfassung und die Verfassungsgesetze zu ändern;
c) die Wehrpflicht zu erweitern und die Staatsfinanzen dauernd zu belasten;
d) über eine Kriegserklärung zu beschließen.

(5) Für eine Verfügung, die eigentlich ein Gesetz erfordert, sowie für die Genehmigung einer im Staatshaushalt nicht vorgesehenen Ausgabe und ihrer Deckung ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Präsidiums erforderlich. In den übrigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

(6) Unaufschiebbare Verfügungen, für die sonst ein Gesetz erforderlich wäre, sind nur auf Antrag der Regierung zulässig. Sie haben provisorische Gesetzeskraft und müssen unter Hinweis auf § 66 der Verfassung entsprechend § 61 verkündet werden. Sie werden vom Präsidenten der Republik, vom Vorsitzenden der Nationalversammlung, vom Ministerpräsidenten und von mindestens der Hälfte der Regierungsmitglieder unterzeichnet. Verfügungen, denen der Präsident der Republik oder der Ministerpräsident nicht zustimmen, können nicht verkündet werden.

(7) Sobald die Nationalversammlung wieder zusammentritt, berichtet ihr der Vorsitzende über die Tätigkeit des Präsidiums. Wird inzwischen eine neue Nationalversammlung gewählt, so berichtet ihr in der konstituierenden Sitzung der Vorsitzende der früheren Nationalversammlung oder einer seiner Stellvertreter, und zwar auch dann, wenn er nicht Mitglied der neu gewählten Nationalversammlung ist.

(8) Verfügungen, die von der Nationalversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Zusammentritt genehmigt werden, treten außer Kraft.

DRITTES KAPITEL
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK

§ 67. (1) Zum Präsidenten der Republik kann jeder Bürger gewählt werden, der in die Nationalversammlung wählbar ist und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Hauptsitz des Präsidenten ist Prag.

§ 68. (1) Der Präsident der Republik wird von der Nationalversammlung gewählt.

(2) Die Wahl ist gültig, wenn zur Zeit der Wahl die Mehrheit der Abgeordneten in der Versammlung anwesend ist. Gewählt ist derjenige, für den mindestens drei Fünftel der Anwesenden stimmen.

(3) Hat eine zweimalige Wahl nicht zum Ziel geführt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die größere Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Einzelheiten regelt ein Gesetz.

§ 69. (1) Die Wahlperiode dauert sieben Jahre und beginnt mit dem Tage, an dem der neugewählte Präsident den Eid ablegt.

(2) Legt der neugewählte Präsident den Eid bereits vor Ablauf der Wahlperiode des amtierenden Präsidenten ab und handelt es sich nicht um einen der in § 72, Abs. 1 aufgeführten Fälle, so beginnt die Wahlperiode des neuen Präsidenten mit Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Präsidenten.

(3) Die Wahl findet innerhalb der letzten vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des amtierenden Präsidenten statt.

§ 70. (1) Niemand kann mehr als zweimal nacheinander gewählt werden. Wer bereits zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden lang Präsident der Republik war, kann nicht wiedergewählt werden, solange nicht seit Beendigung seiner zweiten Wahlperiode sieben Jahre verstrichen sind.

(2) Diese Bestimmungen finden auf den zweiten Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik keine Anwendung.

in Absatz 2 war Präsident Eduard Benes gemeint, der jedoch wegen Verweigerung der Unterschrift unter diese Verfassung zurücktreten mußte.

§ 71. (1) Der Präsident der Republik kann nicht zu gleicher Zeit Abgeordneter der Nationalversammlung oder Mitglied der Regierung sein.

(2) Wird ein Mitglied der Nationalversammlung oder der Regierung zum Präsidenten der Republik gewählt, so kann es vom Tage der Wahl an seine bisherige Funktion nicht mehr ausüben. Mit der Ablegung des Eides erlischt sein Mandat oder seine Mitgliedschaft in der Regierung.

§ 72. (1) Wenn der Präsident während der Wahlperiode stirbt oder auf seine Funktion verzichtet oder wenn er sein Amt auf Grund des § 78 verliert, wird der neue Präsident für die gesamte Wahlperiode gewählt. Die Nationalversammlung ist zu diesem Zwecke binnen 14 Tagen einzuberufen.

(2) Ist der neue Präsident noch nicht gewählt, hat er den Eid noch nicht abgelegt oder ist er verhindert oder so krank, daß er sein Amt nicht ausüben kann, so werden die Funktionen des Präsidenten von der Regierung ausgeübt, die den Ministerpräsidenten zu diesem Zwecke mit einzelnen Obliegenheiten des Präsidenten betrauen kann; das Oberkommando über die Streitkräfte hat während dieser Zeit der Ministerpräsident.

§ 73. (1) Ist der Präsident länger als sechs Monate verhindert oder krank (§ 72, Abs. 2), so wählt die Nationalversammlung auf Beschluß der Regierung einen Stellvertreter des Präsidenten, dessen Amt bis zum Fortfall des Hinderungsgrundes dauert.

(2) Wird ein Abgeordneter der Nationalversammlung zum Stellvertreter gewählt, so darf er, solange er Stellvertreter ist, sein Mandat nicht ausüben.

§ 74. (1) Der Präsident der Republik
1. vertritt den Staat nach außen. Er schließt und ratifiziert internationale Verträge. Politische Verträge und Wirtschaftsverträge allgemeinen Charakters sowie Verträge, für deren Durchführung ein Gesetz erforderlich ist, bedürfen vor der Ratifizierung der Zustimmung der Nationalversammlung. Verträge, durch die das Staatsgebiet verändert wird, genehmigt die Nationalversammlung in der Form eines Verfassungsgesetzes (§ 166). Den Abschluß von internationalen Verträgen und Abkommen, die nicht der Zustimmung der Nationalversammlung bedürfen und bei denen keine Ratifizierung erforderlich ist, kann der Präsident der Regierung oder mit deren Zustimmung einzelnen Regierungsmitgliedern übertragen. Ein Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wirtschaftsverträge allgemeinen Charakters schon vor der Zustimmung der Nationalversammlung durchgeführt werden können;
2. empfängt und beglaubigt die Gesandten;
3. beruft die Nationalversammlung ein, vertagt sie, löst sie auf und erklärt ihre Tagungen für geschlossen;
4. unterzeichnet die Gesetze der Nationalversammlung und die gemäß § 66 erlassenen Verfügungen ihres Präsidiums; er hat das Recht, Gesetze mit Bemerkungen zurückzuverweisen;
5. kann der Nationalversammlung mündlich oder schriftlich Berichte über die Lage der Republik erstatten und ihr die Maßnahmen zur Erwägung empfehlen, die er für notwendig und zweckmäßig hält;
6. ernennt den Ministerpräsidenten und die übrigen Mitglieder der Regierung, setzt die Zahl der Mitglieder der Regierung fest und verteilt sie auf die einzelnen Ministerien; im Fall des Rücktritts der Regierung oder einzelner ihrer Mitglieder beruft er sie ab;
7. hat das Recht, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen und dort den Vorsitz zu führen, die Regierung oder ihre Mitglieder zu Beratungen zu laden sowie von der Regierung und von ihren einzelnen Mitgliedern Berichte über die Angelegenheiten zu verlangen, die in ihren Wirkungsbereich fallen. Er kann einen solchen Bericht dem Ministerpräsidenten mit Bemerkungen zustellen, damit die Regierung überprüfen kann, ob geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen;
8. ernennt alle Hochschulprofessoren, die höheren Berufsrichter von der V. Gehaltsstufe ab, die Offiziere sowie andere Staatsangestellte von der 3. Gehaltsstufe ab;
9. verleiht Auszeichnungen, falls er hierzu nicht ein anderes Organ ermächtigt, und erteilt tschechoslowakischen Bürgern die Zustimmung zur Annahme ausländischer Auszeichnungen und Titel;
10. verteilt auf Antrag der Regierung Ehrengaben und Ehrenpensionen sowie Gnadengaben und Gnadengehälter;
11. hat das Recht, Amnestien zu gewähren, Strafen und sonstige Rechtsfolgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zu erlassen oder zu mildern sowie, mit Ausnahme von Privatklagedelikten, die Niederschlagung eines gerichtlichen Strafverfahrens anzuordnen. Diese Rechte stehen ihm nicht zu, wenn gegen ihn ein Verfahren nach § 78 eingeleitet worden ist oder wenn es sich um einen nach § 78 angeklagten oder verurteilten Präsidenten der Republik oder um nach § 91 angeklagte oder verurteilte Mitglieder der Regierung handelt;
12. hat das Oberkommando über die Streitkräfte; er verkündet auf Grund eines Beschlusses der Regierung den Ausnahmezustand und erklärt auf Grund einer Entscheidung der Nationalversammlung den Krieg.

(2) Der Regierung steht die gesamte Regierungs- und Exekutivgewalt zu, sofern diese durch die Verfassung oder andere Gesetze nicht ausdrücklich dem Präsidenten der Republik vorbehalten ist.

§ 75. Der Präsident der Republik legt vor der Nationalversammlung folgenden Eid ab:

„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich meine Pflichten im Geiste der volksdemokratischen Ordnung nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“

§ 76. Der Präsident kann für die Ausübung seines Amtes nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Verantwortung für die im Zusammenhang mit der Ausübung des Präsidentenamtes abgegebenen Erklärungen trägt die Regierung.

§ 77. Jeder vom Präsidenten ausgehende Akt der Regierungs- oder Exekutivgewalt ist gültig, wenn er durch das verantwortliche Mitglied der Regierung mitgezeichnet worden ist.

§ 78. (1) Die Strafverfolgung des Präsidenten ist nur wegen Hochverrats möglich. Die Anklage gegen den Präsidenten erhebt das Präsidium der Nationalversammlung; das Urteil spricht die Nationalversammlung. Die Strafe kann nur im Verlust des Präsidentenamtes und der Fähigkeit, dieses Amt später wieder zu bekleiden, bestehen.

(2) Einzelheiten regelt ein Gesetz.

§ 79. Die Bestimmungen über den Präsidenten der Republik gelten auch für seinen Stellvertreter.

VIERTES KAPITEL
DIE REGIERUNG

§ 80. (1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern der Regierung (Ministern und Staatssekretären).

(2) Durch Gesetz wird bestimmt, welche Funktionen mit der Funktion eines Regierungsmitgliedes unvereinbar sind.

(3) Ständiger Sitz der Regierung ist Prag.

§ 81. Die Mitglieder der Regierung legen in die Hand des Präsidenten der Republik folgenden Eid ab:

„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Republik und ihrer volksdemokratischen Ordnung treu sein, meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch nach dem Willen des Volkes und im Interesse von Volk und Staat erfüllen und die Verfassungsgesetze sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“

§ 82. Nach ihrer Ernennung durch den Präsidenten der Republik ist die Regierung verpflichtet, sich der Nationalversammlung vorzustellen, dieser ihr Programm vorzulegen und sie zu ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen.

§ 83. (1) Die Regierung ist während ihrer gesamten Amtsdauer der Nationalversammlung verantwortlich. Diese kann ihr das Mißtrauen aussprechen.

(2) Ein Mißtrauensantrag muß mindestens von 100 Abgeordneten unterschrieben sein und wird dem Präsidium der Nationalversammlung zugestellt, das im Verlaufe von acht Tagen über diesen Antrag Bericht erstatten muß. Die Beschlußfassung über den Antrag erfordert die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten sowie die absolute Stimmenmehrheit bei namentlicher Abstimmung.

(3) Die Regierung kann in der Nationalversammlung jederzeit die Vertrauensfrage stellen. Darüber wird ohne Überweisung an das Präsidium verhandelt.

§ 84. (1) Die Regierung kann zurücktreten. Die Rücktrittserklärung gibt sie gegenüber dem Präsidenten der Republik ab.

(2) Spricht die Nationalversammlung der Regierung das Mißtrauen aus oder lehnt sie deren Antrag, ihr das Vertrauen auszusprechen, ab, so muß die Regierung gegenüber dem Präsidenten der Republik ihren Rücktritt erklären.

(3) Kommt es zu einem Rücktritt der Regierung, während sie die Funktionen des Präsidenten der Republik ausübt (§ 72, Abs. 2), so nimmt das Präsidium der Nationalversammlung die Rücktrittserklärung entgegen.

§ 85. Die Regierung, die ihren Rücktritt erklärt hat, führt die Regierungsgeschäfte vorläufig weiter, bis die Nationalversammlung der neuernannten Regierung das Vertrauen ausgesprochen hat.

§ 86. (1) Ein Regierungsmitglied kann zurücktreten. Es überreicht die Rücktrittserklärung dem Präsidenten der Republik.

(2) Die Nationalversammlung kann auch einzelnen Regierungsmitgliedern das Mißtrauen aussprechen. Geschieht dies, so muß das betreffende Regierungsmitglied dem Präsidenten der Republik seinen Rücktritt erklären.

(3) Für den Mißtrauensantrag sowie für die Abstimmung hierüber gilt sinngemäß § 83, Abs. 2.

§ 87. (1) Erklärt ein einzelnes Regierungsmitglied seinen Rücktritt, so bestimmt der Präsident der Republik, wer von den übrigen Regierungsmitgliedern bis zur Ergänzung der Regierung vorläufig die Geschäfte zu führen hat, mit denen das zurückgetretene Mitglied beauftragt war.

(2) Kommt es zum Rücktritt eines Regierungsmitgliedes, während die Regierung die Funktionen des Präsidenten der Regierung ausübt (§ 72, Abs. 2), so nimmt das Präsidium der Nationalversammlung die Rücktrittserklärung entgegen und trifft die provisorischen Maßnahmen.

§ 88. (1) Der Ministerpräsident leitet die Arbeit der Regierung, beruft deren Sitzungen ein, führt in diesen den Vorsitz und legt die Tagesordnung fest. Er koordiniert die Tätigkeit aller zentralen Institutionen und überwacht die Durchführung des Regierungsprogramms.

(2) Der Ministerpräsident kann sich durch einen seiner Stellvertreter oder ein anderes Regierungsmitglied vertreten lassen.

§ 89. (1) Die Regierung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Regierung entscheidet insbesondere
1. über alle wichtigeren Angelegenheiten politischen Charakters;
2. über die Ernennung von Richtern und Offizieren sowie von anderen Staatsangestellten von der 5. Gehaltsstufe ab, sofern die Ernennung Aufgabe der zentralen Organe ist, und überprüft Anträge auf Ernennung von Staatsfunktionären, die der Präsident der Republik ernennt;
3. über die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden des Beauftragtenkollegiums und der einzelnen Beauftragten;
4. über Anträge der Regierung für die Nationalversammlung;
5. über Anträge an den Präsidenten, von seinem Recht Gebrauch zu machen, Gesetze mit Bemerkungen zurückzuverweisen (§ 58);
6. über die Gesetze des Slowakischen Nationalrats, die ihr der Ministerpräsident gemäß § 110, Abs. 2 vorlegt;
7. über Regierungsverordnungen.

bezügl. § 89 Absatz 2 Ziffer 3 und 6 siehe auch §§ 21 und 62 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956

§ 90. (1) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

(2) Eine Regierungsverordnung wird vom Ministerpräsidenten oder dem amtierenden Stellvertreter und den mit ihrer Durchführung betrauten Mitgliedern der Regierung unterzeichnet. Verordnungen der Minister sind nur bei Mitunterzeichnung des Ministerpräsidenten oder des amtierenden Stellvertreters gültig. Die Minister können sich bei der Unterzeichnung von Verordnungen durch andere Mitglieder der Regierung vertreten lassen.

(3) Das Gesetz und in dessen Grenzen die Regierungsverordnung können die nähere Regelung allgemeinen Rechtsvorschriften der Ministerien, der Nationalkomitees sowie anderer Verwaltungsorgane übertragen.

§ 91. (1) Regierungsmitglieder, die vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verfassungsgesetze oder andere Gesetze verletzen, sind strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Die Anklage erhebt das Präsidium der Nationalversammlung, das Strafverfahren führt die Nationalversammlung durch.

§ 92. (1) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.

(2) Auch die übrigen Organe, denen die Ausübung der staatlichen Verwaltung zusteht (§ 124, Abs. 2), werden auf Grund eines Gesetzes geschaffen. Ihr Wirkungsbereich wird durch ein Gesetz festgelegt, das die nähere Regelung einer Regierungsverordnung überlassen kann.

(3) Durch Verordnung der Regierung oder der Minister können auch öffentliche Organe ohne Hoheitsgewalt geschaffen und deren Kompetenzen festgelegt werden.

FÜNFTES KAPITEL
DIE SLOWAKISCHEN NATIONALORGANE

die Bestimmungen des Fünften Kapitels wurden durch das Verfassungsgesetz über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben und ersetzt.

§ 93. Die slowakischen Nationalorgane üben auf dem Gebiet der Slowakei die Gesetzgebungs-, Regierungs- und Exekutivgewalt gemäß der Verfassung aus.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 94. Der Slowakische Nationalrat übt die gesetzgebende Gewalt (§ 96) in nationalen und regionalen Angelegenheiten aus, soweit sie zur Sicherung der vollen Entfaltung der materiellen und geistigen Kräfte der slowakischen Nation einer besonderen Regelung bedürfen und soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, bei denen eine einheitliche Regelung durch ein Gesetz erforderlich ist.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 95. (1) Dem Beauftragtenkollegium (den Beauftragten) steht grundsätzlich die gesamte Regierungs- und Exekutivgewalt in der Slowakei zu (Abs. 2); ausgenommen sind Fragen der nationalen Verteidigung, der Außenpolitik und des Außenhandels.

(2) Soweit es sich nicht um die Ausübung der Regierungs- und Exekutivgewalt im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Slowakischen Nationalrats handelt (§ 96, Abs. 1), steht diese Gewalt dem Beauftragtenkollegium (den Beauftragten) als Vollzugsorgan der Regierung (der Minister) zu, und zwar für folgende Gebiete:
1. Allgemeine innere Verwaltung;
2. Finanzverwaltung;
3. Gesundheitsverwaltung;
4. Sozialverwaltung und Arbeitsschutz;
5. technische Verwaltung;
6. Justiz;
7. Ernährung;
8. Landwirtschaft;
9. Industrie;
10. Binnenhandel;
11. Schulwesen, Volksbildung und Information;
12. Verkehrswesen und Post.

(3) Die zur Durchführung der Gesetze erlassenen Verordnungen der Regierung und der Minister (§ 90) gelten im gesamten Staatsgebiet.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

Der slowakische Nationalrat

§ 96. (1) Zur Gesetzgebungskompetenz des Slowakischen Nationalrates gehören:
1. Die Sorge für die Entfaltung der nationalen Kultur: der Wissenschaft, der Literatur, des Theaters, der Musik sowie der Tanzkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst; die Pflege der historischen Denkmäler; das Bibliotheks- und Museumswesen; die Sorge für die Fachausbildung auf dem Gebiet der Heimindustrie und der Volkskunst; die Vertretung der Belange der slowakischen Intelligenz;
2. die Sorge für die Grund-, Mittel-, Fach- und Kunstschulen im Rahmen der Gesetze; die Betreuung der Kindergärten und Kinderkrippen; die Förderung der Volksbildung, des Sports, der Körpererziehung, des Reiseverkehrs und der Touristik;
3. das öffentliche Gesundheitswesen und die Sozialversicherung mit Ausnahme der Angelegenheiten, die durch Gesetz einheitlich für das gesamte Staatsgebiet geregelt sind oder geregelt werden;
4. Fonds und Stiftungen, soweit sich ihr Wirkungsbereich nur auf die Slowakei erstreckt;
5. die Vereinigung und Trennung von Gemeinden und Bezirken sowie die Änderung und Festlegung ihrer Grenzen; topographische Angelegenheiten;
6. technische Fragen des Aufbaus der Dörfer und Städte sowie Bauvorschriften mit Ausnahme der auf Grund des einheitlichen Wirtschaftsplanes zu regelnden Angelegenheiten; Bau und Instandhaltung von nichtstaatlichen Straßen, Wegen und Brücken; die Wasserwirtschaft mit Ausnahme der durch den einheitlichen Wirtschaftsplan zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere die Instandhaltung von Wasserläufen, Wasserspeichern und anderen Wasserwerken sowie die Anlage von Teichen, Wasserleitungen und Kanalisationen;
7. die Melioration des Bodens, mit Ausnahme der auf Grund des einheitlichen Wirtschaftsplanes zu regelnden Angelegenheiten; der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor Schädlingen und Naturkatastrophen; das Veterinärwesen und die Zucht von Hausvieh; Obstbau und Weidewesen, Jagd- und Fischereiwesen; Schutz der Felder und des Waldes;
8. Handwerk und Kleinhandel, soweit die persönliche Leistung des Unternehmers überwiegt, sowie die Belange der örtlichen Märkte, ohne daß dadurch die gesamtstaatliche Regelung des Arbeitsrechts, des Verteilungssystems, des Handels und des Kleingewerbes beeinträchtigt werden darf;
9. Statistik und Forschungsarbeit auf dem Gebiet der speziellen slowakischen Fragen;
10. Vormundschaftsangelegenheiten und Waisenfürsorge.

(2) Der Slowakische Nationalrat beschließt auch Gesetze über Angelegenheiten, deren Regelung ihm durch Gesetz zugewiesen wird.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 97. (1) Sitz des Slowakischen Nationalrats ist Bratislava.

(2) Vorübergehend kann der Slowakische Nationalrat auch nach einem anderen Ort einberufen werden.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 98. (1) Einzelheiten über die Bedingungen und die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Durchführung der Wahlen zum Slowakischen Nationalrat werden durch Gesetz geregelt.

(2) Durch Gesetz wird bestimmt, welche Tätigkeit und welche öffentliche Funktion mit der Funktion eines Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats unvereinbar ist.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 99. (1) Der Slowakische Nationalrat bestätigt die Gültigkeit der Wahl der einzelnen Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats und entscheidet über die Unvereinbarkeit der Funktion eines Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats mit einer anderen Funktion.

(2) Die Bestätigung ist spätestens sechs Monate nach der Konstituierung des Slowakischen Nationalrats oder spätestens drei Monate nach dem Tage vorzunehmen, an dem der an die Stelle eines Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats tretende Ersatzmann den Eid ablegt.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 100. (1) In der ersten Sitzung des Slowakischen Nationalrats, an der der Abgeordnete teilnimmt, legt er folgenden Eid ab:

„Ich schwöre, daß ich der Tschechoslowakischen Republik, ihrer volksdemokratischen Ordnung und dem Vermächtnis des slowakischen nationalen Aufstandes treu sein, die Gesetze einhalten und mein Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Volkes, des Staates und der slowakischen Nation ausüben werde.“

(2) Die Verweigerung des Eides oder die Ablegung eines Eides mit Vorbehalt haben unmittelbar den Verlust des Mandats zur Folge.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 101. (1) Die Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates üben ihr Mandat persönlich aus. Sie können jederzeit auf ihr Mandat verzichten.

(2) Sie haben während der Dauer der Ausübung des Mandats Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch Gesetz des Slowakischen Nationalrates festgelegt wird.

(3) Für die Ausübung des Mandats der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates, für ihre Immunität und für das Recht der Zeugnisverweigerung, für ihren Anspruch auf Urlaub und auf Lohn oder Gehalt, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Abgeordneten der Nationalversammlung (§§ 44 bis 47 und 48, Abs. 1 und 3).

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 102. (1) Die Tagungen des Slowakischen Nationalrates werden vom Ministerpräsidenten einberufen. Die erste Tagung muß spätestens vier Wochen nach der Wahl einberufen werden.

(2) Der Ministerpräsident kann die Tagung des Slowakischen Nationalrates höchstens auf drei Monate und nur zweimal im Jahre vertagen. Verlangt während dieser Zeit die Mehrheit der Abgeordneten die Einberufung des Slowakischen Nationalrates, so hat der Ministerpräsident dafür zu sorgen, daß der Slowakische Nationalrat innerhalb von vierzehn Tagen zusammentritt.

(3) Der Ministerpräsident kann den Slowakischen Nationalrat auf Grund eines Regierungsbeschlusses auflösen.

(4) Nach Ablauf der Wahlperiode des Slowakischen Nationalrates oder nach dessen Auflösung sind innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen durchzuführen.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 103. (1) Der Slowakische Nationalrat wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium leitet die Arbeiten des Slowakischen Nationalrates und besorgt dessen innere Angelegenheiten.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 104. (1) Die Grundprinzipien seiner Tätigkeit sowie den Verkehr mit dem Beauftragtenkollegium regelt der Slowakische Nationalrat durch das Gesetz über die Geschäftsordnung. Seine inneren Angelegenheiten sowie weitere Richtlinien für seine Tätigkeit kann der Slowakische Nationalrat im Rahmen dieses Gesetzes durch eigenen Beschluß entscheiden.

(2) Die Sitzungen des Slowakischen Nationalrates werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

(3) Die Sitzungen des Slowakischen Nationalrates sind in der Regel öffentlich. Nichtöffentliche Sitzungen können nur in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Fällen abgehalten werden.

(4) Der Slowakische Nationalrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlußfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 105. Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Regierung haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Slowakischen Nationalrates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 106. (1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Beauftragtenkollegiums haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Slowakischen Nationalrates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Auf ihr Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.

(2) Auf Verlangen des slowakischen Nationalrates, seines Präsidiums oder eines seiner Ausschüsse ist jedes Mitglied des Beauftragtenkollegiums verpflichtet, persönlich zu der Sitzung zu erscheinen.

(3) In anderen Fällen kann sich das Mitglied des Beauftragtenkollegiums durch Mitarbeiter seines Ressorts vertreten lassen.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 107. (1) Der Slowakische Nationalrat ist berechtigt, sich mit Anfragen, die ihre Zuständigkeit betreffen, an den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Beauftragtenkollegiums zu wenden. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Beauftragtenkollegiums sind verpflichtet, die Anfragen der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrates zu beantworten.

(2) Der Slowakische Nationalrat kann Adressen und Resolutionen beschließen.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 108. (1) Gesetzesanträge können im Slowakischen Nationalrat unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen entweder von der Regierung oder vom Beauftragtenkollegium oder von den Mitgliedern des Slowakischen Nationalrates eingebracht weiden.

(2) Jedem Gesetzesantrag im Slowakischen Nationalrat sind ein Kostenvoranschlag und ein Antrag auf Deckung der erforderlichen Ausgaben aus dem Teil des einheitlichen Staatshaushaltes beizufügen, der gemäß dem Gesetz über den Staatshaushalt auf die Slowakei entfällt.

(3) In jedem Gesetz des Slowakischen Nationalrates ist anzugeben, welchem Mitglied des Beauftragtenkollegiums die Durchführung des Gesetzes obliegt.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 109. Sofern Gesetze des Slowakischen Nationalrates der Verfassung oder einem Verfassungsgesetz widersprechen, sind sie ungültig.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 110. (1) Die Gesetze des Slowakischen Nationalrates werden vom Ministerpräsidenten, vom Vorsitzenden des Slowakischen Nationalrates, vom Vorsitzenden des Beauftragtenkollegiums und von dem für die Durchführung verantwortlichen Beauftragten unterschrieben.

(2) Ist der Ministerpräsident der Auffassung, daß ein vom Slowakischen Nationalrat beschlossenes Gesetz, das ihm zur Unterschrift vorgelegt wird, der Verfassung oder einem Verfassungsgesetz widerspricht, die Kompetenz des Slowakischen Nationalrats überschreitet oder im Widerspruch zu dem einheitlichen Wirtschaftsplan öder dem Gesetz über den Staatshaushalt steht, so legt er das Gesetz innerhalb von 14 Tagen der Regierung vor, die innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit endgültig entscheidet.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 111. (1) Zur Gültigkeit eines Gesetzes des Slowakischen Nationalrates ist erforderlich, daß es in der vom Gesetz vorgesehenen Weise verkündet wird.

(2) Die Gesetze des Slowakischen Nationalrates werden mit folgendem Satz verkündet: „Der Slowakische Nationalrat hat folgendes Gesetz beschlossen.“

(3) Ein Gesetz des Slowakischen Nationalrates ist spätestens acht Tage nach seiner Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten zu verkünden.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 112. Der Slowakische Nationalrat gibt in strittigen Fragen eine verbindliche Auslegung seiner Gesetze. Zur Gültigkeit einer derartigen Auslegung ist die Zustimmung des Ministerpräsidenten erforderlich.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

Das Beauftragtenkollegium

§ 113. (1) Das Beauftragtenkollegium besteht aus dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern (Beauftragten).

(2) Ständiger Sitz des Beauftragtenkollegiums ist Bratislava.

(3) Die Verwaltungsorgane der Beauftragten werden durch Gesetz geschaffen. Die nähere Regelung, insbesondere der Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungsorgane, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 114. (1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Beauftragtenkollegiums werden von der Regierung ernannt und abberufen; die Regierung bestimmt, welches Amt der einzelne Beauftragte zu übernehmen hat.

(2) Das Beauftragtenkollegium und seine einzelnen Mitglieder können dem Ministerpräsidenten ihren Rücktritt erklären.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 115. (1) Ein Mitglied des Beauftragtenkollegiums kann nicht Mitglied der Regierung sein.

(2) Ein Gesetz bestimmt, welche Funktionen mit der Funktion eines Mitgliedes des Beauftragtenkollegiums unvereinbar sind.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 116. Die Mitglieder des Beauftragtenkollegiums legen in die Hand des Ministerpräsidenten folgenden Eid ab:

„Ich schwöre, daß ich der Tschechoslowakischen Republik, ihrer volksdemokratischen Ordnung und dem Vermächtnis des slowakischen nationalen Aufstandes treu sein, meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes, des Staates und der Slowakischen Nation erfüllen und die Verfassungsgesetze und die anderen Gesetze sowie die Verordnungen und Richtlinien der Regierung einhalten werde.“

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 117. (1) Das Beauftragtenkollegium und seine Mitglieder sind der Regierung verantwortlich.

(2) Das Beauftragtenkollegium und seine Mitglieder sind verpflichtet, die Richtlinien und Weisungen der Regierung zu beachten. Ebenso sind die einzelnen Beauftragten verpflichtet, die Richtlinien und Weisungen der zuständigen Minister zu beachten.

(3) Der jeweils zuständige Minister ist berechtigt, mit Wissen des zuständigen Beauftragten von seinen Vollmachten in der Slowakei auch unmittelbar Gebrauch zu machen.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 118. Im Bereiche der Gesetzgebungskompetenz des Slowakischen Nationalrates ist das Beauftragtenkollegium in den im § 96, Abs. 1 erwähnten Angelegenheiten auch dem Slowakischen Nationalrat verantwortlich.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 119. (1) Das Beauftragtenkollegium (die Beauftragten) erläßt im Bereiche der  Gesetzgebungskompetenz des Slowakischen Nationalrates (§ 96) Verordnungen und führt auf dem Gebiete der Slowakei entsprechende Maßnahmen durch.

(2) Hinsichtlich der Grenzen der Verordnungskompetenz des Beauftragtenkollegiums (der Beauftragten) und des Verfahrens bei der Unterzeichnung der Verordnungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 90.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 120. Das Beauftragtenkollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beauftragten anwesend ist.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 121. (1) Bei der dem Präsidenten der Republik zustehenden Ernennung von Hochschulprofessoren, Richtern und Staatsangestellten in der Slowakei macht das Beauftragtenkollegium der Regierung einen entsprechenden Vorschlag. Die Regierung kann den Vorschlag an das Beauftragtenkollegium zurückverweisen, wenn er der gesamtstaatlichen Kaderpolitik widerspricht.

(2) Die Ernennung der Richter und der übrigen Staatsangestellten, die sonst von der Regierung ausgesprochen wird, steht in der Slowakei dem Beauftragtenkollegium zu, das hierzu jedoch die Zustimmung dem Regierung einholen muß.

(3) Die Ernennung von Angestellten, die sonst von einem Minister ausgesprochen wird, steht in der Slowakei dem Beauftragten zu, der hierzu jedoch grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Ministers einholen muß.

(4) Die Zuständigkeit des Beauftragtenkollegiums und der Beauftragten nach den Absätzen 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Ernennung der Staatsangestellten im Korps der nationalen Sicherheit und in jenen Bereichen, in denen dem Beauftragtenkollegium die Regierungs- und Exekutivgewalt nach § 95, Abs. 1 nicht zusteht, und auch nicht auf die Ernennung der Staatsangestellten bei den Zentralorganen, deren Zuständigkeit sich über das ganze Staatsgebiet erstreckt.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

§ 122. (1) Wenn eine Verordnung, ein Beschluß oder eine Verfügung des Beauftragtenkollegiums (eine Verordnung oder eine Verfügung eines Beauftragten) dessen Kompetenz überschreitet oder der Verfassung, einem Gesetz der Nationalversammlung, einem Gesetz des Slowakischen Nationalrates, einer Regierungsverordnung oder der Verordnung eines Ministers widerspricht, kann die Regierung diesen Akt aufheben. Das gleiche Recht steht der Regierung zu, wenn ein Beschluß oder eine Verfügung des Beauftragtenkollegiums einem Regierungsbeschluß widerspricht.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann der Minister die Durchführung der Verfügung eines Beauftragten bis zur Entscheidung der Regierung aussetzen; die Regierung kann die Verfügung des Beauftragten aufheben.

durch § 27 des Verfassungsgesetzes über die Slowakischen Nationalorgane vom 31. Juli 1956 aufgehoben.

SECHSTES KAPITEL
DIE NATIONALAUSSCHUSSE

§ 123. Entsprechend dem Verwaltungssystem der Tschechoslowakischen Republik gibt es folgende Nationalausschüsse:
1. Ortsausschüsse,
2. Bezirksausschüsse,
3. Gebietsausschüsse.

§ 124. (1) Die Nationalausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie des Arbeitsschutzes, die Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung und auf Grund besonderer Bestimmungen die Finanzverwaltung.

(2) Anderen Organen steht die Ausübung der staatlichen Verwaltung nur ausnahmsweise und nur auf Grund eines Gesetzes zu.

§ 125. Die Nationalausschüsse haben als Organe der einheitlichen Volksverwaltung insbesondere folgende Aufgaben:
sie schützen und stärken die volksdemokratische Ordnung;
sie wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Verteidigung des Staates mit;
sie sorgen für die nationale Sicherheit;
sie unterstützen die Erhaltung und Mehrung des Volkseigentums;
sie beteiligen sich an der Ausarbeitung und Durchführung des einheitlichen Wirtschaftsplanes;
sie planen und lenken im Rahmen des einheitlichen Wirtschaftsplanes den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau in ihrem Gebiet, sichern die Voraussetzungen für eine ungestörte landwirtschaftliche und industrielle Produktion und sorgen für die Versorgung und Ernährung der Bevölkerung;
sie sorgen für die Erhaltung der Volksgesundheit;
sie entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsfragen, üben insbesondere in den durch Gesetz festgelegten Grenzen die Strafgewalt aus.

§ 126. (1) Die Nationalausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.

(2) Durch Gesetz wird festgelegt, in welcher Weise das Volk die Kontrolle ausübt und seine Verantwortlichkeit verwirklicht.

§ 127. (1) Die Zahl der Mitglieder der Nationalausschüsse wird durch Gesetz festgelegt.

(2) Die Einzelheiten über die Bedingungen und die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Durchführung der Wahlen zu den Nationalausschüssen werden durch Gesetz geregelt.

§ 128. (1) Die Mitglieder der Nationalausschüsse legen bei der Übernahme ihrer Funktion folgenden Eid ab:

„Ich schwöre, daß ich dem Volk und der Republik die Treue halten, die volksdemokratische Ordnung durch meine gesamte Tätigkeit schützen und stärken und die Gesetze und Verordnungen einhalten werde.“

(2) Die Verweigerung des Eides oder die Ablegung eines Eides mit Vorbehalt haben unmittelbar den Verlust des Mandats zur Folge.

§ 129. (1) Die Grundsätze für die Organisation und die Tätigkeit der Nationalausschüsse sowie ihr Verfahren werden durch Gesetz geregelt.

(2) Die Organisation der Volksverwaltung der Hauptstadt der Republik wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 130. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung ist in zweckmäßiger Weise zu dezentralisieren.

(2) Der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich der Nationalausschüsse ist entsprechend ihren Stufen so festzulegen, daß die Nationalausschüsse alle sachlichen und personellen Fragen der staatlichen Verwaltung rechtzeitig und zweckmäßig lösen können, soweit diese Fragen nicht die Interessen höherer Verwaltungseinheiten berühren.

§ 131. (1) Die Nationalausschüsse sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen einzuhalten und im Interesse einer einheitlichen Ausübung der staatlichen Verwaltung und einer einheitlichen Politik des Staates die Richtlinien und Bestimmungen der höheren Organe zu beachten.

(2) Der Nationalausschuß einer niederen Stufe untersteht dem Nationalausschuß der höheren Stufe.

(3) Die Nationalausschüsse unterstehen den Organen der Regierungs- und Exekutivgewalt, vor allem dem Minister des Innern.

§ 132. (1) Ein Nationalausschuß kann aufgelöst werden, insbesondere wenn er seine Aufgaben nicht erfüllt oder wenn seine Tätigkeit die ordnungsgemäße Ausübung der staatlichen Verwaltung gefährdet.

(2) Die Neuwahlen sind innerhalb der durch Gesetz festgelegten Frist auszuschreiben.

§ 133. Die Finanzwirtschaft der Nationalausschüsse ist im Rahmen der staatlichen Wirtschaft und entsprechend den Erfordernissen des einheitlichen Wirtschaftsplanes durch Gesetz so zu regeln, daß die Nationalausschüsse ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

SIEBENTES KAPITEL
DIE GERICHTE

§ 134. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 135. (1) Die zivile Gerichtsbarkeit wird von zivilen Gerichten ausgeübt, und zwar von allgemeinen Gerichten, besonderen Gerichten und Schiedsgerichten.

(2) Die Strafgerichtsbarkeit wird von den Strafgerichten ausgeübt, soweit nicht nach allgemeinen Vorschriften Strafsachen im Verwaltungsstrafverfahren zu verhandeln sind.

(3) Für Strafverfahren können besondere Gerichte geschaffen werden, jedoch nur für eine begrenzte Zeit und nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

§ 136. (1) Die Zuständigkeit der Militärstrafgerichte wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die Zuständigkeit der Militärstrafgerichte kann durch Gesetz auf die Zivilbevölkerung ausgedehnt werden, aber nur in Kriegszeiten oder für Zeiten sonstiger erhöhter Bedrohung des Staates und nur für während dieser Zeit begangene Handlungen.

§ 137. (1) Für das gesamte Gebiet der Tschechoslowakischen Republik bestehen folgende Gerichte:
1. Das Oberste Gericht
2. Das Oberste Militärgericht
3. Das Verwaltungsgericht.

(2) Die Zusammensetzung, die Organisation, die Zuständigkeit dieser Gerichte sowie das Verfahren vor ihnen regelt ein Gesetz.

§ 138. (1) Die Rechtsprechung ist in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt.

(2) Die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsorganen regelt ein Gesetz.

§ 139. Die Organisation der Gerichte, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie das gerichtliche Verfahren werden durch Gesetz geregelt.

§ 140. (1) Die Gerichte üben ihre Tätigkeit in der Regel in Senaten aus.

(2) Die Senate der Kollegialgerichte werden jeweils für ein ganzes Jahr gebildet. Ausnahmen regelt ein Gesetz.

(3) Die Senate bestehen grundsätzlich aus Berufsrichtern und Volksrichtern. Einzelheiten und Ausnahmen regelt ein Gesetz.

§ 141. (1) Die Voraussetzungen für die Erlangung der Qualifikation als Berufsrichter sowie die dienstliche Stellung der Berufsrichter regelt ein Gesetz.

(2) Berufsrichter werden für dauernd bestellt. Gegen ihren Willen können sie nur anläßlich einer Neuorganisation der Gerichte innerhalb der vom Gesetz festgelegten Zeit oder auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarurteils versetzt, abgesetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. In den Ruhestand können sie auch dann versetzt werden, wenn sie das vorgesehene Lebens- oder Dienstalter erreicht haben. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz, das auch bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Berufsrichter zeitweilig beurlaubt werden können.

(3) Soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, dürfen Berufsrichter weder ständig noch vorübergehend eine andere bezahlte Funktion ausüben.

§ 142. (1) Die Volksrichter werden, soweit das Gesetz für besondere Fälle nichts anderes bestimmt, von den zuständigen Nationalausschüssen berufen.

(2) Die Vorschriften über die Befähigung zum Volksrichter, über ihre Berufung und Abberufung, ihre Rechtsstellung und Verantwortlichkeit sowie über die Ausübung ihrer Funktion enthält ein Gesetz.

§ 143. Die Richter schwören, daß sie die Gesetze und Verordnungen einhalten, sie im Geist der Verfassung und der Grundsätze der volksdemokratischen Ordnung auslegen und unparteiisch entscheiden werden.

§ 144. (1) Die Verhandlung vor den Gerichten ist grundsätzlich mündlich und öffentlich. Die Öffentlichkeit kann während der Verhandlung nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden.

(2) Die Urteile werden im Namen der Republik gesprochen.

(3) Urteile in Strafsachen werden stets öffentlich verkündet.

(4) Im Strafverfahren gilt das Anklageprinzip. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.

§ 145. Ein Gesetz regelt die Schadensersatzpflicht des Staates und des Richters für die Fälle, in denen sich ein Richter in Ausübung seines Amtes einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hat.

ACHTES KAPITEL
DER WIRTSCHAFTSAUFBAU

das Achte Kapitel wurde durch spätere Verfassungsgesetze aufgehoben und ersetzt.

§ 146. Die Produktionsmittel sind entweder Volkseigentum oder Eigentum der Genossenschaften des Volkes oder Privateigentum einzelner Produzenten.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 146 aufgehoben.

§ 147. Volkseigentum sind insbesondere die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften (§ 153) nationalisierten wirtschaftlichen Objekte sowie öffentliches Vermögen, das dem Gemeinwohl dient.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 147 aufgehoben.

§ 148. Die Bodenschätze und deren Förderung, Energiequellen und Energiebetriebe, Berg- und Hüttenwerke, natürliche Heilquellen, die Produktion von Gegenständen zur Erhaltung der Volksgesundheit, Industriebetriebe mit mehr als fünfzig Beschäftigten, sofern es sich nicht um Betriebe handelt, die im Eigentum der Genossenschaften des Volkes stehen, Banken und Versicherungsanstalten, das öffentliche Eisenbahnverkehrswesen sowie das regelmäßige Straßen- und Flugverkehrswesen, Post, Telegraph und Telephon, Rundfunk, Fernsehen und Film (§ 22) können nur Volkseigentum sein.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 148 aufgehoben.

§ 149. (1) Das Volkseigentum befindet sich grundsätzlich in der Hand des Staates (staatliches Eigentum).

(2) Teile des Volkseigentums, die nicht von gesamtstaatlicher Bedeutung sind und ausschließlich oder überwiegend der Bevölkerung einer Verwaltungseinheit (Gemeinde, Bezirk, Gebiet) dienen, können den Organen der Volksverwaltung gehören (kommunales Eigentum).

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 149 aufgehoben.

§ 150. Der Staat verwaltet das Volkseigentum entweder direkt oder vermittels der volkseigenen Betriebe (§ 155).

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 150 aufgehoben.

§ 151. Die wirtschaftliche Tätigkeit ist entweder eine öffentliche (insbesondere die Tätigkeit des Staates und der Organe der Volksverwaltung), eine genossenschaftliche oder eine private Tätigkeit.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 151 aufgehoben.

§ 152. (1) Dem Staat ist die wirtschaftliche Tätigkeit vorbehalten
1. auf dem ausschließlich volkseigenen Sektor (§ 148), soweit sich dieses Eigentum nicht auf Grund eines Gesetzes in der Hand der Organe der Volksverwaltung befindet (§ 149, Abs. 2);
2. nach den Gesetzen über die Nationalisierung (§ 153);
3. nach den Gesetzen über die Regelung des Binnen- und Außenhandels sowie des internationalen Frachtverkehrs.

(2) Der Staat kann mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse und die Bedürfnisse der Volkswirtschaft die Nutzung einzelner wirtschaftlicher oder anderer Objekte den Organen der Volksverwaltung, den Genossenschaften des Volkes oder anderen juristischen Personen überlassen.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 152 aufgehoben.

§ 153. (1) Welche Wirtschaftszweige, wirtschaftliche oder andere Objekte und in welchem Umfang sie nationalisiert werden, bestimmt das Gesetz.

(2) Der gesetzlich bestimmte Umfang der Nationalisierung kann nicht eingeschränkt werden.

(3) Durch die Nationalisierung geht das Eigentum an den betreffenden Betrieben oder den anderen wirtschaftlichen Objekten und Vermögenswerten auf den Staat über.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 153 aufgehoben.

§ 154. (1) Die nationalisierten Betriebe werden vom Staat grundsätzlich in der Form von volkseigenen Betrieben organisiert.

(2) In dieser Form kann der Staat auch seine übrige wirtschaftliche Tätigkeit sowie solche wirtschaftlichen Objekte organisieren, die nicht auf Grund der Nationalisierung in sein Eigentum übergegangen sind oder übergehen.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 154 aufgehoben.

§ 155. (1) Die volkseigenen Betriebe sind ein Teil des Volkseigentums und unterstehen der Leitung und Aufsicht des Staates.

(2) Die volkseigenen Betriebe sind selbständige juristische Personen.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 155 aufgehoben.

§ 156. Die Wirtschaft der Organe der Volksverwaltung wird von den Nationalausschüssen geleitet. Diese Wirtschaft oder Teile von ihr können in einer den volkseigenen Betrieben entsprechenden Form organisiert werden.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 156 aufgehoben.

§ 157. (1) Die Genossenschaften des Volkes sind Vereinigungen der Werktätigen zu gemeinsamer Tätigkeit, deren Zweck die Hebung des Lebensstandards ihrer Mitglieder und der übrigen Werktätigen, nicht aber die Erzielung eines möglichst hohen Gewinns aus eingebrachtem Kapital ist.

(2) Im Interesse der Entwicklung der Volkswirtschaft sowie des allgemeinen Wohlstandes unterstützt der Staat das Genossenschaftswesen des Volkes.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 157 aufgehoben.

§ 158. (1) Das Privateigentum an kleinen und mittleren Unternehmen mit nicht mehr als fünfzig Beschäftigten ist gewährleistet.

(2) Das persönliche Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Das gilt insbesondere für Gegenstände des häuslichen und persönlichen Bedarfs, für Eigenheime und durch Arbeit erworbene Ersparnisse sowie für das sich hierauf beziehende Erbrecht.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 158 aufgehoben.

§ 159. (1) Die Höchstgrenze für den Boden, der sich in Privateigentum eines einzelnen, von Miteigentümern oder einer gemeinsam wirtschaftenden Familie befinden darf, beträgt 60 Hektar.

(2) Das Privateigentum am Boden ist den Bauern, die ihn selbst bearbeiten, bis zur Größe von 50 Hektar garantiert.

(3) Die Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 159 aufgehoben.

§ 160. Der Staat leitet unter Mitwirkung der Bauernschaft die Agrarpolitik mit dem Ziel, das produktionstechnische Niveau des Dorfes nach und nach zu heben und den sozialen und kulturellen Unterschied zwischen Stadt und Land zu beseitigen.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 160 aufgehoben.

§ 161. Private Monopolorganisationen, insbesondere Kartelle, Truste und Syndikate, sind verboten.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 161 aufgehoben.

Der einheitliche Wirtschaftsplan

§ 162. Durch den einheitlichen Wirtschaftsplan lenkt der Staat die gesamte Wirtschaftstätigkeit, insbesondere Produktion, Handel und Verkehr, mit dem Ziel, das zweckmäßige Maß des nationalen Verbrauchs zu sichern, Quantität, Qualität und Kontinuität der Produktion zu erhöhen und damit den Lebensstandard der Bevölkerung schrittweise zu heben.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 162 aufgehoben.

§ 163. (1) Der einheitliche Wirtschaftsplan wird für eine bestimmte Periode ausgearbeitet und durch Gesetz verkündet.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung des einheitlichen Wirtschaftsplanes gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Regierung. Dabei stützt sie sich auf die schöpferische Initiative der Werktätigen und ihrer Organisationen.

(3) Die Regierung erstattet der Nationalversammlung regelmäßig Bericht über die Durchführung des einheitlichen Wirtschaftsplanes.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 163 aufgehoben.

§ 164. (1) Jeder, dem bei der Durchführung und Erfüllung des einheitlichen Wirtschaftsplanes eine Aufgabe zufällt, ist verpflichtet, sie gewissenhaft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu erfüllen.

(2) Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, ihre Wirtschaftstätigkeit dem einheitlichen Wirtschaftsplan anzupassen.

durch spätere Verfassungsgesetze wurde der § 164 aufgehoben.

NEUNTES KAPITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 165: (1) In der Tschechoslowakischen Republik gibt es nur eine einzige und einheitliche Staatsbürgerschaft.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Staatsbürgerschaft erworben wird und verloren geht, bestimmt ein Gesetz.

§ 186. Die Grenzen der Tschechoslowakischen Republik können nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden.

§ 167. (1) Die territorialen Verwaltungseinheiten sind im Hinblick auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft sowie auf die kulturellen und sozialen
Interessen des Volkes zu bilden.

(2) Das Verwaltungssystem der Republik basiert auf den Gebieten (Gaue; Kraj). Die Gebiete werden in Bezirke, die Bezirke in Gemeinden eingeteilt.

§ 168. Die Hauptstadt der Tschechoslowakischen Republik ist Prag.

§ 169. (1) Die Farben der Republik sind Weiß, Rot und Blau.

(2) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.

ZEHNTES KAPITEL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 170. Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

in Kraft getreten am 9. Juni 1948.

§ 171. (1) Alle Teile dieser Verfassung (Deklaration, Grundartikel und Einzelbestimmungen) gelten als einheitliches Ganzes.

(2) Bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen dieser Verfassung muß von dem Geiste dieses Ganzen und von den Grundsätzen ausgegangen werden, auf denen dieses Ganze beruht.

(3) Auslegung und Anwendung aller übrigen Vorschriften der Rechtsordnung müssen stets mit der Verfassung übereinstimmen.

§ 172. (1) Die Verfassung kann nur durch Gesetze geändert und ergänzt werden, die als Verfassungsgesetze bezeichnet und gemäß den entsprechenden Bestimmungen (§ 54, Abs. 2) beschlossen werden.

(2) Gesetze, die nach dem in § 170 angeführten Tage erlassen werden, sind ungültig, soweit sie dieser Verfassung oder den Verfassungsgesetzen widersprechen.

§ 173. (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung verlieren die mit Gesetz vom 29. Februar 1920, Gesetzessammlung Nr. 121, eingeführte Verfassung der Tschechoslowakischen Republik sowie deren Bestandteile ihre Gültigkeit.

(2) Mit dem gleichen Tage verlieren alle Verfassungsgesetze und anderen Gesetze ihre Gültigkeit, soweit sie den Bestimmungen dieser Verfassung und den Grundsätzen der volksdemokratischen Ordnung widersprechen oder Angelegenheiten abweichend von dieser Verfassung regeln.

(3) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes betrifft nicht die Gesetze über die Nationalisierung und über die Bodenreform, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verfassung Gültigkeit erlangt haben.

§ 174. (1) Durch das Verfassungsgesetz vom 16. April 1948, Gesetzessammlung Nr. 74, wurden vorübergehend bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung die Wahl und die Zuständigkeit der Nationalversammlung sowie die Tätigkeit der Verfassunggebenden Nationalversammlung geregelt. Die auf Grund dieses Verfassungsgesetzes gewählte Nationalversammlung ist als die nach dieser Verfassung gewählte Nationalversammlung zu betrachten. Ihre Wahlperiode beginnt am Tage der Wahl.

(2) Wenn sich die im vorhergehenden Absatz bezeichnete Nationalversammlung früher konstituiert, als diese Verfassung in Kraft tritt, werden die dadurch erforderlichen Änderungen innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. In der gleichen Frist legen ihre Mitglieder (Abgeordneten) den Eid nach dieser Verfassung ab, auch wenn sie ihn bereits früher nach den damals geltenden Bestimmungen abgelegt haben.

(3) Solange das Gesetz über die Geschäftsordnung der Nationalversammlung (§ 51) nicht erlassen ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1947, Gesetzessammlung Nr. 140, über die Geschäftsordnung der Verfassunggebenden Nationalversammlung.

§ 175. (1) Der Slowakische Nationalrat in seiner bisherigen Zusammensetzung oder ergänzt auf Grund der Ergebnisse der Wahlen zur Nationalversammlung (§ 174, Abs. 1) besitzt die Zuständigkeit, die dem Slowakischen Nationalrat gemäß dieser Verfassung zusteht, bis sich der gemäß dem neuen Wahlgesetz (§ 98, Abs. 1) gewählte Slowakische Nationalrat konstituiert. Bis zum Erlaß des Gesetzes des Slowakischen Nationalrates über seine Geschäftsordnung (§ 104, Abs. 1) gelten die entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Geschäftsordnung des Slowakischen Nationalrates.

(2) Soweit die Verordnungen des Slowakischen Nationalrates, die vor dem im § 170 angeführten Tage erlassen wurden, den Bestimmungen dieser Verfassung nicht widersprechen, werden sie als Gesetze des Slowakischen Nationalrates angesehen, auch wenn sie seine durch diese Verfassung festgelegte Zuständigkeit überschreiten.

§ 176. (1) Bis zum Inkrafttreten der durch die Verfassung vorgesehenen Gesetze, durch welche die Grundsätze für die Organisation, die Tätigkeit und die Verfahrensordnung der Nationalausschüsse (§ 129), ihre Finanzwirtschaft (§ 133) und die Art der Kontrolle der Nationalausschüsse durch das Volk (§ 126) geregelt werden, bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft.

(2) Die Nationalausschüsse in ihrer bisherigen Zusammensetzung oder auch ergänzt behalten ihre bisherige Zuständigkeit, bis sich die nach dem neuen Gesetz (§ 127) gewählten Nationalausschüsse konstituieren.

(3) Ein Gesetz bestimmt, wann die Nationalausschüsse der Gebiete ihre Tätigkeit aufnehmen und die bisherigen Landesnationalausschüsse aufgelöst werden; ebenso bestimmt es, wann die Nationalausschüsse die staatliche Verwaltung auf den Gebieten auszuüben beginnen, die bisher nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört haben (§ 124).

§ 177. (1) Die Zuständigkeiten, die nach den bisher geltenden Vorschriften das Präsidium der Regierung ausgeübt hat, gehen mit dem im § 170 bezeichneten Tage auf den Ministerpräsidenten über.

(2) Die Verfassungsgesetze, die die Fragen der Staatsbürgerschaft regeln, verlieren mit diesem Tage den Charakter von Verfassungsgesetzen.

§ 178. Die Verfassung wird von der Regierung durchgeführt.

Die tschechoslowakische Verfassung von 1948 basiert auf der bürgerlichen Verfassung von 1920. Man kann sie zwar noch als bürgerliche Verfassung bezeichnen, hat aber bereits die Bezeichnung "Volksdemokratie" für die Staatsform verwendet, wenn dies auch nicht in den Staatsnamen eingeflossen ist. Die Institution des Präsidenten der Republik, der in allen anderen volksdemokratischen Ländern im Laufe der Zeit abgeschafft wurde (nur Rumänien hat sie 1974 wieder errichtet), hat die gesamte Zeit der Volksdemokratie in der Tschechoslowakei überlebt. Neu sind die Slowakischen Nationalorgane, die eine gewisse Autonomie für die Slowakei gebracht haben.

Die Verfassung wurde von der 1946 in freien, allerdings wegen Ausschluß der Minderheiten der Deutschen und Ungarn nicht allgemeinen Wahlen gewählten, durch Verfassungsgesetz Nr. 74/1948 verkleinerten (infolge dessen verloren die Abgeordneten der bürgerlichen Parteien ihre 54 (von 300)  Sitze) verfassunggebenden Nationalversammlung einstimmig verabschiedet. Nachdem der Präsident der Republik, Benes, seine Unterschrift aber verweigerte und zurückgetreten war, wurde die neue Verfassung gemäß den Verfassungsbestimmungen von 1920 durch Ministerpräsident Gottwald (KPC) unterzeichnet.

Die Verfassung von 1948 wurde insgesamt sechsmal geändert und danach durch das Verfassungsgesetz Nr. 100/1960 vom 11. Juli 1960 ersetzt.


Quellen: Die Verfassungen der europäischen Länder der Volksdemokratie, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1953
Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band VIII (1959), Verlag Mohr, Tübingen
© 31. Dezember 2002 - 27. Januar 2003
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