Gesetz
vom 29. Februar 1920
über das Wahlgericht

(Gesetz Nr. 125/1920)

geändert durch
Gesetz vom 30. Mai 1924 (Nr. 145/1924)
Gesetz vom 14. Juli 1927 (Nr. 125/1927)
weitere Änderungen unbekannt

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat das folgende Gesetz beschlossen:

Organisation des Wahlgerichtes.

§ 1. Das Wahlgericht besteht aus einem Präsidenten, 12 Beisitzern und der erforderlichen Anzahl von ständigen Referenten.

Präsident ist der jeweilige erste Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtes. Die ständigen Referenten werden dem Wahlgerichte vom Präsidenten aus der Mitte der Räte des Obersten Verwaltungsgerichtes zugeteilt, welches Gericht auch die Räumlichkeiten, die sachlichen Erfordernisse und die Hilfskräfte beistellt.

Den Präsidenten des Gerichtes vertreten als Vizepräsident der II. Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtes und in den Senaten (§ 5) die vom Präsidenten bestimmten Senatspräsidenten des Obersten Verwaltungsgerichtes.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde im § 1 Abs. 1 nach den Worten "12 Beisitzern" folgendes eingefügt: ", der gleichen Anzahl von Ersatzmännern".

§ 2. Die Beisitzer werden vom Abgeordnetenhause auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt.

Wählbar sind Staatsbürger der tschechoslowakischen Republik, die rechtskundig sind, das 40. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens 10 Jahre Staatsbürger der tschechoslowakischen Republik und nicht vom Gemeindewahlrecht ausgeschlossen sind. Für die Wahlen, die bis zum 31. Dezember 1929 stattfinden, gilt die Bedingung der zehnjährigen Staatsbürgerschaft nicht.

Wenigstens vier Beisitzer müssen dem Sitze des Gerichtes entnommen sein.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde der § 2 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Beisitzer und Ersatzmänner des Wahlgerichtes werden vom Abgeordnetenhause auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Ist die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgelaufen oder wurde es aufgelöst, so bleiben die Beisitzer (Ersatzmänner) so lange im Amte, bis das neue Haus neue Beisitzer (Ersatzmänner) wählt.".
- im Absatz 3 wurde nach den Worten "vier Beisitzer" die Worte "und alle Ersatzmänner" eingefügt.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde nach dem § 2 folgender § eingefügt:
"§ 2a. Der Ersatzmann wird stets für einen bestimmten Beisitzer gewählt und tritt an dessen Stelle in der Plenarsitzung oder im Senate des Wahlgerichtes, wenn jener Beisitzer vorübergehend oder dauernd seine Funktion nicht ausüben kann.
Im übrigen gelten für die vom Abgeordnetenhause gewählten Ersatzmänner alle Bestimmungen, die dieses Gesetz hinsichtlich der Beisitzer trifft."

§ 3. Die Mitglieder des Wahlgerichtes dürfen nicht Mitglieder der Nationalversammlung oder einer Gauvertretung sein.

Bewirbt sich ein Mitglied des Wahlgerichtes um ein Mandat in die Nationalversammlung oder eine Gauvertretung, so kann es bis zur vollzogenen Wahl das Amt eines Mitgliedes des Wahlgerichtes nicht ausüben. Wurde es zum Mitglied einer dieser Körperschaften gewählt, so hört es auf, Mitglied des Wahlgerichtes zu sein.

Ferner hört auf, Beisitzer des Wahlgerichtes zu sein, wer die Wählbarkeit (§ 2) verloren hat.

Darüber, ob ein Beisitzer der Mitgliedschaft des Wahlgerichtes verlustig geworden ist, wird vom Wahlgericht in der Plenarversammlung entschieden.

Bei Wegfall eines Beisitzers ersucht das Wahlgericht durch seinen Präsidenten das Abgeordnetenhaus, einen neuen Beisitzer zu wählen.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 erhielt der letzte Absatz des  § 3 folgende Fassung:
"Bei Wegfall eines der Beisitzer beruft der Präsident an seine Stelle den für ihn gewählten Ersatzmann und ersucht das Abgeordnetenhaus, einen neuen Ersatzmann zu wählen."

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 3 Absätze 1 und 2 jeweils die Worte "Gauvertretung" ersetzt durch: "Landesvertretung".

§ 4. Die Beisitzer des Wahlgerichtes haben Anspruch auf Reisekosten und Diäten aus dem Staatsschatze. Deren Ausmaß wird im Verordnungswege bestimmt.

Die Mitglieder des Obersten Verwaltungsgerichtes und die Hilfskräfte haben keinen Anspruch auf besondere Entlohnung.

§ 5. Das Wahlgericht entscheidet entweder in Senaten oder in der Plenarversammlung (§ 9).

Die Senate bestehen aus dem Präsidenten (Senatspräsidenten) als Vorsitzenden, drei Beisitzern und dem vom Präsidenten des Gerichtes für den betreffenden Senat ernannten ständigen Referenten. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres werden vom Präsidenten vier Senate zusammengestellt und deren Mitglieder und Ersatzmänner ernannt.

In der Plenarversammlung führt der Präsident (Vizepräsident) in Gegenwart von wenigstens fünf Beisitzern (§ 13) und eines vom Präsidenten bestimmten ständigen Referenten den Vorsitz. Zu den Sitzungen sind alle Beisitzer ordnungsmäßig derart zu laden, daß die Einladung rechtzeitig abgesendet wird.

Der Vorsitzende des Senates und der Plenarversammlung entscheidet bei Stimmengleichheit; sonst stimmt er nicht mit.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurden im § 5 die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"In der Plenarversammlung führt der Präsident (Vizepräsident) in Gegenwart von wenigstens fünf Beisitzern und eines vom Präsidenten bestimmten ständigen Referenten den Vorsitz.
Soll ein Beschluß gefaßt werden, der von der in einem früheren Beschlusse des Wahlgerichtes ausgesprochenen Rechtsanschauung abweicht, so ist es notwendig, daß wenigstens ein Beisitzer (Ersatzmann) mehr anwesend sei, als bei dieser früheren Beschlußfassung anwesend waren außer daß alle zwölf Beisitzer (Ersatzmänner) anwesend gewesen sind - und daß für den neuen Beschluß wenigstens um eine Stimme mehr als für den früheren Beschluß, immer aber wenigstens drei Fünftel der Stimmen aller Anwesenden abgegeben werden.
Zu den Sitzungen sind alle Beisitzer ordnungsmäßig derart zu laden, daß die Einladung rechtzeitig abgesendet wird.
Der Vorsitzende des Senates und der Plenarversammlung entscheidet bei Stimmengleichheit; sonst stimmt er nicht mit."

§ 6. Der Präsident, seine Stellvertreter, die Beisitzer und die ständigen Referenten des Wahlgerichtes sind in Ausübung dieses ihres richterlichen Amtes wie Richter selbständig und unabhängig.

Die Beisitzer des Wahlgerichtes leisten dem Präsidenten das Gelöbnis, daß sie die Gesetze beobachten und ihr Amt unparteiisch ausüben werden.

Hinsichtlich ihrer richterlichen Tätigkeit unterliegen die Beisitzer der Disziplinargewalt der Plenarversammlung des Wahlgerichtes.

Die Plenarversammlung entscheidet in nichtöffentlicher Verhandlung und kann beschließen:
1. eine schriftliche Ermahnung,
2. eine Geldstrafe bis zu 10 000 Kc,
3. den Antrag, das Mitglied des Wahlgerichtes der Mitgliedschaft für verlustig zu erklären.
Über den Antrag entscheidet das Abgeordnetenhaus. Von dem Tage, an dem das Wahlgericht einen solchen Antrag beschlossen hat, bis zu dem Tage der Entscheidung des Abgeordnetenhauses kann der betreffende Beisitzer sein Amt nicht ausüben. Wurde er durch das Abgeordnetenhaus der Mitgliedschaft für verlustig erklärt, so ist er für weitere zehn Jahre in das Wahlgericht nicht wählbar.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde im § 6 Absatz 1 nach den Worten "ständigen Referenten" die Worte "und Votanten (§ 9 Abs. 2)" eingefügt.

§ 7. Bezüglich des Rechtes, die Gültigkeit der Gesetze und Verordnungen zu prüfen, ist das Wahlgericht den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.

Wirkungskreis des Wahlgerichtes.

§ 8. Das Wahlgericht:
1. entscheidet über Beschwerden gegen die Ergebnisse des gemäß dem Gesetze vom 19. Dezember 1919, S. d. G. u. V. Nr. 663, über die ständigen Wählerverzeichnisse durchgeführten Reklamationsverfahrens;
2. prüft und beglaubigt die Wahlen der Mitglieder der Nationalversammlung und der Gauvertretungen;
3. entscheidet über Beschwerden gegen die Wahlen in die Nationalversammlung, die Gauvertretungen, die Gauausschüsse und -kommissionen;
4. entscheidet in den Fällen des § 13 über den Mandatsverlust.

In den in diesem Paragraphen angeführten Wahlstritten ist jedwede entscheidende Kompetenz des Obersten Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde dem Absatz 1 folgende Zahl angefügt:
"5. entscheidet nach dem Gesetze vom 18. Juni 1924, S. d. G. u. V. Nr. 144, darüber, ob bei einem bestimmten Mitgliede der Nationalversammlung ein Fall von Unvereinbarkeit eingetreten ist."

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 8 Absatz 1 jeweils die Worte "Gauvertretungen" ersetzt durch: "Landesvertretungen" und "Gauausschüsse" ersetzt durch: "Landesausschüsse".

§ 9. Das Wahlgericht entscheidet regelmäßig in Plenarversammlungen. Der Plenarversammlung ist die Entscheidung über die gegen die Wahlen der Mitglieder der Nationalversammlung und der Gauvertretungen erhobenen Beschwerden und über den Mandatsverlust gemäß § 13, ferner die Beglaubigung der Wahlen der Mitglieder der Nationalversammlung und die Disziplinargewalt über die Beisitzer des Wahlgerichtes (§ 6) vorbehalten.

In den übrigen Fällen kann der Vorsitzende des Wahlgerichtes die Entscheidung den Senaten des Wahlgerichtes zuweisen.

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurde nach den Worten "gemäß § 13, " die Worte "über die Unvereinbarkeit nach dem Gesetz vorn 18. Juni 1924, Slg. 144, " eingefügt.
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Soll über den Mandatsverlust gemäß § 13, lit. b, oder über die Unvereinbarkeit nach dem Gesetze vom 18. Juni 1924, S. d. G. u. V. Nr. 144, entschieden werden, so wird das Plenum durch Zuziehung von vier Votanten mit Einrechnung des ständigen Referenten erweitert. Diese Votanten werden ebenso wie die Reihenfolge, in der sie eintreten, stets zu Beginn des Kalenderjahres vom Präsidenten bestimmt."

§ 10. Im Falle des § 8 Z. 2, prüft das Wahlgericht lediglich, ob die Wahl eines Mitgliedes der Nationalversammlung nicht der Bestimmung des § 1 des Gesetzes über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Senates widerspricht, ferner die Wählbarkeit der Mitglieder der Nationalversammlung und der Gauvertretungen sowie ihrer Ersatzmänner und beglaubigt diese Wahlen durch Beschluß.

Das Ministerium des Innern übermittelt nach beendeter Wahl alle Akten dem Wahlgericht.

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 10 Absatz 1 das Wort "Gauvertretungen" ersetzt durch: "Landesvertretungen"

§ 11. Eine Beschwerde kann erhoben werden:
a) gegen die endgültige Entscheidung über die gegen die ständigen Wählerverzeichnisse erhobenen Einsprüche (§§ 10 und 13 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse);
b) wegen eines ungesetzlichen Vorganges im Wahlverfahren;
c) weil der Gewählte zur Zeit der Wahl nicht wählbar war;
d) weil von der Behörde die Wählbarkeit eines Gewählten in ungesetzlicher Weise bestritten wurde.

§ 12. Die Beschwerde können erheben:
1. in den Fällen des § 8 Z. 1 und des § 11, lit. a), Bürger, die in den ständigen Wählerverzeichnissen einer beliebigen Gemeinde desselben Wahlkreises eingetragen sind, oder deren Einspruch, betreffend die Eintragung in die Verzeichnisse, von der Reklamationskommission zurückgewiesen wurde.
Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu bestätigen, daß er in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist;
2. in den Fällen des § 8 Z. 3:
a) die Wahlparteien (Gruppen), die der zuständigen Behörde gültige Kandidatenlisten für jene Wahl vorgelegt haben, deren Ergebnis den Gegenstand der Beschwerde bildet. Die Wahlparteien (Gruppen) werden durch den Bevollmächtigten oder dessen nach der Wahlordnung bestimmten Ersatzmann gültig vertreten;
b) derjenige, der behauptet, daß ihm durch einen ungesetzlichen Vorgang eine Kandidatenliste zurückgewiesen wurde;
c) der Bürger, um dessen Wahl es sich handelt;
d) bei der Wahl eines Mitgliedes des Gauausschusses oder einer -kommission jedes Mitglied der Gauvertretung.

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 12 Zahl 2 lit. d  Absatz 1 das Wort "Gauausschusses" ersetzt durch: "Landesausschusses" und "Gauvertretung" ersetzt durch: "Landesvertretung".

§ 13. Das Wahlgericht entscheidet, daß ein Mitglied der Nationalversammlung oder einer Gauvertretung seines Mandates deshalb verlustig wird, weil es
a) nach der Wahl die Wählbarkeit verloren oder
b) aus niedrigen oder unehrenhaften Gründen aufgehört hat, Angehöriger jener Partei zu sein, aus deren Kandidatenliste es gewählt worden ist.

Das Wahlgericht entscheidet binnen acht Wochen von dem Tage des Einlangens der Anzeige des Vorsitzenden der betreffenden Körperschaft über den eingetretenen Verlust der Wählbarkeit oder darüber, daß das Mitglied aufgehört hat, Angehöriger seiner Partei zu sein. Im Falle des Absatzes lit. b kann auch die Wahlpartei, aus deren Kandidatenliste dieses Mitglied gewählt wurde, die Entscheidung verlangen, und hierzu ist stets die Anwesenheit der Mehrheit aller Beisitzer des Wahlgerichts erforderlich (§ 5 Abs. 3).

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurde der § 13 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 Satz 2 wurden die Worte ", und hierzu ist stets die Anwesenheit der Mehrheit aller Beisitzer des Wahlgerichts erforderlich (§ 5 Abs. 3).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Zur Gültigkeit einer Entscheidung nach Abs. 1 lit. b, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit aller Beisitzer (Ersatzmänner) und die Anwesenheit aller Votanten (§ 9, Abs. 2) erforderlich."

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 13 Absatz 1 das Wort "Gauvertretung" ersetzt durch: "Landesvertretung".

Verfahren vor dem Wahlgericht

§ 14. Die Beschwerde ist schriftlich beim Wahlgericht in der Frist von 14 Tagen in so vielen Gleichschriften zu überreichen, daß das Ministerium des Innern und jede von den beteiligten Parteien (§ 16) je eine Gleichschrift erhalten.

Die vierzehntägige Frist läuft
1. in den Fällen des § 11 lit. a) von dem Tage, an dem dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Reklamationskommission zugestellt wurde, oder wenn es sich um Veränderungen in den Wählerverzeichnissen handelt, von denen der Beschwerdeführer nicht verständigt werden muß, vom letzten Tage der für die Auflegung der berichtigten Wählerverzeichnisse bestimmten Frist (§ 12 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse);
2. in den übrigen Fällen vom Tage der amtlichen Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses.

§ 15. Die Beschwerde muß von einem Anwalt unterschrieben sein.

Wenn es sich um durchgeführte Wahlen handelt, hat sie keine aufschiebende Wirkung. Wenn es sich um das Ergebnis des Reklamationsverfahrens handelt, gilt § 14 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse.

§ 16. Eine Gleichschrift der Beschwerde ist den beteiligten Parteien mit dem Bedeuten zuzustellen, daß es ihnen freisteht, in der unüberschreitbaren Frist eine Erwiderung auf die Beschwerde überreichen.

Diese Frist beträgt in den Fällen des § 11 lit. a) wenigstens acht, höchstens vierzehn Tage, in den übrigen Fällen wenigstens vierzehn Tage, höchstens vier Wochen.

Beteiligte Parteien sind die Personen, deren Eintragung in die Wählerverzeichnisse der Gegenstand der Beschwerde ist, ferner wer im administrativen Verfahren als Partei aufgetreten ist, die betreffenden Gruppen und diejenigen, deren Wählbarkeit bestritten wird.

Das Ministerium des Innern ist verpflichtet, in der vom Wahlgericht bestimmten Frist diesem Gericht alle Verhandlungsakten vorzulegen und es kann sich in derselben Frist zu den Gründen der Beschwerde äußern. Verspätete Vorlage der Akten wird disziplinär geahndet.

§ 17. Beschwerden, die der Bestimmung der §§ 11, 12 und 13 nicht entsprechen oder nicht rechtzeitig überreicht wurden, wird das Wahlgericht ohne weiteres Verfahren abweisen.

§ 18. Wenn das Wahlgericht feststellt, daß zur Entscheidung die Ergänzung der Akten in welcher Richtung immer erforderlich ist, ordnet er dies dem Ministerium des Innern an, das verpflichtet ist, die angeordnete Ergänzung mit größter Beschleunigung durchzuführen.

Wenn Zweifel über die Wählbarkeit einer Person auftauchen (§§ 10 und 13) oder wenn es sich um den zweiten Fall des § 13 handelt, ist der Person, um die es sich handelt, Gelegenheit zu bieten, sich in der vom Gericht bestimmten Frist zu äußern.

Auch nach Ergänzung der Akten kann das Wahlgericht anordnen, daß einzelne Erhebungen, insbesondere Beweise, durch ein Mitglied des Wahlgerichts oder den dem Senate zugeteilten Schriftführer in Anwesenheit der beteiligten Parteien gepflogen werden, oder sie bei der mündlichen Verhandlung selbst vornehmen und zu diesem Behufe die beteiligten Parteien beauftragen, längstens bei dieser Verhandlung die vom Gericht geforderten Beweise vorzulegen.

Die Entscheidung darüber, daß und wie das Verfahren ergänzt werden soll, fällt der ständige Referent mit Genehmigung des Senatsvorsitzenden.

Die Kosten dieses Beweisverfahrens trägt der Staat.

§ 19. Nach beendetem Vorbereitungsverfahren beraumt das Wahlgericht über die Beschwerde eine öffentliche Verhandlung an und ladet hiezu das Ministerium des Innern und die Beteiligten ein.

Wenn in der nach § 11 lit. a) überreichten Beschwerde nicht ausdrücklich die Anberaumung der Verhandlung begehrt wird, entscheidet der Gerichtshof über die Beschwerde ohne Verhandlung und zwar falls keine Verhandlung abberaumt wird, längstens binnen sechs Wochen vom Tage der Beschwerdeüberreichung.

§ 20. Der wegen ungesetzlichen Vorganges bei der Wahl überreichten Beschwerde (§ 11 lit. b= ist stattzugeben, wenn nachgewiesen ist, daß der ungesetzliche Vorgang einen Einfluß auf das Endergebnis der Wahlen haben konnte. Das Wahlgericht verkündet im Erkenntnisse, in welchem Maße die Wahl für richtig erklärt wird, und bestimmt je nach den Umständen des Falles, wer an Stelle desjenigen, dessen Wahl für nichtig erklärt wurde, gewählt ist.

Denselben Spruch fällt das Wahlgericht im  Erkenntnisse, mit dem er die Wahl nach § 11 lit. c) für nichtig erklärt wurde.

Wenn das Wahlgericht der nach § 11 lit. d) überreichten Beschwerde stattgibt erklärt er denjenigen, dessen Wählbarkeit zu Unrecht bestritten wurde, als gewählt und erklärt die Wahl desjenigen, der an seiner Stelle gesetzwidirg als gewählt erklärt wurde, als nichtig.

§ 21. Bei der Beglaubigung der Wahlen nach § 10 ist analog die Bestimmung der §§ 18 und 20, und bei der Entscheidung über den Mandatsverlust nach § 13 auch des 1. Abs. des § 19 anzuwenden.

Wenn es sich um den durch die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung verursachten Verlust der Wählbarkeit in die Nationalversammlung oder in die Gauvertretung handelt, ist das Wahlgericht an das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts gebunden.

Durch Gesetz vom 14. Juli 1927 wurden im § 21 Absatz 2 die Worte "Gauvertretung" ersetzt durch: "Landesvertretung".

Durch Gesetz vom 30. Mai 1924 wurden nach dem § 21 folgende Paragraphen (§§21a-e) eingefügt:
Wortlaut unbekannt

§ 22. Über die Beschlüsse und Erkenntnisse des Wahlgerichts, wodurch die Wahlen beglaubigt werden (§ 10) oder über den Mandatsverlust nach § 13 entschieden wird oder die Beschwerden nach § 8 Z.3 erledigt werden, erteilt das Wahlgericht den diesbezüglichen Körperschaften schriftlichen Bescheid.

§ 23. Soweit dieses Gesetz nicht anders verfügt, gelten für das Wahlgericht, insbesondere für das Verfahren vor ihm sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht. Dasselbe gilt von der Geschäftsordnung dieses Gerichtes.

Das Wahlgericht hat das Recht, in einer Plenarversammlung, der alle Referenten und Senatsvorsitzenden zugezogen werden, eine Änderung der Geschäftsordnung zu beschließen.

Für das Beweisverfahren gelten sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

§ 24. Alle Eingaben, Beilagen und Amtshandlungen nach diesem Gesetze sind stempel- und gebührenfrei.

Der Tag der Aufgabe zur Post gilt als Tag der Überreichung beim Wahlgerichte.

§ 25. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1920 werden die Beisitzer des Wahlgerichtes (§ 2) von der Nationalversammlung, die dieses Gesetz genehmigt hat, gewählt. Diese Beisitzer bleiben auch nach dem 31. Dezember 1920 insolange im Amte, als das Abgeordnetenhaus nicht neue Beisitzer des Wahlgerichtes gewählt hat.

§ 26. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz und der Finanzen durchgeführt.

in Kraft getreten am 9. März 1920.


Quellen: Die Verfassungs- und Wahlgesetze, Reichenberg 1920, Verlag von Gebr. Stiepel Ges.m.b.H.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band XVII (1929), Verlag Mohr, Tübingen
dt. Ausgabe der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Cechoslovakischen Republik Jg. 1920 Nr. 125, Jg. 1924 Nr. 145
© 19. Dezember 2002
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