Gesetz
vom 29. Februar 1920
betreffend die Erlassung der Wahlordnung für das Abgeordnetenhaus

(Gesetz Nr. 123/1920)

wiedergegeben ist die ursprüngliche Fassung

geändert durch
Gesetz vom 15. Oktober 1925 (Nr. 205/1925)
Gesetz vom 11. April 1935 (Nr. 58/1935)

aufgehoben durch Gesetz vom 11. April 1946 (Nr. 67/1946)

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I. Das Gebiet der Tschechoslowakischen Republik wird für die Wahlen in das Abgeordnetenhaus in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Erster Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Prag; der Wahlkreis umfaßt die Hauptstadt Prag und die Gerichtsbezirke:
Bechin, Beneschau, Beraun, Brandeis a. Elbe, Böhmisch-Brod, Deutsch-Brod, Tschaslau, Dobris, Habern, Kuttenberg, Horowitz, Humpoletz, Chotebor, Kohljanowitz, Eule, Kamenitz a. L., Karolinenthal, Kolin, Schwarz-Kosteletz, Kourim, Unterkralowitz, Ledex, Mühlhausen, Mirowith, Neveklau, Nusle, Patzau, Pilgram, Pocatek, Polna, Pribiam, Pribislau, Rican, Sedlcan, Sedletz, Smichow, Sobeslau, Stecken, Tabor, Königl. Weinberge, Wlasim, Wotitz, Jung-Wozitz, Wrschowitz, Königsaal, Zizkow.
Der erste Wahlkreis wählt 45 Abgeordnete.

Zweiter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Pardubitz; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Hlinsko, Holitz, Chrudim, Adler-Kosteletz, Grulich, Landskron, Leitomischl, Hohenmauth, Nassaber, Pardubitz, Policka, Prelautsch, Skutex, Wildenschwert, Senftenberg.
Der zweite Wahlkreis wählt 11 Abgeordnete.

Dritter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Königgrätz; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Braunau, Neubidzow, Königinhof, Horitz, Arnau, Königgrätz, Chlumetz a. d. Cidlina, Jaromer, Marschendorf, Nachod, Nechanitz, Neustadt a. d. Mettau, Optoschno, Politz, Rokytnitz, Reichenau a. d. Knezna, Böhmisch-Skalitz, Wekelsdorf, Trautenau, Eipel, Schatzlar.
Der dritte Wahlreis wählt 12 Abgeordnete.

Vierter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Jungbunzlau; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Weißwasser, Neu-Benatek, Jungbunzlau, Eisenbrod, Böhmisch-Aicha, Friedland, Münchengrätz, Gablonz, Jitschin, Starkenbach, Liban, Reichenberg, Lomnit a. d. Popelka, Melnik, Königstadtl, Neustadt a. d. Tafelfichte, Nimburg, Neupaka, Podiebrad, Rochlitz a. d. Iser, Semil, Sobotka, Tannwald, Turnau, Hohenelbe, Hochstadt a. d. Iser.
Der vierte Wahlkreis wählt 17 Abgeordnete.

Fünfter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Böhmisch-Leipa; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Bensen, Haida, Zwickau, Tetschen, Dauba, Hainspach, Karbitz, Kratzau, Deutsch-Gabel, Böhmisch-Kamnitz, Böhmisch-Leipa, Leitmeritz, Niemes, Auscha, Rumburg, Wegstädtl, Schluckenau, Aussig, Warnsdorf.
Der fünfte Wahlkreis wählt 13 Abgeordnete.

Sechster Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Laun; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Sebastiansberg, Bilin, Duy, Katharinenberg, Komotau, Görkau, Kralup, Kladno, Pürglitz, Libochowitz, Oberleutensdorf, Laun, Lobositz, Brüy, Postelberg, Rakonitz, Raudnitz, Schlau, Neustraschitz, Teplitz-Schönau, Unhoscht, Welwarn, Saaz.
Der sechste Wahlkreis wählt 17 Abgeordnete.

Siebenter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Karlsbad; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Asch, Petschau, Platten, Bucha, Eger, Duppau, Falkenau, Sankt Joachimsthal, Jechnitz, Kaaden, Karlsbad, Bad Königwart, Graslitz, Elbogen, Neudek, Podersam, Preßnitz, Weipert, Wildstein, Luditz.
Der siebente Wahlkreis wählt 12 Abgeordnete.

Achter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Pilsen; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Weseritz, Blatna, Blowitz, Breznitz, Dobrzan, Taus, Hartmanitz, Bergreichenstein, Ischofteinitz, Hostau, Neugedein, Klattau, Kralowitz, Manetin, Marienbad, Nepomuk, Neuern, Plan, Planitz, Pilsen, Prestitz, Pfraumberg, Rokitzan, Ronsperg, Staab, Mies, Schüttenhofen, Tachau, Tepl, Tuschkau, Zbirow.
Der achte Wahlkreis wählt 17 Abgeordnete.

Neunter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Budweis; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Hohenfurth, Budweis, Neu-Bistritz, Frauenberg, Horazdiowitz, Neuhaus, Gratzen, Kalsching, Kaplitz, Krumau, Lischau, Lomnitz a. d. Luschnitz, Netolitz, Pisek, Oberplan, Prachatitz, Strakonitz, Schweinitz, Wittenau, Moldaiteom. Wesseli a. d. Luschnitz, Winterberg, Wodnian, Wallern, Wollin, das Gebiet von Weitra.
Der neunte Wahlkreis wählt 13 Abgeordnete.

Zehnter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Iglau; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Mährisch-Budweis, Groß-Bittesch, Datschitz, Hrottowitz, Joslowitz, Jamnitz, Iglau, Mährisch-Kromau, Groß-Meseritz, Nikolsburg, Namiest, Zlabings, Teltsch, Trebitsch, Triebsch, Frain, Znaim.
Der zehnte Wahlkreis wählt 9 Abgeordnete.

Elfter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Brünn; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Blansko, Boskowitz, Brünn Stadt, Brünn Bezirk, Butschowitz, Bystritz ob Pernstein, Auspitz, Eibenschütz, Gewitsch, Klobouk bei Brünn, Kunstadt, Mährisch-Trübau, Neustadtl, Pohrlitz, Austerlitz, Wischau, Tischnowitz, Saar, Seelowitz.
Der elfte Wahlkreis wählt 16 Abgeordnete.

Zwölfter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Olmütz; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Freudenthal, Bistritz a. Holstein, Hof, Freiwaldau, Iauernig, Hennersdorf, Holleschau, Kojetein, Konitz, Kremsier, Liebau Stadt, Leipnik, Littau, Müglitz, Olmütz, Blumenau, Proßnitz, Prerau, Römerstadt, Altstadt, Schildberg, Sternberg, Schönberg, Mährisch-Neustadt, Würbenthal, Wiesenberg, Zdounek, Hohenstadt.
Der zwölfte Wahlkreis wählt 17 Abgeordnete.

Dreizehnter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Ungarisch-Hradisch; der Wahlkreis umfaßt die Gerichtsbezirke:
Boikowitz, Ungarisch-Brod, Lundenburg mit dem Gebiet von Feldsberg, Göding, Ungarisch-Hradisch, Gaya, Wall.-Klobouk, Napajedl, Ungarisch-Ostrau, Straschnitz, Wisowitz, Steinitz.
Der dreizehnte Wahlkreis wählt 8 Abgeordnete.

Vierzehnter Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Mährisch-Ostrau; den Wahlkreis bilden die Gerichtsbezirke:
Olbersdorf, Bennisch, Wagstadt, Zuckmantel, Frankstadt, Fulnek, Hultschin, Weißkirchen, Neutitschein, Jägerndorf, Königsberg, Wallachisch-Meseritsch, Mistek, Odrau, Mährisch-Ostrau, Troppau, Hotzenplotz, Freiberg, Roznau, Wigstadtl, Weidenau, Wsetin.
Der vierzehnte Wahlkreis wählt 14 Abgeordnete.

Fünfzehnter Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Trnava; den Wahlkreis bilden:
aus dem Komitat Bratislava: der Bezirk Trnava, der Bezirk Bratislava ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören; der Bezirk Senex ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören; aus dem Bezirke Galanta die gemeinden: Barakon, Gan, Hody, Nebojsa, Pusty Fedymes und Streda nad Vahem; die Städte Modra, Pezinok, Svaty Jur und Trnava;
aus dem Komitat Nitra: der Bezirk Hlohov, der Bezirk Myjana, der Bezirk Nitra ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreise gehören; der Bezirk Nove Zamky ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören, der Bezirk Piskany, der Bezirk Nove Mestro naf Vahem; der Bezirk Senica, der Bezirk Skalica, der bezirk Saly ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören; der Bezirk Topolciany, die Stadt Skalica.
Der fünfzehnte Wahlkreis wählt 9 Abgeordnete.

Sechzehnter Wahlkreis mit dem Sitze der Wahlkommission in Nove Zamky; ihn bilden:
aus dem Komitat Bratislava: aus dem Bezirke Bratislava die Gemeinden: Hochstettno, Zator, Stupava, Pajstun, Mast, Bystrica, Depinska, Nova Ves, Lamac, Mariatal, Dubavka, Karlsdorf, Petzalka, Devin, Oberufer, Ivahka und Farna, Svajnsbach, Vajnory, Slowensky Hrob und Horvatsky Hrob; der Bezirk Dunajska Streda; der Bezirk Galata ohne die Gemeinden: Nemecky Hrob, Reta, Boldogfa, Senec, Nemecky Biel, Madarsky Biel, Toron, Zonc, Dunajska Nova Bes, Sap. Edhazfa, Penteksur, Hedsur, Borsa, Janoshaza; der Bezirk Samorin, die Stadt Bratislava;
aus dem Komitat Nitra: aus dem Bezirke Nitra die Gemeinden: Velky, Cytin, Cahynce, Velke, Hynciarovce, Citary, Kolenany, Zirany, Gimes, Badice, Mehenice, Bycapy-Opatovce, Lajosova, Hägerseg; aus dem Bezirke Nove Zamky die Gemeinden: Tardoskos, Andod Velky Kyr und Dycka; aus dem Bezirk Saly die Gemeinden: Kiralfa, Dlha Veca, Kralowa, Saly, Tornok, Sok, Selovce, Farkasd, Nedid; die Städte Nitra und Nove Zamky;
alle Gemeinden des vormaligen Komitates Rab;
aus dem Komitat Komarno: der Bezirk Zitny Ostrov; der Bezirk Ufvard ohne die Gemeinden, welche zum achtzehnten Wahlkreis gehören;
aus dem Komitat Tekov: aud dem Bezirk Vrable die gemeinden Aha, Mochovce, Cifare Tildinde, Töhöl, Liile, Jna, Beska, Pozba, Horny Pial, Baracka, Fajkürt, Besenov; der Bezirk Levice ohen die zum achtzehnten Wahlkreis gehörigen Gemeinden; aus dem Bezirke Zlate Moravce die Gemeinden Ledec; die Stadt Levice;
aus dem Komitat Ostrihom: der Bezirk Parkan;
aus dem Komitat Hont: der zur Republik gehörige Teil des Bezirkes Soba; der zur Republik gehörige Teil des Bezirkes Mikul'am; aus dem Bezirke Batovce die Gemeinden: Maly Kiar, Varsany, Bor; aus dem Bezirk Sahn die Gemeinden: Sazdovce, Vyska, Pereslany, Dolne Semerovce, Horne Semerovce, Hokovce, Hrkovce, Slatina, Horvaty, Tompa, May Tur, Stredny Tur, Horny Tur, Plastovce, Sahy, Tesmag; der Bezirk Neksije hne die Gemeinden: Dolne Probelce, Horne Pribelce, Dolne Plachtince, Prostredne Plachtince, Horne Plachtince Opava, Priklek, Celovce, Zahorie, Hrudov.
Der sechzehnte Wahlkreis wählt 11 Abgeordnete.

Siebzehnter Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Turcansky Svaty Martin; ihn bilden:
aus dem Komitat Nitra: der Bezirk Prievidza, der Bezirk Zabokreky;
das Komitat Trencin;
das Komitat Turiec;
das Komitat Orava.
Der Siebzehnte Wahlkreis wählt 11 Abgeordnete.

Achtzehnter Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Banska Bystrice; ihn bilden:
das Komitat Hont ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören;
aus dem Komitat Komarno die Gemeinden; Baromlak; Cahovce; Jasova und Semer;
die Städte Banska Stiavnice und Bela;
aus dem Komitat Tekov: der Bezirk Zlate Moravce ohne die Gemeinde Ledec; der Bezirk Oslany; der Bezirk Svaty Kriz;der Bezirk Vrable ohne die Gemeinden, welche zum sechzehnten Wahlkreis gehören; aus dem Bezirke Levice die Gemeinden: Rybnik, Plomc, Velke Kosmalovce, Stary Tekov, Klacany, Cajkov, Salmos, Opatovce, Hronska Nove Ves, Psihn, Podluzany, die Städte Kremnica und Nova Bana;
das Komitat Zvolen.
Der achtzehnte Wahlkreis wählt sieben Abgeordnete.

Neunzehnter Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Liptovsky Svaty Mikulas; ihn bilden:
das Komitat Liptov;
das Komitat Spis (Zips) ohne die Gemeinden, welche zum zwanzigsten Wahlkreis gehören;
das Komitat Gemer ohne die Gemeinden, welche zum zwanzigsten Wahlkreis gehören.
Der neunzehnte Wahlkreis wählt 6 Abgeordnete.

Zwanzigster Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Kosice; ihn bilden:
das Komitat Novohrad;
aus dem Komitat Gemer: aus dem Bezirke Nimavska Sobota die Gemeinden: Ozdany, Hedmeg, Tomasovce, Zahorie, Dolna Pokoradz; der Bezirk Siac ohne die Gemeinden Budikovany, Driencany, Hostisovce, Melegheck; aus dem Bezirke Revuca die Gemeinden: Mikolcany, Hucince, Licince; der Bezirk Tornalja; die Gemeinden des vormaligen Bezirkes Putnok; aus dem Bezirke Roznava die Gemeinden: Barka, Lucka, Kovacvagas, Drnava, Lipovnik, Krsna Horka-Podhradie, Joles, Cucma, Nadabula, Rudnik, Keresovce, Brzotyn, Stitnik, Kunova, Teplica, Paskovce, Solovce, Vigtelka, Silice, Plesivex, Borzova, Krasna Horka, Dlha Luka; die Städte Dobsina, Rimavska Sobota und Roznava;
aus dem Komitat Aba Novohrad: der bezirk Turna; der Bezirk Moldava ohne die Gemeinden Rovocany, Rudno, Panovce; aus dem Bezirek Kosice die Gemeinden: Kenhec, Miglec, Sina, Velka Ida; die Stadt Kosice;
aus dem Komitat Zemplin: aus dem Bezirk Nove Mesto die Gemeinden: Mala Torona, Syrnek,Cerhanov, Zemplin, Velka Bara, Mala Bara, Ladmovce, Seleska, Bodrogseg, Bodrocka Streda, Imreg; aus dem Bezirk Secovce die gemeinde Hardica; der Bezirk Helmer; aus dem Bezirk Michalovce die Gemeinden: Drahnov, Hedi, Mala Raska, Velka Raska, Oborin;
aus dem Komitat Spis (Zips): aus dem Bezirek Stara Lubovna die Gemeinden: Podoliner, Lomnicka, Hopgart; der Bezirk Kezmarok ohne die Gemeinden: Iavorina, Krizova Ves, Maly Slavkov, Krig, Landok, Iurske, Slovenska Ves und Zdiar; aus dem bezirek Levoca: Ruskinovce; aus dem Bezirk Spisska Sobota: Nova Lesna, Milbach, Velky Slavkov, Matejovce, Spisska Sobota, Straza, Velka; aus dem Bezirke Nova Ves die Gemeinde Vondrisel; aus dem Bezirek Gelnica die gemeinden: Svedliar, Mnisek, Smolnicka Hut; Smolnik, Krompachy, Dol. Slovinky; die Städte: Gelnica, Kezmarok, Levoca, Lubica, Poprad, Nova Ves, Spisska Bela, Spisske Valachy und Spisske Pohrdie;
aus dem Komitat Uzhorod: der Bezirk Kapusany ohne die Gemeinden: Vysoka, Pavlovce, Tegena, Mala Seretva, Velka Seretva, Palin, Kraska, Senna, Rebrin; aus dem Bezirke Uzhorod die Gemeinden: Tarnovce, Bodfalu, Sislovce, Konchaz, Minaj, Ketergin.
Der zwanzigste Wahlkreis wählt 7 Abgeordnete.

Einundzwanzigster Wahlkreis mit dem Sitz der Kreiswahlkommission in Presov; ihn bilden:
das Komitat Sarys;
die Komitate Aba Novohrad, Zemplin und Uzhorod ohne die Gemeinden, welche zum zwanzigsten Wahlkreis gehören, bis zur Grenze des autonomen Gebietes der Podkarpatska Rus.
Der einundzwanzigste Wahlkreis wählt 10 Abgeordnete.

Zweiundzwanzigster Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Teschen; ihn bilden die Gerichtsbezirke:
Bielitz, Oderberg, Friedek, Freistadt, Jablonkau, Schlesisch Ostrau, Skotschau, Schwarzwasser, Teschen.
Der zweiundzwanzigste Wahlkreis wählt 9 Abgeordnete.

Dreiundzwanzigster Wahlkreis mit dem Sitze der Kreiswahlkommission in Uzhorod; ihn bildet das Gebiet der Podkarpatska Rus und dieser Wahlkreis wählt 9 Abgeordnete.

Artikel II. Die ersten Wahlen in das Abgeordnetenhaus werden mit Ausschluß des zweiundzwanzigsten und dreiundzwanzigsten Wahlkreises sowie mit Ausschluß des Bezirkes Hultschin im vierzehnten Wahlkreis, des Gebietes Weitra im neunten Wahlkreis, des Gebietes von Feldsberg im dreizehnten Wahlkreis und mit Ausschluß des Plebiszitgebietes von Spis (Zips) und Orava durchgeführt.

Das zweite und ritte Skrutinium wird bei diesen ersten Wahlen ohne Rücksicht auf die Wahlen in diesen Gebieten vorgenommen.

Bei den ersten Wahlen wählt der vierzehnte Wahlkreis bloß 13 Abgeordnete.

Die von den ersten Wahlen ausgeschlossenen Gebiete wählen für die erste Wahlperiode die Abgeordneten nachträglich auf die im Verordnungswege festzusetzende Weise.

Die Regierung trifft Verfügungen für die Wahl der Legionäre und weist allfällige überschüssige Mandate endgültig einem der Wahlkreise zu.

die aufgeführten Gebiete im einzelnen:
der Bezirk Hultschin wurde von Deutschland an die Tschechoslowakei abgetreten;
das Gebiet von Weitra und das Gebiet von Feldsberg wurde vom österreichischen Kronland Österreich unter der Enns (Niederösterreich) weggenommen;
das Plebiszitgebiet, das bisher ungarisch war und mit der Slowakei zur Tschechoslowakei kam, wurde 1920 polnisch

Artikel III. Der Vorsitzende der Regierungskommission ist verpflichtet, vom Amtswegen aus den ständigen Wählerverzeichnissen jene Personen zu streichen, welche nicht tschechoslowakische Staatsbürger sind. Die Kompetenz hiezu erlischt mit 31. Dezember 1920.

Wahlordnung für das Abgeordnetenhaus

Erster Hauptstück.
Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

I. Vom Wahlrecht

§ 1. Das Recht, Abgeordnete zu wählen, kommt allen Staatsbürgern der Tschechoslowakischen Republik ohne Unterschied des Geschlechtes zu, die am Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse das 21. Lebensjahr überschritten haben, seit wenigstens drei Monaten, vom Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse zurückgerechnet, in einer Gemeinde der Tschechoslowakischen Republik ihren Wohnsitz haben und nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Durch die in militärischer Dienstleistung, bei Kriegsleistungen oder in gefangenschaft zugebrachte Zeit wird die Wohnzeit nicht unterbrochen.

Für Militärpersonen gilt die Bedingung des dreimonatigen Wohnsitzes nicht (§ 4).

§ 2. Vom Wahlrecht sind diejenigen ausgeschlossen, die von der Eintragung in die ständigen Wählerverzeichnisse ausgeschlossen sind (§ 3 des Ges. vom 19. Dezember 1919, S.d.G.u.V. Nr. 663).

§ 3. Wird der Distriktswahlkommission ein amtlicher Beleg darüber, daß ein in den Wählerverzeichnissen eingetragener Wähler am Wahltag nicht die Staatsbürgerschaft besitzt oder vom Wahlrecht gemäß den Bestimmungen des § 3 Z.1,3 und 4 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse ausgeschlossen ist, oder eine Entscheidung des Wahlgerichtes vorgelegt, daß ein Bürger unberechtigter Weise in die Wählerverzeichnisse eingetragen wurde, darf er nicht zur Stimmgebung zugelassen werden (§ 39).

§ 4. Jeder Bürger hat das Wahlrecht bloß in einer einzigen Gemeinde und übt es persönlich aus.

Militärpersonen haben das Wahlrecht in jener Gemeinde, in der sie am Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse dienstlich eingeteilt sind.

II. Von der Wählbarkeit.

§ 5. Zu Abgeordneten können Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik ohne Unterschied des Geschlechtes gewählt werden, die am Tage der Wahl das 30. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens drei Jahre Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik sind und nicht gemäß § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Für die Wahlen, die bis zum 31. Dezember 1924 vorgenommen werden, gilt die Bedingung der dreijährigen Staatsbürgerschaft nicht.

III. Wahlpflicht.

§ 6. Jeder Wähler ist verpflichtet, sich an der Wahl zu beteiligen. Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Personen befreit, die
a) über 70 Jahre alt sind oder
b) wegen Krankheit oder körperlicher Gebrechen sich nicht im Wahllokal einfinden können,
c) wegen unaufschiebbarer Pflichten ihres Amtes oder Berufes nicht rechtzeitig zur Wahl kommen können,
d) am Wahltag vom Wahlorte mindestens 100 Kilometer entfernt sind,
e) durch eine Unterbrechung des Verkehrs oder anderer unüberwindlicher Hindernisse zurückgehalten werden.

Dienstgeber sind verpflichtet, am Wahltag den Dienst so einzurichten, daß sich die Dienstnehmer an der Wahl beteiligen können.

Ebenso ist der Militärdienst am Wahltag derart zu regeln, daß, soweit es die Dienstverhältnisse gestatten, auch Militärpersonen, welche außerhalb des Dienstortes das Wahlrecht besitzen, dieses Recht ausüben können.

Zweites Hauptstück.
Wahlkommissionen.

§ 7. Zur Durchführung der Wahlen sind berufen:
1. die Ortswahlkommission (§ 8),
2. die Distriktswahlkommission (§ 9),
3. die Kreiswahlkommission (§ 10),
4. die Zentralwahlkommission (§ 11).

§ 8. Ortskommission. Die Ortskommission, welche gemäß dem gesetze vom 19. Dezember 1919, S.d.G.u.V. Nr. 663, über die ständigen Wählerverzeichnisse die Wählerverzeichnisse anlegt, hat überhaupt darüber zuwachen, daß das Gemeindeamt die für das Wahlverfahren getroffenen Bestimmungen einhalte.

§ 9. Distriktswahlkommissionen. Die Distriktswahlkommission leitet die Wahl in den Gemeinden.

Für jedes Wahllokal wird eine Distriktswahlkommission eingelegt.

Mitglieder derselben sind die Vertreter der Wahlparteien, und zwar für jede Partei je ein Vertreter und ein Ersatzmann, wenn aber bloß zwei oder drei Wahlparteien vorhanden sind, je zwei Mitglieder und zwei Ersatzmänner.

Der Bevollmächtigte der Wahlpartei (§ 22 Z. 3) ernennt den Vertreter seiner Partei und dessen Ersatzmann und hat sie mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag jener politischen Behörde anzuzeigen, der die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinde zusteht.

Ernennt eine Partei ihre Vertreter nicht rechtzeitig, so können die Mitglieder und Ersatzmänner für diese Partei von der politischen Behörde selbst ernannt werden.

In Gemeinden, in denen die Konzeptsarbeiten von einem besonderen Beamten besorgt werden, fungiert dieser Beamte als weiteres Kommissionsmitglied mit beratender Stimme und als Schriftführer. Sind weitere Hilfskräfte notwendig, so hat sie die Gemeinde beizustellen; geschieht dies nicht, so trifft der Vorsitzende der Wahlkommission auf Kosten der Gemeinde die geeigneten Verfügung.

Die Kommission wählt unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes vor Eröffnung der Wahl auf ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Vorsitzendenstellvertreter; wird keine Mehrheit erzielt, so entscheidet das Los.

Der Vorsitzende und der Vorsitzendestellvertreter dürfen nicht derselben Partei angehören, es wäre denn, daß bloß Vertreter einer Partei ernannt wären.

§ 10. Kreiswahlkommission. Die Kreiswahlkommission ist berufen, die Kandidatenlisten richtigzustellen (§ 25) und das erste Skrutinium durchzuführen (§ 46).

Der Vorsitzende und dessen Vertreter werden vom Minister des Innern ernannt. Mitglieder sind die Bevollmächtigten der Wahlparteien (§ 22 Z. 3). Gibt es mehr als 10 Wahlparteien, so werden vom Minister des Innern aus der Reihe der Bevollmächtigten der Wahlparteien und ihrer Ersatzmänner 10 bis 12 Mitglieder und ebensoviel Ersatzmänner ernannt. Die Bevollmächtigten von Parteien, die nicht zu Mitgliedern ernannt wurden, haben das Recht, sich an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme zu beteiligen und sind zu den Sitzungen einzuladen.

§ 11. Zentralwahlkommission. Zur Durchführung des zweiten und dritten Skrutiniums ist eine 12gliedrige Zentralwahlkommission beim Ministerium des Innern bestimmt.

Vorsitzender derselben ist ein vom Minister des Innern bestimmter Beamter.

Von jeder Partei, die eine gültige Kandidatenliste angemeldet hat, ist dem Ministerium des Innern wenigstens vierzehn Tage vor dem Wahltag ein Mitglied und ein Ersatzmann vorzuschlagen. Aus der Reihe der Vorgeschlagenen werden die Mitglieder der Kommission vom Minister des Innern ernannt. Die übrigen können als Vertrauensmänner anwesend sein, sind aber nicht berechtigt, in die Verhandlung der Kommission einzugreifen. Für jede Partei darf bloß eine Person, entweder als Mitglied oder als Vertrauensmann, anwesend sein.

§ 12. Erfordernisse für die Mitgliedschaft in den Kommissionen. Mitglied der in den §§ 9 bis 11 angeführten Kommissionen kann ein Bürger sein, der den Bedingungen des Wahlrechtes entspricht und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist, selbst wenn er seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hat, in der die Kommission eingesetzt ist.

Die Kandidaten können nicht Mitglieder dieser Kommissionen sein.

Derselbe Bürger kann Mitglied zweier oder mehrerer Kommissionen sein.

§ 13. Art der Beschlußfassung der Kommissionen. Die in den §§ 9 bis 11 genannten Kommissionen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Sie entscheiden mit absoluter Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt bloß bei Stimmengleichheit.

§ 14. Gemeinsame Kommissionen für die Wahlen in das Abgeordnetenhaus und in den Senat. Finden die Wahlen für das Abgeordnetenhaus spätestens vier Wochen nach dem Tage statt, an welchem die Wahlen für den Senat stattgefunden haben, so sind die Distriktswahlkommissionen und die Zentralwahlkommission, welche die Wahlen für den Senat durchgeführt haben, auch zur Durchführung der Wahlen für das Abgeordnetenhaus berufen. Als Mitglieder dieser Kommissionen dürfen aber nicht Vertreter solcher Parteien fungieren, die für die Wahlen in das Abgeordnetenhaus keine gültigen Kandidatenlisten angemeldet haben, vielmehr sind diese Kommissionen durch Vertreter jener Parteien zu ergänzen, die für den Senat nicht kandidiert, aber für die Wahlen in das Abgeordnetenhaus gültige Kandidatenlisten angemeldet haben; hiebe sind die Vorschriften der §§ 9 und 11 anzuwenden.

Ausgenommen den Fall des ersten Absatzes sind die Distriktswahlkommissionen und die Zentralwahlkommission neu zu konstituieren.

Drittes Hauptstück.
Vom vorbereitenden Wahlverfahren.

§ 15. Ausschreibung der Wahlen. Kundmachung. Das Ministerium des Innern hat die Wahl derart auszuschreiben, daß die Vorbereitungen zur Wahl rechtzeitig beendet sein können.

Die Wahl wird in den Amtsblättern, ferner in jeder Gemeinde durch Kundmachungen an öffentlichen Orten während der Zeit von 14 Tagen sowie auf andere ortsübliche Art kundgemacht. Besteht die Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Wahl auch in allen Ortschaften kundzumachen.

Die Kundmachung im Amtsblatte muß den Tag, an welchem die Wahl stattfindet, den Tag, an welchem die Wählerverzeichnisse in allen Gemeinden aufzulegen sind, sowie die Aufforderung an die Parteien enthalten, innerhalb der gesetzlichen Fristen Vertreter in die Kommissionen vorzuschlagen-

Die Kundmachung in der Gemeinde muß den Tag der Wahl und die Anzahl der in dem betreffenden Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten, die Aufforderung an die Parteien, innerhalb der gesetzlichen Fristen ihre Vertreter in die Kommissionen vorzuschlagen (§§ 9 bis 11) sowie die Anzahl dieser Kommissionen, die Angabe, binnen welcher Zeit und wo in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann, die Frist und den Ort für die Vorlage der Kandidatenlisten unter Angabe des Kalendertages und die Bestimmungen über Form und Inhalt der Kandidatenlisten enthalten.

§ 16. Ständige Wählerverzeichnisse. Die Wahlen erfolgen auf Grund der ständigen Wählerverzeichnisse (§ 14 des Ges. über die ständ. Wählerverzeichnisse)

siehe Gesetz Nr. 663/1919

§ 17. Auflegung der Wählerverzeichnisse. Gleichzeitig mit der Wahlkundmachung sind die ständigen Wählerverzeichnisse durch vierzehn Tage aufzulegen. Fällt der erste Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse in die Zeit zwischen dem 1. Februar und 31. Juli, so sind jene Verzeichnisse aufzulegen, die durch das gemäß § 8 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse am 15. Dezember des Vorjahres einzuleitende Verfahren richtiggestellt wurden; fällt der Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in die Zeit zwischen dem 1. August und dem 31. Jänner des folgenden Jahres, so sind jene Verzeichnisse aufzulegen, die durch das gemäß § 8 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse am 15. Juni einzuleitende Verfahren richtiggestellt wurden. Für die Wahlen, die bis 31. Juli 1920 ausgeschrieben werden, sind die Verzeichnisse vom 15. Jänner 1920 auszulegen.

Die Wählerverzeichnisse müssen wenigstens durch drei Stunden täglich, in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern wenigstens durch acht Stunden täglich, in allen Gemeinden aber an den zwei Samstagen auch während der Mittagstunden, am Sonntag inner von 8 bis 12 Uhr mittags zur Einsichtnahme zugänglich sein.

In die Verzeichnisse kann jedermann Einsicht nehmen und sich aus denselben Abschriften und Auszüge anfertigen, sofern er dadurch andere Personen von der Ausübung desselben Rechtes nicht ausschließt.

Die richtige Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Mitgliedern der Ortskommission überwacht.

§ 18. Bezeichnung der Wählerverzeichnisse, welche die Grundlage für die Abstimmung bilden. Jene Wählerverzeichnisse, die durch das gemäß § 8 des Gesetzes über die ständigen Wählerverzeichnisse am 15. Dezember einzuleitende Verfahren richtiggestellt wurden, bilden die Grundlage für eine Abstimmung, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli des folgenden Jahres vorgenommen wird, und die durch das am 15. Juni eingeleitete Verfahren richtiggestellten Verzeichnisse für eine Abstimmung, die in der Zeit vom 1. August desselben Jahres bis Ende Jänner des folgenden Jahres vorgenommen wird.

Die Wählerverzeichnisse, die durch das am 15. Jänner 1920 eingeleitete Verfahren richtiggestellt wurden, bilden die Grundlage für jene Wahlen, bei denen die Stimmenabgabe in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1920 erfolgt (§ 14 des Ges. über die ständ. Wählerverzeichnisse).

§ 19. Änderungen in den Wählerverzeichnissen. Änderungen in den Wählerverzeichnissen können bloß insoweit durchgeführt werden, als sie das Gesetz über die ständigen Wählerverzeichnisse zuläßt.

In den letzten acht Tagen vor dem Wahltag darf in den Wählerverzeichnissen keine Änderung vorgenommen werden.

§ 20. Nachträgliche Auflegung der Wählerverzeichnisse. Die Wählerverzeichnisse, die gemäß § 18 die Grundlage für die Abstimmung zu bilden haben, sind durch acht Tage bis zum Wahltag zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Hinsichtlich des Rechtes der Einsichtnahme sowie der Anfertigung von Abschriften und Auszügen und hinsichtlich der Stunden, während welcher die Verzeichnisse aufzulegen sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 17.

§ 21. Kandidatenlisten. Spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr mittags haben die Parteien dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission die Kandidatenlisten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, dem Überreicher Tag und Stunde der Einreichung zu bestätigen. Der Einschreiter kann eine weitere Abschrift der Kandidatenliste vorlegen, deren Übereinstimmung mit der vorgelegten Kandidatenliste vom Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu bestätigen ist.

Um gültig zu sein, muß die Kandidatenliste mit den amtlich beglaubigten Unterschriften von wenigstens hindert Wählern versehen sein, die in den Wählerverzeichnissen einer Gemeine des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind. Bilden die Grundlage für die Stimmenabgabe (§ 18) andere Wählerverzeichnisse als jene, die gleichzeitig mit der Wahlkundmachung aufgelegt wurden (§ 17), so genügt die Eintragung in dem einen oder dem anderen Wählerverzeichnis.

Bei der Unterschrift des Wählers ist die Gemeinde anzuführen, in welcher der Wähler in den Verzeichnissen einzutragen ist. Die Beglaubigung der Unterschriften erfolgt durch den Notar, das Gericht oder die politische Behörde.

Der Tod, der Widerruf der Unterschrift oder der Verlust des Wahlrechtes eines Unterzeichneten hat auf die Gültigkeit der Kandidatenliste keinen Einfluß.

Bis zum 1. Jänner 1935 gelten für den fünfzehnten bis einundzwanzigsten Wahlkreis folgende Abweichungen:
1. ist die Unterschrift von mindestens eintausend Wählern erforderlich;
2. die Unterschriften sind vom Vorstand der politischen Behörde zweiter Instanz (Zupan) jenes Gaues, in dessen Gebiet der Sitz der Kreiswahlkommission gelegen ist, oder von der durch ihn hiermit betrauten Person zu beglaubigen.

§ 22. Inhalt der Kandidatenliste. Die Kandidatenliste muß ferner enthalten:
1. die Bezeichnung der Partei;
2. den Vor- und Zunamen, die Beschäftigung und den Wohnsitz der Kandidaten.
    Die Reihenfolge der einzelnen Kandidaten ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten, der Partei und der Ersatzmänner desselben mit Abgabe der genauen Adresse. Fehlt diese Bezeichnung, so werden der Erstunterfertigte als Bevollmächtigter und die an zweiter und nächster Stelle unterschriebenen Wähler als dessen Ersatzmänner angesehen. Die Kandidaten können nicht als Bevollmächtigte der Partei der als deren Ersatzmänner bezeichnet werden.

Eine Partei kann höchstens um ein Drittel Personen mehr kandidieren, als in dem  Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Bei Berechnung des Drittels wird ein Bruchteil auf die nächsthöhere ganze Zahl abgerundet.

Der Zupan und der Bezirksvorsteher können nicht als Kandidaten aufgestellt werden.

§ 23. Erklärung der Kandidaten. Der Kandidatenliste ist die schriftliche, eigenhändig unterfertigte Erklärung aller Kandidaten beizuschließen, daß sie die Kandidatur annehmen und daß sie mit ihrer Zustimmung in keiner anderen Kandidatenliste und auch in keinem anderen Wahlkreise vorgeschlagen sind.

Hält sich ein Kandidat außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik auf, so ist diese Erklärung nicht erforderlich.

§ 24. Vorbereitung des Wahlverfahrens bei der Kreiswahlkommission. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission versieht die Kandidatenlisten nach der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer arabischen Ordnungszahl und trifft die Vorbereitungen für die Entscheidungen der Kreiswahlkommission. Insbesondere hat er folgende Verfügungen zu treffen:

Weist eine Kandidatenliste formelle Mängel auf, z.B. eine ungenügende Anzahl von Unterschriften oder eine größere Anzahl von Kandidaten, als zulässig ist, oder das Fehlen der Bezeichnung der Partei oder der Ersichtlichmachung der Reihenfolge der Kandidaten oder die unterlassene Beibringung der Zustimmung der Kandidaten und dgl., so hat er den Bevollmächtigten aufzufordern, diesen Mangel binnen drei Tagen zu beheben.

Sind mehrere Kandidatenlisten mit der gleichen oder einer nicht leicht zu unterscheidenden Parteibezeichnung versehen, so hat er die Bevollmächtigten dieser Kandidatenlisten aufzufordern, die Kandidatenlisten binnen drei Tagen zu berichtigen.

Befindet sich ein Kandidat auf mehreren Listen, so hat er ihn schriftlich unter Einräumung einer dreitägigen Frist zu befragen, welche Kandidatur er annimmt.

§ 25. Verfahren bei der Kreiswahlkommission. Der Vorsitzende beruft gleichzeitig auf einen Termin von fünf Tagen die Kreiswahlkommission ein, damit die Bevollmächtigten der Parteien in die Kandidatenlisten Einsicht nehmen und ihre Einwendungen vorbringen und die Kommission über die Richtigstellung der Kandidatenlisten entscheide.

Die Kommission hat insbesondere zu entscheiden, wenn sich die Parteien, deren Kandidatenlisten mit der gleichen oder einer nicht leicht zu unterscheidenden Parteibezeichnung versehen sind, nicht einigen.

Erteilt ein Kandidat, der in mehreren Listen angeführt ist, innerhalb der ihm vom  Vorsitzenden der Kommission eingeräumten Frist keine Antwort, so streicht ihn die Kommission in der Liste, welcher die eigenhändig bestätigte Zustimmung zur Kandidatur nicht beigeschlossen war; sonst streicht sie ihn in der später eingelangten Liste.

Legt ein Bevollmächtigter die Erklärung des Kandidaten, sofern sie gemäß § 23 erforderlich ist, nicht innerhalb der ihm vom Vorsitzenden der Kommission eingeräumten Frist vor, so streicht die Kommission den Kandidaten aus der Kandidatenliste.

Verringert sein Bevollmächtigter die Kandidatenliste nicht auf die zulässige Anzahl von Kandidaten (§ 22), so streicht die Kommission die letzten überzähligen Kandidaten.

Eine Kandidatenliste, die auch nach Durchführung dieses Verfahrens nicht erforderliche Anzahl von Unterschriften oder keine Parteibezeichnung aufweist, wird von der Kommission als ungültig erklärt. Der betreffende Beschluß wird in den Amtsblättern unter Angabe der Gründe kundgemacht.

Ist ein Zupan oder Bezirksvorsteher (§ 22 letzter Absatz) als Kandidat aufgestellt, so streicht ihn die Kommission aus der Kandidatenliste.

Die Kreiswahlkommission entscheidet endgültig.

§ 26. Verfahren beim Ministerium des Innern. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission sendet eine Ausfertigung der Kandidatenlisten dem Ministerium des Innern ein.

Das Ministerium des Innern führt sogleich ein Verfahren zu dem Zwecke durch, damit keiner der Kandidaten in mehreren Wahlkreisen kandidiert werde. Dieses Verfahren geht unter Beteiligung der Parteien vor sich. Wird nicht an einem bestimmten einzigen  Tage eine Einigung der Parteien erzielt, so streicht das Ministerium aus eigener Machtvollkommenheit den Kandidaten so, daß bloß in einem einzigen Kreise eine Kandidatur erübrigt.

Sind Kandidatenlisten, die wahrscheinlich von derselben Partei ausgegeben wurde, in verschiedenen Wahlkreisen abweichend bezeichnet, so fordert das Ministerium des Innern die Bevollmächtigten dieser Partei auf, sich zu äußern, beziehungsweise auf eine einheitliche Bezeichnung der Kandidatenlisten zu einigen. Geschieht dies innerhalb der ihnen vom Ministerium eingeräumten Frist nicht, so werden die Kandidatenlisten, deren Bezeichnungen verschieden sind, als Kandidatenlisten verschiedener Parteien angesehen.

Das Ergebnis des Verfahrens wird vom Ministerium des Innern den beteiligten Kreiswahlkommissionen und Parteien mitgeteilt.

§ 27. Widerrufung der Kandidatur. Wenn ein Kandidat auf die Kandidatur verzichtet und hierüber dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission eine beglaubigt unterschriebene Erklärung vorlegt, was aber spätestens am fünften Tage vor der Wahl geschehen muß, hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission die Widerrufung der Kandidatur so kundzumachen, daß sie zur größtmöglichen öffentlichen Kenntnis gelange.

Wurde die Kandidatur nach den vierzehnten Tage vor der Wahl widerrufen, so bleibt der Name des Kandidaten auf der Kandidatenliste stehen, wird aber beim Skrutinium nicht berücksichtigt.

§ 28. Verlautbarung der Kandidatenlisten. Wenigstens vierzehn Tage vor dem Wahltag hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission in den Amtsblättern des betreffenden Wahlkreises alle gültigen Kandidatenlisten mit der Parteibezeichnung, der Ordnungszahl und mit vollständiger und genauer Anführung aller Kandidaten zu verlautbaren. Die im § 21 vorgeschriebenen Unterschriften der Wähler dürfen mit den Kandidatenlisten nicht veröffentlicht werden.

§ 29. Vervielfältigung der Kandidatenlisten. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat die gültigen Kandidatenlisten auf denen die Ordnungszahl, die Parteibezeichnung und alle Kandidaten (§ 22 Z. 2), sowie deren Reihenfolge anzugeben sind, durch den Druck vervielfältigen zu lassen.

Jede Kandidatenliste ist in Form eines Stimmzettels abgesondert zu vervielfältigen, und zwar sämtliche Listen in gleichartiger und gleich großer Schrift auf Papier derselben Farbe und Qualität und derselben Ausmaße mit Abbringung des Siegels der Kreiswahlkommission an derselben Stelle.

Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission übersendet sie den Gemeindevorstehern mit der Aufforderung, sie allen Wählern spätestens am dritten Tage vor der Wahl zuzustellen.

Die Druckkosten für die Kandidatenlisten werden bis 31. Dezember 1924 mit zwei Dritteln vom Staat und mit einem Drittel von den Parteien, nach dem 31. Dezember 1924 zur Hälfte vom Staat und zur Hälfte von den Parteien getragen.

Die Partei kann bei Vorlage der Kandidatenlisten (§ 21) durch ihren Bevollmächtigten die Erklärung abgeben, daß sie die amtliche Zustellung ihrer Kandidatenliste an die Wähler entweder in bestimmten politischen Bezirken oder im ganzen Wahlkreise nicht verlange, und kann sich gleichzeitig für diese politischen Bezirke oder für den ganzen Wahlkreis eine bestimmte Anzahl von amtlichen Abdrücken ihrer Kandidatenliste bestellen, deren Zustellung an die Wähler sie selbst besorgt. Sie hat in diesem Falle bloß die Auslagen für den Druck der bestellten Abdrücke nach dem im vorstehenden Absatze angeführten Verhältnis zu ersetzen.

Zur Bestreitung der mit der Vervielfältigung der Kandidatenlisten verbundenen Auslagen haben die Parteien beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission längstens drei Tage nach erfolgter Aufforderung einen angemessenen Vorschuß im Ausmaße jenes Teiles der tatsächlichen Druckkosten zu erlegen, den die betreffende Partei zu ersetzen hat. Kommt eine Partei innerhalb dieser Frist ihrer Verpflichtung nicht nach, so wird ihre Kandidatenliste als widerrufen angesehen.

Die Kandidatenlisten, deren Zustellung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze amtlich zu erfolgen hat, sind in einer solchen Anzahl zu vervielfältigen, daß sie die Zahl der Wähler in den politischen Bezirken, in denen die betreffende Kandidatenliste amtlich zuzustellen ist, mindestens um ein Drittel übersteigt.

§ 30. Arbeitspflicht für die Vervielfältigung der Kandidatenlisten. Die Personen, die ein graphisches Gewerbe betreiben oder in ihm tätig sind, haben die Verpflichtung, den in Absicht auf die rechtzeitige Vervielfältigung der Kandidatenlisten erteilten Weisungen des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission Folge zu leisten.

Die nähere Bestimmung wird im Verordnungswege getroffen.

Viertes Hauptstück.
Die Wahl.

§ 31. Wahltag und Wahllokal. Jede Gemeinde ist Wahlort. In der Slowakei kann eine Gemeinde mit weniger als 250 Einwohnern der nächsten größeren Gemeinde als ihrem Wahlorte zugewiesen werden.

Die Wahl findet an einem Sonntag von 8 Uhr früh angefangen statt. Die Schlußstunde wird von der politischen Behörde bestimmt, welcher die unmittelbare Aufsicht über die Gemeinde zusteht.

Die Wahllokalitäten sowie alle Erfordernisse für dieselben werden vom Gemeindeamte nach Weisung der Ortskommission beigestellt.

Sind in dem Wählerverzeichnisse eines Wahlsprengels mehr als tausend Wähler eingetragen, so ist die Wahl in mehreren Lokalitäten vorzunehmen, und zwar derart, daß einem Lokal nicht mehr als tausend Wähler zugewiesen werden.

§ 32. Verbot der Verabreichung alkoholischer Getränke. Am Vortage der Wahl und am Wahltage ist der Verkauf, der Ausschank und die Verabreichung alkoholischer Getränke verboten.

§ 33. Wahlkundmachung. Spätestens am achten Tage vor der Wahl hat die politische Behörde erster Instanz (der Magistrat) durch öffentliche Kundmachung und in ortsüblicher Weise den Tag, die Anfangs- und die Schlußstunde sowie das Lokal der Wahl bekanntzugeben.

In der Kundmachung, die bis zum Wahltage angeschlagen bleiben muß, sind die Wähler aufzufordern, persönlich an einem festgesetzten Orte die Legitimationskarte und die Kandidatenlisten, insoweit letztere gemäß § 29 amtlich zuzustellen sind, zu beheben, falls sie ihnen wegen irgend eines Hindernisses nicht rechtzeitig zugestellt worden sind, und hiebei erforderlichenfalls einen urkundlichen Nachweis zur Beglaubigung ihrer Identität (z. B. Heimat-, Tauf-, Geburtsschein, Arbeitszeugnis u. dgl.) vorzulegen. Außerdem ist in der Kundmachung anzuführen, welche Parteien kandidieren und welche Kandidatenlisten gemäß § 29 nicht amtlich zugestellt werden.

§ 34. Wählerlegitimation. Der Gemeindevorsteher läßt spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag jedem Wähler in die Wohnung die ihm vom Vorsitzenden der Kreiswahlkommission übermittelten Kandidatenlisten und in Gemeinden mit mehr als tausend Einwohnern auch eine Legitimationskarte zustellen. In der Slowakei wird eine Legitimationskarte auch den Wählern jener Gemeinden zugestellt, die der nächsten größeren Gemeinde zugewiesen sind (§ 31).

In der Legitimationskarte, die von den Gemeindeämtern ausgestellt wird, sind anzuführen: die Ordnungszahl des Wählerverzeichnisses, der Vor- und Zuname des Wählers, der Tag, die Stunde und das Lokal der Wahl und die wesentlichen Bestimmungen über die Wahlpflicht, über die Art der Abstimmung und über die Strafen. Die Legitimationen sind mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

Für eine verlorene oder beschädigte Legitimationskarte ist dem Wähler gegen Nachweis (§ 33) eine andere deutlich als Duplikat zu bezeichnende Legitimationskarte auszufolgen.

Nicht zugestellte Legitimationskarten hat der Gemeindevorsteher auf eigene Verantwortung der zuständigen Distriktswahlkommission zu übergeben, bei welcher der Wähler am Wahltage die Ausfolgung der Legitimationskarte, erforderlichenfalls gegen Vorweisung eines Ausweisdokumentes (§ 33), verlangen kann.

In Gemeinden, in denen keine Legitimationskarten zugestellt werden müssen, haben sich die Wähler, wenn über ihre Identität beglaubigenden urkundliche (z.B. Heimat-, Tauf-, Geburtsschein, Arbeitszeugnis), oder wenn der Wähler solche Belege nicht bei der Hand hat, durch Zeugenschaft zweier Wähler zu legitimieren.

§ 35. Vertreter der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zur Wahl behufs Überwachung der richtigen Durchführung der Wahl ihren Vertreter zu entsenden.

§ 36. Vertrauenspersonen. Die Distriktswahlkommission muß auf Vorschlag der Parteien von jeder Partei zwei Wähler als Vertrauenspersonen zulassen, welche das Recht haben, dem ganzen Wahlakt bis zur Verkündung des Ergebnisses des Skrutiniums beizuwohnen. Der Vorschlag muß bei dem Vorsitzenden der Kommission mündlich oder schriftlich vor Beginn der Wahl erfolgen.

Die Vertrauenspersonen der Partei können bezüglich der Identität des Wählers oder deswegen, weil der Wähler am Wahltage nicht wahlberechtigt ist (§ 3), Einwendungen erheben, sonst haben sie nicht das Recht, in das Wahlverfahren einzugreifen.

§ 37. Zutritt in das Wahllokal. In das Wahllokal haben außer den Mitgliedern der Wahlkommission, den Hilfskräften (§ 9), den Vertrauenspersonen und dem Vertreter der Aufsichtsbehörde bloß die Wähler Zutritt, die in den Wählerverzeichnissen des betreffenden Wahlsprengels eingetragen sind. Nach Abgabe des Stimmzettels hat der Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

In dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, darf weder agitiert noch eine Agitationskanzlei eingerichtet werden.

§ 38. Abstimmung. Die Distriktswahlkommission untersucht, nach ihrer Konstituierung vor Beginn der Wahl die Urne.

Sodann wird zur Abgabe der Stimmen geschritten. Die Wähler haben sich mit allen Kandidatenlisten, die ihnen zugestellt wurden, einzufinden.

Die Wahlkommission übernimmt vom Wähler die Legitimationskarte und stellt fest, ob der Wähler alle Kandidatenlisten, die gemäß § 29 in der Gemeinde amtlich zuzustellen sind, ohne Streichungen und ohne Kennzeichnung besitzt. Für fehlende, gestrichene oder sonst gekennzeichnete Listen hat sie ihm andere zu übergeben, damit der Wähler alle Kandidatenlisten besitze, insoweit sie gemäß § 29 amtlich zuzustellen sind.

Ferner folgt sie ihm ein amtliches Kuvert aus. Alle Kuverte müssen von gleicher Größe, Qualität und Farbe sein und dürfen kein Unterscheidungszeichen haben. Sie werden von der Gemeinde auf ihre Kosten beigestellt.

In einem derart abgeteilten Raume, daß der Wähler nicht beobachtet werden kann, legt dieser selbst den Stimmzettel in das Kuvert, worauf er vor der Kommission das Kuvert in die Wahlurne einwirft und die Kandidatenlisten, die ihm übrig geblieben sind, in ein besonderes Behältnis abzulegen hat.

Auf dieser Art geben zuerst die Mitglieder der Wahlkommission und sodann die übrigen Wähler ihre Stimmen in der Ordnung ab, wie sie sich im Wahllokal eingefunden haben.

Die Wahlkommission achtet auf die richtige Abgabe der Stimmzettel und überwacht die Einhaltung der Ordnung im Wahllokal. Den Mitgliedern der Kommission ist es nicht gestattet, Stimmzettel zu berichtigen oder zu ergänzen, selbst wenn sie darum vom Wähler ersucht worden sind.

Die Abgabe des Stimmzettels ist von Mitgliedern der Kommission in zwei Ausfertigungen der Wählerverzeichnisse ersichtlich zu machen.

§ 39. Einwendungen gegen die Wähler. Die Distriktswahlkommission entscheidet bloß dann darüber, ob ein Wähler zur Abgabe des Stimmzettels zugelassen werden soll, wenn
1. über seine Identität ein Zweifel besteht, oder
2. wenn eingewendet wird, daß er nach § 3 bei der Wahl nicht stimmen dürfe.

Diese Einwendungen können von den Mitgliedern der Wahlkommission oder den Vertrauenspersonen der Parteien (§ 36) insolange erhoben werden, als der Stimmzettel des Bürgers, dessen Recht bestritten wird, noch nicht in die Urne eingelegt worden ist. Die Entscheidung der Wahlkommission hat in der Regel zu erfolgen, bevor der nächste Wähler zur Abgabe des Stimmzettels zugelassen wird. Stellt der Wähler das Verlangen, Belege über seine Wahlberechtigung vorlegen zu dürfen, so muß er dies spätestens vor Schluß der Abstimmung tun.

§ 40. Inhalt der Stimmzettel. Der Wähler darf die Kandidatenliste welcher Partei immer abgeben.

Streichungen, Vorbehalte und andere Änderungen haben keine Wirkung.

§ 41. Unterbrechung der Wahl. Falls Umstände eintreten, die den Beginn der Wahlhandlung, ihre Fortsetzung oder ihren Abschluß unmöglich machen, kann die Distriktswahlkommission die Wahlzeit verlängern oder die Durchführung der Wahlen auf eine spätere Stunde verschieben. Eine solche Verfügung muß aber sofort in ortsüblicher Weise öffentlich kundgemacht werden. Handelt es sich um die Unterbrechung einer bereits begonnenen Wahl, so sind die Wahlakten und die Wahlurne samt den schon abgegebenen Stimmzetteln von der Wahlkommission zu versiegeln und die Unversehrtheit der Siegel bei der neu eröffneten Wahl protokollarisch festzustellen.

§ 42. Schluß der Abstimmung. Wenn die Wahlzeit abläuft, wird das Wahllokal geschlossen, doch nehmen noch alle Wähler, die sich im Wahllokal oder in dem von der Wahlkommission für die Wähler bestimmten Warteraum oder unmittelbar vor dem Wahllokal befinden, die Wahl vor, worauf der Vorsitzende der Wahlkommission die Abstimmung für geschlossen erklärt.

Fünftes Hauptstück.
Von der Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses.

I. Erstes Skrutinium

§ 43. Stimmzählung. Nach Schluß der Abstimmung verbleiben im Wahllokal außer den Kommissionsmitgliedern, dem Vertreter der Aufsichtsbehörde und den Hilfskräften bloß die Vertrauenspersonen der Wahlparteien. Die Wahlkommission entnimmt der Urne die Kuverts mit den Stimmzetteln, zählt sie und vergleicht die Anzahl der Kuverts mit den Vormerkungen in den Wählerverzeichnissen. Sodann scheidet sie die ungültigen Zettel aus, verteilt die Stimmzettel nach den Wahlparteien und ermittelt das Wahlergebnis durch zweifache schriftliche Vormerkung. Dabei hat jedes Kommissionsmitglied das Recht, in die Stimmzettel Einsicht zu nehmen.

Zu Gunsten der Kandidatenliste einer Partei werden auch solche Stimmzettel gezählt, auf denen die Namen von Kandidaten gestrichen oder geändert sind.

Ungültig sind Stimmzettel, welche sich nicht auf einer von der Kreiswahlkommission ausgegebenen Drucksorte befinden.

Wenn sich in einem Kuvert mehrere Kandidatenlisten befinden, sind alle ungültig.

§ 44. Wahlprotokoll. Über das Wahlergebnis wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung aufgenommen. In demselben sind die Namen der Mitglieder der Wahlkommission, des Vertreters der Behörde und der Vertrauenspersonen, der Beginn und der Schluß, eine Unterbrechung der Wahl, alle Beschlüsse der Wahlkommission mit kurzer Begründung sowie die den Verlauf der Wahl betreffenden wichtigeren Umstände, ferner das Wahlergebnis mit Angabe der Summe der für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen zu verzeichnen. In der Summe sind die von der Wahlkommission als gültig anerkannten Stimmen anzugeben; die Summe der ungültigen Stimmen ist abgesondert anzuführen.

Im Protokoll ist ausdrücklich anzuführen, wieviel Wähler wahlberechtigt waren, wieviel sich an der Wahl tatsächlich beteiligt haben und wieviel hievon männlichen und wieviel weiblichen Geschlechtes waren.

Das Protokoll führt der zur Wahl zugezogene Gemeindebeamte (§ 9) oder eine andere Hilfskraft oder ein vom Vorsitzenden der Kommission hiezu bestimmtes Mitglied.

Dieses Protokoll sowie die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sind von allen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben.

§ 45. Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Distriktswahlkommission übermittelt ohne Verzug ein Protokoll unmittelbar an den Vorsitzenden der Kreiswahlkommission, das zweite an die politische Behörde erster Instanz (den Magistrat), welcher (welchem) das Ergebnis der Abstimmung überdies telegraphisch oder telephonisch mitgeteilt wird.

In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen übergeben die Distriktswahlkommissionen die Protokolle jener Kommission, in deren Sprengel das Gemeindeamt liegt. Diese Kommission stellt auf grund der von den Distriktswahlkommissionen ermittelten Wahlergebnisse das Wahlergebnis für die ganze Gemeinde zusammen und teilt es dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission unter Anschluß einer Ausfertigung aller Protokolle und der politischen Behörde erster Instanz unter Anschluß der zweiten Ausfertigung mit.

Das Ergebnis der Wahlen im Sprengel der politischen Behörde erster Instanz (des Magistrates) wird vom Vorstand dieser Behörde sofort dem Ministerium des Innern angezeigt.

Die Legitimationskarten und Stimmzettel, die Kuverte und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Belege (§ 3, 39) sind von der Distriktswahlkommission in Umschlägen zu versiegeln und beim Gemeindeamt zu hinterlegen.

§ 46. Zuweisung der Mandate durch die Kreiswahlkommission. Die Wahlzahl. Die Kreiswahlkommission tritt an ihrem Sitze über Einladung des Vorsitzenden am zweiten Tage (Dienstag) nach der Wahl um zwei Uhr nachmittags zusammen.

Die Kommission stellt nach den von den Wahlkommissionen in den Gemeinden eingelangten Protokollen und nach den amtlichen Berichten der politischen Behörden erster Instanz die Summe aller für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen fest und berechnet die Wahlzahl.

Die Summe aller für sämtliche Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die Zahl der Mandate, die in dem betreffenden Wahlkreis zu besetzen sind, geteilt; die sich bei der Teilung ergebende ganze Zahl ohne Bruchteile ist die Wahlzahl.

Durch die Wahlzahl wird die Summe der für jede Kandidatenliste abgegebenen Stimmen geteilt, worauf die Wahlkommission jeder Partei soviele Mandate zuweist, wievielmal die Wahlzahl in der Summe der für diese Partei abgegebenen Stimmen enthalten ist.

§ 47. Die gewählten Kandidaten. Von den einzelnen Wahlparteien entfallen die der Partei zugewiesenen Mandate auf die Kandidaten nach jener Reihenfolge, wie sie in der Kandidatenliste angeführt sind. Weicht die gedruckte Kandidatenliste von der bei der Kreiswahlkommission überreichten Kandidatenliste ab, so gilt der Inhalt und die Reihenfolge der letzteren Kandidatenliste.

Hat eine Partei nicht soviel Kandidaten namhaft gemacht, als ihr nach dem Ergebnis des ersten Skrutiniums Mandate gebühren, so erhält sie bloß soviel Mandate, als sie Personen kandidiert hat.

§ 48. Protokoll der Kreiswahlkommission. Über die Verhandlung der Kreiswahlkommission wird ein Protokoll in zwei Ausfertigungen aufgenommen, das alle Anwesenden unterschreiben.

In dem Protokolle sind die Berechnung der Wahlzahl, der Vorgang bei der Zuweisung der Mandate sowie die bei der Teilung der Summe der Stimmen durch die Wahlzahl entstandenen Reste und die Zahl der den Parteien zugewiesenen Mandate anzuführen.

Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission übermittelt eine Ausfertigung des Protokolles sofort unmittelbar dem Ministerium des Innern, welchem er gleichzeitig den Inhalt desselben telegraphisch mitteilt.

II. Zweites und drittes Skrutinium

§ 49. Anmeldung der Kandidatenlisten. Die Mandate, welche bei dem im § 46 angeführten Vorgang unbesetzt geblieben sind, werden am achten Tage nach der Durchführung der Wahlen in der ganzen Republik durch die beim Ministerium des Innern eingesetzte Zentralwahlkommission (§ 11) besetzt.

Spätestens vor Eröffnung des zweiten Skrutiniums übergeben die Mitglieder der Zentralwahlkommission, beziehungsweise die Vertrauenspersonen (§ 11 Abs. 3) dem Vorsitzenden der Kommission die Kandidatenlisten ihrer Parteien, die in beliebiger Anzahl Namen von Kandidaten, jedoch nur von solchen enthalten können, die von diesen Parteien in einem Wahlkreis kandidiert und beim ersten Skrutinium nicht gewählt worden sind. Die Namen der Kandidaten müssen genau geordnet und mit arabischen Ziffern versehen sein.

Nach Übergabe der Kandidatenlisten dürfen dieselben oder deren Reihenfolge außer dem Falle des Absatzes 1 des § 50 nicht geändert werden.

§ 50. Verfahren vor der Zentralwahlkommission. Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission erstattet Bericht darüber, ob beim ersten Skrutinium richtig vorgegangen wurde und ob es nicht notwendig ist, das Ergebnis des ersten Skrutiniums deshalb zu berichtigen, weil ein Irrtum in den Berechnungen unterlaufen ist. In diesem Falle berichtigt die Zentralwahlkommission unmittelbar das Ergebnis des ersten Skrutiniums.

Nach den von den Kreiswahlkommissionen eingelangten Protokollen stellt die Zentralwahlkommission die Zahl der Mandate fest, welche beim ersten Skrutinium unbesetzt geblieben sind.

§ 51. Unberücksichtigt bleibende Kandidatenlisten. Beim zweiten Skrutinium werden bloß die Stimmen jener Parteien berücksichtigt, welche wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 20.000 Stimmen oder die Wahlzahl (§ 46), wenn diese niedriger als 20.000, erreicht und zum zweiten Skrutinium eine Kandidatenliste angemeldet haben.

Hat eine Partei in einem Wahlkreis nicht soviel Kandidaten namhaft gemacht, als ihr nach dem Ergebnis des ersten Skrutiniums Mandate gebühren würden, so wird der Rest ihrer Stimmen aus diesem Wahlkreis nicht berücksichtigt (§ 47 Abs. 2).

§ 52. Die Wahlzahl. Zuweisung der Mandate. Die Kommission zählt die Stimmenreste, soweit sie gemäß § 51 zu berücksichtigen sind, und zwar für jede Partei aus allen Wahlkreisen der ganzen Republik zusammen und stellt die Wahlzahl fest.

Wahlzahl ist die ganze Zahl ohne Bruchteile, die sich bei der Teilung der Summe dieser Reste durch die um eins vergrößerte Zahl der noch unbesetzten Mandate ergibt.

Die Kommission weist jeder Partei soviel Mandate zu, wievielmal die Wahlzahl in der Summe der für diese Partei in allen Wahlkreisen ausgewiesenen Stimmenreste enthalten ist.

Wurde um ein Mandat mehr besetzt, als zu besetzen war, so wird das überzählige Mandat jener Partei abgerechnet, welche beim zweiten Skrutinium den kleinsten Teilungsrest und bei gleichem Rest die kleinere Stimmenzahl in der ganzen Republik ausgewiesen hat; ist auch die Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.

Hat eine Partei nicht soviel Kandidaten angemeldet, als auf sie nach dem Ergebnis des zweiten Skrutiniums Mandate entfallen, so werden die überschüssigen Mandate den weiteren Parteien nach den im § 53 angeführten Grundsätzen zugewiesen.

§ 53. Drittes Skrutinium. Wurden auf die im § 52 angeführte Weise nicht alle Mandate besetzt, so weist die Kommission Mandat für Mandat der Reihenfolge nach jenen Parteien zu, welche bei der Teilung nach § 52 den größten Teilungsrest ausgewiesen haben.

Sind die Teilungsreste bei mehreren Parteien einander gleich, so wird das Mandat jener Partei zugeteilt, welche im ganzen eine größere Stimmenzahl in der ganzen Republik erzielt hat; ist die Zahl gleich, so entscheidet das Los.

Eine Partei, die weder beim ersten noch beim zweiten Skrutinium die Wahlzahl erreicht hat, besitzt keinen Anspruch auf ein Mandat.

Eine Partei, die bei ersten Skrutinium die Wahlzahl erreicht hat, kann ein Mandat erhalten, auch wenn sie beim zweiten Skrutinium die Wahlzahl nicht erreicht hat.

§ 54. Die gewählten Kandidaten. Von den einzelnen Wahlparteien sind die Kandidaten nach der Zahl der auf die Partei entfallenden Mandate in jener Reihenfolge zu Abgeordneten gewählt, wie sie in der Kandidatenliste angeführt sind.

Die Kandidaten, die beim ersten, zweiten und dritten Skrutinium leer ausgehen, sind Ersatzmänner (§ 56).

§ 55. Protokoll und Verlautbarung der Wahl. Über die Verhandlung der Zentralwahlkommission wird ein Protokoll aufgenommen, das alle Mitglieder unterschreiben. In demselben ist anzuführen, welche Kandidaten beim Skrutinium als gewählte Abgeordnete erklärt wurden und welche Ersatzmänner sind.

Das Ergebnis des Skrutiniums wird sofort kundgemacht.

Das Ministerium des Innern stellt den gewählten Abgeordneten eine Bescheinigung aus, die den Gewählten zum Eintritt in das Haus und zur Beteiligung an den Verhandlungen desselben berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn seine Wahl vom Wahlgericht als ungültig erklärt wurde.

§ 56. Eintreten der Ersatzmänner. Wird ein Mandat erledigt, so tritt ein Ersatzmann derselben Partei in jener Reihenfolge ein, in der er in der Kandidatenliste desselben Wahlkreises angeführt war, in welchem der Abgeordnete kandidiert worden war, dessen Mandat erledigt wurde. Bei Abgang eines solchen tritt ein Ersatzmann derselben Partei nach jener Reihenfolge ein, in welcher er in der Kandidatenliste für das zweite Skrutinium angeführt war.

Ist kein Ersatzmann derselben Partei vorhanden, so bleibt das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt.

Der Ersatzmann wird vom Ministerium des Innern einberufen, das dem Einberufenen die ihn zum Eintritt in das Abgeordnetenhaus berechtigende Bescheinigung (§ 55 letzter Abs.) ausstellt.

§ 57. Beschwerde gegen die Wahlen. Die Beschwerde gegen die Wahlen wird durch das Gesetz über das Wahlgericht geregelt.

siehe Gesetz Nr. 125/1920.

Sechstes Hauptstück.
Strafbestimmungen.

§ 58. Sofern keine strenger zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, ist zu strafen:

I. Als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten:
1. wenn der Vorsitzender der Kreiswahlkommission oder eine andere hiezu bestimmte Person sich weigert, eine Kandidatenliste anzunehmen oder sonst den im § 21 angeführten Pflichten zu entsprechen;
2. wenn der Vorsitzende der Kreiswahlkommission oder ein anderer Beamter, der Gemeindevorsteher oder ein Gemeindeangestellter absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit unrichtige Kandidatenlisten verlautbaren, vervielfältigen oder zustellen läßt;
3. wenn jemand einem Wähler ohne dessen ausdrückliche Zustimmung Kandidatenlisten abnimmt oder ihm in diesen Listen Streichungen vornimmt;
4. wenn jemand entgegen den Bestimmungen der Gesetze in den bereits öffentlich aufgelegten Wählerverzeichnissen Änderungen vornimmt;
5. wenn jemand einer Wahlkommission ungleiche Abstimmungskuverte ausfolgt;
6. wenn jemand der Wahlkommission die nicht zugestellten Legitimationskarten nicht abführt;
7. wenn jemand das Verbot, betreffend den Ausschank, den Verkauf und die Verabreichung alkoholischer Getränke nicht einhält.
    Der Versuch ist strafbar.

II. Als eine gerichtlich zu verfolgende Übertretung mit einer Geldstrafe von 50 Kc bis 5000 Kc oder mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten, wenn jemand
1. entgegen der Bestimmung des § 4 das Wahlrecht in mehr als einer Gemeinde auszuüben sucht;
2. sich weigert, die Unterschrift von Wählern auf einer Kandidatenliste zu beglaubigen (§ 21);
3. einer berechtigten Person die Ausfolgung der Legitimationskarte oder eines Stimmzettels verweigert;
4. für die Vervielfältigung von Kandidatenlisten (Stimmzetteln) durch den Druck unverhältnismäßig hohe Preise verlangt;
5. seinen Dienstnehmern oder Untergebenen zur Ausübung des Wahlrechtes nicht freigibt;
6. entgegen den Bestimmungen der Gesetze die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Anfertigung von Abschriften oder Auszügen verwehrt oder unmöglich macht;
7. absichtlich die Fristen nicht einhält, deren Einhaltung durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist;
8. wenn die hiezu verpflichtete Person die Wählerverzeichnisse nicht rechtzeitig auflegt.

III. Als eine von der politischen Behörde zu verfolgende Übertretung mit einer Geldstrafe von 20 bis 5000 Kc oder mit Arrest von 24 Stunden bis zu einem Monat, wenn jemand
1. in dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, agitiert oder in diesem gebäude eine Wahlkanzlei einrichtet;
2. an der Wahl ohne Entschuldigungsschreiben nicht teilnimmt;
3. unberechtigterweise einen Kandidaten auf der der Kandidatenliste beigeschlossenen Erklärung unterschreibt;
4. wissentlich auf mehreren Kandidatenlisten kandidiert;
5. die im § 30 festgesetzte Pflicht nicht erfüllt.
    Mit der zweiten Verurteilung wegen dieser Handlung kann der Verlust des Gewerbes verbunden werden;
6. in großer Anzahl mutwillig ganz unbegründete Reklamationen eingebracht hat.

Siebentes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 59. Aufsichtsbehörde. Die politische Aufsichtsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Durchführung aller durch die Wahlordnung der Gemeinde aufgetragenen Amtshandlungen. Nimmt sie eine Nachlässigkeit oder Unregelmäßigkeit wahr, so kann sie unter Wahrung der Kompetenz der in dieser Wahlordnung eingesetzten Kommissionen die Amtshandlung ganz oder teilweise durch eigene Organe auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen. Die Gemeinde hat in diesem Falle das Recht des Regresses gegen die berufenen Gemeindeorgane.

§ 60. Bevölkerungszahl. Wo in diesem Gesetz von der Bevölkerungszahl die Rede ist, entscheidet der Stand nach den Ergebnissen der letzten allgemeinen amtlichen Volkszählung.

§ 61. Formulare. Die Formulare der Kundmachungen, der Protokolle der Wahlkommissionen, der Abstimmungsverzeichnisse und der Legitimationskarten werden von der Stadtverwaltung unentgeltlich bereitgestellt.

§ 62. Stempel- und Gebührenfreiheit. Alle Eingaben, Protokolle, Einsprüche und Beschwerden in Wahlangelegenheiten und deren Beilagen sowie die Beglaubigungen der Unterschriften der Wähler auf den Kandidatenlisten (§ 21) und der Kandidaten (§ 27) sind stempel- und, sofern es sich nicht um die Beglaubigung von Unterschriften durch einen Notar handelt, auch gebührenfrei.

§ 63. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsurkunde in Wirksamkeit.

in Kraft getreten am 6. März 1920.

§ 64. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister des Innern betraut.

Die Verfassungsvorschrift einer Wahl mit "gleichem" Stimmrecht wurde durch diese Wahlordnung teilweise gröblich verletzt, da in den einzelnen Wahlkreisen wesentlich mehr Stimmen für einen Abgeordnetensitz gebraucht wurden als in anderen; insbesondere wurden hier die Gebiete der slowakischen und deutschen Bevölkerungsteile benachteiligt.


Quellen: Die Verfassungs- und Wahlgesetze, Reichenberg 1920, Verlag von Gebr. Stiepel Ges.m.b.H.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band XVII (1929), Verlag Mohr, Tübingen
dt. Ausgabe der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Cechoslovakischen Republik Jg. 1920 Nr. 123
© 30. Dezember 2002
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