Gesetz
vom 29. Februar 1920
auf Grund des § 129 der Verfassungsurkunde, betreffend die Festsetzung der Grundsätze des Sprachenrechtes in der Tschechoslowakischen Republik

(Gesetz Nr. 122/1920)

galt gemäß § 129 als Verfassungsgesetz

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat das folgende Gesetz beschlossen:

Publikationsklausel eingefügt durch Kundmachung der Regierung vom 10. April 1920 (Nr. 241/1920).

§ 1. Die tschechoslowakische Sprache ist die staatliche, offizielle Sprache der Republik (Art. 7 des zu St. Germain-en-Laye am 10. September 1919 unterzeichneten Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und der Tschechoslowakei).

Sie ist daher insbesondere die Sprache,
1. in der mit Vorbehalt dessen, was in den §§ 2 und 5 festgesetzt wird, und mit Ausnahme dessen, was gemäß § 6 für Karpathorußland festgesetzt werden wird, die Amtierung aller Gerichte, Behörden, Anstalten, Unternehmungen und Organe der Republik vor sich geht, deren Kundmachungen und äußere Bezeichnungen erfolgen.
2. in welcher der Haupttext der Staats- und Banknoten abgefaßt ist,
3. die von der Wehrmacht als Kommando- und Dienstsprache gebraucht wird; im Verkehre mit der dieser Sprache unkundigen Mannschaft kann auch deren Muttersprache gebraucht werden.

Die näheren Vorschriften über die Verpflichtung der Staatsbeamten und -bediensteten sowie der Beamten und Bediensteten der staatlichen Anstalten und staatlichen Unternehmungen zur Kenntnis der tschechoslowakischen Sprache werden durch Verordnung geregelt.

§ 2. Bezüglich der nationalen und sprachlichen Minderheiten (I. Hauptstück des Vertrages von St. Germain) gelten folgende Bestimmungen:

Die Gerichte, Behörden und Organe der Republik, deren Wirksamkeit sich auf einen Gerichtsbezirk erstreckt, in dem nach der letzten Volkszählung wenigstens 20 Prozent Staatsbürger derselben, jedoch einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache wohnen, sind verpflichtet, in allen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen auf Grund dessen, daß ihr Wirkungskreis sich auf diesen Bezirk erstreckt, zusteht, von den Angehörigen der Sprache dieser Minderheit Eingaben in dieser Sprache anzunehmen und die Erledigung dieser Eingaben nicht bloß in tschechoslowakischer Sprache, sondern auch in der Sprache der Eingabe herauszugeben.

Sofern im Gebiete einer Gemeinde mehrere Bezirksgerichte errichtet sind, gilt die ganze Gemeinde als ein einziger Gerichtsbezirk.

Durch Verordnung wird festgesetzt werden, inwieweit und bei welchen Gerichten und Behörden, deren Wirksamkeit auf einen einzigen Bezirk, und zwar auf einen Bezirk mit einer solchen nationalen Minderheit beschränkt ist, ebenso wie bei den ihnen instanzmäßig unmittelbar übergeordneten Gerichten und Behörden eine Beschränkung auf die Herausgabe der Erledigung bloß in der Sprache der Partei Platz greifen kann.

Unter den gleichen Bedingungen ist der öffentliche Ankläger verpflichtet, die Strafanklage gegen einen Beschuldigten anderer Sprache auch in dieser Sprache, beziehungsweise nur in dieser Sprache zu erheben.

Die Vollzugsgewalt setzt fest, in welcher Sprache in diesen Fällen die Verhandlung stattfindet.

Geht keine Eingabe der Partei voraus, so ist ihr bei Vorhandensein der übrigen Bedingungen des Abs. 2 nach denselben Grundsätzen die Erledigung auch in ihrer, beziehungsweise nur in ihrer Sprache, sofern diese bekannt ist, andernfalls auf ihr Verlangen zuzustellen.

In den Bezirken mit einer nationalen Minderheit im Sinne des Abs. 2 ist bei den Kundmachungen der staatlichen Gerichte, Behörden und Organe und bei deren äußeren Bezeichnungen auch die Sprache der nationalen Minderheit zu gebrauchen.

§ 3. Die autonomen Behörden, Vertretungskörper und alle öffentlichen Körperschaften im Staate sind verpflichtet, in tschechoslowakischer Sprache erfolgte mündliche und schriftliche Eingaben anzunehmen und sie zu erledigen.

In ihren Versammlungen und Beratungen kann diese Sprache stets gebraucht werden; in dieser Sprache erfolgte Anträge und Anregungen müssen in Verhandlung genommen werden.

Die Sprache der öffentlichen Kundmachungen und äußeren Bezeichnungen der autonomen Behörden wird von der staatlichen Vollzugsgewalt festgesetzt.

Die Verpflichtung, Eingaben in einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache anzunehmen und sie zu erledigen sowie eine andere Sprache in den Versammlungen und Beratungen zuzulassen, haben die autonomen Behörden, Vertretungskörper und öffentlichen Körperschaften unter den Bedingungen des
§ 2.

§ 4. Beim Gebrauche der staatlichen, offiziellen Sprache amtieren die Behörden in jenem Gebiete der Republik, das vor dem 28. Oktober 1918 zu den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern oder zum Königreich Preußen gehört hat, in der Regel tschechisch, in der Slowakei in der Regel slowakisch.

Eine slowakische amtliche Erledigung einer tschechischen Eingabe oder eine tschechische amtliche Erledigung einer slowakischen Eingabe gilt als Erledigung, die in der Sprache der Eingabe erfolgt ist.

§ 5. Der Unterricht in allen für die Angehörigen der nationalen Minderheiten errichteten Schulen erfolgt in deren Sprache, ebenso werden die für sie errichteten kulturellen Institutionen in dieser Sprache verwaltet (Art. 9 des Vertrages von St. Germain).

§ 6. Dem für Karpathorußland zu errichtenden Landtage ist es vorbehalten, die Sprachenfrage für dieses Gebiet in einer mit der Einheitlichkeit des tschechoslowakischen Staates vereinbaren Weise zu regeln (Art. 10 des Vertrages von St. Germain).

Bis zur Durchführung dieser Regelung ist dieses Gesetz anzuwenden, jedoch unter Berücksichtigung der besonderen sprachlichen Verhältnisse des Gebietes.

§ 7. Streitigkeiten über den Sprachengebrauch bei staatlichen Gerichten, Behörden, Anstalten, Unternehmungen und Organen sowie bei autonomen Behörden und öffentlichen Körperschaften werden von den zuständigen staatlichen Aufsichtsorganen als Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung abgesondert von der Angelegenheit, in der sie entstanden sind, erledigt.

§ 8. Die nähere Durchführung dieses Gesetzes erfolgt durch eine Verordnung der staatlichen Vollzugsgewalt‚ die im Geiste dieses Gesetzes auch den Sprachengebrauch für die autonomen Behörden, Vertretungskörper und öffentlichen Korporationen (§ 3) sowie für jene Behörden und öffentlichen Organe regelt, deren Wirksamkeit sich auf kleinere Sprengel als ein Gerichtsbezirk ist, erstreckt, oder die keinen besonderen Sprengel besitzen.

Die Verordnung hat auch Vorschriften darüber zu enthalten, was zur Erleichterung des amtlichen Verkehres mit Parteien, die der Sprache, in der bei dem betreffenden Gerichte, der Behörde oder dem Organ im Sinne dieses Gesetzes amtiert wird, unkundig sind, sowie zum Schutze der Parteien gegen Rechtsnachteile vorzukehren ist, die ihnen aus der Unkenntnis der Sprache erwachsen könnten.

Durch die Verordnung können auch für die Dauer der ersten fünf Jahre vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes die im Interesse einer ungestörten Verwaltung notwendigen Ausnahmen von seinen Bestimmungen zugelassen werden.

Endlich hat die Verordnung auch die zum Zwecke der Sicherstellung seiner erfolgreichen Durchführung notwendigen Vorschriften zu enthalten.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Durch dasselbe werden alle Sprachenvorschriften aufgehoben, die vor dem 28. Oktober 1918 in Kraft standen.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind alle Minister betraut.

in Kraft getreten am 6. März 1920.

Eine Durchführungsverordnung zu diesem Verfassungsgesetz erging erst durch RegVO vom 3. Februar 1926 (Nr. 17/1926). Die sehr ausführliche Verordnung hat zu einer Niederdrückung der deutschen und ungarischen Sprache und Bevorzugung des tschechischen und des slowakischen gebracht. Die Verordnung widersprach nach Meinung vieler Juristen den Schutzbestimmungen des Minderheitenschutzvertrags vom 10. September 1919, das die Tschechoslowakei mit den alliierten Hauptmächten abschloß, um das Prinzip der Selbstbestimmung der Völker wenigstens formal gewahrt zu haben.
 


Quellen: Die Verfassungs- und Wahlgesetze, Reichenberg 1920, Verlag von Gebr. Stiepel Ges.m.b.H.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band XVII (1929), Verlag Mohr, Tübingen
dt. Ausgabe der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Cechoslovakischen Republik Jg. 1920 Nr. 122
© 18. Dezember 2002
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