vom 29. Februar 1920
(Gesetz Nr. 121/1920)
Das Parlament verabschiedete das folgende Gesetz:
Artikel I. (1) Gesetze, die der Verfassungsurkunde, ihren Bestandteilen und den sie abändernden und ergänzenden Gesetzen zuwiderlaufen, sind ungültig.
(2) Die Verfassungsurkunde und ihre Bestandteile können nur durch als Verfassungsgesetze (§ 33) bezeichnete Gesetze abgeändert oder ergänzt werden.
gemäß Artikel VII. Teil des Verfassungsrechts
Artikel II. Das Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob die Gesetze der tschechoslowakischen Republik und die Gesetze des karpathorussischen Landtages dem Grundsatze des Artikels I. entsprechen.
gemäß Artikel VII. Teil des Verfassungsrechts
Artikel III. (1) Das Verfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof und der Oberste Gerichtshof entsenden dahin je zwei Mitglieder aus ihrer Mitte. Die übrigen zwei Mitglieder und den Vorsitzenden ernennt der Präsident der Republik.
(2) Näheres, insbesondere über die Art, wie beide genannten Gerichtshöfe die Mitglieder des Verfassungsgerichtes entsenden, über dessen Funktionsperiode, das Verfahren vor ihm und über die Wirkungen seiner Erkenntnisse, bestimmt das Gesetz.
hierzu das Gesetz Nr. 162 vom 9. März 1920 über das Verfassungsgericht
Abs. 1 gemäß Artikel VII. Teil des Verfassungsrechts
Artikel IV. (1) Die bisherige Nationalversammlung verbleibt solange in Tätigkeit, bis sich das Abgeordnetenhaus und der Senat konstituiert.
(2) Die durch diese Nationalversammlung beschlossenen, aber an dem Tage, an dem sich das Abgeordnetenhaus und der Senat konstituiert, noch nicht kundgemachten Gesetze können überhaupt nicht verlautbart werden, wenn der Präsident der Republik sie der Nationalversammlung zurückgestellt hat.
(3) Bezüglich der durch die einstweiligen Verfassung für die Ausübung des Rechtes des Präsidenten der Republik nach § 11 und für die Verpflichtung, ein beschlossenes Gesetz kundzumachen, bestimmten Fristen gelten bei den durch die bisherige Nationalversammlung beschlossenen Gesetzen die Vorschriften der einstweiligen Verfassung.
Artikel V. Der bisherige Präsident verbleibt in seinem Amte, bis die Neuwahl durchgeführt wird. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassungsurkunde stehen ihm die darin bestimmten Rechte zu.
Artikel VI. Solange nicht die volle durch die Verfassungsurkunde bestimmte Anzahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senates gewählt ist, ist für die Festsetzung der zur gültigen Beschlußfassung nach der Verfassungsurkunde notwendigen Anzahl der Abgeordneten und Senatoren die Anzahl der tatsächlich gewählten Mitglieder entscheidend.
gemäß Artikel VII. Teil des Verfassungsrechts
Artikel VII. (1) Die Bestimmungen des Artikels I., II., III. Abs. 1 und VI. bilden einen Bestandteil der Verfassungsurkunde nach § 33 dieser Urkunde.
(2) Die in der Verfassungsurkunde vorausgesetzten Durchführungsgesetze sind kein Bestandteil dieser Urkunde nach dem 1. Absatze, falls die Verfassungsurkunde nicht etwas anderes bestimmt.
Artikel VIII. (1) Die beigefügte Verfassungsurkunde erlangt mit dem Tage ihrer Kundmachung Wirksamkeit.
(2) Ihr § 20 bezieht sich nicht auf die Mitglieder der bisherigen Nationalversammlung.
Artikel IX. An dem im 1. Absatze des Artikels VIII. bestimmten Tage verlieren alle Bestimmungen, welche dieser Verfassungsurkunde und der republikanischen Staatsform zuwiderlaufen, sowie alle ehemaligen Verfassungsgesetze, auch wenn einzelne ihrer Bestimmungen nicht im direkten Widerspruche mit den Verfassungsgesetzen der tschechoslowakischen Republik stünden, ihre Gültigkeit.
Artikel X. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsurkunde in Wirksamkeit und wird mit der Verfassungsurkunde von der Regierung durchgeführt.
in Kraft getreten am 6. März 1920.
T. G. Masaryk
Tusar
Stanek
Houdek
Dr. Benes
Klofac
Sonntag
Dr. Heidler
Habrman
Dr. Winter
Prasek
Dr. Franke
Dr. Vesely
Hampl