Wir, die Repräsentanten des
Brasilianischen Volkes, zu einem verfassunggebenden Kongreß versammelt, um eine
freie und demokratische Regierungsform zu organisieren, stellen nachstehende
Verfassung der Vereinigten Staaten von Brasilien auf, dekretieren und
promulgieren sie:
Verfassung der Vereinigten Staaten von Brasilien
vom 24. Februar 1891
geändert durch
Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 (Bundesamtsblatt
1891 S. 738)
Verfassungsergänzung vom 3. September 1926 (Bundesamtsblatt
1926 S. 2845)
Staatsstreich vom 24. Oktober 1930
verfassungswidrig geändert durch
Dekret Nr. 19398 vom 11. November 1930
ersetzt durch die
Verfassung der Vereinigten Staaten von Brasilien vom 15. Juli 1934
(Verfassung des diktatorischen Präsidenten Vargas,
port.)
Titel I
Die Organisation des Bundes
Artikel 1. Gründung einer Bundesrepublik. Die brasilianische Nation nimmt als Regierungsform die Bundesrepublik mit dem Repräsentativsystem an, welche am 15. November 1889 proklamiert wurde, und konstituiert sich durch ewige und unauflösbare Vereinigung ihrer früheren Provinzen als Vereinigte Staaten von Brasilien.
Artikel 2. Provinzen zu Bundesstaaten. Jede der früheren Provinzen wird einen Staat, und das ehemalige Neutralmunizipium den Bundesdistrikt bilden, welche als Hauptstadt des Bundes verbleibt, solange die Bestimmung des folgenden Artikels nicht zur Ausführung gelangen wird.
Artikel 3. Neuer Bundesdistrikt. Es bleibt, dem Bunde zugehörend, in dem Zentralplateu der Republik eine Zone von 14 400 qkm, welche zur gelegenen Zeit abgesteckt werden wird, um in ihr die zukünftige Bundeshauptstadt zu errichten.
Einziger §. Findet der Umzug der Hauptstadt statt, so wird der jetzige Bundesdistrikt einen Staat bilden.
Artikel 4. Änderung der Grenzen der Bundesstaaten. Die Staaten können, mit Bewilligung der respektiven gesetzgebenden Versammlungen in zwei jährlich aufeinander folgenden Sitzungen und Genehmigung des Nationalkongresses, sich einander einverleiben, sich teilen oder zergliedern, um sich zu anderen zu annektieren oder neue Staaten zu bilden.
Artikel 5. Selbständigkeit, Bundeshilfe. Jedem Einzelstaate liegt es ob, für die Bedürfnisse seiner Regierung und Verwaltung auf eigene Kosten zu sorgen. Der Bund aber wird demjenigen Einzelstaate Hilfe leisten, der solche im Falle öffentlicher Kalamität erbitten wird.
Artikel 6. Einschreiten des Bundes gegen Bundesstaaten.
Die Bundesregierung darf in den eigenen Angelegenheiten der einzelnen
Staaten nicht intervenieren, ausgenommen:
1. Um ausländische Invasion oder diejenigen eines Einzelstaates in einen anderen
abzuweisen
2. Um die republikanische Föderativform aufrechtzuerhalten;
3. Um die Ordnung und Ruhe in den einzelnen Staaten bei evtl. Ersuchen der
betreffenden Regierung wiederherzustellen;
4. Um die Ausführung der Bundesgesetze und Urteile zu sichern.
Durch Verfassungsergänzung vom 3. September 1926 erhielt
der Artikel 6 folgende Fassung:
"Artikel 6. Die Bundesregierung darf in den eigenen Angelegenheiten der
einzelnen Staaten nicht intervenieren, ausgenommen:
I. Um ausländische Invasion oder diejenigen eines Einzelstaates in einen anderen
abzuweisen;
II. Um die nationale Integrität und die Aufrechterhaltung der folgenden
verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten:
a) die republikanische Staatsform;
b) das repräsentative Regime;
c) die präsidiale Regierung;
d) Selbständigkeit und Zusammenarbeit der Staatsgewalten;;
e) a temporariedade das funcções electivas e a
responsabilidade dos funcionários;
f) die Autonomie der Munizipien;
g) a capacidade para ser eleitor ou elegível nos termos da
Constituição;
h) um regimen eleitoral que permitta a representação das
minorias;
i) a inamovibilidade e vitaliciedade dos magistrados e a
irreductibilidade dos seus vencimentos;
j) os direitos políticos e individuaes assegurados pela
Constituição;
k) die Nichtwiederwahl des Präsidenten und der Gouverneure;
l) a possibilidade de reforma constitucional e a competência
do Poder Legislativo para decretal-a;
III. para garantir o livre exercicio de qualquer dos poderes públicos estaduaes,
por solicitação de seus legítimos representantes, e para, independente de
solicitação, respeitada a existencia dos mesmos, pôr termo á guerra civil;
IV. Um die Ausführung der Bundesgesetze und Urteile zu sichern e reorganizar as
finanças do Estado, cuja incapacidade para a vida autonoma se demonstrar pela
cessação de pagamentos de sua dívida fundada, por mais de dous annos.
§ 1. Cabe, privativamente, ao Congresso Nacional decretar a intervenção
nos Estados para assegurar o respeito aos principios constitucionaes da União (nº
II); para decidir da legitimidade de poderes, em caso de duplicata (nº III), e
para reorganizar as finanças do Estado insolvente (nº IV)
§ 2. Compete, privativamente, ao Presidente da República intervir nos
Estados, quando o Congresso decretar a intervenção (§1º); quando o Supremo
Tribunal a requisitar (§ 3º); quando qualquer dos Poderes Publicos estadoaes a
solicitar (nº III); e, independentemente de provocação, nos demais casos
comprehendidos neste artigo.
§ 3. Compete, privativamente, ao Supremo Tribunal Federal requisitar do
Poder Executivo a intervenção nos Estados, a fim de assegurar a execução das
sentenças federaes (nº IV)."
Artikel 7. Zuständigkeiten.
Ausschließlich dem Bunde steht es zu, zu dekretieren:
1. Zölle für die ausländische Einfuhr;
2. Einfahrts-, Ausfahrts- und Aufenthaltsabgaben von Schiffen. Aber für die
nationalen Waren, wie auch für die ausländischen, die die Einfuhrzölle schon
bezahlt haben, ist der Küstenhandel frei;
3. Stempelsteuern, ausgeschlossen die im Art. 9 § 1 Nr. 1 enthaltene
Beschränkung;
4. Gebühren des Bundespost- und Telegraphenwesens.
§ 1. Es steht ausschließlich dem Bunde zu:
1. Die Errichtung von Zettelbanken;
2. Die Errichtung und Unterhaltung von Zollämtern.
§ 2. Die vom Bunde dekretierten Steuern müssen für alle Einzelstaaten gleichförmig sein.
§ 3. Die Bundesgesetze, die Handlungen und Urteile seiner Behörden sollen im ganzen Lande von Bundesbeamten ausgeführt werden. Die Ausführung der ersteren kann aber den Regierungen der einzelnen Staaten mit Einwilligung derselben avertraut werden.
Artikel 8. Keine Unterschiede zwischen den Bundesstaaten. Es ist der Bundesregierung verboten, auf irgendeine Weise Unterschiede und Vorzüge zugunsten der Häfen von einigen Einzelstaaten gegen die von anderen zu machen.
Artikel 9.
Zuständigkeiten der Bundesstaaten. Ausschließlich den Einzelstaaten
steht es zu, zu dekretieren:
1. Zölle für die Ausfuhr von Waren eigener Erzeugnisse;
2. Steuern für ländliche und städtische unbewegliche Güter;
3. Steuern für Eigentumsübertragung;
4. Steuern für Gewerbe und Berufe.
§ 1. Es steht auch ausschließlich den Einzelstaaten zu, zu
dekretieren:
1. Stempelsteuern, welche die Handlungen ihrer respektiven Regierungen und die
Geschäfte ihrer Wirtschaft betreffen;
2. Beiträge für ihr Post- und Telegraphenwesen.
§ 2. Das Erzeugnis anderer Staaten ist in dem Einzelstaate, über welchen es exportiert wird, von Zöllen befreit.
§ 3. Einem Einzelstaate ist es erlaubt, Zölle auf die Einfuhr ausländischer Waren zu legen, insofern diese zum Konsum in seinem Gebiete bestimmt sind; der Ertrag der Zölle fließt aber in den Bundesschatz.
§ 4. Den Einzelstaaten ist das Recht vorbehalten, telegraphische Leitungen zwischen den verschiedenen Punkten ihrer Gebiete und zwischen diesen und denjenigen anderer Einzelstaaten, welche noch nicht mit Bundesleitungen versehen sind, zu errichten. Der Bund kann sie aber, wenn es von allgemeinem Interesse ist, expropriieren.
Artikel 10. Keine gegenseitigen Steuern. Es ist den Einzelstaaten verboten, Bundesgüter und Einkommen oder Arbeiten, die dem Bunde anvertraut sind, zu besteuern, und umgekehrt.
Artikel 11.
Verpflichtungen des Bundes und der Bundesstaaten. Den Einzelstaaten
sowie dem Bunde ist es verboten:
1. Verkehrsabgaben für Erzeugnisse der anderen Einzelstaaten der Republik oder
des Auslandes, sowie für Land- und Wasserfuhrwerke, die sie transportieren
aufzustellen, wenn sie durch das Gebiet eines Staates verkehren, oder bei der
Passage von einem Einzelstaate nach dem andern;
2. Die Ausübung religiöser Kulte einzuführen, zu unterstützen oder zu hemmen;
3. Rückwirkende Gesetze zu geben.
Artikel 12. Weitere Einnahmequellen. Außer den in den Artikeln 7 und 9 bestimmten Einnahmequellen ist es dem Bunde wie den Einzelstaaten erlaubt, obendrein oder nicht, noch irgendandere zu schaffen, soweit sie das, was in den Artikeln 7, 9 und 11 Nr. 1 bestimmt ist, nicht übertreten.
Artikel 13. Gesetze über Eisenbahnwesen und Binnenschifffahrt. Das Recht des Bundes und dasjenige der Einzelstaaten, Gesetze über Eisenbahnwesen und Binnenschiffahrt zu geben, wird durch Bundesgesetze reguliert.
Einziger §. Die Küstenschifffahrt wird durch nationale Schiffe betrieben.
Artikel 14. Heer und Marine. Das Heer und die Marine sind beständige, nationale Einrichtungen, die für die Verteidigung des Vaterlandes im Äußeren und für die Aufrechterhaltung der Gesetze im Inneren bestimmt sind.
Die bewaffnete Macht ist, nur in den Grenzen des Gesetzes, den hierarchischen Vorgesetzten durchaus gehorsam und verpflichtet, die konstitutionellen Vorschriften zu befolgen.
Artikel 15. Gewaltenteilung. Die
Organe der nationalen Souveränität sind:
Die gesetzgebende, die exekutive und die richterliche Gewalt,
welche harmonisch und unabhängig unter sich sind.
Abschnitt I.
Von der gesetzgebenden Gewalt
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 16. Organ der gesetzgebenden Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Nationalkongreß ausgeübt, mit der Bestätigung des Präsidenten der Republik.
§ 1. Der Nationalkongreß besteht aus zwei Zweigen: der Deputiertenkammer und dem Senat.
§ 2. Die Senatoren- und Deputiertenwahl erfolgt im ganzen Lande zu gleicher Zeit.
§ 3. Niemand darf zu gleicher Zeit Deputierter und Senator sein.
Artikel 17. Sitzungsperiode. Der Kongreß soll sich in der Bundeshauptstadt, unabhängig von Zusammenberufung, am 3. Mai jedes Jahres, falls das Gesetz keinen andern Tag bestimmt, versammeln, und, von seiner Eröffnung ab, während vier Monate funktionieren; er kann aber verlängert, vertagt oder außerordentlich zusammenberufen werden.
§ 1. Ausschließlich dem Kongreß liegt es ob, über die Verlängerung und Vertagung seiner Sitzungen zu beschließen.
§ 2. Jede Legislaturperiode dauert drei Jahre.
§ 3. Die Regierung des Einzelstaates, in dessen Vertretung durchdringend eine Ursache, einschließlich Entsagung, eine Vakanz entsteht, soll sofort eine neue Wahl vornehmen lassen.
Die ersten Wahlen zum Kongreß nach der Verfassung wurden durch Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 ausgeschrieben für den 29. Februar 1892 und die erste Sitzung für den 3. Mai 1892 festgesetzt. Außerdem wurde durch das genannte Dekret dem neu gewählten Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Artikel 18. Sitzungen der Kammern, Beschlussfassung. Die Deputiertenkammer und der Senat arbeiten getrennt und, wenn das Gegenteil nach Stimmenmehrheit nicht beschlossen wird, in öffentlichen Sitzungen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, wobei in jeder der beiden Kammern die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend sein muß.
Einziger §. Jeder von den Kammern steht es zu:
Die Vollmacht ihrer Mitglieder zu prüfen und anzuerkennen;
Ihren Vorstand zu wählen;
Ihre innere Verwaltung zu organisieren;
Ihre innere Polizeiverwaltung zu regeln.
Artikel 19. Idemnität. Die Deputierten und die Senatoren sind in der Ausübung ihres Mandates, was ihre Meinungen, Worte und Stimmen anbetrifft, unverletzlich.
Artikel 20. Immunität. Die Deputierten und die Senatoren dürfen, sobald sie das Diplom bis zur neuen Wahl erhalten haben, ohne die vorangehende Erlaubnis ihrer Kammer weder verhaftet, noch vor ein Kriminalgericht gezogen werden, mit Ausnahme des Falles, daß man sie auf frischer Tat eines Verbrechens, bei welchem der Angeschuldigte nicht kautionsberechtigt ist, ertappe. In diesem Falle schickt, wenn der Prozeß schon bis zum Anklagezustand geführt ist, die prozessierende Behörde die Akten zu der betreffenden Kammer, damit sie die Anklage als beachtenswert erklärt oder nicht, falls der Angeklagte die unmittelbare Aburteilung nicht vorzieht.
Artikel 21. Verpflichtung. Die Mitglieder beider Kammern sollen beim Antritt des Amtes in öffentlicher Sitzung die ausdrückliche Erklärung abgeben, ihre Pflichten gut zu erfüllen.
Artikel 22. Diäten. Während der Sitzungsperiode erhalten die Deputierten und Senatoren gleiche Diäten und Reisekostenvergütung, die vom Kongreß am Ende jeder Legislaturperiode für die folgende bestimmt werden.
Artikel 23. Verbote. Kein Mitglied des Kongresses darf, sobald es gewählt ist, Verträge mit der exekutiven Gewalt schließen, auch nicht lohnbringende Aufträge von ihr annehmen.
§ 1. Von diesem Verbote sind ausgeschlossen:
1. Die diplomatischen Missionen;
2. Die militärischen Missionen oder Kommandos;
3. Die beförderungsfähigen Chargen und die gesetzlichen Beförderungen.
§ 2. Kein Deputierter oder Senator aber darf ohne Erlaubnis der respektiven Kammer eine Ernennung zu Missionen, Kommissionen oder Kommandos, die in den Nummern 1 und 2 des vorigen Paragraphen erwähnt sind, annehmen, wenn durch die Annahme eine Verhinderung in der Ausübung der gesetzgebenden Funktionen entsteht. Kriegsfälle oder Fälle, in denen die Ehre und die Integrität des Bundes auf dem Spiele stehen, sind jedoch ausgenommen.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Artikel 24. Einschränkung der Berufsfreiheit. Der Deputierte oder Senator darf auch nicht Präsident oder Teilnehmer an der Direktion von Banken, Gesellschaften oder Unternehmungen sein, die sich der durch Gesetz bestimmten Gunst der Bundesregierung erfreuen.
Einziger §. Die Nichtbeobachtung der in diesem und im vorigen Artikel enthaltenen Vorschriften hat den Verlust des Mandats zur Folge.
Artikel 25. Inkompatibilität. Das gesetzgebende Mandat ist während der Sitzungsperiode mit der Ausübung irgendeiner anderen Funktion unvereinbar.
Artikel 26. Wählbarkeit. Die
Wählbarkeitsbedingungen für den Nationalkongreß sind:
1. Im Besitze der brasilianischen Bürgerrechte und zum Wähler einschreibfähig zu
sein;
2. Im Besitze der brasilianischen Angehörigkeit zu sein, und zwar mehr als vier
Jahre für die Deputiertenkammer, mehr als sechs Jahre für den Senat.
Diese Bestimmungen schließt die Staatsbürger nicht in sich, auf welche sich die Nr. 4 des Art. 69 bezieht.
Artikel 27. Wahlinkompatibilitäten. Der Kongreß wird in einem speziellen Gesetze die Wahlunvereinbarkeitsfälle bestimmen.
Kapitel II.
Von der Deputiertenkammer
Artikel 28. Zusammensetzung. Die Deputiertenkammer besteht aus Vertretern des Volkes, die durch die direkte Wahl mit Gewährleistung der Minorität von den Staaten und vom Bundesdistrikt gewählt werden.
§ 1. Die Zahl der Deputierten wird durch Gesetz nach einem Verhältnis von nicht mehr als ein pro siebzigtausend Einwohner bestimmt; diese Zahl darf aber nicht geringer sein als vier pro Staat.
§ 2. Für diesen Zweck läßt die Bundesregierung sogleich die Zählungen der Volksmenge der Republik vornehmen, welche jede zehn Jahre wiederholt werden.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Artikel 29. Alleinige Initiativen. Der Deputiertenkammer liegt es ob, die Initiative der Vertagung der gesetzgebenden Sitzungsperiode, die Initiative aller Steuergesetze, die Bestimmungsgesetze von den Land- und Seemächten, der Diskussion der von der exekutiven Gewalt überreichten Entwürfe zu ergreifen, und die Entscheidung, nach dem Wortlaute des Art. 53, ob die Anklage gegen den Präsidenten der Republik, und gegen die Staatsminister wegen Verbrechen, welche mit denen des Präsidenten der Republik im Zusammenhang stehen, beachtenswert ist oder nicht, zu geben.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Artikel 30. Zusammensetzung. Der Senat besteht aus Staatsbürgern, die nach dem Wortlaute des Artikels 26 wählbar und älter als 35 Jahre sind, und eine Anzahl von 3 Senatoren pro Stat und 3 für den Bundesdistrikt bilden, welche auf dieselbe Weise wie die Deputierten gewählt werden.
Artikel 31. Wahlperiode. Das Senatorenamt dauert neun Jahre; der Senat wird jedoch jede drei Jahre in einem Drittel erneuert.
Einziger §. Der Senator, der an Stelle eines andern gewählt wird, übt das Mandat für die Zeit aus, die seinem Vorgänger übrig blieb.
Artikel 32. Vizepräsident der Republik. Der Vizepräsident der Republik ist der Präsident des Senates, wo er nur zur Aufhebung der Stimmengleichheit Stimme hat und während seiner Abwesenheit und Verhinderungen durch den Vizepräsidenten desselben ersetzt wird.
Artikel 33. Alleinige Initiativen. Ausschließlich dem Senat liegt es ob, den Präsidenten der Republik und die andern von der Verfassung bestimmten Beamten nach dem Wortlaute und der Form, die diese Verfassung verordnet, abzuurteilen.
§ 1. Wenn der Senat als Gericht beschließt, führt der Präsident des Oberbundesgerichts (Supremo Tribunla Federal) den Vorsitz.
§ 2. Der Senat darf keinen verurteilenden Spruch fällen, es sei denn durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 3. Er darf zu keinen andern Strafen verurteilen, als zum Verlust der Charge und zur Unfähigkeit, irgendeine andere auszuüben, jedoch ohne das Wirken der ordentlichen Justiz gegen den Verurteilten zu beeinträchtigen.
Kapitel IV.
Von den Befugnissen des Kongresses
Artikel 34.
Ausschließliche Zuständigkeiten. Ausschließlich dem Nationalkongreß
steht es zu:
1. Die Bundeseinnahme anzuschlagen, die Bundesausgabe zu bestimmen und die
Rechnungen der Einnahme und Ausgabe jedes Finanz-Rechnungsjahres zu prüfen;
2. Die exekutive Gewalt zu ermächtigen, Anleihen aufzunehmen und andere
Kreditoperationen zu machen;
3. Über die Staatsschuld Gesetze zu geben, und die Mittel und Wege für ihre
Bezahlung zu bestimmen;
4. Die Einkassierung und die Einteilung der Bundeseinnahmen zu regeln;
5. Den Internationalhandel sowie denjenigen der Einzelstaaten unter sich und mit
dem Bundesdistrikt zu regeln, Zollämter in den Häfen zu errichten oder
abzuschaffen;
6. Über die Schiffahrt der Flüsse, welche mehr als einen Einzelstaat
durchfließen oder sich bis in ausländisches Gebiet erstrecken, Gesetze zu geben;
7. Das Gewicht, den Wert, die Inschrift, den Typus und dei Benennung der Münzen
zu bestimmen;
8. Zettelbanken zu errichten, über deren Emissionen Gesetze zu geben und diese
Emissionen zu besteuern;
9. Das Eichmaß der Maße und Gewichte zu bestimmen;
10. Über de Grenzen zwischen den einzelnen Staaten, über die des
Bundesdistriktes und über diejenigen zwischen dem nationalen Territorium und den
angrenzenden Nationen endgültig zu beschließen;
11. Der Regierung zu gestatten, Krieg zu erklären, wenn der Schiedsspruch nicht
stattfindet oder fehlschlägt, und Frieden zu schließen;
12. Über die Verträge und Konventionen mit den fremden Nationen definitiv zu
beschließen;
13. Die Bundeshauptstadt zu wechseln;
14. Den Staaten in dem im Art. 5 erwähnten Falle Unterstützung zu leisten;
15. Über das föderale Post- und Telegraphenwesen Gesetze zu geben;
16. Das der Sicherheit der Grenzen zuträgliche System anzunehmen;
17. Die Stärke des Heeres und der Marine jährlich festzusetzen;
18. Über die Organisation des Heeres und der Kriegsmarine Gesetze zu geben;
19. Die Passage fremder Mächte, zwecks militärischer Operationen, durch das
Bundesgebiet zu erlauben oder zu versagen;
20. Die Nationalgarde oder Bürgermiliz in den von der Verfassung vorausgesehenen
Fällen zu mobilisieren oder zu benutzen;
21. Einen oder mehrere Punkte des nationalen Territoriums beim Auftauchen eines
Angriffs fremder Mächte oder einer inneren Erschütterung in Belagerungszustand
zu erklären, und die Belagerung, die in der Abwesenheit des Kongresses von der
exekutiven Gewalt oder von ihnen verantwortlichen Vertretern erklärt wurde, zu
genehmigen oder aufzuheben;
22. Die Bedingungen und das System der Wahl für die föderalen Chargen im ganzen
Lande zu regeln;
23. Über das Zivil-, Handels- und Strafrecht der Republik und über die
Bundesprozeßordnung Gesetze zu geben;
24. Gleichförmige Gesetze über die Naturalisierung zu geben;
25. Föderale Staatsämter zu schaffen oder abzuschaffen, ihre Bedingungen zu
bestimmen und ihre Gehälter festzusetzen;
26. Die föderale Justiz zu organisieren nach dem Wortlaute der Art. 55 ff. des
III. Abschnittes;
27. Amnestie zu bewilligen;
28. Die über die Bundesbeamten wegen Verantwortlichkeitsverbrechen verhängten
Strafen zu verwandeln und zu erlassen;
29. Über die dem Bunde angehörenden Ländereien und Minen Gesetze zu geben;
30. Über die Munizipalorganisation des Bundesdistriktes sowohl wie über das
Polizeiwesen, die höhere Bildung und die andern Dienste, die in der Hauptstadt
für die Bundesregierung vorbehalten sind, Gesetze zu geben;
31. Die Punkte des Territoriums der Republik, welche für die Gründung von
Arsenalen oder anderen Anstalten und Einrichtungen föderaler Konvenienz nötig
sind, einer besonderen Gesetzgebung zu unterwerfen;
32. Die Auslieferungsfälle zwischen den Staaten zu regeln;
33. Gesetze und Resolutionen, die für die Ausübung der Bundesgewalten nötig
sind, zu dekretieren;
34. Grundgesetze für die vollständige Ausführung dieser Verfassung zu
dekretieren;
35. Seine Sitzungsperiode zu verlängern oder zu vertagen.
Durch Verfassungsergänzung vom 3. September 1926 erhielt
der Artikel 34 folgende Fassung:
"Artikel 34. Ausschließlich dem Nationalkongreß steht es zu:
1. orçar, annualmente, a Receita e fixar, annualmente, a Despeza e tomar as
contas de ambas, relativas a cada exercicio financeiro, prorogado o orçamento
anterior, quando até 15 de janeiro não estiver o novo em vigor;
2. Die exekutive Gewalt zu ermächtigen, Anleihen aufzunehmen und andere
Kreditoperationen zu machen;
3. Über die Staatsschuld Gesetze zu geben, und die Mittel und Wege für ihre
Bezahlung zu bestimmen;
4. Die Einkassierung und die Einteilung der Bundeseinnahmen zu regeln;
5. legislar sobre o commercio exterior e interior, podendo autorizar as
limitações exigidas pelo bem publico, e sobre o alfandegamento de portos e a
creação ou suppressão de entrepostos;
6. Über die Schiffahrt der Flüsse, welche mehr als einen Einzelstaat
durchfließen oder sich bis in ausländisches Gebiet erstrecken, Gesetze zu geben;
7. Das Gewicht, den Wert, die Inschrift, den Typus und dei Benennung der Münzen
zu bestimmen;
8. Zettelbanken zu errichten, über deren Emissionen Gesetze zu geben und diese
Emissionen zu besteuern;
9. Das Eichmaß der Maße und Gewichte zu bestimmen;
10. Über de Grenzen zwischen den einzelnen Staaten, über die des
Bundesdistriktes und über diejenigen zwischen dem nationalen Territorium und den
angrenzenden Nationen endgültig zu beschließen;
11. Der Regierung zu gestatten, Krieg zu erklären, wenn der Schiedsspruch nicht
stattfindet oder fehlschlägt, und Frieden zu schließen;
12. Über die Verträge und Konventionen mit den fremden Nationen definitiv zu
beschließen;
13. Die Bundeshauptstadt zu wechseln;
14. Den Staaten in dem im Art. 5 erwähnten Falle Unterstützung zu leisten;
15. Über das föderale Post- und Telegrafenwesen Gesetze zu geben;
16. Das der Sicherheit der Grenzen zuträgliche System anzunehmen;
17. Die Stärke des Heeres und der Marine jährlich festzusetzen, prorogada a
fixação anterior, quando até 15 de janeiro não estiver a nova em vigor;
18. Über die Organisation des Heeres und der Kriegsmarine Gesetze zu geben;
19. Die Passage fremder Mächte, zwecks militärischer Operationen, durch das
Bundesgebiet zu erlauben oder zu versagen;
20. Einen oder mehrere Punkte des nationalen Territoriums beim Auftauchen eines
Angriffs fremder Mächte oder einer inneren Erschütterung in Belagerungszustand
zu erklären, und die Belagerung, die in der Abwesenheit des Kongresses von der
exekutiven Gewalt oder von ihnen verantwortlichen Vertretern erklärt wurde, zu
genehmigen oder aufzuheben;
21. Die Bedingungen und das System der Wahl für die föderalen Chargen im ganzen
Lande zu regeln;
22. Über das Zivil-, Handels- und Strafrecht der Republik und über die
Bundesprozeßordnung Gesetze zu geben;
23. Einheitliche Gesetze über die Naturalisierung zu geben;
24. Föderale Staatsämter zu schaffen oder abzuschaffen, inclusive os das
Secretarias das Camaras e dos Tribunaes, ihre Bedingungen zu bestimmen und ihre
Gehälter festzusetzen;
25. Die föderale Justiz zu organisieren nach dem Wortlaute der Art. 55 ff. des
III. Abschnittes;
26. Amnestie zu bewilligen;
27. Die über die Bundesbeamten wegen Verantwortlichkeitsverbrechen verhängten
Strafen zu verwandeln und zu erlassen;
28. Gesetzgebung zum Arbeitsrecht;
29. legislar sobre licenças, aposentadorias e reformas, não as podendo conceder,
nem alterar, por leis especiaes.
30. Über die Munizipalorganisation des Bundesdistriktes sowohl wie über das
Polizeiwesen, die höhere Bildung und die andern Dienste, die in der Hauptstadt
für die Bundesregierung vorbehalten sind, Gesetze zu geben;
31. Die Punkte des Territoriums der Republik, welche für die Gründung von
Arsenalen oder anderen Anstalten und Einrichtungen föderaler Konvenienz nötig
sind, einer besonderen Gesetzgebung zu unterwerfen;
32. Die Auslieferungsfälle zwischen den Staaten zu regeln;
33. Gesetze und Resolutionen, die für die Ausübung der Bundesgewalten nötig
sind, zu dekretieren;
34. Grundgesetze für die vollständige Ausführung dieser Verfassung zu
dekretieren;
35. Seine Sitzungsperiode zu verlängern oder zu vertagen.
§ 1. As leis de orçamento não podem conter disposições estranhas á
previsão da receita e á despeza fixada para os serviços anteriormente creados.
Não se incluem nessa prohibição:
a) a autorização para abertura de creditos supplementares e
para operações de credito como antecipação da Receita;
b) a determinação do destino a dar ao saldo do exercicio ou
do modo de cobrir o deficit.
§ 2. É vedado ao Congresso conceder creditos illimitados."
Artikel 35.
Andere Zuständigkeiten. Ebenfalls, jedoch nicht ausschließlich dem
Kongreß liegt es ob:
1. Die Verfassung und die Gesetze zu überwachen und für die Notwendigkeiten
föderalen Charakters Maßregeln zu treffen;
2. Die Entwicklung der Literatur, Kunst und Wissenschaft, wie auch die
Einwanderung, die Landwirtschaft, den Handel und die Industrie, ohne
Privilegien, die die Tätigkeit der lokalen Regierung verhindern, im Lande
anzuregen;
3. Lehranstalten für gymnasialen Unterricht und höhere Bildung in den
Einzelstaaten zu gründen;
4. Im Bundesdistrikt für den gymnasialen Unterricht zu sorgen.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Kapitel V.
Von den Gesetzen und Resolutionen
Artikel 36. Initiativen. Mit Ausnahme der im Artikel 29 erwähnten Fälle, dürfen alle Gesetzentwürfe sowohl in der Kammer wie im Senat auf die Initiative von irgendeinem ihrer Mitglieder entstehen.
Artikel 37. Verfahren zwischen den Kammern und dem Präsidenten. Der in einer der Kammern gebilligte Gesetzentwurf wird der andern unterworfen, und diese schickt ihn, wenn sie ihn ebenfalls billigt, der exekutiven Gewalt, welche ihn, falls auch sie ihn für gut hält, sanktioniert und promulgiert.
§ 1. Wenn der Präsident der Republik ihn aber als verfassungswidrig oder nachteilig für die Interessen der Nation betrachtet, verweigert er seine Bestätigung innerhalb zehn Werktage, von dem Tage an gerechnet, an welchem er den Entwurf erhalten hat, und gibt ihn innerhalb derselben Frist mit Angabe seiner Weigerungsgründe der Kammer zurück, in der er entstanden ist;
§ 2. Das Stillschweigen des Präsidenten der Republik innerhalb der zehn Tage gilt als Bestätigung. Falls er diese verweigert, wenn der Kongreß schon geschlossen ist, gibt der Präsident seine Gründe öffentlich bekannt;
§ 3. Ist der Entwurf der Kammer, welche ihn gemacht hat, zurückgegeben, so wird er hier einer Diskussion und einer nominellen Abstimmung unterworfen und gilt als genehmigt, wenn er zwei Drittel der anwesenden Stimmen erhält. In diesem Falle wird der Entwurf der andern Kammer geschickt, welche ihn, wenn sie ihn durch dieselben Wege und nach derselben Stimmenmehrheit genehmigt, der exekutiven Gewalt sendet, zum Zwecke der Formalität der Promulgierung;
§ 4. Die Sanktionierung und die Promulgierung finden durch folgende
Formeln statt:
1. "Der Nationalkongreß dekretiert, und ich sanktioniere folgendes Gesetz (oder
Resolution)."
2. "Der Nationalkongreß dekretiert, und ich promulgiere folgendes Gesetz (oder
Resolution)."
Durch Verfassungsergänzung vom 3. September 1926 erhielt
der Artikel 37 § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Quando o Presidente da Republica julgar um projecto de lei, no todo
ou em parte, inconstitucional ou contrario aos interesses nacionaes, o vetará,
total ou parcialmente, dentro de dez dias uteis, a contar daquelle em que o
recebeu, devolvendo, nesse prazo e com os motivos do veto , o projetcto, ou a
parte vetada, á Camara onde elle se houver iniciado."
Artikel 38.
Ersatzpromulgierung. Wenn das Gesetz in den Fällen der §§ 2 und 3 des
Art. 37 nicht binnen 48 Stunden vom Präsidenten der Republik promulgiert ist,
promulgiert es der Präsident des Senates, oder, wenn dieser es innerhalb
derselben Frist noch nicht promulgiert hat, der Vizepräsident, wobei er folgende
Formel anwenden:
"X., der Präsident (oder der Vizepräsident) des Senates tue
kund und zu wissen allen denen, die dieses sehen werden, daß der Nationalkongreß
folgendes Gesetz (oder Resolution) dekretiert (oder promulgiert)."
Artikel 39. Änderungen in einer Kammer. Erleidet der Entwurf einer Kammer in der andern Verbesserungen, so kehrt er nach der ersteren zurück, welche ihn, wenn sie die Verbesserungen annimmt, der exekutiven Gewalt, demgemäß abgeändert, zugesendet.
§ 1. Im entgegengesetzten Falle kehrt er in die Kammer, die ihn verbesserte, zurück, und wenn hier die Verbesserungen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten, werden sie als genehmigt betrachtet und darauf mit dem Entwurf zu der Kammer gesandt, von der er ausging; letztere aber darf sie nur nach einer gleichen Stimmenmehrheit verwerfen.
§ 2. Sind die Verbesserungen auf diese Art verworfen, so wird der Entwurf ohne dieselben der Sanktionierung unterworfen.
Artikel 40. Verworfene Entwürfe. Die Entwürfe, die verworfen oder nicht sanktioniert wurden, dürfen in derselben gesetzgebenden Sitzungsperiode nicht wieder zur Verhandlung kommen.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Abschnitt II
Von der exekutiven Gewalt
Kapitel I.
Vom Präsidenten und Vizepräsidenten
Artikel 41. Präsident der Republik. Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien übt, als Haupt der Nation, von dieser gewählt die exekutive Gewalt aus.
§ 1. Der Vizepräsident, zu gleicher Zeit mit dem Präsidenten gewählt, substituiert ihn im Verhinderungsfalle, und wird sein Nachfolger, falls er fehlt.
§ 2. Bei Verhinderung des Vizepräsidenten, oder wenn er fehlt, werden nacheinander zum Präsidium berufen: der Vizepräsident des Senates, der Präsident der Deputiertenkammer und derjenige des Oberbundesgerichts.
§ 3. Um zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Republik gewählt
werden zu können, sind Grundbedingungen:
1. Geborener Brasilianer,
2. Im Besitze der politischen Rechte, und
3. Mehr als 35 Jahre alt zu sein.
Der erste verfassungsgemäße Präsident der Republik wurde vom Kongress am 25. Februar 1891 gewählt.
Artikel 42. Vakanz. Falls die Präsidentschaft oder die Vizepräsidentschaft durch irgendeine Ursache vakant wird, ehe von der Präsidentenperiode zwei Jahre verflossen sind, findet neue Wahl statt.
Artikel 43. Amtsperiode. Der Präsident bekleidet das Amt während vier Jahre, und darf für die nachfolgende Periode nicht wieder gewählt werden.
§ 1. Der Vizepräsident, welcher im letzten Jahre der Präsidentschaft die Präsidentschaft geführt hat, darf für die nachfolgende Periode nicht gewählt werden.
§ 2. Der Präsident unterläßt die Ausübung seines Amtes unaufschiebbar an dem Tage, an welchem seine Präsidentenperiode endigt; ihm folgt sogleich der der Neugewählte nach.
§ 3. Wenn dieser verhindert ist oder fehlt, geschieht die Substitution nach dem Wortlaute des Art. 41 §§ 1 und 2.
§ 4. Die erste Präsidentenperiode endigte am 15. November 1894.
Artikel 44.
Amtsperiode. Beim Antreten des Amtes gibt der Präsident in einer Sitzung
des Kongresses, oder, wenn dieser nicht versammelt ist, vor dem
Oberbundesgerichte folgende Versicherung ab:
"Ich verspreche, die Bundesverfassung mit vollkommener Treue
aufrechtzuerhalten und zu befolgen, für das gemeine Wohl der Republik zu sorgen,
ihre Gesetze innezuhalten und ihren Bund, ihre Integrität und ihre
Unabhängigkeit zu behaupten."
Artikel 45. Verlassen des Bundesgebiets. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen das nationale Territorium ohne die Erlaubnis des Kongresses nicht verlassen, bei Strafe des Verlustes des Amtes.
Artikel 46. Gehalt. Der Präsident und der Vizepräsident beziehen ein Gehalt, welches in der vorangehenden Präsidentenperiode bestimmt wird.
Kapitel II.
Von der Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
Artikel 47. Wahlverfahren. Der Präsident und der Vizepräsident der Republik werden von der Nation durch direkte Wahl und nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt.
§ 1. Die Wahl findet am 1. Mai des letzten Jahres der Präsidentenperiode statt, und die Ermittlung des Wahlergebnisses aus sämtlichen Stimmen der respektiven Bezirke geschieht in der Bundeshauptstadt und den Hauptstädten der Einzelstaaten. Der Kongreß macht diese Zählung mit irgendeiner Anzahl der anwesenden Mitglieder in seiner ersten Sitzung desselben Jahres.
§ 2. Wenn keiner der Wahlkandidaten die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, wählt der Kongreß, nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, unter denjenigen beiden Kandidaten, die in der direkten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Im Stimmengleichheitsfalle ist der älteste als gewählt zu betrachten.
§ 3. Der Prozeß der Wahl und derjenige der Ermittlung werden durch ein ordentliches Gesetz geregelt.
§ 4. Die Blutsverwandten und die Verschwägerte, bis zum 1. und 2. Grade des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, welcher zur Zeit der Wahl das Amt bekleidet, oder dieses bis sechs Monate vorher verlassen hat, dürfen nicht zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt werden.
Kapitel III.
Von der Befugnissen der exekutiven Gewalt
Artikel 48. Ausschließlich dem Präsidenten
steht es zu:
1. Die Gesetze und die Resolutionen des Kongresses zu sanktionieren, zu
promulgieren und bekannt zu machen; Dekrete, Instruktionen und Verordnungen zu
erlassen, damit sie genau ausgeführt werden;
2. Die Staatsminister eigenmächtig zu ernennen und zu entlassen;
3. Den Oberbefehl des Heeres und der Kriegsmarine der Vereinigten Staaten von
Brasilien, wenn dieselben zur inneren oder äußeren Verteidigung des Bundes
gerufen werden, selbst auszuüben, oder jemand zu ernennen, der ihn ausüben soll;
4. Das Heer und die Kriegsmarine zu verwalten, und die respektiven Kräfte, den
föderalen Gesetzen und den Notwendigkeiten der nationalen Regierung gemäß, zu
verteilen;
5. Die zivilen und militärischen Ämter, die einen föderalen Charakter haben, zu
verleihen, mit Ausnahme der Beschränkungen, die die Verfassung vorschreibt;
6. Die Strafen für Verbrechen, die der föderalen Gerichtsbarkeit unterworfen
sind, umzuwandeln und zu erlassen, ausgenommen die Fälle der Art. 34 Nr. 28 und
52 § 2;
7. Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, nach dem Wortlaute des Art. 34
Nr. 11;
8. Krieg in Fällen fremder Invasion oder fremden Angriffes sofort zu erklären;
9. Jährlich dem Kongreß durch einen Bericht, welchen er dem Sekretär des Senates
am Eröffnungstage der gesetzgebenden Sitzungsperiode zusendet, Rechenschaft über
die Lage des Landes zu geben, und ihn auf die dringenden Maßregeln und Reformen
hinzuweisen;
10. Den Kongreß außerordentlich zusammenzuberufen;
11. Die föderalen Richter durch Antrag des Oberbundesgerichtes zu ernennen;
12. Die Mitglieder des Oberbundesgerichts und die diplomatischen Minister zu
ernennen; die Ernennung muß aber der Billigung des Senates unterworfen werden;
Ist der Kongreß aber abwesend, so ernennt sie der Präsident
nur in Kommission, bis der Senat sich darüber äußert;
13. Die anderen Mitglieder des diplomatischen Korps und die Konsularbeamten zu
ernennen;
14. Die Beziehungen mit fremden Staaten aufrechtzuerhalten;
15. Selbst oder durch seine verantwortlichen beamten irgendeinen Punkt des
Bundesgebietes, in Fällen fremden Angriffes oder ernsterer innerer
Erschütterung, in Belagerungszustand zu erklären (Art. 6 Nr. 3; Art. 34 Nr. 21
und Art. 80);
16. Völkerrechtliche Verhandlungen einzuleiten, Übereinkünfte, Konventionen und
Verträge, immer ad referendum des Kongresses zu schließen, wie auch solche, die
die Staaten nach dem Wortlaute des Art. 65 schließen, zu bestätigen, und die
selben, wenn es nötig ist, der Autorität des Kongresses zu unterwerfen.
Kapitel IV.
Von den Staatsministern
Artikel 49. Ministerien. Dem Präsidenten wird von den Staatsministern, seinen Vertrauensleuten, die ihre Gegenzeichnung zu seinen Regierungsakten geben, geholfen. Jeder der Staatsminister führt den Vorsitz eines der Ministerien, in die föderale Verwaltung eingeteilt ist.
Artikel 50. Inkompatibilitäten. Die Staatsminister dürfen nicht die Ausübung eines anderen Amtes kumulieren, wie auch nicht zum Präsidenten des Bundes, zum Deputierten oder Senator gewählt werden.
Einziger §. Der Deputierte oder Senator, welcher die Ministerstelle annimmt, verliert dadurch sein Mandat, weshalb sofort eine neue Wahl stattfindet, in der er nicht gewählt werden kann.
Artikel 51. Anwesenheit bei Kongreßsitzungen. Die Staatsminister dürfen den Sitzungen des Kongresses nicht beiwohnen und dürfen sich mit ihm nur schriftlich in Verbindung setzen, oder persönlich in den Konferenzen mit den Kommissionen der Kammern.
Die jährlichen Berichte der Staatsminister werden dem Präsidenten der Republik zugesandt und unter alle Mitglieder des Kongresses verteilt.
Artikel 52. Anklage. Die Staatsminister sind vor dem Kongreß oder vor dem Gericht für die Ratschläge, die sie dem Präsidenten der Republik geben, nicht verantwortlich.
§ 1. Sie sind aber, was ihre Handlungen anbetrifft, für Verbrechen, die im Gesetze bezeichnet sind, verantwortlich.
§ 2. Dieselben werden wegen Gemein- und Verantwortlichkeitsverbrechen von dem Oberbundesgericht, und wegen Verbrechen, die mit denen des Präsidenten der Republik zusammenhängen, von der zuständigen Behörde in den Anklagezustand versetzt und abgeurteilt.
Kapitel V.
Von der Verantwortlichkeit des Präsidenten
Artikel 53. Anklage. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien wird von dem Oberbundesgericht wegen der Gemeinverbrechen, und vor dem Senat wegen der Verantwortlichkeitsverbrechen in den Anklagezustand versetzt und abgeurteilt, nachdem die Kammer die Anklage als beachtenswert erklärt hat.
Einziger §. Wird die Anklage als beachtenswert erklärt, so wird der Präsident seines Amtes entsetzt.
Artikel 54.
Verantwortlichkeitsverbrechen. Verantwortlichkeitsverbrechen des
Präsidenten der Republik sind die Handlungen, die einen Eingriff enthalten
gegen:
1. Die politische Existenz des Bundes;
2. Die Verfassung und die Bundesregierungsform;
3. Die freie Ausübung der politischen Gewalten;
4. Den Genuß und die gesetzliche Ausübung der politischen oder individuellen
Rechte;
5. Die innere Sicherheit des Landes;
6. Die Biederkeit der Verwaltung;
7. Die Bewachung und den verfassungsmäßigen Gebrauch der Staatsgelder;
8. Die vom Kongreß gegebenen Bundesgesetze.
§ 1. Diese Verbrechen werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
§ 2. Ein anderes Gesetz wird die Anklage, die Prozeßführung und die Aburteilung regeln.
§ 3. Diese beiden Gesetze werden in der ersten Sitzung des ersten Kongresses aufgestellt.
Abschnitt
III
Von der richterlichen Gewalt
Artikel 55. Gerichte. Die richterliche Gewalt des Bundes wird durch ein Oberbundesgericht mit Sitz in der Hauptstadt der Republik und so viele, im Lande verteilte, Bundesrichter und Gerichte, wie der Kongreß schaffen wird, ausgeübt.
Artikel 56. Oberbundesgericht. Das Oberbundesgericht besteht aus fünfzehn Richtern, die unter den zum Senat wählbaren Staatsbürgern von bemerkenswerter Gelehrsamkeit und Reputation, nach dem Wortlaute des Art. 48 Nr. 12, ernannt werden.
Artikel 57. Ernennung der Bundesrichter. Die Ernennung der Bundesrichter erfolgt auf Lebenszeit, sie können nur kraft richterlicher Entscheidung ihr Amt verlieren.
§ 1. Ihre Gehälter werden durch Gesetz bestimmt und dürfen nicht verringert werden.
§ 2. Der Senat urteilt die Mitglieder des Oberbundesgerichtes wegen Verantwortlichkeitsverbrechen ab, und dieses seinerseits die Bundesrichter niederer Instanzen.
Artikel 58. Präsidien der Gerichte. Die Bundesrichter wählen unter ihren Mitgliedern ihre Präsidenten und organisieren selbst ihre Sekreariate.
§ 1. Den Präsidenten der respektiven Gerichte stehen die Ernennung und die Entlassung der Sekretariatsangestellten, wie die Anschaffung von Gerichtsvollziehern für die einzelnen Gerichtsbezirke zu.
§ 2. Der Präsident der Republik ernennt unter den Mitgliedern des Oberbundesgerichtes den Staatsanwalt der Republik, dessen Befugnisse durch Gesetze bestimmt werden.
Artikel 59.
Zuständigkeit des Oberbundesgerichts. Das Oberbundesgericht ist
zuständig:
I. Als Gericht erster Instanz und mit ausschließlicher Gerichtsbarkeit für die
Aburteilung:
a. des Präsidenten der Republik wegen Gemeinverbrechen und
der Staatsminister in den Fällen des Art. 52K
b. der diplomatischen Minister wegen Gemein- und
Verantwortlichkeitsverbrechen;
c. der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und der
Einzelstaaten oder zwischen diesen untereinander;
d. der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und den
Einzelstaaten oder zwischen diesen untereinander;
e. der Streitigkeiten der Bundesrichter oder Gerichte unter
sich, oder solcher zwischen diesen und denjenigen der Einzelstaaten, wie auch
solcher zwischen den Richtern und Gerichten eines Einzelstaates und denjenigen
eines andern.
II. Die von den Bundesrichtern und Gerichten entschiedenen Streitigkeiten,
sowohl wie diejenigen, die im § 1 dieses Artikels und im Art. 60 erwähnt sind,
in Berufungsinstanz zu entscheiden;
III. Für die Revision der beendeten Prozesse nach dem Wortlaut des Art. 81.
§ 1. Gegen die Urteile der Gerichte der Einzelstaaten in letzter
Instanz kann Berufung beim Oberbundesgericht eingelegt werden:
a. Wenn man über die Gültigkeit oder die Anwendung föderaler
Verträge und Gesetze streitet, und die Entscheidung des Gerichtes des
Einzelstaates gegen sie ist;
b. wenn die Gültigkeit von Gesetzen oder Handlungen der
Regierungen der Einzelstaaten auf Grund der Verfassung oder der föderalen
Gesetze bestritten wird, und die Entscheidung des Gerichtes des Einzelstaates
diese bestrittenen Handlungen oder Gesetze als gültig erklärt.
§ 2. Das Bundesgericht soll, wenn es Gesetze der einzelnen Staaten anwenden muß, die Entscheidungsweise der Ortsgerichte konsultieren, und umgekehrt sollen die Gerichte der Einzelstaaten, wenn sie Gesetze des Bundes auslegen müssen, die Entscheidungsweise der Bundesgerichte konsultieren.
Durch Verfassungsergänzung vom 3. September 1926 erhielt
der Artikel 59 folgende Fassung:
"Artikel 59. Á Justiça Federal compete: - Ao Supremo Tribunal Federal:
I. processar e julgar originaria e privativamente: a) o Presidente da Republica,
nos crimes communs, e os Ministros de Estado, nos casos de art. 52; b) os
Ministros diplomaticos, nos crimes communs e nos de responsabilidade; c) as
causas e conflictos entre a União e os Estados, ou entre estes, uns com os
outros; d) os litigios e as reclamações entre nações estrangeiras e a União ou
os Estados; e) os conflictos dos juizes ou tribunaes federaes entre si, ou entre
estes e os dos Estados, assim como os dos juizes e tribunaes de um Estado com os
juizes e os tribunaes de outro Estrado;
II. julgar em gráo de recurso as questões excedentes da alçada legal resolvidas
pelos juizes e tribunaes federaes; III - rever os processos findos, em materia
crime."
Artikel
60. Zuständigkeit der weiteren Bundesgerichte. Die Bundesrichter oder
Bundesgerichte sind zuständig für die Verhandlungen und Aburteilung:
a. Der Rechtsstreitigkeiten, in denen eine der Parteien die
Klage oder die Verteidigung auf eine Vorschrift der Bundesverfassung stützt;
b. aller gegen die Bundesregierung oder den Bundesschatz
angestrengten Klagen, welche auf Vorschriften der Verfassung, der von der
exekutiven Gewalt erlassenen Gesetze und Verordnungen, oder auf mit der
Bundesregierung geschlossene Verträge gegründet sind;
c. der Klagen, welche aus Ausgleichungen, Zurückforderungen,
Entschädigungen entstehen, oder irgend andere, die von der Bundesregierung gegen
Privatleute angestrengt sind, und umgekehrt;
d. der Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Einzelstaate und
den Bürgern eines andern, oder zwischen den Bürgern der verschiedenen
Einzelstaaten, wenn ihre Gesetze variieren;
e. der Rechtsstreitigkeiten zwischen fremden Staaten und
brasilianischen Angehörigen;
f. der Klagen, welche von Ausländern angestrengt sind,
gleichviel, ob sie auf Verträge mit der Bundesregierung, oder auf Verträge oder
Konvention zwischen dem Bunde und anderen Nationen gegründet sind;
g. der Seerechtssachen und der Sachen über die Schiffahrt
sowohl im Ozean, wie auf den Flüssen und Seen des Landes;
h. der Sachen über internationales Kriminal- oder Zivilrecht;
i. der politischen Verbrechen.
§ 1. Es ist dem Kongreß verboten, irgendeine Bundesgerichtsbarkeit auf die Gerichte der Einzelstaaten zu übertragen.
§ 2. Die Urteile und Befehle der Bundesmagistratur werden durch Bundesgerichtsvollzieher vollstreckt, welchen die Ortspolizei verpflichtet ist, Hilfe zu leisten, wenn sie sie erbitten.
Durch Verfassungsergänzung Nr. 3 vom 3. September 1926
erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Aos juizes e Tribunaes Federaes: processar e julgar:
a) as causas em que alguma das partes fundar a acção, ou a defesa, em disposição
da Constituição Federal;
b) todas as causas propostas contra o Governo da União ou Fazenda Nacional,
fundadas em disposições da Constituição, leis e regulamentos do Poder Executivo,
ou em contractos celebrados com o mesmo Governo;
c) as causas provenientes de compensações, revindicações, indemnização de
prejuizos, ou quaesquer outras, propostas pelo Governo da União contra
particulares ou vice-versa;
d) os litigios entre um Estado e habitantes de outro;
e) os pleitos entre Estados estrangeiros e cidadãos brasileiros;
f) as acções movidas por estranteiros e fundadas, quer em contractos com o
Governo da União, quer em convenções ou tratados da União com outras nações;
g) as questões de direito maritimo e navegação, assim no oceano como nos rios e
lagos do paiz;
h) os crimes políticos.
§ 1. Das sentenças das justiças dos Estados em ultima instancia haverá
recurso para o Supremo Tribunal Federal:
a) quando se questionar sobre a vigencia ou a validade das
leis federaes em face da Constituição e a decisão do Tribunal do Estado lhes
negar applicação;
b) quando se contestar a validade de leis ou actos dos
governos dos Estados em face da Constituição, ou das leis federaes, e a decisão
do tribunal do Estado considerar válidos esses actos, ou essas leis impugnadas;
c) quando dous ou mais tribunaes locaes interpretarem de modo
differente a mesma lei federal, podendo o recurso ser tambem interposto por
qualquer dos tribunaes referidos ou pelo procurador geral da Republica;
d) quando se tratar de questões de direito criminal ou civil
internacional.
§ 2. Nos casos em que houver de applicar leis dos Estados, a justiça
federal consultará a jurisprudencia dos tribunaes locaes, e, vice-versa, as
justiças dos Estados consultarão a jurisprudencia dos tribunaes federaes, quando
houverem de interpretar leis da União.
§ 3. É vedado ao Congresso commetter qualquer jurisdicção federal ás
justiças do Estados.
§ 4. As sentenças e ordens da magistratura federal são executadas por
officiaes judiciarios da União, aos quaes a policia local é obrigada a prestar
auxilio, quando invocado por elles.
§ 5. Nenhum recurso judiciario é permittido, para a justiça federal ou
local, contra a intervenção nos Estados, a declaração do estado de sitio e a
verificação de poderes, o reconhecimento, a posse, a legitimidade e a perda de
mandato dos membros do Poder Legislativo ou Executivo, federal ou estadual;
assim como, na vigencia do estado de sitio, não poderão os tribunaes conhecer
dos actos praticados em virtude delle pelo Poder Legislativo ou Executivo."
Artikel
61. Entscheidungen der einzelstaatlichen Gerichte. Die Entscheidungen
der Richter und Gerichte der Einzelstaaten beenden in Sachen ihrer Zuständigkeit
die Prozesse und die Streitigkeiten, ausgenommen, wenn es sich um:
1. Habeaskorpusakte oder
2. eine in einer Konvention oder in einem Vertrage nicht vorgesehene Spezies von
Nachlaß eines Ausländers handelt.
In solchen Fällen kann freiwillige Berufung beim Oberbundesgericht eingelegt werden.
Artikel 62. Verbot der Gerichte zur gegenseitigen Intervention. Die Gerichte der Einzelstaaten dürfen in Rechtsstreitigkeiten, welche vor die Berufungsgerichte gehören, nicht intervenieren, sowie auch ihre Urteile und Befehle nicht annullieren, verändern oder hinausschieben. Und das Bundesgericht seinerseits darf in Rechtsstreitigkeiten, welche vor die Gerichte der Einzelstaaten gehören, nicht intervenieren sowie auch die Urteile und Befehle dieser nicht annullieren, verändern oder hinausschieben, ausgenommen die in der Verfassung ausdrücklich erwähnten Fälle.
Titel II
Von den Einzelstaaten
Artikel 63. Selbständigkeit der Einzelstaaten. Jeder Einzelstaat richtet sich nach der Verfassung und den Gesetzen, die er annimmt; er muß aber die Bundesverfassungsvorschriften berücksichtigen.
Artikel 64. Eigentum der Einzelstaaten. Den Einzelstaaten gehören die Minen und Brachländer, die sich in ihren resp. Territorien befinden. Es kommt dem Bunde nur derjenige Teil des Territoriums zu, der für die Verteidigung der Grenzen, für Festungen, für militärische Bauten und für Bundeseisenbahnen unumgänglich nötig ist.
Einziger §. Die nationalen Güter, die nicht für den Dienst des Bundes nötig sind, werden den Staaten, in deren Territorien sie sich befinden, zuerkannt werden.
Artikel 65.
Zuständigkeiten der Einzelstaaten. Es ist den Einzelstaaten erlaubt:
1. Übereinkünfte und Konventionen nicht politischen Charakters unter sich zu
schließen (Art. 48 Nr. 16);
2. Irgendeine Macht oder ein Recht, welches ihnen nicht durch eine, in den
ausdrücklichen Klauseln der Verfassung ausdrücklich oder implicite enthaltene
Klausel verweigert ist.
Artikel 66. Verbote der
Einzelstaaten. Es ist den Einzelstaaten verboten:
1. Die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden des Bundes oder irgendeines
Einzelstaates, welche eine gesetzgebende, administrative oder richterliche Natur
haben, nicht anzuerkennen;
2. Die Münze oder Bankemission, welche kraft Entscheidung der Bundesregierung im
Umlauf ist, nicht anzunehmen;
3. Untereinander Krieg zu erklären oder zu führen oder Repressalien zu üben;
Die Auslieferung von Verbrechern, die von den Gerichten anderer Einzelstaaten oder des Bundesdistriktes nach den gesetzen des Bundes, welche diesen Stoff behandeln, gefordert werden, zu verweigern (Art. 34 Nr. 32).
Artikel 67. Bundesdistrikt. Der Bundesdistrikt wird durch städtische Behörden verwaltet, mit Ausnahme der Beschränkungen, die in der Verfassung und in den Bundesgesetzen bestimmt sind.
Einziger §. Die Ausgaben für die Hauptstadt der Republik, die einen Ortscharakter haben, stehen ausschließlich den städtischen Behörden zu.
Artikel 68. Die Einzelstaaten sollen sich derartig organisieren, daß die Unabhängigkeit der Munizipien in allem, was ihr eigenes Interesse anbetrifft, gesichert ist.
Titel IV
Von den brasilianischen Angehörigen
Abschnitt
I
Von den Eigenschaften des brasilianischen Angehörigen
Artikel 69.
Staatsbürger. Brasilianische Angehörige sind:
1. Diejenigen, welche in Brasilien geboren sind, selbst, wenn ihr Vater ein
Ausländer ist, der aber, nicht infolge eines Dienstes für seine Nation, in
Brasilien wohnhaft ist;
2. Die Kinder von brasilianischem Vater, und die außerehelichen von
brasilianischer Mutter, die in fremdem Lande geboren sind und ihren Wohnsitz in
der Republik aufschlagen;
3. Die Kinder von brasilianischem Vater, welcher in einem anderen Lande im
Dienste der Republik stehen, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in ihr
aufschlagen;
4. Die Ausländer, die sich am 15. November 1889 in Brasilien befaneden und nicht
binnen sechs Monaten, nachdem die Verfassung in Kraft getreten ist, den Wunsch,
ihre ursprüngliche Angehörigkeit zu behalten, ausgesprochen haben;
5. Die Ausländer, die unbewegliche Güter in Brasilien besitzen und mit einer
Brasilianerin verheiratet sind oder brasilianische Kinder haben, insofern sie in
Brasilien wohnen und nicht die Absicht kundgeben, die Abgehörigkeit zu wechseln;
6. Die Ausländer, die auf andere Art naturalisiert sind.
Artikel 70. Wahlberechtigung. Die Staatsangehörigen, die das 21. Lebensjahr überschritten haben und sich nach dem Wortlaute des Gesetzes einschreiben ließen, sind Wähler.
§ 1. Es dürfen sich als Wähler für die Bundeswahlen, sowie für die der
Einzelstaaten nicht einschreiben lassen:
1. Die Bettler;
2. Die Analphabeten;
3. Die besoldeten Soldaten, mit Ausnahme der Schüler der höheren Militärschulen;
4. Die Geistlichen von klösterlichen Orden, von Religionsgesellschaften,
Kongregationen oder Gemeinden irgendeines Namens, die einem Gehorsamsgelübde,
einer Regel oder einem Statut unterworfen sind, so daß sie ihre individuelle
Freiheit verloren haben.
§ 2. Die nicht einschreibeberechtigten Staatsangehörigen sind unwählbar.
Artikel 71. Verlust der Bürgerrechte. Die brasilianischen Bürgerrechte können nur in den nachstehend bestimmten Fällen bis auf weiteres aufgehoben oder verloren werden:
§ 1. Sie werden bis auf weiteres aufgehoben:
a. wegen physischer und moralischer Unfähigkeit;
b. wegen einer kriminalen Verurteilung, solange ihre
Wirkungen dauern.
§ 2. Sie werden verloren:
a. wegen Naturalisierung in fremdem Lande;
b. wegen Annahme einer Anstellung oder einer Pension von
fremder Regierung, ohne die Erlaubnis der föderalen, exekutiven Gewalt.
§ 3. Ein Bundesgesetz bestimmt die Bedingungen für die Wiedererlangung der brasilianischen Bürgerrechte.
Abschnitt
II
Erklärung der Rechte
Artikel 72. Grundrechte. Die Verfassung gewährleistet den Brasilianern und den im Lande wohnenden Ausländern die Unantastbarkeit des Rechts auf die Freiheit, auf die persönliche Sicherheit und auf das Eigentum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 1. Niemand kann zu einer Handlung oder Unterlassung gezwungen werden außer aufgrund eines Gesetzes.
§ 2. Alle sind vor dem Gesetz gleich.
Die Republik läßt keine Geburtsprivilegien gelten, erkennt keine Adelsvorrechte an, und hebt die vorhandenen Edelorden und alle ihre Privilegien und Vorrechte auf, ebenso die Adel- und Rattitel.
§ 3. Jedermann und jede Religionsgesellschaft darf öffentlich und frei seinen Kult treiben, sich dazu versammeln und Güter dazu erwerben, soweit die Vorschriften des Gemeinderechtes berücksichtigt werden.
§ 4. Die Republik erkennt nur die Ziviltrauung an, deren Vornahme unentgeltlich ist.
§ 5. Die Kirchhöfe werden einen weltlichen Charakter haben und werden von der städtischen Behörde verwaltet werden; allen religiösen Kulten steht die Ausübung der Riten, ihre Gläubigen betreffend, frei, soweit diese nicht die öffentliche Sittlichkeit und die Gesetze verletzen.
§ 6. Der in den öffentlichen Anstalten erteilte Unterricht wird weltlich sein.
§ 7. Kein Kultus und keine Kirche erfreut sich offizieller Beisteuer und hat keine Abhängigkeits- oder Allianzbeziehungen mit der Bundesregierung oder mit der Regierung der Einzelstaaten.
§ 8. Allen ist es erlaubt, sich ohne Waffen frei zu vereinigen und zu versammeln; die Polizei darf nur, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, intervenieren.
§ 9. Es ist jedermann, wer es auch sein mag, erlaubt, den Staatsgewalten durch ein Gesuch Vorstellungen zu machen, den Behörden Mißbräuche anzuzeigen und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 10. In Friedenszeiten darf jedermann ohne Paß, wann und wie es ihm gefällt, mit seinem Vermögen und seien Gütern in das Bundesgebiet ein- und austreten.
§ 11. Die Wohnung ist die unantastbare Zufluchtsstätte des Inhabers; niemand darf in sie nachts ohne die Genehmigung des Inhabers eindringen, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Hilfeleistung für Opfer eines Verbrechens oder Unfalles vorliegt; während des Tages darf ein Eindringen in die Wohnung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen stattfinden.
§ 12. In jeder Sache ist die Meinungsäußerung durch die Presse oder von der Kanzel herab frei und keiner Zensur unterworfen; jedoch ist jeder in allen Fällen und Formen für Mißbräuche nach den Vorschriften, welche das Gesetz bestimmt, verantwortlich. Veröffentlichungen ohne Namensangabe sind unzulässig.
§ 13. Außer auf den frischer Tat ertappten Verbrechern darf die Haft erst dann, wenn der Angeklagte schon in den Anklagezustand versetzt ist, durch schriftlichen Befehl der zuständigen Behörde vollstreckt werden, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle.
§ 14. Niemand darf ohne bestimmte Schuld in Haft gehalten werden, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle, wie auch nicht ins Gefängnis gebracht oder in ihm behalten werden, wenn er eine geeignete Sicherheit leistet in den Fällen, in denen das Gesetz es erlaubt.
§ 15. Nur durch die zuständige Behörde, kraft eines vorgängigen Gesetzes und in der Form ,die dieses bestimmt, darf jemand verurteilt werden.
§ 16. Den Angeklagten wird durch Gesetz die vollständigste Verteidigung ,mit allen den Rechtsmitteln, die für dieselbe durchaus notwendig sind, garantiert, von Erhalt der Schuldurkunde an, die dem gefangenen binnen 24 Stunden eingehändigt wird und von der zuständigen Behörde und mit dem Namen der Kläger und der Zeugen unterzeichnet ist.
§ 17. Das Eigentumsrecht wird in seiner ganzen Vollständigkeit aufrechterhalten, mit Ausnahme der Expropriation wegen öffentlicher Notwendigkeit oder öffentlichen Wohles gegen vorgängige Entschädigung.
Die Minen gehören den Eigentümern des Bodens, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Einschränkungen zugunsten der Erforschung dieses Industriezweiges.
§ 18. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.
§ 19. Keine Strafe darf sich auf andere Personen als den Angeklagten erstrecken.
§ 20. Die Galeeren- und die gerichtlichen Verbannungsstrafen werden abgeschafft.
§ 21. Auch die Todesstrafe findet nicht mehr statt; aber die Vorschriften der Militärgesetzgebung werden bei evtl. Kriegszeit vorbehalten.
§ 22. Die Habeaskorpusakte wird immer bewilligt, wenn das Individuum Gewalttaten oder Zwang durch Widerrechtlichkeit oder Mißbrauch von Gewalt erleidet, oder sich vor der drohenden Gefahr, solche zu erleiden, befindet.
§ 23. Mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten, welche, ihrer Natur wegen, vor besondere Richter gehören, gibt es keine priviligierte Gerichtsbarkeit.
§ 24. Die freie Ausübung irgendeines sittlichen, geistigen oder industriellen Berufes wird gewährleistet.
§ 25. Die industriellen Erfindungen gehören ihren Erfindern, denen ein vorübergehendes Privilegium gesetzlich garantiert oder ein geziemender Preis von dem Kongresse bewilligt wird, wenn Interesse vorhanden ist, die Erfindung zu verbreiten.
§ 26. Den Urhebern literarischer und künstlerischer Werke wird das ausschließliche Recht gewährleistet, sie durch die Druckerei oder durch irgendeinen anderen mechanischen Prozeß zu reproduzieren. Die Erben der Verfasser genießen dieses Recht während einer durch Gesetz bestimmten Zeit.
§ 27. Das Gesetz schützt auch das Eigentum der Fabrikzeichen.
§ 28. Wegen eines religiösen Glaubens oder einer religiösen Funktion darf kein brasilianischer Angehöriger seiner politischen und bürgerlichen Rechte beraubt werden, und er seinerseits darf sich keiner bürgerlichen Pflicht entheben.
§ 29. Diejenigen, welche sich um sich von irgendeiner Last, die die Gesetze der Republik den Staatsbürgern auferlegen, zu befreien, auf einen Grund eines religiösen Glaubens berufen, und diejenigen, welche fremde Ehrenzeichen oder Adelstitel annehmen, verlieren alle politischen Rechte.
§ 30. Es darf keine Steuer, gleichviel welcher Art, erhoben werden, es sei denn kraft eines Gesetzes, das es erlaubt.
§ 31. Die Einrichtung der Schwurgerichte bleibt aufrechterhalten.
Durch das Dekret Nr. 677 vom 21. November 1891 wurde dem am 29. Februar 1892 neu gewählten und am 3. Mai 1892 erstmals zusammengetretenen Kongress der Vorschlag unterbreitet, dass die Art. 17 § 1, 23 letzter Teil, 28, 29, 35, 40 und 72 § 2 einer Revision unterzogen werden sollen.
Durch Verfassungsergänzung vom 3. September 1926
erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. A Constituição assegura a brasileiros e a estrangeiros
residentes no paiz a inviolabilidade dos direitos concernentes á liberdade, á
segurança individual e á propriedade, nos termos seguintes:
§ 1. Ninguem póde ser obrigado a fazer, ou deixar fazer alguma cousa,
senão em virtude de lei.
§ 2. Todos são iguaes perante a lei.
A Republica não admitte privilegios de nascimento, desconhece
fóros de nobreza, e extingue as ordens honoríficas existentes e todas as suas
prerogativas e regalias, bem como os titulos nobiliarchicos e de conselho.
§ 3. Todos os individuos e confissões religiosas podem exercer publica e
livremente o seu culto, associando-se para esse fim e adquirindo bens,
observadas as disposições do direito commum.
§ 4. A Republica só reconhece o casamento civil, cuja celebração será
gratuita.
§ 5. Os cemiterios terão caracter secular e serão administrados pela
autoridade municipal, ficando livre a todos os cultos religiosos a pratica dos
respectivos ritos em relação aos seus crentes, desde que não offendam a moral
publica e as leis.
§ 6. Será leigo o ensino ministrado nos estabelecimentos publicos.
§ 7. Nenhum culto ou igreja gosará de subvenção official, nem terá
relações de dependencia ou alliança com o Governo da União, ou o dos Estados. A
representação diplomatica do Brasil junto á Santa Sé não implica violação deste
principio.
§ 8. A todos é licito associarem-se e reunirem-se livremente e sem armas,
não podendo intervir a policia senão para manter a ordem publica.
§ 9. É permittido a quem quer que seja representar, mediante petição, aos
poderes publicos, denunciar abusos das autoridades e promover a responsabilidade
dos culpados.
§ 10. Em tempo de paz, qualquer pessoa póde entrar no territorio nacional
ou delle sahir, com a sua fortuna e seus bens.
§ 11. A casa é o asylo inviolavel do individuo; ninguem póde ahi penetrar,
de noite, sem consentimento do morador, senão para acudir a victimas de crimes,
ou desastres, nem de dia, senão nos casos e pela fórma prescriptos na lei.
§ 12. Em qualquer assumpto é livre a manifestação do pensamento pela
imprensa ou pela tribuna, sem dependencia de censura, respondendo cada um pelos
abusos que commetter, nos casos e pela fórma que a lei determinar. Não é
permittido o anonymato.
§ 13. Á excepção do flagrante delicto, a prisão não poderá executar-se
senão depois de pronuncia do indiciado, salvo os casos determinados em lei, e
mediante ordem escripta da autoridade competente.
§ 14. Ninguém poderá ser conservado em prisão sem culpa formada, salvo as
excepções especificadas em lei, nem levado a prisão, ou nella detido, si prestar
fiança idonea, nos casos em que a lei a admittir.
§ 15. Ninguem sera sentenciado, senão pela autoridade competente, em
virtude de lei anterior e na fórma por ella regulada.
§ 16. Aos accusados se assegurara na lei a mais plena defesa, com todos
os recursos e meios essenciaes a ella, desde a nota de culpa, entregue em 24
horas ao preso e assignada pela autoridade competente, com os nomes do accusador
e das testemunhas.
§ 17. O direito de propriedade mantem-se em toda a sua plenitude, salvo a
desapropriação por necessidade, ou utilidade pública, mediante indemnização
prévia.
a) A minas pertencem ao proprietario do sólo, salvo as
limitações estabelecidas por lei, a bem da exploração das mesmas.
b) As minas e jazidas mineraes necessarias á segurança e
defesa nacionaes e as terras onde existirem não podem ser transferidas a
estrangeiros.
§ 18. É inviolavekl o sigillo da correspondencia.
§ 19. Nenhuma pela passará da pessoa do delinquente.
§ 20. Fica abolida a pena de galés e a de banimento judicial.
§ 21. Fica igualmente abolida a pena de morte, reservadas as disposições
da legislação militar em tempo de guerra.
§ 22. Dar-se-ha o habeas-corpus sempre que alguém soffrer ou se achar em
imminente perigo de soffrer violencia por meio de prisão ou constrangimento
illegal em sua liberdade de locomoção.
§ 23. Á excepção das causas, que por sua natureza, pertencem a juizos
especiaes, não haverá fóro privilegiado.
§ 24. É garantido o livre exercicio de qualquer profissão moral,
intellectual e industrial.
§ 25. Os inventos industriaes pertencerão aos seus autores, aos quaes
ficará garantido por lei um privilegio temporario ou será concedido pelo
Congresso um premio razoavel, quando haja conveniencia de vulgarizar o invento.
§ 26. Aos autores de obras litterarias e artisticas é garantido o direito
exclusivo de reproduzil-as pela imprensa ou por qualquer outro processo mecanico.
Os herdeiros dos autores gosarão desse direito pelo tempo que a lei determinar.
§ 27. A lei assegurará a propriedade das marcas de fabrica.
§ 28. Por motivo de crença ou de funcção de seus direitos civis e
politicos, nem eximir-se do cumprimento de quelquer dever civico.
§ 29. Os que allegarem por motivo de crença religiosa com o fim de se
isentarem de qualquer onus que as leis da Republica imponham aos cidadãos e os
que acceitarem condecoração ou titulos nobiliarchicos estrangeiros perderão
todos os direitos politicos.
§ 30. Nenhum imposto de qualquer natureza poderá ser cobrado senão em
virtude de uma lei que o autorize.
§ 31. É mandida a instituição do jury.
§ 32. As disposições constitucionaes assecuratorias da irreductilidade de
vencimentos civis ou militares não eximem da obrigação de pagar os impostos
geraes creados em lei.
§ 33. É permitido ao Poder Executivo expulsar do territorio nacional os
suditos estrangeiros perigosos á ordem publica ou nocivos aos interesses da
Republica.
§ 34. Nenhum emprego póde ser creado, nem vencimento algum, civil ou
militar, póde ser estipulado ou alterado senão por lei ordinaria especial."
Artikel 73. Öffentliche Ämter. Die militärischen und bürgerlichen Staatsämter sind allen Brasilianer zugänglich, soweit die gesetzlich bestimmten Bedingungen besonderer Fähigkeit berücksichtigt werden; die belohnten Kumulierungen sind aber verboten.
Artikel 74. Gewährleistungen. Die Patente, die Posten und die unabsetzbaren Ämter sind in ihrer ganzen Vollständigkeit gewährleistet.
Artikel 75. Ruhestand der öffentlichen Beamten. Nur die Beamten, welche im Dienste der Nation Invalide werden, dürfen in den Ruhestand versetzt werden.
Artikel 76. Verlust militärischer Ämter. Die Offiziere des Heeres und der Kriegsmarine können ihre Patente nur verlieren wegen Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Gefängnis, durch Entscheidung der zuständigen Gerichte.
Artikel 77. Militärgerichtsbarkeit. Die Land- und Seemilitärs haben wegen Militärverbrechen eine besondere Gerichtsbarkeit.
§ 1. Diese Gerichtsbarkeit besteht aus einem Obermilitärgerichte, dessen Mitglieder lebenslängliche sind, und den für die Verhandlung und die Aburteilung der Verbrechen nötigen Räten.
§ 2. Die Organisation und die Befugnisse des Obermilitärgerichtes werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 78. Weitere Grundrechte. Die Spezialisierung der in der Verfassung bestimmten Garantien und Rechte schließt andere Garantien und Rechte, die nicht hergezählt sind, welche aber aus der Regierungsform, die sie annimmt, und den Vorschriften, die sie bestimmt, entstehen, nicht aus.
Titel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 79. Verbot einer Person, mehreren Staatsgewalten anzugehören. Der Staatsbürger, welcher mit Funktionen irgendeiner der drei Staatsgewalten betraut ist, darf diejenigen der andern nicht ausüben.
Artikel 80. Belagerungszustand. Jeder Teil des Bundesgebietes kann in Belagerungszustand erklärt werden, und im Falle fremden Angriffes oder innerer Erschütterung werden in dem betreffenden Teile, wenn es die Sicherheit der Republik erfordert, die Verfassungsgarantien für eine bestimmte Zeit aufgehoben (Art. 34 Nr. 21).
§ 1. Ist der Kongreß nicht versammelt, und läuft das Vaterland drohende Gefahr, so wird die föderale exekutive Gewalt diese Befugnisse ausüben (Art. 48 Nr. 15).
§ 2. Diese aber soll sich während des Belagerungszustandes, was die
Maßregeln für die Bestrafung der Individuen anbetrifft, beschränken:
1. Auf die Inhaftierung in einem Ort, der nicht für die Angeschuldigten wegen
Gemeinverbrechen bestimmt ist;
2. Auf die Verbannung nach anderen Orten des nationalen Territoriums.
§ 3. Sobald der Kongreß versammelt ist, erstattet ihm der Präsident der Republik Bericht über die Ausnahmemaßregeln, die getroffen wurden, indem er dieselben motiviert.
§ 4. Die Behörden, die solche Maßregeln befohlen haben, sind für die begangenen Mißbräuche verantwortlich.
Artikel 81. Revisionen in Strafsachen. Die beendeten Prozesse in Strafsachen können zu jeder Zeit zugunsten der Verurteilten von dem Oberbundesgericht revidiert werden, entweder um die Urteile zu ändern oder sie zu bestätigen.
§ 1. Das Gesetz wird die Fälle und Form der Revision bestimmt, um welche von dem Verurteilten selbst, von irgend jemand des Volkes oder von Amts wegen durch den Staatsanwalt der Republik ersucht werden darf.
§ 2. Bei der Revision dürfen die Strafen des revidierten Urteils nicht verschärft werden.
§ 3. Die Vorschriften dieses Artikels sind auch auf die militärischen Prozesse auszudehnen.
Artikel 82. Verantwortlichkeit der Beamten. Die Staatsbeamten sind für die Mißbräuche und die Unterlassung, deren sie sich in der Ausübung ihrer Ämter schuldig machen, sowie für die Nachsicht oder Nachlässigkeit, ihren Subalternen gegenüber, sie wirklich zur Verantwortung zu ziehen, strikt verantwortlich.
Einziger §. Der Staatsbeamte verpflichtet sich beim Akte des Amtsantrittes durch einen ausdrücklichen Kompromiß, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Artikel 83. Frühere Gesetze. Die Gesetze des früheren Regime bleiben, solange sie nicht aufgehoben werden, in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich oder implicite gegen das von der Verfassung festgesetzte Regierungssystem und die in ihr bestimmten Vorschriften sind.
Artikel 84. Staatsschuld. Die Bundesregierung bürgt für die Zahlung der inneren und äußeren Staatsschuld.
Artikel 85. Gleichberechtigung der Kriegsmarine. Die Offiziere der Kriegsmarine und der annexen Klassen haben die gleichen Patente und Vorrechte wie die Offiziere des Heeres in den Chargen entsprechender Kategorie.
Artikel 86. Wehrpflicht. Alle Brasilianer sind in der von den Gesetzen bestimmten Form für die Verteidigung des Vaterlandes und der Verfassung wehrpflichtig.
Artikel 87. Bundesheer und Kriegsmarine. Das Bundesheer wird aus Kontingenten bestehen, welche die Einzelstaaten und der Bundesdistrikt zu stellen verpflichtet sind, und welche nach dem jährlichen Gesetze über die Bestimmung der Stärke des Heeres und der Kriegsmarine konstituiert sind.
§ 1. Ein Bundesgesetz wird die allgemeine Organisation des Heeres nach dem Wortlaute des Nr. 18 des Art. 34 bestimmen.
§ 2. Der Bund übernimmt die militärische Instruktion der Regimenter und Waffen, sowie die höhere militärische Instruktion.
§ 3. Die militärische Zwangsrekrutierung wird abgeschafft.
§ 4. Das Heer und die Marine werden durch den freiwilligen Dienst ohne Prämie, gebildet, und wenn dieser fehlt, durch die im voraus organisierte Losung.
Die Navigationsschule, die Matrosenlehrlinge und die Handelsmarine, letztere durch Losung, tragen zum Personal der Kriegsmarine bei.
Artikel 88. Verbot eines Eroberungskrieges. Die Vereinigten Staaten von Brasilien werden in keinem Falle direkt oder indirekt, allein oder in Allianz mit einer anderen Nation, einen Eroberungskrieg führen.
Artikel 89. Rechnungsgericht. Es wird ein Rechnungsgericht eingerichtet, das den Zweck hat, die Rechnungen der Einnahme und Ausgabe zu liquidieren und ihre Legitimität zu prüfen, ehe sie dem Kongreß gegeben werden.
Die Mitglieder dieses Gerichtes werden durch den Präsidenten der Republik mit Bewilligung des Senates ernannt, und können nur durch gerichtliche Entscheidung ihre Ämter verlieren.
Artikel 90. Verfassungsrevision. Die Verfassung darf durch die Initiative des Nationalkongresses oder der Versammlungen der Einzelstaaten reformiert werden.
§ 1. Die Reform gilt als proponiert, wenn sie durch mindestens ein Viertel der Mitglieder irgendeiner der Kammern des Nationalkongresses vorgestellt und in drei Diskussionen durch je zwei Drittel der Stimmen in beiden Kammern angenommen wird, oder wenn sie im Laufe eines Jahres von zwei Dritteln der Einzelstaaten gefordert wird, wobei jeder Einzelstaat durch die Stimmenmehrheit seiner Versammlung vertreten sein muß.
§ 2. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn er im folgenden Jahre in drei Diskussionen nach Mehrheit von je zwei Dritteln der Stimmen beider Kammern des Kongresses genehmigt wird.
§ 3. Ist der Antrag genehmigt, so wird er mit den Unterschriften des Präsidenten und Sekretäre beider Kammern veröffentlicht und der Verfassung als ihr ergänzender Teil einverleibt.
§ 4. Die Vorschläge, die gegen die föderative, republikanische Form oder gegen die Gleichheit der Vertretung der Einzelstaaten im Senat sind, dürfen nicht erörtert werden.
Artikel 91. Verkündung und Unterschrift. Ist diese Verfassung genehmigt, so wird sie vom Tische des Kongresses promulgiert und von seinen Mitgliedern unterzeichnet.
Artikel 1. Erste Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten. Erster Kongreß. Drittelung des Senates. Sobald diese Verfassung promulgiert ist, wird der Kongreß in einer Generalversammlung den Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten von Brasilien bei der ersten Abstimmung nach absoluter Stimmenmehrheit, und, wenn kein Kandidat diese erhält, bei der zweiten nach relativer Mehrheit wählen.
§ 1. Diese Wahl wird in je zwei verschiedenen Abstimmungen für den Präsidenten und Vizepräsidenten, gemacht, wobei man erst die Stimmzettel für den Präsidenten zählt, und dann in gleicher Weise für den Vizepräsidenten operiert.
§ 2. Der Präsident und der Vizepräsident, in der Form dieses Artikels gewählt, werden die Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaft in der ersten Präsidentenperiode führen.
§ 3. Für diese Wahl gibt es keine Unvereinbarkeiten.
§ 4. Ist dieselbe zu Ende, so wird der Kongreß seine verfassunggebende Mission für beendet erklären, und, indem er sich in Kammer und Senat teilt, die Ausübung seiner normalen Funktionen am 15. Juni des laufenden Jahres anfangen; er darf in keinem Falle aufgelöst werden.
§ 5. Im ersten Jahre der ersten Legislaturperiode wird der Senat, gleich bei den vorbereitenden Arbeiten, das erste und zweite Drittel seiner Mitglieder bestimmen, deren Mandat am Ende des ersten und des zweiten Trienniums aufhören soll.
§ 6. Diese Bestimmung wird auf drei, den drei Dritteln entsprechenden Listen gemacht, indem man die Senatoren jedes Einzelstaates und die des Bundesdistrikts der Reihe nach, wie sie gewählt wurden, abstuft, so daß der in dem Bundesdistrikte, wie der in jedem Einzelstaate Erstgewählte, sich auf das Drittel des letzten Trienniums verteilen, und je die anderen beiden Namen nach der Skala der erhaltenen Stimmen auf die andern beiden Drittel.
Artikel 2. Verfassungen der Einzelstaaten. Der Staat, der bis zum Ende des Jahres 1892 seine Verfassung nicht dekretiert haben wird, wird durch Entscheidung des Kongresses derjenigen eines der anderen Einzelstaaten unterworfen, welche zu dieser Anpassung am meisten ratsam erscheint, bis der Staat, der diesem Regime unterworfen ist, sie in der in ihr bestimmten Form reformiert.
Artikel 3. Übergang der Verwaltung auf die Einzelstaaten. Je nachdem die Einzelstaaten sich organisieren, wird die Bundesregierung ihnen die Verwaltung der Dienste, welche ihnen kraft der Verfassung zustehen, übergeben, und wird die Verantwortlichkeit der Bundesregierung, was diese Dienste und die Bezahlung des resp. Personals anbetrifft, liquidieren.
Artikel 4 Bundeskredite für die Einzelstaaten während der Übergangszeit. Solange die Einzelstaaten sich mit der Regulierung ihrer Ausgaben während der Organisationsperiode ihrer Dienste, beschäftigen, wird die Bundesregierung ihnen für diesen Zweck spezielle Kredite unter den durch Gesetz bestimmten Bedingungen eröffnen.
Artikel 5. Klassifikation der Einnahmen. In den Staaten, welche sich organisiert haben werden, wird die Klassifikation der in der Verfassung bestimmten Einnahmen in Kraft treten.
Artikel 6. Magistraturen. Bei den ersten Ernennungen für die Bundesmagistratur und die Magistraturen der Einzelstaaten werden die berühmtesten ordentlichen Richter und Oberappellationsgerichtsräte bevorzugt.
Diejenigen, welche in der neuen Gerichtsverfassung nicht beibehalten werden und mehr als 30 Jahre tätig sind,w erden mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzt.
Diejenigen, welche weniger als 30 Jahre tätig sind, beziehen ihre Gehälter weiter, bis sie benutzt werden oder mit einem der Zeit ihrer Tätigkeit entsprechenden Gehalt in den Ruhestand versetzt werden.
Artikel 7. Pension für den ehemaligen Kaiser. Dem Exkaiser von Brasilien, D. Pedro de Alcantara, wird eine Pension verliehen, welche, vom 15. November 1889 an, ihm für die ganze Zeit seines Lebens ein anständiges Dasein gewährleistet. Der ordentliche Kongreß wird in seiner ersten Versammlung die Summe der Pension bestimmen.
Artikel 8. Haus des Dr. Constant Botellho de Magalhaes. Die Bundesregierung wird das Haus, in welchem der Dr. Benjamin Constant Botelho de Magalhaes starb, für die Nation erwerben, und wird an ihm eine Gedenktafel zur Huldigung des großen Patrioten, des Begründers der Republik, anbringen lassen.
Einziger §. Die Witwe desselben Dr. Benjamin Constant wird, so lange sie lebt, den Nießbrauch des genannten Hauses haben.
Wir befehlen also allen Behörden, welchen die Kenntnis und die Ausführung dieser Verfassung obliegt, daß sie sie treu und ganz ausfüllen und ausführen und befolgen lassen, so wie sie ist.
Sie sei veröffentlicht und befolgt im ganzen Bundesgebiete.
Sitzungssaal des Verfassungsgebenden National-Kongresses in der Stadt Rio de Janeiro, 21. Februar 1891, im 3. Jahr der Republik.
Prudente José de Moraes Barros,
Präsident des Kongresses, Senator des Staates Sao Paulo
Antonio Euzebio Gonçalves de Almeida,
Vize-Präsident des Kongresses, Abgeordneter des Staates Bahia.
Dr. João da Matta Machado,
Erster Sekretär, Abgeordneter des Staates Minas Gerais.
Dr. José Paes de Carvalho,
Zweiter Sekretär, Senator des Staates Pará.
Oberstleutnant João Soares Neiva,
Dritter Sekretär, Senator des Staates von Parahyba.
Eduardo Mendes Gonçalves,
Vierter Sekretär, Abgeordneter des Staates Paraná.
Manoel Francisco Machado, Senator des Staates Amazonas.
Leovigildo de Souza Coelho, ebd.
Joaquim .losé Paes da Silva Sarmento, ebd.
Manoel Ignacio Belfort Vieira, ebd.
Manoel Uchôa Rodrigues, Abgeordneter des Staates Amazonas.
Manoel de Mello C. Barata, Senator des Staates Pará.
Antonio Nicoláo Monteiro Baena, ebd.
Arthur Indio do Brazil e Silva, Abgeordneter des Staates Pará.
Innocencio Serzedello Corrêa, ebd.
Raymundo Nina Ribeiro, ebd.
Dr. José Ferreira Cantão, ebd.
Dr. Pedro Leite Chermont, ebd.
Dr. José Teixeira da Matta Bacellar, ebd.
Laura Sodré, ebd.
João Pedro Belfort Vieira, Senator des Staates Maranhão.
Francisco Manoel da Cunha Junior, ebd.
José Secundino Lopes Gomensoro, ebd.
Manoel Bernardino da Gosta Rodrigues, Abgeordneter des Staates Maranhão.
Casimiro Dias Vieira Junior, ebd.
Henrique Alves de Carvalho, ebd.
Dr. Joaquim Antonio da Cruz, Senator des Staates Piauhy.
Theodoro Alves Pacheco, ebd.
Elyseu de Souza Martins, ebd.
Dr. Anfriso Fialho, Abgeordneter des Staates Piauhy.
Dr. Joaquim Nogueira Paranaguá, Abgeordneter des Staates Piauhy.
Nelson de Vasconcellos Almeida, ebd.
Coronel Firmino Pires Ferreira. ebd.
Joaquim de Oliveira Catunda, Senator des Staates Ceará.
Manoel Bezerra de Albuquerque Junior, ebd.
Theodureto Carlos de Faria Souto, ebd.
Alexandre José Barbosa Lima, Abgeordneter des Staates Ceará.
José Freire Bezerril Fontenelle, ebd.
João Lopes Ferreira Filho, ebd.
Justiniano de Serpa, ebd.
Dr. José Avelino Gurgel do Amaral, ebd.
Capitão José Bevilaqua, ebd.
Gonçalo de Lago Fernandes Bastos, ebd.
Manoel Coelho Bastos do Nascimento, ebd.
José Bernardo de Medeiros, Senator des Staates Rio Grande do Norte.
José Pedro de Oliveira Galvão, ebd.
Amaro Cavalcanti, ebd.
Almino Alvares Alfonso (Pro vita civium proque universa Republica), Abgeordneter
des Staates Rio Grande do Norte.
Pedro Velho de Albuquerque Maranhão, ebd.
Miguel Joaquim de Almeida Castro, ebd.
Antonio de Amorim Garcia, ebd.
José de Almeida Barreto, senador pelo Estado da Parahyba do Norte.
Firmino Comes da Silveira, ebd.
Epitacio da Silva Pessoa, deputado pelo Estado da Parahyba.
Pedro Americo de Fiqueiredo, ebd.
Antonio Joaquim do Couto Cartaxo, ebd.
João Baptista de Sá Andrade, ebd.
Primeiro tenente João da Silva Retumba, ebd.
Dr. JoséHygino Duarte Pereira, senador pelo Estado de Pernambuco
José Simeão de Oliveira, ebd.
José Nícoláo Tolentino de Carvalho, deputado pelo Estado de Pernambuco.
Dr. Francisco de Assis Rosa e Silva, ebd.
João Barbalho Uchôa Cavalcanti, ebd.
Antonio Gonçalves Ferreira, ebd.
Joaquim José de Almeida Pernambuco, ebd.
João Juvencio Ferreira de Aguiar, ebd.
André Cavalcanti de Albuquerque, ebd.
Raymundo Carneiro de Souza Bandeira, ebd.
Annibal Falcão, ebd.
A. A. Pereira de Lyra, ebd.
José Vicente Meira de Vasconcellos, ebd.
João de Siqueira Cavalcanti, ebd.
Dr. João Vieira de Araujo, ebd.
Luiz de Andrade, ebd.
Vicente Antonio do Espirito Santo, ebd.
Bellarmíno Carneiro, ebd.
Floriano Peixoto, senador pelo Estado das Alagôas.
Pedro Paulino da Fonseca, ebd.
Cassiano Candido Tavares Bastos, ebd.
Theophilo Fernandes dos Santos, deputado pelo Estado das Alagôas.
Joaquim Pontes de Miranda, ebd.
Francisco de Paula Leite Oiticica, ebd.
Gabino Besouro, ebd.
Manoel da Silva Rosa Junior, senador pelo Estado de Sergipe.
Ivo do Prado Montes Pires da França, deputado pelo Estado de Sergipe.
Manoel Presciliano de Oliveira Valladão, ebd.
Dr. Felisbello Firmo de Oliveira Freire, ebd.
Virgilio C. Damasio, senador pelo Estado da Bahia.
Ruy Barbosa, ebd.
José Augusto de Freitas, deputado pela Bahia.
Francisco de Paula Argollo, ebd.
Joaquim Jgnacio Tosta, ebd.
Dr. José Joaquim Seabra, ebd.
Dr. Aristides Cesar Spinola Zama, ebd.
Dr. Arthur Cesar Rios, ebd.
Garcia Dias Pires de Carvalho e Albuquerque, ebd.
Marcolino de Moura e Albuquerque, ebd.
Dr. Francisco dos Santos Pereira, ebd.
Custodio José de Mello, ebd.
Dr. Francisco de Paula Oliveira Guimarães, ebd.
Aristides A. Milton, ebd.
Amphilophio Botelho Freire de Carvalho, ebd.
Francisco Maria Sodré Pereira, ebd.
Dionysio E. de Castro Cerqueira, ebd.
Leovigildo do Ypiranga Ámorim Filgueiras, ebd.
Capitão de mar e guerra Barão de S. Marcos, ebd.
Barão de Villa Viçosa, ebd.
Sebastião Landulpho da Rocha Medrado, ebd..
Francisco Prisco de Souza Paraizo, ebd.
Domingos Vicente Gonçalves de Souza, senador pelo Estado do Espirito Santo.
Gil Diniz Goulart. ebd.
José Cesario de Miranda Monteiro de Barros, idem
José de Mello Carvalho Muniz Freire, deputado pelo Espirito Santo.
Antonio Borges de Athayde Junior, ebd.
Dr. João Baptista Laper, senador pelo Estado do Rio de Janeiro.
Braz Carneiro Nogueira da Gama, ebd.
Francisco Victor da Fonseca e Silva, deputado pelo Estado do Rio de Janeiro.
João Severiano da Fonseca Hermes, ebd.
Nilo Peçanha, ebd.
Dr. Urbano Marcondes dos Santos Machado, ebd.
Contra-almirante Dionysio Manhães Barreto, ebd.
Cyrillo de Lemos Nunes Fagundes, ebd.
Dr. Augusto de Oliveira Pinto, ebd.
José Gonçalves Viriato de Medeiros, ebd.
Joaquim José de Souza Breves, deputado pelo Estado do Rio de Janeiro.
Virgilio de Andrade Pessoa, ebd.
Carlos Antonio de França Carvalho, ebd.
João Baptista da Motta, ebd.
Luiz Carlos Fróes da Cruz, ebd.
Alcindo Guanabara, ebd.
Erico Marinho da Gama Coelho, ebd.
Eduardo Wandenko1k, senador pela Capital Federal.
Dr. João Severiano da Fonseca, ebd.
Joaquim Saldanha Marinho, ebd.
João Baptista de Sampaio Ferraz, deputado pela Capital Federal.
Lopes Trovão, ebd.
Alfredo Ernesto Jacques Ourique, ebd.
Aristides da Silveira Lobo, ebd.
F. P. Mayrinh, ebd.
Dr. Francisco Furquim Wernech de Almeida, ebd.
Domingos Jesuino de Albuquerque Junior, ebd.
Thomaz Delfino, ebd.
José Augusto Vinhaes, ebd.
Americo Lobo Leite Pereira, senador pelo Estado de Minas Geraes.
Antonio Olyntho dos Santos Pires, deputado pelo Estado de Minas Geraes.
Dr. Pacifico Gonçalves da Silva Mascarenhas, ebd.
Gabriel de Paula Almeida Magalhães, ebd.
João das Chagas Lobato, ebd.
Antonio Jacob da Paixão, ebd.
Alexandre Stockler Pinto de Menezes, ebd.
Francisco Luiz da Veiga, ebd.
Dr. José Candido da Costa Senna, ebd.
Antonio Affonso Lamounier Godofredo, ebd.
Alvaro A. de Andrade Botelho, ebd.
Feliciano Augusto de Oliveira Penna, ebd.
Polycarpo Rodrigues Vïotti, ebd.
Antonio Dutra Nicacio, ebd.
Francisco Corrêa Rabello, ebd.
Manoel Fulgencio Alves Pereira, ebd.
Astolpho Pio da Silva Pinto, idem
Aristides de Araujo Maia, ebd.
Joaquim Gonçalves Ramos, ebd.
Carlos Justiniano das Chagas. ebd.
Constantino Luiz Paletta, ebd.
Dr. João Antonio de Avellar, ebd.
José Joaquim Ferreira Rabello, ebd.
Francisco Alvaro Bueno de Paiva, ebd.
Dr. José Carlos Ferreira Pires, ebd.
Manoel Ferraz de Campos Salles, senador pelo Estado de S. Paulo.
Francisco Glicerio, deputado pelo Estado de S. Paulo.
Manoel de Moraes Barros, ebd.
Joaquim Lopes Chaves, ebd.
Domingos Corrêa de Moraes, ebd.
Dr. João Thomaz Carvalhal, ebd.
Joaquim de Souza Mursa, idem
Rodolpho N. Rocha Miranda, ebd.
Paulino Carlos de Arruda Botelho, ebd.
Angelo Gomes Pinheiro Machado, ebd.
Antonio José da Costa Junior, ebd.
Francisco de Paula Rodrigues Alves, ebd.
Alfredo Ellis, ebd.
Antonio Moreira da Silva, ebd.
José Luiz de Almeida Nogueira, ebd.
José Joaquim de Souza, senador pelo Estado de Goyaz.
Antonio Amaro da Silva Canedo, ebd.
Antonio da Silva Paranhos, ebd.
Sebastião Fleury Curado, deputado pelo Estado de Goyaz.
José Leopoldo de Bulhões Jardim, ebd.
Joaquim Xavier Guimarães Natal, ebd.
Aquilino do Amara1, senador pelo Estado de Matto Grosso.
Joaquim Duarte Murtinho, ebd.
Dr. Antonio Pinheiro Guedes, ebd.
Antonio Francisco de Azeredo, deputado pelo Estado de Matto Grosso.
Caetano Manoel de Faria e Albuquerque, ebd.
Ubaldino do Amaral, senador pelo Estado do Paraná.
José Pereira dos Santos Andrade, ebd.
Bellarmino Augusto de Mendonça Lobo, deputado pelo Estado do Paraná.
Marciano Augusto Botelho de Magalhães, ebd.
Fernando Machado de Simas, ebd.
Antonio Justiniano Esteves Junior. senador pelo Estado de Santa Catharina.
Dr. Luiz Delfino dos Santos, ebd.
Laura Severiano Müller, deputado pelo Estado de Santa Catharina.
Carlos Augusto de Campos, ebd.
Felippe Chimidt, ebd.
Dr. José Cândido de LacerdaCoutinho, ebd.
Ramiro Fortes de Barcellos, senador pelo Estado do Rio Grande do Sul.
Julio Anacleto Falcão da Frota, ebd.
José Gomes Pinheiro Machado, ebd.
Victorino Ribeiro Carneiro Monteiro, deputado pelo Estado do Rio Grande do Sul.
Joaquim Pereira da Costa, ebd.
Antão Gonçalves de Faria, ebd.
Julio de Oastilho, ebd.
Antonio Augusto Borges de Medeiros, ebd.
Alcides de Mendonça Lima, ebd.
J. F. de Assís Brazil, ebd.
Thomaz Thompson Flores, ebd.
Joaquim Francisco de Abreu, ebd.
Homero Baptista, ebd.
Manoel Luiz da Rocha Osorio, ebd.
Alfredo Cassiano do Nascimento, ebd.
Fernando Abbott, ebd.
Demetrio Nunes Ribeiro, ebd.
Antonio Adolpho da Fontoura Menna Barreto, ebd.
Vorstehende Verfassung war die erste republikanische Verfassung Brasiliens.