vom 22. August 1994
Der Senat und die Deputiertenkammer
der Argentinischen Nation, vereinigt im Kongress, ect.,
sanktionieren das folgende als
Gesetz:
Artikel 1. Angeordnet wird, dass der offizielle Text der Verfassung der Argentinischen Nation (wie er im Jahr 1853 verabschiedet und in den Jahren 1860, 1866, 1898, 1957 und 1994 reformiert wurde) untenstehend neu bekannt gemacht wird:
vom 1. Mai 1853
unter Berücksichtigung der Verfassungsrevision vom 22. August 1994
Wir, die Repräsentanten des Volkes der Argentinischen Nation, versammelt auf dem verfassunggebenden General-Congress, gemäß dem Willen und nach der Wahl durch die sie gründenden Provinzen, in Übereinstimmung mit den bestehenden Verträgen, um eine nationale Vereinigung zu begründen, zur Sicherung der Gerechtigkeit, zur Festigung des inneren Friedens, zur Aufbietung einer gemeinsame Verteidigung, zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, zur Sicherung der Segnungen der Freiheit für uns selbst, unsere Nachkommen und für alle Menschen in der Welt, die auf argentinischem Boden verweilen möchten, unter Berufung auf Gottes Segen, der Quelle aller Vernunft und Gerechtigkeit, befehlen, verordnen und begründen diese Verfassung der Argentinischen Nation:
Kapitel
I.
Erklärungen, Rechte und Bürgschaften.
Artikel 1. Errichtung einer Bundesrepublik. Die Argentinische Nation nimmt die Regierungsform einer repräsentativen Bundesrepublik an, gemäß den Bestimmungen dieses ihres Grundgesetzes.
Fassung von 1853.
Artikel 2. Staatsreligion. Die Bundesregierung unterhält den katholisch-apostolisch-römischen Kultus.
Fassung von 1853.
Artikel 3. Hauptstadt. Die die Bundesregierung bildenden Behörden haben ihren Sitz in der Stadt, welche durch ein Spezialgesetz, nachdem die Kammern einer oder mehrerer Provinzen die Landstriche, die zu diesem Behufe föderalisiert werden sollen, abgetreten haben — zur Hauptstadt der Republik erklärt wird.
Fassung von 1860.
siehe hierzu auch das Gesetz Nr. 1029 vom 20. September 1880, mit dem Buenos Aires zur Hauptstadt erhoben wurde, nachdem dieses bereits 1861 zur provisorischen Hauptstadt erklärt war. 1853 war bereits ein Gesetz erlassen worden, mit dem die provisorische Hauptstadt am Sitz der verfassungsmäßigen Regierung bestimmt wurde. Somit war von 1853 bis 1854 Santa Fe, danach bis 1861 Parana (erneut ein Gesetz über die provisorische Hauptstadt von 1858).
Artikel 4. Bundesfinanzen. Die Bundesregierung bestreitet die Auslagen der Nation mit den Geldern des Nationalschatzes, gebildet mit dem Erlös der Einfuhr- und Ausfuhrzölle; mit dem aus dem Verkauf oder der Verpachtung von National-Staatsländereien; mit dem Produkte der Postverwaltung und dem aus anderen Steuern, welche der Generalkongress im Verhältnis zur Bevölkerung auflegt; ferner mit dem Produkte von Anleihen oder Kreditoperation, die der Kongress, um dringenden Bedürfnissen der Nation abzuhelfen, oder um Unternehmungen von nationalem Nutzen zu verwirklichen, beschließt.
Fassung von 1860.
Artikel 5. Provinz-Verfassungen. Jede Provinz gibt sich eine Spezial-Verfassung, welche dem Prinzip der repräsentativen Republik, sowie auch den Bestimmungen, Erklärungen und Bürgschaften der Verfassung der Nation entsprechen muss. Die Verfassung einer jeden Provinz hat ferner deren Rechtspflege, Gemeindeordnung und kostenlose Elementar-Erziehung zu sichern. Unter diesen Bedingungen verbürgt die Bundesregierung einer jeden Provinz den Genuss und die Ausübung ihrer Verfassung.
Fassung von 1860.
Artikel 6. Bundeszwang. Die Bundesregierung interveniert in dem Gebiete der Provinzen: um die republikanische Staatsform zu sichern, Einfalle von auswärts abzuwehren, sowie auch auf Ersuchen deren gesetzlichen Behörden, um dieselben zu schützen oder — sollten sie in Folge von Aufruhr oder von Einfallen aus einer anderen Provinz vertrieben worden sein — sie wieder einzusetzen.
Fassung von 1860.
Artikel 7. Anerkennung öffentlicher Urkunden. Die öffentlichen Akte und das Gerichtsverfahren einer Provinz haben in allen anderen volle Gültigkeit; der Congress kann durch allgemeine Gesetze die Prüfungsart dieser Akte und Verfahren, sowie auch deren gesetzliche Folgen bestimmen.
Fassung von 1853.
Artikel 8. Gleiche Bürgerrechte in allen Provinzen. Die Bürger einer jeden Provinz geniessen in allen anderen die Rechte, Gerechtsame und Freiheiten, welche in derselben mit dem Titel eines Bürgers verbunden sind. Die Auslieferung von Verbrechern ist gegenseitige Pflicht aller Provinzen.
Fassung von 1860.
Artikel 9. Zoll ist Bnndessache. In dem gesamten Gebiet der Nation dürfen keine anderen Zollhäuser als die nationalen bestehen, und in diesen haben die Tarife zu gelten, welche der Congress genehmigt.
Fassung von 1860.
Artikel 10. Freier Warenverkehr. In dem Innern der Republik genießen die Landesprodukte oder die der Landesindustrie freien Verkehr, desgleichen alle anderen Waren und Erzeugnisse, welche die Bundeszollhäuser passiert haben.
Fassung von 1853.
Artikel 11. Verbot von Binnenzöllen. Die Erzeugnisse und Waren einheimischer oder fremder Abstammung, sowie alle Arten Vieh, welche von dem Gebiete der einen Provinz nach dem einer anderen gebracht werden, sind frei von den sogenannten Transitzöllen; desgleichen die Schiffe, Wagen oder Lasttiere , welche sie transportieren, und darf von jetzt an der Zwischenverkehr mit keiner Abgabe irgend welcher Art oder Benennung belastet werden.
Fassung von 1853.
Artikel 12. Freie Schifffahrt im Innern. Die von einer Provinz nach einer anderen bestimmten Schiffe sind nicht verpflichtet, in Zwischenhäfen einzulaufen, zu ankern und Abgaben, den Transit betreffend, zu zahlen und es dürfen in keinem Falle einem Hafen - durch Handelsgesetze oder Verordnungen - Vorzüge vor einem anderen eingeräumt werden.
Fassung von 1860.
Artikel 13. Eintritt neuer Provinzen. Der Eintritt neuer Provinzen in die Nation ist gestattet; es kann aber ohne vorherige Zustimmung der beteiligten Provinzen und des Congresses keine neue Provinz aus dem Gebiete einer oder mehrerer schon bestehender Provinzen gebildet werden, auch nicht mehrere Provinzen sich in eine verschmelzen.
Fassung von 1860.
Artikel 14. Allgemeine Bürgerrechte. Alle Bewohner der Nation genießen folgende Rechte, gemäß den Gesetzen, welche ihre Ausübung regeln, nämlich: zu arbeiten und jedes erlaubte Gewerbe auszuüben, zu verkehren und zu handeln, den Behörden Bittschriften einzureichen, fas Argentinische Gebiet zu betreten, darauf zu verweilen, es zu durchreisen und es zu verlassen, Ansichten und Meinungen durch den Druck zu veröffentlichen ohne vorherige Zensur, ihr Eigentum zu benutzen und über dasselbe zu verfügen, sich zu nützlichen Zwecken zu verbinden, ihr Glaubensbekenntnis frei auszuüben, zu lehren und zu lernen.
Fassung von 1853.
Artikel 14a. Sozialrechte.
Die Arbeit in allen ihren verschiedenen Formen genießt den Schutz der
Gesetze und den Arbeitern wird gewährleistet:
1. würdige und gerechte Arbeitsbedingungen;
2. begrenzte Arbeitszeiten;
3. bezahlten Urlaub und Freizeit;
4. gerechte Bezahlung;
5. einen existenzsichernden Mindestlohn;
6. gleicher Lohn für gleiche Arbeit;
7. Mitbestimmung im Betrieb durch Kontrolle der Produktion und Zusammenarbeit
mit dem Vorstand sowie Teilhabe an den Gewinnen des Unternehmens;
8. Schutz gegen willkürliche Entlassungen;
9. Kündigungsschutz für die öffentlichen Angestellten;
10. freie und demokratisch organisierte Gewerkschaften, die durch die bloße
Eintragung in ein besonderes Register anerkannt werden.
Den Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmern ist hiermit garantiert:
1. der Abschluss von Tarifverträgen;
2. eine Schlichtungs- und Schiedsordnung;
3. das Streikrecht.
Die Vertreter der Gewerkschaften besitzen die erforderlichen Befugnisse, zur
Durchführung der Aufgaben ihrer Gewerkschaft und für die Regelungen zur
Arbeitsplatzsicherheit.
Der Staat gewährt Leistungen zur sozialen Sicherheit, soweit diese absolut
unverzichtbar geworden sind. Ein Sondergesetz bestimmt insbesondere über:
1. eine obligatorische Sozialversicherung, die auf nationaler oder auf
provinzieller Ebene organisiert ist und finanzielle und wirtschaftliche
Autonomie genießt, von Sachwaltern mit staatlicher Beteiligung verwaltet wird
und ohne Doppelbelastung mit Beiträgen:
2. Pensionen;
3. einen umfassenden Schutz der Familie;
4. die Aufrechterhaltung der Familienstruktur;
5. Familienzulagen und den Zugang zu angemessenem Wohnraum.
Fassung von 1957.
Artikel 15. Abschaffung der Sklaverei. In der Argentinischen Nation gibt es keine Sklaven; die wenigen, welche heute noch existieren, werden von dem Tage der Beschwörung dieser Verfassung an frei, und soll ein Specialgesetz die Entschädigung bestimmen, welche in Folge der vorstehenden Erklärung zu gewähren ist. Jeder Vertrag, betreffend den An- und Verkauf von Menschen, wird als ein Verbrechen angesehen; die Personen, welche einen solchen abschließen, wie auch der Notar oder Beamte, der ihn autorisiert, sind straffällig. Die Sklaven, welche in irgend einer Weise eingeführt werden, erlangen, so wie sie das Gebiet der Republik betreten, ihre Freiheit.
Fassung von 1860.
Artikel 16. Gleichheit vor dem Gesetz. Die Argentinische Nation erkennt keine Vorrechte des Blutes oder der Geburt an; es gibt in ihr keine persönlichen Sonderrechte noch Adelstitel. Alle ihre Einwohner sind vor dem Gesetz gleich und gelten bei Besetzung von Stellen und Ämtern nur die Fähigkeiten der Anzustellenden. Gleichheit liegt auch der Besteuerung und den öffentlichen Lasten zu Grunde.
Fassung von 1860.
Artikel 17. Eigentumsrechte. Das Eigentum ist unverletzlich. Keinem Einwohner der Argentinischen Nation kann sein Eigentum entzogen werden anders als durch ein auf einem Gesetze beruhendes Urteil. Expropiationen, wo sie von dem Gemeindewohl erfordert werden, müssen durch ein Gesetz als solche bezeichnet werden, und ist in allen Fällen vorher entsprechende Entschädigung zu leisten. Nur der Congress kann die im Artikel 4 bezeichneten Steuern auflegen. Es kann keine persönliche Dienstleistung verlangt werden, welche nicht durch ein Gesetz vorgeschrieben oder durch ein auf einem Gesetz basierendes Urteil verordnet ist. Jeder Urheber oder Erfinder ist für den vom Gesetze bestimmten Zeitraum ausschließlicher Eigentümer seines Werkes, seiner Erfindung oder Entdeckung. Die Güterkonfiskation ist für immer aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Kein bewaffnetes Korps darf Natural-Lieferungen eintreiben noch sonstige Hilfeleistungen irgend einer Art erzwingen.
Fassung von 1860.
Artikel 18. Keine Strafe ohne gerichtliches Urteil. Kein Bewohner der Nation kann ohne ein vorhergehendes Urteil, welches durch ein vor dem Prozess in Kraft stehenden Gesetz begründet ist, bestraft werden, noch von Special-Commissionen abgeurteilt, oder vor einen anderen Gerichtshof als den gestellt werden, welchen das vor dem Prozess gültige Gesetz bestimmt. Niemand darf gezwungen werden gegen sich selbst auszusagen, wie auch Niemand verhaftet werden kann ohne schriftlichen Befehl der zuständigen Behörde. Die Verteidigung der Person oder der Rechte vor Gericht ist unverletzlich, desgleichen das Hausrecht, die briefliche Korrespondenz und die Privatpapiere; ein Gesetz wird die Falle und das dabei zu beobachtende Verfahren bezeichnen, in welchen von der vorstehenden Bestimmung Abstand genommen werden darf. Die Todesstrafe für politische Vergehen, jede Art Folterqualen, die Staupe durch Henkershand sind für immer abgeschafft. Die Gefängnisse der Nation haben gesund und reinlich zu sein; sie sollen zur Sicherung und nicht zur Quälung der Gefangenen dienen, und ist ein jeder Richter, der unter dem Vorwand anzuwendender Vorsicht Maßregeln erlaubt, welche die Gefangenen quälen mehr als es nötig ist um sie in sicherer Haft zu halten, dieserhalb zu Strafe zu ziehen.
Fassung von 1860.
Artikel 19. Gesetzesvorbehalt. Über die Privathandlungen eines Jeden, wenn sie in keiner Weise die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verletzen, noch die Rechte von Dritten beeinträchtigen, hat nur Gott zu urteilen: sie sind der Autorität der Behörden nicht unterworfen. Kein Bewohner der Nation ist gezwungen, etwas zu tun, das nicht das Gesetz verordnet, noch das zu unterlassen, was nicht vom Gesetze verboten ist.
Fassung von 1860.
Artikel 20. Fremdenrechte. Die Fremden genießen im Gebiete der Nation dieselben Civilrechte wie die Bürger; sie können ihre Industrie, ihren Handel oder ihr Gewerbe ausüben, Grundeigentum besitzen, solches kaufen und verkaufen, die Flüsse beschiffen, ihren Kultus frei ausüben und über ihren Nachlass verfügen und sich verheiraten gemäß den Gesetzen. Sie sind nicht gezwungen, das Bürgerrecht zu erwerben, noch außerordentliche Zwangssteuern zu zahlen. Sie können sich naturalisiren lassen sobald sie zwei Jahre ohne Unterbrechung in der Nation gewohnt haben, doch ist die Behörde ermächtigt, diesen Termin abzukürzen, falls der desfallsige Bittsteller der Republik geleistete Dienste angibt und nachweist.
Fassung von 1860.
Artikel 21. Waffendienstpflicht. Jeder Argentinische Bürger ist verpflichtet, die Waffen zu ergreifen, um das Vaterland oder diese Verfassung zu verteidigen gemäß den Gesetzen, welche zu diesem Behuf der Congress erlässt, und den desfallsigen Verordnungen der Ausübenden Gewalt der Nation.
Es bleibt dem Ermessen der naturalisierten Bürger innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom Tage des Datums ihres Bürgerbriefes an, anheimgestellt, ob sie diesen Dienst leisten wollen oder nicht.
Fassung von 1853.
Artikel 22. Regierung durch Vertreter. Weder beratet, noch regiert das Volk anders als vermittelst seiner Vertreter und der von dieser Verfassung geschaffenen Behörden. Jede bewaffnete Macht oder Versammlung von Personen, welche sich die Rechte des Volkes anmaßt oder im Namen desselben petitioniert, macht sich des Verbrechens des öffentlichen Aufruhrs schuldig.
Fassung von 1853.
Artikel 23. Belagerungszustand. Im Falle einer Volksbewegung im Innern oder eines Angriffes von Außen, wodurch die Ausübung dieser Verfassung oder der Bestand der von ihr geschaffenen Behörden gefährdet wird, wird der Belagerungszustand über die Provinz oder das Gebiet, wo die Ruhestörung ihren Sitz hat, verhängt, und werden damit die verfassungsmäßigen Bürgschaften zeitweilig aufgehoben. Jedoch darf während der Dauer dieser Aufhebung der Präsident der Republik aus eigener Machtvollkommenheit weder verurteilen noch strafen, und ist vielmehr in solchen Fällen seine Gewalt darauf beschränkt, Personen zu verhaften oder sie von einem nach einem anderen Orte der Nation bringen zu lassen, falls dieselben es nicht vorziehen sollten, das Argentinische Gebiet zu verlassen.
Fassung von 1860.
Artikel 24. Einführung von Schwurgerichten. Der Kongress wird die Reform der jetzigen Gesetzgebung in allen ihren Zweigen, sowie die Einführung von Schwurgerichten herbeiführen.
Fassung von 1853.
Artikel 25. Begünstigung der Einwanderung. Die Bundesregierung hat die europäische Einwanderung zu begünstigen; sie darf in keiner Weise den Eintritt von Fremden in das Argentinische Gebiet, welche in der Absicht kommen, das Land zu bebauen, die Gewerbe zu verbessern und Wissenschaften und Künste einzuführen und zu lehren, beschränken und mit Abgaben belasten.
Fassung von 1853.
Artikel 26. Freie Schifffahrt. Die Schifffahrt auf den inneren Flüssen der Nation ist frei für alle Flaggen und nur den reglementarischen Vorschriften unterworfen, welche die nationalen Behörden erlassen.
Fassung von 1853.
Artikel 27. Außenpolitik. Die Bundesregierung ist verpflichtet, ihre freundschaftlichen sowie auch die Handels-Beziehungen mit den fremden Mächten vermittelst Verträge zu befestigen, welche den in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen des öffentlichen Rechtes entsprechen müssen.
Fassung von 1853.
Artikel 28. Keine Einschränkung der Rechte und Bürgschaften durch Gesetz. Die in den vorstehenden Artikeln anerkannten Prinzipien, Bürgschaften und Rechte können nicht verändert und beschränkt werden durch ihre Ausübung reglementierende Gesetze.
Fassung von 1853.
Artikel 29. Schutz der Gewaltenteilung. Weder kann der Congress der Exekutiven National-Gewalt, noch können Provinzialkammern Provinz-Gouverneuren „außerordentliche Befugnisse" oder „den ganzen Begriff der öffentlichen Gewalt" (ihnen die Diktatur) verleihen, oder ihnen „Unterwerfungen" anbieten, oder „Oberhoheit" einräumen, wodurch das Leben, die Ehre und das Vermögen von Argentiniern in Abhängigkeit kommen würde von einer Regierung oder von Personen. Handlungen dieser Art sind von Anfang an null und nichtig und setzen die Personen, von welchen sie ausgehen, so wie die, welche sie erlauben oder durch ihre Unterschrift genehmigen, sich der Verantwortung und der Strafe als ehrlose Verräter des Vaterlandes aus.
Fassung von 1853.
Artikel 30. Verfassungsänderung. Diese Verfassung kann ganz oder in irgend einem ihrer Teile abgeändert werden, wenn seit der Annahme durch das Volk zehn Jahre vergangen sind. Die Notwendigkeit einer Abänderung ist von dem Kongress mit von wenigstens zwei Drittel Stimmen-Mehrheit festzustellen; jedoch kann die Reform nur von einem zu diesem Behufe einberufenen Convent beschlossen und in Kraft gesetzt werden.
Fassung von 1853.
Artikel 31. Höchstes Gesetz der Nation. Diese Verfassung, die Gesetze der Nation, wie solche gemäß der Verfassung vom Congress erlassen werden, und die Verträge mit den fremden Mächten bilden das höchste Gesetz der Nation. Die Behörden einer jeden Provinz sind verpflichtet, demselben Gehorsam zu leisten, selbst wenn ihre Provinzial-Verfassung oder Gesetze ihm entgegenstehende Bestimmungen enthalten sollten, mit Ausnahme jedoch der Provinz Buenos Aires, betreffs der nach der Vereinbarung vom 11. November 1859 ratifizierten Verträge.
Fassung von 1860.
Artikel 32. Keine Beschränkung der Pressfreiheit. Der Bundes-Kongress kann keine die Pressfreiheit beschränkenden Gesetze erlassen, auch nicht die Presssachen der Bundes-Gerichtsbarkeit unterstellen.
Fassung von 1860.
Artikel 33. Weitere Rechte und Bürgschaften. Die in der vorliegenden Verfassung aufgezählten Rechte, Auslegungen und Bürgschaften sind nicht in dem Sinne aufzufassen, als ob sie andere, nicht namentlich angegebene Rechte und Bürgschaften, die sich aus dem Prinzip der Volkssouveränität und der republikanischen Staatsform ableiten lassen, ausschlossen.
Fassung von 1860.
Artikel 34. Inkompatibilitäten. Die Richter der Bundes-Gerichte können nicht gleichzeitig Provinzial-Richterstellen bekleiden, wie auch eine amtliche Bundesstelle - im Civil- oder Militärdienst - kein rechtliches Domizil in einer anderen, als der dem Beamten zum gewöhnlichen Aufenthalt dienenden Provinz gibt, und gilt diese Bestimmung speziell in Bezug auf die Bewerbung um amtliche Stellung in der Provinz, in welcher der Bundesbeamte sich zufälligerweise aufhält.
Fassung von 1860.
Artikel 35. Name. Jede von den nach und nach seit dem Jahre 1810 bis heute angenommenen Benennungen, nämlich: "Vereinigte Provinzen des Rio de la Plata", "Argentinische Republik", "Argentinische Konföderation", gelten von jetzt an als amtliche Benennungen bei der Bezeichnungen der Regierung oder des Gebietes, bei der Herstellung und Genehmigung von Gesetzen dagegen sind die Worte "Argentinische Nation" zu gebrauchen.
Fassung von 1860.
Kapitel
II.
Neue Rechte und Bürgschaften.
Artikel 36. Verfassung auch nach Staatsstreich gültig, Strafen, Widerstandsrecht. Diese Verfassung bleibt in Kraft und Wirksamkeit, auch wenn ihre Einhaltung durch Akte der Gewalt gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das demokratische System unterbrochen wird. Solche Akte der Gewalt sind von Anfang an Null und nichtig.
Deren Urheber sind, vorbehaltlich der Sanktionen nach Artikel 29, auf Dauer von jedem öffentlichen Amt ausgeschlossen, ebenso wie von Amnestien, Straferlassen und Strafumwandlungen.
Diese Sanktionen treffen auch diejenigen, welche als Ergebnis ihrer Handlungen, die Befugnisse von Behörden der Nation oder auch von den Provinzen usurpieren; sie sind für ihre Handlungen zivil- und strafrechtlich verantwortlich.
Alle Bürger haben das Recht auf Widerstand gegen Handlungen, die gemäß diesem Artikel definiert sind.
Wer versucht, das demokratische System durch schwere betrügerische Handlungen gegen den Staat, Korruption oder Bereicherung zu diskreditieren, wird für die Zeit, die das Gesetz bestimmt, von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen.
Der Kongress erlässt ein Gesetz über die Ethik in öffentlichen Ämtern und bei der Ausübung öffentlicher Funktionen.
Fassung von 1994.
Artikel 37. Politische Rechte. Durch diese Verfassung wird die uneingeschränkte Ausübung der politischen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Volkssouveränität gewährleistet und in den Gesetzen entsprechend berücksichtigt. Das Wahlrecht ist allgemein, gleich, geheim und obligatorisch.
Die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu Wahlämtern und in politischen Parteien werden gewährleistet und es werden Maßnahmen zugelassen, um diese Gleichheit in den politischen Parteien und im Wahlsystem durchzusetzen.
Fassung von 1994.
Artikel 38. Politische Parteien. Politische Parteien sind fundamentale Organisationen im demokratischen System.
Gründung und Ausübung parteilicher Tätigkeiten sind im Rahmen der Verfassung, ihrer Bürgschaften und der Verfassungsorgane frei und dienen dem Funktionieren des Demokratie, der Vertretung der Minderheiten, dem Wettbewerb durch die Aufstellung von Kandidaten für ein öffentliches Wahlamt, dem kostenlosen Zugang zu öffentlichen Informationen und zur Verbreitung ihrer Ideen.
Der Staat unterstützt die Tätigkeiten der Parteien und der Befähigung ihrer Vorsitzenden finanziell. Die politischen Parteien sind verpflichtet, Quellen ihrer Einnahmen, die Ziele ihrer Ausgaben und ihre Vermögenswerte zu veröffentlichen.
Fassung von 1994.
Artikel 39. Volksinitiative. Die Staatsbürger haben das Recht, der Deputiertenkammer eine Volksinitiative zu unterbreiten. Der Kongress prüft diese innerhalb von zwölf Monaten.
Der Kongress erlässt zu diesem Zweck mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder jeder Kammer ein Gesetz, das die Initiative, um erfolgreich zu sein, nicht mehr als drei Prozent der registrierten nationalen Wähler sowie eine angemessene territoriale Verteilung fordern darf.
Eine Volksinitiative über Verfassungsänderungen, völkerrechtliche Verträge, Steuern, das Budget und Strafsachen ist unzulässig.
Fassung von 1994.
Artikel 40. Volksentscheid, Volksbefragung. Der Kongress kann, auf Vorschlag der Deputiertenkammer über einen Gesetzentwurf einen Volksentscheid zulassen. Das Gesetz unterliegt nicht dem Veto der Ausführenden Gewalt. Die Zustimmung zum Gesetzentwurf gilt als erfolgt, sobald eine Mehrheit des Volkes zugestimmt hat; das Gesetz ohne weiteres verkündet und tritt sofort in Kraft.
Der Kongress oder der Präsident können, jeder für sich und im Rahmen ihrer Befugnisse, eine Volksbefragung durchführen lassen. Eine solche Abstimmung ist nicht bindend.
Der Kongress verfügt die Bedingungen, die Formen und die Fristen des Volksentscheids und der Volksbefragung mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder jeder Kammer durch ein Gesetz.
Fassung von 1994.
Artikel 41. Umweltschutz. Jeder hat das Recht auf eine gesunde und ausgeglichene Umwelt, die die humane Entwicklung und produktive Tätigkeiten zulässt ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu beschneiden; sie haben die Pflicht die Umwelt zu bewahren. Ein Gesetz regelt die Verpflichtung, Umweltschäden zu beseitigen und bestimmt deren Wichtigkeit.
Die öffentlichen Behörden sorgen für den Schutz dieses Rechts, die rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, die Erhaltung des Kulturerbes und der Naturschätze, der biologischen Vielfalt, und für Informationen über die Umwelt sowie deren Veränderungen.
Die Nation bestimmt das Mindestmaß an Umweltschutz und die Provinzen bestimmen Einzelmaßnahmen, um diese zu verstärken, jedoch unter Ausschluss einer Änderung der örtlichen Gerichtsbarkeit.
Die Einfuhr von gefährlichen, insbesondere auch radioaktiven Abfällen in das Hoheitsgebiet Argentiniens ist verboten.
Fassung von 1994.
Artikel 42. Verbraucherschutz. Verbraucher und Nutzer von Gütern und Dienstleistungen haben das Recht auf Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen, ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit; sie haben das Recht auf angemessene und wahrheitsgetreue Produktinformationen; sowie auch die Freiheit der Wahl der Produkte sowie eine faire und angemessene Behandlung durch die Anbieter.
Die zuständigen Behörden haben zur Verwirklichung dieser Rechte die Pflicht zur Aufklärung der Verbraucher, die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und den Schutz vor jeder Form von Wettbewerbsverzerrung, die Kontrolle über die gegebenen und rechtlichen Monopole, über die Qualität und Effizienz der angebotenen Dienstleistungen auch im öffentlichen Dienst, und bei der Gründung von Vereinigungen der Verbraucher und Nutzer.
Das Gesetz legt wirksame Verfahren zur Verhütung und Beilegung von Konflikten zwischen Anbietern und Verbrauchern oder Nutzern fest, bestimmt die ordnenden Rahmenbedingungen für den öffentlichen Dienst der Nation und stellt die erforderliche Beteiligung der Verbraucher und Nutzer durch deren Vereinigungen sowie der Provinzen sicher.
Fassung von 1994.
Artikel 43. Rechtsschutz. Jeder kann zum Schutz seiner eigenen Interessen, sofern ein anderer Rechtsbehelf nicht möglich ist, gegen eine Handlung oder Unterlassung durch eine Behörde oder eine Person wegen einer angedrohten oder vollzogenen Schädigung dieser Interessen vor Gericht mit dem Ziel klagen, die Maßnahme zu ändern oder unverzüglich durchzuführen, unter dem Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit, seine verfassungsmäßigen Rechten und Bürgschaften sowie auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte. In diesem Fall kann der Richter die Verfassungswidrigkeit der beklagten Maßnahme oder Unterlassung erklären.
Klagen gegen jede Form der Diskriminierung sowie hinsichtlich der Rechte auf Umweltschutz, Wettbewerb, Nutzer- und Verbraucherschutz, sowie die gemeinsame Wahrnehmung ihrer verfassungs- und gesetzmäßigen Rechte im Allgemeinen, erfolgen gemäß einem Gesetz, das auch die Anforderungen und Organisation bestimmt, durch den Bürgerbeauftragten sowie die entsprechenden Verbände.
Jeder hat das Recht auf Information über diejenigen Daten, die auf Datenträger oder in öffentlichen Datenbanken gespeichert sind, und die persönliche und private Belange betreffen; jeder hat das Recht, im Falle der Unrichtigkeit dieser Daten oder einer Diskriminierung, die Löschung, Berichtigung oder Aktualisierung zu verlangen oder aber diese Daten als vertraulich zu kennzeichnen. Das Recht der Vertraulichkeit findet keine Anwendung bei der Berichterstattung über Tagesereignisse.
Wer die verfassungsmäßigen Rechte durch illegale Beschwerungen beschränkt, unterdrückt, die persönliche Freiheit bedroht oder Haftbedingungen in jeder Form erschwert, der Personen verschwinden lässt, kann jederzeit durch den Habeas-Corpus-Befehl seiner persönlichen Freiheit beraubt werden und durch die Betroffenen oder von einem anderen in deren Namen unverzüglich vor dem Richter angeklagt werden, auch außerhalb der Zeit des Belagerungszustandes.
Fassung von 1994.
Zweiter Teil.
Behörden der Nation.
I. Sektion.
Von der Gesetzgebenden Gewalt.
Artikel 44. Bundeskongress. Ein aus zwei Kammern, der Deputiertenkammer der Nation und der Kammer der Senatoren der Provinzen und der Stadt Buenos Aires, gebildeter Kongress wird mit der Gesetzgebenden Gewalt der Nation beauftragt.
Fassung von 1994.
Kapitel I.
Von der Deputiertenkammer.
Artikel 45. Zusammensetzung der Deputiertenkammer. Die Deputiertenkammer wird gebildet von den aus direkter Volkswahl der Provinzen, der Stadt Buenos Aires und der noch zu bestimmenden Hauptstadt hervorgegangenen Vertretern, und werden zu diesem Zweck diese als Wahlbezirke eines einzigen Staates angesehen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Die Zahl der Vertreter wird festgesetzt auf je ein Vertreter auf drei und dreißig Tausend Einwohner oder eine Fraktion von nicht weniger als sechszehn tausend fünf hundert. Nach der Durchführung einer Volkszählung setzt der Congress, in Übereinstimmung mit deren Resultat, die Verhältniszahl der Repräsentation fest, welche in keinem Fall niedriger sein darf als die bisher bestehende.
Fassung von 1994.
seit der Volkszählung von 2001 beträgt die Verhältniszahl ca. 140000 Einwohner pro Deputierter.
Artikel 46. Zusammensetzung der ersten Legislatur. In die erste Legislatur sendet die Provinz Buenos Aires 12, die von Córdoba 6, die von Catamarca 3, die von Corrientes 4, die von Entre Rios 2, die von Jujuy 2, die von Mendoza 3, die von Rioja 2, die von Salta 3, die von Santiago 4, die von San Juan 2, die von San Luis 2, die von Santa Fé 2, und die von Tucuman 3 Vertreter.
spätestens seit dem Jahr 1857 gegenstandslos.
Artikel 47. Volkszählung. Bis zum Beginn der Sitzungen der zweiten Legislatur soll die allgemeine Volkszählung vorgenommen sein und ist dann die Zahl der Deputierten ihrem Ergebnisse anzupassen. Nur alle 10 Jahre darf eine neue Volkszählung aufgenommen werden.
Fassung von 1853.
Artikel 48. Wählbarkeit. Um zum Deputierten erwählt werden zu können, muss man das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, seit 4 Jahren Bürger sein und in der Provinz, von welcher man gewählt wird, entweder geboren sein oder unmittelbar vor der Wahl zwei Jahre daselbst seinen Wohnsitz gehabt haben.
Fassung von 1860.
Artikel 49. Erste Wahl. Für das erste Mal haben die Provinzial-Legislaturen die betreffenden Verordnungen zu erlassen, um die direkte Wahl der Deputierten der Nation zu ermöglichen; für die Zukunft wird der Kongress ein desfallsiges allgemeines Gesetz schaffen.
Fassung von 1853.
spätestens seit dem Jahr 1857 gegenstandslos; ein Wahlgesetz kam bereits mit dem Gesetz Nr. 140 von 1854 zustande.
Artikel 50. Wahlzeit. Die Deputierten werden für vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar; jedoch hat die Kammer sich alle zwei Jahre zur Hälfte zu erneuern, zu welchem Behufe sofort nach ihrem Zusammentritt durch das Los diejenigen ihrer Mitglieder zu bezeichnen sind, welche nach Ablauf der ersten zwei Jahre auszutreten haben.
Fassung von 1853.
Artikel 51. Ersatzwahlen. Im Falle einer Vakanz hat die Regierung der betreffenden Provinz oder der Hauptstadt die gesetzliche Wahl behufs Wiederbesetzung derselben vornehmen zu lassen.
Fassung von 1853.
Artikel 52. Steuer- und Rekrutierungsgesetze. Die Deputiertenkammer besitzt das ausschließliche Recht der Initiative in Bezug auf Steuer- und Rekrutierungsgesetze.
Fassung von 1853.
Artikel 53. Anklagebefugnis. Die Deputiertenkammer allein hat das Recht, beim Senat den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Chef des Ministerkabinetts, die Minister sowie die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs der Nation und diejenigen der unteren Gerichte der Nation in Fällen anzuklagen, wo dieselben zur Verantwortung gezogen werden sollen wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten, Vergehen bei der Ausübung derselben, oder wegen gewöhnlicher Verbrechen. Zu diesem Behelf hat die Kammer über die Anschuldigungen zu verhandeln und mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder die Versetzung in Anklagezustand zu beschließen.
Fassung von 1994.
Artikel 54. Zusammensetzung des Senates. Der Senat wird gebildet von drei Senatoren jeder Provinz und drei der der Stadt Buenos Aires, welche in direkter und gemeinsamer Wahl durch das Volk gewählt, wobei zwei Sitze der Partei mit der größten Stimmenzahl zustehen und der restliche Sitz auf die Partei fällt, welche die nach der größten Stimmenzahl folgende Stimmenzahl erhalten hat. Jeder Senator besitzt eine Stimme.
Fassung von 1994.
Artikel 55. Wählbarkeit. Um zum Senator qualifiziert zu sein, ist ein Alter von 30 Jahren erforderlich, auch muss man seit mindestens sechs Jahren Bürger der Nation sein, eine Rente oder Einnahme von jährlich 2000 Pesos Fuertes besitzen und entweder in der betreffenden Provinz geboren sein oder die der Wahl vorhergehenden zwei Jahre daselbst seinen Wohnsitz gehabt haben.
Fassung von 1860.
Artikel 56. Wahlzeit. Die Senatoren werden für sechs Jahre erwählt und können stets wieder erwählt werden; der Senat erneuert sich um ein Drittel seiner Mitglieder durch die alle zwei Jahre stattfindenden Wahl in den betreffenden Wahlkreisen.
Artikel 57. Präsident des Senates. Der Vizepräsident der Nationist Präsident des Senats, ohne jedoch in anderen Fällen, als in denen der Gleichheit der Stimmen bei einer Abstimmung stimmberechtigt zu sein.
Fassung von 1860.
Artikel 58. Provisorischer Präsident. Der Senat hat einen provisorischen Präsidenten zu ernennen, welcher seinen Sitzungen während etwaiger Abwesenheit des Vizepräsidenten der Nation, oder falls derselbe an Stelle des Präsidenten der Nation die Regierung leitet, präsidiert.
Fassung von 1860.
Artikel 59. Staatsgerichtshof. Der Senat hat in öffentlicher Sitzung über die von der Deputiertenkammer Angeklagten Gericht zu halten, zu welchem Behufe seine Mitglieder vorher einen speziellen Eid zu leisten haben. Ist es der Präsident der Nation, über welchen der Senat zu Gericht sitzt, so werden die Sitzungen vom Präsidenten des obersten Bundesgerichtshofes präsidiert. Eine Schuldigerklärung findet in allen Fällen nur dann statt, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden Senatsmitglieder dafür stimmen.
Fassung von 1860.
Artikel 60. Amtsenthebung von öffentlichen Beamten. Die Verurteilung Seitens des Senats hat für den Angeklagten keine anderen Folgen, als den Verlust seines Amtes, sowie sie noch eventuell die Erklärung in sich schließt, dass er kein Ehren-, Vertrauens- oder besoldetes Amt der Nation mehr ausüben könne. Jedoch ist damit die verurteilte Person keineswegs der gesetzmäßigen Anklage, Verurteilung und Bestrafung auf dem gewöhnlichen Rechtswege entzogen.
Fassung von 1860.
Artikel 61. Zustimmung wegen Belagerungszustandes. Ferner gehört es zu den Befugnissen des Senates, dem Präsidenten der Nation die Genehmigung zu erteilen, um — im Falle eines Angriffes von Außen — einen oder mehrere Teile der Republik in Belagerungszustand zu versetzen.
Fassung von 1860.
Artikel 62. Ersatzwahl. Wird eine Senatorenstelle durch Sterbefall, Niederlegung des Amtes oder sonstige Ursache frei, so hat die betreffende Provinz- oder Hauptstadt-Regierung sofort die Wahl eines neuen Mitgliedes vornehmen zu lassen.
Fassung von 1853.
Kapitel III.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für
beide Kammern.
Artikel 63. Session. Beide Kammern tagen in gewöhnlichen Sitzungen jährlich vom 1. März bis zum 30. November; der Präsident der Nation kann sie zu außerordentlichen Sitzungen einberufen oder ihre gewöhnlichen Sitzungen verlängern.
Fassung von 1994.
Artikel 64. Wahlprüfung. Jede der beiden Kammern ist in Bezug auf die Gültigkeit der Wahlen und Prüfung der betreffenden Titel alleiniger Richter. Keine von ihnen kann ihre Sitzungen eröffnen, falls nicht die absolute Majorität ihrer Mitglieder anwesend ist; einer Minorität aber steht das Recht zu, die abwesenden Mitglieder in von jeder Kammer zu bestimmender Weise aufzufordern, den Sitzungen beizuwohnen und eventuelle Nichtbeachtung zu bestrafen, wie sie es für gut findet.
Fassung von 1853.
Artikel 65. Eröffnung und Schließung der Sessionen. Beide Kammern eröffnen und schließen gleichzeitig ihre Sitzungsperioden. Keine von ihnen kann während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Genehmigung der anderen Kammer ihre Sitzungen länger denn 3 Tage suspendieren.
Fassung von 1853.
Artikel 66. Kammerordnung. Jede Kammer erlässt ihre eigene Kammerordnung; jede kann mit einem Drittel Mehrheit ein jedes ihrer Mitglieder wegen unordentlicher Erfüllung seiner Pflichten tadeln, oder solche Mitglieder, welche nach ihrer Wahl von physischer oder moralischer Unfähigkeit betroffen werden, entfernen und selbst ausstoßen; um über die aus freiem Willen hervorgehenden Entlassungsgesuche zu entscheiden, ist die absolute Majorität der Anwesenden genügend.
Fassung von 1853.
Artikel 67. Eid. Senatoren und Deputierte haben bei ihrem Eintritt in die resp. Kammern einen Eid zu leisten, dass sie ihre Mission wie es sich gehört, erfüllen und in Allem der vorliegenden Verfassung gemäß handeln werden.
Fassung von 1853.
Artikel 68. Immunitäten. Kein Kongressmitglied kann angeklagt, gerichtlich verhört, noch sonst wie belästigt werden, betreffend die Meinungen oder Reden, welche es in Erfüllung seiner Pflicht als Gesetzgeber äußert, resp. hält.
Fassung von 1853.
Artikel 69. Idemnität. Kein Senator oder Deputierter kann von dem Tage seiner Erwählung an bis zur Erlöschung seines Amtes verhaftet werden, es müsste denn sein, dass er bei Vollbringung eines Verbrechens betroffen würde, auf welchem die Todesstrafe oder eine entehrende Strafe steht, in welchem Falle der betreffenden Kammer ein bündiger Bericht darüber zu erstatten ist.
Fassung von 1860.
Artikel 70. Anklage. Wird gegen einen Senator oder Deputierten eine schriftliche Klage auf dem gewöhnlichen Rechtswege eingereicht, so kann jede Kammer, die Sache in öffentlicher Sitzung untersuchen, mit zwei Drittel Mehrheit die Privilegien ihres angeklagten Mitgliedes suspendieren und dem zuständigen Richter die Erlaubnis erteilen, gegen dasselbe zu verfahren.
Fassung von 1860.
Artikel 71. Pflicht der Minister zur Anwesenheit. Jede Kammer kann die Minister der Ausübenden Gewalt in ihr Sitzungslokal berufen, um von ihnen die Erklärungen und Berichte, welche sie für nötig erachtet, zu erhalten.
Fassung von 1853.
Artikel 72. Inkompatibilitäten. Kein Mitglied des Kongresses darf ohne vorherige Zustimmung der Kammer, welcher es angehört, Stellen und Kommissionen von der Ausübenden Gewalt annehmen; ausgenommen von dieser Bestimmung ist das Dienstalter-Avancement im Staatsdienste.
Fassung von 1853.
Artikel 73. Ordensgeistliche. Kein Ordensgeistlicher kann Mitglied des Kongresses sein, auch darf kein Provinzial-Gouverneur von der Provinz, deren Regierung er leitet, in den Kongress deputiert worden.
Fassung von 1853.
Artikel 74. Diäten. Die Dienstleistungen der Senatoren und Deputierten werden mit einem aus dem Schatz der Nation zu zahlenden Gehalt vergütet, dessen Höhe das Gesetz zu bestimmen hat.
Fassung von 1860.
Kapitel IV.
Befugnisse des
Kongresses.
Artikel 75. Befugnisse. Es ist Sache des
Kongresses:
1.
Gesetze und Verordnungen über die Zollverwaltung. Bestimmung der Einfuhr- und
Ausfuhrzölle, welche - wie auch die ihnen zu Grunde liegenden Wertbestimmungen -
in der ganzen Nation gleichförmig zu sein haben.
2. Indirekte Steuern als mit den Provinzen konkurrierende Gesetzgebung. Direkte
Steuern für einen bestimmten Zeitraum und das ganze Gebiet der Nation
verhältnismäßig gleich belastend aufzulegen, wenn die Verteidigung, allgemeine
Sicherheit und das Gesamtwohl des Staates es erheischen sollten. Die Steuern
gemäß dem Unterabsatz dieser Ziffer sind gemeinsame Steuern, mit Ausnahme
derjenigen, die ganz oder teilweise eine andere Zuteilung haben als auf die
Nation und die Provinzen.
Ein gesetzliche Vereinbarung zwischen der nationalen Regierung und den Provinzen
bildet die Grundlage für die Systeme, die aufgrund dieser gemeinsamen Steuern
erforderlich sind und eine regelmäßige Erhebung der Steuern und deren
automatischer Zuteilung
zu garantieren.
Die Verteilung der Steuern zwischen der Nation, den Provinzen und der Stadt
Buenos Aires erfolgen unmittelbar aufgrund der Leistungsfähigkeit und Funktion
der einzelnen Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung objektiver Kriterien
über gemeinsame Aufgaben, gerecht, sozial ausgewogen und vorrangig auf die
Entwicklung der Lebensqualität und wirtschaftlichen Prosperität sowie auf
Chancengleichheit im gesamten Gebiet der Nation.
Die gesetzliche Vereinbarung wird zuerst durch den Senat und die
Deputiertenkammer mit der absoluten Mehrheit jeder Kammer beschlossen und kann
nicht einseitig geändert oder modifiziert werden, außer unter Zustimmung aller
Provinzen.
Es wird keine Übertragung von Aufgaben, Diensten und Fähigkeiten auf die
Provinzen oder die Stadt Buenos Aires geben, ohne dass es eine entsprechende und
angemessene Anpassung der Zuteilung der Steuereinnahmen durch ein Gesetz, das
vom Kongress und der betreffenden Provinz oder der Stadt Buenos Aires genehmigt
wurde.
Die föderale Finanzkommission ist verantwortlich für die Steuerung und die
Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes, die auf
Grund eines Getzes erfolgt, welches dafür zu sorgen hat, dass alle Provinzen und
die Stadt Buenos Aires in dieser eine Vertretung hat.
3. Besondere Zuweisungen von Steuern an die Provinzen zu gewähren und zu ändern,
und zwar mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder einer jeden Kammer.
4. Anleihen auf den Kredit der
Nation aufzunehmen.
5. Über den Gebrauch und die Entäußerung der Ländereien nationalen Eigentums zu
bestimmen.
6. Eine Bundesbank mit Geldemissions-Berechtigung zu gründen und zu
reglementieren, wie auch anderen nationale Banken.
7. Die Zahlung der Innern wie der Äußern Schuld der Nation zu ordnen.
8. Jährlich das Ausgabebudget der Verwaltung der Union gemäß den Leitlinien der
Ziffer 2 Absatz 3 dieses Artikels festzustellen, wie auch das allgemeine
Ausgabenbudget und eine Schätzung der Einnahmen der nationalen Verwaltung,
bezogen auf das allgemeine Programm der nationalen Regierung über den
öffentlichen Investitionsplan; sowie die Belege über die verausgabten Gelder zu
billigen oder zu verwerfen.
9. Denjenigen Provinzen, deren budgetmäßige Einnahmen nicht genügen, um ihre
ordentlichen Ausgaben zu decken, Subsidien aus dem Schatze der Nation zu
bewilligen.
10. Die freie Schifffahrt auf den inneren Flüssen zu reglementieren, nach
Ermessen Häfen zu eröffnen sowie Zollhäuser anzulegen oder aufzuheben.
11. Geld ausmünzen zu lassen und den Wert desselben sowie den der fremden Münzen
zu bestimmen und ein für die ganze Nation einheitliches Maß- und Gewichtssystem
einzuführen.
12. Zivil-, Handels-, Straf-, Bergbau-, Arbeits- und Sozial-Gesetzbücher
zu erlassen, sowohl gesondert als auch einheitlich — ohne dass jedoch diese
Gesetzbücher die lokale Rechtspflege beeinflussen — deren Bestimmungen von den
Bundes- oder Provinzial-Gerichtshöfen in Anwendung zu bringen sind, je nachdem
die betreffenden Personen oder Sachen dieser oder jener Gerichtsbarkeit
angehören. Ferner ist es ganz besonders Sache des Kongresses, Generalgesetze für
die ganze Nation zu erlassen, betreffend die Naturalisation und die
Nationalität, dem Prinzip des natürlichen Staatsbürgerrechts und zum Wohle
Argentiniens entsprechend; — sowie auch Gesetze über Bankrott; Falschmünzerei
und Fälschung öffentlicher Staatsdokumente, und endlich die Behelfs der
Einführung der Schwurgerichte erforderlichen Gesetze.
13. Den Handelsverkehr mit den auswärtigen Staaten und den Provinzen
untereinander zu ordnen.
14. Den General-Postdienst der Nation zu ordnen und zu erweitern.
15. Die Grenzen der Nation definitiv festzustellen; die der Provinzen zu ordnen;
neue Provinzen zu schaffen und durch Spezialgesetze die Organisation, Verwaltung
und Regierung der nationalen Territorien, welche außerhalb der den Provinzen
angewiesenen Grenzen bleiben, festzustellen.
16. Für die Sicherheit der Grenzen zu sorgen.
17. Anerkennung der ethnischen und kulturellen vorkolonialen Ethnien und der
indigenen Völker in Argentinien.
Gewährleistung und Achtung ihrer Identität, das Recht auf zweisprachige und
interkulturelle Erziehung, Anerkennung der Rechtsstellung ihrer Gemeinden, den
Besitz und das Eigentum an den traditionell von ihnen bewohnten Ländereien, die
Regelung der Gewährleistungen anderer Fähigkeiten und einer ausreichenden
humanen Entwicklung; es dürfen keine Pfandrechte oder Gegenstände aus diesen
Ländereien veräußert werden. Sicherstellung ihre Beteiligung an der
wirtschaftlichen Verwertung ihrer natürlicher Ressourcen und anderer, sie
betreffenden Interessen. Dieser Gegenstand ist eine konkurrierende Befugnis mit
den Provinzen.
18. In geeigneter Weise für die Wohlfahrt des Landes, den Wohlstand und den
Fortschritt der Provinzen und der allgemeinen Bildung zu sorgen, zu welchem
Behufe Pläne für den Elementar- und den höheren Unterricht aufzustellen, die
Industrie, die Einwanderung, der Bau von Eisenbahnen die Anlage von
Schifffahrtskanälen, die Kolonisation der Ländereien nationalen Eigentums, die
Einführung fremder Kapitalien und die Erforschung der inneren Flüsse zu fördern
sind durch zweckentsprechende Schutzgesetze, Bewilligung von zeitweiligen
Privilegien und Belohnungen.
19. Zum Erhalt der humanen Fortentwicklung, des wirtschaftlichen Fortschritts
mit sozialer Gerechtigkeit, der Produktivität der Volkswirtschaft sowie der
Beschäftigung und beruflichen Weiterbildung beizutragen, den Wert der
Währung zu bewahren und die Forschung sowie wissenschaftliche und technologische
Entwicklung zu unterstützen und für ihre Verbreitung und Nutzung zu sorgen.
Eine ausgeglichene Entwicklung des Landes und zwar unter Berücksichtigung
aller nationalen Territorien anstreben und durch die Förderung differenzierter
Strategien die verhältnismäßig ungleiche Entwicklung der Provinzen und Regionen
ausgleichen. Für diese Maßnahmen gilt der Senat als die vorschlagende Kammer.
Erlassen von Gesetzen über die grundsätzliche Organisation und Stärkung des
Bildungswesens, wobei die weitere Zuständigkeit allein bei den Provinzen und den
Kommunen liegt, und diese folgende Bestimmungen zur Wahrung der nationalen
Einheit beachten: die Sicherstellung der unveräußerlichen Verantwortung des
Staates unter Einbeziehung von Familie und Gesellschaft, die Förderung der
demokratischen Werte und der Chancengleichheit sowie nicht diskriminierende
Grundeinstellung, die Grundsätze des freien und gerechten Staates, öffentliche
Bildungs- und gesicherte Autonomie und Autarkie der nationalen Universitäten.
Erlass von Gesetzen zum Schutz der Identität und kulturellen Vielfalt, die freie
Schaffung und Verbreitung der Werke von Autoren, die künstlerischen und
kulturellen sowie audiovisuellen Rechte.
20. Niederere Gerichte als den Obersten Gerichtshof zu etablieren,
Beamtenstellen zu schaffen und aufzuheben, die Attribute der Beamten
festzustellen, Pensionen und Ehrenbezeigungen zu bewilligen und Generalamnestien
zu erlassen.
21. Die Gründe der Entlassungsgesuche des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
der Nation zu billigen oder zu verwerfen, über die Zulässigkeit resp.
Notwendigkeit einer Neuwahl sich auszusprechen und das Ergebnis der Wahl
festzustellen.
22. Die mit den anderen Nationen und internationalen Organisationen
abgeschlossenen Verträge zu genehmigen oder zu verwerfen, desgleichen die
Konkordate mit dem Heiligen Stuhl. Verträge und Konkordate haben Vorrang vor den
Gesetzen.
Die Amerikanische Erklärung der Menschenrechte und -pflichten; die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte; die Amerikanische Menschenrechtskonvention; der
Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; der
Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und deren
Fakultativprotokoll; die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes; das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung; das Übereinkommen zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau; das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe; das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes; sind unter den Bedingungen Teil der Verfassung und können wie der erste
Teil dieser Verfassung nicht aufgehoben oder deren Gültigkeit beschränkt werden
und sind als Ergänzung der verfassungsmäßig anerkannten Rechte und Bürgschaften
zu verstehen. Diese Abkommen können durch die Ausführende Gewalt nur
gekündigt werden, wenn eine solche durch die Kammern mit einer Zustimmung von
zwei Dritteln aller Mitglieder jeder Kammer für notwendig befunden wird. Andere
Verträge, Konventionen und Übereinkommen über Menschenrechte genießen, sobald
sie durch eine Mehrheit von zwei Dritteln jeder Kammer des Kongresses genehmigt
werden, als Teil der Verfassung.
23. Gesetze zur Förderung positiver Maßnahmen zur Durchsetzung der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu erlassen, um den vollen Genuss dieser
Rechte wie auch der anderen Rechte, die durch diese Verfassung und durch
internationale Verträge über Menschenrechte, insbesondere die Rechte von
Kindern, Frauen, älteren Menschen und Behinderten zu gewährleisten,
Bestimmungen über ein besonderes System der sozialen Sicherheit und des
umfassenden Schutzes für Kinder und elterliche Sorge, über den Schutz von
Schwangeren bis zum Ende des Zeitraums ihrer Schulbildung, und den Mutterschutz
während der Schwangerschaft und der Stillzeit.
24. Die Annahme von Verträgen zur Integration, von Verträgen, die hoheitliche
Befugnisse und Zuständigkeiten auf supranationale Organisationen im Rahmen der
Gegenseitigkeit vorsehen und die eine demokratische Ordnung haben und die
Menschenrechte achten. Die von diesen Organisationen beschlossenen Regeln haben
einen höheren Rang als die Gesetze.
Die Annahme dieser Verträge mit lateinamerikanischen Staaten bedürfen einer
absoluten Mehrheit aller Mitglieder der jeweiligen Kammer. Im Falle solcher
Verträge mit anderen Staaten kann der Bundeskongress mit einer absoluten
Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeder Kammer erklären, dass es zweckmäßig
ist, einen solchen Vertrag anzunehmen; in diesem Fall gilt der Vertrag nur als
genehmigt, wenn er binnen 120 Tagen mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder
jeder Kammer angenommen wird.
Zur Kündigung der Verträge nach dieser Ziffer ist die Zustimmung der absoluten
Mehrheit aller Mitglieder jeder Kammer erforderlich.
25. Die Ausübende Gewalt zu Kriegserklärungen oder Friedensschlüssen zu
ermächtigen.
26. Die Ausübende Gewalt zu Repressalien zu ermächtigen und Prisengerichte
einzusetzen.
27. Die Stärke der Armee in Friedens- und in Kriegszeiten zu
bestimmen, sowie über die Vorschriften der Organisation und des Ministeriums zu
entscheiden.
28. Die Einführung fremder Truppen in das Gebiet der Nation und den
Ausmarsch der nationalen Streitkräfte über die Grenzen zu erlauben.
29. Im Falle eines inneren Aufstandes einen oder mehrere Teile der Nation in
Belagerungszustand zu erklären, sowie den während der Nichttagung des Kongresses
verhängten Belagerungszustand zu billigen oder aufzuheben.
30. Ausübung der ausschließlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Hauptstadt der
Nation einschließlich dem Erlass von Rechtsvorschriften, die zur Durchführung
der besonderen Bedingungen von Einrichtungen des nationalen Interesses im
Hoheitsgebiet der Republik erforderlich sind. Die Befugnisse der Provinzial- und
Kommunalbehörden hinsichtlich der Polizei und der Besteuerung solcher
Einrichtungen bleibt unberührt, so lange diese die Erreichung der mit den
Einrichtungen verfolgten nationalen Ziele nicht beeinträchtigt werden.
31. Über eine Intervention des Bundes in einer Provinz oder der Stadt Buenos
Aires zu entscheiden und diese zu genehmigen oder solche Interventionen, die
während der Sommerpause vom Vorstand des Bundeskongresses genehmigt wurden, zu
widerrufen.
32. Alle Gesetze und Verordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um die
Regierung der Argentinischen Nation in den Besitz zu bringen der vorstehend
erläuterten, sowie aller anderen in dieser Verfassung bewilligten Rechte,
Befugnisse und Gewalten.
Fassung von 1994.
Artikel 76. Verbot der Übertragung gesetzgebender Befugnisse, Wirkung. Die Übertragung jeglicher legislativer Befugnisse auf die Ausführende Gewalt ist verboten, außer in Fragen der Verwaltung und bei einem öffentlichen Notstand, die jedoch einer Frist und einer Grundlage für die Übertragung bedarf, die vom Kongress festgesetzt wird.
Der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Ablauf für eine Übertragung von Befugnissen bewirkt keine Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen den Gewalten, auch wenn diese von der Ausführenden Gewalt infolge der Übertragung bestimmt würde.
Fassung von 1994.
Kapitel V.
Von der Herstellung und Genehmigung
der Gesetze.
Artikel 77. Initiative. Die Anregung von Gesetzen kann ausgehen von einer jeden der beiden Kammern durch Einbringung von desfallsigen Projekten, sei es seitens ihrer Mitglieder oder seitens der Regierung, sofern diese Verfassung keine Ausnahmen vorsieht.
Fassung von 1994.
siehe hierzu auch den Artikel 2 des Gesetzes 24430, mit dem die Verfassung 1994 neu bekannt gemacht wurde. In diesem wird für das Wahlgesetz und das Parteiengesetz eine besondere Mehrheit in den Kammern vorgeschrieben.
Artikel 78. Voraussetzungen für ein Gesetz. Hat die Kammer, von welcher die Anregung ausging, einen Gesetz-Vorschlag genehmigt, so wird er der anderen zur Beratung zugeschickt; hat das Projekt die Genehmigung auch dieser Kammer erhalten, so wird es der Exekutive der Nation zur Sanktion vorgelegt und falls auch diese ihre Zustimmung gibt, so ist es als Gesetz zu proklamieren.
Fassung von 1860.
Artikel 79. Ausschussberatungen. Jede Kammer wird nach der Beratung eines Gesetzentwurfs diesen an einen Ausschuss zur detaillierten Beratung überweisen, der darüber mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder entscheidet. Die Kammer kann, mit der gleichen Mehrheit, die detaillierte Beratung im Ausschuss vorzeitig beenden und das ordentliche Verfahren wieder aufnehmen. Die Beschlüsse der Ausschüsse erfolgen stets mit der absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder. Nach der Genehmigung des Gesetzentwurfes durch den beauftragten Ausschuss wird das ordentliche Verfahren in der Kammer wieder aufgenommen.
Fassung von 1994.
Artikel 80. Rechte der Exekutive. Jeder Gesetzvorschlag, den die Exekutive Gewalt nicht innerhalb 10 Arbeitstagen zurückschickt, wird als von ihr genehmigt angesehen. Ein abgelehnter Entwurf kann nicht teilweise genehmigt und teilweise zurückgeschickt werden. Allerdings können sich Legislative und Exekutive Gewalt verständigen, dass unter Wahrung der Rechte der Legislative, den Entwurf teilweise in Kraft zu setzen, solange dadurch nicht der Geist und die Einheit des Gesetzentwurfs verletzt wird und der Kongress dies genehmigt. Für diesen Fall gilt das Verfahren, das für dringliche Gesetzesvorlagen vorgesehen ist.
Fassung von 1994.
Artikel 81. Verfahren zwischen den Komponenten der Legislative. Kein von einer der Kammern ganz verworfener Gesetzvorschlag kann in derselben Sitzungsperiode nochmals eingebracht werden.
Keine Kammer kann einen Gesetzentwurf gänzlich ablehnen, wenn der Vorschlag aus ihren Reihen kam oder in der Kammer später verändert oder überarbeitet wurde. Die Änderungen, Ergänzungen oder eine Überarbeitung eines Gesetzentwurfs in einer Kammer müssen zur Abstimmung gestellt werden, bei der festgestellt werden muss, ob diese mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden oder aber von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammer befürwortet wurden.
Die Kammer, aus der der Gesetzentwurf kommt, kann mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden auf den ursprünglichen Entwurf samt den Ergänzungen oder Korrekturen aus dieser Kammer beharren, sofern nicht die andere Kammer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs beschließt. Im letzteren Fall wird der Entwurf mit den Ergänzungen der ändernden Kammer an die Ausführende Gewalt übersandt, außer dass die Kammer, aus der der Gesetzentwurf kommt, auf den ursprünglichen Text mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder besteht. Die Kammer, aus der der Gesetzentwurf kommt, kann keine anderen Änderungen oder Korrekturen beschließen, als die andere Kammer so beschlossen hat.
Fassung von 1994.
Artikel 82. Ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Der Wille jeder Kammer wird ausdrücklich festgestellt; eine stillschweigende oder fiktive Zustimmung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
Fassung von 1994.
Artikel 83. Verfahren bei einem Veto der Exekutive. Falls die Ausübende Gewalt ein Projekt ganz oder teilweise verwirft, kommt dasselbe mit den betreffenden Einwendungen an die Kammer, von welcher es ausging, zurück. Diese beratet von Neuem darüber und beharrt sie mit zwei Drittel Mehrheit auf ihrem Beschluss, so wird das Projekt der anderen Kammer zur Beratung überwiesen. Genehmigen beide Kammern es mit gleicher Majorität, so wird das Projekt der Exekutivgewalt zurückgeschickt, damit dieselbe es als Gesetz proklamiere. Die Abstimmungen beider Kammern haben in solchen Fällen durch Namensaufruf und durch Abgabe der Stimmen Für oder Wider zu erfolgen, und werden sowohl die Namen und Gründe der Stimmenden, wie auch die Einwendungen der Exekutiven Gewalt sofort veröffentlicht. Herrscht bezüglich der Einwendungen zwischen den beiden Kammern Meinungsverschiedenheit, so kann das betreffende Project in den Sitzungen desselben Jahres nicht wieder in Beratung gezogen werden.
Fassung von 1853.
Artikel 84. Sanktion. Bei der Genehmigung der Gesetze ist folgende Formel zu gebrauchen: „Der Senat und die Kammer der Deputierten der Argentinischen Nation, versammelt im Kongress, verordnen oder genehmigen mit Gesetzeskraft.“
Fassung von 1994.
Kapitel VI.
Der Rechnungshof der Nation.
Artikel 85. Rechnungshof. Die äußere Kontrolle des öffentlichen Sektors der Nation, sowie deren wirtschaftlichen, finanziellen und operationelle Aspekte, ist eine Aufgabe der Gesetzgebenden Gewalt.
Die Prüfung umfasst eine Stellungnahme der Gesetzgebenden Gewalt sowie eine Leistungskontrolle und einen Bericht über die allgemeine Situation der öffentlichen Verwaltung; sie basiert auf Berichten des Rechnungshofes.
Der Rechnungshof ist als technischer Beirat des Kongresses mit Amtsautonomie ausgestattet; seine Einrichtung, seine Befugnisse und weitere Bestimmungen werden durch ein Gesetz erlassen, das in jeder Kammer der Zustimmung einer absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder bedarf. Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag der politischen Partei der Opposition gewählt, die die größte Anzahl der Mitglieder des Kongresses stellt.
Der Rechnungshof ist zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und Prüfung aller Tätigkeiten der zentralen und dezentralen Verwaltung, unabhängig von ihrer Organisationsform, sowie für weitere Aufgaben, die die Gesetze vorsehen. Seine Zustimmung ist zwingend erforderlich für die Genehmigung der Bezüge für öffentliche Ämter und für öffentliche Investitionsmittel.
Fassung von 1994.
Kapitel VI.
Der Volksanwalt (Ombudsmann).
Artikel 86. Volksanwalt. Der Volksanwalt ist eine unabhängige Stelle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundeskongresses und er handelt in voller Selbstständigkeit ohne den Empfang von Weisungen von irgend einer Stelle. Er ist zuständig für die Verteidigung und den Schutz der durch die Verfassung gewährten Menschenrechte und anderer Rechte, Bürgschaften und Interessen, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltung verletzt werden; außerdem ist er zuständig für die Wahrnehmung der Kontrolle der Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung.
Der Volksanwalt hat das Recht, gerichtlich zu klagen. Er wird vom Kongress mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern jeder Kammer gewählt und abberufen. Er hat die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie die Mitglieder des Kongresses. Sein Amt dauert fünf Jahre und er kann einmal wiedergewählt werden.
Organisation und Arbeitsweise dieser Institution wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Fassung von 1994.
II. Sektion
Von der Ausübenden Gewalt.
Kapitel I.
Art und Dauer derselben
Artikel 87. Präsident der Nation. Die Ausübende Gewalt wird einem Bürger, der den Titel: „Präsident der Argentinischen Nation“ zu führen hat, übertragen.
Fassung von 1860.
Artikel 88. Vertretung. Ist der Präsident krank, oder abwesend von der Hauptstadt, oder gestorben, hat er abgedankt, oder ist er abgesetzt worden, so hat der Vizepräsident der Nation die Ausübende Gewalt zu leiten; sind der Präsident und der Vizepräsident der Nation in Folge von Absetzung, Tod, Niederlegung des Amtes oder Unfähigkeit verhindert, die Executive zu leiten, so bezeichnet der Congress denjenigen öffentlichen Beamten, der die Präsidentschaft bis zur Beseitigung der Unfähigkeit oder bis zur erfolgten Präsidenten-Neuwahl zu verwalten hat.
Fassung von 1860.
Artikel 89. Wählbarkeit. Um zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Nation gewählt werden zu können, ist es erforderlich: auf Argentinischem Gebiet geboren, oder ein auf fremdem Gebiet geborener Sohn eines geborenen Argentinischen Bürgers zu sein und ferner den für die Wählbarkeit zum Senatoren erheischten Bedingungen zu entsprechen.
Fassung von 1994.
Artikel 90. Amtsdauer. Die Amtsdauer des Präsidenten wie die des Vizepräsidenten beträgt vier Jahre und sie können für die, auf ihre Amtszeit unmittelbar folgende Amtszeit einmal wieder gewählt werden.
Wenn sie für eine zweite aufeinanderfolgende Amtszeit gewählt wurden, sind sie bei der darauf folgenden Wahl nicht teilnahmeberechtigt, können aber nach einer Periode von einer Amtszeit erneut wieder gewählt werden.
Fassung von 1994.
Artikel 91. Ende der Amtsdauer. Die Gewalt des Präsidenten der Nation hört an demselben Tage auf, an welchem seine vierjährige Amtsdauer abläuft, ohne dass irgend welcher Zwischenfall, der zeitweilig die Ausübung seiner Funktionen unterbrochen haben mag, als Grund dienen kann, sie zu verlängern.
Fassung von 1994.
Artikel 92. Gehalt des Präsidenten. Der Präsident und der Vizepräsident der Nation genießen ein von dem Staatsschatz bezahltes Gehalt, dessen Betrag während ihrer Amtsdauer nicht verändert werden kann; auch dürfen sie in derselben Zeit weder ein anderes Amt ausüben, noch Belohnung irgend welcher Art empfangen, sei es von der Nation oder von einer der Provinzen.
Fassung von 1860.
Artikel 93. Amtseid. Beim Amtsantritt haben der Präsident und der Vizepräsident in die Hände des Präsidenten des Senates vor dem versammelten Kongress zu geloben, die Achtung der religiösen Überzeugungen anderer zu achten, mit Loyalität und Patriotismus das Amt des Präsidenten (oder des Vizepräsidenten) der Nation getreulich auszufüllen und die Verfassung Argentiniens getreulich zu beobachten und durchzusetzen.
Fassung von 1994.
Kapitel II.
Von der Form und der Zeit der Wahl
des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Nation.
Artikel 94. Art der Wahl. Der Präsident und der Vizepräsident der Nation werden durch direkt Volkswahl gewählt, und zwar in zwei Wahlgängen gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung. Zum Zwecke der Wahl wird das gesamte Gebiet der Nation einen einzigen Wahlkreis bilden.
Fassung von 1994.
Artikel 95. Wahlzeit. Die Wahl findet innerhalb der beiden letzten Monate der Amtszeit des amtierenden Präsidenten statt.
Fassung von 1994.
Artikel 96. Wahlhandlung. Der zweite Wahlgang findet, wenn erforderlich, zwischen den beiden Kandidatenlisten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und innerhalb von dreißig Tagen nach dem ersten Wahlgang statt.
Fassung von 1994.
Artikel 97. Abstimmungsergebnis. Wenn eine der Kandidatenlisten im ersten Wahlgang die meisten Stimmen mit mindestens fünfundvierzig Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat, so gilt die Kandidatenliste und deren Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Nation als gewählt.
Artikel 98. Verkündung des Ergebnisses. Wenn eine der Kandidatenlisten im ersten Wahlgang jedoch mindestens vierzig Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat und die anderen Kandidatenlisten jeweils mehr als zehn Prozent der gültigen Stimmen weniger als diejenige mit den meisten erhaltenen Stimmen, so gelten deren Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Nation als gewählt.
Kapitel III.
Befugnisse (Attribute) der Exekutiven
Gewalt.
Artikel 99. Amtsbefugnisse. Der Präsident der
Nation ist im Besitze folgender Attribute:
1. Er ist das Oberhaupt der
Nation, Chef der Regierung und als politisch Verantwortlicher mit der Generalverwaltung des Landes
vertraut.
2. Er hat die erforderlichen Verordnungen und Vorschriften, um die Vollziehung
der Gesetze der Nation zu bewirken, zu erlassen, wobei er zu vermeiden hat,
deren Sinn durch reglementarische Einwendungen zu entstellen.
3. An der Herstellung der Gesetze nimmt er gemäß den Verfassungsbestimmungen
Teil, er verkündet und veröffentlicht sie.
Die Ausführende Gewalt darf in keinem Fall und unter Androhung der Nichtigkeit,
Bestimmungen gesetzlichen Charakters erlassen.
Nur wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die es unmöglich machen, das
übliche verfassungsmäßige Verfahren für den Erlass von Gesetzen einzuhalten, und
solange keine gesetzlichen Bestimmungen über Strafen, Steuern, das Wahlsystem
oder die politischen Parteien erlassen oder geändert werden sollen, kann der
Präsident im Falle der Notwendigkeit und Dringlichkeit Dekrete erlassen, die ihm
durch einen Beschluss des Ministerkabinetts vorgelegt und von den Ministern
gemeinsam mit dem Chef des Ministerkabinetts gegengezeichnet werden.
Der Chef des Ministerkabinetts hat die so erlassenen Dekrete persönlich binnen
zehn Tagen dem Ständigen Ausschuss des Kongresses vorzulegen, dessen
Zusammensetzung das Verhältnis der politischen Zusammensetzung der Kammern
widerzuspiegeln hat. Dieser Ausschuss wird binnen weiterer zehn Tage jeden der
beiden Kammern Bericht erstatten. Das weitere Verfahren sowie die
Einwirkungsrechte des Kongresses werden durch ein besonderes Gesetz festgesetzt,
das mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder jeder Kammer erlassen wird.
4. Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden von ihm, unter der Zustimmung
des Senates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei dieser, eigens zu
diesem Zweck einberufenen öffentlichen Sitzung anwesenden Mitgliedern
entscheidet, ernannt.
Die Richter der unteren Gerichte der Nation ernennt er aufgrund verbindlicher
Vorschläge des Richterrates und der Zustimmung des Senates, der die Eignung der
vorgeschlagenen Personen in öffentlicher Sitzung prüft.
Derselben Prüfung müssen sich amtierende Richter unterwerfen, sobald sie das
Alter von 75 Jahren erreicht haben. Werden die Ernennungen von Richtern, die
dieses Alter erreicht haben, bestätigt, so wird die Ernennung nach demselben
Verfahren alle fünf Jahre erneut geprüft, und zwar beliebig oft.
5. Der Präsident besitzt das Recht, — nach Einholung eines Gutachtens des
betreffenden Gerichtshofes — die Strafen für — den Bundesgerichten unterstellten
— Verbrechen oder Vergehen zu erlassen oder zu ermäßigen, mit Ausnahme jedoch
der Fälle, wo die Anklage von der Deputiertenkammer ausging.
6. Er kann Pensionen, Abschied, Urlaub und Renten bewilligen, gemäß den Gesetzen
der Nation.
7. Der Präsident ernennt, versetzt oder entlässt in Übereinstimmung mit dem
Senat die Botschafter, bevollmächtigten Minister und Geschäftsträger. Der Chef
des Ministerkabinetts, die Verwaltungsminister und deren Angestellte, die
Konsularagenten und alle anderen Beamten der Verwaltung, über deren Ernennung
die vorliegende Verfassung keine Spezialbestimmungen enthält, werden von dem
Präsidenten allein ernannt.
8. Jährlich hat der Präsident die Sitzungen des Kongresses zu eröffnen, zu
welchem Behelf beide Kammern sich vereinigen; bei welcher Gelegenheit der
Präsident Bericht zu erstatten hat über die Lage der Nation und den Stand der in
der Verfassung versprochenen Reformen, sowie er auch der Beachtung des
Kongresses die von ihm für nötig befundenen oder für wünschenswert gehaltenen
Maßregeln zu empfehlen hat.
9. Er kann die ordentlichen Sitzungen des Kongresses verlängern oder denselben
zu außerordentlichen Sitzungen einberufen, falls wichtige, den Fortschritt
betreffende Angelegenheiten es erheischen sollten.
10. Überwachung der Tätigkeiten des Chefs des Ministerkabinetts hinsichtlich der
Einziehung der Einkünfte der Nation und deren Verwendung, gemäß dem Gesetze oder
dem nationalen Ausgabe-Budget.
11.
Der Präsident schließt ab und unterzeichnet: Verträge, Konkordate und
andere Unterhandlungen, wo solche erforderlich sind, um die freundschaftlichen
Beziehungen mit internationalen Organisationen und fremden Nationen aufrecht zu
erhalten; er empfängt die Minister der fremden Mächte und erkennt deren Konsuln
an.
12. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Nation.
13. In Übereinstimmung mit dem Senate besetzt er die höheren Offiziersstellen in
den Streitkräften der Nation; Ernennungen und Avancements auf dem Schlachtfelde
gehen von ihm allein aus.
14. Er verfügt über die Truppen der Streitkräfte und ordnet deren Organisation
und Verteilung, den Bedürfnissen der Nation entsprechend, an.
15. Mit Erlaubnis und Billigung des Kongresses kann er Kriegserklärungen
erlassen und Repressalien zulassen.
16. Im Einverständnis mit dem Senate verhängt er bei Angriffen von Auswärts den
Belagerungszustand über einen oder mehrere Teile der Nation für einen bestimmten
Zeitraum. Im Falle einer inneren Ruhestörung kann er nur dann den
Belagerungszustand erklären, wenn zur Zeit der Kongress nicht tagt, da es zu den
Befugnissen dieser Körperschaft gehört, eine solche Maßregel zu verhängen; der
Präsident kann sie also nur gemäß der in Artikel 23 enthaltenen Bestimmungen
ausüben.
17. Von dem Chef des Ministerkabinetts wie von den Vorständen aller
Verwaltungsdepartements und Zweigen und, durch deren Vermittlung, von allen
anderen Angestellten, kann der Präsident Berichte einfordern und sind die
Angestellten verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
18. Der Präsident darf das Gebiet der Nation ohne Erlaubnis des Kongresses nicht
verlassen. Während der Vertagung des Kongresses kann er nur in solchen Fällen,
wo sehr wichtige, das Gemeinwohl betreffende Anlässe es erheischen, ohne
Erlaubnis sich aus der Hauptstadt entfernen.
19. Er hat das Recht, während der Vertagung des Kongresses die Vakanzen
derjenigen Ämter, welche der Verfassung nach mit Genehmigung des Senates zu
besetzen sind, vermittelst Ernennung in Kommission auszufüllen; solche
kommissarische Besetzung kann jedoch nur bis zum Ende der nächsten
Sitzungsperiode dauern.
20. Durchführung der Intervention einer Provinz oder der Stadt Buenos Aires,
wenn der Kongress zugestimmt hat und wenn der Kongress nicht versammelt ist,
Einberufung zweck der Behandlung der Angelegenheit.
Fassung von 1994.
Kapitel
IV.
Von dem Chef des Ministerkabinetts und den Ministern der Ausübenden Gewalt.
Artikel 100.
Das Kabinett. Der Chef
des Ministerkabinetts und die Minister-Sekretäre, deren Zahl und Zuständigkeiten
durch das Gesetz festgestellt wird, haben die Verwaltung der Angelegenheiten der
Nation zu besorgen und die Verfügungen des Präsidenten vermittelst ihrer
Unterschrift zu legalisieren, ohne welches Erfordernis solche der Gültigkeit
entbehren.
Der Chef des Ministerkabinetts trägt gegenüber dem Bundeskongress für folgende
Angelegenheiten die politische Verantwortung:
1. Ausübung der allgemeinen Verwaltung des Landes.
2. Durchführung der Gesetze und Verordnungen, die erforderlich sind, um die
Durchführung dieses Abschnitts der Verfassung zu gewährleisten und die
Durchführung der Anordnungen des Präsidenten der Nation, die zu einer solchen
Durchführung bestimmt sind, nach Gegenzeichnung durch den zuständigen
Minister-Sekretär.
3. Ernennung der Mitarbeiter der Verwaltung, soweit diese nicht dem Präsidenten
zusteht.
4. Ausübung der Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten, die ihm dieser
übertragen hat, sowie, mit Zustimmung des Kabinetts, Entscheidungen der
Ausführenden Gewalt die er in eigener Entscheidung oder Kompetenz wegen der
Bedeutung einer solchen Entscheidung der Zustimmung des Kabinetts unterworfen
hat.
5. Koordinierung, Vorbereitung und Einberufung der Kabinettssitzungen und, im
Falle der Abwesenheit des Präsidenten, den Vorsitz bei solchen zu übernehmen.
6. Vorlegung der Rechnungen der Ministerien und des Budgets der Nation, nach
vorheriger Zustimmung und Billigung des Kabinetts und der Genehmigung durch die
Ausführende Gewalt.
7. Eintreibung der nationalen Steuern undn Ausführung des Ausgabenbudgets der
Nation.
8. Gegenzeichnung der Verordnungen und der Gesetze sowie der Erlasse zur
Verlängerung der ordentlichen Sitzungen des Kongresses oder der Einberufung zu
außerordentlichen Sitzungen sowie zur Einberufung zum Zweck der Verabschiedung
von Gesetzen, der der Präsident für dringend erforderlich hält.
9. Teilnahme an den Sitzungen des Kongresses und deren Debatten, ohne aber bei
Abstimmungen stimmberechtigt zu sein.
10. Dem Kongress beim Beginn seiner ordentlichen Sitzungen einen ausführlichen
Bericht über die Lage der Nation über die die Geschäftstätigkeit der jeweiligen
Ministerien und Verwaltungen vorzulegen.
11. Schriftliche oder mündliche Berichterstattung aufgrund von Interpellationen
der Kammern an die Ausführende Gewalt.
12. Gegenzeichnung von Dekreten, deren Erlass vom Kongress ermächtigt wurde, und
deren Ausübung unter der Kontrolle des Ständigen Ausschusses beider Kammern des
Kongresses steht.
13. Gemeinsam mit den Ministern die Gegenzeichnung solcher notwendigen und
dringlichen Verfügungen und Erlasse, die gesetzliche Bestimmungen ändern oder neu
verfügen. Diese Verfügungen müssen vom Chef des Kabinetts persönlich binnen 10
Tagen dem Ständigen Ausschuss beider Kammern des Kongresses zur nachträglichen
Zustimmung vorgelegt werden.
Der Chef des Ministerkabinetts kann nicht gleichzeitig ein Ministerium leiten.
Fassung von 1994.
Artikel 101. Regierungserklärungen und Mißtrauensvotum. Der Chef des Ministerkabinetts muss mindestens ein Mal im Monat im Kongress erscheinen, und zwar abwechselnd jeweils in einer der Kammern, um, unbeschadet des Artikels 71, eine Regierungserklärung abzugeben. Nach einer Interpellation kann von jeder der Kammern ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Kabinetts beantragen und durch ein Votum der absoluten Mehrheit aller Mitglieder jeder der beiden Kammern das Mitglied des Kabinetts aus dem Amt entfernen.
Fassung von 1994.
Artikel 102. Verantwortlichkeit. Jeder Minister ist verantwortlich für die Verfügungen, welche er legalisiert, sowie er auch gemeinschaftlich für die haftbar ist, welche er in Übereinkunft mit seinen Kollegen gutheißt.
Fassung von 1853.
Artikel 103. Weisungsbefugnis des Präsidenten. Die Minister können in keinem Falle für sich allein Beschlüsse fassen, ohne Auftrag oder Einverständnis des Präsidenten der Nation; mit Ausnahme jedoch der Bestimmungen über die innere Verwaltung ihrer resp. Ministerien.
Fassung von 1860.
Artikel 104. Auskunftspflicht gegenüber dem Kongress. Sowie der Kongress seine Sitzungen eröffnet, haben die Verwaltungsminister ihm ausführlichen Bericht zu erstatten über die Lage der Nation in dem Zweige der Verwaltung, dem ein Jeder von ihnen vorsteht.
Fassung von 1860.
Artikel 105. Inkompatibilitäten. Die Minister können weder Senatoren noch Deputierte sein, ohne ihre Stellen als Minister niedergelegt zu haben.
Fassung von 1853.
Artikel 106. Anwesenheit der Minister im Kongress. Sie können den Sitzungen des Kongresses beiwohnen und teilnehmen an den Verhandlungen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
Fassung von 1853.
Artikel 107. Amtsgehalt. Die Minister empfangen für ihre Dienste ein vom Gesetze bestimmtes Gehalt, das weder erhöht noch vermindert werden kann zu Gunsten resp. zum Nachtheile der im Amte befindlichen Minister.
Fassung von 1853.
III. Sektion.
Von der Richterlichen Gewalt.
Kapitel I.
Art und Dauer derselben.
Artikel 108. Judikative. Die Richterliche Gewalt der Nation wird ausgeübt von einem höchsten Gerichtshof und von anderen Gerichten, welche der Congress im Gebiete der Nation einsetzt.
Fassung von 1860.
Artikel 109. Exekutive ohne richterliche Gewalt. In keinem Falle kann der Präsident der Nation richterliche Gewalt ausüben, noch sich die Entscheidung in schwebenden Prozessen anmaßen oder bereits beendete Prozesse von Neuem instruieren.
Fassung von 1860.
Artikel 110. Amtsdauer. Die Mitglieder des höchsten Gerichtshofes wie auch die der niedrigeren Gerichte der Nation, bleiben so lange im Amte, als sie sich desselben würdig zeigen; sie erhalten für ihre Dienste ein von dem Gesetze bestimmtes Gehalt, das unter keiner Bedingung während ihrer Amtsdauer vermindert werden darf.
Fassung von 1860.
Artikel 111. Amtsvoraussetzungen. Niemand kann Mitglied des höchsten Gerichtshofes sein, ohne mindestens acht Jahre die Advokatur in der Nation ausgeübt zu haben und den für die Wählbarkeit zum Senator festgesetzten Bedingungen zu entsprechen.
Fassung von 1860.
Artikel 112. Amtseid. Bei der ersten Einsetzung des höchsten Gerichtshofes haben die zu Mitgliedern desselben ernannten Personen in die Hände des Präsidenten der Nation einen Eid zu leisten, dass sie ihre Pflichten durch gute und rechtliche Verwaltung des Richteramtes erfüllen werden; bei späteren Veranlassungen nimmt der Präsident desselben Gerichtshofes den gleichen Eid ab.
Fassung von 1860.
Artikel 113. Justizverwaltung. Der Oberste Gerichtshof erlässt selbst seine Geschäftsordnung und ernennt seine Beamten.
Fassung von 1994.
Artikel 114. Richterrat. Ein Richterrat, deren Errichtung, Aufbau und Befugnisse durch ein besonderes Gesetz, das einer absoluten Mehrheit aller Mitglieder jeder Kammer des Kongresses bedarf, bestimmt wird, ist zuständig für die autonome Justizverwaltung sowie die Auswahl von Personen, die zu Richtern und Staatsanwälten ernannt oder gewählt werden sollen. Der Rat muss in regelmäßigen Abständen die Liste der Personen, die zu Richtern ernannt oder durch Volkswahl gewählt werden sollen und, aufgrund der Listen der Rechtsanwälte mit Bundesregistrierung und der aktuellen Zusammensetzung der politischen Organe im Sinne des Gleichgewichts zwischen den politischen Parteien aktualisieren. Diese Richterwahlliste hat auch andere Personen mit akademischer und wissenschaftlicher Hochschulbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu berücksichtigen.
Der Rat ist befugt:
1. Auswahl von Kandidaten mittels einer öffentlichen Ausschreibung
für Staatsanwälte der unteren Gerichte.
2. Verbindlichen Dreier-Vorschlag zur die Ernennung zu einer Richterstelle eines
unteren Gerichtes.
3. Verwaltung der Haushaltsmittel, die der Haushaltsplan der Justizverwaltung
zugewiesen hat.
4. Disziplinargewalt über die Richter.
5. Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Entfernung eines Richters
aus seinem Amt, welche die Aussetzung seiner Amtsgewalt zur Folge hat, und die
Anklageerhebung gegen diesen.
6. Beschlüsse über die Gerichtsorganisation und alle diejenigen Vorschriften,
die erforderlich sind, um die Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz zu
gewährleisten.
Fassung von 1994.
Artikel 115. Anklage gegen Richter der unteren Gerichte. Die Richter der unteren Gerichte der Nation können nur auf Grund der Bestimmungen des Artikels 53 angeklagt werden und werden durch ein Schwurgericht aus dem Amt entfernt, das aus Mitgliedern des Kongresses sowie aus Richtern und Rechtsanwälten mit Bundesregistrierung besteht. Die Entscheidung dieses Gerichts darf nur auf vorläufige Entfernung aus dem Amt lauten. Die betreffende Person unterliegt aber der gesetzlichen Anklage, Verurteilung oder Bestrafung vor den ordentlichen Gerichten. Das Verfahren wird geschlossen oder gegebenenfalls durch ein anderes Verfahren ersetzt, wenn seit der Entscheidung über die Anklageerhebung einhundertachtzig Tage vergangen sind und während dieser Zeit kein Urteil ausgesprochen wurde. Das in Artikel 114 erwähnte besondere Gesetz bestimmt über die Zusammensetzung und das weitere Verfahren dieses Schwurgerichts.
Fassung von 1994.
Kapitel II.
Attribute der Richterlichen Gewalt.
Artikel 116. Gerichtsbefugnisse. Der höchste Gerichtshof und die niedrigeren Gerichte der Nation haben zu erkennen und Urteil zu sprechen in allen Prozessen über Angelegenheiten, welche Bezug haben auf die Verfassung und Gesetze der Nation, wobei die in § 12. des Artikels 75 bezeichneten Vorbehalte in Kraft bleiben; in allen Prozessen, welche Verträge mit fremden Mächten berühren. Ferner in solchen, welche die fremden Gesandten, Vertreter und Konsuln betreffen, in Admiralitäts- und Seegerichtsbarkeitsfällen; in Prozessen, bei welchen die Nation Partei ist; in solchen zwischen zwei oder mehreren Provinzen, zwischen einer Provinz und den Bewohnern einer anderen, zwischen Bewohnern verschiedener Provinzen und schließlich in Prozessen zwischen einer Provinz oder deren Bewohnern und einem fremden Staat oder den Staatsangehörigen eines fremden Staates.
Fassung von 1860.
Artikel 117. Appellationsgericht. In diesen Fällen fungiert der höchste Gerichtshof als Appellationsgerichtshof laut den vom Kongress bestimmten oder zu bestimmenden Regeln und Ausnahmefällen; in den Angelegenheiten jedoch, welche fremde Gesandte, Minister und Konsuln betreffen, und in denen eine Provinz Partei ist, hat der höchste Gerichtshof direkt und ausschließlich zu erkennen.
Fassung von 1860.
Artikel 118. Geschworenengerichte. Sobald die Geschworenengerichte in der Nation eingeführt sind, haben dieselben in allen gewöhnlichen Kriminalfällen zu entscheiden, mit Ausnahme der Fälle, welche ihren Ursprung haben in der Ausübung des der Deputiertenkammer eingeräumten Anklage-Rechtes. Die Verhandlungen in solchen Prozessen haben in der Provinz stattzufinden, in welcher das Verbrechen begangen wurde; sollte jedoch außerhalb dem Gebiete der Nation ein Verbrechen gegen das Völkerrecht begangen werden, so hat der Congress durch ein Spezialgesetz den Ort zu bestimmen, allwo der Prozess instruiert werden soll.
Fassung von 1860.
Artikel 119. Verrat. Verrat gegen die Nation wird nur durch Ergreifung der Waffen gegen sie, oder durch Vereinigung mit ihren Feinden, wenn man denselben Hilfe und Beistand leistet, begangen. Die Strafe dieses Verbrechens ist durch ein Spezial- Gesetz vom Congress zu bestimmen; sie kann aber nur über die verbrecherische Person selbst verhängt werden und werden Verwandten irgend welchen Grades in keinem Falle von der Schande mit betroffen.
Fassung von 1860.
Kapitel
III.
Die Staatsanwaltschaften.
Artikel 120. Die Staatsanwaltschaft ist ein unabhängiges Organ mit funktioneller und finanzieller Autonomie, deren Aufgabe es ist, im allgemeinen Interesse der Gesellschaft und in Abstimmung mit anderen Behörden der Republik, Gerechtigkeit zu fördern und die Gesetzmäßigkeit aufrechtzuerhalten.
Die Staatsanwaltschaft umfasst das Amt des Generalstaatsanwalts und eine Rechtsanwaltskammer der Nation, deren Mitglieder gemäß dem Gesetz ernannt werden.
Seine Mitglieder genießen Amtsimmunität und die Unantastbarkeit der Amtsbezüge.
Fassung von 1994.
Titel 2 : Provinzial-Regierungen.
Artikel 121. Befugnisse der Provinzen. Die Provinzen bleiben im Besitz der Macht, welche in dieser Verfassung nicht der Föderalregierung übertragen wird, oder welche sie durch Spezial-Verträge zur Zeit ihres Eintrittes sich vorbehalten haben.
Fassung von 1860.
Artikel 122. Staatlichkeit der Provinzen. Die Provinzen geben sich ihre eigenen Lokal-Einrichtungen und regieren sich denselben gemäß; sie erwählen sich — ohne Einmischung der Bundes-Regierung — ihre Gouverneure, ihre Gesetzgeber und sonstige Provinzial-Beamten.
Fassung von 1853.
Artikel 123. Verfassung der Provinz. Jede Provinz erlässt gemäß Artikel 5 ihre eigene Verfassung, welche die kommunale Selbstverwaltung gewährleisten und Regelungen über ihren institutionellen, politischen, administrativen, wirtschaftlichen und finanziellen Aufbau und Aufgaben enthalten muss.
Fassung von 1994.
Artikel 124. Zusammenschlüsse der Regionen. Die Provinzen können Regionen errichten, welche ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung bündelt und können zu diesem Zweck Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen zur Erfüllung von definierten Aufgaben übertragen; diese Regionen können zu diesem Zweck auch internationale Abkommen schließen, die nicht im Widerspruch zur nationalen Außenpolitik stehen dürfen und die Befugnisse, die der Nation zustehen oder den öffentlichen Kredit der Nation betreffen, und mit umfassendem Wissen des Kongresses. Die Stadt Buenos Aires hat diese Vereinbarungen, sofern diese betroffen ist, auf ihrem Gebiet in Geltung zu setzen.
Die Provinzen haben das ursprüngliche Recht, über die natürlichen Ressourcen in ihrem Gebiet zu verfügen.
Fassung von 1994.
Artikel 125. Vertragsbefugnisse untereinander. Die Provinzen können unter sich Separat-Verträge, betreffend die Verwaltung der Rechtspflege, finanzielle Angelegenheiten oder gemeinnützige Arbeiten abschließen, von welchen Vertragen jedoch der Bundes-Congress Einsicht zu nehmen hat; sie können ihre Industrie, die Einwanderung, den Bau von Eisenbahnen, die Anlage von Schifffahrtskanälen, die Kolonisierung von Provinzial-Ländereien, die Einführung und Einbürgerung neuer Industrie-Zweige und fremder Capitalien und die Erforschung ihrer Flüsse durch desfallsige Schutzgesetze und mit ihren eigenen Mitteln fördern.
Die Provinzen und die Stadt Buenos Aires können Sozialversicherungsträger für öffentliche Angestellte unterhalten, den wirtschaftlichen Fortschritt fördern, wie auch die humane Entwicklung, Beschäftigung, Bildung, Wissenschaft, Wissen und Kultur.
Fassung von 1994.
Artikel 126. Befugnisse der Union. Die der Nation übertragene Gewalt üben die Provinzen nicht aus. Sie können keine Separat-Vertrage politischen Charakters abschliessen, noch Handelsgesetze oder die innere und äussere Schifffahrt betreffende, erlassen; noch Provinzial-Zollhäuser errichten, Geld ausmünzen, oder Banken mit Emissionsberechtigung gründen, ohne Erlaubniss des Bundes-Congresses; sie können auch keine Civil-, Handels-, Straf- und Minen-Gesetzbücher erlassen, nachdem der Congress solche angenommen hat, und ganz besonders stehlt ihnen keine Gesetzgebung über Bürgerrecht und Naturalisation, Bankerotte, Fälschung von Geld und von Staats-Documenten zu, noch dürfen sie Tonnen-Gebühren ausschreiben, Kriegsschiffe armiren oder Heere aufstellen, es müsste denn ein Einfall von Auswärts stattfinden, oder eine so grosse Gefahr vorliegen, dass keine Verzögerung gestattet erscheint, in welchen Fallen sofort der Bundesregierung Bericht zu erstatten ist; ferner können die Provinzen keine diplomatischen Agenten ernennen, noch fremde Agenten empfangen.
Fassung von 1994.
Artikel 127. Verbot von Kriegserklärungen gegen andere Provinzen. Keine Provinz kann einer anderen den Krieg erklären oder sie mit Krieg überziehen. Ihre Klagen sind dem höchsten Gerichtshofe zu unterbreiten und von ihm beizulegen. Ihre tatsächlichen Feindseligkeiten werden als gleichbedeutend mit Bürgerkrieg, als Ruhestörung und Aufstand angesehen, welche die Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Gesetze zu dämpfen und zu unterdrücken hat.
Fassung von 1853.
Artikel 128. Provinz-Gouverneure als Ausführungsorgan des Bundes. Die Provinz-Gouverneure sind die natürlichen Agenten der Bundes-Regierung um die Erfüllung der Verfassung und der Gesetze der Nation zu überwachen.
Fassung von 1860.
Artikel 129. Die Stadt Buenos Aires ist autonom; sie hat eine eigene Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung und ihre Organe werden direkt von den Bürgern der Stadt gewählt.
Ein Gesetz garantiert die Staatsinteressen der Nation, solange die Stadt Buenos Aires die Hauptstadt der Nation ist.
Die Einwohner der Stadt Buenos Aires werden gemäß einem durch den versammelten Nationalkongress erlassenen staatlichen Organisationsstatuts in diesen Institutionen durch gewählte Abgeordnete vertreten.
Fassung von 1994.
1. Die Argentinische Nation bekräftigt ihre legitime und unveräußerliche Souveränität über die Malvinas, Südgeorgien und die Süd-Sandwich-Inseln mit den entsprechenden Seebereiche und Inseln, und betrachtet diese als integralen Bestandteil ihres Staatsgebietes.
Die Rückgewinnung dieser Gebiete und die volle Ausübung seiner Souveränität über diese, welche die Lebensart der Einwohner des Gebiets respektiert und nach den Grundsätzen des Völkerrechts erfolgen soll, sind ein dauerndes und unerschütterliches Ziel des Argentinischen Volkes.
2. Zu Artikel 37. Die gemäß Artikel 37 Absatz 2 zulässigen Maßnahmen dürfen in keinem Fall unter denjenigen Maßnahmen sein, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verfassung in Geltung standen; die Dauer der Maßnahme wird durch das Gesetz festgestellt.
3. Zu Artikel 39. Das Gesetz zur Regelung der Ausübung der Volksinitiative ist innerhalb von achtzehn Monaten nach der Sanktion dieser Verfassung zu erlassen.
4. Zu Artikel 54. Die derzeitigen Mitglieder des Senates der Nation üben ihr Amt in jedem Fall bis zum Ablauf ihres Mandates aus.
Anlässlich der Erneuerung eines Drittels des Senates im Jahr 1995 werden die im Jahr 1986 gewählten Senatoren, die ein Drittel des Senates ausmachen, in den jeweiligen Wahlkreisen für die neue Wahlperiode (von sechs Jahren) gewählt. Die Gruppen von Senatoren eines Wahlkreises (= eine Provinz) werden, wenn möglich so zusammengesetzt, dass die politische Partei oder das Wahlbündnis mit der größten Fraktion in der Legislative zwei Senatoren und der verbleibende Sitz in dem Wahlkreis dann den verbleibenden politischen Parteien oder Wahlbündnissen stellt. Im Falle der Stimmengleichheit hat die politische Partei oder das Wahlbündnis den Vorrang, die bei den letzten Wahlen zum Provinzparlament die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Wahl der Senatoren, deren Amtszeit im Jahr 1998 auslaufen und die Zusammensetzung, in welchen Gruppen die derzeitigen Senatoren zu ersetzen sind, wird wie auch im Falle der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 62 nach denselben Regeln vollzogen, wie vorstehend erwähnt. Jedoch hat die politische Partei oder das Wahlbündnis mit der größten Fraktion in der Legislative das Recht, ihre Senatoren für die einzelnen Gruppen zu designieren, allein mit der Einschränkung, wenn die Senatoren eines Wahlkreises aus der gleichen politischen Partei oder dem Wahlbündnis kommen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Wahl der Senatoren der Stadt Buenos Aires entsprechende Anwendung, wobei für die Wahlen im Jahr 1995 die direkten Wählerstimmen der letzten Wahlen, im Jahr 1998 aber die Ergebnisse der Wahl der gesetzgebenden Körperschaft der Stadt herangezogen werden.
Die Wahlen nach diesem Abschnitt werden stets innerhalb einer Frist von nicht weniger als sechzig Tagen und nicht mehr als neunzig Tagen nach dem Ablauf der Amtszeit der Senatoren durchzuführen.
In allen Fällen müssen die Bewerber für einen Senatorensitz von politischen Parteien oder Wahlbündnissen aus solchen nominiert werden. Unter Beachtung der rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen werden die Namen der Kandidaten von der nationalen gerichtlichen Wahlkommission registriert und der Legislative mitgeteilt.
Bei jeder Wahl eines Senators der Nation wird auch ein Stellvertreter gewählt; der Artikel 62 bleibt unberührt.
Die Amtszeit der Senatoren, die durch diese Übergangsbestimmung gewählt werden, enden mit dem letzten Tag des Dezembers des Jahres 2001.
5. Zu Artikel 56. Aus allen Mitgliedern des Senates werden, zur Einteilung in drei Gruppen gemäß Artikel 54, innerhalb von zwei Monaten vor dem 10. Dezember 2001 diejenigen durch das Los bestimmt, welche nach dem ersten und welche nach dem zweiten Zweijahreszeitraum aus dem Senat ausscheiden.
6. Zu Artikel 75 Ziffer 2. Die Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 75 Ziffer 2 über die konkurrierende Gesetzgebung und die Bundesfinanzverwaltung werden vor dem Ablauf des Jahres 1996 getroffen; eine Verteilung der Zuständigkeiten, Funktionen und Dienste, die nach der Sanktion durch diese Verfassungsreform notwendig ist, kann nicht ohne Zustimmung der betroffenen Provinzen erfolgen; die geltende Verteilung der Einnahmen kann zu Ungunsten der Provinzen nach der Sanktion dieser Verfassungsreform nur mit Zustimmung der Provinzen erfolgen, außer dass die Aufteilung der Einnahmen gemäß den neuen Bestimmungen der Verfassung erfolgt ist.
Diese Bestimmung berührt nicht Ansprüche aus anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sich aus Streitigkeiten über die Verteilung der Zuständigkeiten, Dienstleistungen, Funktionen oder Einnahmen zwischen der Nation und den Provinzen ergeben haben.
7. Zu Artikel 75 Ziffer 30. Der Kongress übt seine legislativen Befugnisse in der Stadt Buenos Aires aus, solange diese die nationale Hauptstadt ist, und sie die Befugnisse nach Artikel 129 noch ausübt.
8. Zu Artikel 76. Die bestehenden Rechtsvorschriften, die keine Frist für das Ende ihrer Wirksamkeit nennen, treten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Wirksamkeit, außer dass der Nationalkongress eine Frist durch ein neues Gesetz ausdrücklich bestimmt.
9. Zu Artikel 90. Die Amtszeit des zum Zeitpunkt der Sanktion dieser Verfassungsreform amtierenden Präsidenten gilt als seine erste Amtsperiode.
10. Zu Artikel 90. Die Amtszeit des Präsidenten der Nation, die am 8. Juli 1995 beginnt, endet am 10. Dezember 1999.
11. Zu Artikel 99 Ziffer 4. Die Bestimmungen über die begrenzte Dauer der Ernennungen im Rahmen des Artikels 99 Ziffer 4 treten fünf Jahre nach der Sanktion der Verfassungsreform in Kraft.
12. Zu Artikel 99 Ziffer 7, 100 und 101. Die Artikel 100 und 101 des Kapitels IV des Teils II. dieser Verfassung über den Chef des Ministerkabinetts werden am 8. Juli 1995 wirksam.
Der Chef des Ministerkabinetts wird zum ersten Mal al 8. Juli 1995 ernannt; bis zu diesem Zeitpunkt werden deren Befugnisse vom Präsidenten der Republik ausgeübt.
13. Zu Artikel 114. Ab dem Zeitpunkt von 360 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgt die Ernennung der Richter der unteren Gerichte im Rahmen des durch diese Verfassung vorgeschriebenen Verfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen die Ernennung nach den bisherigen Vorschriften.
14. Zu Artikel 115. Vor der Deputiertenkammer anhängigen Verfahren gegen Richter werden an den Richterrat weitergegeben; der Artikel 114 Ziffer 5 gilt entsprechend. Ist die Anklage bereits vor dem Senat, verbleibt es bei den bisherigen Verfahrensregeln.
15. Zu Artikel 129. Bis zur Bildung der Organe, die sich aus den geänderten Bestimmungen über die Autonomie der Stadt Buenos Aires ergeben, hat der Kongress weiterhin die ausschließliche Gesetzgebung über dieses Hoheitsgebiet auszuüben, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung waren.
Der Bürgermeister (El jefe de gobierno) von Buenos Aires wird während des Jahres 1995 neu gewählt.
Die im Artikel 129 Abs. 2 und 3 erwähnten Gesetze sind innerhalb von 270 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu verabschieden.
Bis zum Erlass der Organisationssatzung erfolgt die Ernennung und Abberufung der Richter der Stadt aufgrund der Bestimmungen der Artikel 114 und 115 dieser Verfassung.
16. Diese Reform tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitglieder des verfassunggebenden Konvents, der Präsident der Argentinischen Nation, die Präsidenten der gesetzgebenden Kammern und der Präsident des Obersten Gerichts legen im Palast San José in Concepción del Uruguay in der Provinz Entre Rios den Eid auf die Verfassung in einem einzigen Rechtsakt am 24. August 1994 ab.
Jede staatliche, Provinz- oder Kommunalbehörde stellt die Voraussetzungen fest, damit ihre Mitglieder und Beamten die Verfassung beschwören können.
17. Der durch diesen verfassunggebenden Konvent verabschiedete Text
ersetzt den bisher in Kraft gewesenen Text der Verfassung vollständig..
Artikel 2. Der durch den Artikel 1 neu
bekannt gemachte Text der Verfassung umfasst alle, durch den, in den Städten
Santa Fe und Parana im Laufe des Jahres 1994 versammelten verfassunggebenden
Nationalkonvent sanktionierte Bestimmungen; zum Verständnis von Artikel 77
zweiter Teil als Zusatzbestimmung am 1. August 1994 bestimmt:
"Gesetzentwürfe zur Änderung des Wahlsystems und der politischen Parteien müssen
durch eine absolute Mehrheit aller Mitglieder der Kammer gebilligt werden."
Artikel 3. Anordnung der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt.
Artikel 4. Anordnung der Durchführung durch die Ausführende Gewalt.
Geschehen im Sitzungssaal des verfassunggebenden Nationalkonvents in der Stadt Santa Fe, am zwanzigsten Tag des Monats August des Jahres neunzehn hundert vier und neunzig.
Hinweis: Bei der Angabe, welcher Fassung der Artikel entspricht (also z. B. "Fassung von 1860") wurden die Umnummerierungen der Artikel während jeder Verfassungsrevision nicht berücksichtigt, sondern nur Änderungen im Text, und zwar im spanischen Original. Sicher würde eine Übersetzung in der aktuellen deutschen Sprache besser verständlich, als die aus den Jahren 1876, da jedoch ein großer Teil der Verfassung aus dem Jahr 1853/60 stammt, bin ich der Meinung, dass dieses "umständliche" Deutsch zu einem so alten Text besser passt und habe diesen deshalb beibehalten.