welcher sich im Sitzungssaal des des verfassunggebenden
Generalkongresses zu Buenos Ayres am 24. Januar 1825 versammelt hat
faktisch aufgehoben in Folge der
Diktatur unter Präsident Don Juan Manuel de Rosas 1829-1832 und 1835-1852
ersetzt durch
Verfassung der Argentinischen Republik vom 1. Mai 1853
Der Präsident des verfassunggebenden Generalkongresses der Vereinigten Provinzen des Rio de la Plata hat die Ehre, der ehrenwerten Regierung von Buenos Ayres mitzuteilen, dass der versammelte Kongress gestern, durch seine Deputirten und in feierlicher Weise, den Pakt geschlossen hat, sobald das Joch der alten spanischen Herrschaft abgeschüttelt ist, eine unabhängige Nation zu bilden. Die Grundlagen dieses Paktes sind diejenigen, die in dem beigefügten Gesetz enthalten sind.
Der Präsident, der dieses, wie im Gesetz festgeschrieben, der ehrenwerten Regierung von Buenos Ayres mitteilt, hat die Ehre Eurer Exzellenz den schuldigen Respekt auszudrücken.
Manuel Antonio de Castro
Präsident
Alejo Villegas
Sekretär
An die ehrenwerte Regierung der Provinz Buenos Ayres:
Der konstituirende Generalkongreß der vereinigten Provinzen hat dekretirt und dekretirt wie folgt:
Art. 1. Die zum Kongreß versammelten Provinzen vom la Plata, erneuern durch das Organ ihrer Deputirten aufs Feyerlichste den Pakt, kraft dessen sie, nach ihrer Losreißung von der spanischen Herrschaft, ihre Unabhängigkeit proklamirt haben; und sie schwören von neuem alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Erhaltung dieser Unabhängigkeit, so wie zur wechselseitigen Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt aufzubieten.
Art. 2. Der Generalkongreß erklärt sich als gesetzgebend und konstituirend.
Art. 3. Bis zur Promulgation der allgemeinen Konstitution, welche der Kongreß der Konföderation ertheilen wird, sollen in jeder Provinz die daselbst geltenden besondern Institutionen in Kraft bleiben.
Art. 4. Alles, was sich auf die Unabhängigkeit, Integrität, Sicherheit, Vertheidigung und Wohlfahrt der Nation bezieht gehört wesentlich zur Kompetenz des Generalkongresses.
Art. 5. Der Generalkongreß wird in Folge dessen alle Verfügungen treffen, welche er in Bezug auf die im vorstehenden Artikel benannten Gegenstände für nothwendig erachten wird.
Art. 6. Die von dem Generalkongreß angenommene, und sanktionirte Konstitution wird vor ihrer Promulgation den Provinzen zur Genehmigung vorgelegt werden und erst, nach erfolgter Genehmigung, zum Grundgesetz der Konföderation erhoben werden können.
Art. 7. Bis zur erfolgten Errichtung einer
vollziehenden Bundesgewalt, werden der Regierung der Provinz Buenos-Ayres
folgende Attribute zustehen:
1) Die auswärtigen Angelegenheiten, die Ernennung der bevollmächtigten Minister
bey auswärtigen Regierungen und die Annahme von bevollmächtigten Minister
solcher Regierungen bey den vereinigten Provinzen.
2) Die Abschließung von Traktaten, Konventionen, u. s. f. mit auswärtigen
Regierungen; doch darf die Ratifikation solcher Akte nicht ohne
Special-Autorisation des Generalkongresses vorgenommen werden.
3) Die Mittheilung der vom Generalkongreß gefassten Beschlüsse in Hinsicht der
Artikel 4 benannten Gegenstände an der Regierung der Bundesprovinzen.
4) Den Vorschlag der von ihr zur Verbesserung der Verwaltung für angemessen
befundenen Maßregeln an den Generalkongreß.
Art. 8. Gegenwärtiges Gesetz soll den verschiedenen Regierungen der vereinigten Provinzen durch den Präsidenten des Generalkongresses zur Kenntniß gebracht werden.
Buenos-Ayres am 23. Jänner 1825.
Manuel Antonio Castro
Präsident.
Alejo Villecas
Sekretär
Die Regierung der Provinz Buneos-Ayres hat auf die Mittheilung des vorstehenden Gesetzes folgendes erwiedert:
Buenos-Ayres am 27. Jänner 1825.
Die Regierung der Provinz Buenos-Ayres hat das von dem konstituirenden Generalkongreß der vereinigten Provinzen am La Plata unterm 23sten d. M. dekritirte Grundgesetz, welches ihr der Präsident dieses Körpers mittelst Zuschrift vom 24sten übermacht hat, erhalten.
Da die Regierung von Buenos-Ayres von der dringenden Nothwendigkeit, die Betreibung der auswärtigen Angelegenheiten zu fördern, so wie von der Schwierigkeit, für die Errichtung einer vollziehenden Bundesgewalt schleunige und permanente Fürsorge zu treffen, überzeugt ist; da selbe überdieß den guten Willen in Betracht zieht, welchen die Provinz Buenos-Ayres stets zur bestmöglichen Beseitigung aller durch die Trennung der Provinzen erzeugten Hindernisse an den Tag gelegt hat, welche Hindernisse sich seit den ersten Tagen des Zusammentritts des Kongresses, vorzüglich in Betreff der allgemeinen Angelegenheiten zu erkennen gegeben haben; da selbe endlich der Meynung ist, daß die andern Provinzen, welche ihre bereitwillige Intervention in Hinsicht der auswärtigen Angelegenheiten gutgeheißen haben, den Beschluß des Generalkongresses billigen werden, und da überdieß die Gränzen der Gewalt, welche ihr durch besagten Artikel übertragen wird, in demselben fest bestimmt sind, so nimmt sie den ihr mittelst des Artikels 7. der gedachten Akte übertragenen Wirkungskreis an, und hegt die Ueberzeugung, daß durch diese Maßregel der Zeitpunkt der Aufstellung einer vollziehenden Bundesgewalt schleuniger herbeygeführt werden wird.
Die Regierung von Buenos-Ayres hält es für ihre Pflicht, dem Generalcongreß die Versicherung zu ertheilen, daß sie alles aufbieten werde, um seinem Vertrauen auf würdige Weise zu entsprechen.
Juan Gregorio de las Heras.
Manuel J. Garcia.
An den constituirenden Generalcongreß.