Föderationsvertrag

vom 10. April 1992

Anhang zu den Verfassungen Rußlands von 1978/92 und 1993


1. Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken in der Russischen Föderation

Wir, die bevollmächtigten Vertreter der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und die Organe der Staatsgewalt der souveränen Republiken in der Russischen Föderation, haben, indem wir

unsere Achtung vor der Geschichte, den Traditionen, der Kultur, der Sprache und der nationalen Würde der Völker der Russischen Föderation bekunden,

uns zu unserer Verantwortung für die Erhaltung der historisch entstandenen staatlichen Einheit der Völker der Russischen Föderation und der Integrität der Republiken und des Territoriums, aus denen diese besteht, bekennen,

uns die Herbeiführung und Festigung von Eintracht, Vertrauen und gegenseitigem Verständnis zwischen den Nationen zum Ziel setzen,

die Priorität der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von seiner nationalen Zugehörigkeit und seinem Wohngebiet sowie das Recht der Völker auf Selbstbestimmung realisieren,

die qualitative Erneuerung der föderativen Beziehungen auf der Grundlage der freiwilligen Aufteilung der Befugnisse und ihrer effektiven Ausübung anstreben,

davon ausgehen, daß die Organe der Staatsgewalt der Republiken in der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Befugnisse diese Staatsgewalt auf den betreffenden Territorien selbständig ausüben, und

uns von der Deklaration über die staatliche Souveränität der Russischen Föderation, den Deklarationen über die staatliche Souveränität der Republiken in der Russischen Föderation sowie den Beschlüssen des Kongresses der Volksdeputierten der Russischen Föderation und des Obersten Sowjets der Russischen Föderation zu Fragen des föderativen Aufbaus und der föderativen Beziehungen in der Russischen Föderation leiten lassen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1. 1. Der Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören:
a) die Annahme und Änderung der Verfassung der Russischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
b) der föderative Aufbau und das Territorium der Russischen Föderation;
c) die Regelung und der Menschenrechte und Freiheiten, die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation;
d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, des Verfahrens ihrer Organisation und Tätigkeit; die Errichtung von Bundesstaatsorganen;
e) das Staatseigentum des Bundes und seine Verwaltung;
f) die Festlegung der Grundlagen für die Bundespolitik und die Bundesprogramme auf dem gebiet der staatlichen, ökonomischen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung in der Russischen Föderation;
g) die Festlegung der Rechtsgrundlagen für den einheitlichen Markt; die Regelung der Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollfragen, die Geldemission und die Grundlagen der Preispolitik; die Wirtschaftsdienste des Bundes, einschließlich der Bundesbanken;
h) der Bundeshaushalt, die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für die regionale Entwicklung;
i) die Bundessysteme für Energie, Kernenergie und Spaltmaterial; das Transportwesen, die Verkehrswege, das Informations- sowie das Post- und Fernmeldewesen des Bundes; die Aktivitäten im Weltraum;
j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Russischen Föderation; die Fragen von Krieg und Frieden;
k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Russischen Föderation;
l) Verteidigung und Sicherheit; die Verteidigungsindustrie; die Festlegung des Verfahrens beim An- und Verkauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärvermögen; die Herstellung von Spaltmaterial, giftigen Stoffen, Betäubungsmitteln und die Art ihrer Nutzung;
m) der Status und der Schutz der Staatsgrenze, der Territorialgewässer, des Luftraums, der Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs der Russischen Föderation;
n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft, die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; die Amnestie und Begnadigung; die Gesetzgebung über das Zivilrecht, den Zivilprozeß und das Arbitrageverfahren;
o) das Kollisionsrecht des Bundes;
p) der Staatsdienst des Bundes;
q) der meteorologische Dienst, die Standards, das Eichwesen, das metrische System und die Zeitmessung, die Geodäsie und Kartographie, die amtliche Statistik und Buchführung und
r) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Russischen Föderation sowie die besonderen Titel.

2. Die Organe der Staatsgewalt der Republiken in der Russischen Föderation beteiligen sich an der Verwirklichung der Bundesbefugnisse in dem Rahmen und den Formen, die von der Verfassung der Russischen Föderation und den Bundesgesetzen festgelegt wurden.

3. Den Republiken in der Russischen Föderation wird die Vertretung in den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation garantiert.

siehe Artikel 72 der Verfassung von 1978/92

Artikel 2. 1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Republiken in der Russischen Föderation gehören:
a) die Gewährleistung der Übereinstimmung der Verfassungen und Gesetze der Republiken in der Russischen Föderation mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation;
b) der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten, der Rechte der nationalen Minderheiten, die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, Rechtsordnung und öffentlichen Sicherheit und das Regime der Grenzzonen;
c) die Abgrenzung des Staatseigentums;
d) die Naturnutzung, der Umweltschutz und die Sicherung des ökologischen Gleichgewichts; die besonders schützenswerten Naturgebiete; der Schutz der historischen Denkmäler und der Kulturdenkmäler;
e) die allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Körperkultur und des Sports;
f) die Koordination der Fragen des Gesundheitswesens, des Schutzes von Familie, Mutter, Vater und Kind, die soziale Sicherung, einschließlich der Sozialfürsorge;
g) die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen, elementaren Unglücksfällen und Epidemien sowie die Beseitigung ihrer Folgen;
h) die Festlegung allgemeiner Prinzipien der Besteuerung und der Abgaben;
i) die Verwaltungs-, Verwaltungsprozeß-, Arbeits-, Familien-, Boden-, Wohnungs-, Wasser- und Forstgesetzgebung; die Gesetzgebung betreffend die Bodenschätze und den Umweltschutz; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;
j) die Gerichtsverfassung, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und das Personal der Rechtsschutzorgane;
k) der Schutz des angestammten Lebensraumes und der traditionellen Lebensweise der kleinen ethnischen Gemeinschaften und
l) die Festlegung allgemeiner Prinzipien der Organisation der örtlichen Selbstverwaltung.

2. Zu Fragen, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, erlassen die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation Grundlagen der Gesetzgebung, gemäß welchen die Organe der Staatsgewalt der Republiken in der Russischen Föderation eigene rechtliche Regelungen treffen, einschließlich der Annahme von Gesetzen und anderen Rechtsakten.

3. Die Gesetzentwürfe zu Gegenständen der gemeinsamen Zuständigkeit, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, werden den Republiken in der Russischen Föderation zugeleitet, deren diesbezügliche Vorschläge im Obersten Sowjet der Russischen Föderation geprüft werden.

siehe Artikel 81a der Verfassung von 1978/92

Artikel 3. 1. Die Republiken (Staaten) in der Russischen Föderation besitzen auf ihrem Territorium die ganze Fülle der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Staatsgewalt, mit Ausnahme der Befugnisse, welche in Übereinstimmung mit diesem Vertrag der Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation übertragen (zugewiesen) worden sind. Das Territorium und der Status der Republik in der Russischen Föderation können ohne ihre Zustimmung nicht verändert werden.

2. Die Republiken in der Russischen Föderation sind selbständige Teilnehmer von internationalen und Außenwirtschaftsverbindungen sowie von Abkommen mit anderen Republiken, Regionen, Gebieten, autonomen Gebieten und autonomen Bezirken der Russischen Föderation, soweit dies nicht zur Verfassung und zu den Gesetzen der Russischen Föderation im Widerspruch steht. Die Koordinierung der internationalen und außenwirtschaftlichen Beziehungen der Republiken in der Russischen Föderation wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation gemeinsam mit den Republiken in der Russischen Föderation wahrgenommen.

3. Der Boden und die Bodenschätze, die Gewässer, die Pflanzen- und Tierwelt sind ein Gut (Eigentum) der Völker, die auf dem Territorium der betreffenden Republiken leben. Der Besitz und die Nutzung von Boden, Bodenschätzen, Wasser- und anderen natürlichen Ressourcen sowie die Verfügung über diese werden durch die Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation und durch die Gesetzgebung der Republiken in der Russischen Föderation geregelt. In gegenseitiger Übereinkunft der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation  und der Organe der Staatsgewalt der Republiken in der Russischen Föderation wird der Statuts der natürlichen Ressourcen des Bundes festgelegt.

4. Falls durch die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation auf dem Territorium einer Republik in der Russischen Föderation der Ausnahmezustand eingeführt wird, ist die vorherige Zustimmung der Organe der Staatsgewalt dieser Republik erforderlich. Falls die Umstände, die als Grund für die Einführung des Ausnahmezustandes dienen, das Territorium nur einer einzigen Republik in der Russischen Föderation berühren, so kann der Ausnahmezustand in dieser Republik durch die Organe der Staatsgewalt dieser Republik bei unverzüglicher Benachrichtigung des Präsidenten der Russischen Föderation und des Obersten Sowjets der Russischen Föderation eingeführt werden, und er wird in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz verwirklicht.

zu Absatz 1 siehe Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 80 der Verfassung von 1978/92

zu Absatz 2 siehe Artikel 81b Absatz 1 der Verfassung von 1978/92

zu Absatz 3 siehe Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 81b Absatz 2 der Verfassung von 1978/92

zu Absatz 4 siehe Artikel 81b Absatz 3 der Verfassung von 1978/92

Artikel 4. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Organen der Staatsgewalt der Republik in der Russischen Föderation diesen Organen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.

2. Die Organe der Staatsgewalt einer Republik in der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.

siehe Artikel 81c der Verfassung von 1978/92

Artikel 5. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Republik in der Russischen Föderation vollziehen die Bundesgesetze und anderen Rechtsakte der Russischen Föderation in der Republik in der Russischen Föderation gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

2. Die juristischen Dokumente, die von den Organen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Republik in der Russischen Föderation im Rahmen der Befugnisse dieser Organe, Einrichtungen und Amtspersonen ausgestellt sind, werden auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation anerkannt.

siehe Artikel 81d der Verfassung von 1978/92

Artikel 6. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation können keine Rechtsakte zu solchen Fragen erlassen, die zur Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Republik in der Russischen Föderation gehören. Falls die Organe der Staatsgewalt einer Republik in der Russischen Föderation Gesetze und andere Rechtsakte zu solchen Fragen erlassen, die zur ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören, werden die Bundesgesetze angewendet.

2. Streitigkeiten hinsichtlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Fragen sowie hinsichtlich der Fragen, die gemäß Artikel 81a der Verfassung der Russischen Föderation zu den Gegenständen der gemeinsamen Zuständigkeit gehören, werden durch das Verfassungsgericht der Russischen Föderation entschieden.

3. Die Beziehungen zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt und den Organen der Staatsgewalt der Republik in der Russischen Föderation beruhen auf der Grundlage der Verfassung der Russischen Föderation, der Verfassung der Republiken, der gegenseitigen Achtung und der gegenseitigen Verantwortlichkeit. Streitigkeiten werden, bei verbindlicher Anwendung von Schlichtungsprozeduren, gemäß dem durch die Verfassung und die Gesetze der Russischen Föderation festgelegten Verfahren entschieden.

siehe Artikel 81e der Verfassung von 1978/92

Artikel 7. Die in diesem Vertrag festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse kann nicht einseitig geändert werden.

Artikel 8. 1. Dieser Vertrag tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Nach seiner Billigung durch den Kongreß der Volksdeputierten der Russischen Föderation wird er Bestandteil (als selbständiger Abschnitt) der Verfassung der Russischen Föderation. Änderungen und Ergänzungen an diesem Abschnitt der Verfassung der Russischen Föderation werden mit Zustimmung der Republiken in der Russischen Föderation, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, vorgenommen.

2. Jede Republik in der Russischen Föderation behält sich das Recht vor, sowohl diesen Vertrag zu unterzeichnen, als auch ihre Haltung zur Abgrenzung der Befugnisse mit den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation und der Verfassung dieser Republik in der Russischen Föderation zu regeln.

Moskau, den 31. März 1992

  Dieser Vertrag wurde von den bevollmächtigten Vertretern der folgenden Republiken unterzeichnet:
Republik Adygeja
Republik Baschkorostan
Republik Burjätien
Republik Gornyi Altaj
Republik Dagestan
Karbadino-Balkarische Republik
Republik Kalmückien - Chal'mg Tangtsch
Karatschaio-Tscherkessische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Karelien
Sozialistische Sowjetrepublik der Komi
Sozialistische Sowjetrepublik der Mari - Republik Marij El
Mordwinische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Sacha (Jakutien)
Nordossetische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Tuwa
Udmurtische Republik
Republik Chakassien
Tschuwaschische Republik - Republik Tschuwasch
(es fehlt allein die Tschetscheno-Inguschische Republik (Tschetschenien)).

Russische Föderation

Protokoll zum Föderationsvertrag
(zum Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken in der Russischen Föderation)

Wir, die Vertreter der Republiken in der Russischen Föderation, im Besitz von Vollmachten zur Unterzeichnung des am 13. März 1992 in Moskau paraphierten Föderationsvertrages, geben den Organen der Staatsgewalt zur Kenntnis, daß wir bei der Prüfung des paraphierten Föderationsvertrages auf der gemeinsamen Beratung am 30. März 1992 Einvernehmen darüber erzielten, daß es bei der Realisierung der Vorschriften des Artikels 1. Ziffer 3 des Föderationsvertrags gewährleistet werden muß, daß mindestens 50 Prozent der Plätze in einer der Kammern des höchsten Gesetzgebungsorgans der Russischen Föderation den Vertretern der Republiken in der Russischen Föderation, der autonomen Gebiete und der autonomen Bezirke zur Verfügung gestellt werden.

Moskau, den 31. März 1992

  Vereinbart von den bevollmächtigten Vertretern der
Republik Adygeja
Republik Baschkorostan
Republik Burjätien
Republik Gornyi Altaj
Republik Dagestan
Karbadino-Balkarische Republik
Republik Kalmückien - Chal'mg Tangtsch
Karatschaio-Tscherkessische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Karelien
Sozialistische Sowjetrepublik der Komi
Sozialistische Sowjetrepublik der Mari - Republik Marij El
Mordwinische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Sacha (Jakutien)
Nordossetische Sozialistische Sowjetrepublik
Republik Tuwa
Udmurtische Republik
Republik Chakassien
Tschuwaschische Republik - Republik Tschuwasch

Russische Föderation

2. Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation

Wir, die bevollmächtigten Vertreter der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg, haben, indem wir

unsere Achtung vor der Geschichte, den Traditionen, der Kultur, den Sprachen und der nationalen Würde der Völker der Russischen Föderation bekunden,

uns zu unserer Verantwortung für die Erhaltung der historisch entstandenen staatlichen Einheit der Völker der Russischen Föderation und der Integrität ihres Territoriums bekennen,

uns die Herbeiführung und Festigung von Eintracht, Vertrauen und gegenseitigem Verständnis zwischen den Nationen zum Ziel setzen,

die Priorität der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von der nationalen Zugehörigkeit, dem Wohngebiet und anderen Umständen realisieren und für den materiellen Wohlstand und die geistige Entwicklung Sorge tragen,

die qualitative Erneuerung der föderativen Beziehungen auf der Grundlage einer rationalen Aufteilung der Befugnisse und ihrer effektiven Ausübung anstreben,

davon ausgehen, daß die Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Befugnisse diese Gewalt auf den betreffenden Territorien selbständig ausüben, und

uns von der Deklaration über die staatliche Souveränität der Russischen Föderation sowie den Beschlüssen des Kongresses der Volksdeputierten der Russischen Föderation und des Obersten Sowjets der Russischen Föderation zu Fragen des föderativen Aufbaus und der föderativen Beziehungen in der Russischen Föderation leiten lassen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1. 1. Der Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören:
a) die Annahme und Änderung der Verfassung der Russischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
b) der föderative Aufbau, die Zusammensetzung, das Territorium der Russischen Föderation und ihre Integrität; die Bestätigung der Bildung neuer Regionen und  Gebiete sowie die Bestätigung der Änderungen der Grenzen der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg;
c) der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten und der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation; der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten;
d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, des Verfahrens ihrer Organisation und Tätigkeit; die Errichtung von Bundesstaatsorganen; die Festlegung der allgemeinen Prinzipien für die Organisation des Systems der Organe der vertretenden und vollziehenden Gewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg;
e) die Festlegung der Grundlagen für die Bundespolitik und die Bundesprogramme auf dem gebiet der staatlichen, ökonomischen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung in der Russischen Föderation;
f) das Staatseigentum des Bundes und seine Verwaltung;
g) die Festlegung der Rechtsgrundlagen für den einheitlichen Markt; die Regelung der Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollfragen, die Geldemission und die Grundlagen der Preispolitik; die Wirtschaftsdienste des Bundes, einschließlich der Bundesbanken;
h) der Bundeshaushalt, die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für die regionale Entwicklung;
i) die Bundessysteme für Energie, Kernenergie und Spaltmaterial; das Transportwesen, die Verkehrswege, das Informations- sowie das Post- und Fernmeldewesen des Bundes; die Aktivitäten im Weltraum;
j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Russischen Föderation; die Fragen von Krieg und Frieden;
k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Russischen Föderation;
l) Verteidigung und Sicherheit; die Verteidigungsindustrie; die Festlegung des Verfahrens beim An- und Verkauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärvermögen; die Herstellung von Spaltmaterial, giftigen Stoffen, Betäubungsmitteln und die Art ihrer Nutzung;
m) der Status, das Regime und der Schutz der Staatsgrenze, der Territorialgewässer, des Luftraums, der Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs der Russischen Föderation;
n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft, die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; die Amnestie und Begnadigung; die Gesetzgebung über das Zivilrecht, den Zivilprozeß und das Arbitrageverfahren; die Gesetzgebung für das Verwaltungsverfahren, das Arbeit- und das Familienrecht sowie die rechtliche Regelung betreffend das geistige Eigentum;
o) das Kollisionsrecht des Bundes;
p) der meteorologische Dienst, die Standards, das Eichwesen, das metrische System und die Zeitmessung, die amtliche Statistik und Buchführung;
q) der Staatsdienst des Bundes und
r) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Russischen Föderation.

2. Die Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation beteiligen sich an der Verwirklichung der Bundesbefugnisse in dem Rahmen und den Formen, die von der Verfassung der Russischen Föderation und den Bundesgesetzen festgelegt worden sind.

3. Den Regionen, Gebieten und den Städten Moskau und Sankt Petersburg wird die Vertretung in den föderalen Vertretungsorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation garantiert.

siehe Artikel 72 der Verfassung von 1978/92

Artikel 2. 1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg gehören:
a) die Gewährleistung der Übereinstimmung der Satzungen und anderen normativen Rechtsakte der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation;
b) der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten, die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, Rechtsordnung und öffentlichen Sicherheit;
c) die Festlegung allgemeiner Prinzipien der territorialen Gliederung und der Organisation der örtlichen Selbstverwaltung in den Regionen, Gebieten und den Städten Moskau und Sankt Petersburg;
d) die Festlegung allgemeiner Prinzipien für die Besteuerung in den Regionen, Gebieten und den Städten Moskau und Sankt Petersburg;
e) die Anwaltschaft und das Notariat;
f) der Schutz des angestammten Lebensraumes und der traditionellen Lebensweise der kleinen ethnischen Gemeinschaften;
g) die Verwaltungs- und Wohnungsgesetzgebung; die Boden-, Wasser- und Forstgesetzgebung; die Gesetzgebung hinsichtlich der Bodenschätze und des Umweltschutzes;
h) die allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Körperkultur und des Sports;
i) das Gesundheitswesen, der Schutz von Familie, Mutter, Vater und Kind, der soziale Schutz einschließlich der sozialen Sicherung;
j) die Naturnutzung, der Umweltschutz und die Sicherung des ökologischen Gleichgewichts; die besonders schutzbedürftigen Naturgebiete; der Schutz der historischen Denkmäler und Kulturdenkmäler;
k) die Quarantäne, die Bekämpfung von Katastrophen, elementaren Unglücksfällen und Epidemien sowie die Beseitigung von deren Folgen und
l) andere Befugnisse, die von der Verfassung der Russischen Föderation der gemeinsamen Zuständigkeit der Russischen Föderation und der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg zugeordnet wurden.

2. Zu Fragen, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, erlassen die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation Grundlagen der Gesetzgebung, gemäß welchen die Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg eigene rechtliche Regelungen im Rahmen ihrer Kompetenz treffen, indem sie Rechtsakte erlassen.

3. Die Gesetzentwürfe zu Gegenständen der gemeinsamen Zuständigkeit, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, werden den Regionen, Gebieten und den Städten Moskau und Sankt Petersburg zugeleitet.

siehe Artikel 84k der Verfassung von 1978/92

Artikel 3. 1. Alle Befugnisse der Staatsgewalt, die nicht zur Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg gehören, werden von den Organen der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation selbständig vollzogen.

2. Die Regionen, Gebiete und die Städte Moskau und Sankt Petersburg sind selbständige Teilnehmer der internationalen und außenwirtschaftlichen Verbindungen sowie von Abkommen mit anderen Regionen, Gebiete wie auch Republiken, dem autonomen Gebiet und den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation, soweit diese nicht im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen der Russischen Föderation steht. Die Koordination der internationalen und außenwirtschaftlichen Verbindungen der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation gemeinsam mit den Organen der Staatsgewalt der Regionen, der Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg vorgenommen.

3. Die Fragen des Besitzes und der Nutzung des Bodens, der Bodenschätze, der Wasser-, Forst- und anderen natürlichen Ressourcen und der Verfügung über diese werden durch die Grundlagen der Gesetzgebung der Russischen Föderation und durch die Rechtsakte der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg geregelt. In gegenseitiger Übereinkunft der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg wird der Status der natürlichen Ressourcen des Bundes festgelegt.

4. Die Einführung des Ausnahmezustandes auf dem Territorium der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation mit Benachrichtigung der Organe der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg vorgenommen.

siehe Artikel 84l der Verfassung von 1978/92

Artikel 4. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Organen der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg diesen Organen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, soweit dies nicht im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen der Russischen Föderation steht.

2. Die Organe der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg können in Vereinbarung mit den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.

siehe Artikel 84m der Verfassung von 1978/92

Artikel 5. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Organen der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg diesen Organen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen, soweit dies nicht im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen der Russischen Föderation steht.

2. Die Organe der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg können in Vereinbarung mit den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.

siehe Artikel 84n der Verfassung von 1978/92

Artikel 6. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und die Organe der Staatsgewalt der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg vollziehen die Bundesgesetze und anderen Rechtsakte der Russischen Föderation in der Region, im Gebiet und in den Städten Moskau und Sankt Petersburg gemäß dem durch die Gesetzgebung des Bundes festgelegten Verfahren.

2. Die juristischen Dokumente, die von den Organen der Staatsgewalt, den Einrichtungen und Amtspersonen der Russischen Föderation, der Region, des Gebietes und der Städte Moskau und Sankt Petersburg wie auch der Republik, des autonomen Gebietes und des autonomen Bezirks in der Russischen Föderation im Rahmen der Befugnisse dieser Organe, Einrichtungen und Amtspersonen ausgestellt werden, werden auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation anerkannt.

siehe Artikel 84o der Verfassung von 1978/92

Artikel 7. Die Beziehungen zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg beruhen auf der Grundlage der Verfassung der Russischen Föderation, der gegenseitigen Achtung und der gegenseitigen Verantwortlichkeit. Streitigkeiten werden, bei verbindlicher Anwendung von Schlichtungsprozeduren, gemäß dem durch die Verfassung und die Gesetze der Russischen Föderation festgelegten Verfahren entschieden.

siehe auch die Artikel 81e und 84f der Verfassung von 1978/92

Artikel 8. Die in diesem Vertrag festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse kann nicht einseitig geändert werden.

Artikel 9. Die Bestimmungen dieses Vertrags werden im Wege einer gemeinsamen Gesetzesinitiative dem Kongreß der Volksdeputierten der Russischen Föderation vorgelegt, damit sie als ein Abschnitt der Verfassung (des Grundgesetzes) der Russischen Föderation verabschiedet werden.

Moskau, den 31. März 1992

Dieser Vertrag wurde unterzeichnet von den bevollmächtigten Vertretern
  den Regionen Altai, Krasnodar, Krasnojarsk, Primorje, Stawropol und Chabrowsk;
  der Gebiete Amur, Archangelsk, Astrachan, Belgorod, Brjansk, Wladimir, Wolgograd, Wologda, Woronesh, Iwanowo, Irkutsh, Kaliningrad, Kaluga, Kamtschatka, Kemerowo, Kirow, Kostroma, Kurgan, Kursk, Leningrad, Lipezk, Magadan, Moskau, Murmansk, Nishnij Nowgorod, Nowgorod, Nowosibirsk, Omsk, Orenburg, Orel, Pensa, Perm, Pskow, Rostow, Rjansan, Samara, Saratow, Sachalin, Swerdlowsk, Smolensk, Tambow, Twer, Tomsk, Tula, Tjumen, Uljanowsk, Tscheljabinsk, Tschita und Jaroslawl;
  der Städte Moskau und Sankt Petersburg,

die Russische Föderation

Protokoll zum Föderationsvertrag
(zum Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation)

Wir, die bevollmächtigten Vertreter der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebiete der Russischen Föderation, haben in dem Bemühen, den staatsrechtlichen Status aller Subjekte der Russischen Föderation auszugleichen, folgendes vereinbart:

Artikel 1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebiete gehören:
a) die Abgrenzung des Staatseigentums auf dem Territorium der Region und des Gebietes;
b) die Festlegung allgemeiner Prinzipien für das Haushaltssystem und die Besteuerung in der Russischen Föderation und
c) die Änderung der Grenzen der  Regionen und Gebiete.

siehe Artikel 84k Absatz 1 lit. c und d der Verfassung von 1978/92

Artikel 2. Für die Regionen und Gebiete, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, ist der Artikel 2 Ziffer 1 lit. 1 des Föderationsvertrages ausgeschlossen.

Artikel 3. Die Satzungen der Regionen und Gebiete und anderen Rechtsakte der Regionen und Gebiete, die im Rahmen ihrer Kompetenz angenommen worden sind, werden vom Staat auf dem Territorium der Regionen und Gebiete ebenso geschützt wie die Gesetze der Russischen Föderation.

siehe Artikel 84h der Verfassung von 1978/92

Artikel 4. Der Ausnahmezustand wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation auf dem Territorium der Region und des Gebietes in Abstimmung mit den Organen der Staatsgewalt der Region und des Gebietes verhängt.

siehe Artikel 84l Absatz 4 der Verfassung von 1978/92

Artikel 5. Bis zur Annahme entsprechender Gesetze der Russischen Föderation zu den Fragen, die der Föderationsvertrag gemäß dessen Artikel 2 der gemeinsamen Zuständigkeit zugewiesen hat, sind die Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebiete berechtigt, in diesen Fragen eigene rechtliche Regelungen zu treffen. Bei der späteren Verabschiedung von Akten zu diesen Fragen durch die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation werden die Akte der Regionen und Gebiete mit den Bundesakten in Übereinstimmung gebracht.

Artikel 6. Änderungen und Ergänzungen in den Abschnitten der Verfassung der Russischen Föderation über den föderativen Aufbau werden in Abstimmung mit den Regionen und Gebieten vorgenommen, die dieses Protokoll unterzeichnet haben.

Artikel 7. 1. Dem Obersten Sowjet der Russischen Föderation wird empfohlen, die Frage der Übernahme der demographischen Politik und der Regelung der Migrationsprozesse in die gemeinsame Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebiete sowie die Frage der Übernahme der Festlegung und Erhebung von Gebühren für die Nutzung von natürlichen Ressourcen in die Zuständigkeit der Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebieten zu prüfen.

2. Der Oberste Sowjet der Russischen Föderation wird gebeten, erneut die Frage der Übertragung des Rechts der Annahme von Gesetzen zur Verwirklichung der rechtlichen Regelung auf den entsprechenden Territorien auf die Organe der Staatsgewalt der Regionen und Gebiete zu prüfen.

  Dieses Protokoll ist ein untrennbarer Bestandteil des Föderationsvertrages für die Regionen und Gebiete, die dieses Protokoll unterzeichnet haben.

  Moskau, den 31. März 1992

Vereinbart von den bevollmächtigten Vertretern
  der Russischen Föderation
  den Regionen Altai, Krasnodar, Krasnojarsk, Primorje, Stawropol und Chabrowsk;
  der Gebiete Amur, Archangelsk, Astrachan, Belgorod, Brjansk, Wladimir, Wolgograd, Wologda, Woronesh, Iwanowo, Irkutsh, Kaliningrad, Kaluga (unterzeichnet mit dem Vorbehalt "unter Ausschluß des Artikels 7 Ziffer 1), Kamtschatka, Kemerowo, Kirow, Kostroma, Kurgan, Kursk, Leningrad (unterzeichnet mit dem Vorbehalt "außer Artikel 2, 4 und 5), Lipezk, Magadan, Moskau, Murmansk, Nishnij Nowgorod, Nowgorod, Nowosibirsk, Omsk, Orenburg, Orel, Pensa, Perm, Pskow, Rostow, Rjansan, Samara, Saratow, Sachalin, Swerdlowsk, Smolensk, Tambow, Twer, Tomsk, Tula, Tjumen, Uljanowsk, Tscheljabinsk, Tschita und Jaroslawl;
  der Städte Moskau und Sankt Petersburg (unterzeichnet mit dem Vorbehalt "außer Artikel 2, 4 und 5).

3. Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation

Wir, die bevollmächtigten Vertreter der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke, haben, indem wir

unsere Achtung vor der Geschichte, den Traditionen, der Kultur, den Sprachen und der nationalen Würde der Völker der Russischen Föderation bekunden,

uns zu unserer Verantwortung für die Erhaltung der historisch entstandenen staatlichen Einheit der Völker der Russischen Föderation und der Integrität ihres Territoriums bekennen,

uns die Herbeiführung und Festigung von Eintracht, Vertrauen und gegenseitigem Verständnis zwischen den Nationen zum Ziel setzen,

die Priorität der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von der nationalen Zugehörigkeit, dem Wohngebiet und anderen Umständen realisieren und für den materiellen Wohlstand und die geistige Entwicklung Sorge tragen,

die qualitative Erneuerung der föderativen Beziehungen auf der Grundlage einer rationalen Aufteilung der Befugnisse und ihrer effektiven Ausübung anstreben,

davon ausgehen, daß die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Befugnisse diese Gewalt auf den betreffenden Territorien selbständig ausüben, und

uns von der Deklaration über die staatliche Souveränität der Russischen Föderation sowie den Beschlüssen des Kongresses der Volksdeputierten der Russischen Föderation und des Obersten Sowjets der Russischen Föderation zu Fragen des föderativen Aufbaus und der föderativen Beziehungen in der Russischen Föderation leiten lassen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1. 1. Der Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören:
a) die Annahme und Änderung der Verfassung der Russischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
b) der föderative Aufbau, die Zusammensetzung, das Territorium der Russischen Föderation und ihre Integrität; die Bestätigung der Bildung neuer autonomer Gebiete und der autonomer Bezirke sowie die Bestätigung der Änderungen der Grenzen der autonomen Gebiete und autonomen Bezirke in der Russischen Föderation;
c) der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten und der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation; der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten;
d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, des Verfahrens ihrer Organisation und Tätigkeit; die Errichtung von Bundesstaatsorganen; die Festlegung der allgemeinen Prinzipien für die Organisation des Systems der Organe der vertretenden und vollziehenden Gewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation;
e) die Bestimmung der Grundlagen für die Bundespolitik und die Bundesprogramme auf dem gebiet der staatlichen, ökonomischen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung in der Russischen Föderation;
f) das Staatseigentum des Bundes und seine Verwaltung;
g) die Festlegung der Rechtsgrundlagen für den einheitlichen Markt; die Regelung der Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollfragen, die Geldemission und die Grundlagen der Preispolitik; die Wirtschaftsdienste des Bundes, einschließlich der Bundesbanken;
h) der Bundeshaushalt, die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für die regionale Entwicklung;
i) die Bundessysteme für Energie, Kernenergie und Spaltmaterial; das Transportwesen, die Verkehrswege, das Informations- sowie das Post- und Fernmeldewesen des Bundes; die Aktivitäten im Weltraum;
j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Russischen Föderation; die Fragen von Krieg und Frieden;
k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Russischen Föderation;
l) Verteidigung und Sicherheit; die Verteidigungsindustrie; die Festlegung des Verfahrens beim An- und Verkauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärvermögen; die Herstellung von Spaltmaterial, giftigen Stoffen, Betäubungsmitteln und die Art ihrer Nutzung;
m) der Status, das Regime und der Schutz der Staatsgrenze, der Territorialgewässer, des Luftraums, der Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs der Russischen Föderation;
n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft, die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; die Amnestie und Begnadigung; die Gesetzgebung über das Zivilrecht, den Zivilprozeß und das Arbitrageverfahren; die Gesetzgebung für das Verwaltungsverfahren, das Arbeit- und das Familienrecht sowie die rechtliche Regelung betreffend das geistige Eigentum in den Regionen, Gebieten, im autonomen Gebiet, in den autonomen Bezirken sowie in den Städten Moskau und Sankt Petersburg;
o) das Kollisionsrecht des Bundes;
p) der meteorologische Dienst, die Standards, das Eichwesen, das metrische System und die Zeitmessung, die amtliche Statistik und Buchführung;
q) der Staatsdienst des Bundes und
r) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Russischen Föderation sowie die besonderen Titel.

2. Die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation beteiligen sich an der Verwirklichung der Bundesbefugnisse in dem Rahmen und den Formen, die von der Verfassung der Russischen Föderation und den Bundesgesetzen festgelegt wurden.

3. Dem autonomen Gebiet und den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation wird die Vertretung in den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation garantiert.

Artikel 2. 1. Zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation gehören:
a) die Gewährleistung der Übereinstimmung der normativen Rechtsakte des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation;
b) der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten, die Gewährleistung der Gesetzlichkeit, Rechtsordnung und öffentlichen Sicherheit;
c) die Festlegung allgemeiner Prinzipien für die territoriale Gliederung und die Organisation der örtlichen Selbstverwaltung im autonomen Gebiet und in den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation;
d) die Festlegung allgemeiner Prinzipien für die Besteuerung im autonomen Gebiet und in den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation;
e) die Anwaltschaft und das Notariat;
f) der Schutz des angestammten Lebensraumes und der traditionellen Lebensweise der kleinen ethnischen Gemeinschaften;
g) die Verwaltungs- und Wohnungsgesetzgebung; die Gesetzgebung hinsichtlich der Bodenschätze und des Umweltschutzes;
h) die allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Körperkultur und des Sports;
i) das Gesundheitswesen, der Schutz von Familie, Mutter, Vater und Kind, der soziale Schutz einschließlich der sozialen Sicherung;
j) die Naturnutzung, der Umweltschutz und die Sicherung des ökologischen Gleichgewichts; die besonders schützenswerten Naturgebiete; der Schutz der historischen Denkmäler und Kulturdenkmäler;
k) die Quarantäne, die Bekämpfung von Katastrophen, elementaren Unglücksfällen und Epidemien sowie die Beseitigung ihrer Folgen und
l) andere Befugnisse, die von der Verfassung der Russischen Föderation der gemeinsamen Zuständigkeit der Russischen Föderation und des autonomen Gebietes sowie der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation zugeordnet wurden..

2. Zu Fragen, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, erlassen die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation Grundlagen der Gesetzgebung, Gesetzbücher und Gesetze, gemäß welchen die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes in der Russischen Föderation eigene rechtliche Regelungen im Rahmen ihrer Kompetenz treffen, indem sie Rechtsakte erlassen. Die Organe der Staatsgewalt der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation treffen im Rahmen ihrer Kompetenz eigene rechtliche Regelungen in Übereinstimmung mit den Grundlagen der Gesetzgebung, den Kodizes und den Gesetzen der Russischen Föderation sowie den Verträgen mit den Regionen und Gebieten, welchen die autonomen Bezirken angehören.

3. Die Gesetzentwürfe zu Gegenständen der gemeinsamen Zuständigkeit, die im ersten Absatz dieses Artikels genannt sind, werden dem autonomen Gebiet und den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation zugeleitet.

Artikel 3. 1. Alle Befugnisse der Staatsgewalt, die nicht zur Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation oder zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation gehören, werden durch Gesetz der Russischen Föderation über das autonome Gebiet und die einzelnen autonomen Bezirke festgelegt, die vom Obersten Sowjet der Russischen Föderation auf Vorschlag entweder des autonomen Gebietes oder der autonomen Bezirke angenommen werden, oder durch andere Rechtsakte der Russischen Föderation, und von den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes oder der autonomen Bezirke in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation selbständig vollzogen.

2. Das autonome Gebiet und die autonomen Bezirke in der Russischen Föderation sind selbständige Teilnehmer der internationalen und außenwirtschaftlichen Verbindungen sowie von Abkommen mit Regionen, Gebieten, wie auch Republiken, dem autonomen Gebiet und den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation. Die Koordinierung der internationalen und außenwirtschaftlichen Verbindungen des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation wahrgenommen.

3. Die Fragen des Besitzes und der Nutzung von Boden, Bodenschätzen, Wasser-, Forst- und anderen natürlichen Ressourcen sowie der Verfügung über diese werden durch die Grundlagen der Gesetzgebung, die Gesetzbücher und die Gesetze der Russischen Föderation und durch die Rechtsakte des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation geregelt. Der Status der natürlichen Ressourcen des Bundes wird in gegenseitiger Übereinkunft der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Bewahrung und Erhaltung der historisch entstandenen, traditionellen Formen des Wirtschaftens und der Nutzung natürlicher Ressourcen auf den betreffenden Territorien festgelegt.

4. Die Einführung des Ausnahmezustandes auf dem Territorium des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation wird von den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation bei Benachrichtigung der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation vorgenommen.

Artikel 4. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation diesen Organen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation übertragen.

2. Die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation können in Vereinbarung mit den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation diesen die Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse übertragen.

Artikel 5. 1. Die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation vollziehen die Bundesgesetze und anderen Rechtsakte der Russischen Föderation in dem autonomen Gebiet und den autonomen Bezirken in der Russischen Föderation gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

2. Die juristischen Dokumente, die von den Organen der Staatsgewalt, den Einrichtungen und Amtspersonen der Russischen Föderation, einer Region, eines Gebietes wie auch einer Republik, des autonomen Gebietes sowie eines autonomen Bezirkes in der Russischen Föderation im Rahmen der Befugnisse dieser Organe, Einrichtungen und Amtspersonen ausgestellt werden, werden auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation anerkannt.

Artikel 6. 1. Die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation können keine Rechtsakte zu solchen Fragen erlassen, die zur Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören, ebenso wie die Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation keine Rechtsakte zu solchen Fragen erlassen können, die zur Zuständigkeit des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation gehören.

2. Falls die Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation Rechtsakte zu solchen Fragen erlassen, die zur Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation gehören, oder falls Rechtsakte des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke nicht mit den Bundesgesetzen zu solchen Fragen übereinstimmen, die zur gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesorgane der Staatsgewalt der Russischen Föderation und der Organe der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke gehören, werden die Bundesgesetze angewendet.

3. Streitigkeiten hinsichtlich der im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels genannten Fragen werden durch das Verfassungsgericht der Russischen Föderation entschieden.

Artikel 7. 1. Die Beziehungen zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt der Russischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation beruhen auf der Grundlage der Verfassung der Russischen Föderation und der Bundesgesetze.

2. Streitigkeiten hinsichtlich der im ersten und zweiten Absatz des Artikels 84c genannten Fragen werden unter Anwendung von Schlichtungsprozeduren in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation entschieden.

Artikel 8. Die in diesem Vertrag festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse kann nicht einseitig geändert werden.

Artikel 9. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden im Wege einer gemeinsamen Gesetzesinitiative dem Kongreß der Volksdeputierten der Russischen Föderation vorgelegt, damit sie als ein Abschnitt der Verfassung (des Grundgesetzes) der Russischen Föderation verabschiedet werden.

Moskau, den 31. März 1992

Dieser Vertrag wurde unterzeichnet von den bevollmächtigten Vertretern
des Jüdischen Autonomen Gebietes,
des Burjätischen Bezirks der Komi-Permjaken,
des Autonomen Bezirks der Korjaken,
des Autonomen Bezirks der Nenzen,
des Autonomen Bezirks Taimyr, der Dolganen und Nenzen,
des Burjätischen Autonomen Bezirks Ust-Ordynskij,
des Autonomen Bezirks der Chanten und Mansen,
des Autonomen Bezirks der Tschutschen,
des Autonomen Bezirks der Ewenken,
des Autonomen Bezirks der Jamal-Nenzen und

der Russischen Föderation.

4. Beschluß des Kongresses der Volksdeputierten der Russischen Föderation über den Föderationsvertrag

Nach Anhörung der Mitteilung des Präsidenten der Russischen Föderation B. N. Jelzin über den unterzeichneten Föderationsvertrag - den Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken in der Russischen Föderation; der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation; des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation -

beschließt der Kongreß der Volksdeputierten der Russischen Föderation:

1. Der am 31. März 1992 unterzeichnete Föderationsvertrag - den Vertrag über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Bundesorganen der Staatsgewalt und den Organen der Staatsgewalt der souveränen Republiken in der Russischen Föderation; der Regionen, Gebiete und der Städte Moskau und Sankt Petersburg der Russischen Föderation; des autonomen Gebietes und der autonomen Bezirke in der Russischen Föderation - wird gebilligt.

2. Der Inhalt des Föderationsvertrages wird als Bestandteil in die Verfassung der Russischen Föderation aufgenommen.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der Russischen Föderation
R. I. Chasbulatov

Moskau, Kreml am 10. April 1992

Der Vertrag schuf ein asymmetrisches Föderationssystem, in dem das Territorium Rußland in Bundesstaaten (Republiken), in autonome Gebiete und autonome Bezirke (verringerte Zuständigkeiten) sowie das restliche, eigentlich nur mit verstärkten Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Regionen und Gebiete sowie die Städte Moskau und Sankt Petersburg. Während jedoch bei einem "echten" Bundesstaat das gesamte Territorium zuerst in Staaten eingeteilt wird (evtl. mit Ausnahme eines Bundesgebiets), ist in Rußland nur ein kleiner Teil des Territoriums in Staaten eingeteilt, der große Teil des Territoriums ist "direkt der Bundesgewalt unterstellt".


Quelle: Dietrich Frenzke, Die russischen Verfassungen von 1978 und 1993, Berlin Verlag 1995
© 5. November 2002
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