Verfassung der Volksrepublik China

angenommen auf der 5. Tagung des V. Nationalen Volkskongresses am 4. Dezember 1982

geändert durch
1. und 2. Verfassungszusatz vom 12. April 1988
(1. Tagung des VII. Nationalen Volkskongresses),
3. bis 11. Verfassungszusatz vom 29. März 1993
(1. Tagung des VIII. Nationalen Volkskongresses),
12. bis 17. Verfassungszusatz vom 15. März 1999
(2. Tagung des IX. Nationalen Volkskongresses),
18. bis 31. Verfassungszusatz vom 14. März 2004
(2. Tagung des X. Nationalen Volkskongresses).

 

Präambel

China ist eines der Länder mit der längsten Geschichte in der Welt. Die Volksmassen aller Nationalitäten Chinas haben gemeinsam eine glanzvolle Kultur geschaffen und besitzen eine ruhmreiche revolutionäre Tradition.

Von 1840 an verwandelte sich das feudale China allmählich in ein halbkoloniales und halbfeudales Land. Das chinesische Volk hat einen aufopferungsvollen und heroischen Kampf für die staatliche Unabhängigkeit und nationale Befreiung, für Demokratie und Freiheit geführt.

Während des 20. Jahrhunderts hat China große und umwälzende historische Veränderungen erfahren.

Die Revolution von 1911, geleitet von Dr. Sun Yat-sen, schaffte die feudale Monarchie ab und begründete die Republik China. Aber die historische Aufgabe des chinesischen Volkes zum Kampf gegen den Imperialismus und Feudalismus war damit noch nicht erfüllt.

Im Jahre 1949 haben die Volksmassen aller Nationalitäten in China, geleitet von der Kommunistischen Partei Chinas mit Vorsitzendem Mao Zedong als ihrem Führer, nach langwierigen schweren und verwickelten bewaffneten Kämpfen und durch andere Formen des Kampfes schließlich die Herrschaft des Imperialismus, Feudalismus und bürokratischen Kapitalismus gestürzt, den großen Sieg in der neudemokratischen Revolution errungen und die Volksrepublik China gegründet. So hat das chinesische Volk die Staatsmacht in die eigenen Hände genommen und ist Herr seines Landes geworden.

Nach der Gründung der Volksrepublik China wurde Schritt für Schritt der Übergang der chinesischen Gesellschaft von der neudemokratischen zur sozialistischen Gesellschaft vollzogen. Die sozialistische Umgestaltung des Privateigentums an den Produktionsmitteln ist abgeschlossen, das System der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist abgeschafft, und das sozialistische System ist etabliert worden. Die demokratische Diktatur des Volkes, die von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht, dem Wesen nach also die Diktatur des Proletariats, ist konsolidiert und entwickelt worden. Das chinesische Volk und die Chinesische Volksbefreiungsarmee haben die Aggression, die Sabotage und die bewaffneten Provokationen seitens des Imperialismus und Hegemonismus besiegt, die Unabhängigkeit und Sicherheit des Landes gewahrt und die Landesverteidigung gestärkt. Im wirtschaftlichen Aufbau sind große Erfolge erzielt worden, ein unabhängiges, relativ vollständiges sozialistisches Industriesystem hat sich im großen und ganzen herausgebildet, und die landwirtschaftliche Produktion hat sich zusehends erhöht. Im Erziehungswesen, in Wissenschaft, Kultur und anderen Unternehmungen wurden große Fortschritte gemacht und bemerkenswerte Resultate in der sozialistischen ideologischen Erziehung erzielt. Der Lebensstandard der Volksmassen hat sich bedeutend verbessert.

Der Sieg in der neudemokratischen Revolution und die Erfolge der Sache des Sozialismus in China sind von den Volksmassen all unserer Nationalitäten errungen worden, indem sie unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas und angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Maozedongideen an der Wahrheit festgehalten, Fehler korrigiert und unzählige Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden haben. Die grundlegende Aufgabe des Landes in den kommenden Jahren besteht darin, alle Kräfte auf die sozialistische Modernisierung zu konzentrieren. Unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas und angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Maozedongideen werden die Volksmassen aller Nationalitäten in China weiterhin an der demokratischen Diktatur des Volkes festhalten und dem sozialistischen Weg folgen, ununterbrochen die sozialistischen Institutionen vervollkommnen, die sozialistische Demokratie entwickeln, das sozialistische Rechtssystem perfektionieren und auf die eigene Kraft gestützt und hart arbeiten, um die Industrie, Landwirtschaft, Landesverteidigung und Wissenschaft und Technik Schritt für Schritt zu modernisieren und China zu einem sozialistischen Land mit hochentwickelter Zivilisation und hochentwickelter Demokratie aufzubauen.

Die Ausbeuterklassen in unserem Land sind als Klassen aufgehoben, aber der Klassenkampf wird in bestimmten Grenzen noch für eine lange Zeit fortbestehen. Das chinesische Volk muß diejenigen Kräfte und Elemente im Inland wie im Ausland bekämpfen, die dem sozialistischen System unseres Landes feindlich gegenüberstehen und es zu unterminieren versuchen.

Taiwan ist ein Teil des geheiligten Territoriums der Volksrepublik China. Es ist die heilige Pflicht des ganzen chinesischen Volkes, einschließlich der Landsleute in Taiwan, die große Aufgabe der Wiedervereinigung des Vaterlandes zu vollbringen.

Beim Aufbau des Sozialismus muß man sich auf die Arbeiter, Bauern und Intellektuellen stützen und sich mit allen Kräften vereinigen, mit denen ein Zusammenschluß möglich ist. In den langen Jahren der Revolution und des Aufbaus hat sich eine breite patriotische Einheitsfront gebildet, die unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas steht, an der die verschiedenen demokratischen Parteien und Massenorganisationen teilhaben und die alle sozialistischen Werktätigen umfaßt, alle Patrioten, die den Sozialismus unterstützen, und alle Patrioten, die für die Wiedervereinigung des Vaterlandes eintreten. Diese Einheitsfront wird weiterhin konsolidiert und entwickelt werden. Die Politische Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes als eine Organisation der Einheitsfront mit umfassendem repräsentativem Charakter hat in der Vergangenheit eine bedeutende historische Rolle gespielt und wird in Zukunft ihre wichtige Rolle im politischen und gesellschaftlichen Leben des Landes, bei der Förderung der Freundschaft mit den Völkern anderer Länder und im Kampf für die sozialistische Modernisierung und für die Wiedervereinigung und Einheit des Landes weiterhin spielen.

Die Volksrepublik China ist ein einheitlicher Nationalitätenstaat, der von den Volksmassen aller Nationalitäten des Landes gemeinsam gegründet worden ist. Zwischen diesen Nationalitäten sind sozialistische Beziehungen der Gleichberechtigung. der Einheit und des gegenseitigen Beistandes hergestellt worden und werden weiterhin verstärkt. Im Kampf für die Wahrung der Geschlossenheit der Nationalitäten ist es notwendig, sowohl den großnationalen Chauvinismus, vor allem den Groß-Han-Chauvinismus, als auch den lokalnationalen Chauvinismus zu bekämpfen. Der Staat strebt mit aller Kraft danach, die gemeinsame Prosperität aller Nationalitäten des Landes zu fördern.

Chinas Errungenschaften in der Revolution und beim Aufbau sind von der Unterstützung der Völker der Welt nicht zu trennen. Die Zukunft Chinas ist mit der der ganzen Welt eng verbunden. China hält an seiner unabhängigen und selbständigen Außenpolitik wie auch an den Fünf Prinzipien der gegenseitigen Achtung der Souveränität und territorialen Integrität, des gegenseitigen Nichtangriffs, der gegenseitigen Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens sowie der friedlichen Koexistenz fest und entwickelt diplomatische Beziehungen und wirtschaftlichen und kulturellen Austausch mit anderen Ländern; China kämpft konsequent gegen den Imperialismus, Hegemonismus und Kolonialismus, stärkt die Einheit mit den Völkern anderer Länder, unterstützt die unterjochten Nationen und die Entwicklungsländer in ihrem gerechten Kampf zur Erlangung und Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Entwicklung ihrer nationalen Wirtschaft und bemüht sich, den Weltfrieden zu erhalten und die Sache des Fortschritts der Menschheit zu fördern.

In Gesetzesform bestätigt diese Verfassung die Errungenschaften des Kampfes der Volksmassen aller Nationalitäten in China und legt das grundlegende System und die grundlegenden Aufgaben des Staates fest; sie ist das Grundgesetz des Staates und hat die höchste gesetzliche Autorität. Die Volksmassen aller Nationalitäten, alle Staatsorgane und die Streitkräfte, alle politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen und alle Betriebe und Institutionen des Landes müssen die Verfassung zur grundlegenden Richtlinie ihres Handelns erheben und sind dazu verpflichtet, die Würde der Verfassung zu schützen und die Durchführung der Verfassung zu gewährleisten.

Durch den 3.  und 4. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der siebente Absatz der Präambel folgende Fassung:
"Der Sieg in der neudemokratischen Revolution und die Erfolge der Sache des Sozialismus in China sind von den Volksmassen aller Nationalitäten Chinas unter der Führung der Kommunistischen Partei errungen worden, indem sie angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Mao-Zedong-Ideen an der Wahrheit festgehalten, Fehler korrigiert und unzählige Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden haben. Unser Land befindet sich im Anfangsstadium des Sozialismus. Die grundlegende Aufgabe des Landes besteht darin, gemäß der Theorie des Aufbaus eines Sozialismus chinesischer Prägung die Kräfte auf die sozialistische Modernisierung zu konzentrieren. Unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas und angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Mao-Zedong-Ideen werden die Volksmassen aller Nationalitäten Chinas weiterhin festhalten an der Demokratischen Diktatur des Volkes, am sozialistischen Weg sowie an Reform und Öffnung, ununterbrochen die sozialistischen Institutionen vervollkommnen, die sozialistische Demokratie entwickeln, das sozialistische Rechtssystem perfektionieren und auf die eigene Kraft gestützt hart arbeiten, um schrittweise die Modernisierung von Industrie, Landwirtschaft, Landesverteidigung sowie Wissenschaft und Technik zu verwirklichen und China zu einem wohlhabenden, demokratischen und hochzivilisierten sozialistischen Land zu machen."

Durch den 12. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der siebente Absatz der Präambel folgende Fassung:
"Der Sieg in der neudemokratischen Revolution und die Erfolge der Sache des Sozialismus in China sind von den Volksmassen aller Nationalitäten Chinas unter der Führung der Kommunistischen Partei errungen worden, indem sie angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Mao-Zedong-Ideen an der Wahrheit festgehalten, Fehler korrigiert und unzählige Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden haben. Unser Land wird sich noch für lange Zeit im Anfangsstadium des Sozialismus befinden. Die grundlegende Aufgabe des Landes besteht darin, am Pfad des Aufbaus eines Sozialismus chinesischer Prägung entlang die Kräfte auf die sozialistische Modernisierung zu konzentrieren. Unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas und angeleitet durch den Marxismus-Leninismus, die Mao-Zedong-Ideen und die Theorien Deng Xiaopings werden die Volksmassen aller Nationalitäten Chinas weiterhin festhalten an der Demokratischen Diktatur des Volkes, am sozialistischen Weg sowie an Reform und Öffnung, ununterbrochen die sozialistischen Institutionen vervollkommnen, die sozialistische Marktwirtschaft und die sozialistische Demokratie entwickeln, das sozialistische Rechtssystem perfektionieren und auf die eigene Kraft gestützt hart arbeiten, um schrittweise die Modernisierung von Industrie, Landwirtschaft, Landesverteidigung sowie Wissenschaft und Technik zu verwirklichen und China zu einem wohlhabenden, demokratischen und hochzivilisierten sozialistischen Land zu machen."

Durch den 18. und 19. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der siebente Absatz der Präambel folgende Fassung:
"Der Sieg in der neudemokratischen Revolution und die Erfolge der Sache des Sozialismus in China sind von den Volksmassen aller Nationalitäten Chinas unter der Führung der Kommunistischen Partei errungen worden, indem sie angeleitet durch den Marxismus-Leninismus und die Mao-Zedong-Ideen an der Wahrheit festgehalten, Fehler korrigiert und unzählige Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden haben. Unser Land wird sich noch für lange Zeit im Anfangsstadium des Sozialismus befinden. Die grundlegende Aufgabe des Landes besteht darin, am Pfad des Sozialismus chinesischer Typs entlang die Kräfte auf die sozialistische Modernisierung zu konzentrieren. Unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas und angeleitet durch den Marxismus-Leninismus, die Mao-Zedong-Ideen, die Theorien Deng Xiaopings und die grundlegende Idee der "drei Repräsentationen" werden die Volksmassen aller Nationalitäten Chinas weiterhin festhalten an der Demokratischen Diktatur des Volkes, am sozialistischen Weg sowie an Reform und Öffnung, ununterbrochen die sozialistischen Institutionen vervollkommnen, die sozialistische Marktwirtschaft und die sozialistische Demokratie entwickeln, das sozialistische Rechtssystem perfektionieren und auf die eigene Kraft gestützt hart arbeiten, um schrittweise die Modernisierung von Industrie, Landwirtschaft, Landesverteidigung sowie Wissenschaft und Technik zu verwirklichen,  die koordinierte Entwicklung der materiellen, politischen und geistigen Zivilisation zu befördern und China zu einem wohlhabenden, demokratischen und hochzivilisierten sozialistischen Land zu machen."

Durch den 20. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurden im Satz 2 des zehnten Absatzes der Präambel nach den Worten "hat sich eine breite patriotische Einheitsfront gebildet, die unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas steht, an der die verschiedenen demokratischen Parteien und Massenorganisationen teilhaben und die alle sozialistischen Werktätigen" die Worte "und sozialistischen Gründer" hinzugefügt.

Kapitel I.
Allgemeine Grundsätze.

Art. 1. Die Volksrepublik China ist ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.

Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China. Die Sabotage des sozialistischen Systems ist jeder Organisation oder jedem Individuum verboten.

Art. 2. Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk.

Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.

Das Volk verwaltet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Staatsangelegenheiten, die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Angelegenheiten durch verschiedene Kanäle und in verschiedenen Formen.

Art. 3. Die Staatsorgane der Volksrepublik China wenden das Prinzip des demokratischen Zentralismus an.

Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.

Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.

Die Teilung der Funktionen und Gewalten zwischen den zentralen und den lokalen Staatsorganen läßt sich von dem Prinzip leiten, die Initiative und den Enthusiasmus der lokalen Behörden unter der einheitlichen Leitung der zentralen Behörden voll find ganz zu entfallen.

Art. 4. Alle Nationalitäten in der Volksrepublik China sind gleichberechtigt. Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der nationalen Minderheiten und erhält und entwickelt die Beziehungen der Gleichberechtigung, der Einheit und des gegenseitigen Beistandes unter allen Nationalitäten Chinas. Die Diskriminierung und Unterdrückung jeglicher Nationalität sind verboten, desgleichen jede Handlung, die die Einheit der Nationalitäten untergräbt oder ihre Spaltung betreibt.

In Übereinstimmung mit den Besonderheiten und Bedürfnissen der verschiedenen nationalen Minderheiten verhilft der Staat den von den nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten zur beschleunigten Entwicklung ihrer Wirtschaft und Kultur.

In den Gebieten, in denen nationale Minderheiten in geschlossenen Gemeinschaften leben, wird regionale Autonomie praktiziert; in jedem dieser Gebiete werden Selbstverwaltungsorgane zur Ausübung der Autonomie eingerichtet. Alle Regionen mit nationaler Autonomie sind untrennbare Bestandteile der Volksrepublik China.

Allen Nationalitäten steht es frei, ihre eigene Sprache und Schrift anzuwenden und zu entwickeln; es steht ihnen frei, ihre Sitten und Gebräuche beizubehalten oder zu reformieren.

Art. 5. Der Staat verteidigt die Einheitlichkeit und die Würde des sozialistischen Rechtssystems.

Kein Gesetz, keine administrative oder lokale Verordnung oder Vorschrift darf im Widerspruch zur Verfassung stehen.

Alle Staatsorgane und Streitkräfte, alle politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen und alle Betriebe und Institutionen müssen die Verfassung und die Gesetze einhalten. Jede Handlung, die der Verfassung oder den Gesetzen zuwiderläuft, muß untersucht werden.

Keine Organisation oder kein Individuum darf das Privileg genießen, die Verfassung und die Gesetze zu überschreiten.

Durch den 13. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 wurde dem Art. 5 vor dem Abs. 1 folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"Die Volksrepublik China praktiziert eine auf Gesetze gestützte Regierung und errichtet einen sozialistischen Rechtsstaat."

Art. 6. Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems der Volksrepublik China ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen.

Durch das sozialistische Gemeineigentum wurde das System der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Leistung" praktiziert.

Durch den 14. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der Art. 6 folgende Fassung:
"Art. 6. Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems der Volksrepublik China ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Mit dem sozialistischen Gemeineigentum wird das System der Ausbeutung von Menschen durch Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Arbeitsleistung" praktiziert.
Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren."

Art. 7. Die staatliche Wirtschaft ist der Sektor der sozialistischen Wirtschaft unter dem Volkseigentum; sie ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft.

Durch den 5. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 7 folgende Fassung:
"Art. 7. Die staatseigene Wirtschaft, das ist die sozialistische Wirtschaft unter Volkseigentum, ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft."

Art. 8. Die ländlichen Volkskommunen, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und andere Formen der genossenschaftlichen Wirtschaft wie die in Produktion, Versorgung und Absatz, Kredit und Konsumtion gehören zum Sektor der sozialistischen Wirtschaft unter dem Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Die Werktätigen, die Mitglieder der Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft sind, haben das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland zu bewirtschaften, häusliche Nebenerwerbstätigkeiten zu betreiben und privaten Viehbestand zu besitzen.

Die verschiedenen Formen der genossenschaftlichen Wirtschaft in Städten und Ortschaften wie etwa die im Handwerk, in der Industrie, im Bauwesen, im Transportwesen, im Handels- und Dienstleistungsbereich gehören alle zu dem Sektor der sozialistischen Wirtschaft unter dem Kollektiveigentum der werktätigen Massen.

Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der Organisationen der Kollektivwirtschaft in Stadt und Land; er ermutigt, leitet und unterstützt deren Entwicklung.

Durch den 6. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 8 Abs. 1 folgende Fassung:
"Auf dem Lande bilden das Verantwortlichkeitssystem, das überwiegend die Haushaltseinkommen auf Vertragsbasis an den Ertrag koppelt, und die verschiedenartigen Formen der genossenschaftlichen Wirtschaft in Produktion, Versorgung, Absatz, Kredit und Konsumtion die sozialistische Kollektiveigentumswirtschaft der werktätigen Massen. Die Werktätigen, die Mitglieder von Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft sind, haben das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland zu bewirtschaften, häusliche Nebenwirtschaften zu betreiben und privaten Viehbestand zu halten."

Durch den 15. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 wurde der Art. 8 Abs. 1 durch folgende Absätze ersetzt:
"Die Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft praktizieren ein umfassend integriertes, zweistufiges Bewirtschaftungssystem, das auf der Bewirtschaftung im Rahmen des Haushalts- Vertragssystems basiert. Die verschiedenartigen Formen der genossenschaftlichen Wirtschaft auf dem Lande in Produktion, Versorgung, Absatz, Kredit und Konsumtion gehören zur sozialistischen Kollektiveigentumswirtschaft der werktätigen Massen.
Die Werktätigen, die Mitglieder von Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft sind, haben das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland zu bewirtschaften, häusliche Nebenwirtschaften zu betreiben und privaten Viehbestand zu halten."

Art. 9. Bodenschätze, Gewässer, Wälder, Berge, Grassteppen, Ödland, Strände und andere Naturressourcen gehören dem Staat, das heißt, sie sind Volkseigentum, mit der Ausnahme von Wäldern, Bergen, Grassteppen, Ödland und Stränden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Kollektiveigentum gehören.

Der Staat gewährleistet die rationelle Nutzung der Naturressourcen und schützt seltene Tiere und Pflanzen. Jeder Organisation oder jedem Individuum ist verboten, sich Naturressourcen mit gleich welchen Mitteln anzueignen oder sie zu zerstören.

Art. 10. Der Boden in den Städten ist Staatseigentum.

Der Boden auf dem Lande und in den Vororten der Städte ist Kollektiveigentum, mit Ausnahme der Teile, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Staat gehören. Grundstücke und Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland sind ebenfalls Kollektiveigentum.

Der Staat kann in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen Grund und Boden beanspruchen, wenn dies öffentliche Interessen erfordern.

Weder eine Organisation noch ein Individuum darf Grund und Boden in Besitz nehmen, kaufen oder verkaufen, verpachten oder auf andere Weise gesetzwidrig anderen überlassen.

Alle Organisationen und Individuen, die Boden nutzen, müssen rationell davon Gebrauch machen.

Durch den 2. Verfassungszusatz vom 12. April 1988 erhielt der Art. 10 Abs. 4 folgende Fassung:
"Weder eine Organisation noch ein Individuum darf Grund und Boden in Besitz nehmen, kaufen oder verkaufen, oder auf andere Weise gesetzwidig andern überlassen. Das Recht der Benutzung von Grund und Boden kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz übertragen werden."

Durch den 21. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 10 Abs. 3 folgende Fassung:
"Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften  erfordert, Grund und Boden für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Grundenteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen."

Art. 11. Die individuelle Wirtschaft der Werktätigen in Stadt und Land, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ist eine Ergänzung der sozialistischen Wirtschaft des Gemeineigentums. Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der individuellen Wirtschaft.

Der Staat leitet, unterstützt und beaufsichtigt die individuelle Wirtschaft durch administrative Kontrolle.

Durch den 1. Verfassungszusatz vom 12. April 1988 wurde dem Art. 11 folgender Absatz angefügt:
"Art. 11. Die an den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gebundene Individualwirtschaft der Werktätigen in Stadt und Land ist eine Ergänzung der sozialistischen Gemeineigentumswirtschaft. Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen der Individualwirtschaft.
Der Staat leitet, unterstützt und beaufsichtigt die Individualwirtschaft durch administrative Regulierung. Der Staat erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Existenz und die Entwicklung einer Privatwirtschaft. Die Privatwirtschaft ist eine Ergänzung der sozialistischen Gemeineigentumswirtschaft. Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen der Privatwirtschaft und praktiziert gegenüber der Privatwirtschaft Anleitung, Aufsicht und Regulierung.
"

Durch den 16. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der Art. 11 folgende Fassung:
"Art. 11. Die an den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gebundenen, nicht auf Gemeineigentum beruhenden Wirtschaftssektoren der Individualwirtschaft und der Privatwirtschaft sind wichtige Bestandteile der sozialistischen Marktwirtschaft.
Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen der Individual- und Privatwirtschaft. Der Staat praktiziert gegenüber der Individual- und Privatwirtschaft Anleitung, Aufsicht und Regulierung."

Durch den 22. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 11 Abs. 2 folgende Fassung:
"Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen des nicht-öffentlichen Sektors der Wirtschaft ebenso wie die des individuellen und privaten Sektors der Wirtschaft. The State encourages, supports and guides the development of the non-public sectors of the economy and, in accordance with law, exercises supervision and control over the non-public sectors of the economy."

Art. 12. Das sozialistische öffentliche Eigentum ist geheiligt und unantastbar.

Der Staat schützt das sozialistische öffentliche Eigentum. Allen Organisationen und Individuen ist verboten, sich mit gleich welchen Mitteln staatliches oder kollektives Eigentum anzueignen oder solches zu zerstören.

Art. 13. Der Staat schützt das Recht der Bürger auf Eigentum an ihren legal erworbenen Einkommen, Ersparnissen, Häusern und anderen legalen Vermögen.

Der Staat schützt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht der Bürger auf Erbschaft von Privatvermögen.

Durch den 23. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 13 folgende Fassung:
"Art. 13. Das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich.
Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft.
Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften  erfordert, privates Eigentum für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Enteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen."

Art. 14. Der Staat steigert kontinuierlich die Arbeitsproduktivität, erhöht die wirtschaftliche Effizienz und entwickelt die gesellschaftlichen Produktivkräfte, indem er den Enthusiasmus und das technische Niveau der werktätigen Menschen erhöht, fortgeschrittene Wissenschaft und Technik verbreitet, das System der wirtschaftlichen Verwaltung und das der Betriebsführung und -verwaltung perfektioniert, das sozialistische Verantwortlichkeitssystem in verschiedener Form einführt und die Arbeitsorganisation verbessert.

Der Staat übt strikte Sparsamkeit und bekämpft Verschwendung.

Der Staat plant Akkumulation und Konsumtion in angemessener Weise, zieht die Interessen des Staates, des Kollektivs und des Individuums gleichermaßen in Betracht und verbessert auf der Grundlage der Produktionserweiterung allmählich das materielle und kulturelle Leben des Volkes.

Durch den 24. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurde dem Art. 14 folgender Absatz 4 angefügt:
"Der Staat errichtet ein ausgewogenes soziales Sicherungssystem, das mit dem Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung in Übereinstimmung steht."

Art. 15. Der Staat führt eine Planwirtschaft auf der Basis des sozialistischen Gemeineigentums durch. Er sichert die ausgeglichene und koordinierte Entwicklung der Volkswirtschaft durch die umfassende Ausbalancierung der Wirtschaftspläne und ergänzend dazu vermittels der Regulierung durch den Markt.

Allen Organisationen und Individuen ist verboten, das ordentliche Funktionieren der gesellschaftlichen Wirtschaft zu stören oder die Wirtschaftspläne des Staates zu sabotieren.

Durch den 7. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 15 folgende Fassung:
"Art. 15. Der Staat wird eine sozialistische Marktwirtschaft realisieren. The State strengthens formulating economic laws, improves macro adjustment and control and forbids according to law any units or individuals from interfering with the social economic order."

Art. 16. Die staatlichen Betriebe genießen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Entscheidungsbefugnis in der Betriebsführung und -verwaltung, unter der Voraussetzung, daß sie sich der einheitlichen Führung durch den Staat unterstellen und ihre Verpflichtungen gegenüber den staatlichen Plänen allseitig erfüllen.

Die staatlichen Betriebe praktizieren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen demokratische Betriebsverwaltung durch die Belegschaftsvertreter-versammlungen oder auf andere Weise.

Durch den 8. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 16 folgende Fassung:
"Art. 16. Die staatseigenen Betriebe genießen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Entscheidungsbefugnis in der Betriebsführung und -verwaltung. Die staatlichen Betriebe praktizieren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen demokratische Betriebsverwaltung durch die Belegschaftsvertreterversammlungen oder auf andere Weise."

Art. 17. Die Organisationen der Kollektivwirtschaft haben Entscheidungsbefugnis in unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, unter der Voraussetzung, daß sie die Führung durch die Staatspläne akzeptieren und die betreffenden Gesetze befolgen.

Die Organisationen der Kollektivwirtschaft praktizieren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine demokratische Verwaltung, indem das Verwaltungspersonal von ihren Werktätigen gewählt und abgesetzt wird und wichtige Fragen bezüglich der Betriebsführung und -verwaltung von diesen entschieden werden.

Durch den 9. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Die Organisationen der Kollektivwirtschaft haben Entscheidungsbefugnis in unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, unter der Voraussetzung, daß sie sich an die betreffenden Gesetze befolgen.
Die Organisation der Kollektivwirtschaft praktizieren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine demokratische Verwaltung, wählen im Übereinstimmung mit dem Gesetz ihr Verwaltungspersonal, setzen es ab und entscheiden wichtige Fragen bezüglich der Betriebsführung und -verwaltung."

Art. 18. Die Volksrepublik China erlaubt ausländischen Unternehmen, anderen ausländischen Wirtschaftsorganisationen oder ausländischen Individuen, in China zu investieren oder mit chinesischen Betrieben oder anderen chinesischen Wirtschaftsorganisationen in verschiedener Form wirtschaftlich zu kooperieren, sofern dies den gesetzlichen Bestimmungen der Volksrepublik China entspricht.

Alle ausländischen Unternehmen und anderen ausländischen Wirtschaftsorganisationen in China sowie Joint-Ventures mit chinesischen und ausländischen Investitionen in China müssen die Gesetze der Volksrepublik China einhalten. Ihre legitimen Rechte und Interessen werden durch die Gesetze der Volksrepublik China geschützt.

Art. 19. Der Staat entwickelt das sozialistische Bildungswesen und hebt das wissenschaftliche und kulturelle Niveau der ganzen Nation.

Der Staat richtet verschiedenartige Lehranstalten ein, verwirklicht die allgemeine Grundschulpflicht, entwickelt die Mittel-, die Berufs- und die Hochschulbildung und fördert die Vorschulbildung.

Der Staat entwickelt verschiedenartige Bildungseinrichtungen, um das Analphabetentum zu beseitigen, und läßt Arbeitern, Bauern, Staatsfunktionären und anderen Werktätigen eine politische, kulturelle, wissenschaftliche, technische und berufliche Erziehung zuteil werden. Er ermutigt die Weiterbildung durch Selbststudium.

Der Staat spornt die Organisationen der Kollektivwirtschaft, die staatlichen Betriebe und Institutionen und andere gesellschaftliche Kräfte an, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verschiedenartige Bildungsstätten einzurichten.

Der Staat fördert den Gebrauch von putonghua im ganzen Land.

Art. 20. Der Staat fördert die Entwicklung der Naturwissenschaften und der Gesellschaftswissenschaften, verbreitet allgemein wissenschaftliches und technisches Wissen und zeichnet Errungenschaften der wissenschaftlichen Forschung und technische Entdeckungen und Erfindungen aus und prämiert sie.

Art. 21. Der Staat entwickelt das Gesundheitswesen, fördert die moderne Medizin und Pharmalkologie und die traditionelle chinesische Medizin und Pharmakologie, ermuntert und unterstützt die Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft, die staatlichen Betriebe und Institutionen und die Nachbarschaftsorganisationen, medizinische und hygienische Einrichtungen verschiedener Art zu schaffen, und fördert die Aktivitäten der Massen für Hygiene, alles für den Schutz der Gesundheit des Volkes.

Der Staat fördert die Entwicklung der Körperkultur und des Massensports für die physische Stärkung der Volksmassen.

Art. 22. Der Staat fördert die Entwicklung von Literatur und Kunst. Presse, Rundfunk und Fernsehen, Verlags- und Vertriebswesen, Bibliotheken, Museen, Kulturzentren und anderen kulturellen Einrichtungen, die dem Volk und dem Sozialismus dienen, und sorgt für die Entfaltung der kulturellen Aktivitäten der Massen.

Der Staat schützt historische und landschaftliche Stätten und historische Kulturdenkmäler, wertvolle Kulturrelikte und andere bedeutende Gegenstände des geschichtlichen und kulturellen Erbes.

Art. 23. Der Staat bildet Fachkräfte in verschiedenen Bereichen aus, die dem Sozialismus dienen, vergrößert die Zahl der Intellektuellen und schafft die Bedingungen, damit ihre Rolle bei der sozialistischen Modernisierung vollauf zur Geltung gebracht werden kann.

Art. 24. Der Staat verstärkt den Aufbau der sozialistischen geistigen Zivilisation durch die Verbreitung der Erziehung in erhabenen Idealen, moralischen Prinzipien, Kultur, Disziplin und Rechtssystem und durch die Förderung der Ausarbeitung und Durchführung von Verhaltensregeln und öffentlichen Vorschriften unter den verschiedenen Teilen der Bevölkerung in Stadt und Land.

Der Staat fördert die gesellschaftlichen Tugenden der Liebe zum Vaterland, zum Volk, zur Arbeit, zur Wissenschaft und zum Sozialismus, führt im Volk eine Erziehung im Geist des Patriotismus, Kollektivismus, Internationalismus und Kommunismus und im Geist des dialektischen und des historischen Materialismus durch und bekämpft kapitalistisches, feudalistisches und anderes dekadentes Gedankengut.

Art. 25. Der Staat fördert die Familienplanung, um das Bevölkerungswachstum mit den Plänen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in Einklang zu bringen.

Art. 26. Der Staat schützt und verbessert die Umgebung des Lebens und die ökologische Umwelt, verhütet und beseitigt die Umweltverschmutzung und andere öffentliche Gefahrenquellen.

Der Staat organisiert und fördert die Aufforstung und schützt die Wälder und Bäume.

Art. 27. Alle Staatsorgane führen das Prinzip durch, die Verwaltung strukturell zu vereinfachen, führen das Verantwortlichkeitssystem gegenüber der Arbeit ein, praktizieren das System der Ausbildung der Funktionäre und der Bewertung ihrer Arbeit, um ständig ihre Arbeitsqualität und Arbeitseffektivität zu erhöhen und den Bürokratismus zu bekämpfen.

Alle Staatsorgane und Staatsfunktionäre müssen sich auf die Unterstützung des Volkes verlassen, ständig enge Verbindung mit ihm halten, seine Meinungen und Vorschläge einholen, sich seiner Kontrolle stellen und danach streben, ihm zu dienen.

Art. 28. Der Staat erhält die öffentliche Ordnung aufrecht, unterdrückt landesverräterische und andere konterrevolutionäre Tätigkeiten, stellt Handlungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden oder die sozialistische Wirtschaft unterminieren, und andere verbrecherische Tätigkeiten unter Strafe, bestraft die Verbrecher und erzieht sie um.

Durch den 17. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der Art. 28 folgende Fassung:
""Der Staat erhält die öffentliche Ordnung aufrecht, unterdrückt landesverräterische und andere verbrecherische Tätigkeiten, die die Staatssicherheit gefährden, stellt Handlungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden oder die sozialistische Wirtschaft unterminieren, und andere verbrecherische Tätigkeiten unter Strafe, bestraft Verbrecher und erzieht sie um."

Art. 29. Die Streitkräfte der Volksrepublik China gehören dem Volk. Ihre Aufgaben sind, die Landesverteidigung zu festigen, Aggressionen abzuwehren, das Vaterland zu verteidigen, die friedliche Arbeit der Bevölkerung zu sichern, am Aufbau des Landes teilzunehmen und mit großem Einsatz dem Volk zu dienen.

Der Staat verstärkt den Aufbau einer revolutionären, modernen und regulären Streitmacht, um die Kraft der Landesverteidigung zu erhöhen.

Art. 30. Die Volksrepublik China hat folgende administrative Einteilung:
(1) Das ganze Land ist in Provinzen, autonome Gebiete und regierungsunmittelbare Städte unterteilt;
(2) Provinzen und autonome Gebiete sind in autonome Bezirke, Kreise, autonome Kreise und in Städte unterteilt;
(3) Kreise und autonome Kreise sind in Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften unterteilt.

Regierungsunmittelbare Städte und andere Großstädte sind in Bezirke und Kreise unterteilt.

Autonome Bezirke sind in Kreise, autonome Kreise und in Städte unterteilt. Alle autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise sind Regionen mit nationaler Autonomie.

Art. 31. Der Staat kann, wenn nötig, Sonderverwaltungsgebiete einrichten. Die in den Sonderverwaltungsgebieten einzurichtenden Systeme sollen vom Nationalen Volkskongreß den gegebenen Verhältnissen entsprechend gesetzlich festgelegt werden.

Art. 32. Die Volksrepublik China schützt die legitimen Rechte und Interessen der Ausländer, die sich auf chinesischem Territorium befinden, und während sie sich auf chinesischem Territorium befinden, haben Ausländer die Gesetze der Volksrepublik China einzuhalten.

Die Volksrepublik China kann jedem Ausländer, der aus politischen Gründen um Asyl bittet, das Asylrecht gewähren.

Kapitel II.
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger.

Art. 33. Alle Personen, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen, sind Staatsbürger der Volksrepublik China.

Alle Bürger der Volksrepublik China sind vor dem Gesetz gleich.

Jeder Bürger genießt die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte und muß gleichzeitig den in der Verfassung und den Gesetzen vorgeschriebenen Pflichten nachkommen.

Durch den 25. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurde dem Art. 33 folgender Absatz 3 eingefügt und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4:
"Der Staat respektiert und beschützt die Menschenrechte."

Art. 34. Alle Bürger der Volksrepublik China, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive und das passive Wahlrecht. Davon ausgenommen sind Personen, denen die politischen Rechte gesetzlich aberkannt sind.

Art. 35. Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Freiheit der Rede, der Publikation, der Versammlung, der Vereinigung, der Durchführung von Straßenumzügen und Demonstrationen.

Art. 36. Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Glaubensfreiheit.

Kein Staatsorgan, keine gesellschaftliche Organisation und keine Einzelperson darf Bürger dazu zwingen, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht zu bekennen, noch dürfen sie jene Bürger benachteiligen, die sich zu einer Religion bekennen oder nicht bekennen.

Der Staat schützt normale religiöse Tätigkeiten. Niemand darf eine Religion dazu benutzen, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen.

Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden.

Art. 37. Die Freiheit der Person der Bürger der Volksrepublik China ist unverletzlich.

Kein Bürger darf ohne Genehmigung oder Entscheidung einer Volksstaatsanwaltschaft oder ohne Entscheidung eines Volksgerichts verhaftet werden, und Verhaftungen müssen durch ein Organ für öffentliche Sicherheit vorgenommen werden.

Die rechtswidrige Beraubung oder Beschränkung der Freiheit der Person von Bürgern durch rechtswidrige Festnahme oder andere Mittel ist verboten, und die rechtswidrige Leibesvisitation von Bürgern ist verboten.

Art. 38.  Die persönliche Würde der Bürger der Volksrepublik China ist unverletzlich. Jegliche Form von Beleidigung, Verleumdung oder falscher Anschuldigung und Diffamierung von Bürgern ist verboten.

Art. 39. Die Wohnungen der Bürger der Volksrepublik China sind unverletzlich. Rechtswidrige Haussuchung oder rechtswidriges Eindringen in die Wohnungen von Bürgern ist verboten.

Art. 40. Die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz der Bürger der Volksrepublik China sind gesetzlich geschützt. Keiner Organisation oder Einzelperson ist gestattet, die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz von Bürgern aus irgendeinem Grund zu verletzen, abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.

Art. 41. Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht, gegenüber jeglichem Staatsorgan oder Staatsfunktionär Kritik und Vorschläge zu äußern; sie haben das Recht, sich wegen Rechtsüberschreitung oder Pflichtvernachlässigung durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre mit einer Anrufung, Anklage oder Anzeige an das entsprechende Staatsorgan zu wenden; es dürfen jedoch keine falschen Anschuldigungen und Diffamierungen durch Erfindung oder Entstellung von Tatbeständen erhoben werden.

Die entsprechenden Staatsorgane müssen die Anrufungen, Anklagen oder Anzeigen von seiten der Bürger auf der Grundlage von Untersuchung der Tatsachen verantwortungsvoll behandeln. Niemand darf eine solche Anrufung, Anklage oder Anzeige unterdrücken oder dafür Vergeltung üben.

Personen, die infolge der Verletzung ihrer Bürgerrechte durch Staatsorgane oder Staatsfunktionäre Verluste erleiden, haben das Recht auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 42. Die Bürger der Volksrepublik China haben sowohl das Recht als auch die Pflicht zu arbeiten.

Durch verschiedene Kanäle schafft der Staat die Bedingungen für Beschäftigung, verstärkt den Arbeitsschutz, verbessert die Arbeitsbedingungen und erhöht auf der Grundlage der Produktionserweiterung das Arbeitsentgelt und vermehrt soziale Vorteile.

Die Arbeit ist die ruhmreiche Pflicht eines jeden arbeitsfähigen Bürgers. Die Werktätigen in den staatlichen Betrieben und in den Organisationen der Kollektivwirtschaft in Stadt und Land sollen mit dem Bewußtsein, Herren des Landes zu sein, an ihre Arbeit herangehen. Der Staat befürwortet einen sozialistischen Arbeitswettbewerb und zeichnet vorbildliche und fortgeschrittene Werktätige aus.

Der Staat ermutigt die Bürger, an freiwilliger Arbeit teilzunehmen. Der Staat sorgt für die notwendige Berufsausbildung der Bürger vor ihrem Arbeitsantritt.

Durch den 10. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 42 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Arbeit ist die ruhmreiche Pflicht eines jeden arbeitsfähigen Bürgers. Die Werktätigen in den staatseigenen Betrieben und in den Organisationen der Kollektivwirtschaft in Stadt und Land sollen mit dem Bewußtsein, Herren des Landes zu sein, an ihre Arbeit herangehen. Der Staat befürwortet einen sozialistischen Arbeitswettbewerb und zeichnet vorbildliche und fortgeschrittene Werktätige aus."

Art. 43. Die Werktätigen der Volksrepublik China haben das Recht auf Erholung.

Der Staat entwickelt Einrichtungen für die Erholung und für die Genesung der Werktätigen und legt die Arbeitsstunden und Ur1aubsregelungen der Arbeiter und Angestellten fest.

Art. 44. Der Staat führt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Ruhestandssystem für die Arbeiter und Angestellten der Betriebe und Institutionen und für die Funktionäre der Staatsorgane durch. Der Lebensunterhalt der Menschen im Ruhestand wird durch den Staat und die Gesellschaft gesichert.

Art. 45. Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht auf materielle Unterstützung von seiten des Staates und der Gesellschaft im Alter, in Krankheitsfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit. Der Staat sorgt für die Ausweitung der Sozialversicherung, der sozialen Unterstützung und der medizinischen und hygienischen Dienstleistungen, die alle für den Genuß dieses Bürgerrechts unerläßlich sind.

Der Staat und die Gesellschaft sichern den Lebensunterhalt von invaliden Armeeangehörigen, gewähren den Familienangehörigen der Märtyrer Beihilfe und behandeln die Familienangehörigen des militärischen Personals mit Vorzug.

Der Staat und die Gesellschaft treffen Vorkehrungen für die Arbeit, das Leben und die Ausbildung der Blinden, Taubstummen und anderer behinderter Bürger.

Art. 46. Die Bürger der Volksrepublik China haben das Recht und die Pflicht, eine Erziehung zu erhalten bzw. anzunehmen.

Der Staat sorgt für die allseitige Entwicklung - moralisch, intellektuell und körperlich - der Jugendlichen und Kinder.

Art. 47. Die Bürger der Volksrepublik China haben die Freiheit zur wissenschaftlichen Forschung, zum literarischen und künstlerischen Schaffen und zu anderen kulturellen Betätigungen. Der Staat ermutigt und unterstützt für die Interessen des Volkes nützliche schöpferische Tätigkeiten der Bürger in Bildungswesen, Wissenschaft, Technik, Literatur, Kunst und anderen Bereichen der Kultur.

Art. 48. Die Frauen in der Volksrepublik China genießen in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens sowie des Familienlebens die gleichen Rechte wie die Männer.

Der Staat schützt die Rechte und Interessen der Frauen, führt das Prinzip des gleichen Lohns für gleiche Arbeit von Mann und Frau durch und sorgt für die Heranbildung und Auswahl der weiblichen Kader.

Art. 49. Der Staat schützt die Ehe, die Familie und Mutter und Kind.

Das Ehepaar hat beiderseitig die Pflicht zur Familienplanung.

Eltern sind verpflichtet, unmündige Kinder zu pflegen und zu erziehen, und erwachsene Kinder haben die Pflicht, ihre Eltern zu unterhalten und zu unterstützen.

Es ist verboten, die Freiheit der Eheschließung zu verletzen. Es ist verboten, alte Leute, Frauen und Kinder zu mißhandeln.

Art. 50. Die Volksrepublik China schützt die legitimen Rechte und Interessen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger und schützt die legitimen Rechte und Interessen der zurückgekehrten Auslandschinesen sowie der Familienangehörigen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger.

Art. 51. Die Bürger der Volksrepublik China dürfen bei der Ausübung ihrer Freiheiten und Rechte die Interessen des Staates, der Gesellschaft und des Kollektivs oder die rechtmäßigen Freiheiten und Rechte anderer Bürger nicht verletzen.

Art. 52. Die Bürger der Volksrepublik China sind verpflichtet, die Einheit des Landes und die Geschlossenheit all seiner Nationalitäten zu sichern.

Art. 53. Die Bürger der Volksrepublik China müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen, Staatsgeheimnisse wahren, öffentliches Eigentum achten: die Arbeitsdisziplin einhalten, die öffentliche Ordnung wahren und die gesellschaftlichen Verhaltensweisen einhalten.

Art. 54. Die Bürger der Volksrepublik China sind verpflichtet, die Sicherheit, die Ehre und die Interessen des Vaterlandes zu verteidigen; Handlungsweisen, die die Sicherheit, die Ehre und die Interessen des Vaterlandes beeinträchtigen, sind unstatthaft.

Art. 55. Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik China, das Vaterland zu verteidigen und jeglicher Aggression Widerstand zu leisten. E

s ist die Ehrenpflicht der Bürger der Volksrepublik China, dem Gesetz entsprechend Militärdienst zu leisten und den Organisationen der Volksmiliz beizutreten.

Art. 56. Die Bürger der Volksrepublik China sind verpflichtet, dem Gesetz entsprechend Steuern zu entrichten.

Kapitel III.
Staatsaufbau.

Abschnitt I.
Der Nationale Volkskongreß.

Art. 57. Der Nationale Volkskongreß der Volksrepublik China ist das höchste Organ der Staatsmacht. Sein ständiges Organ ist der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.

Art. 58. Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger Ausschuß üben die legislative Gewalt des Staates aus.

Art. 59. Der Nationale Volkskongreß setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den Armee-Einheiten gewählt werden. Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein.

Die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses erfolgt unter Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Die Zahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und das Wahlverfahren werden gesetzlich festgelegt.

Durch den 26. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 59 Abs. 1  folgende Fassung:
"Der Nationale Volkskongreß setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten, den Sonderverwaltungsregionen und den Armee-Einheiten gewählt werden. Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein."

Art. 60. Der Nationale Volkskongreß wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses muß dafür sorgen, daß zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß abgeschlossen ist. Sollten außergewöhnliche Umstände eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert werden. Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß muß innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher außergewöhnlicher Umstände abgeschlossen sein.

Art. 61. Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jährlich statt und wird von seinem Ständigen Ausschuß einberufen. Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig erachtet oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Nationale Volkskongreß wählt bei seinem Zusammentritt ein Präsidium, das die Tagung leitet.

Art. 62. Der Nationale Volkskongreß übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
(1) Abänderung der Verfassung;
(2) Überwachung der Durchführung der Verfassung;
(3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten;
(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;
(5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China; Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;
(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
(7) Wahl des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;
(9) Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung;
(10) Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichtes über dessen Durchführung;
(11) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die von dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses gefällt wurden;
(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;
(13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;
(14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden; und
(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.

Art. 63. Der Nationale Volkskongreß hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben:
(1) den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;
(2) den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats;
(3) den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
(4) den Präsidenten des Obersten Volksgerichts; und
(5) den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

Art. 64. Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und durch eine Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

Gesetze und andere Resolutionen werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen.

Art. 65. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses setzt sich wie folgt zusammen:
    der Vorsitzende,
    die stellvertretenden Vorsitzenden,
    der Generalsekretär und
    andere Mitglieder.

Nationale Minderheiten sind berechtigt, in dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Art. 66. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß und übt seine Funktionen und Gewalten so lange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongreß einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

Art. 67. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung;
(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet werden sollen;
(3) teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses, unter der Voraussetzung, daß sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen;
(4) Auslegung der Gesetze;
(5) Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;
(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;
(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen und Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen;
(9) Entscheidung über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer, des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(10) Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Präsidenten, Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts auf Gesuch des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Generalstaatsanwälte, der Staatsanwälte und Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie des Generalstaatsanwalts der Militärstaatsanwaltschaft auf Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft sowie Bestätigung der Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;
(13) Entscheidung über die Ernennung und Abberufung von bevollmächtigten Vertretern im Ausland;
(14) Entscheidung über die Ratifizierung und Aufhebung der mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen;
(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für militärisches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen Titeln und Rängen;
(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und Entscheidung über deren Verleihung;
(17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien;
(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung des Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land oder im Falle der Verpflichtung zur Erfüllung eines internationalen Vertrages über gemeinsame Verteidigung gegen Aggression;
(19) Entscheidung über eine allgemeine Mobilmachung oder eine teilweise Mobilmachung;
(20) Entscheidung über die Verhängung des Standrechts im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten; und
(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß übertragenen Funktionen und Gewalten.

Durch den 27. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 67 Ziffer 20 folgende Fassung:
"(20) Entscheidung über die Ausrufung des Staatsnotstandes im ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten; und".

Art. 68. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen  Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verrichtet.

Art. 69. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses ist dem Nationalen Volkskongreß verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Art. 70. Der Nationale Volkskongreß richtet die Nationalitäten-Kommission, die Gesetzeskommission, die Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission für Auswärtige Angelegenheiten, die Kommission für Auslandschinesen und andere erforderliche Sonderkommissionen ein. In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unterstehen alle diese Sonderkommissionen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.

Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses prüfen, diskutieren und verfassen die Sonderkomissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und Resolutionsentwürfe.

Art. 71. Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger Ausschuß können, wenn sie es als nötig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen entsprechende Beschlüsse fassen.

Alle betroffenen Staatsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger sind verpflichtet, diesen Kommissionen bei den Untersuchungen die erforderlichen Informationen zu geben.

Art. 72. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses haben das Recht, im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren, Vorlagen zu unterbreiten, soweit sie dem Funktions- und Machtbereich des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses unterstehen.

Art. 73. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses und die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses haben während ihrer jeweiligen Tagungen das Recht, im Einklang mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren Anfragen an den Staatsrat oder die Ministerien und Kommissionen des Staatsrats zu richten, und diese sind zu verantwortungsvoller Erwiderung verpflichtet.

Art. 74. Kein Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses darf ohne Zustimmung des Präsidiums der laufenden Tagung oder in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses ohne Zustimmung seines Ständigen Ausschusses verhaftet oder vor Gericht gestellt werden.

Art. 75. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses dürfen für ihre Redebeiträge und Voten auf den Tagungen des Nationalen Volkskongresses nicht gesetzlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 76. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses müssen die Verfassung und die Gesetze vorbildlich einhalten, Staatsgeheimnisse wahren und bei ihrer Teilnahme an der Produktion und anderen Arbeiten und gesellschaftlichen Aktivitäten die Durchführung der Verfassung und der Gesetze unterstützen.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses müssen enge Verbindung mit den Einheiten, die sie gewählt haben, und mit den Volksmassen halten, die Meinungen und Forderungen der Volksmassen einholen und weiterleiten und mit vollem Einsatz dem Volk dienen.

Art. 77. Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses unterliegen der Kontrolle durch die Einheiten, die sie gewählt haben. Diese Wahleinheiten haben das Recht, die von ihnen gewählten Abgeordneten gemäI3 den gesetzlich vorgesehenen Verfahren abzuwählen.

Art. 78. Die Organisation und die Arbeitsverfahren des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses sind gesetzlich festgelegt.

Abschnitt II.
Der Vorsitzende der Volksrepublik China

Art. 79. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik China werden vom Nationalen Volkskongreß gewählt.

Jeder Bürger der Volksrepublik China, der das aktive und das passive Wahlrecht besitzt und das 45. Lebensjahr vollendet hat, kann zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China gewählt werden.

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China entspricht der des Nationalen Volkskongresses; sie sollen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

Art. 80. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses erläßt der Vorsitzende der Volksrepublik China die Gesetze, er ernennt und entläßt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats; er verleiht staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel, verkündet die Erlasse über Sonderamnestien, verkündet die Erlasse über die Verhängung des Standrechts, erklärt den Kriegszustand und erteilt die Erlasse über die Mobilmachung.

Durch den 27. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurden im Art. 80 die Worte "verkündet die Erlasse über die Verhängung des Standrechts" ersetzt durch: "verkündet die Erlasse über den Staatsnotstand".

Art. 81. Der Vorsitzende der Volksrepublik China empfängt in Vertretung der Volksrepublik China diplomatische Vertreter anderer Länder. Er entsendet in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses bevollmächtigte Vertreter ins Ausland oder beruft sie zurück und ratifiziert die mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen Abkommen oder hebt sie auf.

Durch den 28. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 81 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Vorsitzende der Volksrepublik China beschäftigt sich im Namen der Volksrepublik China mit den, alle Staatsangelegenheiten umfassenden Aktivitäten und empfängt die diplomatischen Vertreter anderer Länder."

Art. 82. Der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik China unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.

Der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik China kann im Auftrag des Vorsitzenden einen Teil der Funktionen und Gewalten des Vorsitzenden ausüben.

Art. 83. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik China üben ihre Funktionen und Gewalten so lange aus, bis der neue Vorsitzende und der neue stellvertretende Vorsitzende von dem nachfolgenden Nationalen Volkskongreß gewählt werden und ihr Amt antreten.

Art. 84. In dem Falle, daß das Amt des Vorsitzenden der Volksrepublik China frei wird, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Vorsitzenden.

In dem Falle, daß das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China frei wird, wählt der Nationale Volkskongreß durch eine Nachwahl einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.

In dem Falle, daß die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China frei werden, wählt der Nationale Volkskongreß durch Nachwahlen einen neuen Vorsitzenden und einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden. In der Zeit vor den Nachwahlen fungiert der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses vorübergehend als amtierender Vorsitzender der Volksrepublik China.

Abschnitt III.
Der Staatsrat

Art. 85. Der Staatsrat der Volksrepublik China, das heißt die Zentrale Volksregierung, ist die vollziehende Körperschaft des höchsten Organs der Staatsmacht und das höchste Organ der Staatsverwaltung.

Art. 86. Der Staatsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
    der Ministerpräsident,
    die stellvertretenden Ministerpräsidenten,
    die Staatskommissare,
    die Minister,
    die Vorsitzenden der Kommissionen,
    der Präsident der Oberrechnungskammer und
    der Generalsekretär.

Der Ministerpräsident trägt die volle Verantwortung für den Staatsrat. Die Minister und die Vorsitzenden der Kommissionen tragen die volle Verantwortung für ihre Ministerien bzw. Kommissionen.

Die Organisation des Staatsrats ist gesetzlich festgelegt.

Art. 87. Die Amtszeit des Staatsrats entspricht der des Nationalen Volkskongresses.

Der Ministerpräsident, die stellvertretenden Ministerpräsidenten und Staatskommissare sollen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben.

Art. 88. Der Ministerpräsident leitet die Arbeit des Staatsrats. Die stellvertretenden Ministerpräsidenten und die Staatskommissare unterstützen den Ministerpräsidenten bei seiner Arbeit.

Der Ständige Rat des Staatsrats setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Staatskommissaren und dem Generalsekretär des Staatsrats.

Der Ministerpräsident beruft den Ständigen Rat und die Plenartagungen des Staatsrats ein und führt dabei den Vorsitz.

Art. 89. Der Staatsrat übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
(1) Festlegung von Verwaltungsmaßnahmen, Ausarbeitung von administrativen Verordnungen und Vorschriften und Verkündung von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen;
(2) Unterbreitung von Vorlagen vor dem Nationalen Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß;
(3) Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ministerien und Kommissionen des Staatsrats, einheitliche Leitung der Arbeit der Ministerien und Kommissionen und Leitung aller anderen, das ganze Land betreffenden Verwaltungsarbeit, für die die Ministerien und Kommissionen nicht zuständig sind;
(4) einheitliche Leitung der Arbeit der lokalen Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen des Landes und Festlegung der genauen Teilung von Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte;
(5) Ausarbeitung und Ausführung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts;
(6) Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen Arbeit und der städtischen und ländlichen Entwicklung;
(7) Leitung und Verwaltung der Arbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur und Familienplanung;
(8) Leitung und Verwaltung der zivilen Angelegenheiten, der Arbeit der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung und Aufsichtsarbeit und anderer Angelegenheiten;
(9) Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und Abschluß von Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern;
(10) Leitung und Verwaltung des Aufbaus der Landesverteidigung;
(11) Leitung und Verwaltung der Angelegenheiten der Nationalitäten und Sicherstellung der Gleichberechtigung der nationalen Minderheiten und des Rechts auf Autonomie der Regionen mit nationaler Autonomie;
(12) Schutz der legitimen Rechte und Interessen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger, Schutz der legitimen Rechte und Interessen der zurückgekehrten Auslandschinesen und der Familienangehörigen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger;
(13) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften, die von Ministerien oder Kommissionen erlassen wurden;
(14) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Entscheidungen und Anordnungen, die von lokalen Organen der Staatsverwaltung verschiedener Ebenen erlassen wurden;
(15) Genehmigung der geographischen Gliederung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten und Genehmigung der Einrichtung und geographischen Gliederung von autonomen Bezirken, Kreisen, autonomen Kreisen und Städten;
(16) Entscheidung über die Verhängung des Standrechts in Teilen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;
(17) Prüfung und Festlegung der Größe der Verwaltungsorgane und Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Prüfung, Auszeichnung und Bestrafung der Verwaltungskader in Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen; und
(18) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß übertragenen Funktionen und Gewalten.

Durch den 27. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 89 Ziffer 16 folgende Fassung:
"Entscheidung über die Ausrufung des Staatsnotstandes in Teilen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;"

Art. 90. Die Minister und die Vorsitzenden der Kornmissionen des Staatsrats sind verantwortlich für die Arbeit ihrer jeweiligen Abteilungen, berufen Minister- bzw. Vorsitzendentagungen oder Kommissionstagungen ein und führen dabei den Vorsitz, um wichtige Fragen bezüglich der Arbeit ihrer jeweiligen Abteilungen zu diskutieren und zu entscheiden.

In Übereinstimmung mit den Gesetzen und den administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats erlassen die Ministerien und Kommissionen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften im Zuständigkeitsbereich ihrer jeweiligen Abteilungen.

Art. 91. Der Staatsrat errichtet eine Oberrechnungskammer für Rechnungsprüfung und Kontrolle der Einkünfte und Ausgaben aller Abteilungen des Staatsrats und der lokalen Regierungen aller Ebenen, der Finanz- und Währungsorganisationen des Staates und der Betriebe und Institutionen.

Unter der Leitung des Ministerpräsidenten des Staatsrats übt die Oberrechnungskammer selbständig ihre rechnungsprüfende und aufsichtsführende Vollmacht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und unabhängig von Einmischungen anderer administrativer Organe, gesellschaftlicher Organisationen und Individuen aus.

Art. 92. Der Staatsrat ist dem Nationalen Volkskongreß und zwischen dessen Tagungen dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Abschnitt IV.
Die Zentrale Militärkommission.

Art. 93. Die Zentrale Militärkommission der Volksrepublik China leitet die Streitkräfte des Landes. Die Zentrale Militärkommission setzt sich zusammen aus folgenden Personen:
    der Vorsitzende,
    die stellvertretenden Vorsitzenden und
    andere Mitglieder.

Der Vorsitzende der Zentralen Militärkommission trägt die volle Verantwortung für die Kommission.

Die Amtszeit der Zentralen Militärkommission entspricht der des Nationalen Volkskongresses.

Art. 94. Der Vorsitzende der Zentralen Militärkommission ist dem Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich.

Abschnitt V.
Die lokalen Volkskongresse und die lokalen Volksregierungen aller Ebenen.

Art. 95. Die Volkskongresse und Volksregierungen sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet.

Die Organisation der lokalen Volkskongresse und lokalen Volksregierungen aller Ebenen ist gesetzlich festgelegt.

In den autonomen Gebieten, autonomen Bezirken und autonomen Kreisen sind Selbstverwaltungsorgane eingerichtet. Die Organisation und die Arbeitsverfahren der Selbstverwaltungs-Organe sind entsprechend den in Kapitel III, Abschnitt 5 und 6 der Verfassung vorgesehenen grundlegenden Prinzipien gesetzlich festgelegt.

Art. 96. Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen Ausschüsse ein.

Art. 97. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigeren Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.

Die Anzahl der Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen und das Verfahren ihrer Wahl sind gesetzlich festgelegt.

Art. 98. Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre.

Durch den 11. Verfassungszusatz vom 29. März 1993 erhielt der Art. 98 folgende Fassung:
"Art. 98. Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte, Kreise, Städte, Stadtbezirke beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre."

Durch den 29. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt der Art. 98 folgende Fassung:
"Art. 98. Die Amtszeit der Volkskongresse aller Ebenen beträgt fünf Jahre."

Art. 99. Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gewährleisten in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Machtbefugnisse verabschieden und verkünden sie Beschlüsse und überprüfen und bestimmen die Pläne für die lokale wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts überprüfen und bestätigen die Pläne für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete sowie die Berichte über ihre Durchführung und haben die Machtbefugnisse, unangemessene Entscheidungen der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ändern oder zu annullieren.

Die Volkskongresse der Nationalitäten-Gemeinden können im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Machtbefugnisse den Besonderheiten der jeweiligen Nationalitäten entsprechende spezifische Maßnahmen treffen.

Art. 100. Die Volkskongresse der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte und ihre ständigen Ausschüsse können lokale Verordnungen und Vorschriften ausarbeiten, die jedoch nicht im Widerspruch zu der Verfassung, den Gesetzen und den administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen dürfen, und sie sollen diese dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Archivierung übermitteln.

Art. 101. Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Präsidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die Befugnis, sie abzusetzen. Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften soll dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der nächsthöheren Ebene zur Weiterleitung an den ständigen Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene zur Billigung durch diesen mitgeteilt werden.

Art. 102. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte stehen unter der Aufsicht der Einheiten, die sie gewählt haben; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften stehen unter der Aufsicht ihrer Wähler.

Die Wahleinheiten und Wähler, die die Abgeordneten der lokalen Volkskongresse aller Ebenen wählen, haben das Recht, von ihnen gewählte Abgeordnete nach den im Gesetz vorgesehenen Verfahren abzuwählen.

Art. 103. Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse auf der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.

Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts dürfen keine Ämter in den Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Art. 104. Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts diskutieren und entscheiden über wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete ; sie überwachen die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der nächstniedrigeren Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und Absetzung der Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der nächsthöheren Ebene ab und wählen für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.

Art. 105. Die lokalen Volksregierungen aller Ebenen sind die vollziehenden Körperschaften der lokalen Organe der Staatsmacht und die lokalen Organe der Staatsverwaltung der jeweiligen Ebene.

Die lokalen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen führen das System der vollen Verantwortlichkeit des Provinzgouverneurs, Bürgermeisters, Kreisvorstehers, Bezirksvorstehers, Gemeindevorstehers und Vorstehers der Ortschaft durch.

Art. 106. Die Amtszeit der lokalen Volksregierungen aller Ebenen entspricht der des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.

Art. 107. Die lokalen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts verwalten im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Kompetenzen in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die Wirtschaft, das Erziehungswesen, die Wissenschaft, die Kultur, das Gesundheitswesen, die Körperkultur, die städtische und ländliche Entwicklung, die Finanzen, die zivilen Angelegenheiten, die Öffentliche Sicherheit, die Nationalitäten-Angelegenheiten, die Justizverwaltung, die aufsichtsführende Arbeit, die Familienplanung und andere Verwaltungsarbeiten; sie verkünden Entscheidungen und Anordnungen, ernennen und entlassen, schulen und prüfen die Verwaltungsfunktionäre, zeichnen sie aus und bestrafen sie.

Die Volksregierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften führen die Beschlüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene und die Entscheidungen und Anordnungen der Organe der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebene durch und leiten die administrative Arbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten.

Die Volksregierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte entscheiden über die Einrichtung und die geographische Einteilung von Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften.

Art. 108. Die lokalen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts leiten die Arbeit der ihnen untergeordneten Abteilungen und der Volksregierungen niedrigerer Ebenen und sind ermächtigt, unangemessene Entscheidungen von seiten der ihnen untergeordneten Abteilungen und der Volksregierungen niedrigerer Ebenen zu ändern oder aufzuheben.

Art. 109. Die lokalen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts richten Rechnungskammern ein. Die lokalen Rechnungskammern aller Ebenen üben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre Befugnisse der Aufsicht über die Rechnungsführung selbständig aus und sind den Volksregierungen der jeweiligen Ebene und den Rechnungskammern der nächsthöheren Ebene verantwortlich.

Art. 110. Die lokalen Volksregierungen aller Ebenen sind den Volkskongressen der jeweiligen Ebene verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts sind den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene in der Zeit zwischen den Tagungen dieser Volkskongresse verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die lokalen Volksregierungen aller Ebenen sind den Organen der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebenen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volksregierungen aller Ebenen des ganzen Landes sind die Organe der Staatsverwaltung unter der einheitlichen Führung des Staatsrats und sind ihm unterstellt.

Artikel 111. Die in den städtischen und ländlichen Wohnvierteln eingerichteten Einwohnerkomitees bzw. Dorfbewohnerkomitees sind Selhstverwaltungsorganisationen der Massen an der Basis. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Mitglieder jedes Einwohner- oder Dorfbewohnerkomitees werden von den Einwohnern gewählt. Die Beziehungen zwischen den Einwohner- und Dorfbewohnerkomitees einerseits und den Basis-Organen der Staatsmacht andererseits sind gesetzlich festgelegt.

Die Einwohner- und Dorfbewohnerkomitees richten Volksschlichtungsausschüsse, Komitees für öffentliche Sicherheit und für öffentliche Hygiene sowie andere Komitees ein, um Öffentliche Angelegenheiten und die öffentliche Wohlfahrt in ihren jeweiligen Wohnvierteln zu verwalten, Streitigkeiten zwischen Einwohnern beizulegen, bei der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung zu helfen und Meinungen und Forderungen der Einwohner an die Volksregierungen weiterzuleiten und Vorschläge zu unterbreiten.

Abschnitt VI.
Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie

Art. 112. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie sind die Volkskongresse und Volksregierungen der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise.

Art. 113. Außer den Abgeordneten der Nationalität oder der Nationalitäten, die in einem Verwaltungsgebiet die regionale Autonomie ausüben, sind andere in demselben Gebiet ansässige Nationalitäten ebenfalls berechtigt, angemessen in den Volkskongressen der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise vertreten zu sein.

Die Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise sollen auch Bürger der Nationalität oder der Nationalitäten sein, die die regionale Autonomie in diesen Gebieten ausüben.

Art. 114. Die Vorsitzenden der autonomen Gebiete und die Vorsteher der autonomen Bezirke oder autonomen Kreise sollen Bürger der Nationalität oder einer der Nationalitäten sein, die die regionale Autonomie in diesen Gebieten ausüben.

Art. 115. Die Organe der Selbstverwaltung der autonomen Gebiete, Bezirke und Kreise üben die in Kapitel III, Abschnitt 5 der Verfassung festgelegten Funktionen und Befugnisse der lokalen Staatsorgane aus; gleichzeitig üben sie das Recht auf Autonomie im Rahmen der ihnen von der Verfassung, dem Gesetz über nationale regionale Autonomie und anderen Gesetzen zugestandenen Autorität aus und führen die Gesetze und die Politik des Staates in Übereinstimmung mit den bestehenden Verhältnissen in ihren jeweiligen Gebieten durch.

Art. 116. Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler Autonomie haben die Vollmacht, die Autonomie-Vorschriften und spezielle Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalität oder der Nationalitäten dieses Gebietes auszuarbeiten. Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Gebiete sollen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung unterbreitet werden, bevor sie in Kraft treten. Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen Vorschriften der autonomen Bezirke und autonomen Kreise sollen den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen oder autonomen Gebiete zur Bestätigung unterbreitet werden, bevor sie in Kraft treten, und sie sollen dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Archivierung mitgeteilt werden.

Art. 117. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie haben das Recht auf Autonomie in der Verwaltung der Finanzen ihrer Gebiete. Alle Einnahmen, die den Regionen mit nationaler Autonomie unter dem Finanzsystem des Staates zukommen, sollen von den Organen der Selbstverwaltung in diesen Regionen selbständig verwaltet und verwendet werden.

Art. 118. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie organisieren und verwalten unter der Anleitung der staatlichen Pläne selbständig den lokalen wirtschaftlichen Auf bau.

Bei der Erschließung von Naturressourcen und dem Aufbau von Betrieben in den Regionen mit nationaler Autonomie soll der Staat die Interessen dieser Regionen berücksichtigen.

Art. 119. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie verwalten selbständig Erziehungswesen, Wissenschaft, Kultur,  Gesundheitswesen und Körperkultur in ihren jeweiligen Gebieten, bewahren und sichten das kulturelle Erbe der Nationalitäten und arbeiten für die Entwicklung und Blüte ihrer Kultur.

Art. 120. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie können entsprechend dem militärischen System des Staates und den konkreten lokalen Bedürfnissen und mit der Billigung des Staatsrats ihre lokalen Sicherheitstruppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung organisieren.

Art. 121. Bei der Ausübung ihrer Funktionen bedienen sich die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie entsprechend den Bestimmungen der Autonomie-Vorschriften der jeweiligen Gebiete in Wort und Schrift der in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen Sprache bzw. Sprachen.

Art. 122. Der Staat leistet den nationalen Minderheiten finanzielle, materielle und technische Hilfe, um ihre wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu beschleunigen.

Der Staat hilft den Regionen mit nationaler Autonomie bei der Ausbildung einer großen Zahl von Kadern verschiedener Ebenen, von Fachleuten für verschiedene Berufe und von Facharbeitern in verschiedenen Branchen aus der Nationalität oder den Nationalitäten des gegebenen Gebiets.

Abschnitt VII.
Die Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften.

Art. 123. Die Volksgerichte der Volksrepublik China sind die Organe der Rechtsprechung des Staates.

Art. 124. Die Volksrepublik China richtet das Oberste Volksgericht und lokale Volksgerichte verschiedener Ebenen, Militärgerichte und andere Sondervolksgerichte ein.

Die Amtszeit des Präsidenten des Obersten Volksgerichts entspricht der des Nationalen Volkskongresses; er darf sein Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden.

Die Organisation der Volksgerichte ist gesetzlich festgelegt.

Art. 125. Alle Verhandlungen der Volksgerichte sind mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderfälle öffentlich durchzuführen. Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung.

Art. 126. Die Volksgerichte sollen ihre Gerichtsbarkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig ausüben, frei von Einmischung durch  Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen.

Art. 127. Das Oberste Volksgericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung.

Das Oberste Volksgericht beaufsichtigt die Arbeit der Rechtsprechung der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte; die Volksgerichte der höheren Ebenen beaufsichtigen die Arbeit der Rechtsprechung der Volksgerichte der niedrigeren Ebenen.

Art. 128. Das Oberste Volksgericht ist dem Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich. Die lokalen Volksgerichte aller Ebenen sind den Organen der Staatsmacht, die sie einrichten, verantwortlich.

Art. 129. Die Volksstaatsanwaltschaften der Volksrepublik China sind Staatsorgane der Gesetzesaufsicht.

Art. 130. Die Volksrepublik China richtet die Oberste Volksstaatsanwaltschaft, lokale Volksstaatsanwaltschaf ten verschiedener Ebenen, Militärstaatsanwaltschaften und andere Sondervolksstaatsanwaltschaften ein.

Die Amtszeit des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft entspricht der des Nationalen Volkskongresses. Er darf sein Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden.

Die Organisation der Volksstaatsanwaltschaften ist gesetzlich festgelegt.

Art. 131. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen üben die Volksstaatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Vollmachten unabhängig aus, frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen.

Art. 132. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft ist das höchste staatsanwaltschaftliche Organ.

Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft leitet die Arbeit der lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der Sondervolksstaatsanwaltschaften; die Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebenen leiten die Arbeit der Volksstaatsanwaltschaften der niedrigeren Ebenen.

Art. 133. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft ist dem Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich. Die lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen sind den Organen der Staatsmacht der jeweiligen Ebene, die sie einsetzen, und den Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebenen verantwortlich.

Art. 134. Die Bürger aller Nationalitäten haben das Recht, sich bei Gerichtsverhandlungen in Wort und Schrift der Sprachen ihrer Nationalitäten zu bedienen. Die Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften sind verpflichtet, bei Gerichtsverhandlungen denjenigen Parteien, die mit den in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen gesprochenen und geschriebenen Sprachen nicht vertraut sind, Übersetzungen zur Verfügung zu stellen.

In einem Gebiet, wo Menschen einer nationalen Minderheit in einer geschlossenen Gemeinschaft leben oder wo mehrere Nationalitäten zusammen leben, soll die Behandlung von Rechtsfällen in der oder in den in diesem Gebiet gebräuchlichen Sprachen durchgeführt werden; Anklageschriften, Urteile, Bekanntmachungen und andere Dokumente sollen entsprechend den konkreten Bedürfnissen in einer oder mehreren in diesem Gebiet gebräuchlichen Sprachen abgefaßt werden.

Art. 135. Die Volksgerichte, Volksstaatsanwaltschaften und Organe für öffentliche Sicherheit sollen bei der Behandlung von Strafsachen ihre Kompetenzen aufteilen und für ihre eigene Arbeit die Verantwortung tragen, ihre Arbeit koordinieren und einander kontrollieren, um eine genaue und wirkungsvolle Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.

Kapitel IV.
Die Staatsflagge, das Staatswappen und die Hauptstadt.

Durch den 30. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 erhielt das Kapitel IV folgende Überschrift:

"Kapitel IV.
Die Staatsflagge, die Nationalhymne, das Staatswappen und die Hauptstadt.
"

Art. 136. Die Staatsflagge der Volksrepublik China ist eine rote Fahne mit fünf Sternen.

Durch den 30. Verfassungszusatz vom 14. März 2004 wurde dem Art. 136 folgender Absatz angefügt:
"Die Nationalhymne der Volksrepublik China ist der Freiwilligenmarsch
(March of the Volunteers)."

Art. 137. Das Staatswappen der Volksrepublik China zeigt in der Mitte das von fünf Sternen überstrahlte Tiananmen, umgeben von einem Ährenkranz, darunter ein Zahnrad.

Art. 138. Die Hauptstadt der Volksrepublik China ist Beijing.

 


Quelle: Verfassung der Volksrepublik China, Verlag für fremdsprachige Literatur, Peking 1983
http://english.peopledaily.com.cn/constitution/constitution.html
http://www.chinapolitik.de (Prof. Sebastian Heilmann)

© 10. Februar 2006 - 11. Februar 2006
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