Verfassungsgesetz betreffend die
Verfassungsurkunde  der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vom 11. Juli 1960

(Verfassungsgesetz Nr. 100/1960)

geändert und/bzw. ergänzt durch das
Verfassungsgesetz über die in der Hauptstadt Prag tätigen Nationalausschüsse vom 12. Dezember 1967 (Sb. Nr. 110/1967)
Verfassungsgesetz über die Ergänzung des Artikels 91 der Verfassung vom 9. März 1968 (Sb. Nr. 28/1968)
Verfassungsgesetz, durch das einige Fragen der Richterwahl vorläufig geregelt werden vom 25. Juni 1968 (Sb. Nr. 81/1968)
Verfassungsgesetz über die tschechoslowakische Föderation vom 27. Oktober 1968 (Sb. Nr. 143/1968)
Verfassungsgesetz über die Stellung der Nationalitäten in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 27. Oktober 1968 (Sb. Nr. 144/1968)
Verfassungsgesetz, durch das einige Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes Nr. 81/1968 geändert werden vom 5. Juni 1969 (Sb. Nr. 57/1969)
Verfassungsgesetz, durch das Kapitel 8 der Verfassung geändert und ergänzt wird vom 17. Dezember 1969 (Sb. Nr. 155/1969)
Verfassungsgesetz über die Änderung des Artikels 86 der Verfassung sowie Art. 30 und 103 des Verfassungsgesetzes über die tschechoslowakische Föderation vom 6. Juli 1971 (Sb. Nr. 43/1971)
Verfassungsgesetz, durch das Art. 24 Abs. 2 der Verfassung der CSSR geändert wird vom 21. Juni 1978 (Sb. Nr. 62/1978)

weitere Änderungen

Durch den Zerfall der Tschechoslowakischen Föderativen Republik in die beiden Bundesstaaten Tschechien und Slowakei
mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 wirkungslos geworden.

Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Verfassungsgesetz beschlossen.

Erklärung

I. Wir, das werktätige Volk der Tschechoslowakei, erklären feierlich:

Die Gesellschaftsordnung, für die ganze Generationen unserer Arbeiter und der übrigen Werktätigen gekämpft haben und die sie seit dem Sieg der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution als Vorbild vor Augen hatten, ist unter der Führung der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei auch bei uns Wirklichkeit geworden.

Der Sozialismus hat in unserem Vaterland gesiegt!

Wir sind in eine neue Epoche unserer Geschichte eingetreten und entschlossen, zu neuen, noch höheren Zielen fortzuschreiten. Mit der Vollendung des sozialistischen Aufbaus gehen wir zur Errichtung einer hochentwickelten sozialistischen Gesellschaft über und sammeln Kräfte für den Übergang zum Kommunismus.

Auf diesem Wege werden wir Hand in Hand vorwärtsschreiten mit unserem großen Verbündeten, der brüderlichen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, und mit allen übrigen befreundeten Ländern des sozialistischen Weltsystems, dem unsere Republik als festes Glied angehört.

Wir wollen mit allen Völkern der Welt in Frieden und Freundschaft leben und zum friedlichen Zusammenleben sowie zu guten Beziehungen zwischen den Staaten mit verschiedener Gesellschaftsordnung beitragen. Durch eine konsequente Friedenspolitik und die allseitige Entwicklung unseres Landes werden wir dazu beitragen, daß sich alle Völker von den Vorzügen des Sozialismus überzeugen, der einzig und allein zum Wohl der ganzen Menschheit führt.

II. Vor fünfzehn Jahren, im Jahre 1945, hat sich unser durch die heldenmütige Sowjetarmee von den Fesseln der faschistischen Okkupation befreites werktätiges Volk nach seinen Erfahrungen mit der bürgerlichen Republik entschlossen, seinen befreiten Staat als Volksdemokratie aufzubauen, deren Sendung es war, ihm eine friedliche Entwicklung zum Sozialismus zu sichern. An der Spitze der Republik stand die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei, der bewährte Vortrupp der Arbeiterklasse, der sich in der Zeit der bürgerlichen Republik und während der Okkupation im Kampf gestählt hatte. Der letzte breit angelegte Versuch der internationalen und der inneren Reaktion diese Entwicklung zum Scheitern zu bringen, wurde durch das entschiedene Auftretens dies werktätigen Volkes im Februar 1948 vereitelt.

Unser werktätiges Volk befreite sich so zuerst von der Fremdherrschaft und sodann auch von der kapitalistischen Ausbeutung und wurde zum Herrn seines Landes. In diesen fünfzehn Jahren vermochte es durch seine Arbeit und durch seine zielbewußten Bemühungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit solche Erfolge zu erzielen, wie sie im Kapitalismus undenkbar waren. Die Vorzüge der sozialistischen Ordnung haben sich auch bei uns in vollkommen klarer und überzeugender Weise gezeigt.

Das Gesicht unseres Landes hat sich wesentlich verändert. Unsere Volkswirtschaft entwickelt sich und erstarkt wie nie zuvor. Die Produktion steigt von Jahr zu Jahr und das Lebensniveau aller Werktätigen erhöht sich ständig. Es gibt bei uns keine Ausbeuterklassen mehr, die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist für immer beseitigt. Es gibt keine Wirtschaftskrisen und keine Arbeitslosigkeit mehr. Bildung und Kultur werden Gemeingut aller Werktätigen.

Beide Nationen, die die Tschechoslowakische Republik geschaffen haben, die Tschechen und die Slowaken, leben in brüderlicher Eintracht. Der gemeinsame Aufbau des Sozialismus ermöglichte es, daß die Slowakei sehr bald ihre einstige Rückständigkeit überwunden und in Industrie und Landwirtschaft ein hohes Niveau erreicht hat.

Der tschechoslowakische Staat, zu dem sich das werktätige Volk mit der Arbeiterklasse an der Spitze organisiert hat, wurde zu einer Volksorganisation im wahrsten Sinne des Wortes - zu einem sozialistischen Staat.

In unserem Lande wurden bereits alle Grundaufgaben des Übergangs von der kapitalistischen Gesellschaft zur sozialistischen Gesellschaft gelöst. Die befreite menschliche Arbeit wurde zum Grundfaktor in unserer ganzen Gesellschaft. Sie ist jetzt nicht nur Pflicht, sondern auch Ehrensache für jeden Bürger. Es wird bereits das Prinzip des Sozialismus verwirklicht:

‚Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung!“

Die Volksdemokratie hat sich als Weg zum Sozialismus voll bewährt; sie führte uns zu seinem Sieg.

III. All unser Streben ist jetzt darauf gerichtet, die materiellen und geistigen Voraussetzungen für den Übergang unserer Gesellschaft zum Kommunismus zu schaffen.

Indem wir die sozialistische Staatlichkeit entwickeln, werden wir unsere sozialistische Demokratie weiter vervollkommnen, die Teilnahme der Werktätigen an der Verwaltung des Staates und an der Leitung der Wirtschaft erweitern, die politische und moralische Einheit unserer Gesellschaft festigen, die Verteidigung des Landes sichern, die revolutionären Errungenschaften des Volkes hüten und die Bedingungen für die Entfaltung aller seiner schöpferischen Fähigkeiten schaffen.

Während der weiteren Entwicklung, in der die Arbeit zum ersten menschlichen Bedürfnis wird, wollen wir einen solchen Aufschwung der Produktivkräfte und eine solche Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums erzielen, daß alle wachsenden Bedürfnisse der Gesellschaft wie auch die Bedürfnisse der allseitigen Entwicklung jedes ihrer Mitglieder befriedigt werden können. Dann wird es möglich sein, zur Verwirklichung des höchsten Verteilungsprinzips überzugehen - des Prinzips des
Kommunismus:

"Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!"

Um alle bisherigen Ergebnisse der Kämpfe und der Arbeit unserm Volkes zu bekräftigen und zugleich unseren unbeugsamen Willen zur Erreichung noch höherer Ziele zu zeigen, erheben wir heute diese sozialistische Verfassung unserer Republik zum Gesetz.

Erstes Kapitel
Gesellschaftsordnung

Artikel 1. (1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik ist ein sozialistischer Staat, gegründet auf dem festen Bündnis der Arbeiter, der Bauern und der Intelligenz, mit der Arbeiterklasse an der Spitze.

(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik ist ein einheitlicher Staat zweier gleichberechtigter brüderlicher Nationen, der Tschechen und der Slowaken.

(3) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik gehört zum sozialistischen Weltsystem; sie erstrebt freundschaftliche Beziehungen zu allen Völkern und die Sicherung eines dauernden Friedens in der ganzen Welt.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 1 Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 2. (1) Die gesamte Macht in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik gehört dem werktätigen Volke.

(2) Die Staatsmacht übt das werktätige Volk durch Vertretungskörperschaften aus, die von ihm gewählt und kontrolliert werden und ihm verantwortlich sind.

(3) Vertretungskörperschaften des werktätigen Volkes in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind die Nationalversammlung, der Slowakische Nationalrat und die Nationalausschüsse. Von ihnen leiten die übrigen Staatsorgane ihre Rechtsbefugnisse ab.

(4) Die Vertretungskörperschaften und alle übrigen Staatsorgane stützen sich auf die schöpferische Initiative und die direkte Teilnahme der Werktätigen und ihrer Organisationen an ihrer Tätigkeit.

Durch Artikel 144 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurden im Artikel 2 Absatz 3 die Worte "die Nationalversammlung" ersetzt durch: "die Bundesversammlung, der Tschechische Nationalrat".

Artikel 3. (1) Für die Wahl in alle Vertretungskörperschaften gilt das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht mit geheimer Stimmabgabe. Wählen kann jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr erreicht hat. Gewählt werden kann jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr erreicht hat.

(2) Die Mitglieder der Vertretungskörperschaften - die Abgeordneten - sind verpflichtet, mit ihren Wählern in ständiger Verbindung zu stehen, ihre Anregungen zu beachten, ihnen Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen und ihnen Bericht über die Tätigkeit der Vertretungskörperschaft zu erstatten, deren Mitglieder sie sind.

(3) Das Mitglied jeder Vertretungskörperschaft kann durch Entscheidung seiner Wähler jederzeit abberufen werden.

Artikel 4. Die führende Kraft in der Gesellschaft und im Staat ist der Vortrupp der Arbeiterklasse, die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei, der freiwillige Kampfbund der aktivsten und bewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiter, Bauern und der Intelligenz.

Artikel 5. Zur Entfaltung gemeinschaftlicher Tätigkeit, zur allseitigen und aktiven Teilnahme am Leben der Gesellschaft und des Staates sowie zur Verwirklichung ihrer Rechte vereinigen sich die Werktätigen in freiwilligen gesellschaftlichen Organisationen. Es sind dies insbesondere die Revolutionäre Gewerkschaftsbewegung, die genossenschaftlichen Organisationen, die Jugendorganisation, die Kultur-, Körpererziehungs- und andere Organisationen. Auf die gesellschaftlichen Organisationen gehen allmählich gewisse Aufgaben der Staatsorgane über.

Artikel 6. Die Nationale Front der Tschechen und Slowaken, in der die gesellschaftlichen Organisationen vereinigt sind, ist der politische Ausdruck des von der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei geführten Bündnisses der Werktätigen in Stadt und Land.

Artikel 7. (1) Die ökonomische Grundlage der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bildet das sozialistische Wirtschaftssystem, welches jegliche Form der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ausschließt.

(2) Das sozialistische Wirtschaftssystem, in dem die Produktionsmittel vergesellschaftet sind und die gesamte Volkswirtschaft planmäßig geleitet wird, sichert auf der Grundlage der bewußten Zusammenarbeit aller Bürger die mächtige Entwicklung der Produktion und ein ständiges Ansteigen des Lebensniveaus der Werktätigen.

(3) Die Arbeit ist in der sozialistischen Gesellschaft Arbeit zum Nutzen der Gesamtheit und zugleich zum Nutzen des Arbeitenden selbst.

Artikel 8. (1) Das sozialistische gesellschaftliche Eigentum hat zwei Grundformen: das staatliche Eigentum, welches Eigentum des ganzen Volkes ist (Volkseigentum), und das genossenschaftliche Eigentum (Eigentum der Volksgenossenschaften).

(2) Volkseigentum sind insbesondere: die Bodenschätze und die Hauptenergiequellen; der Waldgrundfonds, die Wasserläufe und natürlichen Heilquellen; die Mittel der industriellen Produktion, des Massentransportes und des Post- und Fernmeldewesens; die Geld- und Versicherungsinstitute; der Rundfunk, das Fernsehen und das Filmwesen, ferner auch die wichtigsten gesellschaftlichen Einrichtungen wie Gesundheitseinrichtungen, Schulen und wissenschaftliche Institute.

(3) Der zu gemeinsamer genossenschaftlicher Wirtschaftsführung zusammengelegte Boden befindet sich in der gesellschaftlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften.

Artikel 9. In den Grenzen des sozialistischen Wirtschaftssystems sind private Kleinbetriebe zulässig, die auf persönlicher Arbeit gegründet sind und die Ausbeutung fremder Arbeitskraft ausschließen.

Artikel 10. (1) Das persönliche Eigentum der Bürger an Gebrauchsgegenständen, insbesondere an Gegenständen des persönlichen und häuslichen Bedarfs, an Einfamilienhäusern wie auch an durch Arbeit erworbenen Ersparnissen ist unantastbar.

(2) Die Vererbung des persönlichen Eigentums ist gewährleistet.

Artikel 11. (1) Der Staat errichtet Wirtschaftsorganisationen, insbesondere Nationalunternehmen, die er als selbständige juristische Personen mit der Verwaltung eines Teils des Volkseigentums betraut.

(2) Die freiwilligen Vereinigungen der werktätigen Bauern zur gemeinsamen sozialistischen landwirtschaftlichen Produktion sind die landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften. Der Staat fördert allseitig ihre Entwicklung und hilft den Genossenschaftsbauern wirksam, die sozialistische landwirtschaftliche Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu entwickeln. In Übereinstimmung mit den Interessen der Gesellschaft unterstützt der Staat auch die Entwicklung der anderen Volksgenossenschaften.

(3) Die gesamte Wirtschaftstätigkeit der staatlichen und anderen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen wird in gegenseitiger Übereinstimmung durchgeführt und nach den Prinzipien des demokratischen Zentralismus geleitet. Dabei wird auf allen Stufen der Leitung in breitestem Maße systematisch die Teilnahme und die schöpferische Initiative der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung, zur Geltung gebracht.

Artikel 12. (1) Die gesamte Volkswirtschaft wird durch den Staatsplan der Entfaltung der Volkswirtschaft gelenkt, der unter breitester Teilnahme des werktätigen Volkes ausgearbeitet und verwirklicht wird.

(2) Der Plan der Entfaltung der Volkswirtschaft und Kultur, welcher in der Regel für eine Periode von fünf Jahren ausgearbeitet wird, wird durch ein Gesetz kundgemacht; er ist in dieser Zeit die verbindliche Grundlage für die Planung der einzelnen Staatsorgane und Wirtschaftsorganisationen.

(3) In Übereinstimmung mit dem Staatsplan der Entfaltung der Volkswirtschaft wird alljährlich der Staatshaushaltsplan ausgearbeitet, der durch ein Gesetz kundgemacht wird.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 12 aufgehoben.

Artikel 13. (1) Alle Organisationen und alle Bürger, denen eine wie immer geartete Aufgabe bei der Erfüllung des Staatsplanes zur Entwicklung der Volkswirtschaft übertragen wird, sind verpflichtet, die höchste Energie und größte Initiative zur bestmöglichen Erfüllung dieser Aufgabe aufzuwenden.

(2) Alle Wirtschaftsorganisationen sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit den langfristigen Plänen zur Entwicklung der Volkswirtschaft systematisch die materialtechnischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit zu schaffen, damit sie ihre Planaufgaben erfüllen können.

Artikel 14. (1) Der Staat verfolgt mit seiner gesamten Politik, insbesondere seiner Wirtschaftspolitik das Ziel, durch die allseitige Entwicklung der Produktion auf der Grundlage des stetigen Fortschritts der Wissenschaft und Technik sowie der Erhöhung der Arbeitsproduktivität die volle Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft zu sichern und die Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus zu schaffen, insbesondere auch für die Überwindung der wesentlichen Unterschiede zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie zwischen Stadt und Land.

(2) Die Verwirklichung dieser Ziele wird durch die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den übrigen Ländern des sozialistischen Weltsystems ermöglicht. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik entwickelt und festigt systematisch diese Zusammenarbeit, die auf der gegenseitigen kameradschaftlichen Hilfe und auf der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung beruht.

Artikel 15. (1) Der Staat führt eine solche Wirtschafts-, Gesundheits-, Sozial- und Kulturpolitik durch, die es ermöglicht, parallel mit dem Wachstum der Produktion, mit dem Ansteigen des Lebensniveaus der Bevölkerung und mit der allmählichen Verkürzung der Arbeitszeit ständig die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des ganzen Volkes zu entfalten.

(2) Der Staat sorgt für die Veredelung und den allseitigen Schutz der Natur und für die Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten des Vaterlandes, um dadurch ständig reichere Quellen des Volkswohlstandes und eine geeignete Umwelt zu schaffen, die der Gesundheit der Werktätigen zum Nutzen gereichen und ihre Erholung ermöglichen soll.

Artikel 16. (1) Die gesamte Kulturpolitik in der Tschechoslowakei, die Entfaltung der Bildung, die Erziehung und der Unterricht werden im Geiste der wissenschaftlichen Weltanschauung, des Marxismus-Leninismus, und in enger Verbindung mit dem Leben und der Arbeit des Volkes durchgeführt.

(2) Der Staat fördert gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen auf jede mögliche Weise die schöpferische Tätigkeit in Wissenschaft und Kunst, bemüht sich um eine ständig breitere und tiefere Bildung der Werktätigen und um ihre aktive Beteiligung am wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffen und achtet darauf, daß die Ergebnisse dieser Tätigkeit dem ganzen Volke dienen.

(3) Der Staat und die gesellschaftlichen Organisationen bemühen sich systematisch um die Beseitigung der Überreste der Ausbeutergesellschaft im Bewußtsein der Menschen.

Artikel 17. (1) Alle Bürger und alle staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen richten sich bei all ihrem Tun nach der Rechtsordnung des sozialistischen Staates und sorgen für die volle Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Leben der Gesellschaft.

(2) In Erfüllung ihrer Sendung führen die gesellschaftlichen Organisationen die Bürger zur Befolgung der Gesetze, zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin sowie der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens und bemühen sich, ihrer Verletzung vorzubeugen und sie zu verhüten.

Artikel 18. (1) Die zentrale Leitung der Gesellschaft und des Staates wird nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zweckmäßig mit einer breiten Kompetenz und Verantwortung der niederen Organe bei aktiver Beteiligung der Werktätigen und Betätigung ihrer schöpferischen Initiative verbunden.

(2) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Weltanschauung kommen in der Gesellschaft der Werktätigen die Ergebnisse der Wissenschaft in der Leitung der Gesellschaft und in der Planung ihrer weiteren Entwicklung voll zur Geltung.

Zweites Kapitel
Rechte und Pflichten der Bürger

Artikel 19. (1) In der Gesellschaft der Werktätigen, in der die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt ist, stimmen die Entwicklung und die Interessen jedes ihrer Angehörigen mit der Entwicklung und den Interessen der ganzen Gesellschaft überein. Die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger dienen daher der freien, allseitigen Entwicklung sowie der Verwirklichung der Persönlichkeit der Bürger und gleichzeitig der Festigung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft; mit deren Entwicklung erweitern und vertiefen sie sich.

(2) In der Gesellschaft der Werktätigen kann der Einzelne nur durch aktive Teilnahme an der Entwicklung der ganzen Gesellschaft, vor allem durch einen gebührenden Anteil an der gesellschaftlichen Arbeit zur vollen Entfaltung seiner Fähigkeiten und zur Geltendmachung seiner berechtigten Interessen gelangen. Deshalb ist die Arbeit zum Wohle der Gesamtheit die vornehmste Pflicht und das Recht auf Arbeit das vornehmste Recht eines jeden Bürgers.

Artikel 20. (1) Alle Bürger haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.

(2) Die Gleichberechtigung aller Bürger ohne Rücksicht auf Nationalität und Rasse ist gewährleistet.

(3) Mann und Frau haben die gleiche Stellung in der Familie, bei der Arbeit und in der öffentlichen Tätigkeit.

(4) Die Gesellschaft der Werktätigen sichert die Gleichberechtigung der Bürger durch Schaffung gleicher Möglichkeiten und gleicher Bedingungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens.

Artikel 21. (1) Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit und auf Entlohnung für die geleistete Arbeit nach ihrer Quantität, Qualität und gesellschaftlichen Bedeutung.

(2) Das Recht auf Arbeit und auf ihre Entlohnung ist durch das ganze sozialistische Wirtschaftssystem gesichert, das weder Wirtschaftskrisen noch Arbeitslosigkeit kennt und die ständige Erhöhung der Realentlohnung für die Arbeit gewährleistet.

(3) Der Staat richtet seine Politik darauf, daß mit dem Aufschwung der Produktion und der Steigerung der Arbeitsproduktivität die allmähliche Verkürzung der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich erfolgen kann.

Artikel 22. (1) Alle Werktätigen haben das Recht auf Erholung nach geleisteter Arbeit.

(2) Dieses Recht ist durch die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit und des bezahlten Erholungsurlaubs gesichert sowie durch die Sorge des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen um die vollste Ausnutzung der Freizeit der Werktätigen für ihre Erholung und ihr kulturelles Leben.

Artikel 23. (1) Alle Werktätigen haben das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Heilbehandlung sowie das Recht auf materielle Sicherstellung im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit.

(2) Diese Rechte sind gesichert durch die Sorge des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen um den vorbeugenden Gesundheitsschutz, durch die gesamte Organisation des Gesundheitswesens, durch ein Netz von Heil- und Sozialeinrichtungen, durch die ständig erweiterte kostenlose Heilfürsorge sowie durch die organisierte Sorge um den Arbeitsschutz, durch die Krankenversicherung und die Rentenversorgung.

Artikel 24. (1) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung.

(2) Das Recht auf Bildung wird durch die Grundschulbildung der gesamten Jugend gesichert, die bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch und unentgeltlich ist, sowie durch ein System von unentgeltlichen Schulen, das in stets breitem Maße eine abgeschlossene mittlere, Allgemein- oder Fachausbildung und Hochschulbildung gewährt. Zur weiteren Vertiefung der Bildung dient die Organisation des Studiums der Werktätigen bei gleichzeitiger Beschäftigung sowie der unentgeltlichen  Fachschulung in den Betrieben und landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften, ferner die Kultur- und Volksbildungstätigkeit des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen.

(2) Die gesamte Erziehung und jeglicher Unterricht beruhen auf der wissenschaftlichen Weltanschauung und der engen Verbindung der Schule mit dem Leben und der Arbeit des Volkes.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 62/1978 erhielt der Artikel 24 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Das Recht auf Bildung wird unentgeltlich durch ein System von Grund-, Mittel. und Hochschulen gewährleistet. Der Schulbesuch ist für alle Jugendlichen obligatorisch für die Zeit, die durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt wird. Zur weiteren Vertiefung der Bildung dient die Organisation des Studiums der Werktätigen bei gleichzeitiger Beschäftigung sowie die Organisation der unentgeltlichen Fachschulung in den Betrieben und landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften, ferner die Kultur- und Volksbildungstätigkeit des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen."

Artikel 25. Den Bürgern ungarischer, ukrainischer und polnischer Nationalität gewährleistet der Staat alle Möglichkeiten und Mittel zur Bildung in der Muttersprache und zu ihrer kulturellen Entwicklung.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 144/1968 wurde der Artikel 25 aufgehoben.

Artikel 26. (1) Mutterschaft, Ehe und Familie stehen unter dem Schutz des Staates.

(2) Der Staat und die Gesellschaft sorgen dafür, daß die Familie die gesunde Grundlage der Entwicklung der Jugend bildet. Kinderreichen Familien gewährt der Staat besondere Vergünstigungen und Unterstützung.

(3) Allen Kindern und der Jugend sichert die Gesellschaft sämtliche Möglichkeiten für die allseitige Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Diese Entwicklung wird gesichert durch die Fürsorge der Familie, des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen sowie durch die besondere Regelung der Arbeitsbedingungen für Jugendliche.

Artikel 27. Die Gleichberechtigung der Frau in der Familie, bei der Arbeit und in der öffentlichen Tätigkeit wird gesichert durch die besondere Regelung der Arbeitsbedingungen und die besondere Gesundheitsfürsorge bei Schwangerschaft und Mutterschaft, ferner auch durch die Erweiterung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die es den Frauen ermöglichen, alle Fähigkeiten zur Teilnahme am Leben der Gesellschaft nutzbar zu machen.

Artikel 28. (1) In Übereinstimmung mit den Interessen des werktätigen Volkes wird allen Bürgern die Freiheit der Meinungsäußerung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere auch die Rede- und Pressefreiheit gewährleistet. Diese Freiheiten gebrauchen die Bürger sowohl im Interesse der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres schöpferischen Strebens als auch zur Durchsetzung ihrer aktiven Teilnahme an der Verwaltung des Staates und am wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau des Landes. Zu dem gleichen Zweck wird die Versammlungsfreiheit und die Freiheit von Straßenumzügen und Kundgebungen gewährleistet.

(2) Diese Freiheiten sind dadurch gesichert, daß den Werktätigen und ihren Organisationen Verlage und Druckereien, öffentliche Gebäude, Säle und Plätze sowie Rundfunk, Fernsehen und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 29. Die Bürger und Organisationen haben das Recht, sich mit Vorschlägen, Anregungen und Beschwerden an die Vertretungskörperschaften und an die übrigen Staatsorgane zu wenden; die Staatsorgane sind verpflichtet, sie verantwortlich und rechtzeitig zu erledigen.

Artikel 30. (1) Die Unantastbarkeit der Person ist gewährleistet. Niemand kann als Beschuldigter anders als aus gesetzlichen Gründen und in der vom Gesetz bestimmten Weise verfolgt werden. Niemand darf in Haft genommen werden außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und aufgrund einer Entscheidung des Gerichts oder des Staatsanwalts.

(2) Strafen können nur aufgrund eines Gesetzes verhängt werden.

Artikel 31. Die Unantastbarkeit der Wohnung, das Brief- und Postgeheimnis sowie die Freizügigkeit sind gewährleistet.

Artikel 32. (1) Die Bekenntnisfreiheit ist gewährleistet. Jeder kann sich zu einem beliebigen religiösen Glauben bekennen oder konfessionslos sein sowie religiöse Handlungen vornehmen, soweit dies nicht zu einem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Der religiöse Glaube oder die Überzeugung kann kein Grund dafür sein, daß jemand die Erfüllung einer ihm durch das Gesetz auferlegten Bürgerpflicht verweigert.

Artikel 33. Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik gewährt das Asylrecht ausländischen Staatsangehörigen, die wegen der Verteidigung der Interessen des werktätigen Volkes, wegen Teilnahme am nationalen Befreiungskampf, wegen wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens oder wegen einer Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens verfolgt werden.

Artikel 34. Die Bürger sind verpflichtet, die Verfassung sowie die übrigen Gesetze zu befolgen und in all ihrem Tun die Interessen des sozialistischen Staates und der Gesellschaft der Werktätigen zu wahren.

Artikel 35. Die Bürger sind verpflichtet, das sozialistische Eigentum als unantastbare Grundlage der sozialistischen Ordnung und als Quelle des Wohlstandes des werktätigen Volkes, des Reichtums und der Stärke des Vaterlandes zu schützen und zu festigen.

Artikel 36. Die Bürger sind verpflichtet, öffentliche Funktionen, zu denen sie das werktätige Volk berief, gewissenhaft und ehrlich auszuüben und deren Erfüllung zum Wohle der Gesellschaft als Ehrensache zu betrachten.

Artikel 37. (1) Oberste Pflicht und Ehrensache eines jeden Bürgers ist die Verteidigung des Vaterlandes und seiner sozialistischen Ordnung.

(2) Die Bürger sind verpflichtet, den Dienst in den Streitkräften gemäß dem Gesetz zu leisten.

Artikel 38. Untrennbarer Bestandteil der Bürgerpflichten ist die Achtung vor den Rechten der Mitbürger sowie die bewußte Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens.

Drittes Kapitel
Nationalversammlung

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde das gesamte Dritte Kapitel der Verfassungsurkunde aufgehoben.

Artikel 39. (1) Die Nationalversammlung ist das höchste Organ der Staatsmacht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik. Sie ist die einzige gesamtstaatliche gesetzgebende Körperschaft.

(2) Die Nationalversammlung zählt 300 Abgeordnete, die vom Volk gewählt werden, dem Volk verantwortlich sind und vom Volk abberufen werden können.

(3) Die Nationalversammlung wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Die Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts zur Nationalversammlung sowie die Art der Durchführung der Wahlen und der Abberufung der Abgeordneten bestimmt ein Gesetz.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 39 aufgehoben.

Kompetenz der Nationalversammlung

Artikel 40. (1) Die Nationalversammlung berät und beschließt über die Grundfragen der Innen- und Außenpolitik des Staates.

(2) Durch ihre gesamte Tätigkeit und die Arbeit ihrer Organe und Abgeordneten wirkt die Nationalversammlung aktiv auf die Erfüllung der Aufgaben des sozialistischen Staates ein.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 40 aufgehoben.

Artikel 41. (1) Die Nationalversammlung beschließt die Verfassung und die anderen Gesetze und überwacht ihre Durchführung. Sie genehmigt insbesondere die langfristigen Pläne der Entfaltung der Volkswirtschaft und den Staatshaushaltsplan, überprüft, wie sie erfüllt werden, und berät die Regierungsberichte über die Erfüllung der Jahrespläne sowie den Staatsrechnungsabschluß.

(3) Die Nationalversammlung wacht über die Einhaltung der Verfassung. Sie kann ein Gesetz des Slowakischen Nationalrats, eine Verordnung oder einen Beschluß der Regierung und eine allgemein verbindliche Verordnung eines Kreisnationalausschusses aufheben, wenn sie der Verfassung oder einem anderen Gesetz widersprechen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 41 aufgehoben.

Artikel 42. Die Nationalversammlung erteilt die Zustimmung zu internationalen politischen Verträgen, zu Wirtschaftsverträgen allgemeinen Charakters und zu solchen Verträgen, zu deren Durchführung ein Gesetz erforderlich ist.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 42 aufgehoben.

Artikel 43. (1) Die Nationalversammlung wählt den Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik ist ihr für die Ausübung seiner Funktion verantwortlich.

(2) Der Präsident der Republik hat das Recht darauf, daß ihm in der Nationalversammlung das Wort erteilt wird, wann immer er es verlangt.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 43 aufgehoben.

Artikel 44. (1) Nach ihrer Ernennung durch den Präsidenten der Republik stellt sich die Regierung der Nationalversammlung vor und ersucht sie, die Zustimmung zu ihrer Programmerklärung auszusprechen.

(2) Die Nationalversammlung überwacht und kontrolliert die Tätigkeit der Regierung und ihrer Mitglieder. Die Regierung und auch ihre Mitglieder sind der Nationalversammlung für ihre Tätigkeit verantwortlich; diese äußert sich zu ihren Erklärungen und Berichten.

(3) Die Nationalversammlung kann dem Präsidenten der Republik vorschlagen, die Regierung oder ihre Mitglieder abzuberufen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 44 aufgehoben.

Artikel 45. (1) Die Nationalversammlung hat das Recht, dem  Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Regierung Fragen in Angelegenheiten zu stellen, die deren Kompetenz betreffen. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Regierung sind verpflichtet, die Fragen der Abgeordneten zu beantworten.

(2) Über Verlangen der Nationalversammlung, ihres Präsidiums oder eines Ausschusses ist ein Mitglied der Regierung verpflichtet, persönlich in der Sitzung der Nationalversammlung, ihres Präsidiums oder ihres Ausschusses zu erscheinen.

(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Regierung haben das Recht, an den Sitzungen der Nationalversammlung, ihres Präsidiums oder ihrer Ausschüsse teilzunehmen; über ihr Verlangen wird ihnen das Wort erteilt.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 45 aufgehoben.

Artikel 46. (1) Die Nationalversammlung wählt das Oberste Gericht und kann seine Mitglieder abberufen.

(2) Der Generalstaatsanwalt ist der Nationalversammlung für die Ausübung seiner Funktion verantwortlich. Die Nationalversammlung kann dem Präsidenten der Republik vorschlagen, den Generalstaatsanwalt von seiner Funktion abzuberufen.

(3) Die Nationalversammlung berät die Berichte des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts über den Stand der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 46 aufgehoben.

Artikel 47. Die Nationalversammlung errichtet durch Gesetz Ministerien und die übrigen Zentralorgane.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 47 aufgehoben.

Artikel 48. Die Nationalversammlung als oberste Vertretungskörperschaft der Republik befaßt sich mit den Anregungen der Nationalausschüsse, berät über ihre Tätigkeit, verallgemeinert ihre Erfahrungen und beschließt Maßnahmen zur Verbesserung ihres Aufbaus und ihrer Arbeit.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 48 aufgehoben.

Artikel 49. Die Nationalversammlung beschließt über eine Kriegserklärung, wenn die Tschechoslowakische Sozialistische Republik angegriffen wird oder wenn es notwendig ist, internationale vertragliche Verpflichtungen über die gemeinsame Abwehr eines Angriffs zu erfüllen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 49 aufgehoben.

Tagungen der Nationalversammlung

Artikel 50. (1) Der Präsident der Republik beruft mindestens zweimal ins Jahr die Tagung der Nationalversammlung ein. Eine Tagung muß einberufen werden, wenn dies zumindest ein Drittel der Abgeordneten verlangt.

(2) Der Präsident der Republik erklärt die Tagungen der Nationalversammlung für geschlossen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 50 aufgehoben.

Artikel 51. (1) Die Nationalversammlung ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten beschlußfähig.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich.

(3) Zur Annahme oder zur Änderung der Verfassung, zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung, zur Änderung der Staatsgrenzen, sowie zur Wahl des Präsidenten der Republik ist die Zustimmung von drei Fünfteln aller Abgeordneten erforderlich.

(4) Die Sitzungen der Nationalversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(5) Die Prinzipien der Arbeit der Nationalversammlung bestimmt das Gesetz über die Geschäfts- und Arbeitsordnung der Nationalversammlung.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 51 aufgehoben.

Gesetze

Artikel 52. (1) Gesetzesanträge können die Abgeordneten der Nationalversammlung, ihre Ausschüsse und ihr Präsidium, der Präsident der Republik, die Regierung und der Slowakische Nationalrat einbringen.

(2) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik, vom Vorsitzenden der Nationalversammlung und vom Vorsitzenden der Regierung unterzeichnet.

(3) Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist seine Kundmachung in der durch Gesetz festgelegten Weise erforderlich Die Gesetze werden durch das Präsidium der Nationalversammlung innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Verabschiedung kundgemacht.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 52 aufgehoben.

Ausschüsse der Nationalversammlung

Artikel 53. (1) Die Nationalversammlung bildet für die Hauptabschnitte der staatlichen und geschäftlichen Tätigkeit Ausschüsse als ihre Arbeits- und Initiativorgane.

(2) Die Nationalversammlung wählt die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Ausschüsse; sie kann sie jederzeit abberufen.

(3) Die Ausschüsse der Nationalversammlung überwachen und beraten die Erfüllung der Aufgaben beim wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau und geben Anregungen für die Tätigkeit der Staatsorgane.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 53 aufgehoben.

Artikel 54. (1) Die Ausschüsse der Nationalversammlung stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit den Werktätigen und ihren Organisationen.

(2) Die Ausschüsse haben das Recht, in ihre Sitzungen Regierungsmitglieder und Repräsentanten anderer Staatsorgane und auch gesellschaftlicher Organisationen oder Fachleute zu laden und von ihnen Informationen sowie Berichte zu verlangen.

(3) Die Ausschüsse ziehen zu ihrer Arbeit Wissenschaftler, Erfinder, Techniker und andere führende Mitarbeiter des Wirtschafts- und Kulturlebens heran.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 54 aufgehoben.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung

Artikel 55. Die Nationalversammlung beglaubigt die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten. Sie tut dies über Antrag des von ihr gewählten Mandatsausschusses

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 55 aufgehoben.

Artikel 56. Der Abgeordnete der Nationalversammlung legt in der ersten Sitzung der Nationalversammlung. an der er teilnimmt, folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde den Willen des Volkes achten und seine Interessen wahren, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen der Republik richten sowie darauf hinarbeiten, daß sie verwirklicht werden."

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 56 aufgehoben.

Artikel 57. (1) Der Abgeordnete der Nationalversammlung ist verpflichtet, in seinem Wahldistrikt zu arbeiten, mit seinen Wählern in ständiger Verbindung zu stehen, deren Anregungen zu beachten und ihnen regelmäßig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Der Abgeordnete arbeitet mit den Nationalausschüssen seines Wahldistrikts zusammen und hilft ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Abgeordnete der Nationalversammlung ist verpflichtet, sich tatkräftig und mit Initiative an der Arbeit der Nationalversammlung zu beteiligen. Jeder Abgeordnete ist grundsätzlich verpflichtet, in einem der Ausschüsse der Nationalversammlung zu arbeiten.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 57 aufgehoben.

Artikel 58. Ohne Zustimmung der Nationalversammlung kann ein Abgeordneter der Nationalversammlung weder straf- oder disziplinarrechtlich verfolgt noch kann gegen ihn Haft verhängt werden.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 58 aufgehoben.

Präsidium der Nationalversammlung

Artikel 59. (1) Die Nationalversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium von 30 Mitgliedern. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden der Nationalversammlung, aus seinen Stellvertretern, aus den Vorsitzenden der Ausschüsse und den übrigen Mitgliedern.

(2) Das Präsidium wird für die Dauer der ganzen Wahlperiode der Nationalversammlung gewählt. Es verbleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode in seiner Funktion, solange die neugewählte Nationalversammlung nicht ihr Präsidium wählt.

(3) Das Präsidium der Nationalversammlung und seine Mitglieder sind für ihre Tätigkeit der Nationalversammlung verantwortlich. Die Nationalversammlung kann das Präsidium und sein Mitglieder jederzeit abberufen.

(4) Das Präsidium der Nationalversammlung faßt seine Beschlüsse auf Grund der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 59 aufgehoben.

Artikel 60. (1) Das Präsidium der Nationalversammlung leitet die Arbeit der Nationalversammlung.

(2) Während der Zeit, in der die Nationalversammlung nicht tagt, entweder deshalb, weil ihre Tagung beendet, oder deshalb, weil ihre Wahlperiode abgelaufen ist, übt das Präsidium die Kompetenz der Nationalversammlung aus. Es ist jedoch nicht zuständig, den Präsidenten der Republik zu wählen und Verfassungsgesetze zu beschließen. Über eine Kriegserklärung kann es nur dann Beschluß fassen, wenn die Tagung der Nationalversammlung wegen außerordentlicher Ereignisse unmöglich gemacht wird; für einen derartigen Beschluß ist die Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder des Präsidiums der Nationalversammlung notwendig. Die sich aus dieser Kompetenz ergebenden Verfügungen des Präsidiums der Nationalversammlung müssen in der nächsten Tagung der Nationalversammlung genehmigt werden, sonst treten sie außer Kraft. Maßnahmen, für die ein Gesetz erforderlich wäre, trifft das Präsidium in der Form von Gesetzesverfügungen, die der Präsident der Republik, der Vorsitzende der Nationalversammlung und der Vorsitzende der Regierung unterzeichnen; Gesetzesverfügungen werden wie Gesetze kundgemacht.

(3) Während der Zeit, in der die Regierung die Funktion des Präsidenten der Republik ausübt, obliegt es dem Präsidium der Nationalversammlung, die Regierung und ihre Mitglieder zu ernennen und sie mit der Leitung von Ministerien und anderen Zentralorganen zu betrauen sowie sie abzuberufen.

(4) Das Präsidium der Nationalversammlung schreibt die Wahlen zur Nationalversammlung und die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungskörperschaften aus.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 60 aufgehoben.

Viertes Kapitel
Präsident der Republik

Artikel 61. (1) An der Spitze des Staates steht der von der Nationalversammlung als Repräsentant der Staatsmacht gewählte Präsident der Republik.

(2) Der Präsident der Republik ist der Nationalversammlung für die Ausübung seiner Funktion verantwortlich.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 61 aufgehoben.

Artikel 62. (1) Der Präsident der Republik:
1. vertritt den Staat nach außen, schließt und ratifiziert internationale Verträge. Der Präsident der Republik kann den Abschluß von internationalen Verträgen und Abkommen, die nicht der Zustimmung der Nationalversammlung bedürfen, der Regierung oder mit ihrer Zustimmung einzelnen Regierungsmitgliedern übertragen;
2. empfängt und beglaubigt die Gesandten;
3. beruft die Tagungen der Nationalversammlung ein und erklärt ihre Tagungen für geschlossen;
4. unterzeichnet die Gesetze der Nationalversammlung und die Gesetzesverfügungen ihres Präsidiums;
5. hat das Recht, der Nationalversammlung Berichte über die Lage der Republik und über wichtige politische Fragen zu erstatten, ihr Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu unterbreiten und den Sitzungen der Nationalversammlung beizuwohnen;
6. ernennt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Regierung und beruft sie ab, betraut sie mit der Leitung der Ministerien sowie der übrigen Zentralorgane;
7. hat das Recht, den Sitzungen der Regierung beizuwohnen und dort den Vorsitz zu führen, von der Regierung und von ihren einzelnen Mitgliedern Berichte zu verlangen und mit der Regierung oder ihren Mitgliedern Fragen zu beraten, die der Lösung bedürfen;
8. ernennt die höheren Staatsfunktionäre in den Fällen, die das Gesetz bestimmt; ernennt und befördert die Generale;
9. verleiht Auszeichnungen, falls er dazu nicht ein anderes Organ ermächtigt;
10. hat das Recht, Amnestie zu gewähren, von den Strafgerichten verhängte Strafen zu erlassen und zu mildern sowie die Niederschlagung oder Aussetzung eines gerichtliches Strafverfahrens anzuordnen;
11. ist der oberste Befehlshaber der bewaffneten Macht;
12. verkündet auf Vorschlag der Regierung den Kriegszustand und erklärt auf Grundlage einer Entscheidung der Nationalversammlung den Krieg, wenn die Tschechoslowakei angegriffen wird oder wenn es notwendig ist, internationale Verpflichtungen insbesondere gemeinsame Abwehr eines Angriffs zu erfüllen.

(2) Dem Präsidenten der Republik steht auch die Ausübung von Rechtsbefugnissen zu, die nicht ausdrücklich in der Verfassung angeführt sind, wenn ein Gesetz es so bestimmt.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 62 aufgehoben.

Artikel 63. (1) Zum Präsidenten der Republik kann jeder Bürger gewählt werden, der zum Abgeordneten der Nationalversammlung wählbar ist. Gewählt ist derjenige, für den mindestens drei Fünftel aller Abgeordneten der Nationalversammlung stimmen.

(2) Der Präsident der Republik wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er tritt die Ausübung seiner Funktion mit der Ablegung des Gelöbnisses an.

(3) Der Präsident der Republik kann nicht gleichzeitig Abgeordneter der Nationalversammlung, des Slowakischen Nationalrats oder eines Nationalausschusses oder Mitglied der Regierung sein.

(4) Wird zum Präsidenten der Republik ein Abgeordneter oder ein Mitglied der Regierung gewählt, so übt er vom Tage seiner Wahl an seine bisherige Funktion nicht mehr aus. Mit dem Tage der Ablegung des Gelöbnisses erlischt sein Mandat oder seine Mitgliedschaft in der Regierung.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 63 aufgehoben.

Artikel 64. Der Präsident der Republik legt vor der Nationalversammlung folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde meine Pflichten nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die übrigen Gesetze des sozialistischen Staates einhalten."

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 64 aufgehoben.

Artikel 65. Wenn das Amt des Präsidenten der Republik frei wird, der neue Präsident noch nicht gewählt ist und das Gelöbnis nicht abgelegt hat, sowie auch in dem Fall, wenn der Präsident der Republik sein Amt aus triftigen Gründen nicht ausüben kann, obliegt die Ausübung seiner Funktionen der Regierung. Die Regierung kann in einem solchen Fall ihren Vorsitzenden mit der Ausübung einzelner Rechtsbefugnisse des Präsidenten der Republik betrauen; auf den Vorsitzenden der Regierung geht während dieser Zeit das Oberkommando über die bewaffnete Macht über.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 65 aufgehoben.

Fünftes Kapitel
Regierung

Artikel 66. (1) Die Regierung ist das höchste vollziehende Organ der Staatsmacht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

(2) Die Regierung und ihre Mitglieder sind für die Ausübung ihrer Funktion der Nationalversammlung verantwortlich.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 66 aufgehoben.

Artikel 67. Die Regierung besteht aus dem Vorsitzenden der Regierung, seinen Stellvertretern und den Ministern.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 67 aufgehoben.

Artikel 68. Die Regierung organisiert und sichert die Erfüllung der Aufgaben des sozialistischen Staates auf dem Gebiet des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus und bei der Erhöhung des Lebensniveaus der Werktätigen sowie im Bereich der Festigung der Sicherheit des Landes und der Entfaltung einer friedlichen Außenpolitik.

Zu diesem Zweck übt die Regierung insbesondere folgende Tätigkeit aus:
1 sie koordiniert, leitet und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien und der übrigen Zentralorgane der Staatsverwaltung;
2. sie leitet und kontrolliert die Arbeit der Nationalausschüsse;
3. sie bereitet die langfristigen Pläne der Entfaltung der Volkswirtschaft sowie den Staatshaushaltsplan vor und sichert sowie kontrolliert ihre Erfüllung; zur Durchführung der langfristigen Pläne der Entfaltung der Volkswirtschaft stellt sie Jahrespläne auf und erstattet der Nationalversammlung Bericht über deren Erfüllung;
4. sie sichert die Erfüllung der Gesetze und die Einhaltung der Staatsdisziplin, den Schutz der Rechte der Bürger und der Interessen des Staates;
5. sie faßt Beschlüsse und erläßt Verordnungen auf Grundlage der Gesetze sowie zu deren Durchführung; sie überwacht und sichert ihre Erfüllung;
6. sie hat das Recht, der Nationalversammlung Gesetzesentwürfe und ihrem Präsidenten Entwürfe zu Gesetzesverfügungen zu unterbreiten;
7. sie ernennt die Staatsfunktionäre und die Leiter der Wirtschaftsorganisationen, soweit dies ein Gesetz bestimmt, und macht Vorschläge zur Ernennung von Funktionären, die vorn Präsidenten der Republik ernannt werden.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 68 aufgehoben.

Artikel 69. Die Mitglieder der Regierung legen in die Hand des Präsidenten der Republik folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe bei meiner Elite und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde meine Pflichten nach dem Willen des Volkes und im Interesse des Volkes erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze einhalten sowie darauf hinarbeiten, daß sie verwirklicht werden."

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 69 aufgehoben.

Artikel 70. (1) Die Nationalversammlung kann durch  Beschluß dem Präsidenten der Republik vorschlagen, die Regierung oder eines ihrer Mitglieder abzuberufen. In einem solchen Fall beruft der Präsident der Republik die Regierung oder deren Mitglied ab.

(2) Die Regierung und ihr Mitglieder erfüllen die Aufgaben in engem Zusammenwirken und in Zusammenarbeit mit des Nationalversammlung und ihren Organen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 70 aufgehoben.

Artikel 71. Die Regierung ist nach ihrer Ernennung durch den Präsidenten der Republik verpflichtet, sich der Nationalversammlung mit einer Programmerklärung vorzustellen und sie um Erteilung ihrer Zustimmung zu dieser Erklärung zu ersuchen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 71 aufgehoben.

Artikel 72. Die Ministerien und die übrigen Zentralorgane der Staatsverwaltung können auf der Grundlage der Gesetze und Regierungsverordnungen und zu deren Durchführung allgemein verbindliche Rechtsvorschriften erlassen

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 72 aufgehoben.

Sechstes Kapitel
Der Slowakische Nationalrat

Artikel 73. (1) Der Slowakische Nationalrat ist das nationale Organ der Staatsmacht und Staatsverwaltung in der Slowakei.

(2) Den Slowakischen Nationalrat bilden die Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats, die vom Volk in der Slowakei gewählt werden, dem Volk verantwortlich sind und vom Volk abberufen werden können.

(3) Der Slowakische Nationalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt,

(4) Die Zahl der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats, die Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts zum Slowakischen Nationalrat sowie die Art der Durchführung der Wahlen und der Abberufung der Abgeordneten bestimmt ein Gesetz des Slowakischen Nationalrats.

(5) Der Sitz des Slowakischen Nationalrats ist Bratislava.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 73 aufgehoben.

Kompetenz des Slowakischen Nationalrats

Artikel 74. Zur Kompetenz des Slowakischen Nationalrats gehört:
a) in Übereinstimmung mit der gesamtstaatlichen Gesetzgebung die Gesetze des Slowakischen Nationalrats in Angelegenheiten nationalen oder regionalen Charakters zu beschließen, soweit zur Sicherung der allseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Slowakei besondere Regelungen erforderlich sind;
b) Gesetze des Slowakischen Nationalrats in Fällen zu beschließen, in denen ihn dazu ein Gesetz der Nationalversammlung ermächtigt;
c) sich an der Vorbereitung des Staatsplans der Entfaltung der Volkswirtschaft zu beteiligen und im Rahmen des Staatsplans die Fragen der Entwicklung der Volkswirtschaft und Kultur in der Slowakei in ihrer Gesamtheit zu beraten;
d) den Haushaltsplan des Slowakischen Nationalrats, seiner Organe und der direkt von ihm geleiteten Institutionen in der Slowakei zu beraten und zu genehmigen;
e) der Nationalversammlung Gesetzesanträge einzubringen;
f) die Kontrolle in den Grenzen der eigenen Kompetenz auszuüben;
g) im Geiste der Gleichberechtigung günstige Bedingungen für die allseitige Entwicklung des Lebens der Bürger ungarischer und ukrainischer Nationalität zu sichern;
h) das Präsidium des Slowakischen Nationalrats und aus seinen Mitgliedern die Beauftragten des Slowakischen Nationalrats zu wählen;
i) die Berichte des Präsidiums, der Kommissionen und der Beauftragten des Slowakischen Nationalrats zu beraten.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 74 aufgehoben.

Tagungen des Slowakischen Nationalrats

Artikel 75. (1) Die Tagungen des Slowakischen Nationalrats beruft das Präsidium des Slowakischen Nationalrats mindestens zweimal im Jahr ein. Die Tagung muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats verlangt.

(2) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats erklärt die Tagungen des Slowakischen Nationalrats für geschlossen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 75 aufgehoben.

Artikel 76. (1) Der Slowakische Nationalrat ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten beschlußfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich.

(2) Die Sitzungen des Slowakischen Nationalrats sind grundsätzlich öffentlich.

(3) Die Prinzipien der Arbeit des Slowakischen Nationalrats bestimmt ein Gesetz des Slowakischen Nationalrats über die Geschäfts- und Arbeitsordnung des Slowakischen Nationalrats.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 76 aufgehoben.

Gesetze des Slowakischen Nationalrats

Artikel 77. (1) Gesetzesanträge des Slowakischen Nationalrats können die Abgeordneten, die Kommissionen und das Präsidium des Slowakischen Nationalrats einbringen.

(2) Die Gesetze des Slowakischen Nationalrats unterzeichnet der Vorsitzende des Slowakischen Nationalrats.

(3) Zur Gültigkeit eines Gesetzes des Slowakischen Nationalrats ist erforderlich, daß es in der Weise kundgemacht wird, wie dies ein Gesetz des Slowakischen Nationalrats bestimmt. Die Gesetze des Slowakischen Nationalrats werden vom Präsidium des Slowakischen Nationalrats innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Genehmigung kundgemacht.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 77 aufgehoben.

Kommissionen des Slowakischen Nationalrats

Artikel 78. (1) Der Slowakische Nationalrat bildet für die einzelnen Abschnitte seiner Tätigkeit Kommissionen des Slowakischen Nationalrats als seine Initiativ-, Kontroll- und vollziehenden Organe.

(2) Die Kommissionen des Slowakischen Nationalrats überwachen die Erfüllung der sich aus der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Slowakei ergebenden Aufgaben, beraten und beschließen über sie, helfen sie sichern und legen ihre Beschlüsse und Anträge dem Slowakischen Nationalrat und seinem Präsidium vor.

(3) Die Kommissionen des Slowakischen Nationalrats stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit den Werktätigen und ihren Organisationen.

(4) Die Mitglieder der Kommissionen des Slowakischen Nationalrats wählt der Slowakische Nationalrat aus der Mitte seiner Abgeordneten und aus den Reihen der in der Slowakei politisch, wirtschaftlich, kulturell und auf anderen Gebieten tätigen Funktionäre. Zu Vorsitzenden der Kommissionen wählt der Slowakische Nationalrat in der Regel die Bevollmächtigten des Slowakischen Nationalrats.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 78 aufgehoben.

Die Abgeordneten des Slowakischen Nationalrats

Artikel 79. Der Slowakische Nationalrat beglaubigt die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten. Dies geschieht auf Antrag der von ihm gewählten Mandatskommission des Slowakischen Nationalrats.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 79 aufgehoben.

Artikel 80. Der Abgeordnete des Slowakischen Nationalrats legt in der ersten Sitzung des Slowakischen Nationalrats, an der er teilnimmt folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Sache des Sozialismus und dem Vermächtnis des Slowakischen Nationalaufstandes treu sein werde. Ich werde den Willen des Volkes achten und seine Interessen wahren, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen der Republik richten sowie darauf hinarbeiten, daß sie verwirklicht werden.“

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 80 aufgehoben.

Artikel 81. (1) Der Abgeordnete des Slowakischen Nationalrats ist verpflichtet, in seinem Wahldistrikt zu arbeiten, mit seinen Wählern in ständiger Verbindung zu stehen, deren Anregungen zu beachten und ihnen regelmäßig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Er arbeitet mit den Nationalausschüssen seines Wahldistrikts zusammen und hilft ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Abgeordnete des Slowakischen Nationalrats ist verpflichtet, sich tatkräftig und mit Initiative an der Arbeit des Slowakischen Nationalrats und seiner Organe zu beteiligen. Jeder Abgeordnete des Slowakischen Nationalrats ist grundsätzlich verpflichtet, in einer der Kommissionen des Slowakischen Nationalrats zu arbeiten.

(3) Der Abgeordnete des Slowakischen Nationalrats kann gleichzeitig Abgeordneter der Nationalversammlung sein.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 81 aufgehoben.

Artikel 82. Ohne Zustimmung des Slowakischen Nationalrats kann ein Abgeordneter des Slowakischen Nationalrats weder straf- oder disziplinarrechtlich verfolgt noch kann gegen ihn Haft verhängt werden.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 82 aufgehoben.

Präsidium des Slowakischen Nationalrats

Artikel 83. (1) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats zählt 16 Mitglieder. Es besteht aus dem Vorsitzenden des Slowakischen Nationalrats, seinen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

(2) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats wird vom Slowakischen Nationalrat aus seiner Mitte für die Dauer der ganzen Wahlperiode gewählt. Das Präsidium verbleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode in seiner Funktion, solange der neu gewählte Slowakische Nationalrat nicht sein Präsidium wählt.

(3) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats und seine Mitglieder sind für ihre Tätigkeit dem Slowakischen Nationalrat verantwortlich. Der Slowakische Nationalrat kann das Präsidium und seine Mitglieder jederzeit abberufen.

(4) Ein Mitglied des Präsidiums des Slowakischen Nationalrats kann gleichzeitig Mitglied der Regierung sein.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 83 aufgehoben.

Artikel 84. (1) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats ist das vollziehende Organ des Slowakischen Nationalrats im Rahmen seiner Kompetenz. Es sichert die Durchführung der Gesetze und sorgt insbesondere dafür, daß die Aufgaben des Staatsplanes in der Slowakei gleichmäßig und in voller Übereinstimmung mit dem Plan erfüllt werden.

(2) Das Präsidium d s Slowakischen Nationalrats leitet und koordiniert die Arbeit der Kommissionen und der Beauftragten des Slowakischen Nationalrats, berät deren Berichte und bereitet Anträge für die Tagungen des Slowakischen Nationalrats vor.

(3) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats gibt auf Grund der Gesetze des Slowakischen Nationalrats und zu deren Durchführung Beschlüsse und Verordnungen heraus.

(4) Das Präsidium des Slowakischen Nationalrats ernennt und schlägt in dem von der Regierung bestimmten Umfang die Staatsfunktionäre in der Slowakei vor.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 84 aufgehoben.

Artikel 85. (1) Aus den Mitgliedern des Präsidiums des Slowakischen Nationalrats wählt der Slowakische  Nationalrat die Beauftragten des Slowakischen Nationalrats; er kann die Beauftragten des Slowakischen Nationalrats jederzeit von ihrer Funktion abberufen.

(2) Die Beauftragten des Slowakischen Nationalrats sind in den Bereichen der Staatsverwaltung tätig, die das Gesetz bestimmt.

(3) Die Beauftragten des Slowakischen Nationalrats erfüllen die anvertrauten Aufgaben in den Grenzen der Kompetenz des Slowakischen Nationalrats. Weitere Aufgaben des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus der Slowakei erfüllen sie in dem von der Regierung bestimmten Umfang.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 85 aufgehoben.

Siebentes Kapitel
Nationalausschüsse

Artikel 86. (1) Die Nationalausschüsse - die breitesten Organisationen der Werktätigen - sind die Organe der Staatsmacht und Staatsverwaltung in den Kreisen, Bezirken und Gemeinden.

(2) Die Nationalausschüsse setzen sich aus Abgeordneten zusammen, die vom Volke gewählt werden, dem Volke verantwortlich sind und vom Volke abberufen werden können.

(3) Die Nationalausschüsse werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(4) Die Bedingungen ihr die Ausübung des Wahlrechts zu den Nationalausschüssen sowie die Art der Durchführung der Wahlen und der Abberufung der Abgeordneten der Nationalausschüsse bestimmt ein Gesetz.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 43/1971 wurde der Artikel 86 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Nationalausschüsse sind Organe der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung auf den Gebieten, die durch Gesetze der Nationalräte festgelegt werden."
- im Absatz 3 wurde das Wort "vier" ersetzt durch: "fünf".

Artikel 87. (1) Die Nationalausschüsse üben ihre gesamte Tätigkeit unter ständiger und aktiver Teilnahme der Werktätigen ihrer Gebiete aus. Sie beziehen auf diese Weise in weitestem Maße die Werktätigen in die Verwaltung des Staates ein, verwerten ihre Erfahrungen und lernen von ihnen.

(2) Die Nationalausschüsse arbeiten eng mit den übrigen Organisationen des werktätigen Volkes zusammen; sie stützen sich auf deren Mitarbeit und helfen ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 88. (1) Die Nationalausschüsse und ihre Abgeordneten sind ihren Wählern für ihre Tätigkeit verantwortlich.

(2) Der Abgeordnete des Nationalausschusses ist verpflichtet, in seinem Wahldistrikt zu arbeiten, mit seinen Wählern in ständiger Verbindung zu stehen, sich mit ihnen zu beraten, ihre Anregungen zu beachten, ihnen über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und ihnen über die Tätigkeit des Nationalausschusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Abgeordnete des Nationalausschusses ist verpflichtet, sich initiativ an der Arbeit des Nationalausschusses zu beteiligen und in einer seiner Kommissionen zu arbeiten.

(4) Der Abgeordnete des Nationalausschusses legt in der ersten Sitzung des Nationalausschusses, an der er teilnimmt, folgendes Gelöbnis ab:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sache des Sozialismus treu sein werde. Ich werde den Willen des Volkes achten und seine Interessen wahren, mich nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen der Republik richten sowie darauf hinarbeiten, daß sie verwirklicht werden“.

Artikel 89. Unter breiter Beteiligung der Bürger üben die Nationalausschüsse folgende Tätigkeit aus:
-  planmäßig leiten, organisieren und sichern sie in ihren Gebieten den wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Aufbau sowie den Aufbau des Gesundheitswesens; zu ihren Hauptaufgaben gehört die Sorge um die ständig vollkommenere Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Werktätigen; zu diesem Zweck errichten sie Wirtschaftsorganisationen sowie Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen und leiten deren Tätigkeit;
- sie sichern den Schutz des sozialistischen Eigentums und aller Errungenschaften des werktätigen Volkes, den Schutz der sozialistischen Ordnung in der Gesellschaft, die Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens und stärken die Verteidigungsfähigkeit der Republik;
- sie stellen die Verwirklichung der Gesetze sicher und achten auf deren Einhaltung, sie sichern den Schutz und die Verwirklichung der Rechte und die Geltendmachung der berechtigten Interessen der Werktätigen und der sozialistischen Organisationen.

Artikel 90. (1) Die Nationalausschüsse lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Staatsplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft leiten. Sie beteiligen sich an seiner Ausarbeitung und Verwirklichung. In Übereinstimmung mit ihm und auf seiner Grundlage stellen sie den Plan für die Entwicklung ihres Gebiets auf.

(2) Zur Sicherung der Planaufgaben verfügen sie über die notwendigen materiellen und finanziellen Mittel und verwenden sie als verantwortliche Wirtschafter.

(3) Grundlage der Finanzwirtschaft der Nationalausschüsse ist ihr Haushaltsplan, den sie aufstellen und der ein Bestandteil des Staatshaushaltsplans ist.

Artikel 91. Es bestehen Kreis- und Bezirksnationalausschüsse, in den Gemeinden Stadt- oder Ortsnationalausschüsse. In Prag besteht der Nationalausschuß der Hauptstadt Prag, in den Stadtdistrikten Prags und einigen weiteren Städten bestehen Distriktsnationalausschüsse.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 110/1967 wurde der Artikel 91 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Fassung unbekannt".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Fassung unbekannt".

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 28/1968 wurde dem Artikel 91 folgender Absatz angefügt:
"Fassung unbekannt".

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 57/1969 erhielt der Artikel 91 folgende Fassung:
"Artikel 91. Stufen und Arten der Nationalausschüsse sowie ihre Stellung, Zuständigkeit und Organisation werden in den Grenzen der Verfassungsgesetze der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch Gesetze der Nationalräte geregelt."

Artikel 92. Die Kompetenz und Verantwortlichkeit der Nationalausschüsse der einzelnen Stufen wird so festgelegt, daß der Nationalausschuß unter breiter Teilnahme der Werktätigen in wirksamster Weise die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung sowie die Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger seines Gebiets sichern kann.

Artikel 93. (1) Die Nationalausschüsse verbinden bei ihrer Arbeit die Erfüllung der gesamtstaatlichen Aufgaben mit der Sicherung der besonderen Bedürfnisse ihrer Gebiete und der Interessen der Bürger.

(2) Die Nationalausschüsse lassen sich von dem Grundsatz leiten, daß die Interessen des ganzen Volkes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den örtlichen und Teilinteressen übergeordnet sind; durch ihre gesamte Tätigkeit erziehen sie die Bürger zur bewußten und freiwilligen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber Gesellschaft und Staat.

Artikel 94. Die Nationalausschüsse können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihre Gebiete allgemein verbindliche Verordnungen erlassen.

Artikel 95. (1) Die Nationalausschüsse bilden den Rat, Kommissionen sowie weitere Organe und leiten deren Arbeit.

(2) Der Rat leitet und koordiniert unter Führung des Nationalausschusses die Arbeit der übrigen Organe des Nationalausschusses wie auch seiner Organisationen und Einrichtungen. Er wird vom Nationalausschuß aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer der ganzen Wahlperiode gewählt. Der Rat und seine Mitglieder sind für ihre Tätigkeit dem Nationalausschuß verantwortlich. Der Nationalausschuß kann den Rat und seine Mitglieder jederzeit abberufen.

(3) Die Kommissionen sind Initiativ-, Kontroll- und vollziehende Organe des Nationalausschusses für die einzelnen Zweige oder Abschnitte seiner Tätigkeit. Sie sind hierfür mit der notwendigen Kompetenz ausgestattet. Die Kommissionen, die vom Nationalausschuß aus den Reihen seiner Mitglieder und der anderen Bürger gewählt werden, vertiefen die systematische Teilnahme der Werktätigen an der Tätigkeit des Nationalausschusses. Sie sind dem Nationalausschuß und seinem Rat verantwortlich.

Artikel 96. (1) Die Nationalausschüsse der höheren Stufen koordinieren und leiten die Tätigkeit der Nationalausschüsse der unteren Stufen. Sie beachten dabei in vollem Umfang deren Kompetenz und Verantwortlichkeit. Sie stützen sich auf ihre Initiative und Erfahrungen und erfüllen ihre Aufgaben in ständigem Zusammenwirken mit ihnen.

(2) Die Nationalausschüsse richten sich in ihrer Tätigkeit nach den Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen der Regierung sowie nach den Beschlüssen und Richtlinien der höheren Staatsorgane; Beschlüsse eines Nationalausschusses der unteren Stufe, die zu diesen in Widerspruch stehen, können vom Nationalausschuß der höheren Stufe oder von der Regierung aufgehoben werden.

Achtes Kapitel
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft

siehe auch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 betreffend die Änderung und Ergänzung des achten Kapitels der Verfassung.

Artikel 97. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft schützen den sozialistischen Staat, seine Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und berechtigten Interessen der Bürger und der Organisationen des werktätigen Volkes.

(2) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft erziehen durch ihre gesamte Tätigkeit die Bürger zur Treue gegenüber dem Vaterland und zur Hingabe für die Sache des Sozialismus, zur Einhaltung der Gesetze und der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens sowie zur ehrenhaften Erfüllung der Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft.

Die Gerichte

Artikel 98. (1) Die Gerichtsbarkeit in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik üben gewählte und unabhängige Volksgerichte aus.

(2) Gerichte sind: das Oberste Gericht, Kreis- und Bezirksgerichte, Militärgerichte sowie örtliche Volksgerichte.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Artikel 98. (1) Die Rechtspflege in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird durch gewählte und unabhängige Gerichte wahrgenommen.
(2) Gerichte sind das Oberste Gericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das Oberste Gericht der Tschechischen Sozialistischen Republik, das Oberste Gericht der Slowakischen Sozialistischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte sowie die Militärgerichte.
(3) Die sich auf die Kreis- und Bezirksgerichte beziehenden Bestimmungen betreffen auch die Gerichte mit gleicher Zuständigkeit aber anderer Benennung.
(4) Die Zuständigkeit der Gerichte bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsorgane wird durch Gesetz der Bundesversammlung festgesetzt."

Artikel 99. (1) Das Oberste Gericht ist das höchste Gerichtsorgan; es überwacht die Gerichtstätigkeit aller übrigen Gerichte. Die Richter des Obersten Gerichtes werden von der Nationalversammlung gewählt.

(2) Die Richter der Kreisgerichte werden von den Kreisnationalausschüssen gewählt.

(3) Die Richter der Bezirksgerichte werden von den Bürgern nach dem allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe gewählt.

(4) Das Oberste Gericht, die Kreis- und Bezirksgerichte werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(5) Die Militärgerichte werden nach besonderen Vorschriften gewählt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. (1) Höchstes Gerichtsorgan in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das Oberste Gericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das die Entscheidungen der obersten Gerichte der Republiken verfolgt, und die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen aller Gerichte ausübt sowie ihre Einheitlichkeit sicherstellt, indem es:
a) über die ordentlichen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Militärgerichte in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen entscheidet,
b) über die Beschwerden gegen Entscheidungen der obersten Gerichte der Republiken und aller Militärgerichte wegen Verletzungen eines Gesetzes entscheidet,
c) Stellung nimmt zur Sicherung der einheitlichen Auslegung der Gesetze.
(2) Das Oberste Gericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik entscheidet ferner über die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Gerichte auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, bestimmt in den durch die Gesetze über das Verfahren vor den Gerichten und vor dem Staatlichen Notariat vorgesehenen Fällen die Zuständigkeit des Gerichts bzw. des Staatlichen Notariats, entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten und überprüft in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen der Bundesorgane der Staatsverwaltung. Das Oberste Gericht der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik überprüft die Gesetzmäßigkeit rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen die Todesstrafe verhängt wurde; durch Gesetz der Bundesversammlung können Ausnahmen festgesetzt werden, jedoch nur für das Standgerichtsverfahren oder für das Gerichtsverfahren bei Wehrbereitschaft des Staates.
(3) Höchstes Gerichtsorgan in der Tschechischen Sozialistischen Republik ist das Oberste Gericht der Tschechischen Sozialistischen Republik und in der Slowakischen Sozialistischen Republik das Oberste Gericht der Slowakischen Sozialistischen Republik. Das Oberste Gericht der Republik übt die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Entscheidungen aller übrigen Gerichte der Republik aus."

Artikel 100. (1) Die Gerichte entscheiden grundsätzlich in Senaten.

(2) Die Senate des Obersten Gerichts, der Kreis-, Bezirks- und Militärgerichte setzen sich einerseits aus Richtern zusammen, die diese Funktion beruflich ausüben, andererseits aus Richtern, die sie neben ihrer Beschäftigung ausüben. Beide Richterkategorien sind einander bei ihrer Entscheidungstätigkeit gleichgestellt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 100. (1) Im Verfahren vor dem Gericht entscheidet ein Senat oder ein Einzelrichter. Die Gesetze, die das Gerichtsverfahren regeln, bestimmen, bei welchen Senaten und in welchen Sachen Volksrichter bei der Entscheidung mitwirken und in welchen Sachen ein Einzelrichter entscheidet; als Einzelrichter kann nur ein Berufsrichter entscheiden.
(2) Die Berufsrichter und die Volksrichter sind bei der Entscheidung gleichberechtigt.
(3) Gericht erster Instanz ist in der Regel ein Bezirksgericht."

Artikel 101. (1) Zwecks weiterer Vertiefung der Teilnahme der Werktätigen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit werden in den Orten und an den Arbeitsstätten örtliche Volksgerichte gewählt.

(2) Die örtlichen Volksgerichte tragen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Sicherung der gesellschaftlichen Ordnung und der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens bei.

(3) Den Umfang der Kompetenz der örtlichen Volksgerichte, die Art, wie sie errichtet werden, ihre Wahlperiode und die Grundsätze ihrer Organisation und ihres Verhandelns bestimmt ein Gesetz.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 101 folgende Fassung:
"Artikel 101. (1) Die Richter des Obersten Gerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die Berufsrichter der Militärgerichte werden von der Bundesversammlung gewählt; die Richter des Obersten Gerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden in der Regel in gleicher Zahl aus Bürgern der Tschechischen Sozialistischen Republik und Bürgern der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt. Die Richter der Obersten Gerichte der Republiken sowie die Berufsrichter der Kreis- und Bezirksgerichte werden vom Nationalrat der entsprechenden Republik gewählt.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Obersten Gerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden von der Bundesversammlung aus der Mitte der Richter dieses Gerichts gewählt. Wenn zum Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ein Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik gewählt wird, wird zum stellvertretenden Vorsitzenden ein Bürger der Slowakischen Sozialistischen Republik gewählt und umgekehrt.
(3) Die Volksrichter der Kreis- und Bezirksgerichte werden von den Nationalausschüssen gewählt; die Wahlen der Volksrichter der Militärgerichte werden durch Gesetz geregelt.
(4) Die Berufsrichter werden auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; die Volksrichter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(5) Die Richter können durch das Organ, das sie gewählt hat, abberufen werden. Die Voraussetzungen für die Abberufung sowie die Voraussetzungen für die Enthebung eines Richters seiner Funktion vor Beendigung der Wahlperiode werden durch die Gesetze festgelegt, die die Wahlen der Richter regeln."

Artikel 102. (1) Die Richter sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und lediglich an die Rechtsordnung des sozialistischen Staates gebunden. Sie sind verpflichtet, sich nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zu richten und sie in Einklang mit dem sozialistischen Bewußtsein auszulegen.

(2) Die Richter sind verpflichtet, ihren Wählern oder der Vertretungskörperschaft, die sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit und die Tätigkeit des Gerichtes, dessen Mitglieder sie sind, Bericht zu erstatten. Die Richter können von den Wählern oder der Vertretungskörperschaft, die sie gewählt hat, abberufen werden; die Bedingungen und die Art der Abberufung der Richter bestimmt ein Gesetz.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 wurde der Artikel 102 Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 103. (1) Beim Gerichtsverfahren gehen die Gerichte so vor, daß der tatsächliche Sachverhalt ermittelt wird, und gehen bei ihrer Entscheidung von ihm aus.

(2) Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind grundsätzlich mündlich und öffentlich; die Öffentlichkeit kann nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen ausgeschlossen werden.

(3) Einem Beschuldigten wird das Recht auf Verteidigung garantiert.

(4) Die Urteile werden im Namen der Republik und stets öffentlich verkündet.

Die Staatsanwaltschaft

Artikel 104. Die Aufsicht über die konsequente Durchführung und Einhaltung der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften durch die Ministerien und die anderen Organe der Staatsverwaltung, die Nationalausschüsse, die Gerichte, die Wirtschafts- und anderen Organisationen sowie durch die Bürger obliegt der Staatsanwaltschaft; an deren Spitze steht der Generalstaatsanwalt.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 104 folgende Fassung:
"Artikel 104. (1) Die Aufsicht über die konsequente Durchführung und Einhaltung der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften durch die Ministerien und die anderen Organe der Staatsverwaltung, die Nationalausschüsse, die Gerichte, die Wirtschafts- und anderen Organisationen sowie durch die Bürger obliegt der Staatsanwaltschaft; an deren Spitze steht der Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
(2) Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Sozialistischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Sozialistischen Republik und die unteren Organisationseinheiten, die durch Gesetz der Bundesversammlung bestimmt werden. An der Spitze der Generalstaatsanwaltschaft der Republiken stehen die Generalstaatsanwälte der Republiken."

Artikel 105. (1) Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

(2) Der Generalstaatsanwalt ist der Nationalversammlung verantwortlich.

Durch den Artikel 143 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde im Artikel 105 Absatz 2 das Wort "Nationalversammlung" ersetzt durch: "Bundesversammlung".

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 105 folgende Fassung:
"Artikel 105. (1) Der Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird vom Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ernannt und abberufen. Wenn der Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ein Bürger der Tschechischen Sozialistischen Republik ist, wird zu seinem ersten Stellvertreter ein Bürger der Slowakischen Sozialistischen Republik ernannt und umgekehrt.
(2) Der Generalstaatsanwalt der Republik wird vom Präsidium des Nationalrats der entsprechenden Republik ernannt und abberufen. Den Antrag auf Ernennung des Generalstaatsanwalts einer Republik stellt der Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der beim Präsidium des Nationalrats der entsprechenden Republik auch den Antrag stellen kann, den Generalstaatsanwalt der Republik abzuberufen.
(3) Der Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Bundesversammlung verantwortlich, die beim Präsidenten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik den Antrag stellen kann, ihn seiner Funktion zu entheben.
(4) Der Generalstaatsanwalt der Republik ist im gesamten Umfang seiner Zuständigkeit dem Nationalrat der entsprechenden Republik verantwortlich."

Artikel 106. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind lediglich dem Generalstaatsanwalt unterstellt und üben ihre Funktionen unabhängig von den örtlichen Organen aus. Bei ihrer gesamten Tätigkeit stützen sie sich auf die Initiative des werktätigen Volkes und seiner Organisationen.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 erhielt der Artikel 106 folgende Fassung:
"Artikel 106. (1) Die Organe der Staatsanwaltschaft üben ihre Funktionen unabhängig von den örtlichen Organen aus. Bei ihrer gesamten Tätigkeit stützen sie sich auf die Initiative des werktätigen Volkes und seiner Organisationen.
(2) Die Organe der Generalstaatsanwaltschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die Organe der Militärstaatsanwaltschaft sind dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unterstellt. Die Generalstaatsanwälte der Republiken sind ihm bei der Ausübung der Aufsicht über die konsequente Durchführung und Einhaltung der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften, die von Organen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erlassen sind, unterstellt.
(3) Die Organe der Staatsanwaltschaft in der Tschechischen Sozialistischen Republik und in der Slowakischen Sozialistischen Republik sind dem Generalstaatsanwalt der entsprechenden Republik unterstellt. Dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind sie ausnahmsweise in den im Gesetz vorgesehenen Fällen unterstellt."

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 81/1968 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 106a. Fassung unbekannt"

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 57/1969 wurde der Artikel 106a aufgehoben.

Durch das Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 wurde der Artikel 106a erneut mit folgender Fassung eingefügt:
"Artikel 106a. Berichte über den Stand der sozialistischen Gesetzlichkeit. (1) Die Bundesversammlung erörtert die Berichte des Obersten Gerichts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und des Generalstaatsanwalts der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Stand der sozialistischen Gesetzlichkeit.
(2) Der Nationalrat der entsprechenden Republik erörtert die Berichte des Obersten Gerichts der Republik und des Generalstaatsanwalts der Republik über den Stand der sozialistischen Gesetzlichkeit."

Neuntes Kapitel
Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 107. (1) Das Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bildet ein einheitliches und unteilbares Ganzes.

(2) Die Staatsgrenzen können nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden.

(3) Die Gebietsorganisation der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der ganzen Gesellschaft so geregelt, daß sie allseitig ihre weitere Entwicklung fördert und die breiteste Teilnahme der Werktätigen an die Verwaltung des Staates und an die der Leitung des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus sichert.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 107 aufgehoben.

Artikel 108. Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust der Staatsbürgerschaft werden durch ein Gesetz bestimmt.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 108 aufgehoben.

Artikel 109. Die Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist Prag.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 109 aufgehoben.

Artikel 110. (1) Das Staatswappen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bildet einen roten Schild in der Form eines Hussitenschildes mit einem fünfzackigen Stern im oberen Teil, auf dem sich ein weißer, doppelschwänziger Löwe befindet, der auf der Brust ein rotes Schildchen mit der blauen Silhouette des Berges Krivan und mit einem goldfarbenen Freiheitsfeuer trägt. Die Zeichnung des Wappens ist golden.

(2) Die Staatsflagge der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik besteht aus einem unteren roten und einem oberen weißen Feld, zwischen die vom Flaggenstock zur Mitte der Flagge ein blauer Keil eingefügt ist.

(3) Einzelheiten über das Staatswappen und die Staatsflagge sowie die Art ihrer Verwendung werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 111. (1) Die Verfassung kann nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden.

(2) Weder Gesetze noch andere Rechtsvorschriften dürfen der Verfassung widersprechen. Die Auslegung und Anwendung aller Rechtsvorschriften müssen mit der Verfassung in Einklang stehen.

Durch Artikel 143 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 143/1968 wurde der Artikel 111 aufgehoben.

Artikel 112. (1) Die Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie von der Nationalversammlung genehmigt wurde.

(2) Mit diesem Tage verliere die bisherige Verfassung und die übrigen Verfassungsgesetze, die sie abgeändert und ergänzt haben, ihre Gültigkeit.

in Kraft getreten am 11. Juli 1960.

Novotny
Fierlinger
Siroky

Die Verfassung von 1960 war, ganz im Gegensatz noch zur Verfassung von 1948, eine sozialistische, mit allen Merkmalen des sozialistisch-kommunistischen Staatsrechts. Ausgenommen davon war nur das Amt des Präsidenten der Republik, der entgegen dem sonstigen sozialistischen Staatsrecht auch weiterhin erhebliche politische Macht besaß.

Die Verfassung wurde in erheblicher Weise, erstmalig, 1968 mit dem Verfassungsgesetz über die tschechoslowakische Föderation geändert, die infolge der reformfreundlichen Regierung des Slowaken Dubcek aus dem asymmetrischen Aufbau der Tschechoslowakei (Slowakei mit Autonomie und Staatlichkeit, der Rest des Gebiets der Gesamtregierung unterstellt), eine Föderation mit einem tschechischen und einem slowakischen Staat bildete. Diese Föderation wurde auch nach dem Umsturz vom August 1968 beibehalten, mit dem Verfassungsgesetz Nr. 155/1969 sogar durch die Teilung der Gerichtsbarkeit in eine tschechische und eine slowakische verstärkt. Allerdings wurde nach diesem Umsturz die Föderation auch wieder gestärkt (vermehrte Kompetenzen des Bundes zulasten der Staaten). Außerdem war durch das einheitliche Band der herrschenden Partei ähnlich wie in der Sowjetunion eine wirkliche Föderation nicht zustandegekommen.

Eine wahrhafte Föderation kam dann erst mit der "sanften Revolution" vom Dezember 1989 zustande. Die Slowaken, die jedoch die Föderation immer weiter zugunsten der Staaten der Föderation schwächen wollten, und die Tschechen, die diese Schwächung mit aller Macht verhindern wollten, haben es geschafft, den seit 1918 bestehen gemeinsamen Staat zu teilen. Nach dem Umsturz von 1989 kam es noch einmal vermehrt zu Verfassungsänderungen, die jedoch (in deutscher Sprache) nur sehr mühsam auffindbar sind.

Mit der staatsrechtlich geregelten Dismembration (Untergang eines Bundesstaates unter Aufteilung in seine einzelnen Glieder) der Tschechoslowakei wurden die beiden Teilstaaten völkerrechtlich am 1. Januar 1993 souverän. Der Untergang der Tschechoslowakei, also der ersatzlose Wegfall eines  Völkerrechtssubjekts, ist ein sehr seltener Vorgang, der zudem äußerst selten von der Staatengemeinschaft anerkannt wird.


Quelle: J.C.B.Mohr, Tübingen / Das öffentliche Recht der Gegenwart Band 12 (1962)
Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, UTB Schöningh 1979
Siegfried Lammich, Die Verfassung der Tschechoslowakei, Berlin Verlag 1981
Die Verfassungsgrundlagen der Tschechoslowakischen Föderation, Orbis Prag 1978
© 31. Januar 2003
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